Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 24. August 2022 ReferenzKSK 22 33 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BesetzungCavegn, Vorsitzender Bergamin und Michael Dürst Gabriel, Aktuarin ad hoc ParteienA._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg Quaderstrasse 8, Postfach 250, 7001 Chur GegenstandPfändungsvollzug Anfechtungsobj. Pfändungsurkunde des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Plessur vom 22.06.2022 Mitteilung29. August 2022

2 / 11 Sachverhalt A.Das Betreibungs- und Konkursamt Plessur (nachfolgend: Betreibungsamt Plessur) stellte A._____ nach vorgängigen Betreibungsbegehren von B._____ als gesetzliche Vertreterin des Gläubigers D._____ am 28. Februar 2022 einen Zah- lungsbefehl über CHF 8'328.75 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 11. Februar 2022 (Betreibung Nr. E.) sowie einen zweiten Zahlungsbefehl über CHF 1'665.00 zuzüglich Zins von 5 % seit 1. Februar 2022 (Betreibung Nr. F.) zu. Als For- derungsgrund wurden Kinderunterhaltsbeiträge angegeben. Gegen beide Zah- lungsbefehle erhob A._____ Rechtsvorschlag. B.Am 16. März 2022 stellte das Betreibungsamt Plessur nach vorgängigem Betreibungsbegehren von B._____ (nachfolgend: Gläubigervertreterin) A._____ einen weiteren Zahlungsbefehl über CHF 1'665.00 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 1. März 2022 zu (Betreibung Nr. C.). Auch dagegen erhob der Schuld- ner gleichentags Rechtsvorschlag. C.Mit Entscheid vom 27. April 2022 erteilte der zuständige Einzelrichter des Regionalgerichts Plessur in der Betreibung Nr. E. die definitive Rechtsöff- nung im Umfang der in Betreibung gesetzten Forderung (Proz. Nr. 335-2022-50). Mit gleichentags ergangenem Entscheid wurde auch in der Betreibung Nr. F._____ definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 915.00 zuzüglich Zins von 5 % seit 1. Februar 2022 erteilt (Proz. Nr. 335-2022-52). Die ursprünglich in Betreibung gesetzte Forderung von CHF 1'665.00 hatte sich aufgrund einer am 17. Februar 2022 geleisteten Teilzahlung in der Höhe von CHF 750.00 auf CHF 915.00 reduziert. D.In den beiden Betreibungen Nr. E._____ sowie Nr. F._____ stellte die Gläubigervertreterin mit Eingaben vom 28. April 2022 jeweils das Fortsetzungsbe- gehren, welche dem Betreibungsamt Plessur am 29. April 2022 zugingen. Glei- chentags wurde dem Schuldner der Vollzug der Pfändung an seinem Wohnort per 12. Mai 2022 angekündigt. E.Die Pfändung wurde am 12. Mai 2022 durch den Pfändungsbeamten im Beisein von A._____ in dessen Wohnung vollzogen. Es wurde im Pfändungspro- tokoll ein Existenzminimum in der Höhe von CHF 2'536.50 und eine pfändbare Quote von CHF 982.50 errechnet. Dem Schuldner wurde für das Beibringen von Belegen, namentlich der Krankenkassenpolice und Belegen für das Jahr 2022, der Postkontoauszüge der vergangenen drei Monate, des Mietvertrags, des Arbeits- vertrags sowie Belegen zu den Alimenten, eine Frist bis zum 19. Mai 2022 ein- geräumt. A._____ verweigerte die Unterschrift auf dem Pfändungsprotokoll. Dies

3 / 11 mit der Begründung, die Forderung sei nicht gerechtfertigt, zumal bereits eine Rückzahlungsvereinbarung mit der Stadt G._____ bestehe. F.In der Betreibung Nr. C._____ erteilte der zuständige Einzelrichter des Re- gionalgerichts Plessur mit Entscheid vom 18. Mai 2022, mitgeteilt am 20. Mai 2022, die definitive Rechtsöffnung im Umfang der in Betreibung gesetzten Forde- rung (Proz. Nr. 335-2022-78). G.Am 20. Mai 2022 zeigte das Betreibungsamt Plessur der H._____ die teil- weise und den I._____ die vollständige Lohnpfändung an. H.Mit Eingabe vom 23. Mai 2022, welche dem Betreibungsamt Plessur tags darauf zugegangen war, begehrte die Gläubigervertreterin die Fortsetzung der Betreibung Nr. C.. Diese Betreibung nahm gemeinsam mit den anderen beiden Betreibungen (Nr. E. sowie Nr. F.) desselben Gläubigers an der Pfändungsgruppe Nr. J. teil. I.Mit Entscheid vom 9. Juni 2022 erkannte der zuständige Einzelrichter des Bezirksgerichts L., es sei der jeweilige Arbeitgeber von A. (aktuell die H.) angewiesen, ab sofort von dessen Lohn monatlich den Betrag von CHF 1'300.00 abzuziehen und direkt auf das Bankkonto von B. als gesetzli- che Vertreterin von D._____ zu überweisen. J.Am 22. Juni 2022 stellte das Betreibungsamt Plessur für die Pfändungs- gruppe Nr. J._____ die Pfändungsurkunde und den Pfändungsvollzug aus. Darin stellte es ein Existenzminimum von CHF 2'309.60 fest, was in der Existenzmini- mumberechnung eine pfändbare Quote von CHF 810.25 ergab. K.Gegen die Pfändungsurkunde und den Pfändungsvollzug vom 22. Juni 2022 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 30. Juni 2022 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden. Darin beantragte er die Aufhebung der Pfändungsurkunde und des Pfändungsvollzugs sowie die Fest- stellung, dass er über kein Einkommen verfüge, welches sein Existenzminimum übersteige. L.Das Betreibungsamt Plessur schloss mit Stellungnahme vom 14. Juli 2022 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Erwägungen

4 / 11 1.1.Gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamtes kann bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwer- de geführt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG). Im Kontext von Betreibungshandlungen kann sich der Beschwerdeführer auf jede Verletzung der Bestimmungen über de- ren Vollzug berufen. Im Kanton Graubünden ist das Kantonsgericht gemäss Art. 13 Abs. 1 und 2 SchKG i.V.m. Art. 13 EGzSchKG (BR 220.000) einzige Auf- sichtsbehörde der Betreibungs- und Konkursämter. Die Zuständigkeit innerhalb des Kantonsgerichts liegt bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (Art. 8 Abs. 1 KGV [BR 173.100]). Die Beschwerde ist gemäss Art. 17 Abs. 1 EGzSchKG schriftlich und innert einer Frist von zehn Tagen seit Kenntnisnahme von der ange- fochtenen Verfügung einzureichen (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Eine Beschwerde we- gen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann gemäss Art. 17 Abs. 3 SchKG jederzeit geführt werden. Für das Verfahren vor der kantonalen Aufsichts- behörde stellt Art. 20a Abs. 2 Ziff. 1 bis 5 SchKG minimale Verfahrensvorschriften auf (Flavio Cometta/Urs Möckli, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kom- mentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl., Basel 2021, N 4 zu Art. 20a SchKG). Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem EGzSchKG und subsidiär nach der ZPO und dem EGzZPO (BR 320.100). 1.2.Zur Beschwerde nach Art. 17 SchKG legitimiert ist, wer durch die angefoch- tene Verfügung eines Zwangsvollstreckungsorgans in seinen rechtlich geschütz- ten oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat (BGer 5A_304/2018 v. 19.2.2019 E. 3.2 = Pra 2019 Nr. 57 E. 3.2; BGE 144 III 74 E. 4.2.2 = Pra 2019 Nr. 33 E. 4.2.2). Gemäss der Rechtsprechung ist der Schuldner grundsätzlich zur Beschwerdeführung legitimiert, zumal er am Zwangsvollstreckungsverfahren unmittelbar beteiligt ist und ein rechtlich geschütz- tes Interesse an der ordnungsgemässen Abwicklung des Verfahrens hat (BGE 129 III 595 E. 3.2). Der Beschwerdeführer ist als Schuldner folglich be- schwerdelegitimiert. 1.3.Die angefochtenen Handlungen des Betreibungsamts Plessur, nämlich die Pfändungsurkunde und der Pfändungsvollzug vom 22. Juni 2022, sind taugliche Beschwerdeobjekte. Gerügt werden kann unter anderem, die Einkommenspfän- dung sei übersetzt (vgl. Georges Vonder Mühll, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl., Basel 2021, N 65 zu Art. 93 SchKG). Der Beschwerdeführer machte in seiner Eingabe die unzutreffende Berechnung seines Existenzminimums geltend (act. A.1, Ziff. II. 2./3./4.), was einen zulässigen Rügegrund darstellt. Die schriftli-

5 / 11 che Beschwerde vom 30. Juni 2022 erfolgte ausserdem innert der Beschwerde- frist. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist demnach einzutreten. 1.4.Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG bestimmt, dass die Aufsichtsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat. Die damit gesetzlich festge- schriebene Untersuchungsmaxime verpflichtet die kantonale Aufsichtsbehörde, das Verfahren zu leiten, die rechtserheblichen Tatsachen und erforderlichen Be- weismittel zu bezeichnen, die Beweise zu erheben und sie zu würdigen. Die Par- teien können zur Mitwirkung angehalten werden. Die Beweise sind durch die Auf- sichtsbehörde frei zu würdigen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3 SchKG). Unter Vorbehalt der Nichtigkeit der Verfügung darf die Aufsichtsbehörde nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3, 2. Teilsatz SchKG). 2.1.Der Beschwerdeführer rügt, die Pfändungsurkunde mit Pfändungsvollzug vom 22. Juni 2022 seien in mehrfacher Hinsicht falsch. Zunächst sei vermerkt worden, der Beschwerdeführer sei ab dem 25. Juni 2022 bei den I._____ (recte: I.) in K. in einem auf ca. zwei Monate befristeten Arbeitsverhältnis angestellt. Das treffe nicht zu. Der Beschwerdeführer habe wohl früher bei den I._____ gearbeitet, nicht aber in diesem Jahr. Die I._____ seien denn auch "aus allen Wolken gefallen", als ihnen der Pfändungsvollzug respektive die Anzeige betreffend vollumfänglicher Lohnpfändung mitgeteilt worden sei. Weiter rügt der Beschwerdeführer, dass im Rahmen seiner Lebenskosten die monatlich an den Unterhalt des Sohnes bezahlten Beiträge in der Höhe von CHF 750.00 unberück- sichtigt geblieben seien. Im Zusammenhang mit der Schuldneranweisung bringt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsschrift vor, der Einzelrichter des Bezirksge- richts L._____ habe die Arbeitgeberfirma des Schuldners verpflichtet, vom Lohn monatlich den Betrag von CHF 1'300.00 abzuziehen und direkt auf das Bankkonto der gesetzlichen Vertreterin des Sohns des Beschwerdeführers zu überweisen. Gegen diesen Entscheid habe der Beschwerdeführer Berufung beim Obergericht des Kantons O._____ eingereicht. Sofern es beim Entscheid des Einzelgerichts bleibe, sei vom Lohn des Beschwerdeführers sicherlich nichts zu pfänden. 2.2.Das Betreibungsamt Plessur führt dagegen aus, die Information, wonach der Beschwerdeführer ab dem 25. Juni 2022 bei den I._____ zu arbeiten beginne, sei von der Gläubigervertreterin am 17. Juni 2022 per E-Mail mitgeteilt worden. Eine telefonische Nachfrage durch den Pfändungsbeamten am 22. Juni 2022 bei den I._____ habe diese Angabe bestätigt. Der Arbeitsvertrag sei mündlich verein- bart worden. Aus diesem Grund habe der Pfändungsbeamte keine Angaben zum vereinbarten Lohn erhalten. Erst im Nachgang zum gleichentags erfolgten Ver- sand der Pfändungsurkunde – am 28. Juni 2022 – hätten die I._____ per E-Mail

6 / 11 mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer nicht bei ihnen angestellt worden sei. In der Berechnung des Existenzminimums des Schuldners habe das Betreibungsamt den Betrag beim Arbeitgeber I._____ in Ermangelung von konkreten Informatio- nen zur Höhe des Lohns leer gelassen. Die Unterhaltszahlung über CHF 750.00 sei im Existenzminimum des Schuldners zudem nicht berücksichtigt worden, da aufgrund einer Schuldneranweisung des Bezirksgerichts L._____ vom 9. Juni 2022 insgesamt CHF 1'300.00 direkt beim Arbeitgeber vom Lohn abgezogen wer- den sollten. 3.1.Was die Rüge betreffend die Einkommenspfändung bei der I._____ betrifft, enthält der Pfändungsvollzug zwar die Angabe, dass der Beschwerdeführer ab dem 25. Juni 2022 bei den I._____ in K._____ in einem auf zwei Monaten befriste- ten Arbeitsverhältnis tätig sei (act. B.0.a). Wie sich nachträglich herausgestellt hat, ist diese Angabe unzutreffend. Das schadet dem Beschwerdeführer jedoch inso- fern nicht, als in der Berechnung des Existenzminimums (act. B.0.c) beim Ein- kommen bei den I._____ ohnehin kein Betrag enthalten ist. Das der Errechnung der pfändbaren Lohnquote zugrunde gelegte Einkommen ist letztlich also trotzdem richtig, womit die Rüge des Beschwerdeführers ins Leere läuft. 3.2.Umstritten ist des Weiteren, ob der Unterhalt an den Sohn D._____ in ei- nem (Teil-)Betrag von monatlich CHF 750.00 in der Existenzminimumberechnung zu Recht unberücksichtigt geblieben ist, weil das Bezirksgericht L._____ eine Schuldneranweisung erlassen hat. Vorab ist dazu festzuhalten, dass eine Schuld- neranweisung i.S.v. Art. 291 ZGB nur fällige und zukünftig fällig werdende Beträge (Christiana Fountoulakis/Peter Breitschmid/Annasofia Kamp, in: Gei- ser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 4b zu Art. 291 ZGB) erfasst. Sie geht als privilegierte Vollstreckungs- massnahme sui generis der Pfändung vor (Fountoulakis/Breitschmid/Kamp, a.a.O., N 4h und 5 zu Art. 291 ZGB). Die vorliegend von der Gläubigervertreterin in Betreibung gesetzten Forderungen betreffen bereits fällig gewordene Beiträge an den Kindesunterhalt. Die Anordnung an die Arbeitgeberin des Beschwerdefüh- rers, jeweils CHF 1'300.00 monatlich von dessen Lohn abzuziehen und der Gläu- bigervertreterin direkt zu überweisen, erfolgte mit Entscheid des Bezirksgerichts L._____ vom 9. Juni 2022 (act. B.3), und zwar mit Wirkung per sofort. Am 10. Juni 2022 erhielt das Betreibungsamt Plessur gemäss eigenen Angaben Kenntnis vom besagten Entscheid (act. A.2). Am 23. Juni 2022 reichte der Beschwerdeführer gegen den Entscheid Berufung an das Obergericht des Kantons O._____ ein. Der Berufung gegen eine gestützt auf Art. 291 ZGB ergehende Schuldneranweisung kommt gemäss Art. 315 Abs. 1 ZPO aufschiebende Wirkung zu (Fountoula-

7 / 11 kis/Breitschmid/Kamp, a.a.O., N 4h zu Art. 291 ZGB; ebenso KGer GR ZK1 21 66 v. 27.8.2021 E. 2). Freilich konnte das Betreibungsamt Plessur am 22. Juni 2022 beim Pfändungsvollzug und der Ausfertigung der Pfändungsurkunde noch nicht wissen, dass der Beschwerdeführer tags darauf gegen die Schuldneranweisung eine Berufung anhängig machen würde. Aus der Perspektive ex post ist jedoch Folgendes festzuhalten: Für die Bestimmung der pfändbaren Lohnquote ist die am 9. Juni 2022 ergangene Schuldneranweisung aufgrund der aufschiebenden Wir- kung der dagegen eingelegten Berufung zunächst belanglos. Ist der Berufung kein Erfolg beschieden, reduziert sich das Einkommen des Beschwerdeführers um monatlich CHF 1'300.00. Erhält das Betreibungsamt während der Dauer einer Ein- kommenspfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfänd- baren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an (Art. 93 Abs. 3 SchKG). Eine Reduktion des Einkommens um CHF 1'300.00 wäre fraglos eine Veränderung der Verhält- nisse, womit eine Revision der Einkommenspfändung i.S.v. Art. 93 Abs. 3 SchKG angezeigt wäre. Derzeit ist die Schuldneranweisung für die Berechnung der pfändbaren Einkommensquote (noch) nicht von Relevanz. Unter diesem Ge- sichtspunkt sind der Pfändungsvollzug und die Pfändungsurkunde nicht zu bean- standen. 3.3.Somit verbleibt die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die von ihm mo- natlich an den Unterhalt des Sohns bezahlten Beiträge in der Höhe von CHF 750.00 bei der Bestimmung der pfändbaren Einkommensquote fälschlicher- weise im Existenzminimum unberücksichtigt geblieben seien. In besagter Berech- nung (act. B.0.c) ist eine Position für die Alimentenausgaben enthalten, bei wel- cher der Betrag von CHF 750.00 vermerkt ist. Jedoch ist diese Summe weder vom Einkommen (CHF 3'119.85) in Abzug gebracht worden noch ist sie zu den Le- benskosten (CHF 2'309.60) hinzugerechnet worden. 3.4.Gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG können Erwerbseinkommen jeder Art, Nutz- niessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Art. 92 SchKG un- pfändbar sind, so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betrei- bungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind. Pfändbar ist die bei Gegenüberstellung von Gesamteinkommen und Exis- tenzminimum verbleibende Differenz. Dem Betreibungsbeamten ist bei der Fest- setzung des Existenzminimums ein weiter Ermessensspielraum gegeben.

8 / 11 3.5.Rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, die der Schuldner an nicht in sei- nem Haushalt wohnende Personen in der letzten Zeit vor der Pfändung nachge- wiesenermassen geleistet hat und voraussichtlich auch während der Dauer der Pfändung leisten wird, sind gemäss den genannten Berechnungsrichtlinien als Zuschlag zum monatlichen Grundbetrag im Existenzminimum zu berücksichtigen. Für sämtliche Zuschläge zu den Grundbeträgen des Existenzminimums gilt, dass sie nur berücksichtigt werden dürfen, wenn der Schuldner sie tatsächlich benötigt, zur Zahlung verpflichtet ist und sie auch effektiv bezahlt (Vonder Mühll, a.a.O., N 25 zu Art. 93 SchKG). Das Bestehen und effektive Bezahlen der geltend ge- machten Verpflichtungen hat der Schuldner dem Betreibungsbeamten bei der Pfändungseinvernahme mit Vorlegen der einschlägigen Belege aufzuzeigen (BGer 5A_266/2014 v. 11.7.2014 E. 8.2.1). Kommt der Schuldner seinen Verpflichtungen erst zu einem späteren Zeitpunkt nach und weist sich über die tatsächliche Zah- lung aus, steht ihm die Möglichkeit offen, die Revision der Einkommenspfändung zu verlangen (BGE 121 III 20 E. 3). Für die Beurteilung der Einkommensverhält- nisse sowie für die Pfändbarkeit des Erwerbs des Schuldners ist auf den Zeitpunkt der Pfändung abzustellen (Vonder Mühll, a.a.O., N 17 zu Art. 93 SchKG). 3.6.Der Pfändungsvollzug erfolgte vorliegend am 12. Mai 2022 (vgl. act. B.0.a und B.0.b). Das Bestehen einer den Beschwerdeführer treffenden rechtlichen Pflicht zur Entrichtung von Unterhaltsbeiträgen war dem Betreibungsamt Plessur zu diesem Zeitpunkt bekannt, zumal dies dem definitiven Rechtsöffnungstitel ent- nommen werden konnte, welcher den entsprechenden Fortsetzungsbegehren je- weils beigelegt war (act. E.1, Register 4). Anlässlich des Pfändungsvollzugs wurde vom Beschwerdeführer nicht belegt, ob und welche Unterhaltsbeiträge an seinen Sohn er effektiv in jüngster Vergangenheit bezahlt hat und voraussichtlich weiter- hin bezahlen wird. Die für das Nachreichen der entsprechenden Nachweise vom Pfändungsbeamten eingeräumte Frist bis am 19. Mai 2022 liess er ungenutzt ver- streichen. Gemäss der Stellungnahme des Betreibungsamts Plessur wurden Un- terlagen erst am 25. Mai 2022 nachgereicht (act. A.2). In diesen Unterlagen finden sich Postkontoauszüge des Beschwerdeführers (act. E.1, Register 8). Diesen ist zu entnehmen, dass am 11. Januar 2022 eine Zahlung von CHF 1'665.00, sowie am 17. Februar 2022, am 8. März 2022, am 6. April 2022 und am 13. Mai 2022 monatliche Unterhaltszahlungen in Teilbeträgen von jeweils CHF 750.00 an die gesetzliche Vertreterin des Unterhaltsberechtigten geleistet worden sind. Seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflicht (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 und Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG) ist der Beschwerdeführer also erst verspätet nachgekommen.

9 / 11 3.7.Am 25. Mai 2022 erhielt das Betreibungsamt Plessur Kenntnis davon, dass die vom Beschwerdeführer rechtlich geschuldeten Unterhaltsbeiträge von monat- lich CHF 1'665.00 auch tatsächlich in regelmässigen Teilbeträgen von monatlich jeweils CHF 750.00 bezahlt worden sind. Dies hätte das Betreibungsamt mit Blick auf die Regelung von Art. 93 Abs. 3 SchKG zur Anpassung der Berechnung des Existenzminimums zur Bestimmung der pfändbaren Lohnquote veranlassen müs- sen. Wenn das Betreibungsamt dies mit Hinweis auf die am 9. Juni 2022 ergan- gene Schuldneranweisung unterlassen hat, so ist das zwar nachvollziehbar (das spätere Ergreifen des Rechtsmittels gegen die Schuldneranweisung war nicht be- kannt). Konsequenterweise hätte dann aber das massgebliche Einkommen des Beschwerdegegners um CHF 1'665.00 gekürzt werden müssen, was jedoch eben- falls nicht erfolgt ist (act. B.0.c.). Mit anderen Worten haben weder die vom Schuldner in der Höhe von CHF 750.00 effektiv geleisteten, noch die gemäss Schuldneranweisung vom Lohn abzuziehenden CHF 1'300.00 in der Berechnung der pfändbaren Lohnquote Berücksichtigung gefunden. Dies ist unzulässig. Die Rüge des Beschwerdeführers ist daher begründet. Der Betrag von CHF 750.00, entsprechend dem regelmässig auch geleisteten Teilbetrag, ist als zusätzliche Kostenposition im Existenzminimum des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, jedenfalls solange keine rechtskräftige Schuldneranweisung besteht. 4.1.Der Beschwerdeführer beanstandet des Weiteren, dass monatlich an die M._____ geleistete Zahlungen im Umfang von CHF 300.00 in der Berechnung der pfändbaren Einkommensquote fälschlicherweise unberücksichtigt geblieben seien. Als Nachweis legt er einen von der M._____ bewilligten Zahlungsaufschub über persönliche Beiträge im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis am 31. Dezember 2017 ein (act. B.2). Das Betreibungsamt Plessur hält dagegen, der Beschwerdeführer habe nicht alle Tatsachen offengelegt und insbesondere auch die erwähnten Bei- lagen nicht unterbreitet, weshalb es dem Betreibungsamt Plessur gar nicht mög- lich gewesen sei, diese überhaupt zu prüfen. 4.2.Die Richtlinien zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzmini- mums sehen vor, dass Sozialbeiträge – etwa an die AHV, IV oder an die EO – zum Grundbetrag hinzugeschlagen werden, soweit sie nicht bereits vom Lohn ab- gezogen werden. Der vom Beschwerdeführer eingelegte Zahlungsaufschub sieht die Bezahlung persönlicher Beiträge von total CHF 2'388.00 bis zum 16. Januar 2023 in acht Raten vor. Aus den in den Akten des Betreibungsamts Plessur lie- genden Kontoauszügen (act. E.1, Register 8) erschliesst sich, dass der Be- schwerdeführer am 10. Januar 2022, am 11. Januar 2022, am 12. Januar 2022 sowie am 9. März 2022, Zahlungen von je CHF 300.00 geleistet hat (act. E.1, Re-

10 / 11 gister 8). Daher ist davon auszugehen, dass vier der acht Raten an die M._____ bereits vor dem Pfändungsvollzug bezahlt worden sind. Daraus folgt, dass zur Zeit des Pfändungsvollzugs noch ein Betrag von CHF 1'188.00 offen war. Eine solche bei Pfändungsvollzug bereits bestehende Schuld darf bei der Berechnung des Existenzminimums indessen nicht berücksichtigt werden. Dies gilt auch für Ver- pflichtungen, die einzurechnen sind, wenn sie während der Lohnpfändungsdauer erwachsen. Damit wird vermieden, dass nichtbetreibende Gläubiger zu Lasten der betreibenden begünstigt werden (vgl. Vonder Mühll, a.a.O., N 33 zu Art. 93 SchKG). Entgegen der Rüge des Beschwerdeführers hat das Betreibungsamt die Raten von CHF 300.00 bei der Berechnung des Existenzminimums zu Recht nicht berücksichtigt. Nur am Rande sei daher erwähnt, dass der Beschwerdeführer die Abzahlungsvereinbarung (act. B.2) erst mit seiner Beschwerdeschrift eingebracht hat und die Einzelheiten der Ausgestaltung einer Verpflichtung zur Abzahlung von Krankheitskosten gegenüber der N._____ – namentlich die Höhe der Gesamts- chuld und die Fälligkeiten – nicht belegt sind. 5.Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde insoweit als begründet, als die vom Beschwerdeführer nach wie vor rechtlich geschuldeten und tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeiträge an den Sohn bei der Berechnung des Existenzmi- nimums im Rahmen der Einkommenspfändung zu berücksichtigen sind. In teilwei- ser Gutheissung der Beschwerde werden die Pfändungsurkunde und der Pfän- dungsvollzug vom 22. Juni 2022 daher aufgehoben und es wird das Betreibungs- amt Plessur angewiesen, eine neue Berechnung der pfändbaren Lohnquote im Sinne der vorstehenden Erwägungen vorzunehmen. 6.Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV ist das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde kostenlos. Par- teientschädigungen dürfen im Beschwerdeverfahren (Art. 17 ff. SchKG) keine ge- sprochen werden (Art. 62 Abs. 3 GebV SchKG).

11 / 11 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die angefochtene Pfän- dungsurkunde sowie der Pfändungsvollzug der Pfändung Nr. J._____ des Betreibungs- und Konkursamts Plessur werden aufgehoben. 2.Das Betreibungs- und Konkursamt Plessur wird angewiesen, eine neue Pfändungsurkunde und einen neuen Pfändungsvollzug im Sinne der Erwä- gungen zu erlassen. 3.Es werden keine Kosten erhoben. 4.Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14 geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG. 6.Mitteilung an:

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