Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 24. Mai 2023 ReferenzKSK 23 23 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BesetzungCavegn, Vorsitzender Guetg, Aktuar ParteienA._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill Poststrasse 43, Postfach 46, 7001 Chur GegenstandPfändung Anfechtungsobj. Aufforderung zur Pfändungseinvernahme des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Viamala vom 20.03.2023, mitgeteilt am Mitteilung30. Mai 2023
2 / 6 Sachverhalt A.In der Betreibung Nr. B._____ des Betreibungs- und Konkursamts der Re- gion Viamala (nachfolgend Betreibungsamt Viamala) über den Betrag von CHF 4'215.00 zuzüglich Betreibungsgebühren von CHF 100.00 sowie Mahnge- bühren von CHF 51.25 wurde am 21. Januar 2023 A._____ der Zahlungsbefehl polizeilich zugestellt. Der Kanton D._____ als Gläubiger stellte am 14. Februar 2023 das Fortsetzungsbegehren, nachdem kein Rechtsvorschlag erhoben worden war. B.Am 15. Februar 2023 verfügte das Betreibungsamt Viamala bei der C._____ Mittelbünden eine vorsorgliche Pfändung von Konti und Depositen über den Betrag von CHF 5'000.00, welche auf den Schuldner A._____ lauteten. Glei- chentags wurde dem Schuldner eine Pfändungsankündigung über den Betrag von CHF 4'606.00 zugestellt. C.Mit Schreiben vom 13. März 2023 an das Betreibungsamt Viamala hielt A._____ fest, die Person A._____ schulde der A._____ Immobilien GmbH eine hohe Summe, welche noch nicht beglichen worden sei. Um die Buchungsdifferenz in der Buchhaltung zu begleichen, werde diese mittels einer "Promissory Note" ausgeglichen. D.Am 20. März 2023 wurde A._____ eine Aufforderung zur Pfändungseinver- nahme zugestellt, wonach er innert 48 Stunden auf dem Betreibungsamt Viamala zur Pfändungseinvernahme zu erscheinen habe, andernfalls das Betreibungsamt gezwungen sei, ihn polizeilich vorführen zu lassen. E.Mit Eingabe vom 20. März 2023 (Poststempel 22. März 2023) erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren: Ich stelle folgende Anträge: -Die Aufforderung zur Pfändungseinvernahme und alle Dokumente die in Beziehung zur Betreibung Nr. B._____ stehen seien nichtig bzw. un- gültig. Die Pfändung sei aufzuheben. -Das Bankkonto bei der C._____ sei sofort frei zu geben. -Es sei abzuklären ob am Zeitpunkt der Kontosperrung eine rechtsgülti- ge Verfügung bestand. -Es sei zu prüfen ob eine Nötigung zur Wiederhandlung gegen Art. 167 STGB. bestet. Alle Kosten seien von vornherein auf die Staatskasse zu nehmen.
3 / 6 F.Am 27. März 2023 wurde im Amtslokal des Betreibungsamts Viamala in Anwesenheit des Schuldners die Pfändung vollzogen. Mit Verfügung vom 29. März 2023 hob das Betreibungsamt Viamala die Sicherungsmassnahme bei der C._____ wieder auf. G.In seiner Stellungnahme vom 5. April 2023 hielt das Betreibungsamt Viama- la fest, der Beschwerdeführer sei auf dem Amt zur Pfändungseinvernahme er- schienen. Es sei eine Wohnungskontrolle vereinbart worden, welche erst im April stattfinden werde. Die Kontosperrung bei der C._____ Mittelbünden sei zwischen- zeitlich aufgehoben worden. H.Die Sache ist spruchreif. Erwägungen 1.1.Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung des Betreibungsamtes bei der Auf- sichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG). Die Beschwerdeführer wendet sich die Aufforderung zur Pfändungseinvernahme, de- ren Nichtigkeit bzw. Aufhebung er beantragt. 1.2.Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Ob eine Verfügung nichtig ist, kann und muss von der kantonalen Aufsichtsbehörde demgegenüber jederzeit festgestellt werden (Art. 22 Abs. 1 SchKG; BGer 5A_464/2016 v. 29.08.2016 E. 4). Die Beschwerde vom 22. März 2023 gegen die am 20. März 2023 zugestellten Aufforderung zur Pfän- dungseinvernahme ist unabhängig der konkreten Rügen in jedem Falle innert der zehntätigen Frist erfolgt. 2.1.Was die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerde betrifft, so muss ein Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdeinstanz angeben, welche Änderung der angefochtenen Anordnung er beantragt, welche Rechtssätze durch den ange- fochtenen Entscheid verletzt sind und auf welche Gründe er sich abstützt. Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3 SchKG darf die Aufsichtsbehörde nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen. 2.2.Der Beschwerdeführer begründet seine Anträge auf Nichtigkeit bzw. Ungül- tigkeit der Aufforderung zur Pfändungseinvernahme und aller Dokumente, welche im Zusammenhang mit der Betreibung Nr. B._____ des Betreibungsamts Viamala
4 / 6 stehen würden, im Wesentlichen damit, dass sein Name nicht gesetzeskonform und in verschiedenen Varianten geschrieben worden sei (act. A.1. S. 1). 2.3.Das Betreibungsrecht regelt nicht in allgemeiner Weise, welche Angaben zur Person der Parteien die einzelnen Aktenstücke haben müssen. Mit Bezug auf den Zahlungsbefehl bestimmt Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG i.V.m. Art. 67 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG, dass der Name und der Wohnort des Schuldners anzugeben sind. Diese Angaben sind auch in den weiteren Urkunden wie Pfändungsankündigung usw. aufzuführen. Der Zweck besteht darin, den Schuldner bzw. die Schuldnerin eindeutig identifizieren zu können. Das Gesetz bestimmt nicht, was unter dem Namen des Schuldners zu verstehen ist. Vom Zweck her muss damit die amtliche Bezeichnung des Schuldners erfasst werden, soweit sie zu dessen Identifikation nötig ist. Der amtliche Name einer Person besteht aus dem Familiennamen und dem oder den Vornamen. Vom Zweck her, die eindeutige Identifikation des Schuldners zu ermöglichen, besteht allerdings keine Notwendigkeit, in den Betrei- bungsurkunden stets den amtlichen Namen vollständig unverändert zu verwen- den. So werden beispielsweise häufig einzelne Vornamen weggelassen, wenn eine Person mehrere Vornamen hat. Umgekehrt wird je nach Namen dieser für die Identifizierung einer Person, selbst zusammen mit dem Wohnort, nicht immer genügen. Dann müssen die Ämter zur Unterscheidung auf weitere Angaben zurückgreifen (KGer GR KSK 23 24 v. 26.4.2023 E. 2.2.1; BGE 120 III 60 E. 2). Nur am Rande sei erwähnt, dass die Interpunktion nicht Bestandteil des amtlichen Namens ist (KGer GR KSK 23 24 v. 26.4.2023 E. 2.2.2). 2.4.Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe weder geltend, inwiefern und auf welchen Dokumenten sein Name nicht korrekt wiedergegeben worden ist, noch, dass er nicht identifiziert hätte werden können. Somit kann nicht auf unkor- rekte oder gar nichtige Betreibungshandlungen geschlossen werden, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt ohne Weiteres abzuweisen ist. 3. Soweit der Beschwerdeführer die Freigabe des Bankkontos bei der C._____ Mittelbünden anbegehrt, ist die Aufhebung der Sicherungsmassnahme bereits am 29. März 2023 erfolgt (act. E.I.9), so dass die Beschwerde diesbezüg- lich mangels bestehendem schutzwürdigem Interesse gegenstandslos geworden ist. Nicht zu prüfen ist daher der Einwand, ob im Zeitpunkt der Kontosperrung eine rechtsgültige Verfügung bestanden hat. Ebenso fehlt es hinsichtlich des Antrages, es sei abzuklären, ob im Zeitpunkt der Kontosperrung eine rechtsgültige Verfü- gung bestanden habe, zum Vornherein an einem praktischen Interesse in Bezug auf die beantragte Feststellung.
5 / 6 4.1.Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, das Amt habe ihn trotz des Umstands, dass ein anderer Gläubiger im ersten Rang vor dem Betreibungs- amt Viamala stehe, zu einer Straftat im Sinne von Art. 167 StGB gedrängt. Es sei daher eine Nötigung zu prüfen. 4.2.Dazu ist festzuhalten, dass die Kognition des Betreibungsamtes bei der Prüfung des Betreibungsbegehrens bzw. der Ausstellung des Zahlungsbefehls und bei den weiteren Betreibungsschritten, namentlich beim Fortsetzungsbegeh- ren und der Pfändungsankündigung, sehr beschränkt ist (vgl. Karl Wüthrich/Peter Schoch, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 4. Aufl., Basel 2021, N 12 zu Art. 69 SchKG). Das Betreibungsamt hat nur hinsichtlich der Verfahrensvoraussetzungen der Betreibung, nicht jedoch in materiell-rechtlicher Hinsicht eine Prüfungsbefugnis vorzunehmen, und es hat sich nicht darum zu kümmern, ob der geltend gemachte Anspruch vollstreckbar oder überhaupt materiell-rechtlich begründet ist (BGer 5A_563/2018 v. 12.8.2019 E. 3.5.1). Wird die materielle Begründetheit der Forde- rung in Frage gestellt, ist dagegen Rechtsvorschlag zu erheben. Im Weiteren ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz in den Pfändungshandlungen, welche gar noch nicht abgeschlossen sind, Rechtsverletzungen begangen haben soll, namentlich durch eine Gläubigerbevorzugung gegenüber der A._____ Immobilien GmbH, dessen einziger Gesellschafter der Beschwerdeführer selber ist. Ohnehin ist die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs nicht zuständig, im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde nach Art. 17 SchKG Handlungen einer Amts- leiterin auf eine mögliche strafrechtliche Relevanz zu prüfen. Dieser Antrag ist da- her abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5.Da sich die Aufsichtsbeschwerde als offensichtlich unzulässig beziehungs- weise offensichtlich unbegründet erweist, ergeht dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz 6.Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).
6 / 6 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos gewor- den ist und soweit darauf eingetreten werden kann. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: