Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 05. April 2023 (Mit Urteil 5A_302/2023 vom 30. August 2023 hat das Bundesgericht eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen.) ReferenzKSK 22 59 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BesetzungCavegn, Vorsitzender Bergamin und Michael Dürst Guetg, Aktuar ParteienA._____ Beschwerdeführer gegen Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja Chesa Ruppanner, Postfach 330, 7503 Samedan Beschwerdegegner B._____ Beschwerdegegnerin C._____ Beschwerdegegnerin GegenstandVerwertungsaufschub Anfechtungsobj. Versteigerung des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Maloja vom 05.12.2022 Mitteilung11. April 2023
2 / 10 Sachverhalt A.Die Ehegatten A._____ und B._____ sind unter anderem je hälftige Mitei- gentümer an den Grundstücken Nr. F._____ (81/1000 ME an Grundstück Nr. D._____ [3 ½-Zimmerwohnung Nr. C/1 im Erdgeschoss mit Keller Nr. C/1 im Un- tergeschoss, Haus C]) sowie Grundstück Nr. G._____ (ME 1/44 an Grundstück Nr. H._____ [Benützungsrecht am Autoeinstellplatz Nr. E.]) im Grundbuch der Gemeinde I.. Beide Grundstücke sind mit Grundpfandrechten (Gesamt- pfand) belastet (Kapitalgrundpfandverschreibung Nr. J., CHF 562'500.00, 1. Pfandstelle, sowie Inhaber-Schuldbrief Nr. K., CHF 437'500.00, 2. Pfand- stelle). Grundpfandgläubigerin ist die C._____ Genossenschaft (fortan: Gläubige- rin) mit Sitz in L.. B.Die Ehegatten A. und B._____ beabsichtigen, sich scheiden zu las- sen, was sie der Gläubigerin mitteilten. C.Die Gläubigerin kündigte den Ehegatten A./B._____ mit Schreiben vom 3. März 2021 sämtliche bestehenden Kreditverträge und (sicherungsübereigneten) Schuldbriefe. D.Gegen die ihnen am 5. August 2021 zugestellten Zahlungsbefehle, lautend über einen Betrag von CHF 1 Mio. (Betreibungen auf Verwertung eines Grund- pfandes, Nrn. M._____ bzw. N.), erhoben A. bzw. B._____ keinen Rechtsvorschlag. E.Am 23. Mai 2022 stellte die Gläubigerin beim Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja (fortan: Betreibungsamt Maloja) das Verwertungsbegehren. Dies für einen Betrag von CHF 1 Mio. zzgl. Zins von 5% seit 31. März 2021 sowie für die Kosten des Zahlungsbefehls. F.Die in den jeweiligen Betreibungen Nr. M._____ und Nr. N._____ einge- gangenen Verwertungsbegehren wurden A._____ bzw. B._____ je separat mit Schreiben des Betreibungsamtes vom 1. Juni 2022 mitgeteilt. G.Das in der Folge eingeholte Bewertungsgutachten ergab einen Verkehrs- wert von CHF 950'000.00. Die Schätzung wurde den Beteiligten am 23. August 2022 mitgeteilt. H.Am 19. September 2022 wurde die betreibungsamtliche Grundstücksteige- rung den Betroffenen bekannt gemacht sowie am 20. September 2022 amtlich publiziert und der Steigerungstermin auf den 5. Dezember 2022 festgelegt (Ver- wertung Nr. O._____ bzw. P._____). Die Steigerungsbedingungen und das Las-
3 / 10 tenverzeichnis vom 22. Oktober 2022 lagen ab dem 1. November 2022 auf. Ein revidiertes Lastenverzeichnis wurde A._____ und B._____ am 31. Oktober 2022 übermittelt (ersetzend das Lastenverzeichnis vom 24. Oktober 2022). I.Mit E-Mail vom 2. Dezember 2022 ersuchte A._____ das Betreibungsamt um Gewährung eines Verwertungsaufschubs gemäss Art. 123 SchKG bis 1. Okto- ber 2023 und unterbreitete einen Abzahlungsvorschlag, basierend auf einer Zah- lungszusicherung von Q._____ (11 monatliche Raten von CHF 100'000.00, sofor- tige Leistung der ersten Rate). Nachdem das Betreibungsamt das Gesuch anfäng- lich abgewiesen hatte, leitete es dieses schliesslich mit E-Mail vom 2. Dezember 2022 an B._____ sowie die Gläubigerin weiter. In besagter E-Mail nannte das Be- treibungsamt als Grundvoraussetzung für die Bewilligung der Ratenzahlung sowie Absage der Versteigerung erstens die Zustimmung der Gläubigerin und von B._____ zum Aufschub und zweitens den Zahlungseingang der ersten Rate von CHF 100'000.00 bis Montagvormittag, 5. Dezember 2022. Ohne weitere Bedin- gungen und ohne Rückzug der Gläubigerin werde die Steigerung nur bei Tilgung der gesamten Bankschuld von CHF 1'100'000.00 am Montagvormittag (5. Dezem- ber 2022) abgesagt. J.B._____ (fortan Miteigentümerin) erteilte mit E-Mail vom 2. Dezember 2022 ihr Einverständnis. Die Gläubigerin liess sich nicht vernehmen. K.Die Versteigerung wurde am 5. Dezember 2022 durchgeführt. Der Zuschlag erging für einen Betrag von CHF 1'100'000.00 an B.. L.Mit Eingabe vom 15. Dezember 2022 an das Kantonsgericht von Graubün- den erhob A. (fortan: Beschwerdeführer) gegen den Zuschlag Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG und beantragte das Folgende: 1.Die Versteigerung vom 5. Dezember 2022 sei für ungültig zu erklären, und der Zuschlag sei entsprechend aufzuheben. 2.Das Betreibungs- und Konkursamt Maloja, beziehungsweise die Gläu- bigerin, seien anzuweisen, die Zahlungszusicherung vom 2. Dezember 2022 als Abzahlungsplan im Sinne von Art. 123 Abs. 1 SchKG anzu- nehmen. M.Lediglich das Betreibungsamt Maloja liess sich mit Stellungnahme vom 27. Dezember 2022 innert Frist vernehmen, worin es die Abweisung der Beschwerde beantragte. Die übrigen Verfahrensbeteiligten äusserten sich nicht.
4 / 10 Erwägungen 1.1.Angefochten ist der in der Grundstückversteigerung vom 5. Dezember 2022 (Verwertungen Nr. 220111/220112) ergangene Zuschlag. Hiergegen steht das Rechtsmittel der aufsichtsrechtlichen Beschwerde gemäss Art. 17 ff. SchKG offen (Art. 132a Abs.1 i.V.m. Art. 143a SchKG). Die Beschwerde wurde beim Kantons- gericht von Graubünden bzw. deren Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs und damit bei der hierfür zuständigen Instanz eingereicht (Art. 13 EGzSchKG [BR 220.000] i.V.m. Art. 8 Abs. 1 KGV [BR 173.100]). 1.2.Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage. Sie beginnt, sobald der Beschwer- deführer von der angefochtenen Verwertungshandlung Kenntnis erhalten hat und der Anfechtungsgrund für ihn erkennbar geworden ist (Art. 132a Abs. 2 i.V.m. Art. 17 Abs. 2 SchKG; BGer 5A_229/2017 v. 13.11.2017 E. 3.1 m.w.H.). Derjenige, dem eine Steigerung angezeigt worden ist, hat eine allfällige Beschwerde gegen den Zuschlag mithin grundsätzlich innert zehn Tagen seit der Steigerung einzurei- chen (BGE 70 III 9 E. 1). Wie noch zu zeigen sein wird, moniert der Beschwerde- führer, das Betreibungsamt habe ihm unrechtmässig den Verwertungsaufschub gemäss Art. 123 SchKG verweigert. Dieser mutmassliche Mangel im Vorberei- tungsverfahren war ihm bereits zum Steigerungszeitpunkt bekannt. Die Steigerung war ihm im Vorfeld angezeigt worden (vgl. BA act. 12). Die Steigerung fand am 5. Dezember 2022 statt, sodass vor dem Hintergrund des Gesagten die Beschwerde vom 15. Dezember 2022 fristgerecht erfolgte. 1.3.Der Beschwerdeführer ist Pfandschuldner und Miteigentümer der verwerte- ten Grundstücke. Durch die Verwertung dieser ist er in seinen rechtlich geschütz- ten Interessen betroffen. Er ist folglich zur Beschwerdeerhebung legitimiert (vgl. dazu auch Jürg Roth, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl., Basel 2021, N 8 zu Art. 132a SchKG). Die weiteren formellen Voraussetzungen geben zu keinen Be- merkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.1.Mit Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG können Gesetzesverletzung, Un- angemessenheit sowie Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung gerügt wer- den (vgl. Art. 17 Abs. 1 und 3 SchKG). Wird Beschwerde gegen den Zuschlag ge- führt, können Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung oder bei der Durch- führung der Verwertung geltend gemacht werden (vgl. BGE 121 III 197 E. 2; BGer 5A_360/2017 v. 28.07.2017 E. 3.4 m.w.H.). Der Aufschub der Verwertung nach deren Publikation, der in Art. 32 VZG und Art. 123 SchKG i.V.m. Art. 143a SchKG
5 / 10 geregelt wird, bildet Teil dieses Vorbereitungsverfahrens (vgl. BGE 121 III 197 E. 2). 2.2.In seiner als "Beschwerde vom 15. Dezember 2022 gegen die betreibungs- rechtliche Grundstücksteigerung und den Zuschlag vom 5. Dezember 2022" beti- telten Eingabe moniert der Beschwerdeführer in der Hauptsache, das Betrei- bungsamt Maloja habe den von ihm unterbreiteten Abzahlungsvorschlag nicht ge- nehmigt und ihm den Verwertungsaufschub unzulässigerweise nicht gewährt. Das Betreibungsamt Maloja habe damit gegen Art. 123 Abs. 1 SchKG verstossen. Gemäss dieser Bestimmung könne der Betreibungsbeamte die Verwertung um zwölf Monate aufschieben, wenn der Schuldner glaubhaft machen könne, die Schuld ratenweise zu tilgen und er sich zu regelmässigen und angemessenen Ab- schlagszahlungen verpflichte. Die Bedingungen seien erfüllt worden. Die vom Be- treibungsamt Maloja gesetzten Bedingungen seien demgegenüber fragwürdig. Das Gesetz sehe keine Frist vor und die Frage des späten Zeitpunkts sei im Ge- setz auch nicht thematisiert. Ebenso wenig sei die Zustimmung der Gläubigerin Voraussetzung zur Gewährung des Verwertungsaufschubes. Art. 123 Abs. 1 SchKG besage, dass das Betreibungsamt den Plan akzeptieren könne. Das Be- treibungsamt müsse folglich einen Grund haben, wenn es den Abzahlungsplan nicht akzeptiere. Ein gültiger Grund könne einzig in der Gläubigerin liegen. Es sei dabei eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei das Interesse der Pfand- gläubigerin in der Erwirtschaftung einer Zinsdifferenz liege. Die Gläubigerin gehe mit dem vorgeschlagenen Abzahlungsplan kein Risiko ein, zumal die Forderung mehrfach abgesichert sei. Der Vorschlag liege daher im Interesse der Gläubigerin und auch des Beschwerdeführers. Die Haltung der Pfandgläubigerin, darauf nicht zu reagieren, sei zu würdigen. Das Verhalten sei missbräuchlich (vgl. zum Ganzen act. A.1, insb. Ziff. 16 ff.). 2.3.Das Betreibungsamt Maloja wies in seiner Stellungnahme vom 27. Dezem- ber 2022 darauf hin, dass es sich bei Art. 123 SchKG um eine Kann-Bestimmung handle. Die erste Rate sei nicht vor der Steigerung überwiesen worden. Diese le- diglich anzubieten, genüge nicht. Damit fehle eine Grundvoraussetzung für die Gewährung des Aufschubs. Zudem müsse das Gesuch glaubhaft gemacht wer- den. Erfolge der Antrag aber kurz vor der Steigerung, würden sich die Hürden er- höhen. Allein der Umstand, dass eine Person aus dem Bekanntenkreis gefunden werde, genüge kurz vor der Versteigerung nicht, wenn die Unterlagen nicht mehr eingehend geprüft werden könnten. Dies gelte umso mehr, als eine sistierte oder abgesagte Steigerung einen negativen Einfluss auf den später erzielbaren Zu- schlagspreis habe. Auf die Möglichkeit, den gesamten Betrag zu tilgen – die finan-
6 / 10 ziellen Mittel seien dazu vorhanden gewesen – habe der Beschwerdeführer nicht reagiert (act. A.2, S. 2). 3.1.Wie bereits in E. 2.1 ausgeführt, kann der vorliegende Zuschlag aufgeho- ben werden, wenn der Zuschlag selber oder das Vorbereitungsverfahren fehlerhaft gewesen sind. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass ihm der Verwertungs- aufschub, den er am 2. Dezember 2022 verlangt habe, hätte gewährt werden müssen. 3.2.Macht der Schuldner glaubhaft, dass er die Schuld ratenweise tilgen kann, und verpflichtet er sich zu regelmässigen und angemessenen Abschlagszahlun- gen an das Betreibungsamt, kann der Betreibungsbeamte nach Erhalt der ersten Rate die Verwertung um höchstens zwölf Monate hinausschieben (Art. 123 Abs. 1 SchKG). Das Gesuch ist an keine besondere Form gebunden (Benedikt A. Su- ter/Timon Reinau, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bun- desgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3 Aufl., Basel 2021, N 10 zu Art. 123 SchKG). Höhe und Verfalltermine der Abschlagszahlungen werden vom Be- treibungsbeamten festgesetzt, der die Verhältnisse des Schuldners wie des Gläu- bigers zu berücksichtigen hat (Art. 123 Abs. 3 SchKG). Diese Bestimmungen zum Verwertungsaufschub gelten auch für die Verwertung von Grundstücken (Art. 143a SchKG). Wird das Gesuch nach Publikation der Steigerung oder ande- ren Verwertungsvorbereitungen gestellt, kann es nur gutgeheissen werden, wenn alle durch deren Anordnung und Widerruf verursachten Kosten nebst der ersten Teilzahlung sofort bezahlt werden (BGE 41 III 4 E. 2; BGE 121 III 197 E. 3 = Pra 84 [1995] Nr. 279; Formular Nr. 28 Ziff. 2). Ein Teilzahlungsgesuch kann frühes- tens nach Einreichung des Verwertungsbegehrens des Gläubigers und spätestens vor Durchführung der Verwertung gestellt werden (Suter/Reinau, a.a.O., N 12 zu Art. 123 SchKG). Unerheblich ist, ob aufgrund der Nähe des Steigerungstermins die Bewilligung des Gesuchs um Aufschub vor dem angesetzten Steigerungster- min nicht mehr in Rechtskraft erwachsen kann (Gerhard Kuhn, in: Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz [Hrsg.], Kurzkommentar VZG, Wädenswil 2011, N 2 zu Art. 32 VZG). Wird jedoch erst am Steigerungstag selbst um Aufschub ersucht, muss mit einer Abweisung gerechnet werden, da das Be- treibungsamt in der Regel zu einer gehörigen Prüfung und einer rechtzeitigen Ver- fügung nicht mehr in der Lage ist (BGE 82 III 35; vgl. Suter/Reinau, a.a.O., N 12 zu Art. 123 SchKG). Sind die Voraussetzungen nach Art. 123 Abs. 1 i.V.m. Art. 143a SchKG und Art. 32 Abs. 1 erfüllt, ist der Aufschub zu gewähren (Kuhn, a.a.O., N 2 zu Art. 32 SchKG; Suter/Reinau, a.a.O., N 16 zu Art. 123 SchKG). Der Betreibungsbeamte hat hierfür sofort nach Erhalt der ersten Rate das Formular Nr.
7 / 10 29 auszuhändigen und bewilligt damit den Aufschub. Das Betreibungsamt ist ge- halten, den Entscheid nach seinem pflichtgemässen Ermessen in freier Würdigung der Umstände zu treffen (BGE 82 III 33, 35). 3.2.Der Beschwerdeführer ersuchte das Betreibungsamt erst am Freitag, 2. Dezember 2022, um einen Verwertungsaufschub (vgl. dazu den gesamten im Recht liegenden E-Mailverkehr zwischen dem Beschwerdeführer und dem Betrei- bungsamt Maloja; BA act. 34). Damit war das Gesuch sehr knapp (nämlich drei Tage vor dem auf den Montag, 5. Dezember 2022, angesetzten Versteigerungs- termin, wovon zwei Tage auf das Wochenende fielen), jedoch noch vor der Ver- steigerung gestellt worden. Folgerichtig wurde es vom Betreibungsbeamten ent- gegengenommen. Das Betreibungsamt hat das Gesuch zunächst abgewiesen, weil das in der vorliegenden Phase der Verwertung nicht ohne die Zustimmung der Gläubiger möglich sei (vgl. E-Mail vom 2. Dezember 2022, 09:29 Uhr, BA act. 34). Nach einem sinngemässen Ersuchen um Wiedererwägung hat das Be- treibungsamt Maloja zunächst daran festgehalten (vgl. E-Mail vom 2. Dezember 2022, 14:11 Uhr, BA act. 34). Schliesslich orientierte das Betreibungsamt Maloja die Gläubigerin sowie die Miteigentümerin mit E-Mail vom 2. Dezember 2022, um 15:38 Uhr, welches sie auch dem Beschwerdeführer übermittelte, über folgendes: [...] Grundvoraussetzung für eine Ratenzahlung und eine Absage der Steige- rung zu diesem sehr späten Zeitpunkt sind
8 / 10 eine 1. Rate einzuzahlen sei. Es ist fraglich, ob es zulässig war, die Gewährung des Verwertungsaufschubs von den Zustimmungen der Gläubigerin und Mitei- gentümerin abhängig zu machen. In BGer 7B.30/2003 v. 14.02.2003 E. 2 wird et- wa darauf hingewiesen, dass der Zahlungsaufschub gemäss Art. 123 SchKG nicht von der Zustimmung der Gläubiger abhängig gemacht werden könne. Dies trifft sicherlich für den Normalfall zu. Dort kann der Gläubiger im Nachhinein – aber noch vor Absage des Steigerungstermins – den vom Betreibungsamt gewährten Aufschub mit Beschwerde anfechten (vgl. Suter/Reinau, a.a.O., N 42 zu Art. 123 SchKG). Vorliegend wäre dies nicht mehr möglich gewesen, sodass durch die Gewährung eines Zahlungsaufschubes unter gleichzeitiger Absage der Versteige- rung insofern hätte ein Schaden entstehen können, als die abgesetzte Steigerung erst mit erheblicher zeitlicher Verzögerung wieder hätte angesetzt werden können. Kommt hinzu, dass das Betreibungsamt in der kurzen verbleibenden Zeit noch die gehörige Prüfung der eingereichten Unterlagen vornehmen musste. Letztlich muss der Frage jedoch nicht weiter nachgegangen werden, weil das Betreibungsamt Maloja bereits aus anderem Grund den Verwertungsaufschub korrekterweise ver- weigerte und am Steigerungstermin festhielt, was nachfolgend zu erläutern ist. 3.4.Vorab bedarf es einer Klarstellung. Der Beschwerdeführer scheint nämlich davon auszugehen, dass das Betreibungsamt seinen Abschlagszahlungsplan nicht genehmigte. Damit geht er fehl. Fest steht nämlich, dass das Betreibungsamt mit E-Mail vom 2. Dezember 2022, 15:38 Uhr, in Genehmigung des beschwerde- führerischen Abschlagszahlungsvorschlages, die 1. Rate auf CHF 100'000.00 festgelegt hatte und deren Bezahlung – in Übereinstimmung mit der Gesetzeslage (Art. 123 Abs. 1 SchKG und Art. 32 Abs. 1 VZG) – als unabdingbare Vorausset- zung für einen Verwertungsaufschub definierte. Eine Voraussetzung, auf welche der Beschwerdeführer schon mit Schreiben vom 1. Juni 2022 in Ziffer 1 der Erläu- terungen hingewiesen worden war (Formular 28, vgl. BA act. 2). Unbestrittener- massen wurde die Zahlung nie geleistet. Ein Anbieten der "sofortigen" Zahlung genügt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht. Die Rate gilt erst als geleistet, wenn sie vollumfänglich für Rechnung der fraglichen Betreibung beim Betreibungsamt eingegangen ist (vgl. etwa Suter/Reinau, a.a.O., N 25 zu Art. 123 SchKG). Es fehlt damit an einer gesetzlichen Voraussetzung zur Gewährung des Verwertungsaufschubes. Dass der Beschwerdeführer aufgrund der (zusätzlich) vorausgesetzten Zustimmung der Gläubigerin bzw. Miteigentümerin daran gehin- dert worden wäre, die 1. Rate zu leisten, bringt er zu Recht nicht vor. Daran ändert auch nichts, wenn das Betreibungsamt den Aufschub der Verwertung angesichts des späten Vorbringens des Schuldners und der fehlenden Möglichkeit der recht-
9 / 10 zeitigen genügenden Prüfung von (allenfalls unzulässigen) weiteren Bedingungen abhängig macht. 3.5.Vor dem Hintergrund des Gesagten ist die Verweigerung des Verwertungs- aufschubes nicht zu beanstanden. Unregelmässigkeiten im Vorbereitungsverfah- ren liegen keine vor, sodass die Beschwerde gegen den Zuschlag abzuweisen ist. Ob die weiteren Voraussetzungen zur Gewährung eines Verwertungsaufschubes erfüllt gewesen wären, braucht folglich nicht weiter geprüft zu werden. Ebenso wenig ist auf Antrag Ziffer 2 weiter einzugehen (Anweisung des Betreibungsamtes zur Annahme des Abzahlungsplanes [vgl. act. A.1, Antrag Ziffer 2]). 4.Für das vorliegende Verfahren werden weder Kosten erhoben noch Partei- entschädigungen gesprochen (Art. 20 Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebVSchKG).
10 / 10 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: