Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 16. Februar 2022 ReferenzKSK 22 4 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BesetzungCavegn, Vorsitzender Eckstein, Aktuarin ad hoc ParteienA._____ Gesuchsteller gegen Betreibungs- und Konkursamt der Region Imboden Plaz 7, 7013 Domat/Ems Gesuchsgegner 1 B._____ Gesuchsgegner 2 GegenstandWiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist Mitteilung17. Februar 2022

2 / 6 Sachverhalt A.Das Betreibungs- und Konkursamt der Region Imboden (nachfolgend: Be- treibungsamt Imboden) stellte gegen A._____ nach vorgängigem Betreibungsbe- gehren von B._____ am 17. Dezember 2021 in der Betreibung Nr. C._____ einen Zahlungsbefehl über CHF 2'694.00 zzgl. Zins zu 5% seit 1. Juli 2021 aus. B.Am 4. Januar 2022 wurde der Zahlungsbefehl der Ehefrau des Schuldners in deren Wohnung zugestellt. C.Mit handschriftlich vermerktem Datum vom 14. Januar 2022 erhob A._____ Rechtsvorschlag. Diesen gab er am 17. Januar 2022 (Poststempel) der Post auf. Am 18. Januar 2022 teilte das Betreibungsamt Imboden A._____ mit, dass sein Rechtsvorschlag verspätet erfolgt sei. D.Mit Eingabe vom 29. Januar 2022, eingegangen am 31. Januar 2022, er- suchte A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) das Kantonsgericht von Graubünden um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist. E.Mit Stellungnahme vom 02. Februar 2022 schloss das Betreibungsamt Im- boden (nachfolgend: Gesuchgegner 1) auf Abweisung des Gesuchs. B._____ (nachfolgend: Gesuchgegner 2) liess sich nicht vernehmen. Erwägungen 1.1.Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, kann nach Art. 33 Abs. 4 SchKG die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Im Kanton Graubünden amtet das Kantonsgericht nach Art. 13 SchKG in Verbindung mit Art. 13 EGzSchKG (BR 220.000) als einzige Aufsichts- behörde über die Betreibungs- und Konkursämter. Die interne Zuständigkeit fällt dabei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zu (Art. 8 Abs. 1 KGV [BR 173.100]). Das Gesuch ist schriftlich und begründet (Art. 33 Abs. 4 Satz 2 SchKG; Art. 17 Abs. 1 EGzSchKG) und binnen der gleichen Frist wie der ver- säumten Rechtshandlung, somit binnen 10 Tagen, seit Wegfall des unverschulde- ten Hindernisses einzureichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zustän- digen Behörde nachzuholen (Art. 33 Abs. 4 SchKG). 1.2.Soweit das SchKG und das EGzSchKG keine Vorschriften enthalten, richtet sich gemäss Art. 10 EGzSchKG das vorliegende Verfahren nach der ZPO und dem EGzZPO (BR 320.100). Art. 33 SchKG macht keine Vorgaben zum Verfah- ren. Es handelt sich vorliegend jedoch nicht um ein Beschwerdeverfahren gemäss

3 / 6 Art. 17 ff. SchKG, weshalb die entsprechenden Bestimmungen nicht unbesehen übernommen werden können. Derweil gelangt der Untersuchungsgrundsatz im Sinne von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG nicht zur Anwendung. Die zuständige Behörde ist in Bezug auf die Prüfung des Gesuchs um Wiederherstellung befugt, auf die vom Gesuchsteller vorgebrachten Gründe abzustellen. Die notwendigen Tatsachen müssen, mangels anderweitiger gesetzlicher Vorgaben, nachgewiesen werden, wobei blosses Glaubhaftmachen nicht ausreichend ist. Das Verfahren ist kostenpflichtig (zum Ganzen Dominik Baeriswyl/Dominik Milani/Jean-Daniel Schmid, in: Kren Kostkiewcz/Vock, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuld- betreibung und Konkurs, 4. Aufl., Zürich 2017, N 42 zu Art. 33 SchKG). 2.Das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist kann gestellt werden, wenn der Betriebene durch ein unverschuldetes Hindernis davon abge- halten worden ist, innert Frist zu handeln (vgl. Art. 33 Abs. 4 SchKG). Die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlages beträgt zehn Tage ab Kenntnisnahme, bezie- hungsweise ab dem Zustellungsdatum, welches die Überbringerin auf dem Zah- lungsbefehl vermerkt hat (Art. 74 Abs. 1 SchKG). Die Frist ist eingehalten, wenn der Rechtsvorschlag am letzten Tag der Frist der Post übergeben wird (Art. 32 Abs. 1 SchKG). Im vorliegenden Verfahren wurde der Zahlungsbefehl in der Be- treibung Nr. C._____ am 4. Januar 2022 dem Gesuchsteller bzw. seiner Ehefrau in der Familienwohnung rechtsgültig (vgl. Art. 64 SchKG) zugestellt (act. B.1). Das hat zur Folge, dass die Rechtsvorschlagsfrist – wie von der Vorinstanz korrekt festgestellt und vom Gesuchsteller nicht bestritten – am 14. Januar 2022 abgelau- fen ist (siehe act. E.4). Der Gesuchsteller hat allerdings erst am 17. Januar 2022 (Poststempel) Rechtsvorschlag erhoben (ibid.). Spätestens an diesem Tag hätte – selbst bei Vorliegen eines unverschuldeten Hindernisses – die Frist von 10 Tagen zur Einreichung eines Gesuches um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist bei der Aufsichtsbehörde zu laufen begonnen. Diese wiederum ist am 27. Januar 2022 abgelaufen. Folglich ist auch das Gesuch um Wiederherstellung der Rechts- vorschlagsfrist zu spät erfolgt, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. 3.1.Auch in der Sache liegen die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist offensichtlich nicht vor. Als unverschuldete Hindernisse im Sinne von Art. 33 Abs. 4 SchKG gelten objektive Unmöglichkeit, höhere Ge- walt, unverschuldete persönliche Unmöglichkeit sowie entschuldbare Fristver- säumnis (BGer 7B.171/2005 v. 26.10.2005 E. 3.2.3; OGer ZG GVP 20143 187 v.2.5.2013 E. 1.1). Als unverschuldet gelten alle Umstände, welche es einem ge- wissenhaften Verfahrensbeteiligten verunmöglicht hätten, innert Frist zu handeln (BGer 5A_149/2013 und 5A_150/2013 v. 10.6.2013 E. 5.1.1). Das Fristversäumnis

4 / 6 muss im vorbezeichneten Sinn gänzlich schuldlos gewesen sein. Jede Form von Schuld bewirkt, dass keine Wiederherstellung zu gewähren ist (BGer 5A_30/2010 v. 23.3.2010 E. 4.1). Das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist muss schriftlich sein und eine Begründung enthalten (vgl. zur Begründungspflicht Art. 33 Abs. 4 Satz 2 SchKG). Die Begründung muss sich namentlich darauf be- ziehen, inwiefern ein unverschuldetes Hindernis für die unterlassene Einhaltung der Frist ursächlich war. Ferner muss das Gesuch sofort verfügbare Beweise dafür anbieten (vgl. Baeriswyl/Milani/Schmid, a.a.O., N 54 zu Art. 33 SchKG). 3.2.Mit Gesuch vom 29. Januar 2022 "erläuterte" der Gesuchsteller die Hinder- nisse, welche dazu geführt haben, dass er die Rechtsvorschlagsfrist verpasst ha- be. Er macht geltend, dass er aufgrund eines persönlichen Versäumnisses fälsch- licherweise gedacht habe, dass die ursprüngliche Rechtsvorschlagsfrist 20 Tage betrage. Das Betreibungsamt Imboden habe ihn mit Schreiben vom 18. Januar 2022 auf dieses Versäumnis aufmerksam gemacht. Ferner führte der Gesuchstel- ler aus, dass persönliche Gründe dazu geführt hätten, dass der Rechtsvorschlag nicht fristgerecht habe vorgelegt werden können (act. A.1). 3.3.Der Gesuchsteller stellt zwar den Antrag um Wiederherstellung der Frist. Zunächst fehlt allerdings eine hinreichende Begründung, inwiefern ein unverschul- detes Hindernis für die unterlassene Einhaltung der Frist ursächlich war. Dement- sprechend legt der Gesuchsteller auch keine Beweise ins Recht, die sein unver- schuldetes Hindernis belegen könnten. Der pauschale Hinweis auf "persönliche Gründe" genügt den Anforderungen des Art. 33 Abs. 4 SchKG offensichtlich nicht. Da der Rechtsvorschlag nicht begründet werden muss (Art. 75 Abs. 1 SchKG) und auch mündlich erklärt werden kann (Art. 74 Abs. 1 SchKG), sind die Anforderun- gen an die Erhebung des Rechtsvorschlags bereits sehr tief, weswegen die vor- gebrachten "persönlichen Gründe" näher erläutert werden müssten, um aufzuzei- gen, dass auch eine mündliche Erklärung nicht möglich war. 3.4.Ferner bringt der Gesuchsteller vor, dass er davon ausgegangen sei, dass die Rechtsvorschlagsfrist 20 Tage betrage. Eine fehlerhafte Rechtskenntnis stellt indessen kein entschuldbares Versäumnis dar. Dies gilt umso mehr, als dem Zah- lungsbefehl explizit zu entnehmen war, dass Rechtsvorschlag innert 10 Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls gegenüber dem Betreibungsamt erhoben werden müsse. Der Rechtsvorschlag wurde auf den 14. Januar 2022 datiert. Der Gesuchsteller hat diesen allerdings erst am 17. Januar 2022 der Post übergeben. Dass die verspätete Übergabe an die Post trotz des auf den 14. Januar 2022 da- tierten Rechtsvorschlags nicht schuldhaft erfolgt ist, macht der Gesuchsteller nicht einmal geltend. Schliesslich obliegt es ohnehin dem Gesuchsteller zu beweisen,

5 / 6 dass er gänzlich schuldlos am unbenutzten Verstreichen der Frist war (vgl. vorste- hend E. 3.1.). Diesen Beweis bleibt der Gesuchsteller schuldig. Somit ist nicht er- stellt, dass der Gesuchsteller unverschuldet im Sinne von Lehre und Rechtspre- chung davon abgehalten worden sei, rechtzeitig – sei dies mündlich oder schrift- lich – Rechtsvorschlag zu erheben. Folglich sind vorliegend die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist nicht gegeben. Das Gesuch wäre daher abzuweisen, selbst wenn darauf eingetreten werden könnte. 4.Zu Handen des Gesuchstellers wird darauf hingewiesen, dass auch nach Verstreichen der Rechtsvorschlagsfrist die Möglichkeit besteht, den allfälligen Nichtbestand der Forderung im Rahmen der Klagen nach Art. 85 ff. SchKG fest- stellen zu lassen. 5.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten in Höhe von CHF 100.00 zu Lasten des Gesuchstellers (Art. 19 EGzSchKG i.V.m. Art. 48 GebVSchKG [SR 281.35]). 6.Der vorliegende Entscheid ergeht in einzelrichterlicher Kompetenz, da das Gesuch offensichtlich unbegründet ist (Art. 18 Abs. 3 GOG [BR 173.000]).

6 / 6 Demnach wird erkannt: 1.Auf das Gesuch wird nicht eingetreten. 2.Die Kosten des Verfahrens von CHF 100.00 gehen zu Lasten von A._____. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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24.03.2026