Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 18. August 2022 (Mit Urteil 5A_649/2022 vom 15. September 2022 ist das Bundesgericht auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten.) ReferenzKSK 22 37 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BesetzungCavegn, Vorsitzender Bergamin und Michael Dürst Bazzell, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführer GegenstandPfändungsvollzug und Pfändungsurkunde Anfechtungsobj. Pfändungsvollzug Betreibungs- und Konkursamt der Region Via- mala vom 10. Juni 2022 und Pfändungsurkunde Betreibungs- und Konkursamt der Region Plessur vom 4. Juli 2022 Mitteilung22. August 2022

2 / 10 Sachverhalt A.Das Betreibungs- und Konkursamt der Region Plessur (nachfolgend: Be- treibungsamt Plessur) ersuchte das Betreibungs- und Konkursamt der Region Viamala (nachfolgend: Betreibungsamt Viamala) mit Gesuch vom 9. November 2021 um die rechtshilfeweise Pfändung spezifizierter sowie allfälliger weiterer Ak- tiven des Schuldners A., die Abklärung von Drittansprachen, die Einver- nahme von A., die Festsetzung seines Existenzminiums sowie die Erstat- tung eines Pfändungsberichts. B.Das Betreibungsamt Viamala kündigte A._____ mit Pfändungsankündigung vom 30. Mai 2022 die Pfändung am 10. Juni 2022, um 10:00 Uhr, an. Diese fand wie angekündigt statt. C.Das Betreibungsamt Viamala stellte dem Betreibungsamt Plessur mit Schreiben vom 15. Juni 2022 den Pfändungsbericht zum Rechtshilfegesuch zu und informierte u.a. über die Aussageverweigerung von A.. D.Das Betreibungsamt Plessur stellte am 4. Juli 2022 die Pfändungsurkunde aus. Diese wurde von A. am 6. Juli 2022 am Postschalter entgegengenom- men. E.Gegen diese Pfändungsurkunde sowie gegen den Pfändungsvollzug erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 14. Juli 2022 beim Betreibungsamt Plessur eine betreibungsrechtliche Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Pfändung. F.Das Betreibungsamt Plessur leitete die Beschwerde am 15. Juli 2022 zu- ständigkeitshalber dem Kantonsgericht von Graubünden weiter. G.Das Betreibungsamt Plessur reichte am 2. August 2022 seine Vernehmlas- sung samt Akten ein und beantragte Folgendes: 1.Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Dieses Beschwerdeverfahren ist nicht kostenlos zu behandeln, son- dern im Sinne von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 als böswillige oder mutwillige Beschwerdeführung einzustufen und ihm deshalb nebst einer Busse die Gebühren und Auslagen aufzuerlegen. 3.Eventualiter zu Ziffer 2 ist ihm für zukünftige Beschwerdeverfahren, welche er aufgrund der Verletzung seiner Mitwirkungspflicht im Pfän- dungsverfahren verschuldet, eine Busse samt Auferlegung der Ge- bühren und Auslagen anzudrohen.

3 / 10 H.Der Beschwerdeführer bezog mit spontaner Eingabe vom 8. August 2022 erneut Stellung. Erwägungen 1.1.Die Beschwerde richtet sich einerseits gegen die requisitionsweise vorge- nommene Pfändung des Betreibungsamts Viamala sowie andererseits gegen die vom ersuchenden Betreibungsamt Plessur ausgestellte Pfändungsurkunde vom 4. Juli 2022, die Teile des Pfändungsberichts des Betreibungsamts Viamala ein- schliesst (vgl. act. A.1; act. B.6; Pfändungsnummer 202101566). Beide Akte stel- len Handlungen bzw. Verfügungen dar, die auf die Fortsetzung des Zwangsvoll- streckungsverfahrens gerichtet sind. Sie zeitigen externe Auswirkungen und ge- hen jeweils von einem Betreibungsamt aus (BGE 144 III 74 E. 4.2 m.w.H.). Es handelt sich damit um zulässige Anfechtungsobjekte einer betreibungsrechtlichen Beschwerde im Sinne von Art. 17 SchKG (BGE 84 III 33 E. 2). 1.2.Der Beschwerdeführer rügt zusammengefasst und sinngemäss die Pfän- dung von Vermögensgegenständen Dritter – allenfalls die Verletzung der Pfän- dungsreihenfolge (Art. 95 Abs. 3 SchKG) –, den Vollzug der Pfändung auf einem Dritten gehörenden Grundstück, die Pfändung von Berufswerkzeug (Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG) sowie das unfachmännische Wegfahren des gepfändeten Traktors, allesamt Modalitäten des Verzugs. Bezüglich dieser ist das Betreibungsamt Via- mala als requiriertes (ersuchtes) Amt passivlegitimiert. Der Beschwerdeführer macht ferner im Zusammenhang mit der Pfändung eines Bankguthabens Un- pfändbarkeit im Sinne von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG (AHV-Rente) geltend. Damit moniert er eine durch das Betreibungsamt Plessur vorgenommene Hand- lung; diesbezüglich ist das Betreibungsamt Plessur passivlegitimiert. Soweit der Beschwerdeführer damit auch eine Pfändung seiner laufenden AHV-Rente anficht, ist ebenfalls das Betreibungsamt Plessur passivlegitimiert, da erst dieses bezüg- lich der Einkommenspfändung eine Verfügung traf (vgl. BGE 91 III 81 E. 2; BA act. 10 [Einvernahmeprotokoll / Pfändungsvollzug Rechtshilfe Verfügungen S. 4; BA act. 12 [Pfändungsurkunde S. 3]). 1.3.Angesichts der beiden Anfechtungsobjekte sowie der unterschiedlichen Passivlegitimation hat der Beschwerdeführer mittels einer Eingabe zwei Be- schwerden erhoben. Dies schadet jedoch nicht, könnten sie, im Falle separater Erhebung, aufgrund ihres sachlichen Zusammenhangs sowie der in beiden Fällen bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer liegenden Zuständigkeit ohnehin vereinigt werden. Ferner gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass die Aufsichtsbehörde auch dann auf eine Beschwerde einzutreten hat, wenn sich

4 / 10 diese gegen eine Verfügung des um Rechtshilfe ersuchenden anstatt des ersuch- ten Betreibungsamtes richtet, sofern beide der gleichen Aufsichtsbehörde unter- stehen, was vorliegend der Fall ist. Es kann somit nicht unter Verweis auf eine fehlende Passivlegitimation ein Nichteintretensentscheid ergehen (BGE 85 III 11 E. 1). 1.4.Die zehntägige Beschwerdefrist hinsichtlich der Pfändung beginnt mit der Zustellung der Pfändungsurkunde zu laufen (Art. 17 Abs. 2 SchKG; BGer 5A_346/2018 v. 3.9.2018 E. 3.1.2). Die Pfändungsurkunde datiert vom 4. Juli 2022 und wurde dem Beschwerdeführer am 6. Juli 2022 zugestellt. Dieser übergab die Beschwerde am 14. Juli 2022 zuhanden des Betreibungsamts Plessur sowie "zur Kenntnisnahme" auch zuhanden des Kantonsgerichts der Schweizerischen Post (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 143 Abs. 1 ZPO). Das besagte Betreibungsamt leitete die Beschwerde am Tag darauf gemäss Art. 32 Abs. 2 SchKG (zu dessen An- wendbarkeit bei richtigerweise an die Aufsichtsbehörde zu richtenden Eingaben vgl. BGer 5A_240/2019 v. 4.9.2019 E. 3.4.5) dem Kantonsgericht weiter. Im Kan- ton Graubünden amtet das Kantonsgericht als einzige Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- und Konkursämter (Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 13 EGzSchKG [BR 220.000]). Die interne Zuständigkeit liegt bei der Schuldbetreibungs- und Konkurs- kammer (Art. 8 Abs. 1 KGV [BR 173.100]). Die Beschwerde wurde mithin (u.a.) bei der zuständigen Instanz eingereicht bzw. an diese weitergeleitet. Die zehntägige Beschwerdefrist ist damit gewahrt. 1.5.Die betreibungsrechtliche Beschwerde ist schriftlich einzureichen (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 EGzSchKG). Sie muss mindestens Angaben zum gerügten Verfahrensfehler sowie entsprechende Anträge enthalten. Werden in einer Beschwerde keine ausdrücklichen Anträge gestellt, sind diese durch Auslegung zu ermitteln (BGE 102 III 129 E. 2). Die vorliegende Beschwerde wurde schriftlich und begründet eingereicht. Die Anträge lassen sich durch Auslegung ermitteln. Auf die Beschwerde ist unter dem Vorbehalt der folgenden Erwägungen einzutreten. 2.Der vorliegenden Beschwerde geht eine einzig gegen den Pfändungsvoll- zug des Betreibungsamts Viamala gerichtete Beschwerde voraus, die drei Tage nach der Pfändung beim Regionalgericht Viamala erhoben worden war. Nach Weiterleitung der Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden trat dieses auf die Beschwerde nicht ein, da sie vor Erlass der Pfändungsurkunde und damit verfrüht erfolgt war (KSK 22 28). Soweit sich die vorliegende Beschwerde wieder- um gegen die Pfändung des Betreibungsamts Viamala richtet, überschneidet sich der Gegenstand der beiden Verfahren. Das Betreibungsamt Plessur verweist in

5 / 10 seiner Stellungnahme auf die im vorangehenden Verfahren KSK 22 28 getätigten und denselben Sachverhalt betreffenden Ausführungen des Betreibungsamts Viamala. Aus diesen Gründen sowie mit Blick auf eine prozessökonomische Erle- digung des Verfahrens rechtfertigt es sich, in Anwendung der geltenden (einge- schränkten) Untersuchungsmaxime (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG) die Akten des Verfahrens KSK 22 28 (insbesondere die Stellungnahme des Betreibungsamts Viamala) beizuziehen. 3.1.Der Beschwerdeführer macht unter Berufung auf ein Nutzniessungs-, Leasing- und Darlehensverhältnis geltend, nicht Eigentümer der gepfändeten Gegenstände zu sein, weshalb deren Pfändung unzulässigerweise erfolgt sei. Als Beleg reicht er u.a. einen mit der F._____ abgeschlossenen Darlehensvertrag zu den Akten (act. B.8). Der Beschwerdeführer rügt, der Traktor sei "ab dem Gelände der nicht verschuldeten Eigentümerschaft" gepfändet und dabei aufgebrochen und unfachmännisch weggefahren worden. Mit Bezug auf das bei der C._____ gepfändete Guthaben macht der Beschwerdeführer geltend, dieses stamme aus seiner AHV-Rente und sei unpfändbar. Schliesslich behauptet der Beschwerdeführer die Tilgung verschiedener Steuerforderungen (act. A.1). 3.2.Das Betreibungsamt Plessur hält der Behauptung des fehlenden Eigentums entgegen, dass das grüne Kontrollschild GR B.sowie die Motorfahrzeugver- sicherung des Traktors auf den Namen des Beschwerdeführers lauten würden, auf dem Fahrzeugausweis kein Verbot eines Halterwechsels vermerkt sei, der Traktor weder beim Betreibungsamt Plessur noch beim Betreibungsamt Viamala im Ei- gentumsvorbehaltsregister eingetragen sei und der vom Beschwerdeführer einge- reichte Darlehensvertrag auch keinen Anspruch auf Eintragung im Eigentumsvor- behaltsregister begründe, aus dem besagten Vertrag auch nicht hervorgehe, dass die G. ein Pfandrecht am Traktor hätte und gemäss telefonischer Auskunft der Geschäftsführerin der G._____ auch keine Sachen im Eigentum der G._____ dem Beschwerdeführer zur Benützung zur Verfügung gestellt worden seien. Mit Bezug auf den Abtransport des Traktors erwidert das Betreibungsamt Plessur, dass das Betreibungsamt Viamala den Traktor von Fachpersonen mit einem Er- satzschlüssel habe wegfahren lassen. Es verweist auf dessen Ausführungen im Verfahren KSK 22 28, wonach Hilfspersonen für den Abtransport des landwirt- schaftlichen Traktors beigezogen worden seien, die den Traktor per Zufall – der Schuldner habe die Auskunft über den genauen Standort desselben verweigert – entdeckt, mittels Fahrgestellnummer identifiziert und aufgeschlossen hätten (act. A.2 [KSK 22 28]). Das Betreibungsamt Plessur besteht sodann auf der Pfän- dung des Bankguthabens bei der C._____ mit der Begründung, der Beschwerde-

6 / 10 führer liste seine Einnahmen und Ausgaben bloss auf, ohne sie zu belegen, und es sei basierend auf den Kontoauszügen der C._____ sowie der D._____ davon auszugehen, dass er über Nebeneinkommen und weiteres Vermögen verfüge. Mit Blick auf die behauptete Tilgung der Steuerforderungen weist das Betreibungsamt Plessur darauf hin, dass seitens der Gläubiger keine Zahlungs- oder Rückzugs- meldungen eingegangen seien (act. A.3). 3.3.In der replizierenden Eingabe wiederholt der Beschwerdeführer, dass be- stimmte Forderungen getilgt seien. Ferner bringt er erneut sinngemäss vor, die gepfändeten Gegenstände würden der G._____ gehören bzw. seien allesamt aus einem von ihr gewährten Kredit finanziert, wobei letzterer für die Sanierung des "Maiensässes E._____" bestimmt sei. Er sei bloss Nutzniesser der Gerätschaften, der Gebäude und des Bodens (act. A.4). 4.1.Mit der betreibungsrechtlichen Beschwerde kann gerügt werden, dass eine Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamtes Recht verletzt oder unange- messen ist. Mit Blick auf die Pfändung kann jede Verletzung der Vorschriften über die Pfändung einschliesslich der Ausübung des Ermessens gerügt werden. Es muss sich dabei jedoch um Verfahrensfehler handeln (vgl. BGer 5A_877/2017 v. 20.2.2018 E. 3.2). 4.2.Der Schuldner ist unter Straffolge verpflichtet, seine Vermögensgegenstän- de sowie Forderungen und Rechte gegenüber Dritten dem Betreibungsamt anzu- geben (Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG). Die Auskunftspflicht erfasst auch Ge- genstände, die nach Ansicht des betriebenen Schuldners unpfändbar sind (Jolanta Kren Kostkiewicz, in: Kren Kostkiewicz [Hrsg.], SchKG, Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz mit weiteren Erlassen, 20. Aufl., Zürich 2020, N 5 zu Art. 91 SchKG). Ferner muss der Schuldner dem Betreibungsbeamten auf Verlangen Räumlichkeiten und Behältnisse öffnen (Art. 91 Abs. 3 SchKG). Dritte, die Vermö- gensgegenstände des Schuldners verwahren oder bei denen dieser Guthaben hat, sind ebenfalls bei Straffolge im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner (Art. 91 Abs. 4 SchKG). Auch sie müssen dem Betreibungsbeamten zur Feststellung pfändbarer Gegenstände Einlass gewähren oder Behältnisse öffnen (Nino Sievi, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl., Basel 2021, N 22 zu Art. 91 SchKG). 4.3.Im Rechtshilfeersuchen des Betreibungsamts Plessur wird das Betrei- bungsamt Viamala insbesondere um die Pfändung des landwirtschaftlichen Trak- tors des Beschwerdeführers ersucht. Diesen Traktor fanden die Betreibungsbeam- ten auf einem Waldweg in der Nähe der mutmasslichen Wohnadresse des Be-

7 / 10 schwerdeführers; sie identifizierten ihn anhand der Fahrgestellnummer (act. A.2 [KSK 22 28]). Wem das Grundstück gehörte, auf dem der Traktor deponiert war, ist nicht von Bedeutung. Nach dem Gesagten sind auch Drittpersonen verpflichtet, den Betreibungsbeamten Zugang zu den Vermögenswerten des Schuldners zu verschaffen. Deshalb hätte nicht nur der Schuldner, sondern auch ein allfälliger anderer Grundstückeigentümer die Betreibungsbeamten gewähren lassen müs- sen. Das Betreibungsamt teilte dem Schuldner im Nachgang die Pfändung des Traktors sowie der darin befindlichen Gegenstände mit (BA act. 10). Das Vorge- hen der Betreibungsbeamten ist in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden. 4.4.Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind, sind un- pfändbar (Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG). Nach seinem Beruf befragt, erklärte der Beschwerdeführer anlässlich der Pfändung, er sei Rentner. Auch in seiner Replik erklärte er, Rentner zu sein (act. A.3). Womit er – abgesehen von der AHV-Rente – seinen Lebensunterhalt bestreitet, ist unklar; hierzu verweigerte der Beschwer- deführer die Aussage. Dass er mithilfe des Traktors seinen Lebensunterhalt ver- dienen würde, macht er nicht geltend. Vielmehr gibt er an, diesen zur Sanierung des "Maiensässes E._____ " und zur Erfüllung seiner Pflichten als Nutzniesser zu benötigen (act. A.3). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerde- führer den Traktor zur Ausübung seines Berufes benötigt, weshalb eine auf die erwähnte Bestimmung zu den Kompetenzgütern gestützte Unpfändbarkeit des Traktors vorliegend nicht in Betracht kommt. 4.5.Neben der Zweckbestimmung gemäss Darlehensvertrag beruft sich der Beschwerdeführer darauf, dass die gepfändeten Gegenstände aufgrund eines Leasing- oder Nutzniessungsverhältnisses im Eigentum der G._____ stünden. Vermögensgegenstände, welche vom Schuldner als Dritten gehörig bezeichnet werden, sind gleichsam – wenn auch in letzter Linie (Art. 95 Abs. 3 SchKG) – vom Betreibungsamt zu pfänden. Dies gilt auch für den Fall, dass der Schuldner gel- tend macht, die Vermögensstücke unter Eigentumsvorbehalt erworben zu haben (BGE 63 III 123). Unzulässig ist hingegen die Pfändung von Vermögenswerten, die offensichtlich nicht dem Schuldner gehören (BGE 106 III 130 E. 1; 105 III 107 E. 3). Mit Blick auf solche hat das Betreibungsamt eine summarische Prüfung vor- zunehmen, ohne sich über das Bestehen von Drittansprüchen zu äussern. Die Prüfung von Drittansprüchen erfolgt sodann nach der Pfändung, im Rahmen des Widerspruchsverfahrens (Art. 106 ff. SchKG). Vorliegend ist nicht offensichtlich, dass der Traktor und die weiteren gepfändeten Gegenstände jemand anderem als dem Beschwerdeführer gehören. Auch der eingereichte Darlehensvertrag erweckt

8 / 10 keinen dahingehenden Verdacht. Im Gegenteil legt dieser vielmehr nahe, dass die mittels Darlehen finanzierten Vermögenswerte im Eigentum des Beschwerdefüh- rers stehen. Auch die vom Betreibungsamt Plessur angeführten Anhaltspunkte deuten auf die Eigentümerschaft des Beschwerdeführers hin (E. 3.2). Über die Feststellung der fehlenden Offensichtlichkeit von Dritteigentum hinaus, ist im vor- liegenden Verfahren die Frage des Eigentums an Pfandgegenständen nicht abzu- klären. Auch wenn der Traktor sowie die übrigen gepfändeten Gegenstände letzt- lich einem Dritten gehören würden, liegt in ihrer Pfändung angesichts der vorlie- genden Gegebenheiten kein Verfahrensfehler. Auch die in Art. 95 SchKG vorge- gebene Reihenfolge der Pfändung wurde durch die Pfändung des Traktors nicht verletzt, da der Beschwerdeführer über keine anderen bekannten Vermögenswer- te verfügt, die vorab und in forderungsdeckendem Umfang hätten gepfändet wer- den können. 4.6.Mit dem Vorwurf des unfachmännischen Wegfahrens des Traktors wird kein Verfahrensfehler geltend gemacht, sondern letztlich ein Haftungsanspruch ge- genüber dem Kanton im Sinne von Art. 5 SchKG. Die Haftung des Kantons für Schäden, welche im Rahmen von Betreibungs- und Konkursverfahren durch die Beamten und Angestellten von Betreibungs- und Konkursbeamten verursacht werden, ist jedoch nicht im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG von der Aufsichtsbehörde, sondern auf dem Klageweg und von Gerichtsbehörden zu beur- teilen. Ferner ist die Klage gegen den Kanton und nicht gegen ein Betreibungsamt zu richten (vgl. Art. 5 SchKG; Art. 11 EGzSchKG). Mangels Zuständigkeit und mangels Passivlegitimation ist daher auf diese Rüge nicht einzutreten. 4.7.Die AHV-Rente gemäss Art. 20 AHVG (SR 831.10) ist unpfändbar (Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG; vgl. zur Nichtigkeitsfolge: BGE 130 III 400 E. 3.2). Absolut vor einer Pfändung geschützt ist dabei nur die Rente selbst bzw. der Saldo ohne Vermögenscharakter auf dem Durchgangskonto, auf welchem die Renten einge- hen und laufend wieder abgehoben werden; ein aus der unpfändbaren AHV-Rente geäufnetes Sparguthaben kann hingegen gepfändet werden (Georges Vonder Mühll/Nino Sievi, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundes- gesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl., Basel 2021, N 38 in fine zu Art. 92 SchKG). Ferner kann das übrige Einkommen des Schuldners soweit ge- pfändet werden, als es den durch die Rente nicht gedeckten Teil seines Notbe- darfs übersteigt (BGE 104 III 38 E. 1; die unpfändbare AHV-Rente ist mithin bei der Berechnung der pfändbaren Einkommensquote zu berücksichtigen, vgl. BGE 135 III 20 E. 5.1 = Pra 2009 Nr. 78 E. 5.1). Bei dem vorliegend gepfändeten Gut- haben bei der C._____ handelt es sich nicht um den Saldo eines Durchgangskon-

9 / 10 tos im erwähnten Sinne, da das Konto überwiegend aus anderen Einzahlungen und Gutschriften gespiesen wurde, als solchen der Ausgleichskasse (BA act. 15). Eine Pfändung der laufenden AHV-Rente wurde nicht angeordnet. Auch diese Rüge erweist sich damit als unbegründet. 4.8.Auf die Rügen, mit denen der Beschwerdeführer den materiellen Bestand verschiedener Steuerforderungen in Frage stellt, ist schliesslich nicht einzutreten. Beim Bestand der Forderungen handelt es sich um eine materiellrechtliche Frage, die auf dem Klageweg zu klären ist und die nicht von der Aufsichtsbehörde im Be- schwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG beurteilt werden kann (vgl. BGer 5A_626/2016 v. 1.11.2016 E. 2.4; BGE 113 III 2 E. 2b; Art. 17 Abs. 1 erster Ne- bensatz SchKG; Markus Dieth/Georg J. Wohl, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommen- tar SchKG, 2. Aufl., Basel 2014, N 7 zu Art. 17 SchKG). 4.9.Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist. 5.Das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde ist kosten- los; Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen wer- den (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 f. GebV SchKG [SR 281.35]). Eine Kostenauferlegung wegen bös- oder mutwilliger Prozessführung oder die Andro- hung einer Busse für künftige bös- oder mutwilliger Beschwerdeerhebung rechtfer- tigt sich vorliegend nicht.

10 / 10 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.Es werden keinen Kosten erhoben. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_003, KSK 2022 37
Entscheidungsdatum
18.08.2022
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026