Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 15. Juni 2023 ReferenzKSK 23 42 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BesetzungCavegn, Vorsitzender Guetg, Aktuar ParteienA._____ Gesuchsteller gegen B._____ Gesuchsgegnerin GegenstandWiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist Anfechtungsobj. Pfändungsankündigung des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Prättigau/Davos vom 11.05.2023, mitgeteilt am 11.05.2023 Mitteilung15. Juni 2023
2 / 7 Sachverhalt A.Das Betreibungs- und Konkursamt der Region Prättigau/Davos (nachfol- gend: Betreibungsamt Prättigau/Davos) stellte A._____ nach vorgängigem Betrei- bungsbegehren von B._____ am 12. April 2023 in der Betreibung Nr. C._____ ei- nen Zahlungsbefehl über CHF 3'500.00, CHF 875.00 und CHF 7'169.00 aus. B.Am 18. April 2023 wurde der Zahlungsbefehl an der D.strasse __ in E. der Schwiegermutter von A., F., in dessen Wohnung zuge- stellt. C.Nachdem die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags am 28. April 2023 unbenutzt abgelaufen war und seitens der Gläubigerin das Fortsetzungsbegehren gestellt worden war, erliess das Betreibungsamt Prättigau/Davos in der Betreibung Nr. C._____ am 9. Mai 2023 eine Pfändungsankündigung, welche am 11. Mai 2023 korrigiert wurde. D.Mit Eingabe vom 17. Mai 2023 ersuchte A._____ (nachfolgend: Gesuchstel- ler) das Kantonsgericht von Graubünden um Wiederherstellung der Rechtsvor- schlagsfrist. G.Mit Stellungnahme vom 30. Mai 2023 beantragte das Betreibungsamt Prät- tigau/Davos die Abweisung des Gesuchs, soweit darauf einzutreten sei. H.Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie in den Verfah- rensakten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegan- gen. Erwägungen 1.Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, kann nach Art. 33 Abs. 4 SchKG die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Im Kanton Graubünden amtet das Kantonsgericht nach Art. 13 SchKG in Verbindung mit Art. 13 EGzSchKG (BR 220.000) als einzige Aufsichts- behörde über die Betreibungs- und Konkursämter. Die interne Zuständigkeit fällt dabei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zu (Art. 8 Abs. 1 KGV [BR 173.100]). Das Gesuch ist schriftlich und begründet (Art. 33 Abs. 4 Satz 2 SchKG; Art. 17 Abs. 1 EGzSchKG) und binnen der gleichen Frist wie der ver- säumten Rechtshandlung, somit binnen 10 Tagen, seit Wegfall des unverschulde- ten Hindernisses einzureichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zustän- digen Behörde nachzuholen (Art. 33 Abs. 4 SchKG).
3 / 7 2.Soweit das SchKG und das EGzSchKG keine Vorschriften enthalten, richtet sich gemäss Art. 10 EGzSchKG das vorliegende Verfahren nach der ZPO und dem EGzZPO (BR 320.100). Art. 33 SchKG macht keine Vorgaben zum Verfah- ren. Es handelt sich vorliegend jedoch nicht um ein Beschwerdeverfahren gemäss Art. 17 ff. SchKG, weshalb die entsprechenden Bestimmungen nicht unbesehen übernommen werden können. Derweil gelangt der Untersuchungsgrundsatz im Sinne von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG nicht zur Anwendung. Die zuständige Behörde ist in Bezug auf die Prüfung des Gesuchs um Wiederherstellung befugt, auf die vom Gesuchsteller vorgebrachten Gründe abzustellen. Die notwendigen Tatsachen müssen, mangels anderweitiger gesetzlicher Vorgaben, nachgewiesen werden, wobei blosses Glaubhaftmachen nicht ausreichend ist. Das Verfahren ist kostenpflichtig (zum Ganzen Dominik Baeriswyl/Dominik Milani/Jean-Daniel Schmid, in: Kren Kostkiewcz/Vock, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuld- betreibung und Konkurs, 4. Aufl., Zürich 2017, N 42 zu Art. 33 SchKG). 3.1.Das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist kann gestellt werden, wenn der Betriebene durch ein unverschuldetes Hindernis davon abge- halten worden ist, innert Frist zu handeln (vgl. Art. 33 Abs. 4 SchKG). Die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlages beträgt zehn Tage ab Kenntnisnahme bzw. ab dem Zustellungsdatum, welches die Überbringerin auf dem Zahlungsbefehl ver- merkt hat (Art. 74 Abs. 1 SchKG). Die Frist ist eingehalten, wenn der Rechtsvor- schlag am letzten Tag der Frist der Post übergeben wird (Art. 32 Abs. 1 SchKG). Im vorliegenden Verfahren wurde der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. C._____ am 18. April 2023 dem Gesuchsteller bzw. seiner Schwiegermutter an der D.strasse __ in E. rechtsgültig (vgl. nachfolgende E. 4.3) zuge- stellt (BA act. 3). Das hat zur Folge, dass die Rechtsvorschlagsfrist – wie vom Be- treibungsamt Prättigau/Davos korrekt festgestellt und vom Gesuchsteller nicht be- stritten – am 28. April 2023 abgelaufen ist (siehe act. A.2). Daran kann auch nichts ändern, dass der Zahlungsbefehl durch seine Schwiegermutter entgegen genom- men wurde. 3.2.Will ein Betriebener Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies innert zehn Tagen nach der Zustellung des Zahlungsbefehls beim Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären (Art. 74 Abs. 1 SchKG). Betreibungsurkunden, zu wel- chen der Zahlungsbefehl gehört (BGE 120 III 57 E. 2a), sind dem Schuldner auf- grund ihrer Bedeutung in qualitativer Weise zuzustellen. Durch die offene Überg- abe soll die tatsächliche Kenntnisnahme gewährleistet werden (Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl., Zürich 2013, § 12 Rz. 13). Bei natürlichen Personen sind die Betreibungs-
4 / 7 urkunden dem Schuldner in seiner Wohnung oder dem Ort, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zuzustellen. Wird der Schuldner dort nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten erfolgen (Art. 64 Abs. 1 SchKG). Als empfangsberechtigte Hausgenossen gelten diejenigen Personen, die mit dem Adressaten der Betrei- bungsurkunde eine Hausgemeinschaft bilden. Die zum Haushalt des Schuldners gehörenden Personen sind dem Kreis zuzurechnen, von denen erwartet werden darf, dass sie die Urkunde innert nützlicher Frist dem Schuldner übergeben (Blät- ter für Schuldbetreibung und Konkurs [BlSchK] 2006, Heft 1, S. 23). Dazu gehören beispielsweise die Ehefrau des Schuldners bzw. der Ehemann der Schuldnerin, die erwachsenen Kinder, aber auch die urteilsfähigen minderjährigen Kinder, die Eltern und Grosseltern des Schuldners und die Dienstboten. Voraussetzung ist immer, dass diese Personen im gleichen Haushalt wie der Schuldner leben (Paul Angst/Rodrigo Rodriguez, in: Staehelin/Bauer/Lorandi, Basler Kommentar, Bun- desgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG], 3. Aufl., Basel 2021, N 19 zu Art. 64 SchKG). Im vorliegenden Verfahren ist unbestritten, dass der Zah- lungsbefehl seiner Schwiegermutter F._____ am 18. April 2023 an der D.strasse __ in E. zugestellt wurde. Es ist unbestritten, dass diese als Hausgenossin des Gesuchstellers zu qualifizieren ist, weshalb der Rechtsvor- schlag am 18. April 2023 rechtsgültig zugestellt wurde. 4.1.Für die Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist sind zwei Tatbestands- voraussetzungen erforderlich. Zum einen muss die anwendbare, ursprüngliche Frist abgelaufen sein. Zum anderen muss das Fristversäumnis ursächlich darauf zurückzuführen sein, dass der Verfahrensbeteiligte (bzw. sein Vertreter) infolge eines unverschuldeten Hindernisses ausserstande war, innert Frist zu handeln (Baeriswyl/Milani/Schmid, a.a.O., N 44 zu Art. 33 SchKG). 4.2.Der Gesuchsteller begründet sein Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist im Wesentlichen damit, dass seine Schwiegermutter es lei- der versäumt habe, ihm dieses Schreiben rechtzeitig abzugeben, um einen Rechtsvorschlag zu machen. Des Weiteren sei die Gläubigerin nicht befugt, ihm einen Zahlungsbefehl zu schicken. Zudem sei es ihm finanziell nicht möglich, die- sen Verpflichtungen nachzukommen, zumal sie den elterlichen Landwirtschaftsbe- trieb seiner Partnerin übernommen hätten (vgl. act. A.1). 4.3.Ein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 33 Abs. 4 SchKG liegt u.a. dann vor, wenn der Betriebene nach Übergabe des Zahlungsbefehls an einen Hausgenossen oder Angestellten vom Zahlungsbefehl, ohne dass ein eigenes Verschulden des Betriebenen dabei kausal mitspielte, erst nach Ablauf der
5 / 7 zehntägigen Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags Kenntnis erlangt. Ein Ver- schulden der zur Haushaltung gehörenden erwachsenen Personen und Angestell- ten, welche nicht rechtsgeschäftlich zur Entgegennahme von Betreibungsurkun- den bevollmächtigt wurden, ist dem Betriebenen mithin nicht anzurechnen. Die blosse Behauptung, die Hausgenossin habe den zugestellten Zahlungsbefehl dem Betriebenen nicht oder nicht rechtzeitig ausgehändigt, genügt allerdings nicht, sondern es muss dargelegt werden und glaubhaft gemacht werden, dass der Be- triebene wirklich keine Kenntnis von der betreffenden Betreibungsurkunde erhielt, und ihn auch kein Mitverschulden an der Unkenntnis trifft (BGer 5A_87/2018 v. 21.9.2018 E. 3.1). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Indem das Gesetz für eine Ersatzzustellung verlangt, dass die Person, an welche die Betrei- bungsurkunde ausgehändigt wird, zum Haushalt des Betreibungsschuldners gehört und erwachsen ist, geht es davon aus, dass diese die Betreibungsurkunde innert nützlicher Frist dem Schuldner übergibt (Angst/Rodriguez, a.a.O., N 19 zu Art. 64 SchKG). Das lediglich behauptete Versäumnis der Schwiegermutter des Gesuchstellers, diesen über den Eingang des Zahlungsbefehls zu orientieren re- spektive Rechtsvorschlag zu erheben, stellt kein unverschuldetes Hindernis dar und ist für eine Wiederherstellung der verpassten Frist untauglich (vgl. Jolanta Kren Kostkiewicz, SchKG Kommentar, 20. Aufl., Zürich 2020, N 16 zu Art. 33 SchKG m.w.H.). Dies gilt umso mehr, als die Schwiegermutter das Betreibungs- amt Prättigau/Davos um nochmalige Zustellung einer Kopie des Zahlungsbefehls ersuchte, was mit Schreiben des Betreibungsamts Prättigau/Davos vom 26. April 2023 auch erfolgt ist (BA act. 4). 4.4.Somit ist nicht erstellt, dass der Gesuchsteller unverschuldet im Sinne von Lehre und Rechtsprechung davon abgehalten worden wäre, rechtzeitig Rechts- vorschlag zu erheben. Folglich sind die Voraussetzungen für die Wiederherstel- lung der Rechtsvorschlagsfrist nicht gegeben. Das Gesuch ist daher abzuweisen. 4.5.Unbehelflich sind schliesslich die weiteren Ausführungen des Gesuchstel- lers betreffend die fehlenden Voraussetzungen für die finanziellen Verpflichtungen. Die Kognition des Betreibungsamtes bei der Prüfung des Betreibungsbegehrens bzw. der Ausstellung des Zahlungsbefehls ist sehr beschränkt (vgl. Karl Wüth- rich/Peter Schoch, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bun- desgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 4. Aufl., Basel 2021, N 12 zu Art. 69 SchKG). Das Betreibungsamt hat nur hinsichtlich der Verfahrensvoraus- setzungen der Betreibung, nicht jedoch in materiell-rechtlicher Hinsicht eine Prü- fungsbefugnis, und es hat sich nicht darum zu kümmern, ob der geltend gemachte
6 / 7 Anspruch vollstreckbar oder überhaupt materiell-rechtlich begründet ist oder nicht (BGer 5A_563/2018 v. 12.8.2019 E. 3.5.1). 5.Zu Handen des Gesuchstellers wird darauf hingewiesen, dass auch nach Verstreichen der Rechtsvorschlagsfrist die Möglichkeit besteht, den allfälligen Nichtbestand der Forderung im Rahmen der Klagen nach Art. 85 ff. SchKG fest- stellen zu lassen. 6.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten in Höhe von CHF 100.00 zu Lasten des Gesuchstellers (Art. 19 EGzSchKG i.V.m. Art. 48 GebVSchKG [SR 281.35]). 7.Der vorliegende Entscheid ergeht in einzelrichterlicher Kompetenz, da das Gesuch offensichtlich unbegründet ist (Art. 18 Abs. 3 GOG [BR 173.000]).
7 / 7 Demnach wird erkannt: 1.Das Gesuch wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Verfahrens von CHF 100.00 gehen zu Lasten von A._____. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: