Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 04. April 2024 ReferenzKSK 23 108 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BesetzungCavegn, Vorsitzender Bergamin und Michael Dürst Pally, Aktuarin ad hoc ParteienA._____ Beschwerdeführer B._____ Beschwerdeführerin GegenstandZustellung Betreibungsurkunden Anfechtungsobj. Betreibungen des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Prättigau/Davos Mitteilung05. April 2024

2 / 13 Sachverhalt A.Mit zwei Begehren um Betreibung auf Grundpfandverwertung vom 19. Ja- nuar 2023 liess die C._____ (fortan: C.) beim Betreibungs- und Konkursamt der Region Prättigau/Davos (fortan: Betreibungsamt Prättigau/Davos) gegenüber den Solidarschuldnern A. und B._____ den Betrag von CHF 478'250.00 zzgl. 5% Verzugszins ab dem 30. Juni 2022 und Gebühren in Höhe von CHF 200.00 in Betreibung setzen. Am 27. Januar 2023 erliess das Betreibungsamt Prättigau/Davos die entsprechenden Zahlungsbefehle (Betreibungen Nr. D._____ und E.). B.Am 27. Januar 2023 ersuchte das Betreibungsamt Prättigau/Davos das Amtsgericht F. um rechtshilfeweise Zustellung der beiden Zahlungsbefehle an A._____ und B._____ gestützt auf das Haager Übereinkommen über die Zu- stellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen. Die Zahlungsbefehle wurden am 4. Februar 2023 den Solidar- schuldnern zugestellt bzw. in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten gelegt. C.Gegen die beiden Zahlungsbefehle erhoben A._____ und B._____ am 14. Februar 2023 Rechtsvorschlag. D.Auf Antrag der C._____ wurden die beiden Zahlungsbefehle Nr. D._____ und E._____ vom 27. Januar 2023 (erneut) dem Amtsgericht F._____ zur Zustel- lung an den jeweiligen Dritteigentümer (Ehegatten G.) übergeben. Die Zu- stellung der Abschriften "Dritteigentümer" erfolgte am 11. März 2023 durch Einle- gung in den zur Wohnung der Empfänger gehörenden Briefkasten. E.A. und B._____ erhoben am 21. März 2023 erneut Rechtsvorschlag. F.Mit Publikation im Kantonsamtsblatt vom _____ wurden die provisorischen Rechtsöffnungsentscheide in den Betreibungen Nr. D._____ und E._____ des Regionalgerichts Prättigau/Davos publiziert, nachdem A._____ und B._____ ent- gegen der Anweisung des Gerichts kein Zustelldomizil bezeichnet hatten. G.Mit Begehren vom 19. September 2023 ersuchte die C._____ beim Betrei- bungsamt Prättigau/Davos um Verwertung des Grundstückes StWE Nr. H.. Gleichentags wurde die Gläubigerin aufgefordert, dem Betreibungsamt Prätti- gau/Davos einen Kostenvorschuss von CHF 6'000.00 zu leisten. Dieser ging frist- gerecht ein. H.Die Mitteilung des Verwertungsbegehrens wurde am 21. September 2023 per separate Einschreiben an A. und B._____ versandt. Die Zustellbeschei-

3 / 13 nigungen stehen noch aus. Den Mitteilungen wurden das Formular VZG 6 beige- legt, welches den Solidarschuldnern unter Androhung der Straffolge von Art. 169 und 289 StGB den Einzug der von nun an fälligen Miet- und Pachtzinsen des Grundstückes StWE Nr. H._____ anzeigte. Ebenfalls wurden sie dazu aufgefor- dert, diverse Unterlagen einzureichen. I.Mit Schreiben vom 24. November 2023 wurden A._____ und B._____ schliesslich aufgefordert, dem Betreibungsamt Prättigau/Davos Zutritt zur Woh- nung zu verschaffen, andernfalls die Schlösser ausgewechselt werden müssten. Diese Aufforderung wurde A._____ und B._____ am 27. November 2023 per Post zugestellt. J.Mit Eingabe vom 7. Dezember 2023 bzw. 14. Dezember 2023 reichten A._____ und B._____ (fortan: Beschwerdeführer) Aufsichtsbeschwerde beim Kan- tonsgericht von Graubünden ein und beantragten, sämtliche Massnahmen des Betreibungsamtes Prättigau/Davos aufgrund der nicht ordnungsgemässen bzw. gar nicht erfolgten Zustellung im Ausland umgehend aufzuheben. K.Mit Stellungnahme vom 14. Dezember 2023 (Datum Poststempel) bean- tragte das Betreibungsamt Prättigau/Davos die Abweisung der Beschwerde. L.Die Angelegenheit erweist sich als spruchreif. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Erwägungen 1.1.Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unan- gemessenheit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG). Die Be- schwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerde- führer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Ob eine Verfügung nichtig ist, d.h. sie gegen Vorschriften, die im öffent- lichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, verstösst, kann und muss von der kantonalen Aufsichts- behörde demgegenüber jederzeit festgestellt werden (Art. 22 Abs. 1 SchKG; BGer 5A_464/2016 v. 29.8.2016 E. 4). 1.2.1. Die Beschwerdeführer verlangen in zwei Schreiben vom 7. Dezember 2023 und vom 14. Dezember 2023 die Aufhebung aller Massnahmen des Betreibungs- amts Prättigau/Davos in den Betreibungen Nr. D._____ und Nr. E._____. Im We-

4 / 13 sentlichen machen sie geltend, sie würden immer wieder per Einschreiben mit Massnahmen konfrontiert. Aufgrund des Wohnsitzes im Ausland seien diese nicht ordnungsgemäss zugestellt, sondern müssten durch ein Deutsches Gericht erfol- gen (act. A.1). In einem Schreiben vom 24. November 2023 sei auch Bezug auf ein Schreiben vom 21. September 2023 genommen worden. Diese hätten sie je- doch nie erhalten (act. A.3). 1.2.2. Nachdem die Eingabe der Beschwerdeführer am 7. Dezember 2023 erfolg- te, waren alle Betreibungshandlungen fristgerecht angefochten, welche den Be- schwerdeführern in den zehn Tagen vor der Eingabe vom 7. Dezember 2023 zu- gestellt worden sind. Dies betraf somit das Schreiben vom 24. November 2023, welches den Beschwerdeführern gemäss der Sendungsverfolgung am 27. No- vember 2023 zuging (BA act. 32). Demgegenüber erfolgte die Beschwerde gegen die früheren Betreibungshandlungen verspätet. Namentlich hatten die Beschwer- deführer bereits am 14. Februar 2023 bzw. am 21. März 2023 mit der Erhebung des Rechtsvorschlags Kenntnis von den Zahlungsbefehlen. Die zehntägige Be- schwerdefrist gegen die Zahlungsbefehle gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG war ent- sprechend am Tag der Beschwerdeerhebung am 7. Dezember 2023 bzw. 14. De- zember 2023 längstens abgelaufen. Die Beschwerdeführer machen schliesslich in ihrer (ersten) Beschwerdeschrift vom 7. Dezember 2023 geltend, alle Zustellungen – d.h. neben der Aufforderung vom 27. November 2023 wohl auch die darin er- wähnte Mitteilung des Verwertungsbegehrens vom 21. September 2023 inkl. dem beiliegenden Schreiben bezüglich dem Einzug der Miet- und Pachtzinse (VZG 6) – seien unrechtmässig erfolgt. In ihrer (zweiten) Beschwerdeschrift vom 14. Dezem- ber 2023 konkretisierten bzw. ergänzten die Beschwerdeführer ihre Beschwerde dahingehend, dass sie das Schreiben vom 21. September 2023 gar nicht erhalten hätten. Bei fehlerhafter Zustellung beginnt die Beschwerdefrist erst mit effektiver Kenntnisnahme durch den Adressaten zu laufen (Philipp Maier/Ivan Vagnato, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Kon- kurs, Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2017, N 32 zu Art. 17 SchKG). Eine frühere Kenntnisnahme der Beschwerdeführer in Bezug auf das Schreiben vom 21. Sep- tember 2023 lässt sich aus den Akten nicht entnehmen, insbesondere liegt kein Zustellnachweis der Post vor. Somit begann auch die Frist von zehn Tagen zur Erhebung einer Beschwerde gegen diese Zustellung – aufgrund der fehlenden tatsächlichen Kenntnisnahme – nicht zu laufen. Die Beschwerde vom 7. Dezem- ber 2023 bzw. 14. Dezember 2023 erfolgte damit auch in Bezug auf die Betrei- bungshandlungen gemäss Mitteilung vom 21. September 2023 fristgerecht.

5 / 13 1.2.3. Soweit vorliegend die Betreibungshandlungen nicht fristgerecht angefoch- ten wurden, kann die Beschwerde nur bezüglich der Nichtigkeit von Betreibungs- handlungen im Sinne von Art. 22 SchKG geprüft werden. 1.3.Sachlich zuständig für die Feststellung einer allfälligen Ungültigkeit bzw. Nichtigkeit ist das Kantonsgericht von Graubünden als einzige kantonale Auf- sichtsbehörde (Art. 22 Abs. 1 und Art. 13 SchKG in Verbindung mit Art. 13 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGzSchKG; [BR 220.000]). Die interne Zuständigkeit fällt dabei der Schuldbetrei- bungs- und Konkurskammer zu (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung über die Organisati- on des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). 1.4.Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden wird im Grundsatz vom Bundesrecht geregelt (vgl. Art. 20a Abs. 2 SchKG). Im Übrigen regeln nach Art. 20a Abs. 3 SchKG die Kantone das Verfahren. Gemäss Art. 10 EGzSchKG richtet sich das Verfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung und dem Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; [BR 320.100]), soweit das SchKG und das EGzSchKG keine Vorschriften enthalten. 2.1.Die vorliegende Beschwerde bezieht sich auf die Betreibungen Nr. D._____ und E._____ bzw. auf alle Massnahmen des Betreibungsamts Prättigau/Davos, deren rechtsgültige Zustellung an die Beschwerdeführer mit Wohnsitz im Ausland umstritten sind. Die Beschwerdeführer machen dabei geltend, die Massnahmen des Betreibungsamtes Prättigau/Davos, welche per Einschreiben verschickt wor- den sind, seien aufgrund ihres Wohnsitzes im Ausland (Deutschland) nicht ord- nungsgemäss erfolgt. Eine Zustellung hätte durch ein Deutsches Gericht erfolgen müssen, eine Zustellung per Einschreiben sei nicht rechtwirksam. Entsprechend seien alle Massnahmen des Betreibungsamtes umgehend aufzuheben. Des Wei- teren ergänzen die Beschwerdeführer ihre Beschwerde vom 7. Dezember 2023 am 14. Dezember 2023 dahingehend, dass sie das Schreiben vom 21. September 2023, d.h. die Mitteilung des Verwertungsbegehrens inkl. Formular – auf welches im Schreiben vom 24. November 2023 Bezug genommen wird – nie erhalten hät- ten (act. A.1. und A.2). 2.2.Das Betreibungsamt Prättigau/Davos bringt seinerseits vor, gemäss Art. 72 SchKG erfolge die Zustellung des Zahlungsbefehls durch den Betreibungsbeam- ten, einen Angestellten des Amtes oder durch die Post. Bei der Zustellung des Zahlungsbefehls durch die Post handle der zustellende Postbote als Betreibungs- gehilfe. Die Zustellung erfolge qualifiziert. Wohne der Schuldner im Ausland, erfol- ge die Zustellung an ein vom Schuldner bestimmten Zustelldomizil in der Schweiz

6 / 13 oder durch die dortigen Behörden, soweit völkerrechtliche Verträge dies vorsähen. Vorliegend seien die Zahlungsbefehle via Amtsgericht F._____ den Beschwerde- führern übergeben worden. Als Betreibungsurkunden würden gemäss gängiger Gerichtspraxis der Zahlungsbefehl, die Konkursandrohung und wohl auch die Pfändungsurkunde gelten. Bei der übrigen Korrespondenz sei dagegen die Zustel- lung per Einschreiben möglich. Im Übrigen lasse das Vorgehen der Beschwerde- führer die Vermutung zu, dass diese bloss die anstehende Versteigerung der Wohnung entgegenwirken bzw. hinauszögern wollten (act. A.3). 3.Die Beschwerdeführer beschränkten ihre Rügen auf die aus ihrer Sicht nicht rechtsgültige Zustellung von Betreibungsurkunden. Weitere Rügen erheben sie nicht. Aus diesem Grund sind nachfolgend die in den beiden Betreibungsver- fahren ergangenen betreibungsrechtlichen Massnahmen auf ihre wirksame Zustel- lung hin zu prüfen. 3.1.Als mit der betreibungsrechtlichen Beschwerde anfechtbare Verfügungen sind bestimmte behördliche Handlungen in einem konkreten zwangsvollstre- ckungsrechtlichen Verfahren zu verstehen, die in Ausübung amtlicher Funktionen aufgrund des SchKG und dessen Ausführungsbestimmungen erlassen worden sind. Sie müssen das Verfahren vorantreiben und Aussenwirkungen zeitigen (Fla- vio Cometta/Urs Möckli, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl., Basel 2021, N 18 f. zu Art. 17 SchKG; BGE 142 III 425 E. 3.3). Es handelt sich um Vorkehren, welche die Weiterführung oder den Abschluss des Verfahrens bewirken und für die Par- teien bestimmte Folgen nach sich ziehen (BGE 116 III 91 E. 1). Weder der Wort- laut noch das formale Erscheinungsbild entscheidet darüber, ob eine anfechtbare Verfügung vorliegt, sondern ihr tatsächlicher und rechtlicher Gehalt (Comet- ta/Möckli, a.a.O., N 18 f. zu Art. 17 SchKG). Die Verfügung gemäss Art. 17 SchKG umfasst also nicht nur Verfügungen im formellen Sinne, wie sie im Allgemeinen in der Verwaltungsrechtslehre definiert werden, sondern jegliches amtliche Handeln. Keine Verfügungen sind hingegen amtliche Handlungen eines Betreibungsamtes, die ihrer Natur nach überhaupt nicht in den Gang der Zwangsvollstreckung ein- greifen. Die allgemeine Amtstätigkeit als solche, blosse Meinungsäusserungen oder Absichtserklärungen eines Vollstreckungsorgans, aber auch einfache Mittei- lungen oder Berichte über den Stand des Verfahrens sind nicht durch Beschwerde anfechtbar, weil dadurch die Rechtsstellung der Personen, an die sich solche Äusserungen richten, nicht in bestimmter, konkreter Weise beeinträchtigt sind (BGE 113 III 26 E. 1; BGE 96 III 41 E. 2).

7 / 13 3.2.Die Zustellung von Zahlungsbefehlen stellt unbestrittenermassen eine be- treibungsrechtliche Handlung und damit ein taugliches Anfechtungsobjekt im Sin- ne von Art. 17 SchKG dar. Auch die Anzeige betreffend Einzug von Miet- und Pachtzinsen und die Aufforderung des Betreibungsamtes, die Wohnungsschlüssel zuzusenden, stellen betreibungsrechtliche Handlungen dar, da sie das Zwangs- vollstreckungsverfahren im Hinblick auf die anstehende Versteigerung vorantrei- ben und für die Parteien bestimmte Folgen – Verfügungsbeschränkungen und Strafandrohung – nach sich ziehen. Fraglich kann daher vorliegend einzig sein, ob die Mitteilung des Verwertungsbegehrens eine Handlung darstellt, welche das Vollstreckungsverfahren weiterführt. Dies ist zu verneinen. Die Mitteilung des Ver- wertungsbegehrens an den Schuldner (und den Dritteigentümer), welche innert drei Tagen zu erfolgen hat (Art. 155 Abs. 2 SchKG), stellt – jedenfalls solange dar- in keine zusätzlichen Anordnungen zum Verfahren getroffen werden – keine Be- treibungshandlung dar. Es handelt sich eben in der Regel um eine blosse Mittei- lung, die nicht in den Gang des laufenden Betreibungsverfahrens einwirkt (Marc Bernheim/Philipp Känzig/Gaudenz Geiger, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl., Basel 2021, N 34 zu Art. 155 SchKG). 3.3.Gemäss Art. 66 Abs. 3 SchKG erfolgt die Zustellung von Betreibungsurkun- den bei ausländischem Wohnsitz des Schuldners durch die Vermittlung der dorti- gen Behörden oder, soweit völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder wenn der Empfängerstaat zustimmt, durch die Post. Als wichtigste Rechtsquellen auf dem Gebiet der Rechtshilfe in Zivilsachen sind die Haager Übereinkunft betreffend Zi- vilprozess vom 1.3.1954 (HUe54 [SR 0.274.12]) sowie das Haager Übereinkom- men vom 15.11.1965 über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (HZUe65 [SR 0.274.131]) zu nennen. Als gerichtliche oder aussergerichtliche Urkunden in Zivil- oder Han- delssachen im Sinne von Art. 1 HZUe65 sind auch die Betreibungsurkunden an- zusehen, sofern sie sich auf zivilrechtliche Forderungen beziehen (BGer 5A_17/2018 v. 4.7.2018 E. 3.2.2). Im Allgemeinen, auch für das vorliegende Ver- hältnis Schweiz – Deutschland, bestimmt sich die Zustellung von Betreibungsur- kunden im internationalen Verhältnis somit nach dem HZUe65. Gemäss Art. 2 bis 6 des HZUe65 sind die Schriftstücke grundsätzlich durch Vermittlung der von je- dem Vertragsstaat zu bestimmenden zentralen Behörde zuzustellen. Art. 10 lit. a HZUe65 schliesst – unter dem Vorbehalt, dass der Bestimmungsstaat keinen Wi- derspruch erklärt – nicht aus, dass gerichtliche Schriftstücke unmittelbar durch die Post übersandt werden dürfen. Wie die Schweiz (Ziff. 5 ihrer Vorbehalte) hat Deutschland indessen (in Ziff. 4 Abs. 2 seiner Vorbehalte) ausdrücklich erklärt,

8 / 13 dass eine Zustellung nach Art. 10 des Übereinkommens nicht stattfindet (BGE 131 III 448 E. 2.2.1 m.w.H.). Die Zustellung einer Betreibungsurkunde an einen Schuldner mit Wohnsitz in Deutschland hat entsprechend rechtshilfeweise über die zuständige deutsche Behörde zu erfolgen. Die direkte postalische Zustellung an die Adresse eines in Deutschland wohnenden Schuldners ist hingegen nichtig (BGE 131 III 448 E. 2.2.3; Ilija Penon/Marc Wohlgemuth, in: Kren Kostki- ewicz/Vock [Hrsg.], Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Kommen- tar, 4. Aufl., Zürich 2017, N 17 der Vorbem. zu Art. 64-66 SchKG). Mit anderen Worten ist die qualifizierte Zustellung von anfechtbaren Betreibungshandlungen mit der Post nach den Regeln von Art. 72 SchKG nach Deutschland grundsätzlich nicht möglich bzw. unzulässig (Paul Angst/Rodrigo Rodriguez, in: Staehe- lin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs I, 3. Aufl., Basel 2021, N 17 zu Art. 66 SchKG). 3.4.Somit ist nachstehend zu prüfen, ob die bisher erfolgten Handlungen des Betreibungsamts Prättigau/Davos in den Betreibungsverfahren Nr. D._____ und E._____ überhaupt Betreibungshandlungen darstellen, und bejahendenfalls, ob deren Zustellung rechtswirksam an die Beschwerdeführer erfolgt ist. 4.1.Vorliegend ersuchte das Betreibungsamt Prättigau/Davos das Amtsgericht F._____ um Zustellung der Zahlungsbefehle an die Beschwerdeführer. Die Zah- lungsbefehle, welche unbestrittenermassen Betreibungshandlungen darstellen, wurden den Schuldnern bzw. Dritteigentümern am 4. Februar 2023 bzw. 11. März 2023 zugestellt (BA act. 7, 8, 14 und 15). Die Zustellbescheinigungen des Amtsge- richts F._____ gelten als öffentliche Urkunde im Sinne von Art. 179 ZPO. Auslän- dische öffentliche Urkunden sind inländischen gleichstehend, soweit sie in der Schweiz anerkannt werden, was vorliegend aufgrund des HZUe65 (vgl. insb. Art. 6 HZUe65) der Fall ist (Flavio Lardelli/Meinrad Vetter, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 5 zu Art. 9 ZGB; BGE 117 III 10 E. 5c; Annette Dolge, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 7 zu Art. 179 ZPO). Folglich hat das Betreibungsamt Prättigau/Davos mit der rechtshilfeweisen Zustellung die Vorgaben erfüllt. Auf die Beschwerde ist in die- sem Punkt nicht einzutreten. Nur am Rande sei erwähnt, dass die Frage, ob die rechtshilfeweise Zustellung des Schriftstücks durch das Amtsgericht F._____ mit- tels Ablage im Briefkasten – was im Übrigen von den Beschwerdeführern nicht beanstandet wird – rechtsgültig erfolgt ist, sich nach den in Deutschland geltenden innerstaatlichen Vorschriften richtet (BGE 107 III 11 E. 2; Art. 5 Abs. 1 Bst. a HZUe65). Gemäss Praxis des Kantonsgerichts Graubünden ist diese Vorgehens-

9 / 13 weise insbesondere auch unter Berücksichtigung des ordre public zulässig (PKG 2019 Nr. 13). 4.2.Entscheidend für die Rechtmässigkeit der weiteren Zustellungen ist die Ab- grenzung der rechtshilfebedürftigen Schriftstücke von den nicht rechtshilfebedürf- tigen Schriftstücken. Zur Diskussion stehen vorliegend die beiden Mitteilungen der Verwertungsbegehren (BA act. 23 und 24), die Anzeigen nach VZG 6 (BA act. 27 und 28), die Anzeigen nach VZG 2 (BA act. 29 und 30) sowie schliesslich das Schreiben vom 24. November 2023 (BA act. 31). 4.3.Wie erwähnt, sind zustellungsbedürftig im Sinne von rechtshilfebedürftig und deshalb im internationalen Verkehr auf dem Rechtshilfeweg zu übermitteln unter anderem Gerichtsurkunden und Betreibungsurkunden (Jolanta Kren Kostki- ewicz/Rodrigo Rodriguez, Internationale Rechtshilfe in Zivilsachen, Bern 2014, S. 37 f.). In der Literatur ist die Abgrenzung zwischen Mitteilungen und Betreibungs- urkunden kontrovers. Während die herrschende Lehre nur den Zahlungsbefehl und die Konkursandrohung bzw. noch die Pfändungsankündigung zu den Betrei- bungsurkunden zählt, sind nach einer anderen Meinung auch diejenigen Verlaut- barungen, deren Kenntnisnahme durch den Schuldner unerlässliche gesetzliche Voraussetzung für den Fortgang des Betreibungsverfahrens bildet, als Betrei- bungsurkunden zu verstehen; dazu wären neben der Pfändungsankündigung die Pfändungsurkunde und die Mitteilung des Verwertungsbegehrens zu zählen (Übersicht der Lehrmeinungen in BGer 7B.143/2002 v. 25.9.2002 E. 3). Im Ein- klang mit der herrschenden Lehre hat das Bundesgericht entschieden, dass jeden- falls der Zahlungsbefehl und die Konkursandrohung zu den Betreibungsurkunden gehören; implizit ist es wohl davon ausgegangen, dass auch die Pfändungsurkun- de gemäss Art. 64 SchKG zuzustellen sei (BGE 97 III 107 E. 1; 120 III 57 E. 2a; BGE 91 III 41 E. 3 und 4). Der Rechtshilfeweg muss nach überwiegender Auffas- sung hingegen nicht beschritten werden, wenn es sich um eine formlose Mitteilung handelt, sog. nicht rechtshilfebedürftige Schriftstücke, an welche keine Rechtswir- kungen geknüpft sind. Darunter fallen – wie bereits in E. 3.2. erwähnt – unter an- derem reine Informationsschreiben zum weiteren Fortgang des Verfahrens und Schreiben ohne Säumnisfolgen (Martha Niquille, Praxis der internationalen Rechtshilfe in Zivilsachen – ausgewählte Fragen, in: Stephan Breitenmo- ser/Bernhard Ehrenzeller [Hrsg.], Aktuelle Fragen der internationalen Amts- und Rechtshilfe, St. Gallen 2005, S. 186). 4.4.Den Beschwerdeführern wurden die beiden Verwertungsbegehren mitgeteilt (BA act. 23 und 24). Gemäss Art. 155 Abs. 2 SchKG hat das Betreibungsamt den Schuldner und allfällige Dritteigentümer binnen drei Tagen vom Verwertungsbe-

10 / 13 gehren an schriftlich durch eingeschriebenen Brief oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zu benachrichtigen. Unterlässt das Betreibungsamt die Mit- teilung des Verwertungsbegehrens, ist die nachfolgende Verwertung anfechtbar (BGE 137 III 235 E. 3.1), was freilich nicht gilt, wenn beispielsweise ein Drittei- gentümer trotz Unterlassung der Mitteilung trotzdem Kenntnis erhält (BGE 96 III 124 E. 1). Die Mitteilung des Verwertungsbegehrens durch das Betreibungsamt selbst ist jedoch keine anfechtbare Verfügung (Sven Rüetschi/Sosan Na- wid/Nathalie Loretan, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2017, N 34 zu Art. 155 SchKG). Es handelt sich bei der fraglichen Mitteilung bloss um eine einfache Mitteilung über den Stand des Verfahrens. Der Schuldner bzw. die Solidarschuld- ner werden damit lediglich von einer nicht anfechtbaren Parteihandlung des Gläu- bigers in Kenntnis gesetzt. Eine derartige Orientierung ist nicht durch Beschwerde anfechtbar, da die Rechtsstellung des Schuldners dadurch nicht unmittelbar, in bestimmter, konkreter Weise beeinträchtigt wird (KGer BL 420 14 64 v. 1.7.2014 E. 2.2). Ein Verwertungsbegehren stellt mithin auch keine Betreibungshandlung dar, welche auf dem Rechtshilfeweg zugestellt werden müsste. Aus diesem Grund kann die Mitteilung auch nicht Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens – und der Feststellung einer Nichtigkeit einer Betreibungshandlung – sein. Somit ist diesbe- züglich darauf gar nicht einzutreten. Nachdem im vorliegenden Fall eine Zustel- lung – auch auf anderem Wege – jedoch nicht nachgewiesen ist, ist dem Betrei- bungsamt Prättigau/Davos zu empfehlen, diese nachzuholen. 4.5.Zu prüfen bleibt schliesslich, ob es sich bei den beiden Mitteilungen betref- fend Einzug der Miet- und Pachtzinse und der Aufforderung zur Zutrittsgewährung (BA act. 27 und 28) um (qualifizierte) Betreibungsurkunden bzw. rechtshilfebedürf- tige Schriftstücke handelt, welche den Beschwerdeführern zwingend rechtshilfe- weise hätten übermittelt werden müssen. 4.5.1. Hat ein Gläubiger in Fällen der Grundpfandverwertung das Verwertungsbe- gehren gestellt, so ist Art. 102 Abs. 3 SchKG auf das Pfand sinngemäss anwend- bar (Art. 155 Abs. 1 SchKG). Demgemäss sorgt das Betreibungsamt für die Ver- waltung und Bewirtschaftung des Grundstücks. Bei der Zwangsverwaltung geht es nebst dem Einzug allfälliger Erträgnisse (Miet- oder Pachtzinsen) um die Werter- haltung des Grundstücks und dessen Ertragshandlungen. Die einzelnen Bewirt- schaftungshandlungen sind in Art. 16 bis 19 der Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG; SR 281.42) geregelt. Sie stehen dem Betreibungsamt somit von Gesetzes wegen zu und stellen keine Be- treibungshandlungen dar, welche jeweils dem Schuldner eröffnet werden müssten.

11 / 13 4.5.2. Zur Sicherung der Rechte des Grundpfandgläubigers – die freilich bestritten sein mögen – kann nach Massgabe von Art. 806 ZGB und in Befolgung der Vor- schriften von Art. 91 und 94 VZG schon vorher eine Miet- und Pachtzinssperre angeordnet werden (BGE 117 III 33 E. 3). Gleichzeitig mit dem Erlass der Anzei- gen an die Mieter (Pächter) ist dem Pfandeigentümer anzuzeigen, dass die von nun an fällig werdenden Miet- und Pachtzinse infolge der gegen ihn angehobenen Betreibung auf Pfandverwertung durch das Betreibungsamt eingezogen werden und dass ihm daher bei Straffolge nicht mehr gestattet sei, Zahlungen für diese Zinsforderungen entgegen zu nehmen oder Rechtsgeschäfte über sie abzusch- liessen (Art. 92 Abs. 2 VZG). Dieser Anzeige ist beizufügen, dass der Pfandei- gentümer, welcher die Einrede erheben will, dass sich das Pfandrecht nicht auch auf die Miet-(Pacht-)zinse oder dass es sich nur auf einen Teil davon erstrecke, dies dem Betreibungsamt binnen zehn Tagen seit Empfang, unter Angabe der Gründe und der allfällig bestrittenen Teilbeträge, zu erklären hat (Art. 92 Abs. 2 VZG). Bei der Anzeige nach Art. 92 Abs. 2 VZG handelt es sich um eine Verfü- gung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG (OG AR AB 22 1 v. 26.6.2022 E. 1.7). Das Schreiben zeitigt somit Rechtswirkungen und zwingt den Gläubiger, soweit die Einrede des Schuldners erhoben wird, zur Beschreitung des Klagewegs (Art. 93 Abs. 2 VZG). Das Schreiben weist damit nicht nur einen Orientierungscharakter auf. Es entfaltet zumindest hinsichtlich der angedrohten Rechtsfolgen auch Rechtswirkung. Entsprechend verstösst die (direkte) postalische Zustellung dieser rechtshilfebedürftigen Schreiben gegen staatsvertragliche Bestimmungen. Sie sind daher nichtig bzw. gelten als nicht zugestellt. Das Betreibungsamt Prättigau/Davos wäre auch bei diesen Zustellungen – wie bei der Zustellung der Zahlungsbefehle – verpflichtet gewesen, das Amtsgericht F._____ um rechtshilfeweise Zustellung zu ersuchen. Folglich wird die Beschwerde in diesem Punkt gutgeheissen. Das Be- treibungsamt Prättigau/Davos ist gehalten, die beiden Schreiben den Beschwerde- führern via Amtsgericht zuzustellen. 4.5.3. Anders verhält es sich mit dem Schreiben vom 24. November 2023 und der Aufforderung des Betreibungsamtes Prättigau/Davos, Zutritt zur Wohnung zu ge- währen, ebenfalls mit der Androhung eines Nachteils – Auswechseln der Schlös- ser bei nicht fristgerechter Folgeleistung – verbunden. Wie gesehen steht die Ver- waltung des Grundstücks von Gesetzes wegen dem Betreibungsamt zu und es hat zur Werterhaltung für die Verwaltung und Bewirtschaftung des Grundstücks zu sorgen (Art. 155 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 102 Abs. 3 SchKG und Art. 16 ff. VZG). Die Verwaltung und Bewirtschaftung eines Grundstücks muss nicht verfügt wer- den, sondern tritt von Amtes wegen ein (BGer 5A_147/2009 v. 8.4.2009 E. 2.2). Der Zutritt zum Grundstück ist eine ordentliche Verwaltungsmassnahme, welche

12 / 13 nicht eigens verfügt werden muss. Wenn das Betreibungsamt die Beschwerdefüh- rer zur Überlassung der Wohnungsschlüssel auffordert und bei Unterbleiben auf das weitere Vorgehen verweist, hat dieses Schreiben bloss Informationscharakter. Folglich stellt dies keine Betreibungshandlung dar, welche über den Rechtshilfe- weg zugestellt werden müsste. Soweit gegen das Schreiben vom 24. November 2023 Beschwerde erhoben wurde, ist diese folglich abzuweisen. 5.Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a der Ge- bührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35] ist das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichts- behörde kostenlos.

13 / 13 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Betreibungsamt Prät- tigau/Davos wird angewiesen, die Anzeige an die Grundeigentümer betref- fend Einzug der Miet- und Pachtzinse VZG 6 rechtshilfeweise A._____ und B._____ zuzustellen. 2.Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3.Es werden keine Kosten erhoben. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollstän- digen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorge- schriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegi- timation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an:

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GR_KG_003, KSK 2023 108
Entscheidungsdatum
04.04.2024
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026