Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 26. August 2022 ReferenzKSK 22 25 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BesetzungCavegn, Vorsitzender Bergamin und Michael Dürst Killer, Aktuarin ad hoc ParteienA._____ Beschwerdeführer GegenstandBerechnung Existenzminimum Anfechtungsobj. Verfügung des Betreibungs- und Konkursamts der Region Plessur vom 20.05.2022 Mitteilung30. August 2022
2 / 12 Sachverhalt A.Am 2. November 2021 ging das Betreibungsbegehren der B._____ gegen A._____ über CHF 97'949.10 beim Betreibungs- und Konkursamt der Region Plessur (nachfolgend: Betreibungsamt Plessur) ein (Betreibung Nr. C.). Nach Zustellung des Zahlungsbefehls erhob A. Rechtsvorschlag, welcher mit dem Rechtsöffnungsentscheid des Regionalgerichts Plessur vom 16. Februar 2022 beseitigt wurde. Am 29. März 2022 stellte die B._____ das Fortsetzungsbe- gehren. B.Die Pfändungsankündigung erfolgte am 30. März 2022. Am 6. April 2022 vollzog das Betreibungsamt Plessur unter der Pfändungsnummer D._____ die Pfändung und stellte ein Pfändungsprotokoll aus. A._____ wurde darin die Pfän- dung seines künftigen Einkommens angekündigt, wobei jener Betrag gepfändet werde, welcher das Existenzminimum von CHF 2'473.10 übersteige, sowie der ganze 13. Monatslohn. Am 4. Mai 2022 erfolgte gestützt auf eine neue Existenz- minimumberechnung vom 29. April 2022 die Aufforderung zur Überweisung der Lohnquote von CHF 467.30. C.Auf Gesuch vom 12. Mai 2022 hin erfolgte am 20. Mai 2022 die Revision der Existenzminimumberechnung. In der revidierten Existenzminimumberechnung wurde eine pfändbare Lohnquote von CHF 731.85 für A._____ und von CHF 881.80 für dessen Ehefrau festgesetzt. Begründend erfolgten Ausführungen zur Berechnung betreffend die auswärtige Verpflegung, den Arbeitsweg und die Unterhaltszahlungen an den Sohn von A., E.. Im Weiteren wurde die Herabsetzung des anrechenbaren Mietzinses per 1. Oktober 2022 angekündigt. Der Aufforderung, bis am 15. Juni 2022 weitere Unterlagen betreffend Unterhalts- zahlungen sowie Kontoauszüge nachzureichen, kam A._____ am 7. Juni 2022 nach. D.Gegen die revidierte Existenzminimumberechnung gelangte A._____ (nach- folgend: Beschwerdeführer) am 1. Juni 2022 (Datum Poststempel) an das Kan- tonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Dabei stellte er den Antrag, dass die Unregelmässigkeit seines Einkom- mens sowie des Arbeitsortes und der auswärtigen Verpflegung stärker zu beach- ten seien. Ebenso sei ein Unterhalt an seinen Sohn E._____ im Existenzminimum zu berücksichtigen. Eine Herabsetzung des anrechenbaren Mietzinses per 1. Ok- tober 2022 sei zudem nicht gerechtfertigt. E.Mit der Stellungnahme vom 17. Juni 2022 beantragte das Betreibungsamt Plessur die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
3 / 12 F.Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtschriften sowie auf die Verfah- rensakten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegan- gen. Erwägungen 1.1.Gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes kann nach Art. 17 Abs. 1 SchKG bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Im Kontext von Betrei- bungshandlungen kann sich der Beschwerdeführer somit auf jede Verletzung der Bestimmungen über deren Vollzug berufen. Im Kanton Graubünden amtet das Kantonsgericht nach Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 13 EGzSchKG als einzige Auf- sichtsbehörde über die Betreibungs- und Konkursämter. Die interne Zuständigkeit fällt dabei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zu (Art. 8 Abs. 1 KGV [BR 173.100]). Die Beschwerde ist schriftlich (Art. 17 Abs. 1 EGzSchKG) und bin- nen einer Frist von zehn Tagen seit Kenntnisnahme von der angefochtenen Ver- fügung (Art. 17 Abs. 2 SchKG) einzureichen. Beschwerde wegen Rechtsverweige- rung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit geltend gemacht werden (Art. 17 Abs. 3 SchKG). Im Übrigen richtet sich das Verfahren gemäss Art. 10 EGzSchKG, soweit das SchKG und das EGzSchKG keine Vorschriften enthalten, nach der ZPO und dem EGzZPO. 1.2.Zur Beschwerde nach Art. 17 SchKG ist legitimiert, wer durch die angefoch- tene Verfügung oder durch eine Untätigkeit eines Vollstreckungsorgans in seinen rechtlich geschützten oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und da- durch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat (Pra 2019 Nr. 57 E. 3.2; Pra 2019 Nr. 33 E. 4.2.2). Der Pfändungsvollzug und die Pfändungsurkunde können mit Be- schwerde angefochten werden. Dabei kann unter anderem geltend gemacht wer- den, dass eine Einkommenspfändung übersetzt sei. Der Beschwerdeführer mach- te in seiner Eingabe eine unzutreffende Berechnung seines Existenzminimums geltend. Somit ist er zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerechte Beschwerde – die Bezeichnung der Eingabe als "Einspruch" ändert daran nichts – ist einzutreten. 1.3.Das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde richtet sich prinzipiell nach den kantonalen Verfahrensbestimmungen (Art. 20a Abs. 3 SchKG), wobei die bundes- rechtlichen Minimalvorschriften zu beachten sind (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 1-5 SchKG). Letztere geben unter anderem vor, dass die Aufsichtsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Die damit ge-
4 / 12 setzlich festgeschriebene Untersuchungsmaxime verpflichtet die kantonale Auf- sichtsbehörde, das Verfahren zu leiten, die rechtserheblichen Tatsachen und er- forderlichen Beweismittel zu bezeichnen, die Beweise zu erheben und sie zu wür- digen. Sie hat die relevanten Tatsachen selbst festzustellen. Die Beweise sind durch die Aufsichtsbehörde frei zu würdigen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3 SchKG). Die Aufsichtsbehörde darf jedoch unter Vorbehalt der Nichtigkeit der Verfügung nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3, 2. Teilsatz SchKG). 2.Gegenstand der Beschwerde ist das vom Betreibungsamt Plessur berech- nete Existenzminimum vom 20. Mai 2022 (act. B.1), namentlich das berücksichtig- te Einkommen des Beschwerdeführers von CHF 3'317.45 sowie die Kosten für auswärtige Verpflegung und Arbeitsfahrten gemäss entsprechenden Belegen, die monatlich einzureichen sind. Im Weiteren rügte der Beschwerdeführer, dass zu Unrecht kein Unterhalt an seinen 24-jährigen Sohn E._____ berücksichtigt worden sei. Zudem sei die in den Ausführungen zur Existenzminimumberechnung an- gekündigte Herabsetzung des anrechenbaren Mietzinses per 1. Oktober 2022 von CHF 2'250.00 auf CHF 1'700.00 ungerechtfertigt. Unbestritten sind demgegenüber das Einkommen der Ehefrau, der gemeinsame Grundbetrag (CHF 1'700.00), der Grundbetrag für den minderjährigen Sohn F._____ (CHF 600.00), die Kranken- kassenbeiträge sowie die Arbeitsfahrten und die auswärtige Verpflegung der Ehe- frau. 3.1.Aus den Akten ist ersichtlich, dass aufgrund der unregelmässigen Arbeits- einsätze als Nachtwache in I._____ sowohl das Einkommen als auch die Aufwen- dungen für auswärtiges Essen und Arbeitsweg des Beschwerdeführers variieren. Dies ist unbestritten. Der Beschwerdeführer rügt jedoch, dass die Unregelmässig- keit seiner Arbeitseinsätze – diese hätten von Februar bis Mai 2022 abgenommen – in der Existenzminimumberechnung zu wenig berücksichtigt worden sei. Er sei nicht in der Lage, der ihm auferlegten Pflicht, Belege zu Einsätzen bis zum 5. Tag des Folgemonats dem Betreibungsamt Plessur einzureichen, nachzukommen, da er die Lohnabrechnung jeweils erst am 25. des Folgemonats überhaupt erhalte (act. A.1, S. 2). 3.2.Das Betreibungsamt Plessur hält seinerseits fest, der Vorwurf treffe nicht zu. Der Beschwerdeführer sei bereits während des Pfändungsvollzugs darauf hin- gewiesen worden, die Lohnquote werde nach Vorlage der monatlichen Lohnab- rechnungen individuell festgesetzt. Somit würden die Einnahmen sowie Ausgaben monatlich angepasst und die Lohnquote individuell festgesetzt (act. A.2, S. 3).
5 / 12 3.3. Gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG können Erwerbseinkommen jeder Art, die nicht nach Art. 92 SchKG unpfändbar sind, so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten oder der Betreibungsbeamtin für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind. Dem Ermessen des Betreibungsbeamten oder der Betreibungsbeamtin ist dabei ein weiter Spielraum gegeben (Georges Vonder Mühll, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl., Basel 2021, N 21 zu Art. 93 SchKG). Massgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Einkommensverhältnisse des Schuldners und die Festlegung des Existenzmini- mums ist der Zeitpunkt der Pfändung (BGE 102 III 10 E. 4). Gemäss Art. 93 Abs. 3 SchKG ist das Betreibungsamt jedoch verpflichtet, von Amtes wegen die Einkom- menspfändung an veränderte massgebende Lebensverhältnisse des Schuldners anzupassen. Eine solche Anpassung hat unverzüglich zu geschehen, sobald das Betreibungsamt von den veränderten Verhältnissen in genügender Weise erfahren hat (Thomas Winkler, in: Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. Aufl., Zürich 2017, N 83 zu Art. 93 SchKG). Ist der Lohn des Schuldners veränderlich, wird in der Regel das monatli- che Existenzminimum festgesetzt und der Schuldner angewiesen, dem Betrei- bungsamt alle den diesen Betrag übersteigenden Einkünfte i.S.v. Art. 93 SchKG abzuliefern oder das Betreibungsamt kann mittels Durchschnittsmethode eine fixe, monatlich geschuldete Lohnquote festlegen (Vonder Mühll, a.a.O., N 50 zu Art. 93 SchKG). 3.4.Vorliegend hat das Betreibungsamt Plessur den Lohn des Beschwerdefüh- rers in der Existenzminimumberechnung anhand eines Durchschnitts der Monate Januar bis April 2022 errechnet. Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer macht zu seinem Einkommen zwar Ausführungen betreffend Leistung von Einsätzen und deren Abgeltung, rügt indessen nicht näher, inwiefern das in der Existenzminimumberechnung vom 20. Mai 2022 errechnete durch- schnittliche Einkommen unzutreffend wäre. 3.5.Dem Beschwerdeführer ist insoweit beizupflichten, als diese Existenzmini- mumberechnung nicht unabänderlich ist und der Entwicklung seines Einkommens monatlich Rechnung zu tragen ist. Dies wird jedoch auch vom Betreibungsamt Plessur so verstanden. Wie der Stellungnahme des Betreibungsamts Plessur zu entnehmen ist, hat das Betreibungsamt Plessur dem Beschwerdeführer mitgeteilt, die Lohnquote werde nach Vorlage der monatlichen Lohnabrechnungen individuell festgesetzt. Somit würden die Einnahmen sowie die Ausgaben monatlich ange- passt und die Lohnquote individuell festgesetzt (act. A.2, S. 3 unten). Das Betrei-
6 / 12 bungsamt Plessur ist dem Anliegen des Beschwerdeführers bis anhin auch nach- gekommen und hat namentlich auf Antrag des Beschwerdeführers vom 2. Mai 2022 hin sowie nach Vorlegen der Nachweise für die Berufsauslagen am 15. Juni 2022 eine neue Berechnung vorgenommen. Somit ist nicht ersichtlich, inwiefern das Betreibungsamt Plessur sich rechtswidrig oder unangemessen verhalten hät- te. 3.6.Soweit der Beschwerdeführer die ihm auferlegten Pflichten zur Einreichung von Belegen bis zum 5. des Folgemonats als rechtswidrig rügt, weil die Lohnab- rechnungen erst am 25. des Folgemonats erstellt würden und er gar nicht in der Lage sei, diese Belege rechtzeitig beizubringen, ist Folgendes festzuhalten: Of- fensichtlich versteht auch das Betreibungsamt Plessur die dem Beschwerdeführer auferlegte Pflicht, monatlich bis am 5. des Folgemonats Belege vorzulegen, mit denen nachvollzogen werden kann, an welchen Tagen er an welchen Standorten seine Einsätze geleistet hat, nicht dahingehend, dass diese Belege bereits vor Erhalt der Lohnabrechnung einzureichen wären. Vielmehr sind diese bis am 5. Tag des Folgemonats (vom Erhalt der Lohnabrechnung) einzureichen. Dies hat das Betreibungsamt Plessur sowohl in der Stellungnahme untermauert (act. A.2, S. 3) als auch bereits mit dem Beschwerdeführer so gelebt (BA Ordner-Register 8). Dies ist nicht zu beanstanden, auch wenn damit letztlich der Ausgleich von Fehlbeträgen erst nach über einem Monat vorgenommen werden kann. Dies ist indessen hinzunehmen und bei monatlichen Anpassungen kaum zu vermeiden. 3.7.Die Höhe der zu berücksichtigenden Auslagen (Aufwendungen für auswär- tiges Essen und Arbeitsweg) wurden vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Für alle Arbeitstage an einem Standort mit einer gewissen Entfernung zu seiner Wohnadresse werden gemäss Existenzminimumberechnung vom 20. Mai 2022 Auslagen für die auswärtige Verpflegung in der Höhe von CHF 10.00 pro geleiste- tem Arbeitstag und für den Arbeitsweg CHF 0.50 pro Kilometer berücksichtigt, wo- bei für den Arbeitsweg der Maximalbetrag bei CHF 600.00 pro Monat liegt. Auch dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. 3.8.Zusammenfassend wird die Lohnquote des Beschwerdeführers monatlich aufgrund der tatsächlichen monatlichen Einkünften festgelegt (act. A.2). Den bei- gelegten Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sowohl die Lohnab- rechnung als auch die Lohnzahlung jeweils am 25. Tag des folgenden Monats er- hält (act. B.2; BA Ordner-Register 9 [Kontoauszug G._____ Januar-März 2022], 10 [Kontoauszüge G._____ März-Mai 2022]). Aus den Akten geht ebenfalls her- vor, dass jeweils die letzte Lohnabrechnung, welche bis zum 5. Tag des Folgemo- nats einzureichen ist, für die Berechnung berücksichtigt wird, auch wenn diese
7 / 12 Lohnabrechnung sich inhaltlich auf den Vormonat bezieht (act. B.2). Mit der mo- natlichen Neuberechnung der Lohnquote wird somit der Veränderlichkeit des Ein- kommens sowie der zu berücksichtigenden Auslagen hinreichend Rechnung ge- tragen. Somit hat das Betreibungsamt Plessur Art. 93 Abs. 3 SchKG weder ver- letzt noch unangemessen angewendet. 4.1.Weiter führt der Beschwerdeführer an, dass seine Unterhaltszahlungen von monatlich CHF 390.00 an seinen volljährigen Sohn E._____ mit Jahrgang 1997 (act. B.6) zu Unrecht nicht berücksichtigt worden seien. Das Betreibungsamt Ples- sur hält in seiner Stellungnahme dagegen, der Sohn E._____ befinde sich gar nicht in einer Ausbildung und sei auch nicht gewillt, Arbeitslosengeld zu beantra- gen. Eine Unterhaltspflicht seitens des Beschwerdeführers bestehe somit nicht, weshalb Zahlungen – auch wenn sie moralisch nachvollziehbar seien – nicht in der Existenzminimumberechnung Berücksichtigung finden könnten (act. A.2). 4.2.Gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG ist Einkommen wie bereits erwähnt soweit pfändbar, als es nicht für den Schuldner und seine Familie unbedingt notwendig ist. Zu der Familie gehören unter anderem alle dem Schuldner gegenüber unter- haltsberechtigten Personen, insbesondere auch aussereheliche Kinder (BGE 106 III 11 E. 3a m.w.H.). Für sämtliche Zuschläge zu den Grundbeträgen des Exis- tenzminimums gilt, dass sie nur berücksichtigt werden dürfen, wenn der Schuldner sie tatsächlich benötigt, zur Zahlung verpflichtet ist und sie auch effektiv bezahlt (Vonder Mühll, a.a.O., N 25 zu Art. 93 SchKG). Bloss moralisch geschuldete Un- terstützungsbeiträge sind grundsätzlich nicht zum Existenzminimum hinzuzurech- nen (Vonder Mühll, a.a.O., N 29a zu Art. 93 SchKG). 4.3. Gemäss Art. 1 Abs. 2 und Art. 38 Abs. 1 IPRG i.V.m. Art. 4 i.V.m. Art. 1 Haa- ger Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 2. Oktober 1973 (SR 0.211.213.01) ist auf familienrechtliche Unterhaltspflichten, auch gegenüber nichtehelichen Kindern, das innerstaatliche Recht des gewöhnli- chen Aufenthaltsorts des Unterhaltsberechtigten massgebend. E._____ hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Somit ist die Frage, ob eine Unterhalts- pflicht ihm gegenüber besteht, nach deutschem Recht zu beurteilen. Grundsätzlich gilt der Unterhaltsanspruch nach § 1601 Bürgerliches Gesetzbuch (nachfolgend: BGB) unbefristet aufgrund der Verwandtschaft. Er setzt die Bedürftigkeit des Leis- tungsempfängers nach § 1602 BGB und die Leistungsfähigkeit des Unterhalts- pflichtigen nach § 1603 BGB voraus. Auch nach Erreichen der Volljährigkeit kann insbesondere ein Ausbildungsunterhalt nach § 1610 BGB geschuldet sein. Das Kind hat sich dafür planvoll und zielstrebig um die Aufnahme einer Berufsausbil- dung zu bemühen und diese ernsthaft voranzutreiben (BGH XII ZB 192/16
8 / 12 v. 8.3.2017 Rn. 17; BGH XII ZB 220/12 v. 3.7.2013 Rn. 14). Die Unterhaltspflicht wird verwirkt, wenn die Bedürftigkeit bspw. aufgrund sittlichen Verschuldens selbstverschuldet ist (§ 1611 Abs. 1 BGB). 4.4.E._____ Alter schliesst eine Unterstützungspflicht im rechtlichen Sinne folg- lich nicht aus. Im vorliegenden Fall geht aus den Akten jedoch nicht hervor, dass E._____ eine Ausbildung ernsthaft verfolgt oder in absehbarer Zukunft eine solche anstrebt. Es wäre E._____ zudem zuzumuten, seinen Lebensunterhalt zumindest teilweise selbst zu bestreiten. Entsprechende Bemühungen, eine Arbeitsstelle zu suchen bzw. staatliche Unterstützungsleistungen zu beantragen, sind nicht er- sichtlich. Sind die vom Beschwerdeführer erwähnten Alkoholprobleme ursächlich für die Untätigkeit, kann von einer selbstverschuldeten Bedürftigkeit ausgegangen werden. Auch angesichts der wirtschaftlich engen Situation des Beschwerdefüh- rers ist somit im vorliegenden Fall eine Unterstützung seines volljährigen Sohnes rechtlich nicht geboten. Gegenteilige Nachweise, beispielsweise durch die Fest- stellung von Unterhaltsansprüchen durch ein deutsches Gericht, wurden nicht vor- gebracht. 4.5.Aus den in den Akten verzeichneten Zahlungsbestätigungen (act. B.5) geht hervor, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall Unterhaltszahlungen getätigt hat. Aus einem Schreiben des Beschwerdeführers geht des Weiteren her- vor, dass E._____ seine Ausbildung nicht abgeschlossen hat, seit seiner Entlas- sung aus der Jugendstrafanstalt im Jahr 2021 arbeitslos ist und bei seiner Gross- mutter (act. B.3), d.h. der Mutter des Beschwerdeführers, in Deutschland wohnt (act. A.1; BA Ordner-Register 8 [Schreiben vom 12.5.2022]). Dies wird von der Grossmutter bestätigt, welche ihrerseits angibt, dass die Unterhaltsbeiträge auf- grund von E._____ Alkoholproblemen sowie seinen Schwierigkeiten im Umgang mit Geld von ihr verwaltet würden (act. B.4). 4.6.Dass der Beschwerdeführer seinen volljährigen Sohn in einer schwierigen Lebensphase unterstützt, ist durchaus nachvollziehbar. Eine rechtliche Pflicht zur Zahlung von Unterhalt besteht jedoch derzeit auch nach deutschem Recht offen- sichtlich nicht. Aus diesem Grund sind die erbrachten Unterhaltszahlungen bei der Berechnung seines Existenzminimums auch nicht zu berücksichtigen. Vielmehr hat das Betreibungsamt Plessur korrekt gehandelt, indem es die monatlichen Bei- träge an E._____ nicht als zusätzliche Auslagen bei der Existenzminimumberech- nung berücksichtigte. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen. 5.1.Das Betreibungsamt Plessur setzte mit der Existenzminimumberechnung vom 20. Mai 2022 den anrechenbaren Mietzins des Beschwerdeführers per 1. Ok-
9 / 12 tober 2022 von CHF 2'250.00 auf CHF 1'700.00 herab. Diesen Entscheid begrün- dete es damit, dass der aktuelle Mietzins nicht den wirtschaftlichen Verhältnissen und persönlichen Bedürfnissen des Schuldners entspreche (act. B.1). Der Be- schwerdeführer rügt diesen Punkt als unzutreffend, weil für ihn nur geringe Chan- cen bestünden, eine andere günstigere Wohnung zu finden. Insbesondere er- schwere der Betreibungsregistereintrag die Wohnungssuche (act. A.1). In seiner Stellungnahme entgegnete das Betreibungsamt Plessur, dieser Einwand sei un- beachtlich, da er andernfalls von allen Personen, die sich mit einer Pfändung kon- frontiert sähen, vorgebracht werden könnte (act. A.2). 5.2.Die Berücksichtigung des Mietzinses in der Existenzminimumberechnung ist in den kantonalen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (KGer GR KSK 09 39 v. 18.8.2009, S. 3) geregelt, welche sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung stützen (BGE 129 III 526 m.w.H.). Darin ist vorgesehen, dass grundsätzlich der effektive Mietzins für das Wohnen zum monatlichen Grundbedarf hinzuzurechnen ist. Ein den wirtschaftlichen Verhältnissen und persönlichen Bedürfnissen des Schuldners nicht angemessener Mietzins ist nach Ablauf des nächsten Kündi- gungstermins auf ein ortsübliches Normalmass herabzusetzen. Das Betreibungs- amt hat dafür eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen, was in der Regel der nächste Kündigungstermin ist (Vonder Mühll, a.a.O., N 26 zur Art. 93 SchKG). 5.3.Dass ein Mietzins von CHF 1'700.00 dem ortsüblichen Normalmass ent- spricht, wurde vom Beschwerdeführer nicht direkt gerügt. Der Beschwerdeführer beanstandet den vom Betreibungsamt Plessur eingesetzten Betrag jedoch implizit mit dem Umstand der subjektiven Unmöglichkeit, eine günstigere Wohnung zu finden, weil gegen ihn eine Betreibung eingeleitet worden sei. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Das Betreibungsamt Plessur hat den ortsüblichen Mietzins nicht mit Belegen untermauert. Gleichwohl scheint dieser in einem Vergleich mit anderen Grundlagen angemessen. Die Sozialhilfe der Stadt Chur berechnet im Existenz- minimum für eine Familie mit einem Kind einen Betrag von CHF 1'400.00 (vgl. https://www.chur.ch/abteilungen/9636, Stand 25. August 2022). Die Stadt Zürich gesteht in seinen Richtwerten einem Paar mit Kindern einen Betrag von CHF 1'700.00 zu (vgl. <https://www.stadt-zuerich.ch/portal/de/index/politik_u_recht /stadtammann-_undbetreibungsaemter/betreibungsamt/betreibungsverfahren/exist enzminimum.html>, Stand 25. August 2022). Somit kann nicht gesagt werden, das vom Betreibungsamt Plessur angenommene ortsübliche Normalmass sei nicht angemessen.
10 / 12 5.4.Es mag zutreffen, dass die Chancen, eine andere Wohnung zu finden, auf- grund von Betreibungsregistereinträgen geringer sind als ohne. Der Beschwerde- führer hat jedoch nicht dargelegt, dass er überhaupt Suchbemühungen getroffen habe. Der Umstand, dass der bestehende Betreibungsregistereintrag die Woh- nungssuche allfällig erschwert, reicht als Grund gegen eine Herabsetzung des Mietzinses auf das Normalmass offensichtlich nicht aus. Wie das Betreibungsamt Plessur zu Recht ausgeführt hat, steht jede Person, die von einer Pfändung betrof- fen ist, vor dieser Ausgangslage. Allerdings wurden dem Beschwerdeführer im konkreten Fall lediglich etwas über vier Monate Zeit gewährt, um eine neue Woh- nung zu suchen, das bisherige Mietverhältnis zu kündigen, den Umzug zu organi- sieren und schliesslich auch durchzuführen. Bereits unter normalen Verhältnissen (d.h. mit leerem Betreibungsregisterauszug) ist diese Frist recht knapp bemessen. Für den Beschwerdeführer wird es jedoch – wie auch für andere Betriebene – auf- grund der Einträge im Betreibungsregisterauszug schwieriger sein, eine neue Wohnung zu finden. Dieser zusätzlichen Schwierigkeit ist bei der Festsetzung der Frist zum Umzug Rechnung zu tragen. Es ist dem Schuldner eine gewisse mini- male Zeitspanne zu gewähren, während der er sich auf Wohnungssuche begeben kann, bevor er die eigene Wohnung zu kündigen hat (vgl. KGer FR 105 2016 64 v. 27.10.2016 E. 2b). Im konkreten Fall erscheint die Frist bis 30. September 2022 als zu kurz und ist auf den nächsten Kündigungstermin vom 31. März 2023 hin festzusetzen. Die Existenzminimumberechnung vom 20. Mai 2022 ist daher auf- zuheben und dahingehend anzupassen, dass der Mietzins ab 1. April 2023 auf CHF 1'700.00 zu reduzieren ist. Im Weiteren ist zu Handen des Beschwerdefüh- rers festzuhalten, dass die auf den 1. April 2023 angedrohte Reduktion des Miet- zinses nur dann entfallen könnte, wenn er mittels Belegen nachweisen könnte, dass er trotz ausreichenden Suchbemühungen keine günstigere Wohnung hat finden können. 6.Zusammenfassend erweist sich die am 20. Mai 2022 verfügte Existenzmi- nimumberechnung im Hinblick auf die Berücksichtigung des variablen Nettoein- kommens, der damit zusammenhängend variablen Arbeitsauslagen und der Un- terhaltszahlungen an E._____ sowie hinsichtlich des Betrages der Mietzinsreduk- tion weder als fehlerhaft noch als unangemessen. Einzig die Frist für die Redukti- on des Mietzinses ist anzupassen und auf den 1. April 2023 neu festzulegen. Da- her ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, die Existenzminimumberechnung aufzuheben und das Betreibungsamt Plessur anzuweisen, eine neue Existenzmi- nimumberechnung im Sinne der Erwägungen zu erlassen.
11 / 12 7.Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV ist das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde kostenlos.
12 / 12 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Existenzminimumbe- rechnung vom 20. Mai 2022 wird aufgehoben. 2.Das Betreibungs- und Konkursamt Plessur wird angewiesen, eine neue Existenzminimumberechnung im Sinne der Erwägungen zu erlassen. 3.Es werden keine Kosten erhoben. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an: