Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 17. Januar 2024 ReferenzKSK 23 107 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer BesetzungBergamin, Vorsitzender Cavegn und Michael Dürst Jent-Sørensen, Aktuarin ad hoc ParteienA._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. LL.M. Hans Frey Künzli Sommer Frey AG, Mühlebachstrasse 20, 8032 Zürich gegen B._____ Beschwerdegegner vertreten durch C._____ GegenstandRechtsöffnung Anfechtungsobj. Rechtsöffnungsentscheid Regionalgericht Maloja, Einzelrichter, vom 23.11.2023, mitgeteilt am 23.11.2023 (Proz. Nr. 335-2021- 130) Mitteilung25. Januar 2024
2 / 13 Sachverhalt A.Gegen A._____ ist für Steuerschulden eine Betreibung auf Sicherheitsleis- tung, eingeleitet durch den B., hängig, welche Beträge umfasst, die teilweise fällig sind, teilweise jedoch auch nicht. Das Regionalgericht Maloja hatte als Vorin- stanz in dieser Betreibung auf Sicherheitsleistung Nr. D. (Zahlungsbefehl vom 23. September 2021) das Begehren um definitive Rechtsöffnung zu beurtei- len. Streitig ist, ob der SchK-Beschwerdeentscheid des Kantonsgerichts Graubün- den (KSK 21 78) und der anschliessende Beschwerdeentscheid des Bundesge- richts (5A_795/2022), mit denen inzwischen die Herabsetzung der Betreibungsfor- derung angeordnet bzw. bestätigt worden war, im Rechtsöffnungsverfahren be- achtlich ist und dazu führt, dass die Rechtsöffnung nur im herabgesetzten Betrag erteilt werden darf. B.Mit Gesuch vom 12. Oktober 2021 beantragte der B._____ die definitive Rechtsöffnung wie folgt: 1.Es sei der Rechtsvorschlag des Gesuchsgegners in der Betreibung Nr. D._____ des Betreibungsamtes der Region Maloja (Zahlungsbe- fehl vom 23. September 2021) zu beseitigen und dem Gesuchsteller die definitive Rechtsöffnung im Gesamtbetrag von CHF 65'000'000.00 zzgl. Zins von 3% auf CHF 59'485'000.05 seit dem 1. März 2016 gemäss folgender Aufstellung zu erteilen: a) CHF 59'485'000.05 zzgl. Zins von 3% auf CHF 59'485'000.05 seit dem 1. März 2016; b) CHF 3'774'999.95 (nicht zinstragend); c) CHF 1'740'000.00 (Kosten, nicht zinstragend). 2.Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Ge- suchsgegners. C.Mit der Gesuchsantwort vom 25. Oktober 2021 verlangte A.: Materieller Antrag 1.Das Gesuch um definitive Rechtsöffnung sei abzuweisen, soweit dar- auf eingetreten wird, Prozessualer Antrag 2.Das vorliegende Rechtsöffnungsverfahren sei einstweilen zu sistieren bis das Kantonsgericht von Graubünden entschieden hat, sowohl über die SchKG-Beschwerde vom 27. September 2021 gegen die Arrestur- kunde vom 16. September 2021 (KSK 21 75) als auch über die SchKG-Beschwerde vom 7. Oktober 2021 gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes der Region Maloja vom 23. September 2021 (Betreibung Nr. D.) (KSK 21 78). Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mwst.) zu Lasten des Gesuchstellers.
3 / 13 D. Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 23. November 2023 erkannte das Regio- nalgericht Maloja:
4 / 13 2) Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen Zum prozessualen Antrag: Der prozessuale Antrag (aufschiebende Wir- kung) sei abzuweisen und der Beschwerde sei die superprovisorisch ge- währte aufschiebende Wirkung wieder zu entziehen. H.Der beim Beschwerdeführer einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 6'000.00 ging innert Frist ein. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Die Sache ist spruchreif. Erwägungen 1.Gegen erstinstanzliche Entscheide über Rechtsöffnungsbegehren ist die Berufung unzulässig, weshalb für deren Anfechtung einzig das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung steht (Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 319 lit. a ZPO). Vorliegend ist die Beschwerde schriftlich begründet innert der gesetzlichen Beschwerdefrist von zehn Tagen eingereicht worden (vgl. Art. 321 ZPO). Der Beschwerdeführer, der sich vor Vorinstanz gegen die Erteilung der de- finitiven Rechtsöffnung insgesamt zur Wehr setzte, ficht den vorinstanzlichen Ent- scheid nur teilweise und insoweit an, als die Rechtsöffnung für den CHF 24'332'045.35 übersteigenden Forderungsbetrag erteilt wurde. Als unterlie- gende Partei ist er zur Ergreifung der Beschwerde berechtigt. 2.1.Voraussetzung gerichtlicher Entscheidungen in der Sache ist das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), bei Rechtsmitteln als Be- schwer bezeichnet. Die Beschwer fehlt, wenn der Entscheid die betreffende Partei nicht benachteiligt (Max Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 494). Zunächst ist zu klären, inwieweit dieses Beschwerdeverfah- ren dem Beschwerdeführer dient. 2.2.Der Rechtsvorschlag kann sich nur auf eine bestimmte Betreibung bezie- hen und bewirkt die Einstellung der Betreibung (Art. 78 Abs. 1 SchKG). Seine Wir- kung ist denn auch auf dieses Betreibungsverfahren und den darin ausgestellten Zahlungsbefehl beschränkt und gilt nicht in einem neu eingeleiteten Betreibungs- verfahren (Ralph Malacrida/Lukas P. Roesler, in: Daniel Hunkeler (Hrsg.), Kurz- kommentar SchKG, 2. Aufl., Basel 2014, N 2 zu Art. 78 SchKG). Um die Betrei- bung weiterführen zu können, muss der Gläubiger ein Rechtsöffnungsbegehren (Art. 80 und 82 SchKG) stellen oder einen Zivilprozess führen (Art. 79 SchKG). Ist ein allfälliger Rechtsvorschlag beseitigt und der Rechtsöffnungsentscheid voll- streckbar, kann der Gläubiger das Fortsetzungsbegehren stellen (Art. 88 SchKG; Thomas Winkler, in: Daniel Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar zum SchKG, 2. Aufl., Basel 2014, N 6 ff. zu Art. 88 SchKG), womit die Betreibung durch das
5 / 13 Betreibungsamt fortzusetzen ist (Art. 89 SchKG). Wird der Rechtsvorschlag nur für einen Teil der in Betreibung gesetzten Forderung beseitigt, so ist die Weiter- führung auf den entsprechenden Teil beschränkt. 2.3.Die Vorinstanz (act. B.2, E. 2.1.3) geht davon aus, dass die Herabsetzung des massgeblichen Betrages zwar zu berücksichtigen sei, wenn auch erst bei der Fortsetzung der Betreibung gemäss Art. 89 SchKG. Der Beschwerdegegner wi- derspricht dem nicht und reicht im Beschwerdeverfahren ein Fortsetzungsbegeh- ren ein im herabgesetzten Betrag von CHF 24'332'045.35 nebst 3 % Zins seit
6 / 13 ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde hat im Gegensatz zur Berufung nicht den Zweck, das vorinstanzliche Verfahren weiterzuführen, sondern dient einer Rechtskontrolle des angefochtenen Entscheids. Massgebend ist somit der Prozessstoff im Zeitpunkt der Ausfällung des erstinstanzlichen Entscheids. 4.Die Beschwerdegegnerin beantragt, die mit Verfügung vom 7. Dezember 2023 einstweilen erteilte aufschiebende Wirkung der Beschwerde aufzuheben. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache wird der Antrag der Beschwerde- gegnerin auf Entziehung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. 5.Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Es gilt mithin im Beschwerdeverfahren unter dem Vorbehalt besonderer gesetzlicher Be- stimmungen (Art. 326 Abs. 2 ZPO) ein umfassendes Novenverbot. 6.Der vorinstanzliche Entscheid betrifft den Zahlungsbefehl auf Sicherheits- leistung in der Betreibung Nr. D._____ vom 23. September 2021, gegen den der Beschwerdeführer am 1. Oktober 2021 Rechtsvorschlag erhob, und mit Bezug auf welchen der Beschwerdegegner am 12. Oktober 2021 unter Berufung auf die Si- cherstellungsverfügung vom 27. Januar 2016 für den Gesamtbetrag von CHF 65'000'000.00 zuzüglich Zinsen und Kosten definitive Rechtsöffnung verlang- te. Die Vorinstanz erwägt, im Entscheid KSK 21 78 vom 13. September 2022 habe das Kantonsgericht hinsichtlich eben dieses Zahlungsbefehls Nr. D._____ ent- schieden, dass die gleichzeitige Betreibung auf Zahlung und Sicherheitsleistung unzulässig sei, soweit in der Betreibung auf Sicherheitsleistung auch der in der ordentlichen Betreibung geltend gemachte fällige Teilbetrag geltend gemacht wer- de. Das Kantonsgericht habe deshalb die in Betreibung gesetzte Forderung um den Betrag von CHF 38'927'954.54 herabgesetzt, sodass die Betreibung nur im Betrage von CHF 24'332'045.35 weitergeführt werden könne (act. B.2, E. 2.1.2). Dem Entscheid des Kantonsgerichts sei nicht zu entnehmen, ob die Herabsetzung bereits im Rechtsöffnungsverfahren zu berücksichtigen sei. Mangels Nichtigkeit und angesichts der eingeschränkten Kognition des Rechtsöffnungsrichters sei die- se Frage zu verneinen, und die Herabsetzung erhalte erst im Rahmen des Forts- etzungsverfahrens Bedeutung (act. B.2, E. 2.1.2). Die Vorinstanz bejahte in E. 2.3 das Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels. Was die sog. drei Identitäten anbelangt, seien der betreibende und der die Rechtsöffnung begehrende Gläubiger identisch, nämlich der B._____ (act. B.2, E. 2.4.1). Der betriebene Schuldner und der Schuldner gemäss Rechtsöffnungstitel sei A._____ (act. B.2, E. 2.4.2). Und schliesslich stimmten der Zahlungsbefehl und der Rechtsöffnungstitel hinsichtlich des Forderungstitels überein (act. B.2, E. 2.4.3). Es bestehe somit ein Rechtsöff-
7 / 13 nungstitel über CHF 65'000'000.00 (act. B.2, E. 2.4.4). Das Rechtsöffnungsgericht sei in seiner Kognition beschränkt und könne nur prüfen, ob dieser Titel nichtig sei, und das sei nicht der Fall (keine Nichtigkeit der Sicherstellungsverfügung, Wegfall des Sicherstellungsgrundes; act. B.2, E. 2.5.2 f.). Im begehrten Betrag sei daher Rechtsöffnung zu erteilen. 7.Mit der Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den vorin- stanzlichen Entscheid, soweit Rechtsöffnung für den CHF 24'332'045.35 überstei- genden Betrag erteilt wurde. Die Vorinstanz bestätige, dass der Beschwerdegeg- ner recht habe, wenn er eine unzulässige, doppelt teilidentische Betreibung gel- tend mache. Nach der Vorinstanz sei dem Entscheid nicht zu entnehmen, ob die Herabsetzung bereits im aktuellen Verfahren berücksichtigt werden könne. Die fehlende Nichtigkeit des Rechtsöffnungstitels und die beschränkte Kognition des Rechtsöffnungsgerichts sei nach der Vorinstanz erst im Rahmen des Fortset- zungsverfahrens relevant (act. A.1, Rz. 18). Bei richtiger Lesart der kantonsge- richtlichen Erwägungen sei der Zahlungsbefehl aber offensichtlich reduziert, und die Rechtsöffnung könne nur im entsprechenden Umfang erteilt werden. Der Ein- wand gegen den teilweise doppelten Zahlungsbefehl hätte auch erst im Rahmen der Rechtsöffnung vorgebracht werden können; umso mehr dränge sich die Re- duktion auf, nachdem der Zahlungsbefehl zuvor gerichtlich reduziert worden sei (act. A.1, Rz. 20). 8.In der Beschwerdeantwort macht der Beschwerdegegner geltend, der Be- schwerdeführer habe die Erteilung der Rechtsöffnung im Betrage von CHF 24'332'045.35 nicht angefochten, sodass sie in Rechtskraft erwachsen sei (act. A.2, Rz. 9). Die Beschwerde fokussiere ausschliesslich auf die angeblichen Wirkungen des Entscheids vom 13. September 2022 im kantonsgerichtlichen Ver- fahren KSK 21 78, was neu und verspätet sei. Der Aktenschluss im Rechtsöff- nungsverfahrens sei mit der Gesuchsantwort vom 25. Oktober 2021 eingetreten. Seither habe sich der Beschwerdeführer vor Vorinstanz noch zwei Male geäus- sert, letztmals am 23. Dezember 2021 (act. A.2, Rz. 11). Im SchK-Beschwerde- Verfahren KSK 21 78 sei am 13. September 2022 entschieden worden und über die daran anschliessende Beschwerde beim Bundesgericht am 15. Februar 2023 (act. A.2, Rz. 12). Der Beschwerdeführer habe sich in der Folge nicht dazu geäus- sert, wie diese beiden Entscheidungen zu verstehen seien und wie sie sich auf die Rechtsöffnung auswirken würden (act. A.2, Rz. 13), sodass die bezüglichen Be- hauptungen in der Beschwerde nun unzulässige Noven seien (act. A.2, Rz. 14 f.). Ganz abgesehen davon wären diese Behauptungen auch bei rechtzeitigem Vor- bringen im Rechtsöffnungsverfahrens "nicht zu hören" gewesen, weil das
8 / 13 Rechtsöffnungsgericht die Behauptung der Teilidentität nicht habe prüfen können (BGE 139 III 444; act. A.2, Rz. 16 f.). Im Sinne einer Eventualbegründung macht der Beschwerdegegner Ausführungen dazu, dass sich das Kantonsgericht im Ent- scheid KSK 21 78 lediglich zur Fortsetzung der Betreibung geäussert und den Zahlungsbefehl im Übrigen nicht beanstandet habe (act. A.2, Rz. 18 ff.). Die Vor- instanz habe die Rechtsöffnung im vollen Umfang erteilen müssen, denn der Ent- scheid der SchK-Aufsichtsbehörde entfalte erst im Stadium der Fortsetzung bzw. eben bei Weiterführung der Betreibung Wirkungen (act. A.2, Rz. 22). Wenn der Entscheid KSK 21 78 allenfalls dennoch Wirkungen auf das Rechtsöffnungsver- fahren haben sollte, so könnte nicht nur – wie vom Beschwerdeführer zugestan- den – der Betrag von CHF 24'332'045.35 massgeblich sein, sondern zu berück- sichtigen wären der Zins von 3 % seit 1. März 2016 sowie die mutmasslichen Kos- ten von CHF 1'740'000.00 bei der Erteilung der Rechtsöffnung (act. A.2, Rz. 24 mit Hinweis auf das Fortsetzungsbegehren vom 30. November 2023). Das beige- legte Fortsetzungsbegehren wird gestellt für die Forderung von CHF 24'332'045.35 nebst 3 % seit 1. März 2016, mutmassliche Kosten von CHF 1'740'000.00, Arrestkosten von CHF 13'745.05, Betreibungskosten von CHF 437.25 und die Parteientschädigung von CHF 2'000.00. 9.1. Der Beschwerdegegner macht geltend, der Beschwerdeführer habe es un- terlassen, die Entscheidungen des Kantonsgerichts und des Bundesgerichts in den Rechtsöffnungsprozess einzubringen. Wenn er es jetzt tue, sei dies ein Ver- stoss gegen das im Beschwerdeverfahren gegen Rechtsöffnungsentscheide gel- tende Novenverbot (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 9.2.Das SchK-Beschwerdeverfahren gemäss Art. 17 f. SchKG und das Rechtsöffnungsverfahren sind auseinanderzuhalten. Und es trifft zu, dass im Be- schwerdeverfahren grundsätzlich keine materiell-rechtlichen Fragen beurteilt wer- den können und dass die gerichtliche Kognition im Rechtsöffnungsverfahren be- schränkt ist. Die Vorinstanz hat diesbezüglich darauf hingewiesen, dass der be- treibende Gläubiger einen Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 80 SchKG vorweisen muss und der betriebene Schuldner Tilgung, Stundung oder Verjährung nachwei- sen kann. Nicht erwähnt ist, dass der Gläubiger im Rechtsöffnungsverfahren auch den Zahlungsbefehl vorlegen muss. Ob gültig Rechtsvorschlag erhoben wurde, ist eine Frage, die das Betreibungsamt und in der Folge gegebenenfalls die SchK- Aufsichtsbehörden beurteilen müssen (Dominik Vock/Martina Aepli-Wirz, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], in SK Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbe- treibung und Konkurs, 4. Aufl., Zürich 2017, N 2 zu Art. 84 SchKG). Hingegen hat das Rechtsöffnungsgericht das Rechtsöffnungsgesuch am Zahlungsbefehl zu
9 / 13 messen, indem die in Betreibung gesetzte Forderung die Obergrenze dessen ist, wofür der Rechtsvorschlag beseitigt werden kann. Selbst wenn dem Gläubiger im Sachurteil, dem Rechtsöffnungstitel, eine grössere Summe zugesprochen wird, ist der limitierende Faktor bzw. die Obergrenze für die Rechtsöffnung der in Betrei- bung gesetzte Betrag (vgl. Vock/Aepli-Wirz, a.a.O., N 2 zu Art. 84 SchKG, die auch den Rückzug der Betreibung nennen; Daniel Staehelin in: Staehe- lin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl., Basel 2021, N 12 zu Art. 84 SchKG). Über den im Zahlungsbefehl ge- nannten Betrag hinaus darf keine Rechtsöffnung erteilt werden (Vock/Aepli-Wirz, a.a.O., N 2 zu Art. 84 SchKG). Hat der Gläubiger im Rechtsöffnungsverfahren den Zahlungsbefehl einzureichen, so dürfte dies auch für den nachträglich geänderten Zahlungsbefehl gelten: Muss der Gläubiger den Zahlungsbefehl beibringen und verändert sich dieser im Laufe des Rechtsöffnungsverfahrens, so ist es am Gläu- biger, dem Rechtsöffnungsgericht davon Kenntnis zu geben. 10.Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren in der Ge- suchsantwort vom 25. Oktober 2021 die Sistierung des Rechtsöffnungsverfahrens wegen der pendenten SchK-Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl verlangt (RG act. I/2, S. 2), der Beschwerdegegner hatte sich in der Stellungnahme zur Ge- suchantwort vom 15. November 2021 diesem Begehren widersetzt (RG act. I/3, S. 2). Faktisch ruhte das Rechtsöffnungsverfahren während rund anderthalb Jah- ren, bis dann am 23. November 2023 der Rechtsöffnungsentscheid erging. Darin wurde der Sistierungsantrag als gegenstandslos abgeschrieben (act. B.2, E. 1.2.3). Inzwischen waren die SchK-Beschwerden beim Kantonsgericht und beim Bundesgericht entschieden worden. Aus dem Rechtsöffnungsentscheid er- gibt sich, dass die Vorinstanz bei der Entscheidfällung vom Ausgang des kantons- gerichtlichen Verfahrens (KSK 21 78) und vom bundesgerichtlichen Verfahren (5A_795/2022) Kenntnis gehabt (act. B.1, E. 1.2.3 und 2.1.3) und auch wörtlich aus KSK 21 78 E. 7.6 zitiert hat; dass es diese Verfahren gab und deren Ausgang, ist im Beschwerdeverfahren damit jedenfalls nicht neu. Soweit im Rechtsöffnungs- verfahren die beschränkte Untersuchungsmaxime gilt, kommt es nicht darauf an, wie eine Tatsache in den Prozess eingeführt worden ist (vgl. dazu Staehelin, a.a.O., N 50 ff. zu Art. 84 SchKG, der in N 50i unter Hinweis auf BGE 139 III 444 E. 4.1.1 die Tatsache nennt, dass die Betreibung noch gültig ist). 11.1. Das führt weiter zur Frage, ob das Ergebnis von KSK 21 78 und BGer 5A_795/2022 die Gültigkeit der Betreibung betrifft. Die Vorinstanz geht davon aus, es sei lediglich über die Weiterführung der Betreibung in einem herabgesetzten Betrag entschieden worden. Das betreffe das Rechtsöffnungsverfahren nicht. Das
10 / 13 Kantonsgericht habe in E. 7.6 entschieden, der Zahlungsbefehl als solcher stehe nicht grundsätzlich in Frage. 11.2. In der erwähnten E. 7.6 des Verfahrens KSK 21 78 steht: "Bleibt noch zu klären, wie sich dieses Ergebnis auf die Betreibungen auswirkt. Der Beschwerde- führer meint an anderer Stelle, dass beide Betreibungen aufzuheben seien, weil nicht das Betreibungsamt oder die Aufsichtsbehörde bestimme, welchen der bei- den Betreibungen der Vorzug zu geben sei [...]. Davon ist nicht auszugehen, weil eine solche Auswahl nicht getroffen werden muss. Der Beschwerdegegner hat die Einleitung einer ordentlichen Betreibung für den fälligen Teil verlangt und das ist ganz grundsätzlich zulässig. Soweit die Betreibung auf Sicherheitsleistung denje- nigen Teil der Forderung betrifft, der nicht fällig ist, ist auch diese Betreibung nicht zu beanstanden. Die Betreibung auf Sicherheitsleistung ist allerdings um den Be- trag der in der ordentlichen Betreibung geltend gemacht (fälligen) Forderung auf das zulässige Mass herabzusetzen, ohne dass der Zahlungsbefehl als solcher grundsätzlich in Frage zu stellen wäre [...]. Die betriebene Forderung in der Be- treibung ist demnach um den Betrag von CHF 38'927'954.65 herabzusetzen, und die Betreibung kann lediglich für den Betrag von CHF 24'332'045.35 weitergeführt werden". Die Formulierung, der Zahlungsbefehl in der Betreibung auf Sicherheitsleistung sei nicht grundsätzlich in Frage zu stellen, steht im Zusammenhang mit dem Begeh- ren des Schuldners, diesen (gänzlich) aufzuheben, und machte klar, dass es nicht um eine Aufhebung des Zahlungsbefehls als solchen, sondern nur um eine Her- absetzung der Forderung im bestehenden Zahlungsbefehl auf das zulässige Mass ging. Daraus ergibt sich auch, dass an den übrigen Positionen im Zahlungsbefehl nichts geändert werden sollte. Das hat der Beschwerdeführer offenbar auch so verstanden, verlangt er mit seiner Beschwerde doch ausschliesslich die Berück- sichtigung der im SchK-Beschwerdeverfahren angeordneten Herabsetzung. Und der Beschwerdegegner anerkennt dieses Ergebnis ebenfalls, wenn auch nur im Rahmen der Eventualbegründung (act. A.2, Rz. 18 ff.). 11.3. Die Vorinstanz beanstandet, dass im Zusammenhang mit KSK 21 78 nicht gesagt worden sei, wie dieser Entscheid im Rahmen des Rechtsöffnungsverfah- rens zu berücksichtigen sei. Das trifft zu und war auch richtig: Die SchK- Aufsichtsbehörde hat dem Rechtsöffnungsgericht weder Rechtsbelehrungen noch Anweisungen zu erteilen. Wenn von der Weiterführung der Betreibung auf dem tieferen Niveau von rund CHF 24 Mio. die Rede ist, ist dies von der Fortsetzung der Betreibung zu unterscheiden: Die Worte Weiterführen und Fortsetzen mögen im allgemeinen Sprachgebrauch Synonyme sein. Im Fachjargon meint Weiter-
11 / 13 führen aber nicht die Fortsetzung der Betreibung i.S.v. Art. 89 SchKG, sondern, dass der Zahlungsbefehl im herabgesetzten Betrag für den weiteren Verlauf des Betreibungsverfahrens – und dazu gehört auch die Rechtsöffnung als rein betrei- bungsrechtliche Streitigkeit – massgeblich ist. 12.Die Beschwerde ist damit im Sinne der vorstehenden Ausführungen gutzu- heissen. Sie ist ein kassatorisches Rechtsmittel, und der vorinstanzliche Entscheid ist daher aufzuheben. Die Sache ist spruchreif (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO), und der Rechtsöffnungsentscheid ist daher durch das Kantonsgericht neu zu formulieren. Der Beschwerdegegner hat für den Gesamtbetrag von CHF 65'000'00.00 Rechtsöffnung verlangt: 59'485'000.05zuzüglich Zins zu 3 % seit 1. März 2016 3'774'999.95nicht zinstragend 63'260'000'00 1'740'000.00nicht zinstragend 65'000'000.00 Der Betrag, den der Beschwerdeführer als für die definitive Rechtsöffnung mass- geblich nennt, beträgt CHF 24'332'045.35 (act. A.1, S. 2) und entspricht dem Be- trag, wie er als herabgesetzte Betreibungssumme gemäss KSK 21 78 festgelegt wurde. Zur Zinspflicht auf diesem Betrag äussert sich der Beschwerdeführer nicht, sodass für den im Rechtsöffnungsbegehren genannten Zins von 3 % ab 1. März 2016 auf dem Betrag von CHF 24'332'045.35 Rechtsöffnung zu erteilen ist, gleich wie für den Betrag der mutmasslichen Kosten von CHF 1'740'000.00, zu denen sich der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren ebenso wenig äussert. 13.1. Was die vorinstanzlichen Kosten anbelangt, ist der herabgesetzte Betrag von rund CHF 24 Mio. dem verlangten Betrag von rund CHF 63 Mio. gegenüber- zustellen (ohne Berücksichtigung von Zinsen und Kosten), was einem Verhältnis von etwa 2 zu 3 entspricht. Da die Kosten im Verhältnis von Obsiegen und Unter- liegen festgelegt werden (Art. 106 Abs. 2 ZPO), sind dem Beschwerdeführer 2/5 und dem Beschwerdegegner 3/5 aufzuerlegen. Die Gerichtskosten von CHF 4'000.00 (Art. 48 GebV SchKG) gehen somit im Umfang von CHF 1'600.00 (= 2/5 von CHF 4'000.00) zulasten des Beschwerdeführers und im Umfang von CHF 2'400.00 (= 3/5 von CHF 4'000.00) zulasten des Beschwerdegegners. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer zudem eine auf 1/5 reduzierte Prozessentschädigung zu bezahlen. Da der Beschwerdeführer auf die Einreichung einer Honorarnote verzichtete (RG act. V/7), ist die Parteientschädigung nach Er- messen festzulegen (vgl. Art. 2 HV [BR 310.250]). Für das Rechtsöffnungsverfah- ren erscheint eine volle Parteientschädigung von pauschal CHF 5'000.00 (inkl.
12 / 13 Spesen und MwSt.) angemessen. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerde- führer davon CHF 1'000.00 (= 1/5 von CHF 5'000.00) zu bezahlen. 13.2. Im Beschwerdeverfahren obsiegt der Beschwerdeführer vollumfänglich, nachdem er die Rechtsöffnung nur in dem CHF 24'332'045.35 übersteigenden Betrag angefochten hat (act. A.1, S. 2). Der Beschwerdegegner hat daher die Kos- ten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 6'000.00 (Art. 48 i.V.m. Art. 61 GebV SchKG) zu tragen und den Beschwerdeführer zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren erscheint ein Betrag von pauschal CHF 2'000.00 (inkl. Spesen und MwSt.) angemessen.
13 / 13 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde von A._____ wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid wird aufgehoben. 2.Dem B._____ wird in der Betreibung auf Sicherheitsleistung Nr. D._____ des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Maloja gegen A._____ die definitive Rechtsöffnung erteilt für CHF 24'332'045.35zuzüglich Zins zu 3 % seit 1. März 2016 CHF 1'740'000.00 Im Übrigen wird das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen. 3.Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 4'000.00 werden im Umfang von CHF 1'600.00 A._____ und im Umfang von CHF 2'400.00 dem B._____ auferlegt. 4.Der B._____ hat A._____ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteien- tschädigung in der Höhe von CHF 1'000.00 (inkl. Spesen und MwSt.) zu bezahlen. 5.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 6'000.00 gehen zulasten des B._____ und werden mit dem von A._____ geleisteten Kostenvor- schuss in der Höhe von CHF 6'000.00 verrechnet. Der B._____ hat A._____ den Kostenvorschuss in Höhe von CHF 6'000.00 direkt zu erset- zen. 6.Der B._____ hat A._____ für das Beschwerdeverfahren eine Parteien- tschädigung von CHF 2'000.00 (inkl. Spesen und MwSt.) zu bezahlen. 7.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 8.Mitteilung an: