Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 02. August 2022 ReferenzKSK 22 29 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BesetzungCavegn, Vorsitzender Walker, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführer GegenstandRückweisung des Betreibungsbegehrens Anfechtungsobj. Rückweisung des Betreibungsbegehrens Betreibungs- und Kon- kursamt der Region Plessur vom 01.06.2022, mitgeteilt am Mitteilung02. August 2022
2 / 9 Sachverhalt A.Am 31. Mai 2022 erhoben A._____ als Gläubiger beim Betreibungs- und Konkursamt der Region Plessur (nachfolgend: Betreibungsamt Plessur) eine Be- treibung gegen die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden als Schuldnerin über den Totalbetrag von CHF 114'548.18 (zwei Mal je CHF 57'274.09), zuzüglich 5% Zins seit 2. Mai 2022 bzw. seit 23. Mai 2022. Als Forderungsgrund wurde im Betreibungsbegehren "Schreiben v. 14.02.2022 Pönale 1 Kg Gold zum Zeitwert des Begehrens" sowie unter dem Titel "Weitere Forderungen" nochmals "Schrei- ben v. 14.02.2022 Pönale 1 Kg Gold zum Zeitwert des Begehrens" aufgeführt. B.Mit Verfügung vom 1. Juni 2022 wies das Betreibungsamt Plessur das Be- treibungsbegehren von A._____ an diese zurück. Begründend führte es aus, dass der von A._____ betriebene Schuldner nicht parteifähig sei; die Betreibung sei gegen den Kanton Graubünden zu stellen. C.Gegen diese Verfügung gelangten A._____ mit Schreiben vom 10. Juni 2022 an das Betreibungsamt Plessur. Sie führten aus, die vom Betreibungsamt "beschriebene Rückweisung des Betreibungsbegehrens" sei "nicht rechtsfähig" und "sofort aus folgendem Grund auszuführen": "Die Person B., welche die Rückweisung unterschrieben" habe, sei "als Lernende nicht Unterschriftsberech- tigt". Zweitens sei der "vom Unterzeichner angeführte Schuldner, gegen der Aus- sage Ihrer Behörde, parteifähig". A. verwies dazu auf "den Eintrag im Han- delsregister". Zudem sei "der Schuldner im Data Universal Numbering System (D.U.N.S.) als Firma eingetragen, unter Nr. C.". Somit könne "die eingetra- gene Firma als Schuldner herangezogen werden" und sei "parteifähig". A. forderte das Betreibungs- und Konkursamt auf, "das Betreibungsbegehren zu be- arbeiten". D.Das Betreibungsamt Plessur leitete dieses Schreiben am 13. Juni 2022 von Amtes wegen an das Kantonsgericht von Graubünden (nachfolgend: Kantonsge- richt) weiter. Dieses sowie die entsprechenden Akten gingen dem Kantonsgericht am 14. Juni 2022 zu. E.Am 17. Juni 2022 nahm das Betreibungsamt Plessur zur Aufsichtsbe- schwerde von A._____ Stellung. Es beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. F.Gleichentags reichten A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) dem Kan- tonsgericht eine Stellungnahme ein. Darin führten sie aus, die vom Vorsitzenden "vorgegebene Einladung zur Stellungnahme" bis am 27. Juni 2022 könne auf-
3 / 9 grund ihrer Auslandsreise nicht wahrgenommen werden. Sodann teilten die Be- schwerdeführer dem Vorsitzenden mit, "das zu keiner Zeit eine Beschwerde ge- gen das Betreibungsamt Plessur vorgetragen" worden sei. Eine Beschwerde sei "nicht ausgesprochen" worden. G.Der Vorsitzende der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer stellte den Beschwerdeführern sowie dem Betreibungsamt Plessur die gegenseitigen Stel- lungnahmen je mit Verfügungen vom 20. Juni 2022 bzw. vom 21. Juni 2022 zur Kenntnisnahme zu. Es folgte kein weiterer Schriftenwechsel. Erwägungen 1.1.Gemäss Art. 17 Abs. 1 und 2 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in de- nen das SchKG den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfü- gung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes innert 10 Tagen wegen Geset- zesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde ge- führt werden. Als einzige kantonale Beschwerdeinstanz ist das Kantonsgericht für die Beurteilung solcher Beschwerden zuständig (Art. 13 EGzSchKG [BR 220.000]). Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a Abs. 2 und 3 SchKG in Verbindung mit Art. 17 EGzSchKG. Der Sachverhalt ist unter Einholung der erfor- derlichen Vernehmlassungen und unter Mitwirkung der Parteien von Amtes wegen abzuklären. Ein Parteivortritt findet nicht statt (vgl. Art. 17 Abs. 2 und 3 EGzSchKG). Die Kognition der Aufsichtsbehörde ist umfassend; die Beschwerde stellt ein vollkommenes, reformatorisches Rechtsmittel dar. Sie ist jedoch nur zulässig, wenn das Gesetz nicht den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt (vgl. Flavio Cometta/Urs Möckli, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl., Basel 2021, N 1 und N 10 zu Art. 17 SchKG). Mit der Beschwerde können nur verfahrensrechtliche Fragen geltend gemacht werden. Materiell-rechtliche Fragen werden höchstens als Vorfrage geprüft (vgl. BGE 120 III 163 E. 2; 112 III 102 E. 4). Als zulässige Be- schwerdegründe nennt Art. 17 SchKG Gesetzesverletzung, Unangemessenheit sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung. Unter Gesetzesverletzung ist jede Verletzung von geschriebenem oder ungeschriebenem Bundesrecht, kanto- nalem Recht und Völkerrecht zu verstehen (Dominik Vock/Danièle Meister-Müller, SchKG-Klagen nach der Schweizerischen ZPO, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2018, S. 57). Als Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung i.S.v. Art. 17 SchKG gilt nur die sog. formelle Rechtsverweigerung bzw. –verzögerung. Eine solche liegt vor, wenn eine gesetzlich vorgeschriebene Amtshandlung nicht oder nicht recht- zeitig vorgenommen wird. Hingegen stellt eine Verfügung der zuständigen Voll- streckungsbehörde, worin mit materieller Begründung kundgetan wird, es werde
4 / 9 keine Anordnung getroffen, keine Rechtsverweigerung, sondern allenfalls eine Rechtsverletzung dar (sog. materielle Rechtsverweigerung) (vgl. Philipp Mai- er/Ivan Vagnato, in: Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2017, N 26 zu Art. 17 SchKG; Cometta/Möckli, a.a.O., N 24 zu Art. 17 SchKG). Als Verfügung im Sinne von Art. 17 SchKG gilt jedes amtliche Handeln oder Unter- lassen, welches auf den Fortgang des Vollstreckungsverfahrens gerichtet ist. Sie kann von jedem Vollstreckungsorgan stammen. Weder ihr Wortlaut noch das for- male Erscheinungsbild entscheiden darüber, ob eine anfechtbare Verfügung vor- liegt, sondern alleine ihr tatsächlicher und rechtlicher Gehalt (vgl. BGE 142 III 643 E. 3.1; 142 III 425 E. 3.3; Vock Meister-Müller, a.a.O., S. 56; Cometta/Möckli, a.a.O., N 19 zu Art. 17 SchKG). 1.2.Angefochten ist das mit "Rückweisung des Betreibungsbegehrens" betitelte Schreiben des Betreibungsamts Plessur vom 1. Juni 2022, worin das Betrei- bungsamt den Beschwerdeführern mitteilte, dem Betreibungsbegehren nicht ent- sprechen zu können, da dieses gegen einen nicht parteifähigen Schuldner gerich- tet sei. Das Betreibungsamt informierte die Beschwerdeführer darüber hinaus, dass die Betreibung gegen den Kanton Graubünden gestellt werden müsse (BA act. 3). Es erliess mithin nicht den im gesetzlichen Ablauf vorgesehenen Zah- lungsbefehl gemäss Art. 69 ff. SchKG, sondern wies das aus seiner Sicht ungülti- ge Betreibungsbegehren an die Gläubiger zurück. Damit liegen eine anfechtbare Handlung im Rahmen der Amtstätigkeit und somit ein taugliches Anfechtungsob- jekt vor. Da das Betreibungsamt Plessur begründet darlegte, weshalb es dem ge- setzlich vorgesehenen Verfahrensablauf gemäss Art. 69 ff. SchKG nicht folgte, kommt als Rügegrund eine mögliche Rechtsverletzung, nicht aber eine Rechts- verweigerung in Betracht (vgl. E. 1.1). 1.3.Art. 17 Abs. 2 SchKG sieht für die Erhebung der betreibungsrechtlichen Beschwerde eine zehntägige Anfechtungsfrist vor. Gemäss Art. 32 Abs. 2 SchKG ist eine Frist auch dann gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf ein unzuständiges Betrei- bungs- oder Konkursamt angerufen wird; dieses überweist die Eingabe unverzüg- lich dem zuständigen Amt. Die Beschwerdeführer gelangten am 10. Juni 2022 an das Betreibungsamt Ples- sur, worauf letzteres das von den Beschwerdeführern eingereichte Schreiben vom 10. Juni 2022 dem Kantonsgericht unverzüglich weiterleitete (BA act. 3; act. A.1; act. D.1). Gestützt auf Art. 32 Abs. 2 SchKG erweist sich die Beschwerde dem- nach als fristgerecht (Art. 17 Abs. 2 SchKG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SchKG i.V.m.
5 / 9 Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 143 Abs. 1 ZPO). Materiell ist das Schreiben der Beschwerdeführer vom 10. Juni 2022 als betreibungsrechtliche Beschwerde nach Art. 17 ff. SchKG zu qualifizieren, nachdem die Beschwerdefüh- rer die Vorinstanz auffordern, ihr Betreibungsbegehren zu bearbeiten und die wei- teren betreibungsrechtlichen Schritte vorzunehmen (vgl. act. A.1). Auch bemän- geln die Beschwerdeführer die formelle Gültigkeit der Verfügung des Betreibungs- und Konkursamts Plessur vom 1. Juni 2022 (act. A.1; BA act. 3). Die Vorinstanz qualifizierte das Schreiben der Beschwerdeführer vom 10. Juni 2022 zu Recht als Aufsichtsbeschwerde und leitete diese pflichtgemäss als solche weiter. Daran än- dert inhaltlich nichts, dass die Beschwerdeführer vor Kantonsgericht aufführen, sie hätten "zu keiner Zeit" eine Beschwerde erhoben (vgl. act. D.5). Fraglich ist hinge- gen, ob die Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung in ihren rechtlich geschützten Interessen berührt und damit zu deren Anfechtung legitimiert sind. 1.4.Zur Beschwerde legitimiert ist, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein konkretes, schutzwürdiges, rechtliches oder tatsächliches Inter- esse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Schutzwürdig ist das Interesse, wenn der Ausgang des Beschwerdeverfahrens die Stellung des Beschwerdefüh- rers unmittelbar beeinflussen kann (vgl. BGE 139 III 384 E. 2.1; 138 III 219 E. 2.3; Vock/Meister-Müller, a.a.O., S. 59 f.). Darüber hinaus muss das Interesse aktuell sein, die Beschwerde mithin einen praktischen Zweck verfolgen, sodass es grundsätzlich möglich sein muss, auf die Sache zurückzukommen, was in der Re- gel voraussetzt, dass das Verfahren noch in Gang ist (BGE 120 III 107 E. 2). Die Beschwerdelegitimation stellt, anders als bei der Aktivlegitimation im Zivilverfah- ren, nicht eine materiell-rechtliche Frage, sondern eine Prozessvoraussetzung dar, die von Amtes wegen zu prüfen ist. Fehlt sie, so ergeht ein Nichteintretensent- scheid (vgl. Vock/Meister-Müller, a.a.O., S. 61). Insbesondere ist auf eine Be- schwerde zur blossen Feststellung pflichtwidrigen Handelns der Vollstreckungsor- gane oder zur allgemeinen Kritik der Rechtsprechung nicht einzutreten (Vock/Meister-Müller, a.a.O., S. 60 m.w.H.) Vorliegend hat das Betreibungssamt Plessur eine gesetzlich vorgesehene und von den Beschwerdeführern angeforderte Vollstreckungshandlung nicht vorgenom- men, weshalb die Beschwerdeführer grundsätzlich in ihren rechtlich geschützten Interessen tangiert sind, sollte die Rückweisung des Betreibungsbegehrens nicht rechtmässig erfolgt sein. Dennoch ist fraglich, inwiefern die Stellung der Be- schwerdeführer durch den Ausgang des Beschwerdeverfahrens unmittelbar beein- flusst wird, nachdem es diesen freisteht, jederzeit eine neue Betreibung gegen den vom Betreibungs- und Konkursamt angegebenen Schuldner (Kanton
6 / 9 Graubünden) einzureichen. Aus demselben Grund ist fragwürdig, inwiefern die Beschwerdeführer ein legitimes und schützenswertes Interesse an der Aufhebung bzw. Änderung der angefochtenen Verfügung haben. Da das Betreibungsverfah- ren noch gar nicht in Gang gekommen ist, ist darüber hinaus fraglich, inwiefern mit der Beschwerde ein praktischer Zweck verfolgt wird. Die Frage der Beschwerde- legitimation braucht indes vorliegend nicht abschliessend beantwortet zu werden. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, wäre die Beschwerde auch dann abzuweisen, wenn auf diese einzutreten wäre. 2.1.1. Die Beschwerdeführer rügen, die Finanzverwaltung des Kantons Graubün- den sei sehr wohl parteifähig, da sie im Handelsregister eingetragen sei und auch im "Data Universal Numbering System", weshalb das Betreibungsamt aufgefordert werde, das Betreibungsbegehren zu bearbeiten (act. A.1). Auf die völlig unbe- gründete Behauptung, wonach die Finanzverwaltung des Kantons im Handelsre- gister sowie im Data Universal Numbering System eingetragen sei, ist nicht einzu- gehen. Betreffend die von den Beschwerdeführern behauptete Parteifähigkeit ist anzumerken, dass die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden dem Departe- ment für Finanzen und Gemeinden angehört (vgl. Anhang 1.4 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung [RVOV; BR 170.310]). Als Verwaltungs- einheit gehört das Department zu den Gliederungsebenen innerhalb des Verwal- tungsträgers, i.c. des Kantons Graubünden. Die Verwaltungseinheiten wirken da- bei als Organe des Verwaltungsträgers und sind selber nicht rechtsfähig. Vielmehr ist ihr Tun und Lassen unmittelbar dem Verwaltungsträger zuzurechnen, dem sie angehören (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, Rz. 6f. S. 32). Mithin kommt der Finanzver- waltung des Kantons Graubünden keine eigene Rechts- und Parteifähigkeit und damit auch keine Betreibungsfähigkeit zu (vgl. Art. 38 ff. SchKG; ferner Domenico Acocella, in: Urs Möckli, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl., Basel 2021, N 23 zu Art. 38 SchKG). Dagegen ist der Kanton Graubünden, wie die Vorinstanz korrekt ausführt, als öffentlich-rechtliche Körperschaft selbständiger Träger von Rechten und Pflichten (vgl. Art. 1 ff. Verfassung des Kantons Graubünden [KV; BR 110.100]; Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., N 5 S. 31; Ulrich Häfelin/Georg Mül- ler/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St.Gallen 2020, Rz. 1633 ff.). Da die von den Beschwerdeführern betriebene Schuldnerin nicht betreibungsfähig ist, wäre eine gegen sie gerichtete Betreibung nichtig, was von Amtes wegen festzustellen wäre (vgl. auch BGE 140 III 175 E. 4.1 ff. m.w.H.). Das Betreibungssamt Plessur war vor diesem Hintergrund nicht nur befugt, sondern sogar verpflichtet, dem nichtigen Betreibungsbegehren keine Folge zu leisten (vgl.
7 / 9 auch BGE 140 175 E. 4.2). Aufgrund der Nichtigkeit des Betreibungsbegehrens war die Vorinstanz auch nicht gehalten, die falsche Parteibezeichnung zu berichti- gen. Die Rüge der Beschwerdeführer erweist sich damit als offensichtlich unbe- gründet. 2.1.2. Nur nebenbei sei vorliegend angemerkt, dass Gegenstand des Schuldbe- treibungs- und Konkursrechts die Vollstreckung von Ansprüchen auf Geldzahlung und Sicherheitsleistung sind. Nicht auf dem Betreibungsweg vollstreckt werden können daher u.a. Ansprüche auf Sachleistungen (vgl. Art. 38 SchKG; Art. 335 Abs. 2 ZPO). Soweit die Beschwerdeführer irgendeinen Schuldner auf "1 kg Gold zum Zeitwert des Begehrens" betreiben wollen, wie sie dies in ihrem nichtigen Be- treibungsbegehren getan haben, wäre – sofern eine Umrechnung in eine geldwer- te Leistung im nicht näher belegten Schuldverhältnis nicht vorgesehen wäre – das SchKG nicht anwendbar. Eine Stück- oder Gattungsschuld wäre vielmehr auf dem Weg der Realvollstreckung gemäss ZPO einzutreiben (vgl. Acocella, a.a.O., N 9 zu Art. 38 SchKG). 2.2.Der sinngemässe Einwand, wonach die auf der Verfügung des Betreibungs- und Konkursamts vom 1. Juni 2022 unterzeichnete Lernende, B., zum Er- lass derselben nicht befugt gewesen sein soll (vgl. act. A.1), ist ebenfalls nicht zu hören. Zwar wäre die betreffende Verfügung von der ausstellenden Sachbearbei- terin eigenhändig zu unterzeichnen gewesen bzw. ist fraglich, ob eine Faksimile Unterschrift zulässig gewesen wäre, die jedoch ebenfalls fehlt (vgl. Art. 15 Abs. 2 RVOV; Art. 5 Abs. 2 EGzSchKG; Art. 15 Organisationsreglement des Betreibungs- und Konkursamts Plessur vom 26. Oktober 2015; vom Kantonsgericht von Graubünden genehmigt am 9. Dezember 2015 [KSK 15 77]). Da den Beschwerde- führern aus der fehlenden Unterschrift jedoch keinerlei Rechtsnachteil erwachsen ist und sie die entsprechende Verfügung, die nebenbei bemerkt eine korrekte Rechtsmittelbelehrung enthielt, anzufechten in der Lage waren, können sie aus dem Formmangel nichts zu ihren Gunsten ableiten. Materiell war B. als An- gestellte des Betreibungsamts Plessur – unabhängig ihrer Funktion – jedenfalls zur Unterzeichnung der angefochtenen Verfügung befugt, nachdem Art. 14 Abs. 3 des Organisationsreglements des Betreibungs- und Konkursamts Plessur vom 26. Oktober 2015 die übrigen Angestellten (neben dem Dienststellenleiter und dessen Stellvertreter) zur Unterschrift berechtigt, solange ihrer Unterschrift die Bezeichnung ihrer Funktion beigefügt ist. 2.3.Zusammengefasst ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.
8 / 9 3.Aufgrund der offensichtlichen Unbegründetheit des Rechtsmittels ergeht der vorliegende Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 GOG; BR 173.000; Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZPO; BR 320.100). 4.Gemäss Art. 19 EGzSchKG i.V.m. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG (SR 281.35) ist das Beschwerdeverfahren vor der kan- tonalen Aufsichtsbehörde kostenlos.
9 / 9 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschrie- benen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimati- on, die weiteren Vor-aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gel- ten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: