Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 11. April 2023 ReferenzKSK 23 17 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BesetzungCavegn, Vorsitzender Arpagaus, Aktuarin ad hoc ParteienA._____ Gesuchsteller GegenstandWiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist Anfechtungsobj. Verfügung Betreibungs- und Konkursamt der Region Plessur vom 27.02.2023, mitgeteilt am Mitteilung11. April 2023
2 / 9 Sachverhalt A.Das Betreibungs- und Konkursamt der Region Plessur (nachfolgend: Be- treibungsamt Plessur) stellte gegen A._____ nach vorgängigem Betreibungsbe- gehren der D._____ am 17. Januar 2023 in der Betreibung Nr. B._____ einen Zahlungsbefehl über CHF 23'706.35 aus. B.Nachdem ein erster Zustellversuch am 18. Januar 2023 erfolglos blieb, konnte der Zahlungsbefehl auch auf eine zweite Abholungsaufforderung hin vom 25. Januar 2023 nicht zugestellt werden. Mit Telefon vom 1. Februar 2023, 7. Fe- bruar 2023, 8. Februar 2023 und 9. Februar 2023 teilte A._____ dem Betrei- bungsamt Plessur mit, dass er den Zahlungsbefehl jeweils gleichentags am Schal- ter des Betreibungsamtes abholen komme. C.Bis zum 13. Februar 2023 erfolgte keine Abholung des Zahlungsbefehls durch A., weshalb das Betreibungsamt Plessur den Zahlungsbefehl zur Übergabe an die Post vorbereitete. Am selben Tag erschien A. beim Betrei- bungsamt Plessur und der Zahlungsbefehl wurde ihm am Schalter zugestellt. D.Am 27. Februar 2023 sendete das Betreibungsamt Plessur das Gläubiger- exemplar des Zahlungsbefehls mit dem Vermerk "kein Rechtsvorschlag" per Post an A.. Am selben Tag wurde der Briefkasten des Betreibungsamts Plessur durch eine Mitarbeiterin geleert. Darin befand sich das Schuldnerexemplar des Zahlungsbefehls, auf dem A. gemäss handschriftlich vermerktem Datum am 21. Februar 2023 Rechtsvorschlag erhob. E.Mit Verfügung vom 27. Februar 2023 hielt das Betreibungsamt Plessur fest, dass der Rechtsvorschlag verspätet erfolgt ist. F.Mit Schreiben vom 13. März 2023 gelangte A._____ (nachfolgend Be- schwerdeführer) an das Kantonsgericht von Graubünden. Er machte geltend, der Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl sei nicht verspätet erfolgt. G.In der Stellungnahme vom 23. März 2023 schloss das Betreibungsamt Plessur auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. H.Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie in den Verfah- rensakten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegan- gen.
3 / 9 Erwägungen 1.1.Gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamtes kann nach Art. 17 Abs. 1 SchKG bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Der Beschwerdeführer kann sich im Kontext einer Betreibung somit auf jede Verletzung der Bestimmungen über deren Vollzug berufen. Im Kanton Graubünden amtet das Kantonsgericht nach Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 13 EGzSchKG (BR 220.000) als einzige Aufsichtsbehör- de über die Betreibungs- und Konkursämter. Die interne Zuständigkeit fällt dabei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zu (Art. 8 Abs. 1 KGV [BR 173.100]). Die Beschwerde ist schriftlich (Art. 17 Abs. 1 EGzSchKG) und binnen einer Frist von zehn Tagen seit Kenntnisnahme des Beschwerdeführers von der angefochte- nen Verfügung (Art. 17 Abs. 2 SchKG) einzureichen. Im Übrigen richtet sich das Verfahren gemäss Art. 10 EGzSchKG, soweit das SchKG und das EGzSchKG keine Vorschriften enthalten, nach der ZPO und dem EGzZPO (BR 320.100). 1.2.Vorliegend wird eine Verfügung des Betreibungsamts Plessur vom 27. Fe- bruar 2023 angefochten, mit welcher der auf den 21. Februar 2021 datierte Rechtsvorschlag des Beschwerdeführers als verspätet abgewiesen wird. Gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post ist die Verfügung des Betrei- bungsamts Plessur dem Beschwerdeführer am 7. März 2023 zugegangen. Mit Eingabe vom 13. März 2023 (Datum Poststempel) hat der Beschwerdeführer da- gegen rechtzeitig Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Als durch die Ver- fügung direkt beteiligter Adressat ist der Beschwerdeführer ohne Weiteres in sei- nen rechtlich geschützten Interessen betroffen, weshalb er zur Beschwerde an das Kantonsgericht grundsätzlich legitimiert ist (Philipp Maier/Ivan Vagnato, in: Kren Kostkiewcz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs, 4. Aufl., Zürich 2017, N 5 zu Art. 17 SchKG). 2.Die Kantone regeln – unter Beachtung der bundesrechtlichen Minimalvor- schriften (Art. 20a Abs. 2 SchKG) – im Wesentlichen das Verfahren vor der kanto- nalen Aufsichtsbehörde (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG hat die Aufsichtsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. auch Art. 17 Abs. 2 EGzSchKG). Dies bedeutet zunächst, dass die Aufsichts- behörde zu entscheiden hat, welches von den Parteivorbringen der rechtserhebli- che Sachverhalt ist. Zu dessen Ermittlung nimmt sie sodann auch ohne entspre- chenden Parteiantrag von sich aus Beweismittel ab (vgl. Franco Lorandi, Betrei- bungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, Basel 2000, N 55 zu Art. 20a SchKG). Als Beweismittel kommen dieselben in Frage wie im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren (BGE 123 III 328 E. 3). Die im Recht liegenden Beweismit-
4 / 9 tel sind sodann von der Aufsichtsbehörde frei zu würdigen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3 SchKG), d.h. nach freier Überzeugung (vgl. Lorandi, a.a.O., N 64 zu Art. 20a SchKG). Formale Beweisregeln sind nicht massgeblich (Flavio Cometta/Urs Möck- li, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 3. Aufl., Basel 2021, N 13 zu Art. 20a SchKG). 3.1.Unbestritten ist, dass der Zahlungsbefehl dem Beschwerdeführer am 13. Februar 2023 am Schalter des Betreibungsamts Plessur zugestellt wurde. Die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags beträgt zehn Tage und ist mithin am Donnerstag, 23. Februar 2023, abgelaufen (Art. 74 Abs. 1 SchKG, Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 ZPO). Der Rechtsvorschlag muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Betreibungsamt eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizeri- schen Post übergeben (Poststempel) werden (Ralph Malacrida/Lucas P. Roesler, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl., Basel 2014, N 2 zu Art. 74 SchKG). Gemäss Rechtsprechung reicht auch ein Einwurf in den Briefkasten des Betreibungsamtes. Ein Erklärender, der sichergehen will, wird diesen Weg aber meiden (vgl. OGer ZH PS180052 v. 2.5.2018 E. 5.b). 3.2.In seiner Beschwerdeschrift führt der Beschwerdeführer aus, er habe das Dokument [recte: den Rechtsvorschlag] am 21. Februar 2022 unterzeichnet und am Mittwoch, 22. Februar 2023, um 7:00 Uhr in den Briefkasten des Betreibungs- amts Plessur eingeworfen. Da er im Februar 2023 beruflich viel unterwegs gewe- sen sei und täglich um 7:00 Uhr für die Arbeit nach C._____ habe fahren müssen und erst um jeweils 17:30 Uhr wieder in D._____ gewesen sei, habe er nicht während der Schalteröffnungszeiten beim Betreibungsamt Plessur vorbeigehen können. Dasselbe Problem habe bereits bei der Zustellung des Zahlungsbefehls bestanden. Aus diesem Grund habe er den Rechtsvorschlag im Briefkasten des Betreibungsamts Plessur deponiert, in der Hoffnung, dass dieser täglich geleert werde. Die zehntätige Rechtsvorschlagsfrist sei damit gewahrt (act. A.1). 3.3.Das Betreibungsamt Plessur erwog, die zehntätige Frist für die Erhebung des Rechtsvorschlags sei entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers unbenutzt abgelaufen. Am 27. Februar 2023 gegen 13:00 Uhr habe eine Mitarbei- tende den Briefkasten des Betreibungsamts Plessur geleert und daraus das Schuldnerexemplar des Zahlungsbefehls samt Rechtsvorschlag entnommen. Da die Briefkästen des Betreibungsamts Plessur zwei Mal täglich geleert würden, nämlich um 13:30 Uhr und um 16:30 Uhr, könne der Einwurf nicht vor Freitag, 24. Februar 2023, abends erfolgt sein. Es sei sehr unwahrscheinlich, dass der Be- schwerdeführer den Rechtsvorschlag bereits am 22. Februar 2023 um 7:00 Uhr im
5 / 9 Briefkasten des Betreibungsamtes deponiert habe, da in der Zwischenzeit nicht nur eine, sondern total sechs Leerungen der Briefkästen stattgefunden hätten und dieses Dokument nie dabei gewesen sei. Es sei in diesem Fall nicht relevant, ob der Einwurf des Rechtsvorschlags am 24. Februar 2023 oder am 27. Februar 2023 erfolgt sei, da die Frist für den Rechtsvorschlag bereits am 23. Februar 2023 abgelaufen sei. Ergänzend führte das Betreibungsamt Plessur aus, die Mitarbei- tenden des Betreibungsamts seien auf telefonische Anfrage hin auch bereits vor 7:00 Uhr oder nach 17:00 Uhr im Amtslokal anzutreffen, falls Personen, die während der Schalteröffnungszeiten arbeiteten, nicht rechtzeitig am Schalter vor- beikommen könnten (act. A.2). 4.1.Im Beschwerdeverfahren obliegt der Nachweis der Rechtzeitigkeit einer Parteihandlung grundsätzlich derjenigen Partei, welche die Handlung vorzuneh- men hat. Im Falle der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Par- tei aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will (BGE 142 V 389 E. 3.3; 117 V 261 E. 3.b). Der Betriebene trägt die Beweislast, dass er Rechtsvorschlag erhoben hat und dieser form- und fristgerecht erfolgt ist (Malacrida/Roesler, a.a.O., N 4 und N 7 zu Art. 75 SchKG). Die Beweislastvertei- lung ist unter anderem dann von Bedeutung, wenn dem Betreibungsamt oder dem Postboten Fehler unterlaufen, indem der gültig erhobene Rechtsvorschlag nicht richtig protokolliert wird, erhobene Rechtsvorschläge nicht dem Gläubiger mitge- teilt werden oder gar der Brief, der den Rechtsvorschlag enthält, verloren geht. Kann der Betriebene trotz dieser Fehler den Beweis erbringen, dass der Rechts- vorschlag rechtsgültig erhoben wurde, treten dessen Wirkungen ein (Balthasar Bessenich/Stefan Fink, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 3. Aufl., Basel 2021, N 27 zu Art. 74 SchKG mit Verweis auf BGE 84 III 13). Gemäss kantonaler Praxis sind an das Beweismass keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (OGer SH 93/2020/24 v. 15.2.2022 E. 2.1.3; so auch OGer AR AB-16-4 v. 28.6.2016 E. 2.4 und OGer BL 420 16 148 v. 26.7.2016 E. 2.2; demgegenüber für eine "qualifizierte Glaubhaftmachung" OGer BE ABS 21 188 v. 16.8.2021 E. 4.3.2). 4.2.Wenn der Beschwerdeführer sich auf den Standpunkt stellt, er habe den Rechtsvorschlag am 22. Februar 2023 um 7:00 Uhr morgens in den Briefkasten des Betreibungsamtes Plessur eingeworfen und die Rechtsvorschlagsfrist ge- wahrt, hat er dafür den Beweis zu erbringen. Auf dem Schuldnerexemplar des Zahlungsbefehls wurde das Feld Rechtsvorschlag angekreuzt und unter dem Da- tum "21.2.2023" vom Beschwerdeführer unterzeichnet (act. E.1). Damit ist aber noch nicht erstellt, dass diese Erklärung dem Betreibungsamt Plessur innert Frist
6 / 9 zugegangen ist. Entgegen den gesetzlichen Voraussetzungen vermag der Be- schwerdeführer dafür weder taugliche Beweismittel vorzulegen noch macht er ge- genüber dem Betreibungsamt Plessur oder vor Kantonsgericht geltend, über sol- che Beweise zu verfügen. Das Gericht kann nicht auf blosse Wahrscheinlichkeit hin urteilen oder auf nicht bewiesene Sachbehauptungen abstellen (vgl. BGE 119 V 7 E. 3.c/aa). Deshalb genügt es auch nicht, wenn der Beschwerdeführer be- hauptet, der Rechtsvorschlag sei deshalb erst am 27. Februar 2023 im Briefkasten des Betreibungsamtes vorgefunden worden, weil dieser von den Mitarbeitenden nicht täglich geleert worden sei. Folgte man der Ansicht des Beschwerdeführers, müsste das Gericht indes jeden behaupteten Umstand als gegeben ersehen, so- fern er nur schon im Bereich des Möglichen läge. Dies wäre in einem Rechtssys- tem, das die Einhaltung von Fristen regelmässig zu einer von mehreren Voraus- setzungen macht, um mit einem Begehren durchzudringen, nicht praktikabel (vgl. OGer ZH PS210062 v. 12.5.2021 E. 3.5). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass es entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers zur Fristwahrung nicht not- wendig gewesen wäre, den Rechtsvorschlag persönlich beim Betreibungsamt Plessur vorbeizubringen. Für den Nachweis der Zustellung hätte es genügt, wenn der Beschwerdeführer die schriftliche Erklärung des Rechtsvorschlages am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post übergeben hätte (Oger LU LGVE 1012 I v. 15.3.2012 E. 11) oder den Rechtsvorschlag gegenüber dem Betreibungsbeam- ten mündlich erhoben hätte (BGE 127 III 181 E. 4b; 99 III 58 E. 4). Auf diese Mög- lichkeit hat das Betreibungsamt Plessur in der Rechtsmittelbelehrung des Zah- lungsbefehls vom 17. Januar 2023 mit der Ausführung hingewiesen, dass der Adressat entweder unmittelbar bei der Zustellung gegenüber dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach dessen Zustellung gegenüber dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich Rechtsvorschlag erheben könne (act. E.1). Es gelingt dem Beschwerdeführer damit nicht, seine Behauptung, den Rechtsvorschlag am Mittwoch, 22. Februar 2023, im Briefkasten des Betreibungs- amts Plessur deponiert zu haben, plausibel glaubhaft zu machen. Vielmehr ist auf das Vorbringen des Betreibungsamts abzustellen, wonach der Briefkasten zwei Mal täglich geleert wird und das Dokument erst am 27. Februar 2023 vorgefunden wurde. Mangels Nachweis der Rechtzeitigkeit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Rechtsvorschlag nicht innert Frist erhoben hat. Die Verfü- gung des Betreibungsamts Plessur vom 27. Februar 2023, worin die verspätete Erhebung des Rechtsvorschlags festgestellt worden ist, erweist sich demnach als korrekt. Folglich ist die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 5.1.Da der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 13. März 2023 im We- sentlichen geltend macht, der Rechtsvorschlag sei nicht verspätet erfolgt, ist von
7 / 9 einer Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. Februar 2023 auszugehen. Diese Verfügung hat der Beschwerdeführer als Anfechtungsobjekt seiner Eingabe beige- legt (vgl. act. B.1). Da es sich beim Beschwerdeführer um einen Laien handelt, ist weiter zu prüfen, ob er nicht nur Beschwerde gegen die Verfügung erheben wollte, sondern seine Eingabe gleichzeitig auch als Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist nach Art. 33 Abs. 4 SchKG verstanden haben wollte. Da der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 13. März 3023 um "Wiederherstellung des Rechtsvorschlages" ersucht, ist die Eingabe auch als Gesuch um Wiederher- stellung einer versäumten Frist entgegen zu nehmen. 5.2.Eine Prüfung der Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Frist er- gibt indessen, dass das entsprechende Gesuch zu spät erfolgt ist und darauf nicht eingetreten werden kann. Zudem müsste das Gesuch selbst bei rechtzeitiger Ein- reichung abgewiesen werden, da es offensichtlich unbegründet ist. 5.2.1. Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, kann die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zuständi- ge richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begrün- detes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen (Art. 33 Abs. 4 SchKG). Die Frist zur Erhebung des Rechts- vorschlags beträgt 10 Tage (Art. 74 Abs. 1 SchKG). 5.2.2. Offensichtlich ist das vom Beschwerdeführer erwähnte Hindernis spätes- tens am 21. Februar 2021 weggefallen, nachdem er seinen Rechtsvorschlag auf diesen Tag hin datiert hat. Folglich hätte ein Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist innert 10 Tagen nach Wegfall dieses Hindernisses, und so- mit spätestens am 3. März 2023, beim Kantonsgericht als Aufsichtsbehörde einge- reicht werden müssen. Die Eingabe an das Kantonsgericht vom 13. März 2023 ist damit zu spät erfolgt. Auf das Gesuch kann nicht eingetreten werden. 5.2.3. Ohnehin müsste das Gesuch abgewiesen werden, zumal die Wiederher- stellung einer Frist im SchKG an das Vorhandensein eines absolut unverschulde- ten Hindernisses geknüpft ist. Dementsprechend ist ein Wiederherstellungsgesuch nur bei objektiver Unmöglichkeit, höherer Gewalt, unverschuldeter persönlicher Unmöglichkeit oder entschuldbarem Fristversäumnis gutzuheissen (BGer 5A_972/2018 v. 5.2.2019 E. 5.1). Das Fristversäumnis muss dabei gänzlich schuldlos gewesen sein. Jede Form von Schuld bewirkt, dass keine Wiederher- stellung zu gewähren ist. Ein absolut unverschuldetes Hindernis liegt etwa vor bei Unfall, Krankheit, plötzlich eingetretener Handlungsunfähigkeit und dergleichen.
8 / 9 Andere Umstände wie Arbeitsüberlastung, Ferienabwesenheiten, kurzfristige Ab- wesenheiten etc. berechtigen demgegenüber nicht zu einer Wiederherstellung (Dominik Baeriswyl/Dominik Milani/Jean-Daniel Schmid, in: Kren Kostkiewcz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl., Zürich 2017, N 46 ff. zu Art. 33 SchKG). 5.2.4. Indem der Beschwerdeführer geltend macht, er sei beruflich viel unterwegs gewesen und habe den Rechtsvorschlag deshalb nicht während der Schalteröff- nungszeiten beim Betreibungsamt Plessur vorbeibringen können (siehe unter E. 3.2), ist das Versäumnis des Beschwerdeführers offensichtlich nicht auf ein un- verschuldetes Hindernis zurückzuführen. Wie bereits ausgeführt, hätte der Be- schwerdeführer den Rechtsvorschlag auch der Schweizerischen Post übergeben oder diesen gegenüber dem Betreibungsbeamten mündlich erheben können. In Anbetracht der restriktiven Handhabung der Tatbestandsvoraussetzungen vermö- gen die Ausführungen des Beschwerdeführers ein unverschuldetes Hindernis von Vornherein nicht zu begründen. Somit wäre auch ein entsprechendes Gesuch ab- zuweisen, soweit die Eingabe als Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvor- schlagsfrist interpretiert werden muss. 6.Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG (BR 281.35) ist das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichts- behörde kostenlos. 7.Der vorliegende Entscheid ergeht, da die Beschwerde offensichtlich unbe- gründet ist, in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 GOG [BR 173.000]).
9 / 9 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Auf das Gesuch um Wiederherstellung der Frist für die Erhebung des Rechtsvorschlags wird nicht eingetreten. 3.Es werden keine Kosten erhoben. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an: