Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 01. Mai 2023 ReferenzKSK 23 10 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer BesetzungBergamin, Vorsitzender Cavegn und Michael Dürst Arpagaus, Aktuarin ad hoc ParteienA._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Pius Fryberg Quaderstrasse 8, Postfach 250, 7001 Chur gegen B._____ Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Caviezel Kornplatz 2, Postfach 21, 7001 Chur Gegenstanddefinitive Rechtsöffnung Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Plessur vom 09.02.2023, mitgeteilt am 16.02.2023 (Proz. Nr. 335-2022-165) Mitteilung02. Mai 2023
2 / 13 Sachverhalt A.Mit Eheschutzentscheid des Regionalgerichts Plessur vom 23. Januar 2020 wurde A._____ verpflichtet, an den Unterhalt von B._____ und des gemeinsamen Sohnes C._____ rückwirkend ab August 2019 für die Dauer des Getrenntlebens Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, zuzüglich allfällig vertraglich geregelter und ge- setzlicher Kinder- und Ausbildungszulagen (Proz. Nr. 135-2019-663). Gegen die- sen Entscheid erhob A._____ am 2. April 2020 Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden. Darin verlangte er eine Reduktion des Ehegattenunterhalts ab 1. Ja- nuar 2019 sowie des Kindesunterhalts ab 1. April 2020 (ZK1 20 50). B.Am 5. August 2021 reichte A._____ beim Regionalgericht Plessur ein Abänderungsgesuch ein mit den Anträgen, dass C._____ unter seine Obhut zu stellen, B._____ ein Besuchs- und Ferienrecht einzuräumen und sie zu verpflich- ten sei, angemessene Unterhaltsbeiträge an C._____ zu leisten. Das Regionalge- richt Plessur wies das Abänderungsgesuch mit Entscheid vom 26. Januar 2022 ab. A._____ erhob dagegen am 1. März 2022 Berufung beim Kantonsgericht (ZK1 22 37). C.Mit Urteil des Kantonsgerichts vom 18. Juli 2022 erkannte das Kantonsge- richt in den vereinigten Verfahren ZK1 20 50 und ZK1 22 37 unter anderem was folgt: [...] 4.A._____ wird verpflichtet, für C._____ folgende Unterhaltsbeiträge (zzgl. all- fällige von ihm bezogene Familienzulagen) zu bezahlen, zahlbar an B._____ und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats: ab 1. August 2019 bis 31. August 2019:CHF3'485.00 ab 1. September 2019 bis 31. März 2020:CHF3'535.00 ab 1. April 2020 bis 31. Oktober 2020:CHF3'736.00 ab 1. November 2020 bis 31. Januar 2021:CHF3'606.00 ab 1. Februar 2021 bis 30. September 2021:CHF3'556.00 5.A._____ wird verpflichtet, an den Unterhalt von B._____ folgende Unter- haltsbeiträge zu bezahlen, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats: ab 1. August 2019 bis 31. August 2019:CHF2'593.00 ab 1. September 2019 bis 31. März 2020:CHF2'420.00 ab 1. April 2020 bis 31. Oktober 2020:CHF1'184.00 ab 1. November 2020 bis 31. Dezember 2020:CHF1'000.00 ab 1. Januar 2021 bis 31. Januar 2021:CHF 880.00 ab 1. Februar 2021 bis 30. September 2021:CHF 580.00
3 / 13 ab 1. Oktober 2021:CHF1'461.00 [...] 7.1Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahren (Proz. Nr. 135-2019-663) gehen je zur Hälfte (je CHF 1'000.00) zu Lasten von A._____ und B.. 7.2Für das erstinstanzliche Verfahren (Proz. Nr. 135-2019-663) werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. [...] 9.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens ZK1 20 50 von CHF 3'000.00 werden je zur Hälfte (je CHF 1'500.00) B. und A._____ auferlegt und mit dem von A._____ geleisteten Gerichtskostenvorschuss in selbiger Höhe verrech- net. B._____ wird verpflichtet, ihren Anteil von CHF 1'500.00 A._____ direkt zu ersetzen. 9.2. Die Kosten des Berufungsverfahrens ZK1 22 37 von CHF 1'000.00 werden A._____ auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Gerichtskostenvorschuss von CHF 2'000.00 verrechnet. Der Restbetrag wird A._____ durch das Kan- tonsgericht zurückerstattet. 10.1. Für das Berufungsverfahren ZK1 20 50 werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 10.2. Für das Berufungsverfahren ZK1 22 37 wird A._____ verpflichtet, B._____ eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 4'140.20 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen. 11.[Rechtsmittelbelehrung] 12.[Mitteilung] D.Gestützt auf den Entscheid des Kantonsgerichts vom 18. Juli 2022 (ZK1 20 50 und ZK1 22 37) machte der Rechtsvertreter von A._____ gegenüber B._____ mit E-Mail vom 3. August 2022 die Rückerstattung von zu viel bezahlten Unterhaltsbeiträgen geltend. Gefordert wurde die Rückzahlung von insgesamt CHF 61'033.65. E.Mit Zahlungsbefehl Nr. D._____ des Betreibungs- und Konkursamts der Region Plessur vom 16. August 2022 leitete A._____ gegen B._____ Betreibung ein für die Beträge von CHF 13'985.00 nebst Zins zu 5% seit 1. Juli 2020, CHF 29'233.00 nebst Zins zu 5% seit 1. Juli 2021, CHF 10'703.00 nebst Zins zu 5% seit 1. April 2022 und CHF 7'112.65 nebst Zins zu 5% seit 1. April 2022. Die Forderungsurkunde bzw. der Forderungsgrund wurde als "Urteil des Kantonsge- richtes von Graubünden vom 18./21. Juli 2022" bezeichnet. Bei der Forderung über CHF 13'985.00 nebst Zins zu 5% seit 1. Juli 2020 wurde zusätzlich "Zuviel bezahlte Unterhaltsbeiträge" vermerkt. B._____ erhob gegen den Zahlungsbefehl am 18. August 2022 Rechtsvorschlag. F.Am 25. August 2022 stellte A._____ beim Regionalgericht Plessur ein Ge- such um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der erwähnten Betreibung für
4 / 13 den Betrag von CHF 61'033.65, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von B.. G.Mit Erklärung vom 25. Oktober 2022 liess B. dem Rechtsvertreter von A._____ mitteilen, dass sie zur Tilgung der richterlich festgelegten Forderung von A._____ gegenüber ihr von CHF 1'500.00 (Referenz: ZK1 20 50) Verrechnung erkläre mit der ihr gegenüber A._____ zustehenden Forderung von CHF 4'140.20 (Referenz: ZK1 22 37). Die Restforderung von CHF 2'640.20 sei an eine allfällige Forderung betreffend zu viel bezahlte Unterhaltsbeiträge anzurechnen, sofern eine solche überhaupt bestehe. H.In ihrer Stellungnahme vom 31. Oktober 2022 liess B._____ vor Regional- gericht Plessur die Abweisung der definitiven Rechtsöffnung beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von A.. I.Im zweiten Schriftenwechsel vor Regionalgericht Plessur beantragte A. mit Replik vom 5. Dezember 2022 die definitive Rechtsöffnung neu für den reduzierten Betrag von CHF 43'028.00 nebst 5% Zins seit 1. Juli 2020 und CHF 2'912.45 nebst 5% Zins seit 1. April 2022, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge zu Lasten von B.. J.Das Rechtsbegehren von B. in ihrer Duplik vom 22. Dezember 2022 an das Regionalgericht Plessur blieb gegenüber ihrer Stellungnahme vom 31. Ok- tober 2022 unverändert. K.Mit Entscheid vom 9. Februar 2023 erkannte der Einzelrichter am Regio- nalgericht Plessur was folgt: 1.Das Gesuch um definitive Rechtsöffnung in der Betreibung-Nr. D._____ des Betreibungsamtes Plessur wird abgewiesen. 2.a) Die Gerichtskosten von CHF 500.00 gehen zu Lasten von A.. Sie werden durch Verrechnung mit dem Kostenvorschuss erhoben. b) A. hat B._____ eine Entschädigung von CHF 4'769.60 (in- kl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilung] L.Gegen diesen Entscheid liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 27. Februar 2023 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erheben. Er stellte folgendes Rechtsbegehren: 1.Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben.
5 / 13 2.Es sei dem Gesuchsteller und Beschwerdeführer in der Betreibung NrE._____ [recte: D.] des Betreibungsamtes Plessur für den Betrag von CHF 42'310.45 nebst 5% Zins seit 01.07.2020 die definitive, ev. proviso- rische Rechtsöffnung zu erteilen. 3.Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen, welche zudem zu verpflichten sei, den Gesuchsteller mit CHF 3'500.00, allenfalls einem Betrag nach richterlichem Ermessen, ange- messen zu entschädigen. 4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das kantonsgerichtliche Verfah- ren zu Lasten der Beschwerdegegnerin. M.B. (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Beschwerde- antwort vom 13. März 2023 auf Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. N.Mit prozessleitender Verfügung vom 1. März 2023 wurde der Beschwerde- führer zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 1'000.00 auf- gefordert, welcher innert Frist einging. Die vorinstanzlichen Akten wurden beige- zogen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Erwägungen 1.1.Gegen erstinstanzliche Entscheide über Rechtsöffnungsbegehren ist die Berufung unzulässig, weshalb für deren Anfechtung einzig das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung steht (Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Beschwerdeinstanz ist das Kantonsgericht von Graubünden (Art. 7 Abs. 1 EGzZPO [BR 320.100]), wobei die Beurteilung in die Zuständigkeit der Schuldbe- treibungs- und Konkurskammer fällt, wenn es um Streitsachen auf dem Gebiet des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts geht, für welche das summarische Verfah- ren gilt (Art. 8 Abs. 2 KGV [BR 173.100]). Letzteres ist namentlich bei Rechtsöff- nungssachen der Fall (Art. 251 lit. a ZPO). 1.2.Bei der Anfechtung eines im summarischen Verfahren ergangenen Ent- scheids beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der vorlie- gend angefochtene Entscheid datiert vom 9. Februar 2023 und wurde den Partei- en mit schriftlicher Begründung am 16. Februar 2023 mitgeteilt, worauf er vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 21. Februar 2023 in Empfang ge- nommen wurde. Mit der am 27. Februar 2023 der Schweizerischen Post überge- benen Beschwerde wurde die genannte Frist gewahrt. 2.1.Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). In Rechtsfragen verfügt die Beschwerdeinstanz über eine freie
6 / 13 Kognition, die derjenigen der Vorinstanz entspricht, wohingegen die Kognition in Tatfragen im Beschwerdeverfahren auf eine Überprüfung, ob Willkür vorliege, be- schränkt bleibt (vgl. Myriam A. Gehri, in: Gehri/Jent-Sørensen/Kramer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2015, N 2 zu Art. 320 ZPO; Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 3 ff. zu Art. 320 ZPO). 2.2.Im Beschwerdeverfahren gilt eine Begründungs- bzw. Rügepflicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt wer- den muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht über- prüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). 3.Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Gesuchs um definitive Rechtsöffnung im Wesentlichen mit dem Fehlen eines gültigen definitiven Rechtsöffnungstitels i.S.v. Art. 80 Abs. 1 SchKG. Der Beschwerdeführer habe in Bezug auf die Rückforderung von zu viel bezahlten Unterhaltsbeiträgen keinen definitiven Rechtsöffnungstitel ins Recht gelegt, worin die Beschwerdegegnerin zur Bezahlung einer bestimmten Geldleistung an den Beschwerdeführer verpflich- tet worden wäre. Insbesondere beinhalte das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 18. Juli 2022 (ZK1 20 50 und ZK1 22 37), auf welches sich der Beschwerdeführer stütze, keine konkrete Verpflichtung zur Rückzahlung von zu viel bezahlten Unterhaltsbeiträgen (act. B.1, E. 22.3). Anders verhalte es sich, so die Vorinstanz weiter, lediglich in Bezug auf Disposi- tivziffer 9.1 des erwähnten Urteils. Darin werde die Beschwerdegegnerin verpflich- tet, den Gerichtskostenanteil von CHF 1'500.00, der vom geleisteten Vorschuss des Beschwerdeführers bezogen worden sei, dem Beschwerdeführer zu erstatten. Diese Forderung basiere auf einem vollstreckbaren Urteil und stütze sich folglich auf einen definitiven Rechtsöffnungstitel. Zu beachten sei aber, dass die Forde- rung des Beschwerdeführers im Betrag von CHF 1'500.00 (Referenz: ZK1 20 50) durch Verrechnung mit der der Beschwerdegegnerin zustehenden Parteientschä- digung von CHF 4'140.20 (Referenz: ZK1 22 37) am 25. Oktober 2022 unterge- gangen sei (act. B.1, S. 6 Ziff. 22.4 f.). 4.1.Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde aus, er sei mit Eheschut- zentscheid des Regionalgerichts Plessur vom 23. Januar 2020 (Proz. Nr. 135- 2019-663) zu unangemessen hohen Unterhaltsbeiträgen an B._____ und C._____ verpflichtet worden. Die dagegen eingereichte Berufung habe das Kantonsgericht
7 / 13 mit Urteil vom 18. Juli 2022 gutgeheissen (ZK1 20 50 und ZK1 22 37) und die Un- terhaltsbeiträge gekürzt (act. A.1, S. 5 Ziff. 1). Gestützt auf den Entscheid des Kantonsgerichts habe er zu viel Unterhaltsbeiträge an die Beschwerdegegnerin und an C._____ geleistet. Der von ihm zurückgeforderte Betrag ergebe sich aus einem Vergleich des Urteils des Kantonsgerichts mit demjenigen des Regionalge- richts Plessur und betrage CHF 42'310.45. Es sei unbestritten, dass er die im Ent- scheid des Regionalgerichts Plessur festgelegten Unterhaltsbeiträge bezahlt habe. Die Forderung beruhe damit auf dem Urteil des Kantonsgerichts vom 18. Juli 2022, welches zweifelsohne einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstelle. Der Betrag ergebe sich somit aus zwei Urteilen. In einem solchen Fall noch zu verlan- gen, es müsse eine zivilrechtliche Klage auf Bezahlung des zu viel bezahlten Be- trages anhängig gemacht werden, stelle einen überspitzten Formalismus dar. Dies würde zu einer weiteren Belastung der Gerichte führen und vor allem zu einer starken Verzögerung für den Berechtigten auf Rückerstattung der während Jahren zu viel bezahlten Unterhaltsbeiträge. Ein solches Verfahren mache absolut keinen Sinn. Das angefochtene Urteil sei daher aufzuheben (act. A.1, S. 5 Ziff. 3 ff.). 4.2.Art. 80 Abs. 1 SchKG bestimmt, dass der Gläubiger die Aufhebung des Rechtsvorschlags verlangen kann (definitive Rechtsöffnung), wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht. Das Rechtsöffnungsver- fahren (Art. 80 ff. SchKG) ist ein reines Vollstreckungsverfahren, dessen Wirkun- gen auf die laufende Betreibung beschränkt bleiben: Es wird nicht über den mate- riellen Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung, sondern einzig darüber entschieden, ob die Betreibung weitergeführt werden kann oder nicht (BGE 140 III 180 E. 5.2.1; 136 III 583 E. 2.3; 124 III 501 E. 3a). Das Rechtsöff- nungsgericht hat daher nur zu prüfen, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtsöffnungstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen vermag. Diese Prüfung umfasst auch die drei Identitäten: die Identi- tät zwischen dem Betreibenden und dem im vorgelegten Titel bezeichneten Gläu- biger, die Identität zwischen dem Betriebenen und dem im Titel bezeichneten Schuldner und die Identität zwischen der in Betreibung gesetzten und der im Titel verurkundeten Forderung (BGE 139 III 444 E. 4.1.1). Ob diese drei Identitäten ge- geben sind, hat das Gericht – ebenso wie die Frage, ob überhaupt ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt – gemäss einhelliger Lehre und Rechtsprechung von Amtes wegen abzuklären (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; 140 III 372 E. 3.1; 105 III 43 E. 2.a; 103 Ia 47 E. 2.e). In diesem Zusammenhang hat das Bundesgericht mit Entscheid BGer 5A_824/2015 festgehalten, dass, wenn ein Schuldner eine Zah- lung leistet, nachdem ihn die kantonalen Instanzen hierzu verpflichtet haben, das Urteil aber nachträglich vom Bundesgericht aufgehoben wird, der Entscheid des
8 / 13 Bundesgerichts den Schuldner nicht zur definitiven Rechtsöffnung für die Rückfor- derungsklage berechtigt (BGer 5A_824/2015 v. 18.3.2016 E. 3.2). 4.3.Das vom Beschwerdeführer als Rechtsöffnungstitel herangezogene Urteil des Kantonsgerichts vom 18. Juli 2022 (ZK1 20 50 und ZK1 22 37) äussert sich nicht zum Bestand des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rückerstat- tungsanspruches aus zu viel geleisteten Unterhaltsbeiträgen. Die Dispositivzif- fern 4 und 5 des Urteils des Kantonsgerichts legen lediglich die Unterhaltsbeiträge fest, welche vom Beschwerdeführer an die Beschwerdegegnerin und an C._____ zu bezahlen sind (RG act. II. 1/2, Ziff. 4 und 5). Der Entscheid des Regionalge- richts Plessur vom 23. Januar 2020 (Proz. Nr. 135-2019-663) wurde durch das Urteil des Kantonsgerichts insoweit abgeändert, als dass die vom Beschwerdefüh- rer an die Beschwerdegegnerin zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge in ihrer Höhe reduziert wurden. Im Hinblick auf die Rückforderung von zu viel bezahlten Unter- haltsbeiträgen aus Art. 80 Abs. 1 SchKG fehlt es dem Urteil des Kantonsgerichts aber bereits an der ersten der drei für die definitive Rechtsöffnung geforderten Identitäten, namentlich an der Identität des Betreibenden, welche mit der Identität des im vorgelegten Titel bezeichneten Gläubigers übereinstimmen muss. Die Be- treibung eingeleitet hat vorliegend der Beschwerdeführer, welcher im vorgelegten Titel, hier dem Urteil des Kantonsgerichts vom 18. Juli 2022, nicht als Gläubiger bezeichnet ist, sondern vielmehr als Schuldner zu monatlichen Unterhaltszahlun- gen an die Beschwerdegegnerin und an C._____ verpflichtet wurde. Auch wenn das Kantonsgericht den Eheschutzentscheid des Regionalgerichts aufhob, be- rechtigt der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend der Entscheid des Kan- tonsgerichts den Beschwerdeführer nicht zur definitiven Rechtsöffnung für die Rückforderungsklage betreffend zu viel bezahlte Unterhaltsbeiträge und stellt mit- hin keinen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Damit fehlt es auch an der Identität zwischen der in Betreibung gesetzten Forderung und der im Kantonsgerichtsent- scheid titulierten Forderung. Dass das Regionalgericht für den Rückerstattungsan- spruch keine definitive Rechtsöffnung erteilte, ist folglich nicht zu beanstanden. 4.4.Als einzige Zahlungsverpflichtung der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer bestimmt Dispositivziffer 9.1 des Urteils des Kantonsgerichts vom 18. Juli 2022, dass die Kosten des Berufungsverfahrens ZK1 20 50 von CHF 3'000.00 je zur Hälfte (je CHF 1'500.00) der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdeführer auferlegt werden und mit dem vom Beschwerdeführer geleiste- ten Gerichtskostenvorschuss in selbiger Höhe verrechnet werden. Die Beschwer- degegnerin wird verpflichtet, ihren Anteil von CHF 1'500.00 dem Beschwerdefüh- rer direkt zu ersetzen (RG act. II. 1/2, Ziff. 9.1). Zur Tilgung dieser Forderung er-
9 / 13 klärte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 25. Oktober 2022 Verrechnung mit der ihr gegenüber dem Beschwerdeführer aus demselben Verfahren zuste- henden Parteientschädigung von CHF 4'140.20 (RG act. III./2). Gegen die Ver- rechnung erhob der Beschwerdeführer in der Folge keine Bestreitung und berück- sichtigte diese ebenfalls in seiner Beschwerdeschrift an das Kantonsgericht vom 27. Februar 2023 (act. A.1, S. 5 Ziff. 2). Die dem Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin zustehende Forderung über CHF 1'500.00 wurde damit durch Verrechnung getilgt, weshalb die Vorinstanz auch für diesen Betrag zu Recht keine definitive Rechtsöffnung erteilte (Art. 81 Abs. 1 SchKG). 5.1.Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Gestützt auf diese Bestimmung verlangt der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht erstmals provisorische Rechtsöffnung und bringt vor, die Be- schwerdegegnerin habe in ihren Eingaben im Rechtsöffnungsverfahren vor Regi- onalgericht Plessur ausdrücklich anerkannt, den geforderten Betrag schuldig zu sein. Begründend führt er aus, die Beschwerdegegnerin habe in der Stellungnah- me vom 31. Dezember 2022 anerkannt, von ihm zwischen August 2019 und Okto- ber 2022 einen Betrag von CHF 24'938.00 zu viel erhalten zu haben. In der Duplik vom 22. Dezember 2022 habe die Beschwerdegegnerin weiter anerkannt, dass er ab August 2019 während acht Monaten das Schulgeld von C._____ in der Höhe von insgesamt CHF 14'400.00 bezahlt habe. Hinzuzurechnen seien die Beträge CHF 60.00 (F.), CHF 5'552.65 (G. Juni – September 2021) und CHF 1'500.00 (Erstattung Gerichtskosten), abzüglich die ausseramtliche Entschä- digung an die Beschwerdegegnerin von CHF 4'140.20. Dies ergebe einen von der Beschwerdegegnerin anerkannten geschuldeten Betrag von total CHF 42'310.45 (act. A.1, S. 5 Ziff. 2). 5.2.In Bezug auf die Art der Rechtsöffnung findet der Grundsatz der Bindung an die Parteibegehren keine Anwendung. Das Gericht kann ungeachtet eines auf de- finitive Rechtsöffnung lautenden Antrags unter Wahrung des rechtlichen Gehörs die provisorische Rechtsöffnung – oder das Umgekehrte – bewilligen; insoweit gilt die Offizialmaxime (BGE 140 III 372 E. 3.5). Dass der Beschwerdeführer vor Re- gionalgericht einzig die definitive Rechtsöffnung verlangte, bedeutete somit nicht, dass sich das Regionalgericht zum Vornherein auf eine Prüfung der definitiven Rechtsöffnung hätte beschränken können. Das Regionalgericht hätte vielmehr unabhängig davon, dass das Rechtsöffnungsbegehren des Beschwerdeführers lediglich auf die definitive Rechtsöffnung gerichtet war, auch die Voraussetzungen
10 / 13 der provisorischen Rechtsöffnung prüfen und, falls gegeben, die provisorische Rechtsöffnung erteilen müssen. Dass die dazu nötigen Tatsachenbehauptungen nicht vorgelegen hätten und nun im Beschwerdeverfahren zu spät vorgetragen würden, wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort geltend macht (act. A.2, Ziff. 30 f.), trifft nicht zu. Die angebliche Schuldanerkennung, auf die sich der Beschwerdeführer stützt, wurde von der Beschwerdegegnerin selber in ihrer ersten Stellungnahme vor der Vorinstanz in den Prozess eingeführt (vgl. RG act. I./2, Ziff. 22). Ob es unter diesen Umständen seitens des Beschwerdeführers überhaupt noch eigener Tatsachenbehauptungen bedurfte, ist fraglich. Jedenfalls griff der Beschwerdeführer die betreffenden Erklärungen der Beschwerdegegnerin in seiner Replik auf (vgl. RG act. I./3, S. 3 Ziff. 3), womit er diese selber seiner Rechtsfolgebehauptung (Rechtsöffnung) zugrunde legte. Ein Verstoss gegen die Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO), wenn das Gericht diese angebliche Schuldanerkennung berücksichtigt, liegt nicht vor. 5.3.Wird die in Betreibung gesetzte Schuld im Rechtsöffnungsverfahren aner- kannt, so kann dies als Titel für die provisorische Rechtsöffnung entgegenge- nommen werden (Daniel Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 1–158 SchKG, 3. Aufl., Basel 2021, N 18 zu Art. 82 SchKG m.w.H.). 5.3.1. Laut Bundesgericht ist eine Schuldanerkennung i.S.v. Art. 82 Abs. 1 SchKG eine öffentliche oder eine eigenhändig vom Betriebenen unterzeichnete Urkunde, aus der dessen bedingungsloser Wille hervorgeht, dem Betreibenden ohne Vor- behalte und Bedingungen eine bestimmte oder zumindest leicht bestimmbare und fällige Summe zu bezahlen (statt vieler BGer 5A_105/2019 v. 7.8.2019 E. 3.3.2). Die Schuldanerkennung kann sich aus einer Gesamtheit von Urkunden ergeben (sog. zusammengesetzte Urkunde), wenn daraus die notwendigen Elemente her- vorgehen. Dies bedeutet, dass die unterzeichnete Urkunde auf die Schriftstücke, welche die Schuld betragsmässig ausweisen, klar und unmittelbar Bezug nehmen bzw. verweisen muss. Die Forderungssumme im verwiesenen Dokument muss bestimmt oder leicht bestimmbar sein, und zwar im Zeitpunkt der Unterzeichnung des verweisenden Dokuments. Blosses Stillschweigen zu Dokumenten der Ge- genseite kann nicht zu einer Schuldanerkennung führen, auch nicht im Sinne einer zusammengesetzten Urkunde (statt vieler BGer 5A_388/2019 v. 7.1.2020 E. 4.1.2 m.w.H.). 5.3.2. Die Beschwerdegegnerin integrierte in ihre Stellungnahme vor Regionalge- richt eine Tabelle, welche die aus ihrer Sicht bestehenden Unterhaltspflichten und die erfolgten Zahlungen des Beschwerdeführers im Zeitraum August 2019 bis Ok-
11 / 13 tober 2022 auflistet (RG act. I./2, Ziff. 22). Am unteren Ende der Tabelle ist ein Differenzbetrag "Zuviel bezahlter Unterhalt August 2019-Oktober 2022" in der Höhe von CHF 24'938.00 aufgeführt. Hinzugerechnet werden anschliessend die Positionen "F." von CHF 60.00, "G. Juli-September 2021" von CHF 5'552.65 sowie "Erstattung Gerichtskosten an A." von CHF 1'500.00, worauf die "Ausseramtliche Entschädigung an B." von CHF 4'140.20 abge- zogen wird. Als Resultat ist schliesslich ein Betrag von CHF 27'910.45 aufgeführt. Diese Berechnung könnte für sich genommen als Schuldanerkennung verstanden werden, eindeutig ist dieser Schluss aber nicht, besteht zwischen der Anerken- nung eines in einer bestimmten Zeitperiode erhaltenen Mehrbetrags und der An- erkennung einer Rückzahlungspflicht doch ein nicht unerheblicher Unterschied. 5.3.3. Hinzu kommt Folgendes: Nachdem der Beschwerdeführer in der Replik gel- tend gemacht hatte, die Beschwerdegegnerin habe in der Tabelle ihrer Stellung- nahme CHF 24'938.00 an zu viel bezahlten Unterhaltsbeiträgen anerkannt (RG act. I./3, S. 3 Ziff. 3), erwiderte die Beschwerdegegnerin in der Duplik, sie habe an der betreffenden Stelle zwar "die aufgeführten Leistungen" des Beschwerdefüh- rers anerkannt, sie habe aber nicht auch anerkannt, dass für die entsprechenden Beträge Rechtsöffnung zu erteilen wäre. Sie halte nach wie vor daran fest, dass das Urteil des Kantonsgerichts keinen definitiven Rechtsöffnungstitel für die gel- tend gemachten Forderungen darstelle und das Gesuch um Erteilung der Rechtsöffnung entsprechend abzuweisen sei (RG act. I./4, Ziff. 5). Im Anschluss führte die Beschwerdegegnerin aus, der Beschwerdeführer habe nicht nur die ab August bis Oktober 2022 geschuldeten Unterhaltsbeiträge nicht bezahlt, sondern er weigere sich "nach wie vor, seiner Unterhaltspflicht ... nachzukommen" (RG act. I./4, Ziff. 7). Wenn die Beschwerdegegnerin einen bestimmten Betrag an zu viel bezahltem Unterhalt anerkennt, zugleich aber erklärt, der Beschwerdeführer weigere sich nach wie vor zur Erfüllung seiner Unterhaltspflicht, so kann dies nach Treu und Glauben nicht als Anerkennung einer Rückzahlungspflicht interpretiert werden, jedenfalls nicht als unmissverständliche und bedingungslose, wie dies Art. 82 SchKG für die provisorische Rechtsöffnung voraussetzt (vgl. BGE 139 III 444 E. 4.1.1). Entsprechendes gilt für das Schulgeld von CHF 1'800.00 pro Monat, anerkannte die Beschwerdegegnerin in der Duplik doch lediglich, dass der Beschwerdeführer dieses in den Monaten August 2019 bis März 2020 für sie bezahlt habe (RG act. I./4, Ziff. 7 und 11), was ebenfalls nicht als unmissverständliche und bedingungslose Anerkennung einer Rückzahlungs- pflicht interpretiert werden kann.
12 / 13 6.Demnach sind die Voraussetzungen vorliegend weder für die definitive noch für die provisorische Rechtsöffnung erfüllt. Die Vorinstanz wies das Rechtsöffnungsgesuch des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht ab. Die Be- schwerde ist unbegründet und entsprechend abzuweisen. 7.Bei diesem Ergebnis gehen die Prozesskosten zulasten des Beschwerde- führers (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist bei vorliegendem Streitwert und angesichts des verursachten Aufwands mit CHF 750.00 zu bemessen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 GebV SchKG [SR 281.35]). Sie wird mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 verrechnet. Zudem hat der Be- schwerdeführer die Beschwerdegegnerin für die Kosten der anwaltlichen Vertre- tung zu entschädigen. 8.Gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO spricht das Gericht die Parteientschädigung nach den kantonalen Tarifen (Art. 96 ZPO) zu. Die Tarife im Kanton Graubünden sind in der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (HV; BR 310.250) geregelt. Es liegt eine Honorarvereinbarung, mittels welcher ein Stundenansatz von CHF 300.00 festgelegt wurde, bei den Ak- ten (RG act. VI/2). Indessen wurde zu Recht ein Stundenansatz von CHF 270.00 verwendet, da dies dem maximal üblichen Ansatz entspricht (vgl. Art. 3 Abs. 1 HV). Mit Honorarnote vom 14. März 2023 (act. G.1.1) macht Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Caviezel einen Aufwand von 6.42 Stunden und mithin, bei einem Stun- denansatz von CHF 270.00, ein Honorar von CHF 1'932.15 (inkl. Spesen von CHF 60.60 und 7.7% MwSt.) geltend. Der getätigte Aufwand scheint angemessen und ist nicht zu beanstanden (vgl. Art. 2 HV). Ausgehend von 6.42 Stunden Auf- wand à CHF 270.00 und unter Berücksichtigung von 3% Spesen sowie 7.7% Mehrwertsteuer beträgt die Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren CHF 1'922.90.
13 / 13 Demnach wird erkannt: