Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 08. Mai 2024 ReferenzKSK 23 101 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer BesetzungBergamin, Vorsitzender Cavegn und Michael Dürst Ehrenzeller, Aktuarin ad hoc ParteienA._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Pius Fryberg Quaderstrasse 8, Postfach 250, 7001 Chur gegen B._____ Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter Vasarauls 11, 7084 Brienz/Brinzauls GR GegenstandRechtsöffnung Anfechtungsobj. Entscheid des Regionalgerichts Landquart, Einzelrichter SchKG, vom 2.11.2023, mitgeteilt am 6.11.2023 (Proz. Nr. 335-2023-86) Mitteilung13. Mai 2024
2 / 10 Sachverhalt A.Mit Massnahmenentscheid des Regionalgerichts Landquart vom 8. Februar 2023 wurde B._____ verpflichtet, seiner Ehefrau, A., für die Dauer eines zwischen den Parteien anhängigen Scheidungsverfahrens folgende Unterhaltsbei- träge zu bezahlen: -Ab 1. Oktober 2022 bis 30. November 2022CHF3'784.00 -Ab 1. Dezember 2022 bis 31. Dezember 2022CHF3'524.00 -Ab 1. Januar 2023 bis 30. Juni 2023CHF2'951.00 -Ab 1. Juli 2023CHF451.00 B.Mit Zahlungsbefehl vom 28. April 2023 setzte A. beim Betreibungs- amt Landquart gegen B._____ Forderungen in der Höhe von CHF 25'847.00 für die Unterhaltsbeiträge von Oktober 2022 bis Mai 2023 nebst Zins in Betreibung (Betreibung Nr. ). Der Zahlungsbefehl wurde am 3. Mai 2023 zugestellt. B. erhob gleichentags Rechtsvorschlag. C.Mit Gesuch vom 23. August 2023 ersuchte A._____ das Regionalgericht Landquart, ihr in der betreffenden Betreibung für den Betrag von CHF 17'847.00 (CHF 25'847.00 abzüglich mittlerweile geleisteter Zahlungen von CHF 8'000.00) nebst Zins definitive Rechtsöffnung zu erteilen. In seiner Gesuchsantwort vom 21. September 2023 machte B._____ geltend, er habe die in Betreibung gesetzten Unterhaltsbeiträge mit Ausnahme eines Betrags von CHF 915.00 bereits bezahlt. In diesem Umfang zog er den Rechtsvorschlag zurück. A._____ nahm mit Einga- be vom 9. Oktober 2023 im Rahmen des Replikrechts hierzu Stellung. Diese Ein- gabe wurde B._____ mit Schreiben vom 12. Oktober 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt. D.Der Einzelrichter des Regionalgerichts Landquart erkannte mit Rechtsöff- nungsentscheid vom 2. November 2023 Folgendes: 1.Der gesuchstellenden Partei wird in der Betreibung Nr. _____ des Be- treibungsamts Landquart, Zahlungsbefehl _____. April 2023, für den Betrag von CHF 6'347.00 nebst Zins zu 5.00 % seit 3. Januar 2023 die definitive Rechtsöffnung erteilt. Im Mehrumfang wird das Gesuch ab- gewiesen. 2.Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens in der Höhe von CHF 400.00 gehen in Höhe von CHF 300.00 zu Lasten der gesuch- stellenden Partei und in Höhe von CHF 100.00 zu Lasten der ge- suchsgegnerischen Partei. Sie werden mit dem von der gesuchstel- lenden Partei geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, wobei die ge- suchsgegnerische Partei der gesuchstellenden Partei ihren Anteil in Höhe von CHF 100.00 zu ersetzen hat.
3 / 10 3.Die gesuchstellende Partei hat der gesuchsgegnerischen Partei eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 400.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Hinweise zum Fristenstillstand] 6.[Mitteilung] E.Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 15. November 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden mit folgendem Rechtsbegehren: 1.Ziff. 1, 2 und 3 des angefochtenen Entscheides sei aufzuheben. 2.Der Gesuchstellerin sei in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungs- amtes Landquart, Zahlungsbefehl . April 2023, für den Betrag von CHF 17'847.00, nebst 5 % Zins seit 3. Januar 2023 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 3.Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens seien der gesuchsgegneri- schen Partei aufzuerlegen, welche zu verpflichten sei, die Gesuchstel- lerin mit CHF 3'000.00, allenfalls einem Betrag nach richterlichem Er- messen, zzgl. 7.7 % MwSt., zu entschädigen. 4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten de[s] Beschwerde- gegner[s]. F.B. (nachfolgend: Beschwerdegegner) schloss in seiner Beschwerde- antwort vom 30. November 2023 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. G.Die Beschwerdeführerin replizierte zur Beschwerdeantwort unaufgefordert mit Eingabe vom 8. April 2024. Diese Replik wurde dem Beschwerdegegner am 9. April 2024 zur Kenntnis zugestellt. H.Am 3. April 2024 (Poststempel) reichte der Beschwerdegegner die Hono- rarnote seiner Rechtsvertretung ein. Diese wurde der Beschwerdeführerin am 4. April 2024 zur Kenntnis zugestellt. I.Der von der Beschwerdeführerin eingeforderte Kostenvorschuss von CHF 750.00 ging innert Frist ein. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Weitere prozessuale Anordnungen oder Eingaben sind nicht erfolgt. Das Verfah- ren ist spruchreif. Erwägungen 1.1.Gegen einen Rechtsöffnungsentscheid ist gemäss Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO die Beschwerde zulässig. Die gegen den Rechtsöff- nungsentscheid vom 2. November 2023 erhobene Beschwerde erfolgte mit Einga-
4 / 10 be vom 15. November 2023 frist- und formgerecht (Art. 248 lit. a ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO und Art. 321 Abs. 1-3 ZPO). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2.Die Zuständigkeit der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kan- tonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 EGzZPO (BR 320.100) und Art. 8 Abs. 2 KGV (BR 173.100). Da der Streit- wert von CHF 5'000.00 überschritten ist, entscheidet das Kollegialgericht (Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO). 2.Die Vorinstanz hiess das Rechtsöffnungsgesuch teilweise gut. Laut Mass- nahmenentscheid des Regionalgerichts Landquart vom 8. Februar 2023 schulde der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin für den Zeitraum von Oktober 2022 bis Mai 2023 Unterhaltsbeiträge in der Gesamthöhe von CHF 25'847.00. Zwischen Oktober 2022 und September 2023 habe er Unterhaltsbeiträge in Höhe von CHF 19'500.00 bezahlt, namentlich CHF 3'500.00 am 4. Oktober 2022, CHF 5'000.00 am 25. Mai 2023, CHF 3'000.00 am 12. Juni 2023 und CHF 8'000.00 am 18. September 2023. Somit sei der Beschwerdeführerin für den Restbetrag von CHF 6'347.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 3. Januar 2023 die defi- nitive Rechtsöffnung zu erteilen. 3.Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe die Zahlung vom 4. Ok- tober 2022 über CHF 3'500.00 zu Unrecht an die in Betreibung gesetzten Unter- haltsbeiträge angerechnet. Bei dieser Zahlung handle es sich um eine Lohnzah- lung für den Monat September 2022. Dies habe das Regionalgericht Landquart in Ziffer 2.2 des Massnahmenentscheids vom 8. Februar 2023 festgehalten. Der Be- schwerdegegner erwidert, diese Zahlung betreffe Unterhalt. Er habe stets bestrit- ten, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsvertrag bestanden habe. 3.1.Die Beweislast für das Vorliegen der Einwendung der Tilgung i.S.v. Art. 81 Abs. 1 SchKG liegt beim Schuldner (BGE 124 III 501 E. 3a). Ist die Zahlung des Schuldners jedoch wie hier unbestritten, macht die Gläubigerin aber geltend, diese Zahlung sei auf eine andere Forderung anzurechnen als die von ihr konkret gel- tend gemachte, so hat sie zunächst diese weitere Forderung zu beweisen (KGer GR KSK 21 92 v. 21.2.2022 E. 6.2 m.w.H.). Gelingt ihr dieser Beweis, obliegt dem Schuldner der Nachweis, dass die umstrittene Zahlung die in Betreibung gesetzte Forderung betrifft (KGer GR KSK 21 92 v. 21.2.2022 E. 6.1 m.w.H.). Kann er die Tilgung nicht durch Urkunden beweisen, so hat das Gericht die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Blosses Glaubhaftmachen der Tilgung durch den Schuldner genügt nicht. Er hat den strikten Beweis zu erbringen (BGE 136 III 624 E. 4.2.3).
5 / 10 3.2.Im Massnahmenentscheid des Regionalgerichts Landquart vom 8. Februar 2023 wird festgehalten, der Beschwerdegegner habe im Rahmen einer Beweis- aussage ausgeführt, er habe seine Ehefrau im August 2022 entlassen. Die Be- schwerdeführerin, welche seit Oktober 2010 bei der C._____, einer vom Be- schwerdegegner beherrschten Gesellschaft, angestellt gewesen sei, habe am 4. Oktober 2022 eine letzte Lohnzahlung von CHF 3'500.00 erhalten. Es sei davon auszugehen, dass diese Zahlung für den Monat September 2022 erfolgt sei (RG act. 1.2, E. 2.2 S. 4). Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin über eine Lohnforderung für den Monat September 2022 verfügte, welche der Beschwerde- gegner mit einer Zahlung vom 4. Oktober 2022 über CHF 3'500.00 beglich. In Zif- fer 1 des Urteilsdispositivs wurde darüber hinaus für den Monat Oktober 2022 ein Unterhaltsbeitrag von CHF 3'784.00 festgelegt. Damit vermag die Beschwerdefüh- rerin darzulegen, dass sie sowohl über eine Lohn- als auch über eine Unterhalts- forderung gegen den Beschwerdegegner verfügte. Entsprechend hat der Be- schwerdegegner durch Urkunden zu beweisen, dass die Zahlung vom 4. Oktober 2022 über CHF 3'500.00 die in Betreibung gesetzte Forderung betroffen hat. Die- ser Beweis gelingt ihm nicht, beschränkt er sich doch darauf, zu behaupten, es habe sich dabei um eine Unterhaltszahlung gehandelt, ohne urkundliche Beweise vorzulegen. 3.3.Selbst wenn es sich bei der Zahlung vom 4. Oktober 2022 um eine Unter- haltszahlung gehandelt hätte, wäre sie nicht an die in Betreibung gesetzten Unter- haltsbeiträge anzurechnen. Nach Art. 81 Abs. 1 SchKG kann die Tilgung im Ver- fahren der definitiven Rechtsöffnung nämlich nur eingewendet werden, wenn die- se nach Erlass des zur Leistung verpflichtenden Entscheids erfolgt ist. Eine Til- gung vor dem Erlass des Entscheids darf im Rechtsöffnungsverfahren nicht berücksichtigt werden, weil das Rechtsöffnungsgericht sonst den Rechtsöffnungs- titel und die darin aufgeführte konkrete Zahlungsverpflichtung materiell überprüfen müsste. Vor Erlass des Entscheids behauptete Tilgungen hat das Sachgericht zu berücksichtigen (BGE 135 III 315 E. 2.5). Dies wurde von der Beschwerdeführerin zwar nicht vorgebracht, ist jedoch aufgrund des Grundsatzes der Rechtsanwen- dung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO; vgl. BGE 147 III 176 E. 4.2.1 m.w.H.) zu berücksichtigen. Vorliegend datiert der Rechtsöffnungstitel vom 8. Februar 2023, die umstrittene Zahlung vom 4. Oktober 2022 und damit vor dem Erlass des Ent- scheids. Die entsprechende Zahlung wurde von der Vorinstanz auch aus diesem Grund fälschlicherweise von der in Betreibung gesetzten Forderung in Abzug ge- bracht. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen.
6 / 10 4.Am 18. September 2023 bezahlte der Beschwerdegegner CHF 8'000.00 an die Beschwerdeführerin. Sie rügt, auch diese Zahlung könne entgegen den Aus- führungen im Rechtsöffnungsentscheid nicht an die in Betreibung gesetzten Un- terhaltszahlungen angerechnet werden. 4.1.Hat ein Schuldner mehrere (fällige oder wenigstens erfüllbare) Schulden an denselben Gläubiger zu bezahlen, bestimmt sich nach Art. 86 f. OR, an welche Schuld die Zahlung anzurechnen ist. Der Schuldner ist berechtigt, bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er tilgen will (Art. 86 Abs. 1 OR). Die Anrechnungser- klärung kann sich ausdrücklich oder aufgrund des Verhaltens des Schuldners er- geben. Seine Wahl muss der Schuldner spätestens im Zeitpunkt der Zahlung tref- fen und kommunizieren. Es ist ihm verwehrt, erst im Nachhinein zu erklären, zur Tilgung welcher Schuld eine bestimmte Zahlung erfolgt sei. Dem Schuldner obliegt der Nachweis, dass er eine entsprechende Erklärung abgegeben hat. Äussert er sich bis zum massgeblichen Zeitpunkt nicht zur Anrechnung, räumt Art. 86 Abs. 2 OR dieses Recht dem Gläubiger ein. Er hat seine Erklärung grundsätzlich auf der Quittung anzubringen. Erfolgt die Zahlung wie heute üblich bargeldlos, genügt an- stelle eines Vermerks auf der Quittung die Zustellung einer separaten schriftlichen Erklärung an den Schuldner (KGer GR ZK1 19 169 v. 11.11.2019 E. 3.2.4 m.w.H.). Der Gläubiger hat zu beweisen, dass er eine Anrechnungserklärung gemäss Art. 86 Abs. 2 OR abgegeben hat (Ulrich G. Schroeter, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 7. Aufl., Basel 2020, N 18 zu Art. 86 OR). 4.2.Der Beschwerdegegner machte in seiner Gesuchsantwort vom 21. Sep- tember 2023 geltend, die Zahlung vom 18. September 2023 sei an die in Betrei- bung gesetzten Unterhaltsforderungen anzurechnen (RG act. 5 S. 2). Er beruft sich jedoch nicht auf das Vorliegen einer entsprechenden Schuldnererklärung, sondern auf die subsidiäre Anrechnungsordnung gemäss Art. 87 OR (dazu so- gleich E. 4.3). So führt er in seiner Beschwerdeantwort aus, es liege weder eine Schuldnererklärung noch eine Gläubigerquittung gemäss Art. 86 Abs. 1 bzw. 2 OR vor (act. A.2 Ziff. 5). Eine nicht mit der Zahlung, sondern erst im Rahmen der Ge- suchsantwort angebrachte Erklärung wäre ohnehin verspätet und daher unbeacht- lich. Die Beschwerdeführerin ihrerseits argumentierte in ihrer Replikeingabe vom 9. Oktober 2023 vor der Vorinstanz, die umstrittene Zahlung sei an die nicht in Betreibung gesetzten Unterhaltsbeiträge für die Monate Juni 2023 bis und mit Mai 2024 anzurechnen (RG act. 8 Ziff. 3). Diesen Standpunkt vertritt sie auch im Be- schwerdeverfahren (act. A.1 S. 5 Ziff. 6). Sie führt jedoch nicht aus, aus welchem Grund die Anrechnung in solcher Weise erfolgen soll. Insbesondere hat sie weder
7 / 10 behauptet noch bewiesen, dass sie eine Anrechnungserklärung im Sinne von Art. 86 Abs. 2 OR abgegeben hat. Damit liegt weder eine Schuldner- noch eine Gläu- bigererklärung im Sinne von Art. 86 OR vor. 4.3.Haben weder der Schuldner noch der Gläubiger eine Anrechnungser- klärung abgegeben bzw. kann solches nicht nachgewiesen werden, kommt die Anrechnungsordnung von Art. 87 OR zum Tragen. Danach ist die Zahlung auf die fällige Schuld anzurechnen, unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für die der Schuldner zuerst betrieben worden ist, und hat keine Betreibung stattgefun- den, auf die früher verfallene (BGer 4A_553/2021 v. 1.2.2023 E. 3.1; Art. 87 Abs. 1 OR). Laut Massnahmenentscheid vom 8. Februar 2023 sind die Unterhaltsbei- träge jeweils im Voraus auf den ersten Tag des Anspruchsmonats zu erbringen. Die Unterhaltsforderungen für die Monate Oktober 2022 bis Mai 2023 sind dem- nach allesamt fällig und in Betreibung gesetzt. Daher ist die Zahlung vom 18. Sep- tember 2023 auf diese Ausstände – und nicht wie von der Beschwerdeführerin gefordert auf nur teilweise fällige und jedenfalls nicht betriebene Unterhaltsforde- rungen für die Monate ab Juni 2023 – anzurechnen. An der Anrechnung der Zah- lung von CHF 8'000.00 vom 18. September 2023 an die in Betreibung gesetzten Unterhaltsbeiträge ist festzuhalten. 5.Der Beschwerdegegner merkt an, die Beschwerdeführerin habe den Unter- haltsbeitrag von CHF 2'951.00 für den Monat Mai 2023 bereits am _____. April 2023 und damit vor dessen Fälligkeit am 1. Mai 2023 in Betreibung gesetzt. Für diesen Betrag hätte daher keine Rechtsöffnung erteilt werden dürfen. Dieser Ein- wand verfängt nicht. Die definitive Rechtsöffnung setzt zwar voraus, dass die in Betreibung gesetzten Unterhaltsbeiträge bei Anhebung der Schuldbetreibung fällig sind. Die Anhebung der Schuldbetreibung beginnt jedoch nicht bereits mit der Ausstellung des Zahlungsbefehls, sondern erst mit dessen Zustellung (Art. 38 Abs. 2 SchKG; BGer 5A_954/2015 v. 22.3.2016 E. 3.1). Vorliegend wurde der Zahlungsbefehl am 3. Mai 2023 zugestellt. Zu diesem Zeitpunkt war der Unter- haltsbeitrag für den Monat Mai 2023 fällig. Darüber hinaus bestritt der Beschwer- degegner die Fälligkeit der in Betreibung gesetzten Forderungen vor Vorinstanz nicht, womit der Einwand ohnehin verspätet erfolgt (vgl. Art. 326 ZPO). 6.Zusammengefasst ist entgegen der Ansicht der Vorinstanz lediglich die Zahlung von CHF 8'000.00 vom 18. September 2023 anzurechnen, nicht auch die Zahlung von CHF 3'500.00 vom 4. Oktober 2022. Die Beschwerde ist somit teil- weise gutzuheissen. Der Beschwerdeführerin ist für den Betrag von CHF 9'847.00 (CHF 17'847.00 abzüglich der Zahlung von CHF 8'000.00 vom 18. September 2023) nebst Zins zu 5 % seit 3. Januar 2023 definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
8 / 10 7.Trifft die Beschwerdeinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Zu beachten sind dabei die allgemeinen Bestimmungen zum Kostenrecht (Art. 104 ff. ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskos- ten grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). 7.1.Im erstinstanzlichen Verfahren obsiegt die Beschwerdeführerin zwar nicht vollumfänglich. Dies ist jedoch darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdegeg- ner die Unterhaltsforderungen mit seiner Zahlung vom 18. September 2023 nach Eingang des Rechtsöffnungsgesuchs vom 23. August 2023 teilweise beglichen hat. Bezahlt der Schuldner die Forderung jedoch erst in diesem Zeitpunkt, so kann er trotz Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs mit den Kosten belastet werden (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO; Daniel Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 1- 158 SchKG, 3. Aufl., Basel 2021, N 11 zu Art. 81 SchKG und N 72 zu Art. 84 SchKG). Vor diesem Hintergrund sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Für dieses beträgt die Spruchgebühr CHF 400.00 (Art. 48 GebV SchKG). Da die Beschwerdeführerin weder eine Honorarnote noch eine Honorarvereinbarung eingereicht hat, wird die Parteientschädigung nach Ermessen festgesetzt (Art. 2 ff. HV [BR 310.250]). An- gesichts der sich stellenden Fragen und der eingereichten Rechtsschriften scheint ein Aufwand von sechs Stunden angemessen, was beim üblichen Stundenansatz von CHF 240.00, der mangels Einreichen einer Honorarvereinbarung zur Anwen- dung gelangt, eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 1'597.00 (inkl. 3 % Spe- sen und 7.7 % MwSt.) ergibt. 7.2.Im Beschwerdeverfahren obsiegt der Beschwerdegegner zu gut zwei Drit- teln. Für das Beschwerdeverfahren ist die Spruchgebühr beim Streitwert von CHF 17'847.00 und angesichts des verursachten Aufwands mit CHF 750.00 zu bemessen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 GebV SchKG). Davon werden entsprechend dem Verfahrensausgang CHF 500.00 der Beschwerdeführerin und CHF 250.00 dem Beschwerdegegner auferlegt. Der Beschwerdegegner hat eine Honorarnote einge- reicht, die einen Zeitaufwand von 4.45 Stunden ausweist (act. G.1.1). Dieser Auf- wand erscheint angemessen. Der Stundenansatz ist jedoch, da keine Honorarver- einbarung im Recht liegt, von den geltend gemachten CHF 250.00 auf die übli- chen CHF 240.00 zu reduzieren. Die Parteientschädigung des Beschwerdegeg- ners beläuft sich somit unter Berücksichtigung der Spesen (3 %) und der Mehr- wertsteuer (massgebend ist der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung Ende
9 / 10 2023 gültige Satz von 7.7 %, vgl. Art. 115 Abs. 1 i.V.m. Art. 112 Abs. 1 MWSTG) auf total CHF 1'185.00. Davon hat nach der Bruchteilverrechnungsmethode die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner einen Drittel, mithin CHF 395.00, zu bezahlen (vgl. Viktor Rüegg/Michael Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 8 zu Art. 106 ZPO).
10 / 10 Demnach wird erkannt: 1.In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Ziffern 1, 2 und 3 des Entscheids des Regionalgerichts Landquart vom 2. November 2023 aufge- hoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. A._____ wird in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamts Land- quart, Zahlungsbefehl vom . April 2023, für den Betrag von CHF 9'847.00 nebst Zins zu 5 % seit 3. Januar 2023 die definitive Rechtsöffnung erteilt. Im Mehrumfang wird das Rechtsöffnungsgesuch vom 23. August 2023 abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von CHF 400.00 gehen zu Lasten von B. und werden mit dem von A._____ geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. B._____ hat A._____ den geleisteten Vorschuss im Betrag von CHF 400.00 direkt zu erset- zen. 3.B._____ hat A._____ eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 1'597.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen." 2.Die Gerichtskosten des Kantonsgerichts von CHF 750.00 werden im Um- fang von CHF 500.00 A._____ und im Umfang von CHF 250.00 B._____ auferlegt. Sie werden mit dem von A._____ geleisteten Vorschuss von CHF 750.00 verrechnet. B._____ hat A._____ den Betrag von CHF 250.00 direkt zu ersetzen. 3.Für das Verfahren vor Kantonsgericht hat A._____ B._____ eine Parteien- tschädigung von CHF 395.00 (inkl. Spesen und MwSt.) zu bezahlen. 4.Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwer- de in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bun- desgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Aus- fertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 5.Mitteilung an: