Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 25. April 2023 ReferenzKSK 23 14 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BesetzungCavegn, Vorsitzender Gabriel, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführer GegenstandPfändung Anfechtungsobj. Pfändung des Betreibungs- und Konkursamts der Region Plessur vom 17.02.2023, Existenzminimumberechnung vom 17.02.2023 Mitteilung25. April 2023

2 / 8 Sachverhalt A.In den Betreibungen Nr. B._____ (Gläubigervertreter C.), Nr. D. (Gläubigerin E._____ AG, vertreten durch die F._____ AG), Nr. G._____ (Gläubi- gerin H.), Nr. I. (Gläubigerin J._____ AG) des Betreibungs- und Kon- kursamtes der Region Plessur (nachstehend: Betreibungsamt Plessur) wurden am 6. Dezember 2022 bzw. 21. Dezember 2022 dem Schuldner A._____ Pfändungs- ankündigungen zugestellt. B.Im Pfändungsprotokoll der Pfändungsgruppe Nr. K._____ vom ____ 2023 wurde aufgrund der vom Schuldner gemachten Angaben festgehalten, dass A._____ mit seiner Partnerin und der gemeinsamen Tochter L._____ in einer Mietwohnung lebe, derzeit arbeitslos sei und von den sozialen Diensten der Stadt M._____ unterstützt werde. Er verfüge derzeit über keine pfändbaren Vermö- genswerte. C.In der Folge wurden am 2. Februar 2023 bei der der N.bank, der O. AG und bei der P.bank Auskunftsbegehren infolge Pfändungsvoll- zugs ohne Kontosperre gestellt. Letztere Bank teilte mit, es bestehe zum Schuld- ner keine Kundenbeziehung. Bei der O. AG und bei der N.bank wurde am 9. Februar 2023 infolge Pfändungsvollzugs die Sperrung bestehender Konten und Depositen als dringliche Sicherungsmassnahmen begehrt. Am 14. Februar 2023 wurde besagte Sperrung wieder aufgehoben. D.Am 17. Februar 2023 erfolgte eine Hauspfändung bei A.. Dabei wur- de Bargeld im Umfang von CHF 10'000.00 gepfändet. Ebenso wurde eine Lohn- pfändung bei der Q._____ angezeigt. Am selben Tag wurde eine Existenzmini- mumberechnung ausgestellt, welche für den Schuldner ein Existenzminimum von CHF 4'664.00 errechnete und eine pfändbare Lohnquote von CHF 2'836.00 aus- wies. E.Mit Eingabe vom 8. März 2023 (überbracht) gelangte A._____ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) an das Kantonsgericht von Graubünden. Er beantragte die Feststellung, dass die Pfändung vom 17. Februar 2023 nicht rechtmässig ge- wesen sei. Die gepfändeten CHF 10'000.00 seien ihm zurückzuerstatten, damit er die Schulden bei der R._____ begleichen könne. Weiter beantragte der Be- schwerdeführer, es sei die Pfändung der Arbeitslosenentschädigung aufzuheben. Ferner machte er geltend, die Berechnung des Existenzminimums sei nicht richtig. F.Mit Stellungnahme vom 23. März 2023 beantragte das Betreibungsamt Plessur die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

3 / 8 G.Die Sache ist spruchreif. Auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben sowie auf die Verfahrensakten wird, soweit erforderlich, nachstehend eingegan- gen. Erwägungen 1.Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das SchKG den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes wegen Gesetzesverletzung oder Unange- messenheit Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde geführt werden. Als einzige kantonale Beschwerdeinstanz ist die Schulbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts für die Beurteilung solcher Beschwerden zuständig (Art. 13 Abs. 1 und 2 SchKG i.V.m. Art. 13 EGzSchKG [BR 220.000] und Art. 8 Abs. 1 KGV [BR 173.100]). Die Beschwerde ist gemäss Art. 17 Abs. 1 EGzSchKG schrift- lich und innert einer Frist von zehn Tagen seit Kenntnisnahme von der angefoch- tenen Verfügung einzureichen (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Für das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde stellt Art. 20a Abs. 2 Ziff. 1 bis 5 SchKG minimale Verfahrensvorschriften auf (Flavio Cometta/Urs Möckli, in: Staehe- lin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs I, 3. Aufl., Basel 2021, N 4 zu Art. 20a SchKG). Im Übrigen rich- tet sich das Verfahren gestützt auf Art. 20a Abs. 3 SchKG nach Art. 17 EGzSchKG. Demnach ist der Sachverhalt unter Einholung der erforderlichen Ver- nehmlassungen und unter Mitwirkung der Parteien von Amtes wegen abzuklären. Ein Parteivortritt findet nicht statt (Art. 17 Abs. 2 und 3 EGzSchKG). Subsidiär fin- den die Bestimmungen der ZPO sinngemäss Anwendung (Art. 17 Abs. 3 EGzSchKG). 2.1.Anfechtungsobjekt bildet vorliegend zum einen der am 17. Februar 2023 erfolgte Pfändungsvollzug. Unbestritten ist dabei, dass ein Betrag von CHF 10'000.00 gepfändet worden ist. Die Betreibungsbeamten haben eine Quit- tung ausgestellt (BA act. 13). Dies wurde vom Beschwerdeführer in seiner Einga- be selber bestätigt (siehe act. A.1). Die Beschwerde gegen die Pfändung wurde dem Kantonsgericht indes erst am 8. März 2023 überbracht. Damit ist sie nicht fristgerecht innerhalb der 10-tägigen Frist ab Kenntnisnahme anhängig gemacht worden. Soweit sich die Beschwerde gegen den Pfändungsvollzug vom 17. Fe- bruar 2023 richtet, ist darauf nicht einzutreten. 2.2.Der Beschwerdeführer macht geltend, die Pfändung sei nicht rechtmässig gewesen und unprofessionell erfolgt. Die Nichtigkeit der Verfügung eines Betrei- bungs- und Konkursamtes stellen die Aufsichtsbehörden gemäss Art. 22 SchKG

4 / 8 von Amtes wegen fest. Es ist daher zu prüfen, ob der Pfändungsvollzug vom 17. Februar 2023 mit derart schwerwiegenden Mängeln behaftet ist, dass dessen Nichtigkeit festgestellt werden muss. 2.3.Nichtig sind Verfügungen, welche gegen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, verstossen. Für eine Pfändung ist festzuhalten, dass das Unterblei- ben einer Pfändungsankündigung oder die fehlende rechtzeitige Ankündigung ei- ner Pfändung lediglich anfechtbar und nicht nichtig ist. Eine mangelhafte Pfän- dungsankündigung wird durch Anwesenheit des Schuldners oder seines Vertre- ters geheilt (BGE 115 III 41 E. 1). Eine Pfändung wird trotz fehlender oder man- gelhafter Ankündigung also nur dann aufgehoben, wenn der Schuldner als Folge der fehlenden oder verspäteten Ankündigung nicht in der Lage war, dem Pfän- dungsvollzug beizuwohnen oder sich dabei gültig vertreten zu lassen, er also nicht in der Lage gewesen ist, seine Rechte geltend zu machen und insbesondere Ein- wendungen gegen die Pfändung einzelner Vermögensstücke zu erheben (Nino Sievi, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl., Basel 2021, N 16 zu Art. 90 SchKG m.w.H.). Im Weiteren ist festzuhalten, dass der Pfändungsvollzug in der Regel am Wohnsitz, Arbeitsort oder im Geschäft des Schuldners oder am Ort, wo pfändbare Vermögensstücke liegen, zu erfolgen hat. Der Betreibungsbeamte hat sich per- sönlich davon zu überzeugen, dass tatsächlich pfändbare Vermögensstücke vor- handen sind. Er darf sich dabei nicht einfach auf die Aussagen des Schuldners verlassen, sondern hat auch eigenständig Nachforschungen anzustellen (BGE 83 III 63 E. 1). Verboten und daher nichtig ist die Pfändung auf Distanz, bei welcher eine Pfändung erfolgt, ohne dass der Betreibungsbeamte vor Ort gewe- sen ist. Das Verbot der Pfändung auf Distanz ist Ausfluss der Untersuchungsma- xime, weshalb es auch bei Abwesenheitspfändungen zur Anwendung gelangt. Es gilt aus Sicht des Betreibungsamtes das Holprinzip (KGer GR KSK 11 65 v. 23.11.2011 E. 3; KSK 11 5 v. 8.2.2011 E. 2; Sievi, a.a.O., N 17 zu Art. 89 SchKG). Das Betreibungsamt und der Beschwerdeführer schilderten übereinstimmend, dass die CHF 10'000.00 in bar durch die Betreibungsbeamten in der Wohnung des Beschwerdeführers gepfändet worden sind (act. A.1, A.2 S. 5 und 7). Folglich ist nicht auf Distanz, sondern gerade am Wohnort gepfändet worden. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers führt daher der (erfolglose) Pfändungsvoll- zug am 5. Januar 2023 nicht dazu, dass keine weitere Pfändung am Wohnort des Beschwerdeführers durchgeführt werden kann. Unbehelflich ist dabei der Hinweis des Schuldners, wonach die gepfändete Barschaft für das Begleichen von Forde- rungen bei der Gemeinde S._____ bestimmt gewesen sei, zumal die Verwendung

5 / 8 von mit Beschlag belegten Vermögenswerten für Drittgläubiger unzulässig ist. Zu- sammenfassend ist nicht ersichtlich, inwiefern die Pfändung an schweren Mängeln leidet Es lassen sich vielmehr keine Gründe ausmachen, welche auf eine Nichtig- keit des Pfändungsvollzugs vom 17. Februar 2023 hindeuten, weshalb eine Fest- stellung der Nichtigkeit der Pfändung vom 17. Februar 2023 ausser Betracht fällt. Nur am Rande sei schliesslich erwähnt, dass das Betreibungsamt Plessur in sei- ner Stellungnahme vom 23. März 2023 zu Recht auf unzutreffende Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Pfändungseinvernahme vom 5. Januar 2023 verwiesen hat, so dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die angefochtene Hauspfän- dung nicht gerechtfertigt gewesen wäre. Auf die Kontoverläufe ist vorliegend je- doch nicht weiter einzugehen. 3.1.Angefochten ist im Weiteren die am 17. Februar 2023 vorgenommene Be- rechnung des Existenzminimums (BA act. 9), welche in Abwesenheit des Be- schwerdeführers erfolgt ist. Weder aus den Akten noch aus den Angaben des Be- schwerdeführers geht jedoch hervor, wann die Existenzminimumberechnung vom Beschwerdeführer zur Kenntnis genommen worden ist. Zu Gunsten des Be- schwerdeführers ist in diesem Punkt daher auf seine Beschwerde einzutreten. 3.2.Der Beschwerdeführer macht geltend, das Existenzminimum von CHF 4'700.00 sei nicht richtig. Es sei der Unterhalt für seinen Sohn T._____ im Betrage von CHF 1'000.00 zu berücksichtigen, für "die Miete/Versicherung etc." CHF 1'000.00 und im Zusammenhang mit der Betreuung seiner bei ihm lebenden Tochter L._____ seien CHF 650.00 zu berücksichtigen. Die andere Hälfte dieser Beträge zahle seine Partnerin. 3.3.Was die Anforderungen an den Inhalt einer Beschwerde betrifft, so muss ein Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdeinstanz angeben, welche Ände- rung der angefochtenen Anordnung er beantragt, welche Rechtssätze durch den angefochtenen Entscheid verletzt sind und auf welche Gründe er sich abstützt. Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3 SchKG darf die Aufsichtsbehörde nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen. Vorbehalten ist dabei lediglich die Feststellung der Nichtigkeit (Art. 22 SchKG). Der Beschwerdeführer bestimmt damit selbst, ob er ein Beschwerdeverfahren auslösen und in welchem Umfang er seinen An- spruch geltend machen will und ob bzw. wann er das Verfahren durch Rückzug, Vergleich u.ä. beenden will (Flavio Cometta/Urs Möckli, in: Staehe- lin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs, 3. Aufl., Basel 2021, N 14 zu Art. 20a SchKG).

6 / 8 3.4.Kinderunterhaltsbeträge sind bei der Existenzminimumberechnung zu berücksichtigen. Dies allerdings nur dann, wenn der Schuldner rechtlich zur Zah- lung verpflichtet ist, sie in der letzten Zeit vor der Pfändung nachgewiesenermas- sen geleistet hat und voraussichtlich auch während der Dauer der Pfändung leis- ten wird (BGE 121 III 20 E. 3.a; 111 III 13 E. 4; 107 III 75 E. 1; Georges Vonder Mühll, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl., Basel 2021, N 25 zu Art. 93 SchKG). Zu- recht weist das Betreibungsamt Plessur in seiner Stellungnahme vom 23. März 2023 im Umkehrschluss darauf hin, dass bei einer Alimentenbevorschussung durch die zuständige Gemeinde die Unterhaltsbeiträge im Existenzminimum nicht anzurechnen sind (act. A.2 S. 8). Betreffend die Pfändung von Erwerbseinkom- men und dessen Surrogate legt Art. 93 Abs. 3 SchKG fest, dass bei einer für die Bestimmung des pfändbaren Betrags massgebenden Veränderung der Verhält- nisse während der Dauer der Pfändung diese den neuen Verhältnissen angepasst wird (Revision). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern sich die Verhält- nisse seit dem Pfändungsvollzug vom 5. Januar 2023 massgeblich verändert ha- ben sollen. Er fordert einzig, es seien CHF 1'000.00 für Unterhaltsbeiträge zu berücksichtigen. Für sämtliche Zuschläge zu den Grundbeträgen des Existenzmi- nimums – auch für die an Kinder zu leistenden Unterhaltsbeiträge – gilt aber wie erwähnt der Effektivitätsgrundsatz, wonach nur effektive Zahlungen berücksichtigt werden. In den Akten sind keine Dokumente vorhanden, welche belegen würden, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich Unterhaltsbeiträge geleistet hat. Ab- gesehen davon, dass sich aus den Unterlagen die rechtliche Verpflichtung von Unterhaltszahlungen nicht ergibt und aus den Kontoauszügen auch keine der vie- len Überweisungen geleisteten Kinderunterhaltsbeträgen zugeordnet werden kann, macht der Beschwerdeführer in seiner Eingabe nicht einmal geltend, solche überhaupt zu leisten bzw. in der Zwischenzeit geleistet zu haben. Zudem besteht unter Vorlage der entsprechenden Belege die Möglichkeit der Rückerstattung die- ser Auslagen (vgl. Pfändungsprotokoll vom 5. Januar 2023, BA act. 8 S. 3). Folg- lich ist der Beschwerdeführer in diesem Punkt nicht beschwert. Zusammenfassend hat das Betreibungsamt bei der Berechnung des Existenzminimums den vom Be- schwerdeführer geforderten Unterhaltsbetrag von CHF 1'000.00 an seinen Sohn T._____ auch in der angefochtenen Berechnung vom 17. Februar 2023 zu Recht ausser Acht gelassen. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen. 3.5.Die übrigen Beanstandungen des Beschwerdeführers zur Existenzmini- mumberechnung sind appellatorischer Natur. Es ergeht aus den Ausführungen nicht, inwieweit das Betreibungsamt Plessur die Lebenskosten unzutreffend be- rechnet haben soll. Für den Beschwerdeführer wurde ein monatlicher Grundbetrag

7 / 8 von CHF 1'700.00 eingesetzt. Die Auslagen für den Unterhalt der beim ihm leben- den Tochter L._____ sind mit dem Grundbetrag von CHF 400.00 berücksichtigt. Zum Grundbetrag dazu kommen die Zuschläge für die Miete und die Krankenkas- se in der Höhe von insgesamt CHF 2'475.00. Dies in Übereinstimmung mit den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (vgl. KGer GR KSK 09 39 v. 18.8.2009 E. I, II). Demgegenüber hält der Beschwerde- führer dafür, es seien für "die Miete/Versicherung etc." CHF 1'000.00 einzusetzen. Das aber würde gerade den Interessen des Beschwerdeführers zuwiderlaufen, da ein tieferes Existenzminimum, respektive eine höhere pfändbare Quote resultieren würde. Somit läuft auch dieses Vorbringen ins Leere. Weder ist die Berechnung des Existenzminimums anzupassen, noch ist die Pfändung der Arbeitslosenent- schädigung aufzuheben. Die Beschwerde ist hinsichtlich der Existenzminimumbe- rechnung vollumfänglich abzuweisen. 4.Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG [SR 281.35]). 5.Der vorliegende Entscheid ergeht in einzelrichterlicher Kompetenz, da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist (Art. 18 Abs. 3 GOG [BR 173.000]).

8 / 8 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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