Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 7. März 2023 ReferenzKSK 23 1 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BesetzungCavegn, Vorsitzender Bergamin und Michael Dürst Arpagaus, Aktuarin ad hoc ParteienA._____ Beschwerdeführer GegenstandFreigabe Konto Anfechtungsobj. Verfügung Betreibungs- und Konkursamt der Region Viamala vom 29. November 2022 Mitteilung8. März 2023
2 / 10 Sachverhalt A.In den Betreibungen Nr. B., Nr. C., Nr. D., Nr. E. sowie Nr. F._____ des Betreibungs- und Konkursamts der Region Viamala (nach- folgend: Betreibungsamt Viamala) gegen A._____ wurde am 22. September 2022 die Pfändung vollzogen. A._____ war an der Pfändung anwesend, verweigerte aber die Aussage. Zusammengefasst in der Pfändungsgruppe Nr. G._____ wurde am 28. Oktober 2022 die Pfändungsurkunde ausgestellt. Die Restschuld in dieser Pfändungsgruppe betrug CHF 13'392.52. Aus der Urkunde Pfändungsvollzug ist ersichtlich, dass das Konto CH14 8080 8002 3467 0213 1 von A._____ bei der H._____ vorsorglich bis zum Betrag von CHF 14'000.00 gepfändet wurde. Gemäss Sendungsverfolgung wurde die Pfändungsurkunde A._____ am 31. Ok- tober 2022 zugestellt. B.In den weiteren Betreibungen Nr. I._____ sowie Nr. J._____ des Betrei- bungsamts Viamala gegen A._____ wurden am 14. November 2022 bzw. am 21. November 2022 die Fortsetzungsbegehren gestellt und jeweils gleichentags die Pfändungsankündigung erlassen. Zusammengefasst in der Pfändungsgruppe Nr. K._____ wurde A._____ am 25. November 2022 zur Pfändungseinvernahme innert zehn Tagen seit Zustellung des Schreibens letztmals vorgeladen. Gemäss Sendungsverfolgung wurde das Schreiben am 28. November 2022 zugestellt. Es wurde in dieser Pfändungsgruppe eine Restschuld von CHF 13'746.60 festgestellt. C.Mit Schreiben vom 21. November 2022 wies das Betreibungsamt Viamala die H._____ an, für einen Betrag von CHF 29'000.00 die vorsorgliche Pfändung zu veranlassen. Die H._____ wurde aufgefordert, dem Betreibungsamt Viamala die Höhe des gesperrten Betrages und/oder allfällige weitere Vermögenswerte umge- hend bekannt zu geben sowie detaillierte Kontoauszüge der letzten drei Monate zuzustellen. D.Aus einem Kontoauszug des Kontos IBAN L._____ von A._____ bei der H._____ ist per 16. November 2022 ein Kontostand von CHF 17'734.06 ersicht- lich. E.Mit Schreiben vom 29. November 2022 wurde die H._____ ersucht, den Betrag von CHF 13'392.52 (betreffend die Pfändungsgruppe Nr. G.) auf das Konto des Betreibungsamts zu überweisen. Die Konti des Beschwerdeführers sei- en bis zu einem Betrag von CHF 16'000.00 weiterhin gesperrt zu halten. F.Mit Eingabe vom 29. Dezember 2022 (Poststempel), eingegangen am 3. Januar 2023, gelangte A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) an das Kan-
3 / 10 tonsgericht und beantragte die Freigabe von CHF 7'448.92. Kürzlich sei seine AHV-Rente darauf geflossen, welche im Wesentlichen seine einzige Erwerbsquel- le sei. Zudem habe das Betreibungsamt Viamala anfangs Dezember 2022 wider- rechtlich einen erheblichen Betrag abgebucht. G.Mit Stellungnahme vom 6. Januar 2023 hielt das Betreibungsamt Viamala fest, die Auszahlung von CHF 13'392.52 sei nicht widerrechtlich erfolgt, da dem Beschwerdeführer die Pfändungsurkunde mit der Pfändung des Kontoguthabens bei der H._____ sowie die Bemerkung bezüglich der Auszahlung und Beschwer- defrist am 31. Oktober 2022 zugestellt worden sei. Zudem sei das aus unpfändba- ren AHV- oder IV-Renten geäufnete Sparguthaben pfändbar. Die Verfahrensakten wurden beigezogen. Erwägungen 1.1.Gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamtes kann nach Art. 17 Abs. 1 SchKG bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Im Kontext von Betreibungs- handlungen kann sich der Beschwerdeführer somit auf jede Verletzung der Be- stimmungen über deren Vollzug berufen. Im Kanton Graubünden amtet das Kan- tonsgericht nach Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 13 EGzSchKG (BR 220.000) als einzi- ge Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- und Konkursämter. Die interne Zu- ständigkeit fällt dabei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zu (Art. 8 Abs. 1 KGV [BR 173.100]). 1.2.Als Anfechtungsobjekt der betreibungsrechtlichen Beschwerde ist nicht bloss ein bestimmter formeller amtlicher Erlass zu verstehen, sondern jede amtli- che Massregel in einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren, soweit sie einseitig kraft Amtsgewalt und mit Wirkungen nach aussen erlassen wird (BGer 5A_308/2011 v. 8.9.2011 E.1.1). Die Beschwerde richtet sich vorlie- gend gegen den an die H._____ gerichteten Auszahlungsauftrag über CHF 13'392.52 und die Aufrechterhaltung der Kontosperrung vom 29. November 2022 für den Betrag von CHF 16'000.00. Es handelt sich damit um zulässige Anfech- tungsobjekte einer betreibungsrechtlichen Beschwerde im Sinne von Art. 17 SchKG. 1.3.Zur Beschwerde nach Art. 17 SchKG ist legitimiert, wer durch die angefoch- tene Verfügung oder durch eine Untätigkeit eines Vollstreckungsorgans in seinen rechtlich geschützten oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und da- durch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung
4 / 10 oder Änderung der Verfügung hat (Pra 2019 Nr. 57 E. 3.2; Pra 2019 Nr. 33 E. 4.2.2). Der Beschwerdeführer wird durch den Auszahlungsauftrag und die wei- tere Sperrung der Konti in seinen rechtlichen Interessen tangiert und ist somit zur Erhebung der Beschwerde legitimiert. 1.4.Die Beschwerde ist schriftlich (Art. 17 Abs. 1 EGzSchKG) und binnen einer Frist von zehn Tagen seit Kenntnisnahme von der angefochtenen Verfügung (Art. 17 Abs. 2 SchKG) einzureichen. Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit geltend gemacht werden (Art. 17 Abs. 3 SchKG). Der Beschwerdeführer gelangte mit Eingabe vom 29. Dezember 2022 an das Kantonsgericht. Somit ist die Beschwerde, soweit sie implizit die dem Be- schwerdeführer am 31. Oktober 2022 zugestellte Pfändungsurkunde und deren Wirkungen umfasst, verspätet. Demgegenüber ist aus den Akten nicht ersichtlich, wann der Beschwerdeführer von der Anordnung des Betreibungsamts Viamala vom 29. November 2022 an die H._____ Kenntnis erhalten hat, weshalb diesbe- züglich grundsätzlich darauf einzutreten ist. 1.5.Liegt eine Nichtigkeit einer Betreibungshandlung im Sinne von Art. 22 SchKG vor, so ist der Schuldner nicht an die zehntägige Beschwerdefrist gebun- den. Die Nichtigkeit einer Verfügung kann vielmehr jederzeit festgestellt werden (Thomas Winkler, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesge- setz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl., Zürich 2017, N 93 zu Art. 92 SchKG). Darauf wird mit Bezug auf die vorsorgliche Pfändung bzw. Sperrung von AHV-Renten zurückzukommen sein. 2.1.Das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde richtet sich prinzipiell nach den kantonalen Verfahrensbestimmungen (Art. 20a Abs. 3 SchKG), wobei die bundes- rechtlichen Minimalvorschriften zu beachten sind (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 1─5 SchKG). Letztere geben unter anderem vor, dass die Aufsichtsbehörde den Sach- verhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Die damit gesetzlich festgeschriebene Untersuchungsmaxime verpflichtet die kantona- le Aufsichtsbehörde, das Verfahren zu leiten, die rechtserheblichen Tatsachen und erforderlichen Beweismittel zu bezeichnen, die Beweise zu erheben und sie zu würdigen. Sie hat die relevanten Tatsachen selbst festzustellen. Die Beweise sind durch die Aufsichtsbehörde frei zu würdigen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3 SchKG). Die Aufsichtsbehörde darf unter Vorbehalt der Nichtigkeit der Verfügung nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3, 2. Teilsatz SchKG). Im Übrigen richtet sich das Verfahren gemäss Art. 10 EGzSchKG, soweit das SchKG und das EGzSchKG keine Vorschriften enthalten, nach der ZPO und dem EGzZPO (BR 320.100).
5 / 10 2.2Mit der betreibungsrechtlichen Beschwerde kann gerügt werden, dass eine Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamtes Recht verletzt oder unange- messen ist. Mit Blick auf die Pfändung kann jede Verletzung der Vorschriften über die Pfändung einschliesslich der Ausübung des Ermessens gerügt werden. Es muss sich dabei jedoch um Verfahrensfehler handeln (vgl. BGer 5A_877/2017 v. 20.2.2018 E. 3.2). 3.1.Der Beschwerdeführer rügt, das Betreibungsamt Viamala habe entgegen Art. 92 Abs. 1 Ziff. 5 sowie Art. 93 SchKG und damit widerrechtlich einen erhebli- chen Betrag von seinem Bankkonto abgebucht und halte sein einzig verfügbares Konto, auf welches auch seine AHV-Rente fliesse, seither blockiert (act. A.1). 3.2.Gemäss dem Betreibungsamt Viamala erfolgte die Auszahlung von CHF 13'392.52 nicht widerrechtlich. Des Weiteren hält das Betreibungsamt an der vorsorglichen Pfändung des Bankguthabens mit der Begründung fest, aus un- pfändbaren AHV- oder IV-Renten geäufnete Sparguthaben seien im Sinne von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG pfändbar (act. A.2). 3.3.Bei den vorliegend in Frage stehenden Massnahmen handelt es sich um die vorsorgliche Pfändung von Ansprüchen des Beschwerdeführers gegenüber der H._____ über den Betrag von CHF 29'000.00. Diese Massnahme wurde am 29. November 2022 dahingehend aufgehoben, als gegenüber der H._____ die Überweisung des gepfändeten Betrags von CHF 13'392.52 angeordnet und die weitere Sperrung der gepfändeten Konti bis zu einem Betrag von CHF 16'000.00 verfügt wurde. Damit wurden auch am 29. November 2022 Sicherungsmassnah- men im Sinne von Art. 98 ff. SchKG angeordnet. 3.4.Die Art. 98 - 104 SchKG enthalten Regeln über die Sicherung des Vollstre- ckungssubstrates. Obwohl der Schuldner mit der Pfändungserklärung ausdrück- lich darauf hinzuweisen ist, dass über die gepfändeten Vermögenswerte bei Straf- folge (Art. 169 ff. StGB) nicht mehr verfügt werden darf (Art. 96 Abs. 1 SchKG), kann das Betreibungsamt die notwendigen Sicherungsmassnahmen treffen, um sicherzustellen, dass gepfändete Vermögensstücke bis zur Verwertung auch tatsächlich erhalten bleiben (Nino Sievi, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Bun- desgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl., Basel 2021, N 1 zu Art. 98 SchKG). Die Sicherungsmassnahmen setzen grundsätzlich eine gültig voll- zogene Pfändung voraus (Sievi, a.a.O., N 3 zu Art. 98 SchKG). Gemäss Recht- sprechung können sichernde Massnahmen allerdings auch schon vor dem Pfän- dungsvollzug im Sinne einer vorsorglichen Massnahme getroffen werden, wenn die Sicherungsmassnahme zur Vorbereitung der Pfändung und zum Schutze der
6 / 10 Gläubigerinteressen notwendig ist (BGE 107 III 67 E. 2). Voraussetzung für die Zulässigkeit ist allerdings, dass eine besondere Dringlichkeit vorliegt (vgl. BGE 142 III 643 E. 2.1; BGer 5A_616/2017 v. 14.3.18 E. 6; BGE 115 III 41 E. 2). Liegt diese vor, kann das Betreibungsamt schon vor der Ankündigung der Pfändung an Dritte ein Verbot erlassen, dem Schuldner Vermögensstücke auszuhändigen (BGE 115 III 41 E. 2; 107 III 67 E. 2 ff.). 3.5.Mit Schreiben vom 21. November 2022 wies das Betreibungsamt Viamala die H._____ an, das Konto des Beschwerdeführers im Umfang von CHF 29'000.00 vorsorglich zu pfänden (act. E.1, Nr. 4). Gemäss dem Betreibungsamt Viamala erklärt sich die hohe Summe daraus, dass zu diesem Zeitpunkt neben der Pfän- dungsgruppe Nr. K._____ auch die Pfändungsgruppe Nr. G._____ noch offen ge- wesen sei (act. A.2). Mit Schreiben vom 29. November 2022 wurde die H._____ aufgefordert, CHF 13'392.52 an das Betreibungsamt Viamala zu überweisen und die restlichen CHF 16'000.00 gesperrt zu halten (act. E.1, Nr. 6). Beide Schreiben haben sichernde Massnahmen im Sinne vom Art. 99 SchKG zum Inhalt, welche vom Betreibungsamt Viamala gegenüber der H._____ als Drittschuldnerin auch als solche bezeichnet wurden. Gleichzeitig wurde der H._____ angezeigt, dass sie rechtsgültig nur noch an das Betreibungsamt Viamala leisten könne. Zum Zeit- punkt der Anordnung der Sicherungsmassnahme vom 21. November 2022 war die Pfändung der Pfändungsgruppe Nr. G._____ bereits vollzogen, jene der Pfän- dungsgruppe Nr. K._____ jedoch noch nicht. In Bezug auf Letztere wurde die Si- cherungsmassnahme damit vorsorglich angeordnet, was das Bestehen einer be- sonderen Dringlichkeit voraussetzte. Indem der Beschwerdeführer der Pfändung für die Pfändungsgruppe Nr. K._____ nicht beiwohnte respektive auf die Vorla- dungen zur Pfändungseinvernahme vom 22. November 2022 und vom 25. No- vember 2022 nicht reagierte (act. E.1, Nr. 3a und Nr. 3c), ist der Beschwerdefüh- rer seinen Pflichten gemäss Art. 91 Abs. 1 SchKG nicht nachgekommen. Das Be- treibungsamt Viamala durfte die für die Gläubiger pfändbaren Vermögenswerte als gefährdet erachten und eine besondere Dringlichkeit annehmen. Die Sicherungs- massnahmen betreffend die Pfändungsgruppen Nr. K._____ und Nr. G._____ so- wie die Auszahlung der CHF 13'392.52 erfolgten daher grundsätzlich und entge- gen der Auffassung des Beschwerdeführers rechtmässig, allerdings unter der Voraussetzung, dass diese keine unpfändbaren Vermögenswerte im Sinne von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 1 - 11 SchKG umfassten. Solches wird vom Beschwerdeführer aber gerügt, wenn er geltend macht, seine AHV-Rente sei auf dieses Konto ge- flossen.
7 / 10 4.1.Gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG können Erwerbseinkommen sowie Pensio- nen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall abgelten, namentlich Ren- ten, die nicht nach Art. 92 SchKG unpfändbar sind, so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind. Unpfändbar nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG sind die Renten gemäss Art. 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) oder gemäss Art. 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversi- cherung (IVG; SR 831.20) sowie die Leistungen gemäss Art. 20 des Bundesge- setzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30; in Kraft seit 1. Januar 2008; das Bundesgesetz vom 19. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur AHV wurde aufgehoben [Art. 35 ELG]). Diese gesetzliche Ordnung geht vom Grundsatz aus, dass die Leistungen der Sozialversicherungen beschränkt pfändbar sind, sofern ihnen der Charakter eines Ersatzeinkommens zukommt, sieht aber als Ausnahme vom Grundsatz die absolute Unpfändbarkeit der in Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG ausdrücklich genannten Renten und Leistungen, namentlich der AHV-Rente, vor. Ihre Pfändung wäre nichtig (BGE 130 III 400 E. 3.2). 4.2.Die Unpfändbarkeit gilt aber dann nicht, wenn der Schuldner neben der Rente über weitere Einkünfte verfügt, mit welchen er einen Teil seines Lebensun- terhalts bestreiten kann (BGE 135 III 20 E. 5.1) oder wenn er sich aus den Renten ein Sparguthaben äufnet (Georges Vonder Mühll, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl., Basel 2021, N 37 zu Art. 92 SchKG). Nur wenn ein Bankkonto bezüglich der AHV-Renten nicht als Sparkonto, sondern als Durchgangskonto dient, von welchem der Schuldner die eingehenden Renten regelmässig wieder abhebt, ist die Unpfändbarkeit der auf das betreffende Konto überwiesenen AHV-Renten anzuerkennen (AB BL, SJZ 22/2000, S. 540). 4.3.Aus dem Kontoauszug des Bankkontos des Beschwerdeführers ist ersicht- lich, dass monatlich eine Gutschrift der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden über einen Betrag CHF 2'084.00 erfolgt. Es dürfte sich bei dieser Gutschrift um die AHV-Rente des Beschwerdeführers handeln (act. E.1, Nr. 4a). Diese ist grundsätzlich unpfändbar. Wie das Betreibungsamt Viamala richtigerwei- se festgehalten hat, gilt die Unpfändbarkeit nicht für aus unpfändbaren AHV- Renten geäufnete Sparguthaben. Ein solches liegt aber grundsätzlich vor, betrug der Saldo entsprechend den vorliegenden Kontoauszügen per 31. Juli 2022 CHF 15'967.67 und am 15. November 2022 CHF 17'734.06. Der Saldo ist nie unter
8 / 10 CHF 11'800.00 gesunken und betrug nach einigen weiteren Gutschriften, welche jedoch von Dritten geleistet wurden, vor dem Eingang der AHV-Rente am 7. No- vember 2022 CHF 15'879.46. Gleichzeitig ist festzustellen, dass es sich bei den monatlich auf dem Bankkonto des Beschwerdeführers gutgeschriebenen AHV- Renten – neben vereinzelt eingehenden eher kleineren Beträgen – um die einzi- gen regelmässigen substanziellen Zahlungseingänge handelt. Weder ist ersicht- lich, dass der Beschwerdeführer neben der AHV-Rente noch über ein weiteres substantielles Einkommen verfügen würde, noch kann angesichts der regelmässig erfolgenden Transaktionen von einer weiteren Äufnung der AHV-Renten gespro- chen werden. Es handelt sich bei dem gepfändeten Konto mithin um ein solches, welches aus Gutschriften Dritter und aus Gutschriften der Ausgleichskasse ge- spiesen wird und von welchem der Beschwerdeführer regelmässig Geldbeträge zur Bestreitung seiner Lebenshaltungskosten (vorwiegend Einkäufe) abhebt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, es handle sich bei der AHV-Rente im We- sentlichen um seine einzige Erwerbsquelle, aus welcher er seinen Verpflichtungen nachkommen müsse, sind nachvollziehbar. Es ist allerdings nicht bekannt, ob der Beschwerdeführer noch über andere Konti verfügt. 4.4.Somit ergibt sich Folgendes: Nach Bestreitung der Lebenshaltungskosten bis 7. November 2022 verfügte der Beschwerdeführer auf dem fraglichen Konto über einen Saldo von CHF 15'879.46, welches entsprechend den Ausführungen des Betreibungsamtes als (auch aus Gutschriften von Dritten gespiesenes) Spar- guthaben qualifiziert werden kann. Es ist davon auszugehen, dass die früheren AHV-Renten für die Lebenshaltung aufgebraucht wurden und die Äufnung des Saldos auch durch Zuwendungen/Gutschriften Dritter erfolgt ist. Die seit 7. No- vember 2022 eingegangenen und eingehenden, grundsätzlich unpfändbaren AHV- Renten konnten dagegen soweit ersichtlich nicht zur Bestreitung der Lebenshal- tungshaltungskosten verwendet werden. Diese wurden und werden durch die Sperrung des Kontos auch nicht zum (pfändbaren) Sparguthaben. Aufgrund des grundsätzlich unpfändbaren Charakters der laufenden AHV-Rente können sie da- her nicht von Sicherungsmassnahmen von Art. 98 ff. SchKG umfasst werden. Die Sperrung des Kontos durch das Betreibungsamt Viamala erweist sich aus diesen Gründen insoweit als unrechtmässig und nichtig, als diese ab November 2022 auch die seither eingegangenen AHV-Renten des Beschwerdeführers umfasste. Im Übrigen (und soweit nicht die erwähnten AHV-Renten betreffend) ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern die Sicherungsmassnahme widerrechtlich wäre. Der Beschwerdeführer hat dies in seiner Eingabe denn auch nicht weiter begründet.
9 / 10 4.5.Im Sinne dieser Erwägungen ist die Beschwerde dahingehend gutzuheis- sen, als dass die seit November 2022 auf den gesperrten Konti eingegangenen AHV-Renten dem Beschwerdeführer freizugeben sind. Im Übrigen ist die Be- schwerde abzuweisen. 5.Das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde ist kosten- los (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG [SR 281.35]). Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
10 / 10 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Betreibungs- und Konkursamt der Region Viamala wird im Sinne der Erwägungen angewie- sen, A._____ die seit 7. November 2022 auf den gesperrten Konti einge- gangenen AHV-Renten freizugeben. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: