Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 26. April 2023 ReferenzKSK 23 21 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BesetzungCavegn, Vorsitzender Guetg, Aktuar ParteienA._____ Beschwerdeführerin GegenstandZahlungsbefehl Anfechtungsobj. Zahlungsbefehle des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Imboden vom 20.02.2023 Mitteilung27. April 2023
2 / 5 In Erwägung, –dass gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes in- nert zehn Tagen ab deren Kenntnisnahme bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann (Art. 17 Abs. 1 und 2 SchKG), –dass A._____ (fortan: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 15. März 2023 gegen die in den Betreibungen Nr. B._____ und Nr. C._____ des Betreibungs- und Konkursamts der Region Imboden (nachfolgend Betreibungsamt Imbo- den) ausgestellten Zahlungsbefehle, zugestellt am 6. März 2023, fristgerecht bei der hierfür zuständigen Beschwerdeinstanz aufsichtsrechtliche Beschwer- de erhob, –dass es sich bei den angefochtenen Zahlungsbefehlen um zulässige Anfech- tungsobjekte handelt, –dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde die Feststellung der Nich- tigkeit bzw. Ungültigkeit der Zahlungsbefehle beantragt, –dass sie sich dabei in der Hauptsache darauf beruft, sie habe die Forderungen der oben genannten Zahlungsbefehle bereits am 2. März 2023 mit der beim Betreibungsamt Imboden hinterlegten "promissory note/Wechsel" ausgegli- chen (vgl. act. A.1), –dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf eine Vernehmlassung ver- zichtet wurde, –dass dem Vorsitzenden der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs die im ähnlich gelagerten Beschwerdeverfahren der Beschwerdefüh- rerin (KSK 23 18) in den Akten liegende "promissory note" bekannt sind, –dass die Beschwerdeführerin selbst auf dieses Parallelverfahren, welches in- dessen andere Betreibungsverfahren betrifft, hinwies (vgl. act. A.1), –dass die Kognition des Betreibungsamtes bei der Prüfung des Betreibungsbe- gehrens bzw. der Ausstellung des Zahlungsbefehls sehr beschränkt ist (vgl. Karl Wüthrich/Peter Schoch, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kom- mentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 4. Aufl., Basel 2021, N 12 zu Art. 69 SchKG),
3 / 5 –dass es nur hinsichtlich der Verfahrensvoraussetzungen der Betreibung, nicht jedoch in materiell-rechtlicher Hinsicht eine Prüfungsbefugnis hat und es sich nicht darum zu kümmern hat, ob der geltend gemachte Anspruch vollstreckbar oder überhaupt materiell-rechtlich begründet ist oder nicht (BGer 5A_563/2018 v. 12.8.2019 E. 3.5.1), –dass die einzige, aber unentbehrliche Voraussetzung für die Ausstellung des Zahlungsbefehls mithin die Stellung eines gültigen Betreibungsbegehrens durch den Gläubiger oder durch seinen Vertreter ist (Wüthrich/Schoch, a.a.O., N 12 zu Art. 69 SchKG), –dass die Beschwerdeführerin keine formellen Mängel bzw. Gründe anführt, die Zweifel an der Gültigkeit der Betreibungsbegehren begründen würden, –dass die Beschwerdeführerin vielmehr mit ihrem Hinweis auf die beim Betrei- bungsamt Imboden eingereichte "promissory note" und der damit behaupteten Tilgung der Forderungen im Ergebnis die materielle Begründetheit der Forde- rungen in Frage stellen möchte, –dass sie hierfür grundsätzlich Rechtsvorschlag erheben müsste, –dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin auch aus weiteren Gründen ins Leere zielt, –dass nämlich die Zahlung nur für Rechnung einer bereits hängigen oder mit Verlustschein abgeschlossenen Betreibung erfolgen kann (so schon BGE 83 III 99 E. 2; Frank Emmel, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommen- tar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 4. Aufl., Basel 2021, N 8 zu Art. 12 SchKG), –dass eine Zahlung für Rechnung der Betreibungen Nr. C._____ und Nr. B._____ des Betreibungsamts Imboden für die Beschwerdeführerin indes- sen erst nach Kenntnisnahme von deren Existenz überhaupt möglich gewesen wäre, mithin erst nach Zustellung der entsprechenden Zahlungsbefehle, –dass in casu die Zahlungsbefehle der Beschwerdeführerin erst am 6. März 2023 zugestellt wurden, mithin erst nachdem sie – nach eigener Aussage am 2. März 2023 – dem Betreibungsamt Imboden das als "promissory note" beti- telte Schreiben übermittelt hatte, sodass die "promissory note" gar nicht für Rechnung der strittigen Betreibungen eingereicht worden war,
4 / 5 –dass aus den im Recht liegenden Zahlungsbefehlen (act. B.1 und B.2) auch keine inhaltlichen Mängel hervorgehen, –dass weder die Zustellung der Zahlungsbefehle noch deren Inhalt zu bemän- geln ist, –dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist, –dass der vorliegende Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht, da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist (Art. 18 Abs. 3 GOG), –dass keine Kosten erhoben werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG),
5 / 5 wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: