Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 15. Mai 2024 ReferenzKSK 23 41 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BesetzungCavegn, Vorsitzender Bergamin und Michael Dürst Gabriel, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli Aquasanastrasse 8, 7000 Chur gegen B._____ Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Hansjürg Christoffel Schmid Christoffel Rechtsanwälte, Obere Strasse 19, Postfach 546, 7270 Davos Platz GegenstandNichtigkeit von Betreibungshandlungen Anfechtungsobj. Kontosperrung vom 01.05.2023, diverse Betreibungshandlungen Mitteilung16. Mai 2024
2 / 14 Sachverhalt A.Die Eheleute A._____ und B._____ leben seit Juli 2017 getrennt. Mit Ent- scheid vom 25. Oktober 2018, mitgeteilt am 31. Januar 2019 (Proz. Nr. 135-2018- 51/-52), verpflichtete das Regionalgericht Albula A., mit Wirkung ab dem 9. März 2018 B. einen Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 16'620.00 (zahlbar monatlich im Voraus je auf den ersten Tag eines jeden Monats) zu leis- ten. Ausserdem wurde A._____ verpflichtet, die monatliche Leasingrate von CHF 1'800.00 sowie die Versicherungsprämien von CHF 217.15 für den Por- sche 911 Targa 4S direkt an den Leasinggeber respektive an den Versicherer zu entrichten. A._____ wurde berechtigt, die ab dem 9. März 2018 nachweislich be- reits geleisteten Unterhaltszahlungen an den geschuldeten Unterhaltsbeitrag an- zurechnen (vgl. Dispositivziffer 4 des Entscheides vom 25. Oktober 2018). B.Die von beiden Parteien hiergegen erhobenen Berufungen hiess das Kan- tonsgericht von Graubünden mit Entscheid vom 31. Januar 2023, mitgeteilt am
3 / 14 Im Übrigen wurden die Berufungen abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wurde. Die Dispositivziffern 7 und 8 des angefochtenen Entscheids betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden bestätigt. C.a.B., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Hansjürg Christoffel, liess am 8. Juni 2022 gegen A. beim Betreibungs- und Konkursamt der Region Albula (nachfolgend: Betreibungsamt Albula) ein Betreibungsbegehren über eine Forderung im Betrag von CHF 27'860.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 8. Juni 2022 stellen (Betreibung Nr. C.). Als Forderungsgrund gab die Gläubigerin "Unterhaltszahlungen gemäss Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Albula vom 25.10.2018 (Proz. Nr. 135-2018-51/52) für die Monate April bis Juni 2022" an. Präzisierend wurde angemerkt, die Unterhaltsforderung betrage CHF 16'620.00 pro Monat, total für 3 Monate somit CHF 49'860.00, abzüglich ge- leisteter Zahlungen von EUR 20'000.00 (= CHF 22'000.00) in der Zeit zwischen dem 1. April 2022 und dem 8. Juni 2022, was einen Betrag von CHF 27'860.00 ergebe. C.b.Gegen den in der Folge vom Betreibungsamt Albula erlassenen Zahlungs- befehl erhob A. fristgerecht Rechtsvorschlag. Der Einzelrichter des Regio- nalgerichts Albula erteilte mit Entscheid vom 17. August 2022, mitgeteilt am 12. Oktober 2022, für die Forderungssumme von CHF 22'360.00 nebst Zins zu 5% seit dem 8. Juni 2022 die definitive Rechtsöffnung. Hierauf stellte die Gläubigerin am 13. Oktober 2022 das Fortsetzungsbegehren. Am 14. Oktober 2022 stellte das Betreibungsamt Albula in der Betreibung Nr. C._____ die Pfändungsankündigung über einen Betrag von total CHF 24'550.35 aus und stellte den Vollzug für den 26. Oktober 2022 in Aussicht. D.a.Am 1. September 2022 liess B._____ gegen A._____ ein weiteres Betrei- bungsbegehren über eine Forderung von CHF 39'860.00 zuzüglich Zins von 5% seit 1. September 2022 stellen (Betreibung Nr. D.). Forderungsgrund bilde- ten dem Betreibungsbegehren zufolge wiederum Unterhaltszahlungen gemäss Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Albula vom 25. Oktober 2018 für die Monate Juli bis September 2022. Die Unterhaltsforderung betrage CHF 16'620.00 pro Monat. Für drei Monate ergebe dies einen Betrag von CHF 49'860.00. Davon seien geleistete Zahlungen von EUR 10'000.00 (= CHF 10'000.00) in der Zeit zwischen dem 1. Juli 2022 und dem 1. September 2022 in Abzug zu bringen, womit ein Betrag von CHF 39'860.00 resultiere. D.b.Auch gegen den für diese Forderung vom Betreibungsamt Albula erlasse- nen Zahlungsbefehl erhob A. Rechtsvorschlag. Der Einzelrichter am Regio-
4 / 14 nalgericht Albula erteilte mit Entscheid vom 2. November 2022, mitgeteilt am 4. November 2022, für die Forderungssumme von CHF 34'860.00 nebst Zins zu 5% seit 8. Juni 2022 die definitive Rechtsöffnung. Hierauf stellte die Gläubigerin am 8. November 2022 das Fortsetzungsbegehren. Am 10. November 2022 wurde über den Betrag von CHF 37'073.40 die Pfändungsankündigung ausgestellt. Eine zweite Vorladung, mit welcher der Pfändungsvollzug für den 3. Februar 2023 an- gekündigt wurde, datiert vom 30. Januar 2023. E.Für die Pfändungsgruppe Nr. E._____ liess das Betreibungsamt Albula bei der F._____ am 1. Mai 2023 als Sicherungsmassnahme Konten und Depositen von A._____ im Betrage von CHF 50'000.00 sperren. F.Dagegen gelangte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Be- schwerde vom 12. Mai 2023 an das Kantonsgericht von Graubünden als Auf- sichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Er beantragte was folgt: 1.Es seien die Fortsetzungsbegehren in den Betreibungen Nrn. C._____ und D._____ beim Betreibungs- und Konkursamt der Region Albula und sämtliche nachfolgende Betreibungsschritte für nichtig, subeven- tualiter für ungültig zu erklären und die nachfolgenden Betreibungs- schritte rückgängig zu machen. 2.Es sei die in den Pfändungsverfahren (Betreibung Nrn. C._____ und D., Betreibungs- und Konkursamt der Region Albula) verfügte Kontosperre des Kontos der Beschwerdeführerin bei der F., De- pot , aufzuheben und der Sperrbetrag von CHF 50'000 sei frei- zugeben. 3.Es seien die Fortsetzungsbegehren in den Betreibungen Nr. C. und D._____ beim Betreibungs- und Konkursamt der Region Albula aufzuheben. 4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Graubünden. Ausserdem beantragte der Beschwerdeführer, es sei der Beschwerde die auf- schiebende Wirkung zu erteilen. G.Mit Stellungnahme vom 22. Mai 2023 beantragte das Betreibungsamt Albu- la die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. H.B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) stellte mit Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2023 folgende Anträge: 1.Der Beschwerde sei keine aufschiebende Wirkung zu erteilen. 2.Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdefüh- rers.
5 / 14 I.Mit prozessleitender Verfügung vom 4. September 2023 hiess der Vorsit- zende der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer den prozessualen Antrag des Beschwerdeführers gut und erteilte der Beschwerde gegen die vom Betreibungs- und Konkursamt am 1. Mai 2023 vorgenommene vorsorgliche Pfändung des De- pots von A._____ bei der F._____ die aufschiebende Wirkung. J.Mit Schreiben vom 18. September 2023 setzte das Betreibungsamt Albula das Kantonsgericht darüber in Kenntnis, dass die Gläubigerin in der Betreibung Nr. D._____ den Rückzug veranlasst habe und dies am 15. September 2023 "im Verfahren eingetragen" worden sei. K.Mit Schreiben vom 15. Februar 2024 zeigte Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli dem Kantonsgericht an, dass er die Vertretung des Beschwerdeführers übernommen habe. L.Die Sache ist spruchreif. Die Akten des Betreibungsamts Albula sind beige- zogen worden. Auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben sowie auf die Ver- fahrensakten wird, soweit erforderlich, nachstehend eingegangen. Erwägungen 1.1.Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das SchKG den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes wegen Gesetzesverletzung oder Unange- messenheit Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde geführt werden. Als einzige kantonale Beschwerdeinstanz ist die Schulbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts für die Beurteilung solcher Beschwerden zuständig (Art. 13 Abs. 1 und 2 SchKG i.V.m. Art. 13 EGzSchKG [BR 220.000] und Art. 8 Abs. 1 KGV [BR 173.100]). Die Beschwerde ist gemäss Art. 17 Abs. 1 EGzSchKG schrift- lich und innert einer Frist von zehn Tagen seit Kenntnisnahme von der angefoch- tenen Verfügung einzureichen (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Für das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde stellt Art. 20a Abs. 2 Ziff. 1 bis 5 SchKG minimale Verfahrensvorschriften auf (Flavio Cometta/Urs Möckli, in: Staehe- lin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs I, 3. Aufl., Basel 2021, N 4 zu Art. 20a SchKG). Im Übrigen rich- tet sich das Verfahren gestützt auf Art. 20a Abs. 3 SchKG nach Art. 17 EGzSchKG. Demnach ist der Sachverhalt unter Einholung der erforderlichen Ver- nehmlassungen und unter Mitwirkung der Parteien von Amtes wegen abzuklären. Ein Parteivortritt findet nicht statt (Art. 17 Abs. 2 und 3 EGzSchKG). Subsidiär fin-
6 / 14 den die Bestimmungen der ZPO sinngemäss Anwendung (Art. 17 Abs. 3 EGzSchKG). 1.2.Der Beschwerdeführer beantragt zum einen, es seien die Fortsetzungsbe- gehren in den Betreibungen Nrn. C._____ und D._____ für nichtig, subeventualiter für ungültig zu erklären (act. A.1, [Rechtsbegehren] Ziff. 1). Das Betreibungsamt Albula hat dem Kantonsgericht mit Eingabe vom 15. September 2023 mitgeteilt, dass die Gläubigerin die Betreibung Nr. D._____ zurückgezogen habe (vgl. act. D.4). Betreibungshandlungen sind nach dem Rückzug einer Betreibung grundsätzlich nichtig (BGE 77 III 75; Cometta/Möckli, a.a.O., N 12 zu Art. 22 SchKG). Zwar hat das Betreibungsamt Albula dem Kantonsgericht den Rückzug der Betreibung Nr. D._____ bestätigt und ausgeführt, dies sei am 15. September 2023 "im Verfahren eingetragen worden". Damit hat sich das Betreibungsamt aber nicht darüber ausgesprochen, ob es die darauffolgenden Betreibungshandlungen als unwirksam erachtet oder daran festhält. Daher ist weiterhin ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung der in der Betreibung Nr. D._____ erfolgten Betreibungshandlungen gegeben, weshalb diese infolge Rückzugs der Betreibung aufzuheben sind. Die Beschwerde ist, soweit sie die an- gefochtenen Betreibungshandlungen in der Betreibung Nr. D._____ zum Gegen- stand hat, gutzuheissen. 1.3.Im Weiteren beantragt der Beschwerdeführer, es seien sämtliche, den Fortsetzungsbegehren nachfolgende Betreibungsschritte für nichtig, subeventuali- ter für ungültig zu erklären und rückgängig zu machen (act. A.1 [Rechtsbegehren] Ziff. 1). Damit ficht er auch die Pfändungsankündigung vom 14. Oktober 2022 (Be- treibung Nr. C.; BA act. 3) an. In diesem Punkt ist die vom 12. Mai 2023 da- tierende Beschwerde grundsätzlich verspätet erfolgt (act. A.1). Dessen unbesehen stellt die Aufsichtsbehörde die Nichtigkeit von Verfügungen eines Betreibungs- und Konkursamtes von Amtes wegen und unabhängig davon fest, ob Beschwerde geführt worden ist (Art. 22 Abs. 1 Satz 2 SchKG). 1.4.Angefochten wird des Weiteren die vom Betreibungsamt Albula am 1. Mai 2023 veranlasste Sperrung eines Kontos des Beschwerdeführers bei der F. (Anlage-Depot ) im Umfang von CHF 50'000.00 (act. A.1 [Rechtsbegehren] Ziff. 2; BA act. 11 und 12). Bei dieser als vorsorgliche Sicherungsmassnahme getätigten Anzeige an die Drittschuldnerin (Art. 99 SchKG) handelt es sich um ei- ne beschwerdefähige Verfügung im Sinne von Art. 17 SchKG (vgl. Comet- ta/Möckli, a.a.O., N 21 zu Art. 17 SchKG). Veranlasst wurde sie für die Betreibun- gen in der Pfändungsgruppe Nr. E. und damit – nebst der zurückgezogenen Betreibung Nr. D._____ sowie den Betreibungen Nr. G., Nr. H. und
7 / 14 Nr. I._____ – auch für die Betreibung Nr. C.. Das Schreiben des Betrei- bungsamts Albula ging bei der F. gemäss Sendungsverfolgung am 3. Mai 2023 ein (BA act. 11) und die Bank bestätigte die Errichtung der Sicherungsmass- nahme mit einem vom gleichen Tag datierenden Schreiben (BA act. 12). Aus den Akten geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer vom Betreibungsamt Albula bereits vor dem 3. Mai 2023 über die Kontosperrung in Kenntnis gesetzt worden wäre (BA act. 1-14). In dem von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 3. Mai 2023 verfassten Schreiben an das Betreibungsamt Albula wurde die Siche- rungsmassnahme ebenfalls nicht angesprochen (BA act. 13). Folglich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer frühestens am 3. Mai 2023 von der an- gefochtenen Kontosperrung überhaupt hat Kenntnis erlangen können. Die vom 12. Mai 2023 datierende Beschwerde erweist sich daher als fristgerecht. Ausser- dem wurde sie formgerecht erhoben. Soweit sich die Beschwerde gegen die am
8 / 14 führer das Kantonsgericht gestützt auf Art. 336 Abs. 2 ZPO, den nachträglichen Wegfall der Vollstreckbarkeit des Einzelrichterentscheides des Regionalgerichts Albula vom 25. Oktober 2019, Dispositivziffer 4, zu bescheinigen. Angesichts der Fortführung der beiden Pfändungen durch das Betreibungsamt Albula habe er gu- te Gründe dafür. Die Fortsetzung der Betreibung trotz nicht beseitigtem Rechts- vorschlag sei nach ständiger Praxis ein Fall von Nichtigkeit im Sinne von Art. 22 SchKG. Entfalle die Vollstreckbarkeit nachträglich, so verhalte es sich im Ergebnis gleich, wie wenn die Betreibung trotz bestehendem Rechtsvorschlag fortgesetzt worden wäre. Auch in diesem Fall sei die Betreibung nichtig. Dass die Vollstreck- barkeit aufgrund eines Rechtsmittelentscheids weggefallen sei, erfordere keine vertieften rechtlichen Abklärungen. Indem sich das Betreibungsamt Albula trotz Kenntnis des kantonsgerichtlichen Urteils ZK1 19 21 und ZK1 19 26 v. 31.1.2023 (trotz wiederholten Anträgen des Beschwerdeführers) dem Wegfall der Vollstreck- barkeit des ursprünglichen Rechtsöffnungstitels widersetzt habe, habe es Art. 22 SchKG verletzt. Auch die Kontosperre sei daher unrechtmässig und nichtig (zum Ganzen siehe act. A.1, Ziff. II.21 f.). 2.3.Das Betreibungsamt Albula führte in seiner Vernehmlassung vom 22. Mai 2023 aus, dass aus dem kantonsgerichtlichen Entscheid nicht hervorgegangen sei, dass die laufenden Pfändungsverfahren aufgehoben worden seien. Weil das Betreibungsamt keine materielle Prüfungsbefugnis habe, sei das Verfahren ge- stützt auf die rechtskräftigen Rechtsöffnungsentscheide weitergeführt worden (act. A.2). 2.4.Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Beschwerdeantwort fest, die Be- schwerde sei einzig erhoben worden, um sich den Unterhaltszahlungen zu wider- setzen. Gemäss dem fraglichen Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden kön- ne der Beschwerdeführer nachweislich zu viel bezahlte Unterhaltszahlungen je- derzeit mit noch offenen oder später fällig werdenden Unterhaltszahlungen ver- rechnen. Es bestehe daher kein schutzwürdiges Interesse, laufende Betreibungs- verfahren aufzuheben. Es treffe nicht zu, dass die Unterhaltsverpflichtung aufge- hoben worden sei. Die Unterhaltszahlungen seien betragsmässig zwar reduziert worden. Es sei nach wie vor ein Unterhalt von CHF 10'800.00 respektive ein sol- cher von CHF 10'040.00 ab April 2022 geschuldet (gemäss Dispositivziffer 3.b des Berufungsurteils; act. B.5). Auch auf der Grundlage des kantonsgerichtlichen Ur- teils sei noch Ehegattenunterhalt für die Zeit vom 1. April 2022 bis 30. September 2022 zur Zahlung ausstehend. Der Beschwerdeführer vermöge denn auch nicht darzulegen, dass er für den relevanten Zeitraum seine Unterhaltsverpflichtungen nach Vorgabe des Berufungsurteils erfüllt hätte. Damit sei klar, dass es dem Be-
9 / 14 schwerdeführer nur darum gehe zu erwirken, dass die Beschwerdegegnerin neue Betreibungen einleiten müsse (act. A.3, Rz. 2 ff.). 3.1.Wird ein Begehren um definitive Rechtsöffnung gestellt, hat der Richter von Amtes wegen zu prüfen, ob ein vollstreckbarer gerichtlicher Entscheid vorliegt (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Vorliegend erhob der Beschwerdeführer gegen den Ehe- schutzentscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Albula vom 25. Oktober 2018 am 11. Februar 2019 Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden. Das Rechtsmittel der Berufung hat aufschiebende Wirkung und hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Wenn gegen den erstinstanzlichen Entscheid rechtzeitig Berufung erhoben wird, tritt die formelle Rechtskraft erst mit Eröffnung des Beru- fungsentscheides ein (Art. 103 Abs. 1 BGG; Alexander R. Markus/Daniel Wuffli, Rechtskraft und Vollstreckbarkeit: zwei Begriffe, ein Konzept? in: ZBJV 151/2015, S. 80). Hingegen ist eine Berufung, die Eheschutzmassnahmen zum Gegenstand hat, kraft Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO nicht mit aufschiebender Wirkung versehen (BGE 137 III 475 E. 4.1 = Pra 2012 Nr. 28). Ein Vollstreckungsaufschub kann je- doch ausnahmsweise gewährt werden, wenn der betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 315 Abs. 5 ZPO). Die Berufung gegen einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen hemmt folglich den Eintritt der formellen Rechtskraft des erstinstanzlichen Entscheides, nicht aber die Vollstreck- barkeit desselben (BGE 139 III 486 E. 3). Das vom Beschwerdeführer in dem von ihm eingeleiteten Berufungsverfahren gestellte Gesuch um aufschiebende Wir- kung wies das Kantonsgericht mit prozessleitender Verfügung vom 24. Juni 2019 ab (vgl. auch act. B.7, E. 4). Folglich war der erstinstanzliche Entscheid (und des- sen Dispositivziffer 4.a betreffend die Unterhaltsbeiträge) zwar noch nicht formell rechtskräftig, aber gleichwohl im Sinne von Art. 336 Abs. 1 lit. a ZPO vollstreckbar und das ungeachtet des noch laufenden Berufungsverfahrens. Im Schrifttum wird die Vollstreckbarkeit von noch abänderbaren Entscheiden als resolutiv bedingte Vollstreckbarkeit bezeichnet (Ingrid Jent-Sørensen, Resolutiv bedingte Vollstreck- barkeit und vorläufige Vollstreckung – Abwehr und Rückforderungsmöglichkeiten, in: SJZ 110/2014, S. 62; Markus/Wuffli, a.a.O., S. 86 f.). Wird ein gerichtlicher Ent- scheid als Rechtsöffnungstitel nach Beseitigung des Rechtsvorschlags infolge Gutheissung des dagegen erhobenen Rechtsmittels aufgehoben, entfällt die Voll- streckbarkeit des angefochtenen erstinstanzlichen Entscheides. 3.2.Mit Berufungsurteil des Kantonsgerichts vom 31. Januar 2023 wurde Dis- positivziffer 4 des erstinstanzlichen Urteils des Regionalgerichts Albula aufgeho- ben (KGer GR ZK 19 21 und ZK1 19 26 v. 31.1.2023 Dispositivziffer 1; act. B.5)
10 / 14 und der Unterhalt neu festgelegt, wobei er für die Zeit ab April 2022 auf CHF 10'040.00 statt auf CHF 16'620.00 bemessen wurde. Das Berufungsurteil ist voll- streckbar und zwischenzeitlich ebenso in formelle Rechtskraft erwachsen. Dem- nach ist festzustellen, dass die Dispositivziffer 4 des Entscheids des Einzelrichters am Regionalgericht Albula vom 25. Oktober 2018 (Proz. Nr. 135-2018-51/52) nicht mehr vollstreckbar ist. 3.3.Entfällt die Vollstreckbarkeit aufgrund eines Rechtsmittelentscheides, nach- dem der Rechtsvorschlag durch definitive Rechtsöffnung beseitigt worden ist, so bedeutet das nicht, dass dadurch der Rechtsöffnungsentscheid ohne Weiteres hinfällig wird. Allerdings verhält es sich in diesem Fall gleich, wie wenn die Betrei- bung trotz bestehendem Rechtsvorschlag fortgesetzt worden wäre (so Jent- Sørensen, a.a.O., S. 65). Fortsetzungshandlungen, die trotz eines nicht beseitig- ten Rechtsvorschlags vorgenommen werden, sind nach ständiger Rechtsprechung nichtig (BGE 73 III 145; BGer 5A_383/2017 v. 3.11.2017 E. 4.2 ff.; Come- tta/Möckli, a.a.O., N 12 zu Art. 22 SchKG). Weil die Feststellung der Nichtigkeit auch ein betreibungsamtliches Thema ist (Art. 22 Abs. 2 SchKG), spricht sich Jent-Sørensen dafür aus, dass es in der Zuständigkeit des Betreibungsamts lie- gen soll, auf Antrag des Betriebenen das Fortsetzungsbegehren aufzuheben und allfällige nachfolgende Betreibungsschritte rückgängig zu machen. Dies gegen Vorlage einer gerichtlichen Bescheinigung des Wegfalls der Vollstreckbarkeit, wel- che das den zu vollstreckenden Entscheid erlassende Gericht in analoger Anwen- dung von Art. 336 Abs. 2 ZPO ebenfalls zu bescheinigen habe (Jent-Sørensen, a.a.O., S. 65). Verweigere das Betreibungsamt die Aufhebungsverfügung trotz Vorlage der entsprechenden Bescheinigung, so könne die dadurch beschwerte Partei die Beschwerde gemäss Art. 17 ff. SchKG ergreifen (gleicher Meinung auch Markus/Wuffli, a.a.O., S. 116). Der Wegfall der Vollstreckbarkeit kann gemäss der Lehre überdies nach Art. 85 SchKG geltend gemacht und es kann die richterliche Aufhebung oder Einstellung der Betreibung verlangt werden (Daniel Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuld- betreibung und Konkurs, 3. Aufl., Basel 2021, N 8a zu Art. 80 SchKG; KGer GR KSK 18 35 v. 4.7.2018 E. 3.4). Art. 85 SchKG ist vom Wortlaut her ausschliesslich auf den Fall der Tilgung oder Stundung der Schuld zugeschnitten und kann daher für den nachträglichen Wegfall der Vollstreckbarkeit lediglich analog zur Anwen- dung gelangen (Jent-Sørensen, a.a.O., S. 65; Markus/Wuffli, a.a.O., S. 115). Für die Geltendmachung des Wegfalls der Vollstreckbarkeit ist ebenfalls die Erhebung einer negativen Feststellungsklage (Art. 85a SchKG) denkbar (ibid., wobei Mar- kus/Wuffli darauf hinweisen, dass das einlässliche Verfahren für den Schuldner zu wenig griffig sein dürfte).
11 / 14 3.4.Die Zuständigkeit zur Prüfung, ob ein vollstreckbarer Titel vorliegt, liegt nach Art. 80 Abs. 1 SchKG grundsätzlich beim Richter. Konsequenterweise ist auch der spätere Wegfall einer lediglich resolutiv bedingt gegebenen Vollstreck- barkeit aufgrund eines Rechtsmittelentscheids – in Übereinstimmung mit Jent- Sørensen gestützt auf eine analoge Anwendung von Art. 336 Abs. 2 ZPO – durch das Gericht festzustellen. Entfällt die Vollstreckbarkeit wie vorliegend aufgrund eines Berufungsurteils, so hat also folgerichtig die Rechtsmittelinstanz den Wegfall der Vollstreckbarkeit festzustellen und zu bescheinigen (vgl. Jent-Sørensen, a.a.O., S. 65). Das Kantonsgericht teilt die Auffassung von Jent-Sørensen, wo- nach das Betreibungsamt für die Aufhebung der nach dem Wegfall der Vollstreck- barkeit erfolgten und daher unrechtmässigen Betreibungshandlungen zuständig sein soll. 3.5.Soll es in der Zuständigkeit des Betreibungsamts liegen, bereits erfolgte Betreibungshandlungen trotz erteilter Rechtsöffnung aufzuheben, so ist nach dem Gesagten zwingend die Vorlage einer durch das zuständige Sachgericht ausge- stellten Bescheinigung des Wegfalls der Vollstreckbarkeit des erstinstanzlichen Entscheides – beziehungsweise der Vollstreckbarkeit des die Resolutivbedingung bildenden Rechtsmittelentscheides – zu verlangen (vgl. Jent-Sørensen, a.a.O., S. 65; Markus/Wuffli, a.a.O., S. 116). Eine solche Bescheinigung hat der Be- schwerdeführer dem Betreibungsamt Albula nicht vorgelegt. Er hat sich damit be- gnügt, dem Betreibungsamt das Dispositiv des Berufungsurteils mit Eingabe vom 3. Mai 2023 zur Kenntnis zu bringen (BA act. 13, 14). Es fehlte folglich bis zur An- ordnung der vorsorglichen Pfändung an den formellen Voraussetzungen für die beantragte Aufhebung der in Frage stehenden Betreibungen. Entgegen der Auf- fassung des Beschwerdeführers konnte vom Betreibungsamt Albula nicht erwartet werden, dass es ohne Vorlage einer gerichtlichen Bescheinigung über die Voll- streckbarkeit eines Berufungsurteils und des damit einhergehenden Wegfalls der Vollstreckbarkeit des erstinstanzlichen Urteils entgegen den erteilten Rechtsöff- nungen die laufenden Betreibungen aufhebt. Das Handeln des Betreibungsamts Albula erscheint daher nicht als fehlerhaft. 3.6.Die Tatsache des nachträglichen Wegfalls der Vollstreckbarkeit durch das Berufungsurteil ist dagegen für das Kantonsgericht notorisch und kann im Auf- sichtsbeschwerdeverfahren aufgrund der geltenden Untersuchungsmaxime (vgl. E. 1.1) berücksichtigt werden. Es ist daher zu klären, wie sich der nachträgliche Wegfall der Vollstreckbarkeit auf die vom Betreibungsamt Albula bereits vorge- nommenen Fortsetzungshandlungen, konkret auf die Pfändungsankündigung vom 14. Oktober 2022 und auf die vorsorgliche Pfändung vom 1. Mai 2023, auswirkt.
12 / 14 3.6.1. Handlungen, welche erst nach dem Wegfall der Vollstreckbarkeit vorge- nommen werden, sind nichtig (siehe E. 3.3 hiervor). Dementsprechend erweist sich die vorsorgliche Pfändung vom 1. Mai 2023 als nichtig. 3.6.2. Soweit es um die Aufhebung von früheren – also vor Wegfall der Voll- streckbarkeit erlassenen – Betreibungshandlungen geht, so tritt mit dem Urteil der in der Sache zuständigen Rechtsmittelinstanz eine Resolutivbedingung ein, die als echtes Novum den Grund für die Aufhebung dieser früheren Betreibungshandlun- gen bildet. Die Pfändungsankündigung vom 14. Oktober 2022 ist demnach grundsätzlich rechtmässig ergangen. Mit dem Berufungsurteil des Kantonsgerichts ist jedoch eine Bedingung eingetreten, welche als echtes Novum den Grund für die Aufhebung der vor dem Wegfall der resolutiv bedingen Vollstreckbarkeit vor- genommenen Pfändungsankündigung setzt. Folglich ist die Pfändungsankündi- gung vom 14. Oktober 2022 in der Betreibung Nr. C._____ aufzuheben. 3.7.Daran können auch die Einwände der Beschwerdegegnerin nichts ändern, wonach es dem Beschwerdeführer nur um Verzögerungen seiner Unterhaltsver- pflichtungen gehe und für die beiden Betreibungen Nr. C._____ und Nr. D._____ und die betreffende Zeit vom 1. April 2022 bis 30. September 2022 ohnehin noch Ehegattenunterhalt zu bezahlen sei. Einerseits wurde die Betreibung Nr. D._____ zwischenzeitlich von der Beschwerdegegnerin zurückgezogen (E. 1.2 oben). An- dererseits belief sich die Betreibung Nr. C._____ auf einen Betrag von CHF 22'360.00 für die Monate April bis Juni 2022, für welche die monatlichen Un- terhaltsbeiträge im Berufungsverfahren ZK1 19 21 und ZK1 19 26 vor dem Kan- tonsgericht von CHF 16'620.00 auf CHF 10'040.00 reduziert wurden. Ob und in welcher Höhe die vom Beschwerdeführer (auch an das Betreibungsamt) geleiste- ten Zahlungen zu berücksichtigen sind, ist indessen nicht Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. 4.Zusammenfassend ist festzustellen, dass aufgrund nachträglichen Wegfalls der Vollstreckbarkeit von Dispositivziffer 4 des Entscheids des Einzelrichters am Regionalgericht Albula vom 25. Oktober 2018 die im Fortsetzungsverfahren vom Betreibungsamt Albula erlassene Pfändungsankündigung vom 14. Oktober 2022 (BA act. 3) aufzuheben ist. Im Weiteren ist die am 1. Mai 2023 verfügte vorsorgli- che Pfändung des F._____ Anlage-Depots _____ im Betrag von CHF 50'000.00 (BA act. 11) insoweit nichtig, als sie die Betreibungsverfahren Nr. C._____ und Nr. D._____ betrifft. Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass in der Gruppenab- rechnung auch eine Forderung der AHV-Ausgleichskasse J._____ mit einer Rest- schuld von CHF 12'052.90 aufgeführt ist (BA act. 11). Inwiefern sich diesbezüglich
13 / 14 der Erlass einer neuen Sicherungsmassnahme rechtfertigt, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. 5.Soweit der Beschwerdeführer in Ziffer 1 und 3 seiner Rechtsbegehren die Feststellung der Nichtigkeit der Fortsetzungsbegehren sowie deren Aufhebung in den Betreibungen Nr. C._____ und Nr. D._____ verlangt, ist darauf nicht einzutre- ten. Gegenstand einer Beschwerde nach Art. 17 SchKG können lediglich Verfü- gungen eines Betreibungsamts darstellen (statt vieler BGE 142 III 425 E. 3.3). Bei Fortsetzungsbegehren gemäss Art. 88 SchKG handelt es sich demgegenüber um Gesuche der Gläubigerin an das Betreibungsamt, eine Betreibung fortzusetzen, und nicht um eine behördliche Handlung. Folglich kann ein Fortsetzungsbegehren kein taugliches Beschwerdeobjekt darstellen. Auf die Beschwerde ist, soweit sie die Feststellung der Nichtigkeit bzw. die Aufhebung derselben verlangt, nicht ein- zutreten. 6.Das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde ist gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 in Verbindung mit Art. 19 EGzSchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG (SR 281.35) kostenlos. Im Beschwerdeverfahren nach den Art. 17 ff. SchKG wird auch keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
14 / 14 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. 2.Sämtliche Betreibungshandlungen in der Betreibung Nr. D._____ des Be- treibungs- und Konkursamts Albula werden aufgehoben. 3.Die Pfändungsankündigung des Betreibungs- und Konkursamts Albula vom 14. Oktober 2022 in der Betreibung Nr. C._____ wird aufgehoben. 4.Es wird festgestellt, dass die in der Betreibung Nr. C._____ vom Betrei- bungs- und Konkursamt Albula verfügte vorsorgliche Pfändung vom 1. Mai 2023 nichtig ist. 5.Es werden keine Kosten erhoben. 6.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 7.Mitteilung an: