Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 21. Juni 2023 ReferenzKSK 22 43 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BesetzungCavegn, Vorsitzender Bergamin und Michael Dürst Gabriel, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführer GegenstandAnzeigen betreffend Lohnpfändung / Berechnung Existenzmini- mum Anfechtungsobj. Verfügungen des Betreibungs- und Konkursamts der Region Via- mala vom 30.08.2022 und vom 15.09.2022 / Auskunftsbegehren vom 15.08.2022 / Existenzminimumberechnungen vom 12.01.2023, 13.01.2023 und 16.01.2023 Mitteilung22. Juni 2023
2 / 18 Sachverhalt A.Am 17. Mai 2022 erliess das Betreibungs- und Konkursamt der Region Via- mala (nachfolgend: Betreibungsamt Viamala) im Rahmen zweier Betreibungen gegen A._____ (Betreibungen Nr. B._____ und C.) Pfändungsankündigun- gen. B.Der Pfändungsvollzug erfolgte am 30. Mai 2022 auf dem Betreibungsamt Viamala. Es wurde eine pfändbare Lohnquote von CHF 1'124.00 festgelegt. Auf- grund dieses Ergebnisses verfügte des Betreibungsamt eine stille Lohnpfändung im Umfang von CHF 1'000.00 monatlich. A. wurde verpflichtet, die gepfän- dete Lohnquote bzw. die Lohnabrechnung jeweils bis spätestens am 10. Tag des Folgemonats auf dem Betreibungsamt abzuliefern. C.Drei weiteren Gläubigern (in den Betreibungen Nr. D., Nr. E. und Nr. F.) wurde am 29. Juni 2022 im Sinne von Art. 110 SchKG der Pfän- dungsanschluss mitgeteilt. Am 5. Juli 2022 wurde die Pfändungsurkunde für sämt- liche genannten Betreibungen (Pfändungsgruppe Nr. G.) ausgestellt. D.Am 18. Juli 2022 erliess das Betreibungsamt Viamala in einem weiteren Betreibungsverfahren (Betreibung Nr. 20221480) eine Pfändungsankündigung und lud den Schuldner für den 25. Juli 2022 vor. Der Schuldner leistete dieser Vorla- dung keine Folge. E.Da die Pfändungsquote für den Monat Juli am 10. August 2022 noch nicht beim Betreibungsamt Viamala eingetroffen war, wurde A._____ am 11. August 2022 zur Ablieferung derselben aufgefordert. Dafür wurde ihm Frist bis zum Folge- tag angesetzt. Bei Nichteinhaltung der Nachfrist wurde ihm in Aussicht gestellt, dass die Einkommenspfändung dem Arbeitgeber angezeigt werde. F.A._____ erschien am 12. August 2022 auf dem Betreibungsamt Viamala und machte geltend, die von ihm am 30. Mai 2022 zur Berechnung des Existenz- minimums gemachten Angaben seien unzutreffend. In der Folge wurde ihm für die Einreichung sämtlicher einschlägiger Unterlagen zwecks Neuberechnung des Existenzminimums Frist bis zum 15. August 2022 angesetzt. G.Da A._____ die ihm eingeräumte Frist ungenutzt verstreichen liess, ersuch- te das Betreibungsamt Viamala die H._____ um Zustellung detaillierter Auszüge von den Konten des Schuldners seit dem 1. März 2022. H.Am 19. August 2022 erfolgte im Zusammenhang mit zwei weiteren Betrei- bungen (Nr. I._____ und Nr. J.) in der Pfändungsgruppe Nr. M. eine
3 / 18 Ergänzungspfändung. Gepfändet wurde der das Existenzminimum übersteigende Betrag bzw. die Quote von CHF 1'200.00. Ferner wurde eine Frist zur Zahlung der Lohnquoten für den Juli und August bis am 25. August 2022 eingeräumt. I.Die Lohnquoten für die Monate Juli und August 2022 bezahlte A._____ fristgerecht am 25. August 2022. J.Das Betreibungsamt Viamala erlangte am 30. August 2022 Kenntnis davon, dass die Mietzinsen von Juni, Juli und August 2022 von A._____ nicht bezahlt worden waren. Noch gleichentags wurde die Lohnpfändung dem Arbeitgeber des Schuldners, dem K., angezeigt. In der Pfändungsanzeige wurde ein Exis- tenzminimum von CHF 2'087.35 angegeben. K.Mit Eingabe vom 10. September 2022 gelangte A. (nachfolgend: Be- schwerdeführer) gegen "die Verfügung des Betreibungsamtes" an das Kantonsge- richt von Graubünden als Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssa- chen. Unter Beilage der Lohnpfändungsanzeige an den Arbeitgeber sowie dreier Berechnungen des Existenzminimums beantragte er "eine Überprüfung betreffend die Vollstreckung und Pfändung meines Einkommens durch das Betreibungsamt L._____ sowie eine Untersuchung der Vollstreckungsbefugnisse und der Arbeit dieser Behörde". L.Das Betreibungsamt Viamala stellte am 15. September 2022 erneut eine Pfändungsanzeige an den Arbeitgeber aus und zwar mit einem Existenzminimum von CHF 1'200.00. Am 16. September 2022 stellte es ferner die Pfändungsurkun- de für die Pfändungsgruppe Nr. M._____ aus. Gepfändet wurde die Differenzquo- te zwischen dem Einkommen und dem Existenzminimum, das mit CHF 2'087.35 beziffert wurde. M.Mit Schreiben vom 16. September 2022 ersuchte der Beschwerdeführer das Kantonsgericht um Einsichtnahme in die Akten beim Betreibungsamt und machte weitere Ausführungen. Ein weiteres Mal äusserte sich der Beschwerdefüh- rer in einer Eingabe vom 22. September 2022. N.Das Betreibungsamt Viamala nahm am 22. September 2022 Stellung zum Sachverhalt und reichte die vom Vorsitzenden der Schuldbetreibungs- und Kon- kurskammer des Kantonsgerichts angeforderten Akten ein. Ergänzend wurde am 23. September 2022 vom Betreibungsamt Viamala eine Stellungnahme mit zu- sätzlichen Belegen nachgereicht.
4 / 18 O.Der Beschwerdeführer liess sich am 29. September 2022 nochmals ver- nehmen. P.Eine weitere Stellungnahme reichte der Beschwerdeführer am 17. Januar 2023 ein. Hierzu nahm das Betreibungsamt Viamala am 26. Januar 2023 Stellung und reichte weitere Akten ein. Der Beschwerdeführer seinerseits äusserte sich am 22. Februar 2023 ein weiteres Mal in der Sache und ersuchte die Aufsichtsbehör- de darum, das monatliche Existenzminimum "gemäss den gesetzlichen Vorgaben zu berechnen" und zu bestimmen sowie "die Unterhaltskosten Haustier" bei der Berechnung des Existenzminimums zu berücksichtigen. Q.Die Sache erweist sich als spruchreif. Erwägungen 1.1.Gegen Verfügungen von Betreibungsämtern, gegen die keine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG bei der Aufsichtsbehör- de wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt wer- den. Gemäss kantonalem Recht ist das Kantonsgericht einzige kantonale Auf- sichtsbehörde und zugleich Beschwerdeinstanz gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG (Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 13 EGzSchKG [BR 320.100]). Zuständig ist die Schuld- betreibungs- und Konkurskammer (Art. 8 Abs. 1 KGV [BR 173.100]). 1.2.Beschwerdeobjekt im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG ist eine Verfügung. Darunter ist jede behördliche Handlung in einem konkreten zwangsvollstreckungs- rechtlichen Verfahren zu verstehen, die in Ausübung amtlicher Funktionen auf Grund des SchKG und dessen Ausführungsbestimmungen erlassen worden ist, die fragliche Zwangsvollstreckung in rechtlicher Hinsicht beeinflusst, Aussenwir- kung zeitigt und bezweckt, das Zwangsvollstreckungsverfahren voranzutreiben oder abzuschliessen (BGE 142 III 643 E. 3.1 = Pra 2017 Nr. 96; 142 III 425 E. 3.3; 129 III 400 E. 1.1). Die Beschwerde muss einem aktuellen praktischen Verfah- renszweck dienen. Gemäss der Rechtsprechung ist sie nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer damit im Falle einer Gutheissung eine vollstreckungsrechtlich wirksame Korrektur des gerügten Verfahrensfehlers erreichen kann. Daran fehlt es, wenn die angefochtene Verfügung inzwischen widerrufen wurde oder die da- durch angeordnete Massnahme nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Es genügt daher nicht, eine betreibungsrechtliche Verfügung im Hinblick auf eine all- fällige Haftungsklage gemäss Art. 5 SchKG als nicht gesetzeskonform zu rügen (BGE 138 III 265 E. 3.2; 138 III 219 E. 2.3; BGer 5A_837/2018 v. 15.5.2019 E. 3.1; 5A_554/2022 v. 26.1.2023 E. 5.1).
5 / 18 1.2.1 Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen mehrere Handlungen des Betrei- bungsamts Viamala. Zunächst richtet sich seine Beschwerde gegen die seinem Arbeitgeber zugestellten Pfändungsanzeigen vom 30. August 2022 und vom 15. September 2022 (act. A.1; B.1; B.10). Die Anzeige der Pfändung einer Forde- rung an einen Drittschuldner (Art. 99 SchKG) gilt gemäss der Rechtsprechung als beschwerdefähige Verfügung im Sinne von Art. 17 SchKG (BGE 142 III 643 E. 3.2). 1.2.2. Ferner betrifft die Beschwerde auch die vom Betreibungsamt Viamala am 15. August 2022 an die H._____ gerichtete Anfrage um Zustellung von Kontoaus- zügen (BA act. 15), mit welcher die Bank des Beschwerdeführers auch über das gegen ihn laufende Pfändungsverfahren in Kenntnis gesetzt wurde (act. A.1; BA act. 15). Obschon das mit "Anfrage Kontoauszug" betitelte und mit einem Hinweis auf Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG versehene Schreiben den Eindruck erweckt, es gehe um eine Sicherungsmassnahme, handelt es sich vom Inhalt her lediglich um ein Auskunftsbegehren. Dies ergibt sich auch aus dem Hinweis, dass die Konten nicht gesperrt werden müssen. Zweck der besagten Mitteilung an die H._____ war also (noch) nicht etwa die Sicherung der schuldnerischen Aktiven. Damit handelte es sich bei besagter Handlung nicht um eine Anzeige im Sinne von Art. 99 SchKG. Das Auskunftsbegehren zeitigte keine rechtlichen Aussenwirkungen und es wurde das Vollstreckungsverfahren dadurch auch nicht vorangetrieben. Hinzu tritt der Umstand, dass die Kenntnisnahme der Informationen betreffend das gegen den Beschwerdeführer laufende Pfändungsverfahren durch die H._____ nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Folglich ist im Hinblick auf die angefochtene Handlung des Betreibungsamts – nämlich das bei der Bank des Beschwerdefüh- rers gestellte Auskunftsbegehren – keine wirksame Korrektur des gerügten Ver- fahrensfehlers denkbar. Es handelt sich mithin nicht um eine beschwerdefähige Verfügung, womit in dieser Hinsicht auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Im Übrigen ist die Beschwerde in Bezug auf diese Handlung am 10. September 2022 ohnehin verspätet erfolgt (act. A.1, Art. 17 Abs. 2 SchKG). 1.2.3. In Ergänzung zu alledem wehrte sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Januar 2023 gegen die vom Betreibungsamt Viamala am 6. Dezember 2022 verfügten und am 12., 13. und 16. Januar 2023 ausgestellten Berechnungen des Existenzminimums (act. B.25). Es handelt sich hierbei um beschwerdefähige Verfügungen. 1.3.Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Nicht aus den Akten ergeht, wann der Beschwerdeführer
6 / 18 von der ersten Lohnpfändungsanzeige an seinen Arbeitgeber Kenntnis erhalten hat. Da die Anzeige dem Arbeitgeber am 31. August 2022 zugegangen ist (BA act. 35), hat auch der Beschwerdeführer frühestens zu diesem Zeitpunkt davon Kenntnis erlangen können. Die Beschwerde vom 10. September 2022 (act. A.1) erfolgte daher fristgerecht (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO). Die Lohnpfändungsanzeige vom 15. September 2022 (act. B.10) ging dem Arbeit- geber des Beschwerdeführers frühestens am 16. September 2022 zu. Die mit Ein- gabe vom 22. September 2022 erhobenen Rügen erfolgten damit noch innert der zehntägigen Frist. Mit der Eingabe vom 17. Januar 2023 focht der Beschwerdefüh- rer zusätzlich die am 6. Dezember 2022 verfügten und am 12., 13. und 16. Januar 2023 ausgestellten Berechnungen des Existenzminimums an. Die genannten Rü- gen erfolgten allesamt fristgerecht, weshalb darauf einzutreten ist. 1.4.Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den in Art. 20a Abs. 2 Ziff. 1 bis 5 SchKG aufgestellten Minimalvorschriften. Gemäss Ziff. 2 der genannten Be- stimmung gilt für die Aufsichtsbehörde der Untersuchungsgrundsatz. Gleichsam kann sie die Parteien zur Mitwirkung anhalten und braucht auf deren Begehren nicht einzutreten, wenn sie die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern. Ziff. 3 statuiert den Grundsatz der freien Beweiswürdigung und die Geltung der Dispositionsmaxime. Soweit sich keine Regeln in den Bestimmungen des SchKG finden, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Graubünden statuiert Art. 17 EGzSchKG einzig, dass die Beschwerde schriftlich einzureichen ist (Abs. 1), die Aufsichtsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen abklärt (Abs. 2) und kein Parteivortritt stattfindet (Abs. 3). Im Übrigen wird auf die sinngemässe Anwendbarkeit der ZPO und des EGzZPO (BR 320.100) verwiesen (Abs. 4). 2.Im Zusammenhang mit der Lohnpfändungsanzeige vom 30. August 2022 beanstandet der Beschwerdeführer sinngemäss, diese sei erfolgt, obschon er am 25. August 2022 vereinbarungsgemäss die ausstehenden Pfändungsquoten für Juli und August innert der ihm angesetzten Frist bezahlt habe (act. A.1, S. 2 f.; A.6). 2.1.Art. 99 SchKG bestimmt, dass bei der Pfändung von Forderungen oder An- sprüchen, für welche nicht eine an den Inhaber oder an Order lautende Urkunde besteht, dem Schuldner des Betriebenen angezeigt wird, dass er rechtsgültig nur noch an das Betreibungsamt leisten könne. Im Widerspruch zu dieser Bestim- mung lässt die Praxis die gesetzlich nicht verankerte sogenannte "stille Lohnpfän- dung" zu, bei welcher die Pfändungsanzeige an den Arbeitgeber unterbleibt. Die Gewährung der stillen Lohnpfändung beruht auf reiner Kulanz des Betreibungsbe-
7 / 18 amten und liegt damit in seinem Ermessen (BGer 5A_608/2022 v. 17.8.2022 E. 2; 5A_408/2011 v. 24.7.2012 E. 2.3). Mit anderen Worten besteht kein Rechtsan- spruch auf eine stille Lohnpfändung. Die Gewährung derselben ist grundsätzlich an folgende Voraussetzungen geknüpft: Der Schuldner muss glaubhaft versichern, er werde die gepfändeten Monatsbeträge regelmässig selbst abliefern. Ausserdem bedarf es der Zustimmung sämtlicher Gläubiger der betreffenden Pfändungsgrup- pe. Wird sie nicht erteilt, ist die Anzeige der Lohnpfändung an den Arbeitgeber zwingend. Ebenso ist unverzüglich die Lohnpfändungsanzeige an den Arbeitgeber zu senden, wenn eine versprochene Zahlung ausbleibt (vgl. PKG 2012 Nr. 13 E. 5; zum Ganzen auch Nino Sievi, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl., Basel 2021, N 6 zu Art. 99 SchKG). 2.1.1. Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer sowohl mit dem Pfändungsvoll- zug vom 30. Mai 2022 als auch im Rahmen der am 19. August 2022 vollzogenen Ergänzungspfändung die stille Lohnpfändung gewährt (BA act. 6.a, S.2; 9.a, S. 2). Ebenso wurde im Pfändungsprotokoll vom 19. August 2022 festgelegt, dass der Beschwerdeführer die Lohnquoten für den Juli und den August 2022 am 25. Au- gust 2022 "bringen" werde (BA act. 9a, S. 2), was er auch gemacht hat (act. A.3; BA act. 16, 19). Es kann also nicht gesagt werden, die vom Beschwerdeführer versprochenen Zahlungen seien gänzlich ausgeblieben. 2.1.2. Das Betreibungsamt begründete die Anzeige an den Arbeitgeber damit, dass der Schuldner sein Interesse an einer stillen Lohnpfändung nicht mehr glaubhaft gemacht habe. Insbesondere habe er die Mieten von Juni, Juli und Au- gust 2022 trotz Berücksichtigung im Existenzminimum nicht bezahlt. Der Be- schwerdeführer habe damit über gepfändetes Vermögen verfügt und sich strafbar gemacht (act. A.3; BA act. 32). Der Schuldner reichte dem Betreibungsamt mit E- Mail vom 30. August 2022 zwei Schreiben seines Vermieters ein. Das erste Schreiben vom 15. Juni 2022 belegt, dass am 14. Juni 2022 die Bezahlung des Mietzinses für den Juni 2022 noch ausstand. Dem zweiten Schreiben vom 15. Au- gust 2022 ist zu entnehmen, dass die Mietzinszahlungen für die Monate Juli und August 2022 am 12. August 2022 noch ausstehend waren (vgl. BA act. 32). Dar- aus folgt, dass der Beschwerdeführer die Miete für den Juni am 12. August 2022 bereits bezahlt hatte, ansonsten diese im zweiten Schreiben wohl auch noch als ausstehend aufgeführt worden wäre. Denkbar wäre ausserdem, dass der Be- schwerdeführer den Mietzins für den Monat Juli nach dem 12. August 2022 noch erbracht hat und Ende August lediglich der Mietzins für den Monat August 2022 noch ausstehend war. Angesichts dieser Aktenlage ist nicht nachvollziehbar, wes-
8 / 18 halb das Betreibungsamt am 30./31. August 2022 ohne Weiteres zum Schluss gelangte, die Anfang Juli und Anfang August fälligen Mietzinse seien noch offen (vgl. BA act. 33). Dies zumal der Beschwerdeführer selbst in seinem Begleitmail keine eindeutigen Angaben gemacht hat. Der Rückstand der Mietzinszahlungen – dessen Ausmass sich für das Betreibungsamt aus den Akten noch nicht einmal eindeutig ergab – war kein hinreichender Grund, um auf die stille Lohnpfändung zurückzukommen. Selbst wenn die Arbeitgeberin die pfändbare Lohnquote direkt an das Betreibungsamt überwiesen hätte, wäre nicht sichergestellt gewesen, dass der Beschwerdeführer das ihm belassene Einkommen auch tatsächlich zur Bezah- lung der Miete verwendet. Der Mietzins wird bei der Ermittlung des Existenzmini- mums nämlich zum Grundbetrag dazugeschlagen und ist folglich vom Schuldner mit demjenigen Teil des Einkommens zu bezahlen, welcher ihm als Existenzmini- mum belassen wird (vgl. auch Beschluss der Schuldbetreibungs- und Konkurs- kammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung- und Konkurs betreffend Än- derung der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzmi- nimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG, KGer GR KSK 09 39 v. 18.8.2009 Ziff. II). Eine zweckwidrige Verwendung des nicht gepfändeten Einkommens stellt gerade keine mit Strafe bewehrte Verfügung über gepfändetes Vermögen (Art. 169 StGB) dar. Gemäss gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichts sind nur die effektiv bezahlten Mietzinse bei der Berechnung des Existenzminimums zu berücksichtigen (BGE 121 III 20 E. 3). Einer zweckwidrigen Verwendung von nicht gepfändetem Vermögen ist mit einer Revision der Einkommenspfändung zu be- gegnen. Dabei finden Auslagen, welche vom Schuldner nicht anhand von Zah- lungsbelegen nachgewiesen werden können, keine Berücksichtigung im Exis- tenzminimum (Georges Vonder Mühll, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl., Basel 2021, N 25 zu Art. 93 SchKG). Werden die entsprechenden Belege nicht vorge- legt, hat das eine Erhöhung der pfändbaren Lohnquote zur Folge. Im Lichte dieser Umstände wäre eine Revision der Einkommenspfändung – einschliesslich einer erneuten Einvernahme des Schuldners – ein geeignetes und ausreichendes Mittel gewesen. Die Anzeige der Lohnpfändung an den Arbeitgeber wäre also nicht er- forderlich gewesen. 2.1.3. Die Pfändungsanzeige an den Arbeitgeber hätte sich höchstens dadurch rechtfertigen lassen, dass der Beschwerdeführer nach Bekanntwerden seiner ge- samten Verschuldung schlicht keine Gewähr mehr für eine fristgerechte Selbsta- blieferung der gepfändeten Lohnquoten hätte bieten können. Hierfür gab es indes keine hinlänglich konkreten Anhaltspunkte. Nicht vorgeworfen werden kann dem Beschwerdeführer im Übrigen eine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht, zumal er
9 / 18 das Betreibungsamt Viamala von sich aus über die Trennung von seinem Partner und die erfolglose Wohnungssuche sowie die nicht bezahlten Mietzinse informiert hat (BA act. 26, 30, 31). Das Vorgehen des Betreibungsamts Viamala – die er- messenweise Gewährung der stillen Lohnpfändung, um alsdann dem Arbeitgeber ohne Vorliegen eines stichhaltigen Grundes trotzdem eine Pfändungsanzeige zu erstatten – hält vor dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht Stand. Im Rah- men der von der Aufsichtsbehörde vorzunehmenden Ermessenskontrolle ist vorab festzuhalten, dass die Anzeige der Lohnpfändung an den Arbeitgeber am 30. Au- gust 2022 grundsätzlich zu Unrecht erfolgt ist bzw. unangemessen war. 2.2.Im Weiteren wehrt sich der Beschwerdeführer dagegen, dass in der an den Arbeitgeber erstatteten Pfändungsanzeige vom 30. August 2022 ein Existenzmi- nimum von CHF 2'087.35 enthalten gewesen sei (act. B.1); und das obschon das Existenzminimum in der am 29. August 2022 ausgestellten Berechnung per 25. August 2022 noch mit CHF 2'176.60 (act. B.2) beziffert worden sei. Von dieser Änderung der Berechnung sei er nicht in Kenntnis gesetzt worden (act. A.1, S. 3). 2.2.1. Die Anzeige an den Drittschuldner gemäss Art. 99 SchKG ist kein wesentli- cher Bestandteil des Pfändungsvollzugs und nicht Gültigkeitsvoraussetzung einer Pfändung, sondern eine zum Pfändungsvollzug hinzutretende Sicherungsmass- nahme (BGer 5A_28/2016 v. 8.6.2016 E. 4.2; 5A_564/2012 v. 21.11.2012 E. 2.5.3 m.w.H.; PKG 2002 Nr. 31 E. 2; Vonder Mühll, a.a.O., N 44 zu Art. 93 SchKG). Für den rechtsgültigen Vollzug einer Pfändung vorausgesetzt und daher wesentliches Element der Pfändung ist dagegen die in Art. 96 Abs. 1 SchKG vorgesehene Er- klärung des Betreibungsbeamten an den Schuldner, dass dieser bei Straffolge ohne Bewilligung des Betreibungsbeamten nicht über die gepfändeten Vermö- gensstücke verfügen darf (Pfändungserklärung). Solange der Betreibungsschuld- ner nicht ausdrücklich auf die gesetzliche Unterlassungspflicht hingewiesen wor- den ist, entfaltet die Pfändung keine Wirkung. Das in der Pfändung herrschende Spezialitätsprinzip gebietet, dass Vermögensbestandteile des Schuldners nur dann wirksam gepfändet werden können, wenn sie individualisiert sind, und dass deshalb dem Schuldner ohne deren klare Bezeichnung auch nicht im Sinne von Art. 96 SchKG bei Straffolge verboten werden kann, darüber zu verfügen. Ent- sprechend ist auch die Pfändungserklärung gemäss Art. 96 Abs. 1 SchKG nur wirksam, wenn der Schuldner konkret, das heisst mit Bezug auf bestimmte, klar bezeichnete Vermögensstücke auf das Verfügungsverbot und auf die Straffolge von Art. 169 StGB aufmerksam gemacht wird. Für die Lohnpfändung bedeutet dies, dass der Schuldner mit Bezug auf einen bestimmten Betrag seines Erwerbs- einkommens und unter (zwingender) Bekanntgabe der Berechnung seines Notbe-
10 / 18 darfs, auf das Verfügungsverbot und auf die Straffolge von Art. 169 StGB auf- merksam gemacht wurde. Der Schuldner hat einen unabdingbaren Anspruch dar- auf, dass ihm gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der Verdienstpfändung mitgeteilt wird, wie die pfändbare Quote ermittelt worden ist (dazu BGer 5A_564/2012 v. 21.11.2012 E. 2.5.1 m.w.H.). Kann wegen des schwankenden Einkommens des Schuldners keine fixe Lohnquote festgelegt werden und beschränkt sich die Pfän- dungserklärung deshalb darauf, den das Existenzminimum übersteigenden Betrag zu pfänden, wird diese für den Schuldner im Falle einer Veränderung des beim Pfändungsvollzug festgestellten Existenzminimums folglich erst mit Bekanntgabe der neuen Berechnungsgrundlage wirksam. Kommt das Betreibungsamt in der Folge zum Schluss, dass das Existenzminimum des Schuldners aufgrund der Veränderung oder des Wegfalls bisher anerkannter Bedarfspositionen neu zu be- rechnen ist, hat es zunächst eine Revision der Lohnpfändung im Sinne von Art. 93 Abs. 3 SchKG vorzunehmen, und zwar wieder in der Form des Pfändungsvoll- zugs. Dabei ist die Anwesenheit des Schuldners zwingend, wenn zufolge einer Veränderung seiner Verhältnisse mehr als bisher gepfändet werden soll. Wird eine Revisionsverfügung, mit welcher die Pfändung erhöht wird, dem Schuldner nicht in der vom Gesetz vorgeschriebenen Form eröffnet, ist sie als nichtig zu betrachten (Vonder Mühll, a.a.O., N 56 zu Art. 93 SchKG). Nimmt das Betreibungsamt in Ab- wesenheit des Schuldners eine für ihn nachteilige Revision vor und stellt dem Ar- beitgeber gestützt auf eine dem Schuldner noch nicht eröffnete Berechnung eine Lohnpfändungsanzeige für eine höhere Lohnquote (bzw. mit Angabe eines tiefe- ren Existenzminimums) zu, kann es damit noch keine rechtsgültige Pfändung be- wirken. Die Mitteilung an den Arbeitgeber stellt auch im Falle einer Revision eine blosse Sicherungsmassnahme dar und hat keinen Einfluss auf die Gültigkeit der Pfändung bzw. der Revision. Entscheidend für die Wirksamkeit der Revision ist nicht die Anzeige an den Arbeitgeber, sondern allein diejenige an den Schuldner (BGer 5A_649/2014 v. 23.1.2015 E. 3.2). 2.2.2. Im Rahmen des Pfändungsvollzugs vom 30. Mai 2022 wurde eine Lohnquo- te von CHF 1'000.00 gepfändet (BA act. 6a, S. 2). Sowohl im Pfändungsprotokoll als auch in der am 5. Juli 2022 ausgestellten Pfändungsurkunde war die der Be- rechnung der pfändbaren Quote zugrundeliegende Existenzminimumberechnung enthalten (vgl. BA act. 6c sowie das diesem entsprechende act. B.4). In der Er- gänzungspfändung vom 19. August 2022 wurde gemäss Pfändungsprotokoll im Beisein des Schuldners wiederum der das Existenzminimum übersteigende Be- trag (inkl. 13. Monatslohn, Gratifikationen, Herbstzulagen, Feriengeld etc.) ge- pfändet. Ferner wurde festgelegt, dass CHF 1'200.00 monatlich gepfändet wer- den. Dieser Betrag gründet auf der ebenfalls im Pfändungsprotokoll enthaltenen
11 / 18 Existenzminimumberechnung mit einem Einkommen von CHF 3'396.85 und einem Existenzminimum von CHF 2'176.60 (BA act. 9a, S. 2). Damit überein stimmen die Zahlen der Existenzminimumberechnung vom 25. August 2022, welche am 29. August 2022 ausgestellt worden ist und vom Schuldner ins Recht gelegt wor- den ist (act. B.2). In der Pfändungsanzeige an die Arbeitgeberin vom 30. August 2022 figuriert in Abweichung dazu ein tieferes Existenzminimum – nämlich ein sol- ches von CHF 2'087.35. Dieses tiefere Existenzminimum findet sich in einer am 14. September 2022 (BA act. 18) ausgestellten und vom 25. August 2022 datie- renden Berechnung wieder. Diese Neuberechnung des Existenzminimums bzw. die Revision der Lohnpfändung mit unveränderten Bedarfspositionen, aber etwas tieferem Lohn wurde dem Beschwerdeführer – soweit aktenkundig – erst nachträglich zur Pfändungsanzeige mit der am 16. September 2022 ausgestellten Pfändungsurkunde (BA act. 9c) bekanntgegeben. Rechtsgültig vollzogen war am 30. August 2022 also lediglich die Pfändung des das Existenzminimum von CHF 2'176.60 übersteigenden Betrages bzw. der Quote von CHF 1'200.00. Die offenbar noch vor der Pfändungsanzeige an den Arbeitgeber vom Betreibungsamt vorgenommene Revision der Lohnpfändung in Form der Herabsetzung des Exis- tenzminimums auf CHF 2'087.35 bedeutete gleichsam eine (wenn auch geringfü- gige) Erhöhung der Pfändung, da der das Existenzminimum übersteigende Betrag gepfändet worden ist (BA act. 9a, S. 2). Bei dieser Revision war der Schuldner weder zugegen, noch erhielt er eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Pfändungserklärung mitsamt Darlegung der dazugehörigen Berechnungen. Wie gesehen, kann die Pfändungsanzeige alleine keine rechtsgültige Revision der Pfändung bewirken. 2.2.3. Zu Recht rügt der Beschwerdeführer daher, dass das Betreibungsamt das Existenzminimum von CHF 2'176.60 ohne seinen Einbezug gekürzt und die (noch nicht rechtsgültige) Revision mittels Anzeige an seine Arbeitgeberin sogleich am 30. August 2022 durchgesetzt hat. 3.1.Ebenso rügt der Beschwerdeführer, dass das Betreibungsamt während lau- fendem Beschwerdeverfahren und – wiederum ohne ihn darüber zu informieren – der Arbeitgeberin am 15. September 2022 eine die erste Anzeige ersetzende Pfändungsanzeige (act. B.10) zustellte, in welcher das Existenzminimum mit ei- nem nochmals reduzierten Betrag von CHF 1'200.00 angegeben wurde (act. A.4). In der Berechnung des Existenzminimums, welche am 16. September 2022 aus- gestellt und der Pfändungsurkunde beigelegt wurde, wurde der Notbedarf mit CHF 2'087.35 beziffert (BA act. 9.c).
12 / 18 3.1.1. Das Betreibungsamt Viamala führte hierzu aus, die Anpassung des Exis- tenzminimums und die Lohnpfändungsanzeige seien aufgrund der Meldung der Stadtverwaltung N._____ vom 12. September 2022 über den Wegzug des Schuldners nach Italien per 31. August 2022 erfolgt (BA act. 36 und 37). Der Schuldner habe das Betreibungsamt Viamala trotz entsprechender Verpflichtung darüber nicht informiert. Aufgrund des Fehlens diverser Informationen zum Weg- zug des Beschwerdeführers seien sämtliche Positionen aus dem Existenzmini- mum gestrichen, hingegen der Grundbetrag auf CHF 1'200.00 erhöht worden, weil der Beschwerdeführer angegeben habe, getrennt zu leben und man ihm daher den Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner zugestanden habe. Weiter weist das Betreibungsamt darauf hin, man habe bei der Festlegung des Notbe- darfs bewusst nicht berücksichtigt, dass sich der Schuldner ins Ausland abgemel- det habe. Denn dann hätte man gemäss bundesgerichtlicher Praxis bei der Fest- legung des Notbedarfs auf die Lebenshaltungskosten am ausländischen Wohnsitz abstellen müssen, was eine Kürzung der Grundbeträge zur Folge gehabt hätte (zu alledem act. A.5). 3.1.2. Verändern sich die Verhältnisse im Sinne von Art. 93 Abs. 3 SchKG, trifft den Schuldner die Pflicht, das Betreibungsamt hierüber aktiv zu informieren. Das Betreibungsamt seinerseits muss in der Sache unverzüglich tätig werden, wenn es von den veränderten Verhältnissen in genügender Weise erfahren hat. Der Schuldner ist neu einzuvernehmen und es ist ihm das rechtliche Gehör zu ge- währen (vgl. Thomas Winkler, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. Aufl., Zürich 2017, N 83 zu Art. 93 SchKG). Der Beschwerdeführer hat es versäumt, dem Betrei- bungsamt seinen Wegzug nach Italien zu melden. Infolge einer Meldung der Stadtverwaltung N._____ am 12. September 2022 war das Betreibungsamt auch gehalten, unverzüglich tätig zu werden. Die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers erteilte dem Betreibungsamt auf Nachfrage noch gleichentags die Auskunft, dass vonseiten des Beschwerdeführers keine Information über eine Abreise ins Ausland erfolgt sei und dass dieser auch nicht gekündigt habe. Die Tatsache, dass der Be- schwerdeführer seine Arbeitsstelle in der Schweiz beibehalten hat, hätte auch den Schluss zugelassen, dass die Wohnsitzverlegung ins nahe Ausland womöglich nur übergangsmässig erfolgen sollte. Vor diesem Hintergrund wäre der Beschwerde- führer unverzüglich und unter Androhung einer Kürzung des Existenzminimums bei Nichterscheinen und fehlendem Nachweis seines aktuellen Bedarfs zur Ein- vernahme vorzuladen gewesen. Indem das Betreibungsamt dessen unbesehen sämtliche Bedarfspositionen bis auf den Grundbetrag gestrichen und damit wie- derum eine Revision der Lohnpfändung vorgenommen hat, ohne dem Beschwer-
13 / 18 deführer davor das rechtliche Gehör zu gewähren, ist es unrechtmässig vorge- gangen. Problematisch erscheint ein solches Vorgehen auch unter dem Blickwin- kel der Verhältnismässigkeit. Demgemäss verfängt die Rüge des Beschwerdefüh- rers und wurde der Grundbedarf zu Unrecht auf CHF 1'200.00 reduziert. 3.1.3. Die Anzeige an Dritte gemäss Art. 99 SchKG setzt eine gültig vollzogene Pfändung voraus (BGE 142 III 643 E. 2.1 = Pra 2017 Nr. 96; 134 III 177 E. 3.3 = Pra 2008 Nr. 118). Sowohl die Lohnpfändungsanzeige vom 30. August 2022 wie auch jene vom 15. September 2022 gründeten auf einer revidierten Berechnung des Existenzminimums, welche dem Beschwerdeführer nicht vorgängig eröffnet worden ist. Beide Pfändungsanzeigen an den Arbeitgeber erfolgten daher gestützt auf eine nicht rechtsgültig vollzogene Pfändung. Die bundesgerichtliche Recht- sprechung lässt eine Pfändungsanzeige auch als vorsorgliche Massnahme zu, wenn dies zur Vorbereitung der Pfändung und zum Schutz der Gläubigerinteres- sen notwendig ist. Vorausgesetzt ist die besondere Dringlichkeit. Dabei sind an das Erfordernis der Dinglichkeit angesichts des Eingriffs in die Stellung des Schuldners, welche mit der Sicherungsmassnahme verbunden ist, hohe Anforde- rungen zu stellen. Ausserdem ist die vorsorgliche Sperre auf jeden Fall als solche zu bezeichnen, damit gegenüber dem Drittschuldner nicht der unzutreffende Ein- druck erweckt wird, es sei bereits eine Pfändung vollzogen worden (BGE 142 III 643 E. 2.1 = Pra 2017 Nr. 96; 115 III 41 E. 2; Sievi, a.a.O., N 9 zu Art. 99 SchKG). Im vorliegenden Fall wurden die beiden Pfändungsanzeigen nicht als vorsorgliche Massnahme bezeichnet. Mit der mittels Pfändungsanzeige vom 30. August 2022 dem Schuldner bekanntgegebenen Revision wurde das Exis- tenzminimum nur geringfügig erhöht. Folglich hat keine Dringlichkeit vorgelegen. Auch in Bezug auf die Pfändungsanzeige vom 15. September 2022 sind keine die besondere Dringlichkeit begründenden Umstände ersichtlich. Zu denjenigen Um- ständen, welche Grund für eine Revision bildeten (wie etwa der Mietzinsausstand und die Trennung von seinem Partner), hätte der Beschwerdeführer noch vor der nächsten Lohnzahlung einvernommen werden können. Die Voraussetzungen für eine Pfändungsanzeige an den Arbeitgeber im Sinne einer vorsorglichen Mass- nahme war demnach in beiden Fällen nicht gegeben. 3.2.Beide Pfändungsanzeigen (jene vom 30. August 2022 und jene vom 15. September 2022) sind folglich rechtswidrig. Erstere ist ausserdem unange- messen. Die beiden Pfändungsanzeigen sind folglich gestützt auf Art. 21 SchKG aufzuheben und das insoweit, als sie auf der nicht rechtsgültig vollzogenen Revi- sion gründen. Die Aufhebung der beiden Verfügungen wirkt ex tunc, womit die Wirkungen der Pfändungsanzeige auf den Zeitpunkt hin aufgehoben werden, in
14 / 18 dem sie erlassen worden sind. Die Kassation der Pfändungsanzeigen hebt alle nachfolgenden Verfahrenshandlungen auf. Die aufgrund der Pfändungsanzeigen von der Arbeitgeberin an das Betreibungsamt geleisteten Zahlungen sind daher rückgängig zu machen. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass der Lohn bereits vor der Pfändungsanzeige vom 30. August 2022 im Umfang des das Exis- tenzminium von CHF 2'176.60 übersteigenden Betrages wirksam gepfändet (act. B.2) war. Zur Ablieferung dieser Lohnquote bleibt bzw. blieb der Beschwerde- führer weiterhin verpflichtet. Dasselbe gilt im Hinblick auf die Pfändungsanzeige vom 15. September 2022: Bereits wirksam gepfändet war zu diesem Zeitpunkt der das Existenzminimum von CHF 2'087.35 übersteigende Teil des Einkommens (BA act. 9a, 9c). Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde also teil- weise gutzuheissen und ist dem Beschwerdeführer der nicht wirksam gepfändete Teil der vom Arbeitgeber bezahlten Lohnquote auszubezahlen. 4.1.Gerügt wird vom Beschwerdeführer sodann die Weigerung des Betrei- bungsamts, die von ihm am 25. August 2022 bezahlten Lohnquoten anlässlich eines Schaltergesprächs am 30. August 2022 zurückzuerstatten. Die Rückerstat- tung hat er aufgrund seiner durch die Kontensperrung verursachte Illiquidität be- gehrt (vgl. act. A.1, S. 2; A.2, S. 2). 4.2.Bei der Berechnung des Existenzminimums keinesfalls berücksichtigt wer- den dürfen die zur Zeit des Pfändungsvollzugs bereits bestehenden Schulden und auch Verpflichtungen, die während der Lohnpfändungsdauer erwachsen. Damit wird vermieden, dass nicht betreibende Gläubiger zulasten der betreibenden be- günstigt werden (Vonder Mühll, a.a.O., N 33 zu Art. 93 SchKG). Aus den Akten ergibt sich, dass die H._____ den nicht mit Beschlag belegten und daher ausbe- zahlten Teil des Lohnes (gleichsam das Existenzminimum des Schuldners) nach Kenntnisnahme des vom Betreibungsamt gestellten Auskunftsbegehrens mit be- stehenden Minussaldi verrechnet hat (vgl. auch act. B.8 und act. B.13). Bereits anlässlich des Pfändungsvollzugs vom 30. Mai 2022 gab der Beschwerdeführer an, der Saldo seines kontos weise ein Minus von CHF 890.00 auf (vgl. BA act. 6a, S. 2). Eine Verrechnung des Existenzminimums im Sinne von Art. 93 Abs. 1 SchKG mit einem Minussaldo, welcher im Zeitpunkt des Pfändungsvollzugs bereits bestand, bewirkte aber gerade eine (vom Schuldner nicht beabsichtigte) Begünstigung der H.__ gegenüber den betreibenden Gläubigern. Ob das Vor- gehen der H._____ (auch unter dem Blickwinkel von Art. 125 Ziff. 2 OR) zulässig war, muss demgegenüber nicht weiter erörtert werden. Die vom Beschwerdeführer anbegehrte Freigabe der von ihm zuvor abgelieferten Lohnquoten an ihn lässt sich
15 / 18 jedenfalls nicht rechtfertigen, zumal es sich dabei um bereits (still) gepfändetes Vermögen handelte. Diesbezüglich ist die Beschwerde abzuweisen. 5.1.In seiner Eingabe vom 17. Januar 2023 rügt der Beschwerdeführer eine falsche Rechtsanwendung, indem die Existenzminimumberechnungen vom 12./13. und 16. Januar 2023 anhand der für Ehepartner und eingetragene Partner geltenden Methodik vorgenommen worden seien. Sinngemäss forderte der Be- schwerdeführer das Existenzminimum sei nicht proportional nach der Einkom- menshöhe auf ihn und seinen Partner, sondern hälftig aufzuteilen (act. A.7). 5.2.In der Stellungnahme vom 26. Januar 2023 (act. A.8) statuierte das Betrei- bungsamt Viamala, es halte auch weiterhin an der Berechnung des gemeinsamen Existenzminimums fest. Dies aufgrund der protokollierten Aussage des Beschwer- deführers anlässlich der Einvernahme am 6. Dezember 2022 (BA act. 2 [act. E.2]). Ausserdem verweist das Betreibungsamt Viamala auf Informationen der Einwoh- nerkontrolle der Stadt N._____, welche beim Beschwerdeführer und dessen Part- ner den Zivilstand der eingetragenen Partnerschaft vermerkt habe (BA act. 7 und 9 [act. E.2]). Zudem würden der Beschwerdeführer und sein Partner gemeinsam besteuert (zum Ganzen act. A.8). 5.3.Der Beschwerdeführer selbst bestätigt, in einer eingetragenen Partner- schaft zu leben (vgl. act. A.9). Bei eingetragenen gleichgeschlechtlichen Partnern, die beidseitig über Einkommen verfügen und in einem gemeinsamen Haushalt wohnen, ergeben sich bei der Berechnung der pfändbaren Einkommensquote die- selben Besonderheiten wie bei Ehegatten (Vonder Mühll, a.a.O., N 34 zu Art. 93 SchKG m.w.H.). Zutreffend hat das Betreibungsamt die Methode der proportiona- len Aufteilung des Existenzminimums beider Partner angewendet. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet. 6.1.Der Beschwerdeführer macht in seinen beiden jüngsten Eingaben (act. A.7; A.8) geltend, er habe das Betreibungsamt Viamala mehrmals darauf hingewiesen, dass er Haustiere besitze. Die Berücksichtigung von Kosten aus einer im Dezem- ber 2022 in einer Tierklinik erfolgten unerlässlichen Behandlung sei dennoch ver- weigert worden. Sinngemäss beantragt der Beschwerdeführer, es sei ihm ein ge- sonderter angemessener Betrag für den Unterhalt des (bzw. der) Haustier/-e zu belassen. 6.2.Hierzu führt das Betreibungsamt Viamala aus, dass im konkreten Fall keine weiteren Zuschläge für die Haltung eines Haustieres angebracht seien. Der Schuldner habe die Haltung seines Haustieres mit dem Anteil für kulturelle Be-
16 / 18 dürfnisse aus seinem Grundbedarf zu finanzieren, da bei der vorliegenden Be- rechnung das Ermessen bereits grosszügig zugunsten des Beschwerdeführers ausgeübt worden sei. Für die auswärtige Verpflegung seien Zuschläge von CHF 200.00 für beide Personen eingerechnet worden, obwohl der Beschwerde- führer lediglich einem Arbeitspensum von 80 % nachgehe. Daneben seien CHF 100.00 als Nebenkosten sowie zwei Mal CHF 83.35 als Zuschlag zu den Selbstbehalten mit einer Franchise von jährlich CHF 1'000.00 angerechnet wor- den, ohne dass Zahlungsnachweise dafür hätten vorgelegt werden müssen. Somit seien weitere Zuschläge für das Halten eines Haustieres ungerechtfertigt. Zudem vermöge sich der nicht betriebene eingetragene Partner mit höheren Beträgen an die Wohnkosten und weiteren Auslagen wie Haustiere beteiligen (act. A.8). 6.3.Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- und Erwerbs- zwecken gehalten werden, sind unpfändbar (Art. 92 Abs. 1 Ziff. 1a SchKG). Da- durch, dass das Gesetz den Haustieren den Status der Unpfändbarkeit zuerkennt, sind die Auslagen bzw. Zuschläge für deren Pflege und Unterhalt analog etwa zu den Kosten eines für den Arbeitsweg benötigten Fahrzeugs als gesonderte Ausla- gen zu behandeln, die nicht wie andere Auslagen für die Freizeitgestaltung und das individuelle Wohlbefinden im Grundbetrag des Existenzminimums bereits ein- geschlossen sind. Der konkrete Betrag hängt vom jeweiligen Tier ab und ist nach dem Ermessen des Betreibungsamts festzusetzen. Die möglichen Unterhaltskos- ten beinhalten z.B. Tiernahrung, Tiersteuern, Versicherung, Tierarzt und Fremdbe- treuung (vgl. BlSchK 2007 S. 68 f.; Vonder Mühll, a.a.O., N 32 zu Art. 93 SchKG; a.M. dagegen BGer 5A_222/2013 E. 2.4 betreffend einen Therapiehund, aller- dings verweisend auf BGer 5A_696/2009 E. 3.2, welcher wiederum auf BGE 128 III 337 E. 3.c verweist, ergangen noch vor Inkrafttreten des Art. 92 Abs. 1 Ziff. 1.a SchKG). 6.4.Nach dem Gesagten wäre aufgrund der Unpfändbarkeit von Haustieren grundsätzlich ein Zuschlag zum Grundbetrag für den Unterhalt von Haustieren auszuscheiden. Die Höhe dieses Betrags ist vom Betreibungsamt ermessenswei- se festzulegen. Wiederum muss allerdings auch im Hinblick auf den Zuschlag für Kosten der Tierhaltung der Effektivitätsgrundsatz berücksichtigt werden. Akten- kundig ist lediglich eine Rechnung vom 19. Dezember 2022 für die Behandlung eines Hundes in einer italienischen Tierklinik (act. B.23). Zwar ist unter "Mail pro- prietario" die E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers vermerkt. Ob der Hund tatsächlich im Eigentum des Beschwerdeführers steht, ist damit indes nicht belegt. Anhand der Akten lässt sich auch nicht einmal im Ansatz kalkulieren, welche wie- derkehrenden Kosten aufgrund der Tierhaltung monatlich dem Beschwerdeführer
17 / 18 und seinem Partner anfallen. Da der Beschwerdeführer nebst der Rechnung für den Tierarzt keine weiteren Belege vorgelegt hat, gewährte das Betreibungsamt Viamala zu Recht keinen Zuschlag für den Unterhalt eines Haustiers. Will der Be- schwerdeführer diese Kosten inskünftig in seinem Existenzminimum berücksichtigt sehen, so hat er die entsprechenden Belege beizubringen. Insbesondere hat er nachzuweisen, dass das Tier tatsächlich in seinem Eigentum steht. 6.5.Auf die übrigen appellatorischen Vorbringen – wie etwa die nicht näher spezifizierte Kritik, das Betreibungsamt Thusis mache "immer wieder" falsche Be- rechnungen – ist nicht einzugehen. An dieser Stelle ist auf den Effektivitätsgrund- satz hinzuweisen, wonach sämtliche Zuschläge zum monatlichen Grundbetrag des Existenzminimums nur berücksichtigt werden dürfen, wenn der Schuldner sie tatsächlich benötigt, zur Zahlung verpflichtet ist und sie auch effektiv bezahlt (Vonder Mühll, a.a.O., N 25 zu Art. 93 SchKG). Vom Beschwerdeführer nicht dar- gelegt wird, inwiefern das Betreibungsamt Viamala vom Beschwerdeführer hin- länglich nachgewiesene Ausgaben als Zuschläge nicht berücksichtigt haben soll. 6.6.Im Ergebnis sind die Existenzminimumberechnungen vom 12./13. und 16. Januar 2023 weder rechtswidrig noch unangemessen. Die diesbezüglichen Rügen erweisen sich als unbegründet und sind demnach abzuweisen. 7.Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV ist das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde kostenlos.
18 / 18 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Pfändungsanzeigen des Betreibungsamts Viamala vom 30. August 2022 und vom 15. Septem- ber 2022 aufgehoben werden und das Betreibungsamt Viamala angewie- sen wird, A._____ im Sinne der Erwägungen den nicht wirksam gepfände- ten Teil der vom Arbeitgeber bezahlten Lohnquoten auszuzahlen. 2.Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3.Es werden keine Kosten erhoben. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an: