Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 11. April 2023 ReferenzKSK 23 20 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer BesetzungBergamin, Vorsitzender Cavegn und Michael Dürst Arpagaus, Aktuarin ad hoc ParteienA._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Alexander Rabian Streichenberg und Partner, Stockerstrasse 38, 8002 Zürich gegen B._____ Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Annegret Lautenbach-Koch Peyer Partner Rechtsanwälte, Postfach, 8021 Zürich GegenstandArresteinsprache (Sistierung) Anfechtungsobj. Verfügung Regionalgericht Plessur, Einzelrichter, vom 01.03.2023, gleichentags mitgeteilt (Proz. Nr. 335-2022-114) Mitteilung13. April 2023

2 / 9 Sachverhalt A.A._____ und B._____ wurden mit Scheidungsurteil des Bezirksgerichts C._____ vom _____ 2022 geschieden. Dagegen erhob A._____ am 4. Mai 2022 beim Obergericht des Kantons D._____ Berufung. B.Auf Gesuch von B._____ erliess der Einzelrichter am Regionalgericht Ples- sur gegen A._____ am 19. Mai 2022 einen Arrestbefehl gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG. Verarrestiert wurde eine Liegenschaft in E.. C.Gegen den Arrestbefehl vom 19. Mai 2022 erhob A. beim Regional- gericht Plessur mit Eingabe vom 31. Mai 2022 Einsprache, wobei er am 17. Juni 2022 eine Ergänzung der Einsprache und am 18. Juli 2023 eine Noveneingabe einreichte. B._____ nahm mit Eingabe vom 19. Juli 2022 zur Einsprache und de- ren Ergänzung Stellung. Am 16. August 2022 reichte A._____ eine weitere Nove- neingabe ein. Mit Eingabe vom 28. September 2022 nahm B._____ abermals Stel- lung, wobei sie "eventualiter" eine Sistierung des Einspracheverfahrens beantrag- te. A._____ nahm dazu am 25. Oktober 2022 Stellung, wobei er sich gegen eine Sistierung des Verfahrens aussprach. D.Mit Beschluss vom 22. Dezember 2022 hob das Obergericht des Kantons D._____ das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts C._____ vom 24. Februar 2022 auf und wies die Sache an das Bezirksgericht C._____ zurück. Dagegen erhob B._____ am 30. Januar 2023 beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen, wo- bei sie zugleich die Gewährung der aufschiebenden Wirkung verlangte. E.Am 1. Februar 2023 ersuchte B._____ das Regionalgericht Plessur, mit allfälligen weiteren Verfahrensschritten bis zum Entscheid des Bundesgerichts über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung zuzuwarten. Mit Schreiben vom 3. Februar 2023 teilte der Einzelrichter am Regionalgericht Plessur den Parteien mit, dass das Verfahren spruchreif erscheine. Sollte das Bundesgericht die auf- schiebende Wirkung nicht gewähren und seitens der Parteien keine inhaltliche Eingabe Eingang in den Arrestprozess finden, folge ein Endentscheid in der Ar- restsache. Am 10. Februar 2023 reichte A._____ eine weitere Stellungnahme zur Frage der Sistierung ein. F.Mit Verfügung vom 14. Februar 2023 erteilte das Bundesgericht der Be- schwerde in Zivilsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons D._____ vom 22. Dezember 2022 die aufschiebende Wirkung. B._____ informier- te das Regionalgericht Plessur darüber mit Schreiben vom 27. Februar 2023.

3 / 9 G.Mit Verfügung vom 1. März 2023 sistierte der Einzelrichter am Regionalge- richt Plessur das Verfahrens bis zum Vorliegen des Entscheids durch das Bun- desgericht. H.Am 3. März 2023 gelangte A._____ an das Regionalgericht Plessur mit ei- nem Wiedererwägungsgesuch bezüglich der Sistierung, welches offenbar unbe- antwortet blieb. I.Gegen die Sistierungsverfügung vom 1. März 2023 erhob A._____ (nach- folgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 13. März 2023 beim Kantonsgericht von Graubünden fristgerecht Beschwerde. Das Rechtsbegehren lautet: 1.Es sei die angefochtene Verfügung vom 1. März 2023 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, das Einspracheverfahren umgehend fort- zuführen; Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Arrestgläubige- rin. J.In der Beschwerdeantwort vom 24. März 2023 beantragte B._____ (nach- folgend: Beschwerdegegnerin) die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. K.Der vom Beschwerdeführer eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 3'000.00 ging innert Frist ein. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif. Erwägungen 1.Die Sistierung ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 126 Abs. 2 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Mit der Beschwerde kann unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). 2.1.Der Beschwerdeführer rügt in erster Linie eine Verletzung seines An- spruchs auf rechtliches Gehör. Die Vorinstanz habe sich in der Sistierungsverfü- gung mit seinem Einwand, dass die Gewährung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesgericht keine präjudizielle Wirkung auf das Arresteinsprachever- fahren habe, überhaupt nicht auseinandergesetzt. Das Fehlen jeglicher Begrün- dung für die Sistierung stelle eine Gehörsverweigerung dar und sei schlicht willkür- lich (act. A.1, Ziff. 13 ff.). 2.2.Die Beschwerdegegnerin verneint demgegenüber eine Gehörsverletzung. Die angefochtene Verfügung sei geradezu ein Paradebeispiel dafür, wann eine

4 / 9 Sistierung Sinn mache. So habe es tatsächlich keine weitere Begründung ge- braucht als der Hinweis, dass das Arresteinspracheverfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Entscheids durch das Bundesgericht sistiert werde. Eine Ver- letzung des rechtlichen Gehörs würde nur vorliegen, wenn sich die Vorinstanz nicht rechtsgenügend mit den Vorbringen des Arrestschuldners auseinanderge- setzt hätte, sodass eine Anfechtung der Verfügung nicht möglich gewesen wäre. Eine Anfechtung der Verfügung sei dem Arrestschuldner möglich, seine Einwen- dungen hätten dem Regionalgericht vorgelegen. Tat- und Rechtsfragen, welche für die Entscheidfindung des Gerichts unerheblich seien, müssten vom Gericht nicht berücksichtigt werden, was nichts Anderes bedeute, als dass der Arrest- schuldner dem Sistierungsentscheid hätte entnehmen können, weshalb das Ver- fahren sistiert werde. Dementsprechend habe das Gericht die Vorbringen des Ar- restschuldners nicht ausführlich berücksichtigen müssen, da ohne Weiteres klar sei, warum die Vorinstanz das Verfahren sistiere. Die Sistierung erfolge aufgrund eines Prozesses zwischen den nämlichen Parteien, dessen Einfluss auf die Ent- scheidung des vorinstanzlichen Gerichts keiner weiteren Begründung bedürfe. Eine mangelnde Begründung könne sodann durch die angerufene Instanz geheilt werden (act. A.2, Ziff. 6 ff.). 3.1.Nach Art. 126 Abs. 1 ZPO kann das Gericht das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt, namentlich wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist. Nach der Rechtsprechung ist die Sistie- rung eines Verfahrens nur ausnahmsweise zulässig. Im Zweifel hat das Beschleu- nigungsgebot Vorrang. Allerdings ist aus prozessökonomischen Gründen und we- gen der Gefahr widersprüchlicher Urteile zu vermeiden, dass sich mehrere Gerich- te gleichzeitig mit identischen Forderungen beschäftigen. In diesem Sinne ist ein Spannungsfeld mit dem verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebot nach Art. 29 Abs. 1 BV in Kauf zu nehmen (BGer 4A_175/2022 v. 7.7.2022 E. 5.2.1 m.w.H.). 3.2.Grundsätzlich können auch Summarverfahren sistiert werden. Zu beachten ist allerdings, dass das Arresteinspracheverfahren nicht ein gewöhnliches summa- risches, sondern ein besonders rasches summarisches Verfahren ist; nach Art. 278 Abs. 2 SchKG entscheidet das Gericht, nachdem es den Beteiligten Ge- legenheit zur Stellungnahme gegeben hat, "ohne Verzug". Dies stellt zwar nur ei- ne Ordnungsvorschrift dar, bringt aber die qualifizierte Raschheit dieses Verfah- rens zum Ausdruck. Gerade auch mit Blick auf die mit dem Arrest verbundenen Eingriffe in die Rechte des Arrestschuldners ist ein Zuwarten mit dem Entscheid über dessen Einsprache nicht angängig. Eine Sistierung kommt daher im Arrest-

5 / 9 einspracheverfahren grundsätzlich nicht bzw. nur in seltenen Fällen in Betracht. An die Gründe einer Sistierung sind entsprechend erhöhte Anforderungen zu stel- len, insbesondere dann, wenn – wie vorliegend – der Sistierungsantrag von der Arrestgläubigerin kommt und der Arrestschuldner mit der Sistierung nicht einver- standen ist. 4.Rechtsmittel müssen begründet werden. Mit Berufung kann unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Das Berufungsverfahren zeichnet sich dadurch aus, dass bereits eine richterliche Beurteilung des Streits vorliegt. Wer den erstinstanzlichen Entscheid mit Berufung anficht, hat deshalb anhand der erstinstanzlich festgestell- ten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzuzeigen, in- wiefern sich die Überlegungen der ersten Instanz nicht aufrecht erhalten lassen. Die Berufungsinstanz ist nicht gehalten, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Berufungsbegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln be- schränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erheben. Inhaltlich ist die Rechtsmittel- instanz dabei weder an die Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebun- den; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen, weshalb sie die Berufung auch mit einer anderen Ar- gumentation gutheissen oder diese mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen kann. Die vorgebrachten Beanstan- dungen geben zwar das Prüfprogramm vor, binden die Rechtsmittelinstanz aber nicht an die Argumente, mit denen diese begründet werden. Die beschriebenen Anforderungen an die Begründung des Rechtsmittels gelten auch für die Be- schwerde nach Art. 319 ff. ZPO (BGE 147 III 176 E. 4.2.1 m.w.H.). 5.1.Damit die Parteien ihrer Begründungspflicht im Rechtsmittelverfahren nach- kommen können, ist vorausgesetzt, dass sie den Entscheid, den die Erstinstanz gefällt hat, verstehen und kritisieren können. Ein Gericht hat seinen Entscheid da- her zu begründen (Art. 238 lit. g ZPO). Die Pflicht ist Ausdruck des rechtlichen Gehörs, auf das die Parteien Anspruch haben (Art. 53 ZPO; Art. 29 Abs. 2 BV). Dabei wird nicht verlangt, dass das Gericht sich mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschrän-

6 / 9 ken. Die Begründung muss jedoch so abgefasst sein, dass sich die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (statt vieler BGE 143 III 65 E. 5.2). Erlässt es den Entscheid bewusst ohne Begründung, was in erster Instanz nach Art. 239 Abs. 1 ZPO erlaubt ist (und in Zukunft gar der Regelfall sein wird gemäss der von der Bundesversammlung am 17. März 2023 beschlossenen Än- derung von Art. 239 Abs. 1 ZPO), so muss es diese Begründung nachliefern, so- fern eine Partei dies verlangt (Art. 239 Abs. 2 ZPO). 5.2.Die Entscheidbegründung dient nicht nur den Parteien, sondern auch der Rechtsmittelinstanz, welche die im Rechtsmittel erhobenen Rügen auf ihre Be- gründetheit überprüfen können muss. Der erstinstanzliche Entscheid muss daher auch so abgefasst sein, dass die Rechtsmittelinstanz verstehen kann, von wel- chen Gründen sich die Erstinstanz hat leiten lassen. Das Bundesrecht kennt dazu eine ausdrückliche Vorschrift: Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesge- richt unterliegen, müssen einer Reihe von inhaltlichen Minimalanforderungen genügen. Unter anderem hat die Vorinstanz klar festzuhalten, von welchem Sach- verhalt sie ausgegangen ist und welche rechtlichen Überlegungen sie angestellt hat, insbesondere sind die angewendeten Gesetzesbestimmungen zu nennen (Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG). Genügt ein Entscheid diesen Anforderungen nicht, so kann das Bundesgericht ihn an die Vorinstanz zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben (Art. 112 Abs. 3 BGG). Hingegen steht es ihm nicht zu, sich an die Stelle der Vorinstanz zu setzen, die ihrer Aufgabe nicht nachgekommen ist. Das Bundesgericht prüft die verfahrensrechtlichen Folgen von Art. 112 Abs. 3 BGG von Amtes wegen. Es wird somit unabhängig von einem Antrag einer Prozesspar- tei tätig, denn nur so kann es seine Aufgabe wahrnehmen (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1; 138 IV 81 E. 2.2). Diese Grundsätze gelten von der Sache her auch im kantonalen Rechtsmittelverfahren, weil sonst – wie erwähnt – die Rechtsmittel- instanz gar nicht in der Lage ist, ihre Kontrollfunktion zu erfüllen (KGer GR ZK1 22 114 v. 15.8.2022 E. 3.2 m.w.H.). 5.3.Auch Verfügungen, mit denen das Verfahren sistiert wird, müssen begrün- det werden. Da die erforderliche Begründungsdichte jeweils von den konkreten Umständen abhängt, mag es zwar sein, dass die Begründung einer Sistierungs- verfügung tendenziell kürzer ausfallen kann als die Begründung eines Endent- scheids. Doch gilt auch für Sistierungsverfügungen der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 53 ZPO; Art. 29 Abs. 2 BV). So müssen die Parteien vor der Sistierung

7 / 9 angehört werden (Martin Kaufmann, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Art. 1–196, 2. Aufl., Zürich 2016, N 20 zu Art. 126 ZPO). Sistierungsverfügungen gehören zudem zu den prozessleitenden Verfügungen, die generell der Beschwerde unterliegen (Art. 126 Abs. 2 ZPO), was wiederum voraussetzt, dass die Verfügung überprüft werden kann. Auch in einer Sistierungsverfügung muss das Gericht daher in den wesentlichen Punkten wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (vgl. BGer 4A_175/2022 v. 7.7.2022 E. 4). 6.1.Die angefochtene Verfügung vom 1. März 2023 (act. B.1) hält zunächst fest, dass die Eingaben der Parteien vom 27. Februar 2023 (Honorarnote des Be- schwerdeführers [RG act. V/5]; Schreiben der Beschwerdegegnerin bezüglich Gewährung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesgericht und Ersuchen um Abnahme der Frist zur Einreichung der Honorarnote [RG act. IV/13]) zur Kenntnis zugestellt werden. Darauf folgt der Satz zur Sistierung: "Des Weiteren wird das obengenannte Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Entscheids durch das Bundesgericht sistiert." Im Anschluss wird festgehalten, dass der Rechtsvertretung der Beschwerdegeg- nerin die Frist zu Einreichung ihrer Honorarnote abgenommen und zu einem späteren Zeitpunkt erneut angesetzt werde. Schliesslich folgen ein Hinweis auf die Prozesskosten und die Rechtsmittelbelehrung. 6.2.Mit der Befristung der Sistierung bis zum Entscheid des Bundesgerichts lässt die Vorinstanz durchblicken, dass sie eine Sistierung deshalb für zweckmäs- sig hält, weil ihrer Meinung nach der Entscheid über die Arresteinsprache vom Ausgang des Bundesgerichtsverfahrens abhängig ist. Worin die Vorinstanz diese Abhängigkeit genau erblickt, lässt sich der Verfügung jedoch nicht entnehmen. Namentlich geht aus der Verfügung nicht hervor, inwiefern der Arrestgrund des Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens vor Bun- desgericht und von der vom Bundesgericht gewährten aufschiebenden Wirkung abhängig sein soll, obschon der Beschwerdeführer einen relevanten Zusammen- hang in seinen Stellungnahmen zum Sistierungsantrag in Abrede gestellt hatte (vgl. RG act. I/7, Ziff. 9; RG act. IV/12, Ziff. 2 f.). Erwägungen fehlen auch zur Fra- ge, inwiefern das Interesse an der Sistierung das Interesse an der Beschleunigung des Arresteinspracheverfahrens überwiegt (vgl. RG act. I/7, Ziff. 7 f.). Dies ist un- genügend. Es wäre zu erwarten, dass die Vorinstanz in ihrer Sistierungsverfügung wenigstens zu diesen zwei hauptsächlichen, vom Arrestschuldner aufgeworfenen Streitfragen kurz Stellung bezieht und darlegt, welche Gründe zu ihrer Überzeu-

8 / 9 gung geführt haben, dass eine Sistierung zweckmässig ist. Nur so können die Par- teien die betreffenden Erwägungen im Rechtsmittel rügen und die Rechtsmittel- instanz diese überprüfen. 7.Der angefochtene Entscheid enthält nach dem Gesagten keine hinreichen- de Begründung. Im Kontext von Art. 112 Abs. 3 BGG fällt eine blosse Zurückwei- sung zur Verbesserung nur in Betracht, wenn es um die Behebung von kleineren Mängeln geht, wie sie namentlich als Folge von Kanzleiversehen vorliegen kön- nen, nicht aber, wenn – wie im vorliegenden Fall – eine Begründung fehlt (BGer 4A_102/2010 v. 17.11.2010; Hansjörg Seiler, in: Seiler/von Werdt/Güngerich/ Oberholzer [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl., Bern 2015, N 46 f. zu Art. 112 BGG). In analoger Anwendung dieses Grundsatzes ist die Sistierungsver- fügung vom 1. März 2023 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzu- weisen (vgl. bzgl. einer Berufung gegen einen Endentscheid KGer GR ZK1 22 114 v. 15.8.2022 E. 5). Die Vorinstanz hat die Sistierung mit einer hinreichenden Be- gründung und einer Rechtsmittelbelehrung neu zu verfügen, damit die Parteien diese in Kenntnis der Entscheidgründe anfechten können. Dass das Kantonsge- richt den Mangel heilt, indem es die Begründung für die Vorinstanz nachliefert, wie das die Beschwerdegegnerin anzunehmen scheint (act. A.2, Ziff. 14), fällt ausser Betracht. Wie erwähnt (oben E. 5.2), steht es der Rechtsmittelinstanz nicht zu, sich an die Stelle der Vorinstanz zu setzen, die ihrer Begründungsaufgabe nicht nachgekommen ist. 8.Bei diesem Ergebnis gehen die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens zulasten der Beschwerdegegnerin, die die Sistierung veranlasst und sich mit der angefochtenen Sistierungsverfügung vollumfänglich identifiziert hat (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mit Blick auf den verursachten Aufwand und das Streitinteresse – die Parteien schätzen den Wert der verarrestierten Liegenschaft auf CHF 4 Mio. (vgl. act. B.9, S. 5) – werden die Gerichtskosten auf CHF 2'000.00 festgesetzt (vgl. Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG [SR 281.35]). Die Beschwerde- gegnerin hat dem Beschwerdeführer zudem eine Parteientschädigung zu bezah- len, die mangels Honorarnote nach Ermessen und mangels Honorarvereinbarung zum mittleren Ansatz von CHF 240.00 pro Stunde festzulegen ist (vgl. Art. 2 ff. HV [BR 320.210]). Ausgehend von rund sechs Stunden Aufwand und unter Berück- sichtigung von Spesen (3 %) und Mehrwertsteuer (7.7 %) beläuft sich diese auf CHF 1'600.00.

9 / 9 Demnach wird erkannt: 1.In Gutheissung der Beschwerde wird die Sistierungsverfügung des Regio- nalgerichts Plessur vom 1. März 2023 aufgehoben und die Sache wird zu neuer Entscheidung zurückgewiesen. 2.Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000.00 gehen zulasten von B._____ und werden mit dem von A._____ geleisteten Kos- tenvorschuss von CHF 3'000.00 verrechnet. B._____ hat A._____ den Kos- tenvorschuss in Höhe von CHF 2'000.00 direkt zu ersetzen. Der Restbetrag von CHF 1'000.00 wird A._____ durch das Kantonsgericht erstattet. 3.B._____ hat A._____ für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädi- gung von CHF 1'600.00 (inkl. Spesen und MwSt.) zu bezahlen. 4.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an:

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_003, KSK 2023 20
Entscheidungsdatum
11.04.2023
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026