Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 15. Mai 2023 ReferenzKSK 23 26 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BesetzungCavegn, Vorsitzender ParteienA._____ Beschwerdeführerin GegenstandPfändungsankündigung Anfechtungsobj. Pfändungsankündigung Betreibungs- und Konkursamt der Region Imboden vom 29.03.2023 Mitteilung15. Mai 2023
2 / 5 In Erwägung, –dass gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes in- nert zehn Tagen ab deren Kenntnisnahme bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann (Art. 17 Abs. 1 und 2 SchKG), –dass A._____ (fortan: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 6. April 2023 ge- gen die in der Betreibung Nr. B._____ des Betreibungs- und Konkursamts der Region Imboden (nachfolgend Betreibungsamt Imboden) ausgestellte Pfän- dungsankündigung vom 29. März 2023 über den Betrag von CHF 381.60 frist- gerecht bei der hierfür zuständigen Beschwerdeinstanz aufsichtsrechtliche Beschwerde erhob, –dass es sich bei der angefochtenen Pfändungsankündigung um ein zulässiges Anfechtungsobjekt handelt, –dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde beantragte, die Betreibung sei aufzuheben, weil die fragliche Forderung getilgt worden sei, es sei des Weiteren durch C._____ zu belegen, dass die Zahlung nicht erfolgt sei, und es seien strafrechtliche Vorwürfe gegenüber C._____ sowie deren Qualifikation zur Ausübung des Amts abzuklären und es sei schliesslich zu prüfen, dass kein Bilanz- und Buchhaltungsbetrug vorliege, –dass sich die Beschwerdeführerin dabei in der Hauptsache darauf beruft, sie habe die Forderung des oben genannten Zahlungsbefehls bereits am 2. März 2023 mit der beim Betreibungsamt Imboden hinterlegten "promissory no- te/Wechsel" ausgeglichen (vgl. act. A.1), weshalb eine erneute Forderung desselben Betrags gegen das Gesetz verstosse, –dass das Betreibungsamt Imboden mit Stellungnahme vom 19. April 2023 die Abweisung der Beschwerde beantragte, soweit darauf einzutreten sei, und im Wesentlichen geltend gemachte, es müsse sich um eine wirkliche Zahlung handeln und nicht um ein Zahlungsversprechen (z.B. Promissory Note), –dass das Betreibungsamt Imboden in seiner Stellungnahme des Weiteren darauf hinwies, dass am 17. April 2023 in der Betreibung Nr. B._____ eine Zahlung über CHF 381.60 einging und dass die Zahlung vollumfänglich erfolgt ist (vgl. act. E.1. Beilage 2),
3 / 5 –dass die weitere Behandlung der Beschwerde den Ausgang des Betreibungs- verfahrens Nr. 2230755 des Betreibungsamts Imboden somit nicht mehr zu beeinflussen vermag, –dass es folglich an einem rechtlich geschützten Interesse an der weiteren Be- handlung der Beschwerde mangelt, so dass darauf nicht mehr einzutreten ist, –dass im Übrigen die Kognition des Betreibungsamtes bei der Prüfung des Be- treibungsbegehrens bzw. der Ausstellung des Zahlungsbefehls sehr be- schränkt ist (vgl. Karl Wüthrich/Peter Schoch, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Kon- kurs I, 4. Aufl., Basel 2021, N 12 zu Art. 69 SchKG), –dass es nur hinsichtlich der Verfahrensvoraussetzungen der Betreibung, nicht jedoch in materiell-rechtlicher Hinsicht eine Prüfungsbefugnis hat und es sich nicht darum zu kümmern hat, ob der geltend gemachte Anspruch vollstreckbar oder überhaupt materiell-rechtlich begründet ist oder nicht (BGer 5A_563/2018 v. 12.8.2019 E. 3.5.1), –dass die Beschwerdeführerin demgegenüber mit ihrem Hinweis auf die beim Betreibungsamt Imboden eingereichte "promissory note" und der damit be- haupteten (bereits vor Erlass des Zahlungsbefehls) Tilgung der Forderungen im Ergebnis die materielle Begründetheit der Forderungen in Frage stellen möchte, –dass sie hierfür grundsätzlich hätte Rechtsvorschlag erheben müssen, –dass die Beschwerdeführerin an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass die Zahlung an das Betreibungsamt in Schweizer Franken erfolgen muss und es sich um eine wirkliche Zahlung handeln muss, weshalb ein Zahlungssurrogat (z.B. Zahlungsversprechen, Wechsel etc.) nicht genügt (vgl. Frank Emmel, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetzüber Schuldbetreibung und Konkurs I, 4. Aufl., Basel 2021, N 3 zu Art. 12 SchKG), –dass schon aus diesem Grund die mit Schreiben vom 22. März 2023 erfolgte Rücksendung der von der Beschwerdeführerin auf sich selbst ausgestellten "promissory note No. IO-PN-00III-X1" vom 1. März 2023 durch das Betrei- bungsamt nicht zu beanstanden ist (vgl. act. E.1, Beilage 1), –dass hinsichtlich der übrigen Anträge anzumerken ist, dass die hiesige Auf- sichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs nicht zuständig ist, Hand-
4 / 5 lungen der Amtsleiterin auf eine mögliche strafrechtliche Relevanz zu prüfen, zumal sich aus den Akten und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin keine Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Amtsleiterin er- geben, –dass auch auf die weiteren Anträge betreffend Prüfung von Bilanz- und Buch- haltungsbetrug offensichtlich nicht eingetreten werden kann, –dass folglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, –dass der vorliegende Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht, da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist (Art. 18 Abs. 3 GOG), –dass keine Kosten erhoben werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG),
5 / 5 wird erkannt: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: