Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 25. April 2023 ReferenzKSK 23 27 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer BesetzungBergamin, Vorsitzender Mosele, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführer gegen B._____ Beschwerdegegner vertreten durch C._____ GegenstandEinrede fehlenden neuen Vermögens (Art. 265a SchKG) Anfechtungsobj. Nichteintretensentscheid Regionalgericht Prättigau/Davos, Einzel- richter, vom 27.03.2023, mitgeteilt am 27.03.2023 (Proz. Nr. 335- 2023-30) Mitteilung26. April 2023

2 / 7 Sachverhalt A.Der B._____ leitete gegen A._____ beim Betreibungsamt Prättigau/Davos eine Betreibung für eine Forderung in der Höhe von CHF 4'677.70 nebst Zins zu 4 % seit dem 2. November 2022, Verzugszins von CHF 49.30, Mahngebühren von CHF 30.00 sowie Betreibungsgebühren von CHF 100.00 ein. A._____ erhob Rechtsvorschlag mit der Bemerkung "Kein neues Vermögen nach Insolvenz No- vember 2017". B.Am 17. Februar 2023 legte das Betreibungsamt Prättigau/Davos den Rechtsvorschlag gemäss Art. 265a Abs. 1 SchKG dem Regionalgericht Prätti- gau/Davos vor. C.Am 27. März 2023 fällte das Regionalgericht Prättigau/Davos folgenden Entscheid: 1.Es wird festgestellt, dass der von A._____ erhobene Rechtsvorschlag in Bezug auf die Einrede des fehlenden neuen Vermögens nicht zuläs- sig war, und es wird das Verfahren Proz. Nr. 335-2023-30 durch Nichteintreten als erledigt abgeschrieben sowie vom Geschäftsver- zeichnis des Regionalgerichts Prättigau/Davos gestrichen. 2.Der B._____ ist berechtigt, nach Rechtskraft dieses Nichteintreten- sentscheids die Fortsetzung der Betreibung Nr. D._____ des Betrei- bungsamtes Prättigau/Davos zu verlangen. 3.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilung] D.Dagegen erhob A._____ (fortan Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 11. April 2023 (Poststempel) Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden und stellte folgendes Rechtsbegehren: 1.Der Nichteintretensentscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos betreffend "kein neues Vermögen nach Insolvenz (Konkurs)" in Sa- chen Rückforderung S 66 URP/GR vom 7. April 2016 (Wiedererwä- gung 04.05.2022) ist aufzuheben. 2.Die Betreibung Nr. D._____ des BA Prättigau/Davos betreffend Rück- forderung der URP/GR vom 7. April 2016 ist durch die C., zurückzuziehen. 3.Im Rahmen einer Überprüfung der Rückerstattung der URP/GR vom 07.04.2016 konnte ich der Inkassostelle signalisieren, dass aus den Einkünften der Treuhandtätigkeit als Fachmann Rechnungswesen bei der E. GmbH monatliche Raten zu CHF 165.00 geleistet werden können (ohne Garantie der Regelmässigkeit). Dem beantragten Vortritt bei der Amtsstelle ist stattzugeben sowie die Möglichkeit der Raten- zahlungen über CHF 165.00 ist weiterhin zu gewährleisten ohne Pfän- dungsverfahren.

3 / 7 E.Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Erwägungen 1.1.Das Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz zivilrechtliche Be- schwerden. Die Zuständigkeit innerhalb des Kantonsgerichts liegt bei der Schuld- betreibungs- und Konkurskammer (Art. 8 Abs. 2 KGV [BR 173.100]). Gestützt auf Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO (BR 320.100) ergeht dieser Entscheid in einzelrichterli- cher Kompetenz, da der Streitwert vorliegend die Grenze von CHF 5'000.00 nicht überschreitet. 1.2.Die Beschwerdefrist für die Anfechtung von Summarentscheiden beträgt zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Zumal die Erteilung der Rechtsöffnung eine Be- treibungshandlung ist, verlängern Betreibungsferien die dem Schuldner obliegen- de Frist zur Einreichung der Beschwerde (Nino Sievi, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 3. Aufl., Basel 2021, N 89 zu Art. 84 SchKG; Jean-Daniel Schmid/Thomas Bauer, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 3. Aufl., Basel 2021, N 8 zu Art. 63 SchKG). Sieben Tage vor und nach Ostern sind Betreibungsferien (Art. 56 Ziff. 2 SchKG). Fällt das Ende der Beschwerdefrist in die Betreibungsferien, so verlängert sie sich bis zum dritten Tag nach deren Ende (Art. 63 SchKG). Gegen den Nichteintretensentscheid vom 27. März 2023 erhob der Beschwerde- führer mit Eingabe vom 11. April 2023 Beschwerde (act. A.1). Unter Berücksichti- gung der Betreibungsferien sieben Tage vor und nach Ostersonntag, dem 9. April 2023, erging die Beschwerde rechtzeitig. 1.3.Die Vorinstanz trat auf das Begehren, es sei der Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, nicht ein, weil die zugrundeliegende Forderung nach der Konkurseröffnung fällig geworden sei. Der Beschwerdeführer ist in dieser Hinsicht durch den Nichteintretensentscheid vom 27. März 2023 beschwert. 1.4.1. Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag mit der Begründung, er sei nicht zu neuem Vermögen gekommen, so legt das Betreibungsamt den Rechtsvorschlag dem Richter des Betreibungsortes vor, und zwar selbst dann, wenn er der Mei- nung ist, die Einrede sei unzulässig. Die Überprüfungsbefugnis des Betreibungs- beamten beschränkt sich auf rein formelle Aspekte. Er hat nicht zu prüfen, ob die Einrede des mangelnden neuen Vermögens zulässig ist, insbesondere nicht, ob

4 / 7 über den Schuldner ein Konkurs durchgeführt wurde und ob die betriebene Forde- rung vor der Konkurseröffnung entstanden war (BGE 130 III 678 E. 2.1.). Darüber hat das Gericht in einem summarischen Verfahren zu entscheiden (Art. 265a Abs. 1 SchKG; Art. 251 lit. d ZPO). Gemäss Art. 265a Abs. 1 SchKG, letzter Satz, ist gegen diesen Entscheid kein Rechtsmittel zulässig. Der Schuldner, dessen Rechtsvorschlag mit der Begründung mangelnden neuen Vermögens nicht (voll- umfänglich) bewilligt wurde, kann jedoch die ordentliche Klage auf Bestreitung neuen Vermögens gemäss Art. 265a Abs. 4 SchKG erheben. Die ordentliche Kla- ge dient im Ergebnis der Überprüfung des Entscheides über die Bewilligung bzw. Nichtbewilligung des Rechtsvorschlages (BGE 134 III 524 E. 1.3; BGer 5D_69/2020 v. 28.4.2020 E. 1). Davon mitumfasst ist auch die (Neu-)Beurteilung der Frage des Vorliegens eines Konkurses und der Frage, ob die betriebene For- derung vor der Konkurseröffnung entstanden ist (OG ZH PS220052 v. 1.4.2022 E. 2.1; OG ZH PS190125 v. 23.8.2019 E. 2.2., Ueli Huber/Miguel Sogo, in: Stae- helin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs, Bd. II, 3. Aufl., Basel 2021, N 31 zu Art. 265a SchKG). 1.4.2. Im Summarverfahren vor Gericht kommt gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts dem Schuldner die Rolle der klagenden Partei zu (BGE 139 III 498 E. 2) und es obliegt ihm die Beweislast. Es gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung. So ist es am Schuldner, glaubhaft zu machen, dass die in Betreibung gesetzte Forderung vor der Konkurseröffnung entstanden ist (Hu- ber/Sogo, a.a.O, N 23 zu Art. 265a SchKG). Könnten im ordentlichen Verfahren das Vorliegen eines Konkurses und die Frage, ob die betriebene Forderung vor der Konkurseröffnung entstanden ist, nicht neu geprüft werden, wäre das Gericht in diesem Verfahren an den auf bloss glaubhaft gemachten Tatsachen beruhen- den Entscheid des Summarrichters gebunden. Diesem käme somit materielle Rechtskraft zu, was unzulässig wäre. Auch deshalb muss im ordentlichen Verfah- ren geklärt werden können, ob ein Konkurs durchgeführt worden ist und ob die betriebene Forderung vor der Konkurseröffnung entstanden war. Soweit eine be- stimmte Rüge im ordentlichen Verfahren nach Art. 265a Abs. 4 SchKG behandelt und ein allfälliger Mangel behoben werden kann, ist die gesonderte Anfechtung des Summarentscheides folglich nicht möglich (OG ZH PS190125 v. 23.8.2019 E. 2.2.). 1.4.3. Die gewöhnlichen Rechtsmittel an die obere kantonale Instanz stehen je- doch offen, wenn das Verfahren aus formellen oder verfahrensrechtlichen Grün- den durch Nichteintretens- oder Abschreibungsentscheid abgeschlossen wird (Huber/Sogo, a.a.O, N 31b zu Art. 265a SchKG). Ebenso nicht überprüf- resp.

5 / 7 heilbar im ordentliche Verfahren nach Art. 265a Abs. 4 SchKG ist ein im Summar- verfahren begangener Verfahrensfehler in Form der Gehörsverletzung sowie die Regelung der Prozesskosten. Hinsichtlich der Gehörsverletzung ist gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung die direkte Beschwerde an das Bundesgericht gegen den erstinstanzlichen Summarentscheid (BGE 138 III 44 E. 1.3 = Pra 2012 Nr. 77; 134 III 524 E. 1.3; BGer 5D_69/2020 v. 28.4.2020 E. 1; Huber/Sogo, a.a.O, N 31a zu Art. 265a SchKG) und hinsichtlich der Prozesskosten eine Kostenbe- schwerde an das Kantonsgericht zulässig (BGE 138 III 130 = Pra 2012 Nr. 92; KGer GR KSK 18 18 v. 4.4.2018). 1.4.4. Wie erwähnt, trat das Regionalgericht Prättigau/Davos auf das Begehren des Beschwerdeführers um Bewilligung des Rechtsvorschlags mangels neuen Vermögens nicht ein, weil die der Betreibung zugrundeliegende Forderung nach der Konkurseröffnung fällig geworden sei (RG act. 8). Der Nichteintretensent- scheid erfolgte damit nicht aus formellen oder verfahrensrechtlichen Gründen. In seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, weshalb die Forderung vor der Konkurseröffnung entstanden sein soll (act. A.1 S. 2). Dies- bezüglich greift der Rechtsmittelausschluss nach Art. 265a Abs. 1 SchKG. Es steht dem Beschwerdeführer jedoch die ordentliche Klage gemäss Art. 265a Abs. 4 SchKG zur Verfügung. Auf die Beschwerde ist daher in Bezug auf Rechts- begehren Ziff. 1 nicht einzutreten. 1.5.Im Dispositiv des Nichteintretensentscheid vom 27. März 2023 wird der Be- schwerdeführer auf die Beschwerde an das Kantonsgericht hingewiesen, nicht jedoch auf die 20-tägige Frist gemäss Art. 265a Abs. 4 SchKG zur Einreichung einer ordentlichen Klage. Aus einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung der Vorin- stanz darf dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwachsen (vgl. dazu etwa BGE 135 III 374 E. 1.2.2.1; BGer 5A_350/2021 v. 17.5.2021 E. 3.). Die 20-tägige Frist gemäss Art. 265a Abs. 4 SchKG für die Einreichung der Klage auf Bestreitung neuen Vermögens beginnt daher erst mit der Zustellung dieses Entscheides zu laufen. 2.1.Der Beschwerdeführer beantragt in Rechtsbegehren Ziff. 2 der Beschwer- de, die Betreibung sei durch die C._____ zurückzuziehen, und in Rechtsbegehren Ziff. 3, es sei die Möglichkeit der Ratenzahlungen der Forderung in der Höhe von CHF 165.00 zu gewährleisten (act. A.1). 2.2.Damit stellt der Beschwerdeführer nicht die Korrektheit des vorinstanzlichen Entscheids in Frage, welcher einzig die Einrede des mangelnden neuen Vermö- gens betrifft. Er bezweckt damit vielmehr eine Abänderung der Verfügung betref-

6 / 7 fend Rückerstattung geleisteter Beiträge des Kantons vom 4. Mai 2022, welche bei Nichtbezahlung einer Rate innert der angesetzten Zahlungsfrist die Fälligkeit des gesamten ausstehenden Forderungsbetrages vorsieht (RG act. 3.1, Ziff. III.2). Ob und in welchem Verfahren die C._____ auf die Verfügung vom 4. Mai 2022 zurückkommen wird, kann nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein. Auf die Rechtsbegehren Ziff. 2 und 3 der Beschwerde ist folglich ebenfalls nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer hat sich diesbezüglich an die zuständige Behörde zu wenden. 3.Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten für dieses Verfahren zu verzichten. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, zumal der Be- schwerdeführer unterliegt und dem Beschwerdegegner im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären.

7 / 7 Demnach wird erkannt: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3.Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4.Der Beschwerdeführer kann eine Klage auf Bestreitung neuen Vermögens innert 20 Tagen von der Zustellung dieses Entscheides an schriftlich, im Doppel und unter Beilage dieses Entscheides beim zuständigen Gericht am Betreibungsort einreichen. 5.Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwer- de in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bun- desgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Aus- fertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 6.Mitteilung an:

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