Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 13. Dezember 2022 ReferenzKSK 22 45 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BesetzungCavegn, Vorsitzender Eckstein, Aktuarin ad hoc ParteienA._____ AG Beschwerdeführerin GegenstandNichtausstellung Verlustschein Anfechtungsobj. Verfügung des Betreibungs- und Konkursamts der Region Plessur vom 15.09.2022 Mitteilung15. Dezember 2022

2 / 13 Sachverhalt A.Am 15. Dezember 2011 wurde der B._____ mit Sitz in C._____ (Gläubige- rin), vertreten durch die D._____ AG mit Sitz in E._____ (heute A._____ AG), durch das Konkursamt Imboden ein Verlustschein infolge Konkurs der F._____ (Schuldnerin) in der Höhe von insgesamt CHF 1'551.15 betreffend «RG ; G.» ausgestellt (Konkurs Nr. H.). B.Am 8. August 2022 stellte A. AG gegen F._____ ein Betreibungsbe- gehren für eine Forderung in der Höhe von CHF 1'551.15 betreffend «Rechnung Nr. _____ sowie Verlustschein vom 15.12.2011 aus Zession: B., C.», für eine Forderung in der Höhe von CHF 198.85 betreffend «Verzugsschaden gemäss Art. 103/106 OR», für eine Forderung in der Höhe von CHF 46.00 betref- fend «Adress-/Domizilabklärungskosten» sowie für Betreibungskosten (Ausstel- lung des Zahlungsbefehls) in der Höhe von CHF 73.30. C.Das Betreibungs- und Konkursamt der Region Plessur (nachfolgend: Be- treibungsamt Plessur) stellte F._____ am 15. August 2022 den Zahlungsbefehl vom 9. August 2022 zu (Betreibung Nr. I.). Die Betriebene erhob keinen Rechtsvorschlag. D.Mit Fortsetzungsbegehren vom 5. September 2022 an das Betreibungsamt Plessur beantragte die A. AG die Betreibung Nr. I._____ in der Höhe von insgesamt CHF 1'869.30 fortzusetzen. Am 6. September 2022 wurde F._____ der Vollzug der Pfändung an ihrer Wohnadresse per 12. September 2022 angekün- digt. E.Bereits am 8. September 2022 wurde die Pfändung vollzogen. Auf eine Einkommenspfändung wurde verzichtet. F.Mit Schreiben vom 15. September 2022 teilte das Betreibungsamt Plessur der A._____ AG mit, dass F._____ lediglich über eine AHV-Rente und Ergän- zungsleistungen in Höhe von insgesamt CHF 2'962.00 verfüge. Pfändbare Ver- mögenswerte besitze sie keine. Im Mai 2022 habe sich F._____ ihr Pensionskas- senguthaben in Höhe von CHF 13'450.90 als Kapital auszahlen lassen. Fälliges und ausbezahltes Sparguthaben aus der Pensionskasse sei beschränkt pfändbar und es könne längstens für die Dauer eines Jahres der das Existenzminimum übersteigende Betrag gepfändet werden. Da eine hypothetische Pensionskassen- rente aufgrund des Alters der Schuldnerin und des tiefen Sparbetrages sehr klein ausfallen würde, gehe das Betreibungsamt Plessur davon aus, dass die Pfän- dungs- und Verwertungskosten bereits die Dividende übersteigen würden. Aus

3 / 13 diesem Grund werde auf eine Einkommenspfändung betreffend die hypothetische Pensionskassenrente verzichtet. Ferner bemerkte das Betreibungsamt Plessur, dass in diesem Betreibungsverfahren Kosten in der Höhe von CHF 144.20 ent- standen seien, die es nicht auf die Forderung aus dem Konkursverlustschein auf- rechnen könne. In einem allfälligen künftigen Betreibungsverfahren aufgrund des Konkursverlustscheines könnten diese Kosten ebenfalls betrieben werden. Ein Pfändungsverlustschein werde nicht ausgestellt. G.Dagegen erhob die A._____ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 26. September 2022 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden und stellte folgende Rechtsbegehren:

  1. Es sei die Verfügung des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Plessur vom 15. September 2022 aufzuheben und das Betreibungs- und Konkursamt im Sinne der Erwägungen anzuweisen, in der Betreibung Nr. I._____ einen Pfän- dungsverlustschein für den Betrag von CHF 144.20 auszustellen. Eventualiter: Das Betreibungs- und Konkursamt der Region Plessur sei anzu- weisen, die Kosten auf dem Konkursverlustschein vom 15. Dezember 2011 zu vermerken. Subeventualiter: Die Verfügung vom 15. September 2022 sei im Sinne der Er- wägungen zur Neubeurteilung an das Betreibungs- und Konkursamt der Region Plessur zurückzuweisen.
  2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staats. H.Mit Stellungnahme vom 6. Oktober 2022 beantragte das Betreibungsamt Plessur, was folgt:
  3. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
  4. Eventualiter ist das Betreibungsamt Plessur anzuweisen der Schuldnerin eben- falls eine Verlustbescheinigung zuzustellen.
  5. Subeventualiter ist diese Gesetzeslücke durch das Kantonsgericht von Graubünden, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Graubündens zu schliessen. Das Betreibungsverfahren wäre somit an das Betreibungsamt Plessur zurückzuweisen und im Sinne des Entscheides des Kantonsgerichts von Graubünden zu bereinigen. I.Die Beschwerdeführerin replizierte mit Stellungnahme vom 11. Oktober 2022 sowie mit einem Nachtrag vom 12. Oktober 2022.

4 / 13 J.Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtschriften sowie auf die Verfah- rensakten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegan- gen. Erwägungen 1.1Mit Ausnahme der Fälle, in denen das SchKG den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkur- samtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemes- senheit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG). Die betreibungsrecht- liche Beschwerde stellt ein spezifisch zwangsvollstreckungsrechtliches Institut verwaltungsrechtlicher Natur dar, bei welcher es sich nicht um eine gerichtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 1 lit. c ZPO handelt (BGer 5A_471/2013 v. 17.3.2014 E. 2.1). Im Kontext von Betreibungshandlungen kann sich der Be- schwerdeführer auf jede Verletzung der Bestimmungen über deren Vollzug beru- fen. 1.2.Im Kanton Graubünden ist das Kantonsgericht gemäss Art. 13 Abs. 1 und 2 SchKG i.V.m. Art. 13 EGzSchKG (BR 220.000) einzige Aufsichtsbehörde der Be- treibungs- und Konkursämter. Die Zuständigkeit innerhalb des Kantonsgerichts liegt bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (Art. 8 Abs. 1 KGV [BR 173.100]). Gestützt auf Art. 17 Abs. 4 EGzSchKG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZ- PO ergeht dieser Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz, da der Streitwert die Grenze von CHF 5'000.00 nicht überschreitet. 1.3.Für das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde stellt Art. 20a Abs. 2 Ziff. 1 bis 5 SchKG minimale Verfahrensvorschriften auf (Flavio Cometta/Urs Möckli, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl., Basel 2021, N 4 zu Art. 20a SchKG). Das Verfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG). Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem EGzSchKG und subsidiär nach der ZPO und dem EGzZPO (BR 320.100). 1.4.Anfechtungsobjekt der betreibungsrechtlichen Beschwerde sind Verfügun- gen eines Vollstreckungsorgans, wie des Betreibungsamts Plessur (statt vieler BGer 5A_1035/2015 v. 26.5.2016 E. 3.2). Unter einer Verfügung gemäss Art. 17 SchKG ist eine bestimmte behördliche Handlung in einem konkreten zwangsvoll- streckungsrechtlichen Verfahren zu verstehen, die in Ausübung amtlicher Funktion ergeht. Die Verfügung muss die fragliche Zwangsvollstreckung in rechtlicher Hin- sicht beeinflussen. Sie zeitigt Aussenwirkungen und muss bezwecken, das

5 / 13 Zwangsvollstreckungsverfahren voranzutreiben oder abzuschliessen (ibid.). Ob eine Verfügung vorliegt, entscheidet sich nach ihrem Gehalt, nicht nach ihrem Wortlaut oder Erscheinungsbild (BGE 142 III 425 E. 3.3). Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass es vorliegend um die Nichtausstellung eines Verlustscheines und nicht um eine Betreibungshandlung, durch welche der Schuldner involviert wäre, gehe. Mithin handle es sich beim Schreiben vom 15. September 2022 um eine Verfügung (act. A.1, S. 2). Das Betreibungsamt Plessur geht in seiner Stel- lungnahme vom 6. Oktober 2022 nicht weiter auf die Frage ein, ob ein gültiges Anfechtungsobjekt vorliege (act. A.2). Das angefochtene Schreiben des Betrei- bungsamts Plessur vom 15. September 2022 ist weder als Verfügung bezeichnet noch enthält es eine Rechtsmittelbelehrung. Dennoch erfüllt es in materieller Hin- sicht die Voraussetzungen des Verfügungsbegriffs, da es zwar den Verlust über CHF 144.20 lediglich bescheinigt, der Beschwerdeführerin aber keinen Pfän- dungsverlustschein über diesen Betrag ausstellt (act. B.1), womit ohne Weiteres das vorliegende Zwangsvollstreckungsverfahren in rechtlicher Hinsicht beeinflusst wurde. 1.5.Die Beschwerde ist gemäss Art. 17 Abs. 1 EGzSchKG schriftlich und innert einer Frist von zehn Tagen seit Kenntnisnahme von der angefochtenen Verfügung einzureichen (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Eine Beschwerde wegen Rechtsverweige- rung oder Rechtsverzögerung kann gemäss Art. 17 Abs. 3 SchKG jederzeit ge- führt werden. Die vorliegend angefochtene Verfügung des Betreibungsamts Ples- sur datiert vom 15. September 2022 und wurde der Beschwerdeführerin am 16. September 2022 zugestellt (act. A.1, S. 3). Die schriftliche Beschwerde vom 26. September 2022 erweist sich demnach als frist- und formgerecht. 1.6.Zur Beschwerde nach Art. 17 SchKG ist legitimiert, wer durch die angefoch- tene Verfügung eines Zwangsvollstreckungsorgans in seinen rechtlich geschütz- ten oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat (BGer 5A_304/2018 v. 19.2.2019 E. 3.2 = Pra 2019 Nr. 57 E. 3.2; BGE 144 III 74 E. 4.2.2 = Pra 2019 Nr. 33 E. 4.2.2). Als Verfügungsadressatin trifft das auf die Beschwerdeführerin ohne Weiteres zu, weswegen sie zur Beschwerde legitimiert ist. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 1.7.Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG bestimmt, dass die Aufsichtsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat. Die damit gesetzlich festge- schriebene Untersuchungsmaxime verpflichtet die kantonale Aufsichtsbehörde, das Verfahren zu leiten, die rechtserheblichen Tatsachen und erforderlichen Be- weismittel zu bezeichnen, die Beweise zu erheben und sie zu würdigen. Die Par-

6 / 13 teien können zur Mitwirkung angehalten werden. Die Beweise sind durch die Auf- sichtsbehörde frei zu würdigen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3 SchKG). Unter Vorbehalt der Nichtigkeit der Verfügung darf die Aufsichtsbehörde nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3, 2. Teilsatz SchKG). 2.1.Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Betreibungskosten – und damit der Betrag über CHF 144.20 – gemäss Gesetz zwar von der Gläubigerin vorzuschies- sen, aber von der Schuldnerin zu tragen seien. Dies sei aber vorliegend nicht der Fall. Der Beschwerdeführerin werde der Verlust von CHF 144.20 zwar bestätigt und das Betreibungsamt Plessur weise darauf hin, dass die Kosten in einem neu- en Betreibungsverfahren geltend gemacht werden könnten. Das Betreibungsamt Plessur verkenne dabei aber Folgendes: Sollte die Schuldnerin in einem zukünfti- gen Betreibungsverfahren Rechtsvorschlag erheben, so hätte die Beschwerdefüh- rerin keinen Rechtsöffnungstitel, da die vorliegenden Betreibungskosten der Schuldnerin mittels eines Verlustscheins nicht verfügt worden seien. Dies habe zur Folge, dass die Beschwerdeführerin den Betrag über CHF 144.20 nicht oder ledig- lich mit unverhältnismässig hohem Aufwand erhältlich machen könnte. Es liege eine Verletzung von Art. 68 Abs. 1 SchKG vor und das Betreibungsamt Plessur müsse einen Pfändungsverlustschein über CHF 144.20 nach Art. 149 SchKG aus- stellen oder – eventualiter – es müssten die Betreibungskosten auf dem Konkurs- verlustschein vom 15. Dezember 2011 vermerkt werden (act. A.1, S. 4 f.). 2.2Das Betreibungsamt Plessur hält dem entgegen, dass weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung geklärt sei, wie die Betreibung auf Pfändung, welche sich auf einen Konkursverlustschein stütze, abzuschliessen sei, wenn kein pfänd- bares Vermögen festgestellt worden sei. Namentlich sei die Frage ungeklärt, wie mit den ungedeckten Betreibungskosten umzugehen sei (act. A.2, S. 2 f.). Das Betreibungsamt Plessur habe die Praxis, dass kein Pfändungsverlustschein nach Art. 115 bzw. Art. 149 SchKG ausgestellt werden dürfe, wenn eine Forderung aus einem Konkursverlustschein betrieben werde und es zur Pfändung komme. Bei einer erfolglosen Pfändung nach Art. 115 SchKG werde wie folgt vorgegangen: Wenn die Pfändung vollzogen werde und grundsätzlich ein Verlustschein nach Art. 115 SchKG ausgestellt werden müsste, werde im betreffenden Verfahren der Ori- ginal-Konkursverlustschein an den Gläubiger zurückgeschickt. Die Betreibungs- kosten dürfen nicht zu der Forderung auf dem Konkursverlustschein addiert wer- den, sondern seien mit einem separaten Schreiben auszuweisen. Für die entstan- denen und durch den Gläubiger bezahlten Betreibungskosten stelle das Betrei- bungsamt Plessur eine Verlustbescheinigung aus. Bei einer allfälligen weiteren Betreibung für die gleiche Forderung habe der Gläubiger die Möglichkeit, aufgrund

7 / 13 der Verlustbescheinigung seine Kosten aus der vorangehenden Betreibung wieder geltend zu machen. Bei der zweiten Betreibung könne der Schuldner wiederum Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens erheben. Für die Forderung auf- grund der Verlustbescheinigung gelte dies allerdings nicht, da diese Forderung im Gegensatz zur Forderung auf dem Konkursverlustschein nach der Konkurseröff- nung entstanden sei (ibid., S. 4 f.). 3.Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt die Frage, ob für die ungedeckten Betreibungskosten in Höhe von CHF 144.20, welche sich aus einer erfolglosen Betreibung mit anschliessender Pfändung gestützt auf einen Konkursverlustschein nach Art. 265 SchKG ergeben haben (vgl. act. B.1), ein separater Pfändungsver- lustschein im Sinne von Art. 115 SchKG auszustellen ist, ob die ungedeckten Be- treibungskosten auf dem Konkursverlustschein vermerkt – mithin zu der auf dem Verlustschein aufgeführten Forderung addiert – werden müssen oder ob die Aus- stellung einer formlosen «Verlustbescheinigung» durch das Betreibungsamt (vgl. act. B.1) ausreicht. 4.Gemäss Art. 68 Abs. 1 SchKG trägt der Schuldner die Betreibungskosten. Dieselben sind vom Gläubiger vorzuschiessen. Der Gläubiger ist berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Das Risiko, dass die Betreibungskosten vom Schuldner nicht er- setzt werden, hat der Gläubiger zu tragen (BGE 37 I 343 E. 1). Die Kosten in der vorliegenden Betreibung belaufen sich insgesamt auf CHF 144.20 und setzen sich zusammen aus einer Rechnung in der Höhe von CHF 73.30 vom 9. August 2022 betreffend die Kosten des Zahlungsbefehls (Betreibungsamt Plessur act. 3) sowie einer Rechnung in der Höhe von CHF 70.90 vom 15. September 2022 betreffend die Pfändung (Betreibungsamt Plessur act. 6). Diese Rechnungen hat die Be- schwerdeführerin beglichen. Da die Schuldnerin die Betreibungskosten zu tragen hat, hat sie den Gesamtbetrag der Beschwerdeführerin zu erstatten, wobei es aber der Beschwerdeführerin obliegt, die Betreibungskosten gegenüber der Schuldnerin geltend zu machen und durchzusetzen. Insofern kann entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Verfügung vom 15. September 2022 keine Verletzung von Art. 68 Abs. 1 SchKG erblickt werden. Ob es für die Be- schwerdeführerin nicht oder lediglich verbunden mit einem unverhältnismässig hohen Aufwand möglich wäre, die ungedeckten Betreibungskosten erhältlich zu machen (vgl. act. A.1, S. 4 f.), spielt für die rechtliche Beurteilung, ob ein Verlust- schein für diese Betreibungskosten hätte ausgestellt bzw. – eventualiter – der Be- trag auf dem Konkursverlustschein hätte vermerkt werden müssen, keine Rolle.

8 / 13 5.1.Gemäss Art. 265 Abs. 1 SchKG erhält jeder Gläubiger bei der Verteilung im Konkursverfahren für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerken- nung im Sinne von Art. 82 SchKG. Gemäss Art. 265 Abs. 2 SchKG berechtigt der Verlustschein zum Arrest und hat die in den Art. 149 Abs. 4 und Art. 149a SchKG bezeichneten Rechtswirkungen. Jedoch kann gestützt auf ihn eine neue Betrei- bung nur eingeleitet werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist. 5.2.Am 30. August 2011 wurde über F._____ der Konkurs eröffnet und am 15. Dezember 2011 ein Konkursverlustschein im Sinne von Art. 265 SchKG über die im vorliegenden Verfahren betriebene Forderung ausgestellt (Konkurs Nr. H._____ des Konkursamts Imboden). Diese Forderung wurde von der Schuldnerin in vollem Umfang anerkannt (act. B.5). Das darauf basierende Betreibungsbegeh- ren datiert vom 8. August 2022 (act. B.2). Der Zahlungsbefehl vom 9. August 2022 wurde der Schuldnerin am 15. August 2022 zugestellt, wobei sie keinen Rechts- vorschlag und keine Einrede mangelnden neuen Vermögens nach Art. 265a SchKG erhob (act. B.3) und damit der Beschwerdeführerin ermöglichte, direkt das Fortsetzungsbegehren zu stellen (act. B.4). 5.3.Wer im Sinne der Art. 39 f. SchKG der Konkursbetreibung unterliegt, hat zu dulden, dass sein gesamtes pfändbares Vermögen zur Befriedigung sämtlicher bekannter Gläubiger herangezogen wird (Generalexekution). Ist das Konkursver- fahren einmal – wie im vorliegenden Verfahren – abgeschlossen, soll der Gemein- schuldner sich ökonomisch und sozial erholen dürfen, ohne ständig Betreibungen der Verlustscheingläubiger ausgesetzt zu sein. Zu diesem Zweck wird er vor den Konkursgläubigern geschützt. Deshalb kann gestützt auf einen Konkursverlust- schein nur dann eine neue Betreibung eingeleitet werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist (BGE 135 III 424 E. 2.1). Falls er von einem von ihnen erneut betrieben wird, kann er zusammen mit dem Rechtsvorschlag die Ein- rede mangelnden neuen Vermögens erheben. Macht er davon Gebrauch, legt das Betreibungsamt den Rechtsvorschlag dem Richter zur Prüfung vor (Art. 265a Abs. 1 SchKG). In dem dafür vorgesehenen summarischen Verfahren bewilligt dieser den Rechtsvorschlag, falls der Betriebene glaubhaft zu machen vermag, dass er nicht zu neuem Vermögen gekommen ist (Art. 265a Abs. 2 SchKG). Der Gläubiger kann daraufhin gemäss Art. 265a Abs. 4 SchKG im ordentlichen (be- schleunigten) Prozess auf Feststellung neuen Vermögens klagen (zum Ganzen BGE 133 III 620 E. 3.1).

9 / 13 5.4.Erfolgt die Betreibung gestützt auf einen Konkursverlustschein, wobei Rechtsvorschlag mit der Begründung mangelnden neuen Vermögens erhoben wird und der Richter sodann den Umfang des neuen Vermögens nach Art. 265a Abs. 3 SchKG feststellt, wird bei unvollständiger Befriedigung kein neuer Verlust- schein ausgestellt. Der Konkursverlustschein wird jedoch reduziert (AB BS, BJM 1962 226 v. 13.9.1962 E. 2b; Jean-Daniel Schmid, in: Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. Aufl., Zürich 2017, N 18 zu Art. 149 SchKG). Dies gilt jedoch nur bei teilweiser er- folgreicher Pfändung. Es stellt sich jedoch die von den Parteien aufgeworfene Frage, wie mit den Betreibungskosten umzugehen ist, wenn wiederum ein voller Verlust zu verzeichnen ist bzw. die Pfändung unterbleibt, weil die Pfändungs- und Verwertungskosten die Dividende übersteigt. 5.5.Die Schuldnerin ist bei Vorliegen eines Konkursverlustscheins wie erwähnt insoweit geschützt, als sie nur bei neuem Vermögen wieder dafür betrieben wer- den kann und sie daher eine Einrede des mangelnden neuen Vermögens erheben kann. Sie hat es im vorliegenden Betreibungsverfahren Nr. I._____ indessen un- terlassen, Rechtsvorschlag zu erheben bzw. auch zusammen mit dem Rechtsvor- schlag die Einrede mangelnden neuen Vermögens zu erheben (vgl. act. B.3). Da die Schuldnerin auf die Erhebung des Rechtsvorschlags und die Einrede man- gelnden neuen Vermögens verzichtet hat, kann ihr kein Schutz nach Art. 265a Abs. 2 SchKG gewährt werden und sind ihr die nach Abschluss des Betreibungs- verfahrens entstandenen nachteiligen Folgen ohne Weiteres anzulasten. Entspre- chend gilt es zu unterscheiden, ob bei Bestehen eines Konkursverlustscheins der Schuldner in einer Betreibung Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens erhebt oder aber auf den Rechtsvorschlag verzichtet, und zwar auch dann, wenn die Pfändung letztlich erfolglos verläuft. 5.6.Die Schuldnerin hätte ohne Weiteres gemäss Art. 265a Abs. 1 SchKG Rechtsvorschlag mit der Begründung erheben können, sie sei nicht zu neuem Vermögen gekommen, hält doch die Verfügung vom 15. September 2022 des Be- treibungsamts Plessur fest, dass kein pfändbares Einkommen und Vermögen vor- handen ist (act. B.1). So hätte das Betreibungsamt Plessur den Rechtsvorschlag dem Richter des Betreibungsortes vorgelegt. Der Richter hätte im vorliegenden Fall gemäss Art. 265a Abs. 2 SchKG den Rechtsvorschlag bewilligt, wenn die Schuldnerin glaubhaft hätte machen können, dass sie nicht zu neuem Vermögen gekommen sei. Hätte der Richter den Rechtsvorschlag aufgrund neuen Vermö- gens nicht bewilligt, wäre das Vorgehen des Betreibungsamts Plessur insofern korrekt gewesen, als es auf die Ausstellung eines neuen Verlustscheins im Sinne

10 / 13 von Art. 149 SchKG verzichtet hat. Dabei hätte der Konkursverlustschein – bei erfolgreicher Pfändung – reduziert werden müssen. 5.7.Vorliegend wurde indessen mangels Dividende auf eine Pfändung verzich- tet, weshalb das Betreibungsamt Plessur der Beschwerdeführerin zutreffender- weise den Original-Konkursverlustschein zurückgesendet hat. Es fragt sich hinge- gen, wie mit den Kosten des Betreibungsverfahrens, welche sich auf CHF 144.20 belaufen haben, umzugehen ist. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin drängt sich eine Anwendung für das vorliegende Verfahren auf, indem entweder der Kon- kursverlustschein um den Betrag von CHF 144.20 erhöht wird oder aber eine leere Pfändungsurkunde im Sinne von Art. 115 Abs. 1 SchKG ausgestellt wird. Das Be- treibungsamt Plessur vertritt die Auffassung, dass beides nicht möglich ist, son- dern der Beschwerdeführerin eine schriftliche Bestätigung über den erlittenen Ver- lust auszustellen sei. 6.1.Es ist zutreffend, dass der Gesetzgeber nicht geregelt hat, wie die Betrei- bung auf Pfändung, welche sich auf einen Konkursverlustschein stützt, abzusch- liessen ist, wenn kein pfändbares Vermögen festgestellt wurde. Diese Lücke ist daher vorliegend zu schliessen. 6.2.Eine Erhöhung des Konkursverlustscheins – um was die Beschwerdeführe- rin im Eventualantrag ersucht (act. A.1) – ist nicht möglich. Der Konkursverlust- schein weist die bis zum Datum der Konkurseröffnung entstandenen und im Kon- kurs zugelassenen Forderungen aus, welche nicht gedeckt werden konnten (vgl. act. B.5). Nach Konkurseröffnung entstandene Forderungen können, auch wenn sich dieselben Parteien gegenüberstehen und es wiederum um den im Konkurs festgestellten Verlust geht, nicht im ursprünglichen Konkursverlustschein berück- sichtigt werden. Mithin kann der Konkursverlustschein vom 15. Dezember 2011 nicht um den Betrag von CHF 144.20 erhöht werden, da diese Forderung der Be- schwerdeführerin gegenüber der Schuldnerin nach Konkurseröffnung entstanden ist (vgl. Art. 68 Abs. 1 SchKG). 6.3.Zwar ist dem Betreibungsamt Plessur insofern beizupflichten, dass, wenn in der Verwertung nichts resultiert, es letztlich im Ergebnis vergleichbar ist, wie wenn Rechtsvorschlag mit der Einrede des mangelnden neuen Vermögens erhoben wä- re. Nachdem die Schuldnerin aber auf einen Rechtsvorschlag und die Einrede des mangelnden neuen Vermögens verzichtet hat, rechtfertigt es sich nicht, dass der Gläubiger die Kosten des Betreibungsverfahrens trägt.

11 / 13 Nach Auffassung des Kantonsgerichts rechtfertigt es sich in einem solchen Fall, nicht nur eine Verlustbescheinigung auszustellen, welche wie die Beschwerdefüh- rerin zutreffend darlegt, keinen Rechtsöffnungstitel darstellt, sondern – neben der Rücksendung der Original-Konkursverlustscheins – einen Pfändungsverlustschein im Sinne von Art. 149 SchKG für die Kosten des Betreibungsverfahrens. Bei der Erstellung des Pfändungsverlustscheins nimmt das Betreibungsamt die Abrech- nung der Betreibungskosten vor, welche im nunmehr abgeschlossenen Verfahren aufgelaufen sind. Diese umfassen die gesetzlichen Gebühren und die Auslagen des Betreibungsamtes. Das Total der Kosten wird in den definitiven Pfändungsver- lustschein aufgenommen. Dabei handelt es sich nicht um eine blosse Mitteilung an den Gläubiger. Vielmehr wird hinsichtlich der Höhe der Betreibungskosten eine verbindliche Anordnung des Betreibungsamtes wiedergegeben, die einer Verfü- gung gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG entspricht (zu den Kriterien vgl. BGE 143 III 162 E. 2.2.1). Zwar bezeichnet das Gesetz den Verlustschein als Schuld- anerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG. Ungeachtet der gesetzlichen Formulie- rung verschafft der Pfändungsverlustschein dem Gläubiger gewisse Erleichterun- gen für das weitere Vorgehen gegen den Schuldner und bewirkt zudem aufgrund der Verjährungsregelung auch materiell-rechtliche Folgen (Art. 149 Abs. 2 und 3, Art. 149a Abs. 1 SchKG; BGE 144 III 360 E. 3.5.1, E. 3.5.2; BGE 136 III 633 E. 2), welche auch für eine letztlich erfolglose Betreibung bei Vorliegen eines Konkurs- verlustscheins gelten sollten. 6.4.Entsprechend hätte das Betreibungsamt Plessur im Betreibungsverfahren Nr. I._____ nebst der Rücksendung des Original-Konkursverlustscheins eine leere Pfändungsurkunde ausstellen müssen, wobei die Betreibungskosten über CHF 144.20 hätten vermerkt werden müssen. Diese Pfändungsurkunde bildet den Ver- lustschein im Sinne von Art. 149 SchKG. Für den im Konkursverlustschein vom 15. Dezember 2011 ausgewiesene Betrag von CHF 1'551.15 (act. B.5) ist in Übereinstimmung mit Rechtsprechung und Lehre (vgl. vorstehend E. 3.4) kein neuer Verlustschein auszustellen. 6.5.Der Argumentation der Vorinstanz, wonach für die Betreibungskosten (act. B.1) und für die im Konkurs ungedeckte Forderung in Höhe von CHF 1'551.15 (act. B.5) der Rechtsvorschlag nicht mittels desselben Instruments auf- gehoben werden könne und deswegen dem Gläubiger lediglich eine Verlustbe- scheinigung ausgestellt worden sei (act. A.2, S. 5), kann in diesem Zusammen- hang nicht gefolgt werden. Die Einrede mangelnden neuen Vermögens wird der (ehemaligen) Gemeinschuldnerin nur für Forderungen zugestanden, die vor der Konkurseröffnung begründet worden sind und nicht auf einen Verlustschein aus

12 / 13 Pfändung zurückgehen (BGE 133 III 620 E. 3.1). Entsprechend kann die Einrede mangelnden neuen Vermögens für die ungedeckte Forderung aus Konkurs (act. B.5), nicht jedoch für die Betreibungskosten in Höhe von CHF 144.20 (act. B.1), erhoben werden. Somit steht nichts entgegen, die ungedeckten Betreibungskosten in Höhe von CHF 144.20 des abgeschlossenen Verfahrens in einem separaten Verlustschein auszuweisen. 7.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Betreibungsamt Plessur im Betreibungsverfahren Nr. I._____ der Beschwerdeführerin keine formlose «Ver- lustbescheinigung» hätte ausstellen dürfen, sondern verpflichtet gewesen wäre, eine leere Pfändungsurkunde im Sinne von Art. 115 Abs. 1 SchKG auszustellen und die ungedeckten Betreibungskosten über CHF 144.20 darin auszuweisen. In diesem Sinne wird die Beschwerde gutgeheissen und das Betreibungsamt Plessur wird verpflichtet, eine leere Pfändungsurkunde auszustellen, welche auch die un- gedeckten Betreibungskosten in Höhe von CHF 144.20 beinhaltet. 8.Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV ist das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde kostenlos. Par- teientschädigungen dürfen im Beschwerdeverfahren (Art. 17 ff. SchKG) keine ge- sprochen werden (Art. 62 Abs. 3 GebV SchKG).

13 / 13 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Betreibungs- und Konkursamt der Region Plessur wird angewiesen, im Betreibungsverfahren Nr. I._____ gegen F._____ einen Pfändungsverlustschein im Sinne der Erwägungen auszustellen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14 geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an:

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