Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 25. Mai 2022 ReferenzKSK 21 9 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer BesetzungRichter, Vorsitzende Bergamin und Cavegn Eckstein, Aktuarin ad hoc ParteienA._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. André Brunschweiler und/oder Rechtsanwalt MLaw Philippe Hovaguimian, LALIVE SA, Stampfenbachplatz 4, Postfach 212, 8042 Zürich gegen B._____ Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Felix C. Meier-Dieterle und/oder Rechtsanwältin M.A. HSG in Law Barbara Badertscher und/oder Rechtsanwalt Dr. iur. Mladen Stojiljković, VISCHER AG, Schützengasse 1, Postfach, 8021 Zürich Gegenstanddefinitive Rechtsöffnung Anfechtungsobj. Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Prättigau/Davos vom 24.02.2021, mitgeteilt am 25.02.2021 (Proz. Nr. 335-2019-156) Mitteilung31. Mai 2022
2 / 44 Sachverhalt A.Die A._____ ist eine auf den C._____ inkorporierte Gesellschaft. Bei B._____ handelt es sich um einen D._____ Geschäftsmann mit Wohnsitz in F.. B.Mit Schiedsurteil des G. vom 28. November 2016 / 30. Dezember 2016 gab der Einzelschiedsrichter H._____ einer Klage der A._____ gegen B._____ statt. Der Einzelschiedsrichter verurteilte B._____ zur Zahlung von CHF 241 Mio. zuzüglich Zins zu 0.1 % pro Tag seit dem 8. Juli 2016 (RG act. 1.7- 8). C.Mit Gesuch vom 25. Oktober 2019 ersuchte die A._____ beim Regionalge- richt Prättigau/Davos um definitive Rechtsöffnung (RG act. 1; RG act. 1.1-12). Sie stellte folgende Rechtsbegehren: 1.Der vom Gesuchsgegner in der Betreibung Nr. E._____ des Betrei- bungsamtes Prättigau/Davos (Zahlungsbefehl vom 12. September 2019) erhobene Rechtsvorschlag sei vollumfänglich zu beseitigen und der Gesuchstellerin sei definitive Rechtsöffnung zu erteilen für den Be- trag von CHF 241'000'000.00 zzgl. Zins zu 0.1% pro Tag ab dem 8. Juli 2016. 2.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Ge- suchsgegners. Prozessuale Anträge Die (Original-)Akten des Arrestverfahrens 335-2019-88, namentlich die Bei- lage 6, Beilage 7, Beilage 13, Beilage 14, Beilage 15 und Beilage 16 zum Arrestgesuch vom 28. Juni 2019, seien für dieses Verfahren beizuziehen. D.Am 15. Januar 2020 erstattete B._____ seine Gesuchsantwort (RG act. 8; RG act. 8.1-53). Er beantragte, was folgt: 1.Das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten der Gesuchstellerin. Verfahrensanträge 1.Das Verfahren sei zu sistieren. 2.Die Sistierung sei erst aufzuheben, wenn (a) das Strafverfahren Nr. I._____ in der D._____ Föderation gegen J._____ betreffend Straf- taten im Zusammenhang mit dem G.-Schiedsurteil vom 30. De- zember 2016 und (b) das Revisionsverfahren betreffend die Aufhe- bung des Urteils des Bezirksgerichts K. der Stadt L._____ vom 20. April 2018 rechtskräftig beendet sind. 3.Die Sistierung sei nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit ihrer An- ordnung in Wiedererwägung zu ziehen.
3 / 44 E.Mit Replik vom 22. April 2020 hielt die A._____ an ihren Rechtsbegehren gemäss Rechtsöffnungsgesuch fest und stellte zusätzlich folgende prozessuale Anträge (RG act. 15; RG act. 15.13-47): 1.Die (Original-)Akten des Arrestverfahrens 335-2019-88 des Regional- gerichts Prättigau/Davos, namentlich die Beilage 6, Beilage 7, Beila- ge 13, Beilage 14, Beilage 15 und Beilage 16 zum Arrestgesuch vom 28. Juni 2019 (derzeit beim Kantonsgericht Graubünden im Beschwer- deverfahren KSK 20 15 bzw. 16), seien für dieses Verfahren beizuzie- hen. 2.Der prozessuale Antrag des Gesuchsgegners auf Sistierung des vor- liegenden Verfahrens sei abzuweisen. 3.Dem Gesuchsgegner sei eine nicht erstreckbare Frist von maximal 30 Tagen für die Duplik anzusetzen. Allfällige Fristerstreckungsgesu- che des Gesuchsgegners seien abzuweisen. F.B._____ bestätigte mit Duplik vom 20. Juli 2020 ebenfalls seine Rechtsbe- gehren gemäss Gesuchsantwort und verlangte zusätzlich was folgt (RG act. 21; RG act. 21.54-86): [...] 4.Es sei eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchzuführen. G.Am 9. September 2020 tätigte B._____ eine Noveneingabe (RG act. 26; RG act. 26.87). H.Die A._____ ihrerseits replizierte am 25. September 2020 zur Duplik und nahm zur Noveneingabe vom 9. September 2020 Stellung (RG act. 30; RG act. 30.48-57). Zusätzlich zu ihren bisherigen Rechtsbegehren stellte sie die folgenden prozessualen Anträge: 1.Der prozessuale Antrag des Gesuchsgegners Ziffer 1 bis 3 auf Sistie- rung des vorliegenden Verfahrens sei abzuweisen. 2.Der prozessuale Antrag des Gesuchsgegners Ziffer 4 auf Durch- führung einer mündlichen Verhandlung sei abzuweisen. 3.Dem Gesuchsgegner sei, wenn überhaupt, eine 10-tägige Frist zur Stellungnahme anzusetzen. Allfällige Fristerstreckungsgesuche seien abzuweisen. I.Mit Beschluss vom 26. Oktober 2020 hob das Zweite Kassationsgericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit der Stadt L._____ das Schiedsurteil des D._____ Ar- bitragegerichts "G." vom 28. November 2016 / 30. Dezember 2016 auf (vgl. RG act. 36.88). J.Am 18. November 2020 erstattete B. eine Replik. Gleichzeitig tätigte er eine Noveneingabe, insbesondere betreffend besagten Beschluss des Zweiten Kassationsgerichts der ordentlichen Gerichtsbarkeit der Stadt L._____ vom
4 / 44 26. Oktober 2020. Die Rechtsbegehren und die prozessualen Anträge blieben un- verändert (RG act. 36; RG act. 36.88-97). K.Eine weitere Noveneingabe von B._____ folgte am 10. Dezember 2020 (RG act. 40; RG act. 40.98). Er stellte folgenden Verfahrensantrag: Falls das Rechtsöffnungsgesuch nicht bereits mangels Vorliegens eines Rechtsöffnungstitels abzuweisen ist, sei das Rechtsöffnungsverfahren zu sistieren, bis die zuständigen D._____ Gerichte über die Aufhebung des Schiedsurteils G._____ vom 30. Dezember 2016 und die Rechtsmittel ge- gen den Entscheid des Zweiten Kassationsgerichts der allgemeinen Ge- richtsbarkeit vom 26. Oktober 2020 rechtskräftig entschieden haben. L.Am 12. Februar 2021 nahm die A._____ zur Replik sowie zu den beiden Noveneingaben Stellung (RG act. 44; RG act. 44.58-66). Die Gläubigerin hielt an ihren bisherigen Rechtsbegehren fest und stellte zusätzlich die folgenden prozes- sualen Anträge: 1.Die prozessualen Anträge des Gesuchsgegners auf Sistierung des vorliegenden Verfahrens seien abzuweisen. 2.Der prozessuale Antrag des Gesuchsgegners auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung sei abzuweisen. M.Am 24. Februar 2021 wies der Einzelrichter am Regionalgericht Prätti- gau/Davos das Rechtsöffnungsgesuch der A._____ ab. Letztere wurde kosten- und entschädigungspflichtig. Die letzte Replikeingabe der A._____ erhielt B._____ mit dem Endentscheid zugestellt. N.Gegen diesen Entscheid erhob die A._____ (fortan: Beschwerdeführerin) am 8. März 2021 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden. Sie stellte die folgenden Rechtsbegehren (act. A.1; act. B.1): 1.Der Entscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 24. Februar 2021, Prozess Nr. 335-2019-156, sei in Bezug auf die Dispositivziffer 1 bis 3 aufzuheben und es sei in der Betreibung Nr. E._____ des Betrei- bungsamtes Prättigau/Davos (Zahlungsbefehl vom 12. September 2019) der vom Beschwerdegegner erhobene Rechtsvorschlag zu be- seitigen sowie definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 241'000'000.00 zuzüglich Zins zu 0.1 % pro Tag ab dem 8. Juli 2016 zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners. 2.Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerde- gegners für das vorliegende Beschwerdeverfahren. Prozessuale Anträge 1.Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens seien beizuziehen.
5 / 44 2.Rein vorsorglich: Es sei der Beschwerde superprovisorisch die auf- schiebende Wirkung zu erteilen. O.B._____ (fortan: Beschwerdegegner) schloss mit Beschwerdeantwort vom 22. März 2021 auf kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Beschwerde. Als Verfahrensantrag beantragte er die Abweisung des Antrages der Beschwerde- führerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie die unverzügliche Auf- hebung der zwischenzeitlich superprovisorisch gewährten aufschiebenden Wir- kung (act. A.2; act. C.1-3; vgl. auch act. D.2). P.a.In der Folge erstatteten die Parteien im Laufe des Beschwerdeverfahrens zusätzlich insgesamt sieben Vorträge. Diese präsentieren sich wie folgt: P.b.Am 31. März 2021 legte der Beschwerdegegner eine Noveneingabe betref- fend einen Entscheid des Obersten Gerichts der D._____ Föderation vom 12. März 2021 ins Recht (act. A.3; act. C.4). P.c.Die Beschwerdeführerin widersetzte sich am 7. Mai 2021 der Beschwerde- antwort. Gleichzeitig beantwortete sie die Noveneingabe vom 31. März 2021 (act. A.4). P.d.Mit Eingabe vom 11. Mai 2021 erstattete der Beschwerdegegner erneut eine Noveneingabe betreffend einen Beschluss des M._____ im Verfahren 08 EX.2019.2778 vom 22. April 2021 sowie eine Stellungnahme der Beschwerdefüh- rerin vom 21. April 2021 in besagtem N._____ Verfahren (act. A.5; act. C.5-6). P.e.Der Beschwerdegegner machte am 19. Mai 2021 betreffend die Stellung- nahme der Beschwerdeführerin vom 7. Mai 2021 von seinem Replikrecht Ge- brauch (act. A.6). P.f.Am 21. Mai 2021 liess sich die Beschwerdeführerin zur Noveneingabe des Beschwerdeführers vom 11. Mai 2021 vernehmen (act. A.7). P.g.Mit Noveneingabe vom 15. Oktober 2021 legte der Beschwerdegegner ein Schreiben des Obersten Gerichts der D._____ Föderation an die Beschwerdefüh- rerin datierend vom 19. Mai 2021 ins Recht (act. A.8; act. C.7). P.h.Die letzte Noveneingabe des Beschwerdegegners datierte vom 24. Novem- ber 2021. Sie betraf den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts im Verfahren 08 EX2019.2278 vom 28. Oktober 2021 (act. A.9; act. C.8). Q.Der Vorsitzwechsel wurde den Parteien am 4. Januar 2022 angezeigt (act. D.15).
6 / 44 Erwägungen 1.Prozessuales 1.1.Gegen erstinstanzliche Entscheide über Rechtsöffnungsbegehren steht das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung (Art. 309 lit. b Ziff. 3 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Die Beschwerde erfolgte fristgerecht (Art. 321 Abs. 2 ZPO; act. A.1; act. B.1). 1.2.Die Beschwerde ist zu begründen (Begründungs- und Rügeprinzip; Art. 321 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdegegner beantragt, auf die Beschwerde sei nicht ein- zutreten. Er macht geltend, die Beschwerdeführerin setze sich mit der Haupterwä- gung der Vorinstanz, wonach es dem Vollstreckungsgericht generell nicht zustehe, den Aufhebungsentscheid auf seine Richtigkeit hin zu überprüfen (act. B.1, E. 11.3.3, 11.4.1e, S. 27 ff.), nicht auseinander (act. A.2, Rz. 28-31; act. A.6, Rz. 9 f.). Dies trifft nicht zu. Die Beschwerdeführerin stellt sich mit ihrer Beschwer- de auf den Standpunkt, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, der Aufhebungsentscheid sei als Anerkennungs- und Vollstreckungsverweigerungs- grund gemäss Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (New Yorker Übereinkommen, NYÜ; SR 0.277.12; 330 UNTS 3) beachtlich. Nach erstellter Lehre und Rechtsprechung sei ein aufgehobener Schiedsspruch weiterhin zu vollstrecken, wenn – wie hier – entweder der Aufhebungsentscheid selbst in der Schweiz nicht anerkennungsfähig sei bzw. gegen den Ordre public verstosse oder der Aufhebungsentscheid in of- fensichtlich falscher bzw. missbräuchlicher Anwendung des am Schiedsort gelten- den Rechts ergangen sei. Indem die Vorinstanz von der Beachtlichkeit des Aufhe- bungsentscheids als Versagungsgrund gemäss NYÜ ausgegangen sei, habe sie das NYÜ bzw. dessen Auslegung nach der Lehre und Rechtsprechung verkannt und das Recht somit im Sinne von Art. 320 lit. a ZPO falsch angewandt (act. A.1). Damit widersetzt sich die Beschwerdeführerin sowohl der Haupterwägung der Vor- instanz betreffend die (generelle) Unüberprüfbarkeit von Aufhebungsentscheiden als auch den Eventualargumentation(en) im angefochtenen Entscheid. Entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdegegners kam die Beschwerdeführerin ihrer Be- gründungspflicht mithin grundsätzlich nach. Ob indessen die einzelnen Rügen der Beschwerdeführerin hinreichend begründet sind, ist im jeweiligen Sachzusam- menhang zu prüfen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO). 1.3.Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Weiterungen An- lass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
7 / 44 1.4.Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 1.5.Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (No- ven) sind im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Unter dem Vorbehalt besonderer gesetzlicher Bestimmungen (Art. 326 Abs. 2 ZPO) gilt im Beschwerdeverfahren mithin ein umfassendes Novenverbot. Es betrifft sowohl unechte wie auch echte Noven. Dies ergibt sich aus der Natur der Beschwerde, welche als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt ist und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortset- zen soll. Massgebend ist somit der Prozessstoff, wie er im Zeitpunkt der Ausfäl- lung des erstinstanzlichen Entscheids bestanden hat (Dieter Freiburg- haus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 3 f. zu Art. 326 ZPO). Der Beschwerdegegner reicht im Beschwerdeverfahren diverse Noven ins Recht bzw. macht solche geltend (vgl. etwa act. A.2, Rz. 69, 84 ff.; act. A.3; act. A.5; act. C.2-8). Sofern er sich zu deren prozessualen Zulässigkeit äussert (so act. A.3, Rz. 2; act. A.5, Rz. 1), verweist er pauschal auf Art. 229 ZPO oder lässt sich einzig zur zeitlichen Komponente vernehmen ("unverzüglich"). Daraus vermag der Be- schwerdegegner indes nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Art. 326 Abs. 2 ZPO – als Ausnahme vom Grundsatz des Novenverbots – nimmt ausschliesslich auf Konstellationen Bezug, in denen das Gesetz das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel explizit zulässt, beispielsweise wenn ein Konkursentscheid weiterge- zogen wird (Art. 174 Abs. 2 SchKG) oder für den Fall einer Arresteinsprache (Art. 278 Abs. 3 SchKG). Eine derartige gesetzliche Ausnahme liegt nicht vor. Die Noven des Beschwerdegegners können im Beschwerdeverfahren daher für die Entscheidfindung nicht berücksichtigt werden. Novenrechtlich unzulässige Doku- mente sind allerdings nicht nach einem häufig verwendeten Ausdruck in einem physischen Sinn "aus dem Recht zu weisen". Zum einen mag eine obere Instanz ihre Zulässigkeit anders beurteilen. Zum anderen dürfen sie nur schon aus Grün- den der Transparenz und der Vollständigkeit des Dossiers im Sinne einer tatsäch- lichen Chronologie nicht aus den Akten etwa entfernt und dem Einleger zurückge- schickt werden. Das diesem Urteil zugrundeliegende Tatsachenfundament ergibt sich mithin (aus- schliesslich) aus den vorinstanzlichen Akten. Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, gereicht dies dem Beschwerdegegner namentlich hinsichtlich der neuen Erkenntnisse aus D._____ und M._____ aber nicht zum Nachteil (vgl.
8 / 44 nachstehend E. 7; vgl. ferner zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin aus ihrer Stellungnahme vom 12. Februar 2021, RG act. 44, nachstehend E. 8.4). 2.Aufschiebende Wirkung Auf Antrag der Beschwerdeführerin wurde der Beschwerde mit Verfügung vom 11. März 2021 einstweilen in dem Sinne aufschiebende Wirkung erteilt, dass der Arrestbeschlag bis auf weiteres bestehen bleibt (act. D.2; act. A.1, Rz. 17-23). Mit dem vorliegenden Erkenntnis in der Sache erübrigt sich ein definitiver Entscheid über den Antrag der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wir- kung bzw. über den Gegenantrag des Beschwerdegegners um Entzug der einst- weilig erteilten aufschiebenden Wirkung (act. A.2, Rz. 7-18; act. A.4, Rz. 6-10; act. A.6, Rz. 4-8). Das Gesuch ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 3.Umfangreiche Vorbringen Wie bereits die Vorinstanz zu Recht festhielt, ist das vorliegende Verfahren für seine summarische Natur bemerkenswert umfangreich. Die erst- und zweitinstanz- lichen Rechtsschriften der Parteien umfassen inkl. Noveneingaben und angefoch- tenem Entscheid insgesamt rund 700 Seiten. Hinzu kommen zahlreiche Beilagen (rund 178, teils selbst mehrere hundert Seiten stark), darunter auch mehrere Rechtsgutachten (vgl. RG act. 36.89; RG act. 44.58). Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass das Gericht die Parteivorbringen tatsächlich hört, prüft und im Entscheid berücksichtigt (BGE 124 III 241 E. 2 m.w.H.). Das Gericht muss aber nicht jede einzelne Parteibehauptung in sämtli- chen Prozesseingaben ausdrücklich abhandeln und widerlegen. Es genügt, wenn das Gericht in seinen Erwägungen die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien berücksichtigt und kurz seine Überlegungen nennt, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt (BGE 133 III 439 E. 3.3 m.w.H.). Aus diesen Gründen wird die urteilende Kammer im Folgenden nur auf die ent- scheidrelevanten Vorbringen eingehen. 4.Hintergrund des Rechtsöffnungstitels sowie Überblick der damit zusam- menhängenden ausländischen Erkenntnisse 4.1.Die Beschwerdeführerin begehrt, gestützt auf das Schiedsurteil des D._____ Arbitragegerichts "G._____", datierend vom 28. November 2016 / 30. Dezember 2016, Schiedsverfahren Nr. 16-08-2016, definitive Rechtsöffnung, für eine Forderung inkl. Zins von (inzwischen) über CHF 700'000'000.00 (RG act. 1; RG act. 1.7-8). In ihrem Rechtsöffnungsgesuch brachte die Beschwer- deführerin dazu vor, Gegenstand des Schiedsverfahrens sei eine Streitigkeit im
9 / 44 Zusammenhang mit dem Aktienkaufvertrag vom 25. Januar 2004 zwischen dem Beschwerdegegner und der Gesellschaft O._____ betreffend den Kauf von 4'950 Aktien an einer Gesellschaft namens P._____ gewesen. Konkret habe der Be- schwerdegegner – trotz Erhalts des Kaufpreises – seine vertragliche Pflicht zur Übereignung der 4'950 Aktien nicht erfüllt. In der Folge hätten sich die Vertrags- parteien mit Aufhebungsvereinbarung vom 7. Juli 2010 geeinigt, dass der Aktien- kaufvertrag aufgehoben werde und der Beschwerdegegner aufgrund seiner Ver- tragsverletzung den Betrag von CHF 241'000'000.00 zuzüglich Zins zu 0.1 % pro Tag zu bezahlen habe. Dieser Betrag umfasse unter anderem die Rückzahlung des erhaltenen Kaufpreises gemäss Aktienkaufvertrag inkl. Zinsen und Schaden- ersatz. Gemäss Aufhebungsvertrag sollte die Zahlung nicht an die ursprüngliche Gläubigerin des Aktienkaufvertrags, die O., erfolgen, sondern an die Be- schwerdeführerin als neue Gläubigerin (Zession). Da sich der Beschwerdegegner abermals vertragsbrüchig verhalten und den vertraglich geschuldeten Betrag nicht an die Beschwerdeführerin bezahlt habe, habe diese das Schiedsurteil erstreiten müssen. Gemäss Schiedsurteil sei der Beschwerdegegner zur Zahlung der gemäss Aufhebungsvereinbarung geschuldeten Forderung von CHF 241'000'000.00 zuzüglich Zins zu 0.1 % pro Tag ab dem 8. Juli 2016 an die Beschwerdeführerin verpflichtet. Zwecks Vollstreckung des Schiedsurteils habe die Beschwerdeführerin mit Betreibungsbegehren vom 11. September 2019 den Beschwerdegegner für die besagte Forderung aus dem Schiedsurteil betrieben. Der Beschwerdegegner habe ohne Grund Rechtsvorschlag erhoben, weshalb der Beschwerdeführerin definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei (RG act. 1, Rz. 15 ff.; vgl. auch act. B.1, E. 10, S. 15-20). 4.2.Der Beschwerdegegner widersetzt sich dieser Darstellung in der Ge- suchsantwort. Er habe allen Grund gehabt Rechtsvorschlag zu erheben. Das Schiedsurteil, das die Beschwerdeführerin vollstrecken lassen wolle, sei derart mangelhaft, dass es weder in der Schweiz noch sonst irgendwo anerkannt und vollstreckt werden dürfe. Die Mängelliste sei lang: Prozessbetrug, Urkundenfäl- schung, selbst gegründetes Taschenschiedsgericht, befangener Schiedsrichter, fehlende Zuständigkeit des Schiedsgerichts, fiktive Verträge, sittenwidriger Zins usw. Der Beschwerdegegner beruft sich entsprechend auf zahlreiche Gründe, aus denen dem Schiedsurteil die Anerkennung und Vollstreckung zu versagen sei. Zudem wies der Beschwerdegegner bereits im Rahmen der Gesuchsantwort auf ein in D. hängiges Revisionsverfahren hin, das bei positivem Ausgang das Schiedsurteil aufheben werde, sodass es in der Schweiz nicht mehr vollstreckt werden könne (RG act. 8, Rz. 1 ff.).
10 / 44 4.3.Die (wichtigsten) von den Parteien vor Vorinstanz ins Recht gereichten, unmittelbar mit dem Schiedsspruch vom 28. November 2016 / 30. Dezember 2016 in Zusammenhang stehenden, ausländischen Gerichtsentscheide präsentieren sich, wie folgt (act. B.1, E. 10.2, S. 15 ff.): DatumUrkundeAktenstück 28.11.2016 / 30.12.2016 Schiedsurteil des D._____ Arbitragegerichts G., Einzelschiedsrichter H. (Nr. 16-08-2016). Angefoch- ten beim K._____ Bezirksgericht der Stadt L._____ (s. Beschluss vom 7. August 2017 [RG act. 8.38]). RG act. 1.7-8 23.01.2017Beschluss des Vorsitzenden des Arbitragegerichts G., X.: Ablehnung des Antrags auf Ablehnung des Schiedsrichters H.. Kein Rechtsmittel ersicht- lich. RG act. 15.34 07.08.2017Urteil des K. [auch: K._____ oder K.] Be- zirksgerichts der Stadt L.: Aufhebung des Schieds- urteils. Angefochten beim Präsidium des L._____ Stadtge- richts (s. Verordnung vom 19. Dezember 2017 [RG 8.39]). RG act. 8.38 19.12.2017Verordnung des Präsidiums des L._____ Stadtgerichts (Sache Nr. 44g-218). Aufhebung des Urteils des K._____ Bezirksgerichts der Stadt L._____ vom 7. August 2017 (RG act. 8.38) und Zuleitung der Sache zur Neuverhand- lung an das Gericht der ersten Instanz (s. Beschluss vom 20. April 2018 [RG 8.40]). RG act. 8.39 27.03.2018Beschluss des R._____ [auch: R., R. oder R.] Bezirksgerichts der Stadt L.. Anordnung einer graphologischen und kriminaltechnischen Begutach- tung zur Unterschrift des Beschwerdegegners auf dem Garantieversprechen vom 25. September 2010 (RG act. 8.11). Rechtsmittel: Anfechtbar beim L._____ Stadtgericht innerhalb von 15 Tagen. RG act. 15.31 20.04.2018Beschluss des K._____ Bezirksgerichts der Stadt L._____ (Zivilsache Nr. 2-1953/2018). Ablehnung des Antrages des Beschwerdegegners über die Aufhebung des Schiedsurteils. Erklärung darüber, dass die Person, zu deren Gunsten der oben genannte Beschluss gefasst wurde, einen Vollstreckungstitel für die Zwangsvollstre- ckung des Gerichtsurteils des Schiedsgerichts beziehen kann. Angefochten mit Kassationsbeschwerde beim L._____ Stadtgericht (s. Entscheid vom 27. Juli 2018 [RG act. 8.42]). RG act. 8.40 17.05.2018Entscheid betreffend Berichtigung eines Schreibfehlers im Beschluss des K._____ Bezirksgerichts der Stadt L._____ vom 20. April 2018 (Zivilsache Nr. 2-1953/2018). Kein Rechtsmittel ersichtlich. RG act. 8.41 07.06.2018Vollstreckungstitel zum Beschluss des K._____ Bezirks- gerichts der Stadt L._____ vom 20. April 2018 (Zivilsache RG act. 8.47
11 / 44 Nr. 2-1953/2018). Angefochten beim L._____ Stadtgericht [auch: L._____ städtischen Gericht] (s. Beschwerdeent- scheidung vom 26. Juli 2019 [RG act. 8.48]). 27.07.2018Entscheid des L._____ Stadtgerichts betreffend Kassati- onsbeschwerde gegen den Beschluss des K._____ Be- zirksgerichts der Stadt L._____ vom 20. April 2018 (RG act. 8.40; 4g/4-8481/18): Ablehnung der Weiterlei- tung der Kassationsbeschwerde zur Verhandlung in einer Gerichtssitzung des Präsidiums des L._____ Stadtgerich- tes [Nichteintreten]. Kein Rechtsmittel ersichtlich. RG act. 8.42 02.10.2018Entscheid des R._____ Bezirksgerichts betreffend Ableh- nung einer Wiederholung eines Schriftgutachtens auf An- trag des Beschwerdegegners. Kein Rechtsmittel ersicht- lich. RG act. 15.32 06.12.2018Entscheid des Obersten Gerichts der D._____ Föderation betreffend Kassationsbeschwerde gegen den Entscheid des K._____ Bezirksgerichts der Stadt L._____ vom 20. April 2018 (RG act. 8.40, 8.42; Nr. 5-KF18-6324): Ab- lehnung der Überweisung der Kassationsbeschwerde zur Prüfung an einer Gerichtsverhandlung des Richterkollegi- ums für Zivilsachen des Obersten Gerichts der D._____ Föderation [Nichteintreten]. Kein Rechtsmittel ersichtlich. RG act. 8.43 07.03.2019Schreiben des stellvertretenden Präsidenten des Obers- ten Gerichts der D._____ Föderation, wonach kein Grund bestehe, den Nichteintretensentscheid vom 6. Dezember 2018 in Wiedererwägung zu ziehen (RG act. 8.43). Kein Rechtsmittel ersichtlich. RG act. 8.44 09.04.2019 bzw. 12.04.2019 (endgültige Form) Gerichtsentscheidung im Namen der D._____ Föderation des Rajon-Gerichts R._____ der Stadt L._____ (2- 1103/19) zwischen Q._____ gegen den Beschwerdegeg- ner, die Beschwerdeführerin und die O._____ über die Feststellung der Ungültigkeit der Vollmacht und des (Auf- hebungs-)Vertrags vom 7. Juli 2010 (RG act. 8.10) über die Kündigung des Aktienkaufvertrags vom 25. Januar 2004 (RG act. 8.6): Die Vollmacht im Namen des Be- schwerdegegners für Y._____ und Z., die am 14. Februar 2009 beglaubigt wurde, wird für ungültig (nichtig) erklärt; der (Aufhebungs-)Vertrag vom 7. Juli 2010 wird für ungültig erklärt. Rechtsmittel: Der Gerichtsbeschluss kann im Berufungs- verfahren beim L. Stadtgericht über das Rajon- Gericht R._____ der Stadt L._____ im Laufe von einem Monat ab dem Tag des Gerichtsbeschlusses in endgülti- ger Form (12. April 2019) angefochten werden. Laut Be- schwerdegegner focht die Beschwerdeführerin die Ge- richtsentscheidung an, die Berufungsklage wurde wegen Mängeln zurückgewiesen, die Mängel wurden nicht beho- ben und die Entscheidung wurde rechtskräftig (RG act. 8.49). RG act. 8.46 26.07.2019 Beschwerdeentscheidung des L._____ städtischen Ge- RG act. 8.48
12 / 44 richts (Zivilsache Nr. 33-34038/19): Widerruf der Vollstre- ckungsurkunde. Kein Rechtsmittel ersichtlich. 11.10.2019Entscheid des K._____ Bezirksgerichts der Stadt L._____ (keine separate Prozessnummer): Der Antrag des Be- schwerdegegners auf Revision aufgrund neuer Umstände des Entscheids des K._____ Bezirksgerichts der Stadt L._____ vom 20. April 2018 (RG act. 8.40) im Zivilprozess Nr. 2-1953/2018 wird nicht behandelt [Nichteintreten]. Rechtsmittel: Anfechtbar mit Beschwerde beim L._____ Stadtgericht innert 15 Tagen. RG act. 15.14 01.11.2019Beschluss des K._____ Bezirksgerichts betreffend Rück- weisung des Antrags des Beschwerdegegners auf Über- prüfung des Beschlusses des K._____ Bezirksgerichts vom 20. April 2018 wegen nachträglich bekannt geworde- nen Tatsachen [Nichteintreten]. Aufgehoben mit Appellati- onsbeschluss vom 4. Juni 2020 (RG act. 21.81) RG act. 21.80 04.06.2020Appellationsbeschluss des L._____ Stadtgerichts betref- fend Aufhebung des Beschlusses des K._____ Bezirksge- richts vom 1. November 2019 sowie betreffend Überwei- sung der Zivilsache an das erstinstanzliche Gericht (ge- meint ist wohl das K._____ Bezirksgericht) zur Überprü- fung des Antrags des Beschwerdegegners auf Revision. Kein Rechtsmittel ersichtlich. RG act. 21.81 13.08.2020Entscheid des K._____ Bezirksgerichts der Stadt L._____ betreffend Einstellung des Revisionsverfahrens. Rechts- mittel: Gegen den Entscheid kann beim L._____ Stadtge- richt innert 15 Tagen Beschwerde eingereicht werden. RG act. 30.48 26.10.2020Beschluss des Zweiten Kassationsgerichts der ordentli- chen Gerichtsbarkeit der Stadt L., in der Besetzung mit dem Richter AA..: Der Beschluss des Bezirksge- richts K._____ der Stadt L._____ vom 20. April 2018 wird aufgehoben. In der Sache wird ein neuer Gerichtsbe- schluss verkündet, mit dem der Beschluss des Schiedsge- richts – des ständigen Schiedsgerichts "Arbitragegericht G." – vom 28. November 2016 (der Beschluss wur- de vollumfänglich am 30. Dezember 2016 ausgefertigt) aufgrund der Klage des Unternehmens "A." gegen B.. über die Eintreibung der Schuld sowie Zinsen für die Nutzung von Geldmitteln in Höhe des geschuldeten Betrages (Nummer des Verfahrens beim Schiedsgericht: 16-08-2016) aufgehoben wird. Der Beschluss ist unbestrit- tenermassen anfechtbar, und zwar innert dreier Monate beim Obersten Gericht der D. Föderation (RG act. 36, Rz. 21; RG act. 36.89, S. 1, unten, und An- hang, S. 3, unten [Art. 390.3 Ziff. 1 der Zivilprozessord- nung der D._____ Föderation]). RG act. 36.88 4.4.Die Vorinstanz fasste vorstehende Tabelle wie folgt korrekt zusammen: Das Schiedsurteil vom 28. November 2016 / 30. Dezember 2016, welches als Rechtsöffnungstitel dienen soll und wonach der Beschwerdegegner der Be-
13 / 44 schwerdeführerin CHF 241'000'000.00 – zuzüglich 0.1 % Zins pro Tag ab dem 8. Juli 2016 – zu bezahlen hat (RG act. 1.7-8), wurde beim K._____ Bezirksgericht der Stadt L._____ angefochten und durch dieses mit Urteil vom 7. August 2017 aufgehoben (RG act. 8.38). Besagtes Urteil wiederum wurde beim Präsidium des L._____ Stadtgerichts angefochten, das am 19. Dezember 2017 eine Rückwei- sung und Neubeurteilung anordnete (RG act. 8.39). Darauf entschied das K._____ Bezirksgericht der Stadt L._____ mit Beschluss vom 20. April 2018 neu, und zwar wies es diesmal den Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs ab (RG act. 8.40). Der dazugehörige Vollstreckungstitel wurde am 7. Juni 2018 ausgestellt (RG act. 8.47). Gegen den Beschluss vom 20. April 2018 wurde sowohl beim L._____ Stadtgericht als auch beim Obersten Gericht der D._____ Föderation Kassationsbeschwerde erhoben. Auf diese Beschwerden wurde mit Entscheiden vom 27. Juli 2018 und vom 6. Dezember 2018 nicht eingetreten (RG act. 8.42 und 8.43). Am 26. Juli 2019 erging die Beschwerdeentscheidung des L._____ städti- schen Gerichts, mit welcher die Vollstreckungsurkunde vom 7. Juni 2018 widerru- fen wurde (RG act. 8.48). Am 9./12. April 2019 hatte das Rajon-Gericht R._____ der Stadt L._____ in einem Verfahren zwischen Q._____ (Ehefrau des Beschwer- degegners) und dem Beschwerdegegner, der Beschwerdeführerin und der O._____ die Ungültigkeit der am 14. Februar 2008 beglaubigten Vollmacht und des Vertrags vom 7. Juli 2010 über die Auflösung des Aktienkaufvertrags festge- stellt (RG act. 8.46). Laut Beschwerdegegner focht die Beschwerdeführerin besag- te Gerichtsentscheidung vom 9./12. April 2019 an, wobei die Berufungsklage we- gen Mängeln zurückgewiesen worden sei, die Mängel nicht behoben worden seien und die Entscheidung rechtskräftig geworden sei (vgl. RG act. 8, Rz. 162 ff. u. RG act. 8.49). Sodann erging am 11. Oktober 2019 der Nichteintretensentscheid des K._____ Bezirksgerichts der Stadt L._____ bezüglich des Revisionsbegeh- rens des Beschwerdegegners (RG act. 15.14). Dieser Entscheid scheint unange- fochten geblieben zu sein; jedenfalls lässt sich den Akten nichts anderes entneh- men. Offenbar stellte der Beschwerdegegner aber bald darauf erneut ein Revisi- onsgesuch, denn am 1. November 2019 erging der Beschluss des K._____ Be- zirksgerichts betreffend Rückweisung seines Antrags auf Überprüfung des Be- schlusses des K._____ Bezirksgerichts vom 20. April 2018 wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen (Nichteintreten; RG act. 21.80). Dieser Entscheid wurde mit Appellationsbeschluss vom 4. Juni 2020 aufgehoben und zur Neubeur- teilung an die Vorinstanz zurückgewiesen (RG act. 21.81). In der Folge entschied das K._____ Bezirksgericht am 13. August 2020, das Revisionsverfahren einzustellen (RG act. 30.48). Am 26. Oktober 2020 erging schliesslich der Beschluss des Zwei- ten Kassationsgerichts der ordentlichen Gerichtsbarkeit der Stadt L._____, mit
14 / 44 welchem das vorliegend als Rechtsöffnungstitel eingereichte Schiedsurteil aufge- hoben wurde (RG act. 36.88). 5.Gegenstand des vorliegenden Verfahrens 5.1.Die Vorinstanz wies das Rechtsöffnungsgesuch ab. Dabei prüfte sie vorfra- geweise, ob das Schiedsurteil nach den Regeln des Übereinkommens vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schieds- sprüche (New Yorker Übereinkommen, NYÜ; SR 0.277.12; 330 UNTS 3) in der Schweiz anerkannt und für vollstreckbar erklärt werden könne. Letzteres verneinte die Vorinstanz, da der Verweigerungsgrund nach Art. V Ziff. 1 lit. e NYÜ gegeben sei. Das durch die Beschwerdeführerin als Rechtsöffnungstitel aufgelegte Schiedsurteil des D._____ Arbitragegerichts "G." vom 28. November 2016 / 30. Dezember 2016 sei nämlich durch den Beschluss des Zweiten Kassationsge- richts der ordentlichen Gerichtsbarkeit der Stadt L. vom 26. Oktober 2020 aufgehoben worden. Dem Vollstreckungsgericht stehe es generell nicht zu, den Aufhebungsentscheid auf seine Richtigkeit hin zu überprüfen. Es komme allein darauf an, ob der Schiedsspruch am Sitzort des Schiedsgerichts verbindlich sei; das sei er nicht, wenn er von einem dortigen Gericht aufgehoben worden sei. Ein verbindlicher Schiedsspruch liege derzeit daher nicht vor, und es mangle an einem definitiven Rechtsöffnungstitel (act. B.1, E. 11.3.3, 11.4, 13.1, S. 27 ff.). Schliess- lich verwarf die Vorinstanz auch eine Verfahrenssistierung nach Art. VI NYÜ oder Art. 126 ZPO (act. B.1, E. 12, S. 34 ff.). In der Folge erübrigte es sich, für die Vor- instanz, die weiteren Vorbringen der Parteien zu prüfen (act. B.1, E. 13.2, S. 36). Hierzu zählten insbesondere diejenigen im Zusammenhang mit den zahlreichen (anderen) Verweigerungsgründen nach Art. V NYÜ, welche der Beschwerdegeg- ner angerufen hatte (vgl. insb. RG act. 8; RG act. 21; RG act. 36). 5.2.Mit Beschwerde moniert die Beschwerdeführerin zusammengefasst, die Vorinstanz sei bei ihrer inzidenten Prüfung gemäss NYÜ zu Unrecht von der Be- achtlichkeit des Aufhebungsentscheids ausgegangen. Dabei habe die Vorinstanz missachtet, dass nach erstellter Lehre und Rechtsprechung ein aufgehobener Schiedsspruch weiterhin zu vollstrecken sei, wenn – wie hier – entweder der Auf- hebungsentscheid selbst in der Schweiz nicht anerkennungsfähig sei bzw. gegen den Ordre public verstosse oder der Aufhebungsentscheid nicht auf Basis der im Ursprungsstaat geltenden Regeln erfolgt sei oder auf einer offensichtlich rechts- missbräuchlichen Anwendung derselben gründe (act. A.1, Rz. 1 ff., 25 ff.).
15 / 44 6.Anwendbarkeit und Grundsätze des NYÜ 6.1.Zur Beurteilung der Streitfrage, ob die Beschwerdeführerin mit dem Schiedsurteil des D._____ Arbitragegerichts einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG besitzt, gelangt mit der Vorinstanz das NYÜ zur Anwendung (Art. 194 IPRG [SR 291]). Die Schweiz ist seit 1965 Vertragsstaat des NYÜ. Einen Vorbehalt im Sinne von Art. I Ziff. 3 NYÜ hat die Schweiz nicht angebracht, weswegen das Übereinkommen ratione loci ohne Weiteres anwend- bar ist. Gemäss Art. III NYÜ hat jeder Vertragsstaat ausländische Schiedssprüche nach seinem Verfahrensrecht als wirksam anzuerkennen und zur Vollstreckung zuzulassen. Im Anwendungsbereich des NYÜ bestimmt sich für den Rechtsöff- nungsrichter einzig nach Art. IV und Art. V NYÜ, ob einem ausländischen Schiedsspruch Anerkennung und Vollstreckung zu versagen sind (BGE 144 III 411 E. 6.3.4; 135 III 136 E. 2.1). Art. IV NYÜ enthält formelle Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen. Art. V NYÜ listet abschliessend die Gründe auf, bei deren Vor- liegen die Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruches zu verweigern sind. Innerhalb des Anwendungsbereichs des NYÜ darf das Voll- streckungsgericht keine weiteren Gründe berücksichtigen, die gegen eine Aner- kennung und Vollstreckung sprechen würden. Sodann ist insbesondere die révisi- on au fond unzulässig, d.h. das Anerkennungsgericht darf den Schiedsspruch nicht inhaltlich neu beurteilen. Art. V NYÜ unterscheidet zwei Arten von Verweige- rungsgründen. Diejenigen nach Ziff. 1 sind nur auf Antrag, diejenigen nach Ziff. 2 von Amtes wegen zu berücksichtigen. Für die Verweigerungsgründe nach Ziff. 1 gilt demnach die Dispositionsmaxime und der Verhandlungsgrundsatz. Für die Verweigerungsgründe nach Ziff. 2 findet dagegen die Offizialmaxime und der Un- tersuchungsgrundsatz Anwendung. Mit Rücksicht auf das Ziel des Abkommens, die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche zu erleichtern, sind die Verweigerungsgründe von Art. V NYÜ restriktiv auszulegen (statt vieler Tarkan Göksu, Schiedsgerichtsbarkeit, Zürich 2014, Rz. 2397 ff.; Bernhard Ber- ger/Franz Kellerhals, International and Domestic Arbitration in Switzerland, 3. Aufl., Bern 2015, Rz. 1886). 6.2.Der Beschwerdegegner wandte im Rechtsöffnungsverfahren zahlreiche Verweigerungsgründe nach Art. V NYÜ ein (RG act. 8; RG act. 21; RG act. 36). Die Vorinstanz ging indessen lediglich auf die für sie entscheidrelevanten Vorbrin- gen ein (act. B.1, E. 6.2, S. 13). Konkret beschränkte sie sich auf die Prüfung des Verweigerungsgrundes nach Art. V Ziff. 1 lit. e NYÜ. Letzterer lautet in der engli- schen Originalversion, wie folgt: "1. Recognition and enforcement of the award may be refused, at the re- quest of the party against whom it is invoked, only if that party fur-
16 / 44 nishes to the competent authority where the recognition and enforce- ment is sought, proof that: [...] e. The award has not yet become binding on the parties, or has been set aside or suspended by a competent authority of the country in which, or under the law of which, that award was made." In deutscher Übersetzung, welche rechtlich nicht bindend ist, lautet Art. V Ziff. 1 lit. e NYÜ, alsdann wie folgt: "1. Die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruches darf auf An- trag der Partei, gegen die er geltend gemacht wird, nur versagt wer- den, wenn diese Partei der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Anerkennung und Vollstreckung nachgesucht wird, den Beweis er- bringt, [...] e. dass der Schiedsspruch für die Parteien noch nicht verbindlich gewor- den ist oder dass er von einer zuständigen Behörde des Landes, in dem oder nach dessen Recht er ergangen ist, aufgehoben oder in sei- nen Wirkungen einstweilen gehemmt worden ist." Art. V Ziff. 1 lit. e NYÜ unterscheidet mithin drei Alternativen der Unverbindlichkeit des Schiedsspruchs. Vorliegend war der fragliche Schiedsspruch einst unbestrit- tenermassen verbindlich geworden (vgl. act. B.1, E. 11.4.1a, S. 28 f.). Zudem sind sich die Parteien darüber einig, dass der Schiedsspruch nunmehr aufgehoben wurde (vgl. act. B.1, E. 11.4.1a-c, S. 28 f.; act. A.1; act. A.2; RG act. 36.88). Die erkennende Kammer interessiert mit der Vorinstanz daher einzig die zweite Alter- native besagter Bestimmung. 7.Voraussetzungen von Art. V Ziff. 1 lit. e NYÜ 7.1.Die massgebliche Fallkonstellation von Art. V Abs. 1 lit. e NYÜ verlangt die Aufhebung des Schiedsspruchs durch eine zuständige Behörde in dem Staat, in dem der Schiedsspruch erlassen wurde oder nach dessen Recht er ergangen ist. 7.2.Unstrittig ist, dass das Schiedsurteil aufgehoben wurde (soeben vorstehend E. 4.3 f., 5 und 6.2, je mit Nachweisen). Gegen den Aufhebungsbeschluss stand – ebenfalls unstrittig – ein Rechtsmittel offen. Die Vorinstanz kam aber nach sorgfäl- tiger Erwägung zutreffend zum Schluss, dass Letzterem keine aufschiebende Wir- kung zukam, weshalb der Umstand, dass der Aufhebungsbeschluss nicht letztin- stanzlich war, der Anwendung von Art. V Ziff. 1 lit. e NYÜ nicht entgegenstand. Entsprechend war der Schiedsspruch nicht mehr verbindlich (vgl. act. B.1, E. 11.4.1a-c, S. 28 f.). Dieser Punkt blieb denn auch im Beschwerdeverfahren zu Recht unbeanstandet (act. A.1).
17 / 44 Was die Zuständigkeit des Zweiten Kassationsgerichts der ordentlichen Gerichts- barkeit der Stadt L., über die Aufhebung des Schiedsurteils zu befinden, anbelangt, sind sich die Parteien bereits uneinig, ob diese strittig sei oder nicht (act. A.2, Rz. 36; act. A.4, Rz. 17 f.; act. A.6, Rz. 21-24). Die Vorinstanz erwog, die Zuständigkeit des Zweiten Kassationsgerichts der ordentlichen Gerichtsbarkeit der Stadt L. für die Aufhebung des Schiedsurteils werde nicht angezweifelt. Dies gelte erst recht, nachdem die Beschwerdeführerin weder vorbringe, das Zweite Kassationsgericht sei unzuständig gewesen, noch aus den von ihr aufgelegten Belegen ersichtlich sei, dass sie die Unzuständigkeit des Gerichts im Aufhebungs- verfahren selbst geltend gemacht hätte. Sie spreche zudem selbst von "zuständi- gen D._____ Gerichten" (act. B.1, E. 11.4.1d, S. 30, insb. mit Verweis auf RG act. 44, Rz 50). Der Beschwerdegegner führt in der Beschwerdeantwort an, die Parteien würden übereinstimmend davon ausgehen, das Zweite Kassationsgericht, welches das Schiedsurteil aufgehoben habe, sei dafür nach dem anwendbaren D._____ Recht zuständig gewesen (act. A.2, Rz. 36). Dieser Aussage widersetzt sich die Be- schwerdeführerin in ihrer Stellungnahme zur Beschwerdeantwort. Sie habe die Zuständigkeit mit Bezug auf das D._____ Verfahrensrecht sehr wohl bestritten (act. A.4, Rz. 17 f.). Sie verweist dazu indes ausschliesslich auf ihre Ausführungen in der Beschwerde (act. A.4, Rz. 17 mit Verweis auf act. A.1, Rz. 184-191). An besagter Stelle erläutert die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, die Aufhebung des Schiedsurteils hätte lediglich auf dem Weg der Revision geltend gemacht werden können. Das Zweite Kassationsgericht habe jedoch nicht als Revisions-, sondern als Kassationsinstanz geurteilt. Das Zweite Kassationsgericht sei zur Prü- fung und Aufhebung des Nichtaufhebungsentscheids des K._____ Bezirksgerichts vom 20. April 2018 aufgrund neuer Tatsachen (wie der R._____-Entscheid) nicht befugt gewesen (act. A.1, Rz. 184-191). Dabei handelt es sich um Einwände im Kontext ihres Standpunktes, wonach der Aufhebungsentscheid auf einer offen- sichtlich falschen bzw. missbräuchlichen Anwendung der Regeln am Schiedsort beruhe und der damit einhergehenden beantragten Sachverhaltsergänzung (vgl. act. A.1, Ziff. 4.3, Rz. 152 ff., Rz. 184 ff.). – Das ist jedoch keine Bestreitung der Zuständigkeit. Ebenso wenig ist darin eine rechtsgenügende Auseinandersetzung mit den massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz betreffend die Eigenschaft des Zweiten Kassationsgerichts als "zuständige Behörde" im Sinne von Art. V Ziff. 1 lit. e NYÜ zu erblicken. Daran ändert auch das von der Beschwerdeführerin angeführte Zitat des Beschwerdegegners nichts (act. A.4, Rz. 18 mit Verweis auf act. A.2, Rz. 130 ["Die Beschwerdeführerin behauptet, das Zweite Kassationsge- richt sei zur Aufhebung des Schiedsurteils nicht befugt gewesen"]). Das Zitat be-
18 / 44 zieht sich (ebenfalls) auf die genannten Vorbringen im Zuge der beantragten Sachverhaltsergänzung betreffend die Befugnis des Zweiten Kassationsgerichts zur Aufhebung des Schiedsurteils. Eine prozesskonforme Bestreitung der Ausführungen der Vorinstanz zur Zustän- digkeit des Zweiten Kassationsgerichts im Sinne von Art. V Ziff. 1 lit. e NYÜ liegt jedenfalls nicht vor. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin auch nicht dartut, inwiefern sie entsprechende Bestreitungen der Zuständigkeit im Sinne von Art. V Ziff. 1 lit. e NYÜ vor erster Instanz vorgebracht hätte. Eine diesbezügliche Rüge könnte denn auch nicht nachgeholt werden. Damit bleibt es bei den Feststel- lungen der Vorinstanz. Am Rande sei zudem mit der Vorinstanz bemerkt, dass sich die "zuständige Behörde" im Sinne von Art. V Ziff. 1 lit. e NYÜ vornehmlich bereits danach beur- teilt, ob die Aufhebung des Schiedsspruches durch eine Justizbehörde desjenigen Staates, in dem er erlassen wurde, erfolgt ist (vgl. act. B.1, E. 11.4.1d, S. 30; Ber- ger/Kellerhals, a.a.O., Rz. 2085). Dies trifft in casu zu: Der Sitz des Schiedsge- richts lag in L._____ und ein nationales D._____ Gericht fällte den Aufhebungsbe- schluss vom 26. Oktober 2020 (RG act. 1.7-8; RG act. 36.88). 7.3.Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für eine Anerkennungs- bzw. Vollstreckungsverweigerung im Sinne von Art. V Abs. 1 lit. e NYÜ erfüllt (vgl. act. B.1, E. 11.4.1, S. 28 ff.). Umstritten und zu beurteilen ist indes die Frage, wel- che Wirkung die Aufhebung des Schiedsspruchs nunmehr entfaltet (nachstehend E. 8). 8.Wirkung der Aufhebung des Schiedsspruches 8.1.Die Beschwerdeführerin stellt sich mit Beschwerde, wie bereits im erstin- stanzlichen Verfahren, auf den Standpunkt, der D._____ Aufhebungsentscheid sei unbeachtlich. Dies zunächst, weil der Aufhebungsentscheid selbst mit dem verfah- rensrechtlichen Ordre public der Schweiz nicht vereinbar sei. Gemäss anerkannter Lehre und Rechtsprechung dürfe bei Verletzung des verfahrensrechtlichen Ordre public das Vollstreckungsgericht einen Schiedsspruch trotz Aufhebung weiterhin vollstrecken. Zusätzlich zur Verletzung des verfahrensrechtlichen Ordre public ha- be die Beschwerdeführerin vor Vorinstanz – anhand mehrerer Expertengutachten – auch dargelegt, dass der Aufhebungsentscheid in offensichtlich falscher bzw. missbräuchlicher Anwendung der Regeln am Schiedsort ergangen sei. Dies stelle einen zweiten – vom verfahrensrechtlichen Ordre public unabhängigen – Grund dar, weshalb der Aufhebungsentscheid bei der (vorfrageweisen) Beurteilung der
19 / 44 Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs gemäss dem NYÜ unbeach- tet bleiben müsse. Indem die Vorinstanz von der Beachtlichkeit des Aufhebungs- entscheids als Versagungsgrund gemäss NYÜ ausgegangen sei, habe sie das NYÜ bzw. dessen Auslegung nach der Lehre und Rechtsprechung verkannt und das Recht somit im Sinne von Art. 320 lit. a ZPO falsch angewandt. Zudem habe die Vorinstanz bei der Prüfung der Vollstreckbarkeit gemäss den vorgenannten Einwänden entscheidrelevante Vorbringen offengelassen, weil sie diese zu Un- recht als rechtsunerheblich erachtet habe. Dabei habe die Vorinstanz das rechtli- che Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. Auch dies stelle eine falsche Rechts- anwendung nach Art. 320 lit. a ZPO dar. Unterlasse nämlich ein Gericht die Prü- fung von prozesskonform vorgetragenen Sachbehauptungen, weil es diese zu Un- recht als rechtsunerheblich erachte, stelle dies einerseits eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 53 ZPO bzw. Art. 29 Abs. 2 BV dar. Andererseits werde dabei auch die Rechtsnorm selbst verletzt, weil die Rechtserheblichkeit sich aus dem Tatbestand der anwendbaren Norm ergebe. Aufgrund dieser mehrfachen Rechtsverletzungen im Sinne von Art. 320 lit. a ZPO sei der Rechtsöffnungsent- scheid aufzuheben (act. A.1, Rz. 25 ff., 41 ff., 68 ff.). 8.2.Demgegenüber entschied die Vorinstanz, es stehe dem Rechtsöffnungs- richter generell nicht zu, den Aufhebungsentscheid auf seine Richtigkeit hin zu überprüfen (act. B.1, E. 11.3.3, 11.4.1, S. 26 ff.; auch vorstehend E. 1.2). Im Sinne einer (ersten) Eventualerwägung erwog sie alsdann, es sei nicht ersichtlich, inwie- fern die Aufhebung des Schiedsurteils nicht auf der Basis des Rechts der D._____ Föderation erfolgt sei oder auf einer offensichtlich rechtsmissbräuchlichen Anwen- dung derselben gründen solle (act. B.1, E. 11.4.1e, S. 30 mit Verweis auf Christian Oetiker, in: Müller-Chen/Widmer Lüchinger [Hrsg.], Zürcher Kommentar zum IPRG, Band II, 3. Aufl., Zürich 2018, N 67 zu Art. 194 IPRG). Anschliessend ver- warf die Vorinstanz im Zuge weiterer Eventualerwägungen im Einzelnen die Ein- wände der Beschwerdeführerin betreffend eine Verletzung des verfahrensrechtli- chen Ordre public, eine offensichtlich falsche bzw. missbräuchliche Anwendung der Regeln am Schiedsort sowie diejenigen betreffend die "höchst fragwürdigen Umstände um den Erlass der Aufhebungs- und R._____-Entscheide" (act. B.1, E. 11.4.2b-d, S. 31 ff.). 8.3.Zunächst stellt sich die Frage der generellen (Un-)Überprüfbarkeit von aus- ländischen Aufhebungsentscheiden durch Schweizer Vollstreckungsgerichte. Die Beschwerdeführerin hält diesbezüglich letztlich wohl dafür, dass die Anerkennung und Vollstreckung eines aufgehobenen Schiedsspruchs im Ermessen des Aner- kennungs-/Vollstreckungsgerichts stehe (vorstehend E. 1.2 und 8.1).
20 / 44 8.3.1. In Bezug auf die private Schiedsgerichtsbarkeit betrifft der Konflikt, wie mit der Aufhebung des Schiedsurteils als fremdstaatlicher Hoheitsakt zu verfahren ist, einen anhaltenden (internationalen) Meinungsstreit. Grob vereinfacht und auf ei- nen Satz reduziert lautet die Kernfrage, ob die Aufhebung eines Schiedsspruches durch ein nationales, staatliches Gericht am Sitz des Schiedsgerichts andere nati- onale Gerichte dazu verpflichtet (oder ihnen lediglich erlaubt), die Anerkennung und Vollstreckung des aufgehobenen Schiedsspruchs gemäss Art. V Ziff. 1 lit. e NYÜ zu verweigern. Diese Frage ist von grosser praktischer Bedeutung und wird dementsprechend kontrovers diskutiert. Sie gehört zu den sog. "Auslegungs- Evergreens" des NYÜ. Im Rahmen besagter Debatte ist insbesondere umstritten, ob es sich bei Art. V NYÜ um eine Muss- oder eine Kann-Vorschrift handelt. Der Streit entzündet sich weitgehend an der englischen Fassung (Art. V Ziff. 1 NYÜ: "Recognition and enforcement of the award may be refused, at the request of the party against whom it is invoked, only if that party furnishes to the competent au- thority where the recognition and enforcement is sought, proof that: [...]"). Dabei ist strittig, ob die Formulierung "may be refused" dem Richter das Ermessen ein- räumt, Vollstreckung zu gewähren, obwohl Vollstreckungsversagungsgründe vor- liegen, oder ob dieses "may be refused" eigentlich "shall be refused" bedeuten soll. In der französischen Fassung, die gleichermassen verbindlich wie die Englische ist, heisst es denn auch "seront refusée", was also tatsächlich "shall" bedeutet ("La reconnaissance et l'exécution de la sentence ne seront refusées, sur requête de la partie contre laquelle elle est invoquée, que si cette partie fournit à l'autorité compétente du pays où la reconnaissance et l'exécution sont demandées la preuve: [...]"). Soweit die Beschwerdeführerin hierzu einwendet, der französische Wortlaut beschreibe nur Mindestanforderungen ("que si"; act. A.4, Rz. 24), sind ihre Ausführungen nicht überzeugend. Denn entscheidend ist die Verwendung des Futur Indikativ des Verbs "être", durch die der französische Text eine gebundene Entscheidung der Vollstreckungsbehörde erzwingt. Der Be- schwerdeführerin ist jedoch zuzustimmen, dass der spanische Text "poder" (kön- nen) verwendet und auch die D._____ und chinesische Fassung eine Kann- Bestimmung enthalten, wobei es sich bei letzteren Texten allerdings nur um sog. authentische Übersetzungen aus den anderen Sprachfassungen handelt (vgl. act. A.4, Rz. 24; Art. XVI Ziff. 1 NYÜ). Schliesslich gehört Deutsch nicht zu den offiziellen Vertragssprachen. Dem deutschen Text mit "dürfen" (vorstehend E. 6.2 ["darf"]) kommt als nicht-authentische Übersetzung keine Bedeutung zu. Folglich vermag die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass der Beschwerdegegner im Zusammenhang mit Art. V NYÜ (teils) "dürfen" statt "müssen" verwendet, von vornherein nichts zu ihren Gunsten abzuleiten (vgl. act. A.4, Rz. 25 mit Verweis auf RG act. 40, Rz. 11). Zwischen den authentischen Sprachversionen besteht
21 / 44 damit ein Widerspruch. Eine weitere Vertiefung dieser bekannten Problematik er- scheint indes zur Beantwortung der vorliegend interessierenden Frage, ob es im Ermessen des Vollstreckungsgerichts steht, einen aufgehobenen Schiedsspruch dennoch zu vollstrecken, nicht zielführend. Das NYÜ ist nach den Vorschriften des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (VRK; SR 0.111) auszulegen (BGE 138 III 520 E. 5.4.1). Die Vorschriften des NYÜ sollen mit Rücksicht auf die Bedürfnisse nach international einheitlicher Rechtsanwendung grundsätzlich autonom ausgelegt werden. Das Bestreben nach Rechtsvereinheitlichung soll von den Gerichten der Vertragsstaaten durch einen universalistischen und rechtsvergleichenden Ansatz, d.h. konkret unter Berücksichtigung und kritischer Würdigung der in anderen Ver- tragsstaaten ergangenen Entscheidungen, aktiv gefördert werden. Demgemäss sind in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zutreffenderweise auch Hinweise auf die Rechtslage in anderen Vertragsstaaten zu finden (Paolo Michele Patoc- chi/Cesare Jermini, in: Grolimund/Loacker/Schnyder [Hrsg.], Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 4. Aufl., Basel 2021, N 38 f. zu Art. 194 IPRG; Göksu, a.a.O., Rz. 2366; ferner BGE 138 III 520 E. 5.3). Die Streitfrage zwischen den Par- teien, ob internationale oder Schweizer Literatur massgeblich sei (vgl. act. A.2, Rz. 41; act. A.4, Rz. 19 f.; act. A.6, Rz. 25 ff.), kann mithin nicht pauschal beant- wortet werden. Hierzu besteht auch kein Anlass, wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt. Wenngleich der (englische) Wortlaut von Art. V NYÜ es tatsächlich zuliesse, in besagter Bestimmung lediglich eine Kann-Vorschrift zu erblicken – und zwar in dem Sinne, dass die Anerkennung und Vollstreckung selbst dann gewährt werden könnte, wenn ein Verweigerungsgrund vorläge – wird Art. V NYÜ weltweit vorherr- schend so verstanden, dass im Falle einer ausländischen Aufhebung die Aner- kennung und Vollstreckung versagt werden müssen. Dem Vollstreckungs- und Anerkennungsrichter kommt mithin kein Ermessen zu (vgl. hierzu die umfassen- den Nachweise bei Christoph Liebscher, in: Reinmar Wolff, New York Convention on the Recognition and Enforcement of Foreign Arbitral Awards, Commentary, München 2012, N 387 u. Fn. 888 zu Art. V NYÜ, der sich jedoch selbst der Ge- genauffassung anschliesst; Christian Koller, in: Angst/Oberhammer [Hrsg.], Kom- mentar zur Exekutionsordnung, 3. Aufl., Wien 2015, N 599 u. 649 zu Vor § 79 EO mit zahlreichen Hinweisen; Daniel Girsberger/Nathalie Voser, International Arbitra- tion, Comparative and Swiss Perspectives, 3. Aufl., Zürich 2016, Rz. 1721 [aller- dings selbst in Rz. 1723 de lege ferenda für eine differenzierende Meinung postu- lierend] mit Verweis auf Nadia Darwazeh, in: Kronke/Nacimiento/Otto/Port [Hrsg.],
22 / 44 Recognition and Enforcement of Foreign Arbitral Awards, Alphen aan den Ri- jn 2010, S. 325 f. u. Michael Dunmore, The Award and the Courts, Enforcement of Awards Set Aside in their Jurisdiction of Origin, in: Austrian Yearbook of Internati- onal Arbitration 2014, S. 291 f.; für eine kritische Sicht auf den territorial approach Gary B. Born, International Commercial Arbitration, 2. Aufl., Alphen aan den Ri- jn 2014, § 26.05 [C][8][a][iv]). Dieses Verständnis, dass Schiedsurteile mit ihrer Aufhebung im Sitzstaat – letztlich einem Automatismus folgend – ihre rechtliche Existenz verlieren, gründet in der Auffassung, dass das Schiedsverfahren in der Rechtsordnung des Ursprungsstaates (Sitzstaat) derart stark verwurzelt ist, dass ein dort aufgehobenes Schiedsurteil rechtlich nicht mehr existiert ("ex nihilo nihil fit"). In diesem Zusammenhang wird auch vom klassischen theoretischen Ansatz bzw. dem territorialen Ansatz gesprochen ("territorial approach"). Konträr zum territorialen Ansatz ist der delokalisierte Ansatz ("delocalized ap- proach") bzw. die universalistische Konzeption der Schiedsgerichtsbarkeit. Nach diesem Ansatz ist die Aufhebung am Schiedsort für die Vollstreckung des Schiedsspruchs im Vollstreckungsstaat irrelevant. Der Theorie der Delokalisierung gemäss hängt die Existenz des Schiedsurteils weniger stark mit dem Sitzstaat zu- sammen oder ist gar weitgehend davon losgelöst. Der delokalisierte Ansatz wird insbesondere von den französischen Gerichten konsequent angewandt (vgl. Girs- berger/Voser, a.a.O., Rz. 1722; Athanassios Kaissis, Territorialitätsprinzip oder delokalisierter Ansatz? Zur Frage der Anerkennung und Vollstreckung im Sitzstaat aufgehobener Schiedssprüche, in: Kronke/Mansel/Weller [Hrsg.], Liber amicorum Giuseppe B. Portale, Baden-Baden 2019, S. 103 ff.; ferner Felix Boor, Der aufge- hobene ausländische Schiedsspruch als "rechtliches Nullum"? Eine kritische Ana- lyse auf der Grundlage des Verfassungs- und Völkerrechts, Berlin 2016, S. 50 ff.). Die Frage der Verwurzelung des Schiedsspruchs in die Rechtsordnung des Ur- sprungsstaats wird denn auch oft als "Gretchenfrage der Schiedsgerichtsbarkeit" bezeichnet. An dieser Stelle ist zudem auf das Meistbegünstigungsprinzip (auch Günstigkeits- prinzip) hinzuweisen. Das NYÜ stellt lediglich einen Mindeststandard der Aner- kennungs- und Vollstreckungsordnung dar. Sein Art. VII Ziff. 1 NYÜ kodifiziert das Meistbegünstigungsprinzip (favor recognitionis, most-favourable-right provision) für Schiedssprüche. Nach dieser Bestimmung dürfen neben dem NYÜ noch ande- re – staatsvertragliche oder innerstaatliche – Vorschriften angewandt werden, die anerkennungs- und vollstreckungsfreundlicher sind als jene des NYÜ. Mit Aus- nahme der hier nicht anwendbaren Washington Convention (ICSID; SR 0.975.2) scheint kein von der Schweiz abgeschlossener multi- oder bilateraler Staatsver-
23 / 44 trag günstiger zu sein als das NYÜ. Namentlich ratifizierte die Schweiz das Eu- ropäische Übereinkommen über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 21. April 1961 (EÜ) nicht (vgl. hierzu auch nachstehend E. 8.4.1.1). Der Vor- behalt des günstigeren innerstaatlichen Rechts ist für die Schweiz gänzlich unbe- achtlich, da es in der Schweiz kein günstigeres autonomes Recht gibt bzw. Art. 194 IPRG eben gerade auf das NYÜ verweist (Göksu, a.a.O., Rz. 2368 ff.; Thomas Sprecher, Schiedssprüche zwischen Aufhebung und Vollstreckung, Zürich 2004, S. 22 ff.). Bei den beiden Ansätzen (territorial und delokalisiert) handelt es sich um die zwei Hauptansätze. Freilich bemühen sich darüber hinaus weitere – teils leicht, teils stärker differenzierende – Ansätze um die dogmatische Beantwortung der mass- geblichen Frage. Dabei gehen die Umstände, unter denen die Anerkennung und Vollstreckung eines aufgehobenen Schiedsspruchs angemessen sein soll, weit auseinander (vgl. z.B. Girsberger/Voser, a.a.O., Rz. 1723 de lege ferenda für ei- nen "balanced approach"; Caspar Feest, Enforcement of Awards Set Aside at the Seat of the Arbitration, SAA – Swiss Arbitration Academy, Vol. 4, 2018, Rz. 3; Born, a.a.O., § 26.05 [C][8][a][iv]; Kaissis, a.a.O., S. 108 für eine "vermittelnde An- sicht"). Zudem sei bemerkt, dass es keine absoluten Trennlinien zwischen den beiden (Haupt-)Ansätzen gibt, denn selbst die Befürworter des territorialen Ansat- zes akzeptieren grundsätzlich, dass Vollstreckungsgerichte unter aussergewöhnli- chen Umständen Schiedssprüche anerkennen und vollstrecken können, obwohl sie zuvor am Sitz des Schiedsgerichts für aufgehoben erklärt wurden (Feest, a.a.O., Rz. 4; vgl. auch nachstehend E. 8.4). Keiner der zwei (Haupt-)Ansätze vermochte sich in allen Staaten als die herrschende Meinung durchzusetzen, der territoriale gilt jedoch – wie erwähnt – als weltweit dominierender Ansatz (siehe vorstehend für Nachweise). Hervorgehoben sei, dass insbesondere in Deutsch- land, Österreich, M._____ und Italien nach ständiger Rechtsprechung der Gerichte die Anerkennung und Vollstreckung von im Sitzstaat aufgehobener Schieds- sprüche verweigert wird (vgl. Koller, a.a.O., Rz. 599 mit Verweis auf 3 Ob 22/04 p ZfRV-LS 2004/43; Boor, a.a.O., S. 22, 85; Kaissis, a.a.O., S. 101; Girsber- ger/Voser, a.a.O., Rz. 1721 m.w.H.; OLG Rostock v. 28.10.1999, in: Yearbook Commercial Arbitration, Vol. XXV - 2000, S. 717 ff.; ferner BGH Beschluss v. 23.4.2013, III ZB 59/12, Rz. 6 f.; BGH Beschluss v. 21.5.2008, III ZB 14/07, Rz. 7 ff.; siehe zur Ausnahme im Anwendungsbereich des EÜ soeben vorstehen- der Absatz u. nachstehend E. 8.4.1.1). 8.3.2. Entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin und mit dem Be- schwerdegegner folgen auch die Mehrheit der Schweizer Autoren grundsätzlich
24 / 44 dem territorialen Ansatz bzw. der Auffassung, dass dem Vollstreckungsgericht bei der Frage der Anerkennung und Vollstreckung eines aufgehobenen Schieds- spruchs grundsätzlich kein Ermessen zukommt. Aussergewöhnliche Umstände – wie insbesondere offenkundiger (fremdstaatlicher) Rechtsmissbrauch – vorbehal- ten, sind aufgehobene Schiedssprüche nicht zu vollstrecken (Göksu, a.a.O., Rz. 2392, 2436; Patocchi/Jermini, a.a.O., N 133 zu Art. 194 IPRG; Christian Josi, Die Anerkennung und Vollstreckung der Schiedssprüche in der Schweiz, Bern 2005, S. 133; Girsberger/Voser, a.a.O., Rz. 1721, 1723 mit abweichenden Ausführungen de lege ferenda resp. für einen "balanced approach"; André Brun- schweiler/Sandrine Giroud/Deborah Hondius, Enforcement of Foreign Judgments and Arbitral Awards in Switzerland: Cracking One of the World's Safe Boxes, in: NYSBA International Law Practicum, 31(II)/2018, S. 84; Ulrich Haas, Kommentar zu The Convention on the Recognition and Enforcement of Foreign Arbitral Awards, New York 1958, in: Weigand Frank-Bernd [Hrsg.], Practitioner's Hand- book on International Arbitration, München/Wien/Bern 2002, N 4, 85 zu Art. V NYÜ; in diesem Sinne wohl letztlich auch Berger/Kellerhals, a.a.O., Rz. 2053 ["ex- ceptionally", "the prohibition of arbitrary conduct by a State"], allerdings mit Ein- schränkungen gemäss Rz. 2083 Fn. 126, und Andreas Bucher, in: Andreas Bu- cher [Hrsg.], Commentaire Romand, Loi sur le droit international privé, Ba- sel 2011, N 55 in fine zu Art. 194 IPRG, allerdings selbst mit der Einschränkung, dass besonders schwerwiegende Fehler im Aufhebungsverfahren dazu führen, dass die Aufhebungsentscheidung nicht anerkannt werden könnte [zu Bucher auch nachstehend E. 8.4.1.1]; a.A. Gabrielle Kaufmann-Kohler/Antonio Rigozzi, International Arbitration: Law and Practice in Switzerland, 3. Aufl., Oxford 2015, Rz. 8.250; Franz Satmer, Verweigerung der Anerkennung ausländischer Schieds- sprüche wegen Verfahrensmängel, Zürich 1994, S. 17 und 66; Sprecher, a.a.O., S. 51 f.). Es kommt schliesslich aber nicht darauf an, welche Partei "mehr" Mei- nungen für den eigenen Standpunkt zu zitieren weiss (vgl. so aber act. A.4, Rz. 21; act. A.6, Rz. 28). Lehrmeinungen sind nicht zu zählen, sondern zu bewer- ten (vgl. nachstehend E. 8.3.3). Einschlägige Schweizer Rechtsprechung zu Art. V Ziff. 1 lit. e NYÜ findet sich keine (vgl. Kaufmann-Kohler/Rigozzi, a.a.O., Rz. 8.269; Catherine Anne Kunz, Enforcement of Arbitral Awards under the New York Convention in Switzerland, An overview of the current practice and case law of the Swiss Supreme Court, ASA Bulletin 2016, S. 857). 8.3.3. Der Ansicht, wonach dem Schweizer Anerkennungs- und Vollstreckungs- gericht grundsätzlich kein Ermessensspielraum und damit keine inhaltliche Über- prüfung des ausländischen Aufhebungsentscheids zusteht, ist denn auch nach Auffassung der erkennenden Kammer der Vorzug zu geben:
25 / 44 8.3.3.1. Zunächst existiert in der Schweiz, wie dargetan, im Verhältnis zum NYÜ kein günstigeres innerstaatliches Recht oder für die Schweiz und D._____ binden- de günstigere multi- oder bilaterale Staatsverträge (soeben vorstehend mit Nach- weisen). 8.3.3.2. Alsdann führt die (teils) unterschiedliche Behandlung von am Schiedsort aufgehobenen Schiedssprüchen, resp. die divergierenden Auslegungen von Art. V Ziff. 1 lit. e NYÜ, zu grosser Rechtsunsicherheit. Die im Schiedsverfahren unterlie- gende Partei fürchtet trotz rechtskräftiger Aufhebung des Schiedsspruchs, dass der aufgehobene Schiedsspruch gegen sie in einem der NYÜ-Mitgliedstaaten voll- streckt werden wird. Und die im Schiedsverfahren erfolgreiche, aber im Aufhe- bungsprozess unterlegene Partei hofft auf Anerkennung und Vollstreckung des annullierten Schiedsspruchs. Diese Situation widerspricht dem Bestreben des NYÜ, den Parteien einen vorhersehbaren Ausgang zu bieten. Die Bedeutung des völkerrechtlichen New Yorker Übereinkommens, eines Instruments des transnati- onalen Handelsrechts, wird berechtigterweise unter anderem deshalb hervorge- hoben, weil es die Sicherheit anbietet, dass die nationalen Gerichte von zurzeit 168 Staaten einen ausländischen Schiedsspruch, der in einem anderen als dem Land ergangen ist, in dem um Anerkennung bzw. Vollstreckung nachgesucht wird, anerkennen und vollstrecken lassen. Dazu müssen die formellen Voraussetzun- gen des Art. IV erfüllt sein und es darf keiner der in Art. V NYÜ abschliessend vor- gesehenen Gründe vorliegen, derentwegen die Anerkennung und Vollstreckung verweigert werden "darf". Ziel des anerkennungs- und vollstreckungsfreundlichen NYÜ ist es, Komplexitäten, Unsicherheiten und Verzögerungen im Vollstreckungs- verfahren zu reduzieren. Daher schafft das NYÜ die Doppelexequatur ab, welche im Genfer Abkommen zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche von 1927 (als Vorgänger des NYÜ) vorgesehen war, und begrenzt die Anerkennungs- und Vollstreckungsversagungsgründe. Gerade diese Rechtssicherheit stellt für international tätige Unternehmen einen starken Anreiz dar, die Schiedsgerichtsbarkeit zu wählen. Ein entsprechendes transnationales Instrument für die Anerkennung und Vollstreckung von Gerichtsur- teilen besteht bekanntlich nicht. Daher können ausländische Schiedssprüche re- gelmässig wesentlich leichter vollstreckt werden als ausländische Gerichtsurteile. Im Lichte dieser Überlegungen kann es aber nicht Sinn und Zweck des NYÜ sein, dem Vollstreckungsgericht trotz dem Vorliegen des Verweigerungsgrundes nach Art. V Ziff. 1 lit. e NYÜ – ohne günstigeres Recht im Sinne von Art. VII Ziff. 1 NYÜ – einen Ermessensspielraum einzuräumen. Ein Vollstreckungsstaat, der dem aus- ländischen Aufhebungsentscheid die Wirkung nimmt, zerschlägt eines der wich-
26 / 44 tigsten Ziele des NYÜ, nämlich die Herstellung einheitlicher Regeln für alle Ver- tragsstaaten bei der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedsurtei- le. Die Möglichkeit einer internationalen Koordination der Kontrolle der Schieds- sprüche – wie sie Art. V Ziff. 1 lit. e NYÜ sicherzustellen sucht – wird vereitelt. Die Vollstreckung aufgehobener Schiedssprüche läuft mithin den Bemühungen der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit, die Anwendung des NYÜ weltweit zu har- monisieren, zuwider. Die Verfasser des Übereinkommens haben die Synergien zwischen den (nationalen) Gerichten – dem Gericht am Sitz des Schiedsgerichts und dem Vollstreckungsgericht – auf Harmonie ausgerichtet und nicht darauf, dass ein Gericht dem anderen den Rang abläuft. "Comity and respect" zwischen den Staaten bzw. zwischen den Aufhebungs- und den Vollstreckungsgerichten waren der Schlüssel. Dies gilt umso mehr, als jeder trotz Aufhebung im Ur- sprungsstaat vollstreckte Schiedsspruch die im Schiedsverfahren obsiegende, aber im Aufhebungsverfahren unterliegende Partei dazu animiert, trotz Aufhebung des Schiedsspruchs ihr Vollstreckungsglück in verschiedenen Staaten zu suchen. Damit wird das exequatur shopping (forum shopping) gefördert, was wiederum Rechtsunsicherheit schafft und dem Ansehen der internationalen Schiedsgerichts- barkeit schadet. Die Verfahren Hilmarton Ltd. gegen Omnium de Traitement et de Valorisation SA sowie PT Putrabali Adyamulia gegen Rena Holding, in welchen es in der Vergangenheit zu unglücklichen Fällen von Doppelvollstreckungen kam, zeigen dies beispielhaft. So war es in besagten Fällen der im ersten Verfahren obsiegenden Partei möglich, den ersten aufgehobenen Schiedsspruch in Frank- reich zu vollstrecken, während der jeweils zweite Schiedsspruch, der der anderen Partei Recht gab, von dieser jeweils in einem anderen Staat vollstreckt wurde (vgl. Girsberger/Voser, a.a.O., Rz. 1719 m.w.H.; Sprecher, a.a.O. S. 34 ff.; Kaissis, a.a.O., S. 92 ff.; Boor, a.a.O., S. 55 ff.). Dass das NYÜ anerkennungs- und voll- streckungsfreundlich auszulegen ist bzw. die Versagungsgründe restriktiv auszu- legen sind – wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt – (vgl. act. A.1, Rz. 71; BGE 135 III 136 E. 3.3; Göksu, a.a.O., Rz. 2371; Patocchi/Jermini, a.a.O., N 135 zu Art. 194 IPRG), vermag am Gesagten nichts zu ändern. Denn es darf nicht vergessen werden, dass der Zweck des NYÜ nicht die Vollstreckung von Schiedssprüchen an sich ist. Vielmehr besteht der Zweck darin, zur Effektivität der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit beizutragen. Aufgehobene Schiedssprüche "wiederaufleben" zu lassen erscheint dem Grundsatz nach wenig effektiv. 8.3.3.3. Des Weiteren gilt zu beachten, dass angesichts der soeben erläuterten Vorzüge der Schiedsgerichtsbarkeit als private, von staatlichen Eingriffen befreite Streitschlichtungsform die Möglichkeit einer Aufhebung des Schiedsspruchs im Sitzstaat allgemein als "Schwachstelle" bezeichnet wird. Die Streitparteien werden
27 / 44 in vielen Fällen ja gerade deshalb Schiedsklauseln vereinbart haben, weil sie die nationale Gerichtsbarkeit ausschliessen wollten. In diesem Kontext kommt dem Sitzort des Schiedsgerichts und dem (nationalen) Recht im Schiedsstaat zentrale Bedeutung zu (vgl. auch Girsberger/Voser, a.a.O., Rz. 1720 mit Verweis auf Nadia Darwazeh, Art. V (1)(e) New York Convention, in: Kronke/Nacimiento/Otto/Port [Hrsg.], Recognition and Enforcement of Foreign Arbitral Awards – A Global Commentary on the New York Convention, Alphen aan den Rijn 2011, S. 325 f.; Kaissis, a.a.O., S. 99 f.). Die Gerichte des Schiedsortes haben die Aufsicht über die ordnungsgemässe Durchführung des Schiedsverfahrens und bestätigen den Schiedsspruch oder heben ihn auf. Die Rechtsordnung des Sitzstaates kann nach der Aufhebung des Schiedsspruchs sogar die Durchführung eines neuen Schieds- verfahrens zulassen, was unter Umständen zu widersprechenden Schieds- sprüchen führen kann. Mit der Wahl des Sitzortes wählen die Parteien somit u.a. auch das Aufhebungsverfahren, die Aufhebungsgründe, den Instanzenzug, die Zeit und die Kosten des Gerichtsverfahrens bis zur rechtskräftigen Bestätigung oder Aufhebung des Schiedsspruchs. Die Parteien haben einen Schiedsort ge- wählt und dadurch grundsätzlich gewünscht und akzeptiert, dass der Schieds- spruch der Gerichtsbarkeit des Staates untersteht, in dem das Schiedsgericht sei- nen Sitz hat. Die internationale Wirkung eines Aufhebungsentscheides gänzlich auszuschalten bedeutet letztlich, den übereinstimmenden Willen der Parteien zu missachten. Diese Überlegung ist letztlich denn auch mit einer dem Zivilprozess- recht naheliegenden allgemeinen Nutzen-Risiko-Abwägung vergleichbar, welche beispielsweise bei Abschlüssen von Gerichtsstandsvereinbarungen oder bei der Wahl zwischen alternativen Gerichtszuständigkeiten ebenso vorzunehmen ist. In casu zeigt sich die unterschiedliche Ausgestaltung der nationalen Aufhebungsver- fahren und die damit einhergehende Bedeutung der Wahl des Sitzstaates jeden- falls bereits am Umstand, dass in D._____ eine Anfechtung des Schiedsurteils offenbar über mehrere Instanzen möglich war (vorstehend E. 4.3 f.). Demgegenü- ber hat beispielsweise der schweizerische Gesetzgeber die Kontrollzuständigkeit der staatlichen Justiz eng limitiert. So sieht das Zwölfte Kapitel des IPRG für die Anfechtung internationaler Schiedssprüche von Schiedsgerichten mit Sitz in der Schweiz lediglich die Beschwerde ans Bundesgericht vor ("one shot-Anfechtung"), und zwar nur mit stark eingeschränkten Rügen (Verletzung von Grundsätzen der natural justice; Art. 190 Abs. 2 lit. a-d IPRG als abschliessende Aufzählung der zulässigen Beschwerdegründe). Diese Regelung ermöglicht eine rasche, endgülti- ge Beilegung eines Streits. Damit wird nicht nur die Attraktivität der Schweiz als Schiedsplatz gesteigert, sondern das Schweizer Recht versucht auch dem inneren Widerspruch zwischen dem schiedsgerichtlichen Spruch und seiner staatsgericht- lichen Anfechtung angemessen Rechnung zu tragen (vgl. Daniel Hochstras-
28 / 44 ser/Simone Burlet, in: Grolimund/Loacker/Schnyder [Hrsg.], Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 4. Aufl., Basel 2021, N 229 ff. zu Einl. 12. Kap. IPRG; Stefanie Pfisterer, in: Grolimund/Loacker/Schnyder [Hrsg.], Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 4. Aufl., Basel 2021, N 1 ff. zu Art. 190 IPRG; Spre- cher, a.a.O, S. 5; je m.w.H.). 8.3.4. Nach dem Gesagten kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass es dem Rechtsöffnungsrichter generell nicht zusteht, den Aufhebungsentscheid auf seine Richtigkeit hin zu überprüfen, sondern es allein darauf ankommt, ob der Schiedsspruch am Sitz des Schiedsgerichts verbindlich ist (zum Vorbehalt eines offenkundigen [fremdstaatlichen] Rechtsmissbrauchs resp. "aussergewöhnlicher Umstände" nachstehend E. 8.4.1, 8.4.2). 8.4.An dieser Schlussfolgerung vermögen auch die Ansichten der Beschwerde- führerin, wonach aufgehobene Schiedssprüche einerseits bei fehlender Anerken- nungsfähigkeit und andererseits bei "offensichtlich falscher bzw. missbräuchlicher Anwendung der Regeln am Schiedsort" dennoch vollstreckt werden dürfen, nichts zu ändern (nachstehend E. 8.4.1 und 8.4.2; vgl. vorstehend E. 8.1): 8.4.1. Die Beschwerdeführerin rügt, der D._____ Aufhebungsentscheid verstosse gegen den verfahrensrechtlichen Ordre public bzw. gegen Art. 27 Abs. 2 IPRG, weshalb die Vorinstanz besagtes Erkenntnis nicht hätte beachten dürfen. Sie stützt sich dabei auf die Theorie, wonach bei Ordre public-Widrigkeit des Aufhe- bungsentscheids bzw. bei Nichteinhaltung lokaler Anerkennungsvoraussetzungen zum rechtlichen Gehör der Schiedsspruch weiterhin zu vollstrecken sei bzw. der Aufhebungsentscheid als Versagungsgrund im Sinne von Art. V Ziff. 1 lit. e NYÜ unbeachtlich bleiben müsse (act. A.1, Rz. 41 ff., insb. 46 f.). 8.4.1.1. Für den Schweizer Vollstreckungsrichter würde dies – nach Ansicht der Beschwerdeführerin – bedeuten, dass ein Aufhebungsentscheid einzig dann be- achtet werden dürfte, sofern er in der Schweiz nach Art. 25 ff. IPRG vorfrageweise anerkennungsfähig wäre. Gemäss den Vorbringen der Beschwerdeführerin han- delt es sich bei der Voraussetzung der "Anerkennungsfähigkeit" um anerkannte Lehre und Rechtsprechung (vgl. act. A.1, Rz. 41, 45). Richtig ist, dass im Zuge der (internationalen) Debatte um das Ermessen des Voll- streckungsrichters, einen aufgehobenen Schiedsspruch dennoch zu vollstrecken, verschiedentlich die Frage aufgeworfen wird, ob die Aufhebungsentscheidung die (lokalen) Anerkennungsvoraussetzungen für ausländische Urteile erfüllen müsse. Im Vordergrund steht namentlich die Forderung nach einer Ordre public-Prüfung
29 / 44 durch das nationale Vollstreckungsgericht. In Bezug auf die Schweizer Literatur wird diese Meinung, soweit ersichtlich, lediglich von vereinzelten Autoren vertre- ten. Dabei mangelt es bei Letzteren, wie der Beschwerdegegner zutreffend ein- wendet, bereits an weitergehenden Begründungen (act. A.2, Rz. 57; act. A.6, Rz. 33 f.; act. A.1, Rz. 45iii; act. A.4, Rz. 26 ff.; Kunz, a.a.O., S. 857 f.; Feest, a.a.O., Rz. 46). So verhält es sich insbesondere auch mit dem Commentaire Ro- mand, auf welchen sich die Beschwerdeführerin für die Schweizer Literatur vor- dergründig zu berufen scheint (vgl. act. A.1, Rz. 45iii; act. A.4, Rz. 27). Darin postuliert Bucher: "La faveur visant à protéger une sentence annulée de façon à heurter le sentiment de la justice pourrait cependant se manifester également en ce sens que le jugement d'annulation est écarté au motif d'une violation de l'ordre public au sens de l'art. V par. 2 lit. b CNY. Un Etat contractant ne doit pas donner effet à des motifs de refus au sens de l'art. V par. 1 qui sont fondés sur une loi étrangère dont l'application heurte l'ordre public." (Bucher, a.a.O., N 55 in fine zu Art. 194 IPRG). Die Streitfrage der Parteien "wie führend" der Commentaire Ro- mand im Bereich des IPRG sei, ist irrelevant. Entscheidend ist vielmehr, dass Bu- cher seine Ansicht weder näher dogmatisch begründet noch sich mit der herr- schenden Meinung und den rechtspolitischen Auswirkungen seiner Auffassung auseinandersetzt. Darüber hinaus ist zu betonen, dass Bucher zu Beginn der zi- tierten Note selbst festhält, "[...] la Suisse ne renonce pas au motif de refus de l'art. V par. 1 lit. e CNY" (Bucher, a.a.O., N 55 zu Art. 194 IPRG). Hinzu kommt, dass die vorstehende Passage im Zusammenhang des Meistbegünstigungsprin- zips nach Art. VII NYÜ, konkret der Variante von günstigerem nationalen Recht, sowie der französischen Rechtspraxis (wonach Aufhebungsentscheide stets igno- riert werden) steht. Dabei schliesst Bucher eine (analoge) Anwendung von Art. 25–27 IPRG aus, weil Art. 194 IPRG ausschliesslich auf das NYÜ verweise, mithin hierzu keinen Raum lasse, und betont mit Blick auf die französische Praxis, Art. 194 IPRG gehe nicht so weit (Bucher, a.a.O., N 53 zu Art. 194 IPRG ["L'- art. VII par. 1 laisse également une place aux règles du droit commun, dans la mesure où une partie n'est pas privée du "droit qu'elle pourrait avoir de se prévaloir d'une sentence arbitrale de la manière et dans la mesure admise par la législation ou les traités du pays où la sentence est invoquée". Cependant, l'art. 194 LDIP se réfère exclusivement à la Convention de New York; l'application par analogie des art. 25 à 27 [LDIP], réservée aux décisions étrangères étatiques, ne peut entrer en considération [...]."] und N 55 zu Art. 194 IPRG ["Contrairement à d’autres pays, la Suisse ne renonce pas au motif de refus de l'art. V par. 1 lit. e CNY. En France, principalement, la jurisprudence accepte, en revanche, l'exécution de sentences annulées par un tribunal étatique de l'Etat d'origine où elles ont donc perdu tout caractère obligatoire. [...] L'art. 194 LDIP ne permet pas
30 / 44 d'aller aussi loin, étant donné qu'il se place exclusivement dans le contexte de la Convention. La faveur visant à protéger une sentence annulée de façon à heurter le sentiment de la justice pourrait [sic!] cependant se manifester également en ce sens que le jugement d'annulation est écarté au motif d'une violation de l'ordre public au sens de l'art. V par. 2 lit. b CNY. Un Etat contractant ne doit pas donner effet à des motifs de refus au sens de l'art. V par. 1 qui sont fondés sur une loi étrangère dont l'application heurte l'ordre public."]). Vertieft auf die internationale Literatur einzugehen, erübrigt sich. Zwar werden selbstredend auch darin unterschiedliche Tendenzen diskutiert (vgl. vorstehend E. 8.3.1; ferner act. A.1, Rz. 45iii mit Verweis für die internationale Literatur auf Rolf A. Schütze, Schiedsgericht und Schiedsverfahren, München 2016, Rz. 712; Liebscher, a.a.O., N 387). An dieser Stelle geht es allerdings um die Frage nach der Berücksichtigung "lokaler" Anerkennungsvoraussetzungen, was die herr- schende Schweizer Literatur verneint. Der Vollständigkeit halber sei vermerkt, dass beispielsweise in der deutschen Dogmatik eine graduelle Wendung zu einer internationalistischen Betrachtungsweise erkennbar ist, die sich aber nicht in der Rechtsprechung niedergeschlagen hat (vgl. Boor, a.a.O., S. 22, 36, 75, 85; Kais- sis, a.a.O., S. 101 f.). Wenn die deutschen Gerichte überhaupt eine Kontrolle der fremdstaatlichen Aufhebungsentscheidung vorgenommen haben, scheinen sie sich dabei ausschliesslich auf Art. IX des EÜ bezogen zu haben, welches auf die Schweiz wie erwähnt keine Anwendung findet (vgl. vorstehend E. 8.3.1). Art. IX EÜ schränkt Art. V Ziff. 1 lit. e NYÜ dahingehend ein, dass die Aufhebung durch die Gerichte des Staates, in dem oder nach dessen Recht der Schiedsspruch er- gangen ist, nicht generell, sondern nur dann für eine Versagung ausreicht, wenn die Aufhebung durch das staatliche Gericht auf einen der in Art. IX Abs. 1 lit. a bis d EÜ angeführten Gründe gestützt worden ist (vgl. Art. IX Abs. 2 EÜ). Eine analo- ge Anwendung des § 328 Abs. 1 Nr. 4 der deutschen ZPO (Anerkennung auslän- discher Urteile) zur Überprüfung der fremdstaatlichen Aufhebungsurteile über den deutschen Ordre public scheinen sie hingegen bisher einhellig abgelehnt zu haben (vgl. Boor, a.a.O., S. 22, 85, 251; Kaissis, a.a.O., S. 101; vgl. auch BGH Be- schluss v. 23.4.2013, III ZB 59/12, Rz. 6 f.). Ähnlich verhält es sich wohl mit den österreichischen Gerichten (vgl. Koller, a.a.O., N 599, 649, 652 f. zu Vor § 79 EO mit zahlreichen Hinweisen; Boor, a.a.O., S. 63 f. betreffend den Fall Radenska gegen Kajo, in welchem der österreichische OGH gestützt auf Art. IX Abs. 1 EÜ den aufgehobenen Schiedsspruch anerkannte; ferner Dietmar Czernich, New Yor- ker Schiedsübereinkommen, UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Voll- streckung ausländischer Schiedssprüche, Kurzkommentar, Wien 2008, N 54 f. zu Art. V NYÜ).
31 / 44 Entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin liegt mithin für die Schweiz keine anerkannte Lehre zur vorfrageweisen Anerkennungsfähigkeit von Aufhe- bungsentscheiden vor. Die vereinzelten abweichenden Meinungen vermögen die vorstehenden Erwägungen zur generellen Unüberprüfbarkeit jedenfalls nicht um- zustossen. Dies gilt umso mehr mit Blick auf den dargelegten Zweck des NYÜ bzw. konkret von Art. V Ziff. 1 lit. e desselben (Effektivität der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit und internationale Koordination der Kontrolle der Schieds- sprüche und damit einhergehend Herstellung einheitlicher Regeln für alle Ver- tragsstaaten bei der Anerkennung oder Nichtanerkennung ausländischer Schieds- urteile; vorstehend E. 8.3.3). Ebenso wenig handelt es sich beim Standpunkt der Beschwerdeführerin betref- fend Anerkennungsfähigkeit von Aufhebungsentscheiden um anerkannte Recht- sprechung. Publizierte Schweizer Rechtsprechung existiert von vornherein keine (auch vorstehend E. 8.3.2). Soweit ersichtlich beruft sich die Beschwerdeführerin denn auch einzig auf die niederländische Rechtsprechung in Sachen Yukos Capi- tal s.a.r.l. gegen OAO Rosneft (act. A.1, Rz. 45iii [Yukos Capital s.a.r.l. v. OAO Rosneft, in: Yearbook Commercial Arbitration XXXIV, S. 703-714 N 5: "a Dutch court is not compelled to deny leave for recognition of an annulled arbitral award if the foreign decision annulling the arbitral award cannot be recognized in the Neth- erlands. This applies in particular if the manner in which that decision came to ex- ist does not comply with the principles of due process and for that reason recogni- tion of that decision is at odds with Dutch public policy"]). Die niederländischen (und englischen) Entscheidungen in der Sache Yukos Capital s.a.r.l. gegen OAO Rosneft drehen sich um die Aufhebung mehrerer russischer Schiedssprüche durch russische nationale Gerichte. Die aufgehobenen Schiedssprüche waren zu- gunsten der Gesellschaft Yukos Capital s.a.r.l. ergangen. Besondere Bedeutung haben die Verfahren aufgrund des Umstands erlangt, dass die den Schieds- sprüchen zugrundeliegenden Darlehensverträge im unmittelbaren Zusammenhang mit der Enteignung des russischen Ölkonzerns Yukos durch die russischen Steu- erbehörden und den Strafverfahren gegen die beiden Hauptaktionäre Michal Cho- dorkowskij und Platon Lebedew geschlossen worden waren. Bemerkenswert war, dass in besagtem Rechtsstreit der Yukos Capital s.a.r.l. mit dem russischen Staatskonzern OAO Rosneft zwei Obergerichte in den Niederlanden und England eine Abkehr von ihrer bisherigen Rechtsprechung bzw. eine Abwendung der in diesen Staaten eigentlich vorherrschenden territorial-prozessualen Theorie unter- nommen haben, um die russischen Aufhebungsurteile nicht anerkennen zu müs- sen. Das englische Verfahren wirft die dem kontinentaleuropäischen Rechtsraum fremde Frage auf, ob die Überprüfung eines fremdstaatlichen Aufhebungsurteils
32 / 44 gegen die anglo-amerikanische Act of State-Doktrin verstosse, und ist mithin vor- liegend irrelevant. Aber auch aus der niederländischen Rechtsprechung kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zum einen ging es um ei- nen Rechtsmissbrauch des russischen Staates. In Anbetracht der engen Verflech- tung der OAO Rosneft mit dem russischen Regierungsapparat (nachweislich be- setzten die Mitglieder der Geschäftsleitung von Rosneft gleichzeitig auch hohe Regierungsämter) sowie der in einer Rede Vladimir Putins zugesicherten Unter- stützung für diese Gesellschaft nahm der Gerechtshof Amsterdam als Berufungs- gericht eine Beweislastumkehr zulasten der OAO Rosneft als Beklagte vor. Nun- mehr musste Letztere den Beweis führen, dass das russische Verfahren unpartei- isch und unabhängig geführt worden sei. Dieser Nachweis sei der Beklagten nicht gelungen (vgl. Urteil Gerechtshof Amsterdam v. 28.4.2009, in: Yearbook Commer- cial Arbitration XXXIV - 2009, S. 703 ff.; England and Wales High Court of Justice, Queen's Bench Division, Commercial Court, Urteil v. 14.6.2011, EWHC [Comm] 2011, 1461; England and Wales Court of Appeal [Civil Divison], Queen's Bench Division, Commercial Court, Urteil v. 27.6.2012, EWCA [Civ] 2012, 855). Einen fremdstaatlichen Rechtsmissbrauch in diesem Sinne macht die Beschwerdeführe- rin nicht geltend bzw. jedenfalls nicht rechtsgenügend (vgl. hierzu auch nachste- hend E. 8.4.2.1). Zum anderen stellt das Yukos-Verfahren eine Besonderheit im internationalen Rechtsverkehr dar. Die nicht nur vom Europarat gerügten Strafver- fahren gegen die Führungskräfte von Yukos sowie die Zwangsversteigerung des Unternehmens Yuganskneftegaz (Yukos-Tochter und Hauptförderunternehmen des Konzerns) als indirekte Enteignung durch russische Steuerbehörden boten für diesen Einzelfall ausnahmsweise hinreichende Ansatzpunkte, um zumindest eine starke Vermutung für einen Rechtsmissbrauch des Staates generieren zu können. Wie in einem so gelagerten Einzelfall aus Schweizer Rechtsperspektive vorzuge- hen wäre, kann offenbleiben. Der vorliegende Fall stellt nämlich kein derartiger Sonderfall dar, der eine besondere Behandlung resp. das Beschreiten neuer Lö- sungswege rechtfertigen oder gar erfordern würde (vgl. hierzu auch nachstehend E. 8.4.2.1). Schliesslich sei erwähnt, dass der Beschwerdegegner vorträgt, gegen die Theorie der Anerkennungsfähigkeit eines aufgehobenen Schiedsspruchs werde in der Lehre unter anderem eingewendet, dass sie die Rechtsnatur von Aufhebungsent- scheidungen ignoriere. Diese seien nämlich keine eigenständigen Verfahren, in denen über materielle Ansprüche entschieden werde. Vielmehr hätten sie eine Hilfsfunktion, da sie bezwecken, ein anderes Verfahren – das Schiedsverfahren – auf schwere Verfahrensmängel zu überprüfen, allenfalls verbunden mit einer be- grenzten inhaltlichen Prüfung auf Vereinbarkeit mit dem Ordre public. Diese An-
33 / 44 nexverfahren könnten und sollten nicht denselben Anerkennungsstandards unter- worfen werden wie Sachurteile (act. A.2, Rz. 58 mit Verweis auf Maxi Scherer, Effects of Foreign Judgments Relating to International Arbitral Awards. Is the "Judgment Route" the Wrong Road?, in: Journal of International Dispute Settle- ment, 4(III)/2013, S. 588). Hiergegen führt die Beschwerdeführerin an, dass Ordre public-widrige Aufhebungsentscheide genauso zu einer Änderung der Rechtsposi- tion der Parteien führen würden wie Sachurteile (act. A.4, Rz. 30). Ohne die dies- bezügliche Debatte der Parteien zu vertiefen, sei bemerkt, dass letztere Aussage der Beschwerdeführerin aus ihrer Perspektive als (obsiegende) Schiedsgläubige- rin freilich zutreffen mag. Sie übersieht jedoch, dass nicht der staatliche Aufhe- bungsakt Gegenstand der (vorfrageweisen) Anerkennung und Vollstreckung ist. Die Beschwerdeführerin als Schiedsgläubigerin beantragt nicht, den Aufhebungs- entscheid, sondern stattdessen nur den aufgehobenen Schiedsspruch zu vollstre- cken. Dies beschlägt aus Sicht des Vollstreckungsgerichts unterschiedliche Kon- stellationen (vgl. ferner Boor, a.a.O., S. 251). 8.4.1.2. Die Vorinstanz ging im Sinne einer Eventualerwägung auf die Rüge einer verfahrensrechtlichen Ordre public-Verletzung ein und verneinte diese (act. B.1, E. 11.4.2b, S. 31). Selbst wenn ausländische Aufhebungsentscheide im Rahmen von Art. V Ziff. 1 lit. e NYÜ nur dann zu beachten wären, wenn keine Ordre public- Verletzung vorläge (quod non), ist besagter vorinstanzlicher Eventualbegründung zuzustimmen: Die Beschwerdeführerin vertrat und vertritt die Ansicht, der Aufhebungsentscheid sei wegen gravierender Verletzungen ihrer Verfahrensrechte, insbesondere ihres rechtlichen Gehörs, nicht anerkennungsfähig. Das Zweite Kassationsgericht habe den Schiedsspruch allein aufgrund des zwischenzeitlich gefällten R.- Entscheids aufgehoben (vgl. vorstehend E. 4.3 f. [RG act. 8.46: Gerichtsentschei- dung im Namen der D. Föderation des Rajon-Gerichts R._____ der Stadt L._____ vom 9./12. April 2019 über die Feststellung der Ungültigkeit der Vollmacht und des Vertrags vom 7. Juli 2010, RG act. 8.10, über die Kündigung des Aktien- kaufvertrags vom 25. Januar 2004, RG act. 8.6,]). Aus den mehreren Vollmachten des Beschwerdegegners vom 14. Februar 2008, worauf sich Y._____ als Vertreter des Beschwerdegegners beim Abschluss der Schiedsklausel gestützt habe, habe der R.-Entscheid eine (einzelne) Vollmacht als ungültig erklärt. Diese Ungül- tigerklärung habe das Zweite Kassationsgericht als verbindlich erachtet und darin ohne Weiteres einen Aufhebungsgrund erblickt. Die Ungültigerklärung der ge- nannten Vollmacht im R.-Entscheid sei aber für die Beschwerdeführerin ein "fait accompli" gewesen: Der R._____-Entscheid sei ohne Wissen, ohne jegliche
34 / 44 Anhörung und ohne gehörige Vorladung der Beschwerdeführerin ergangen. Sie sei ihrer elementarsten Parteirechte beraubt worden. Auch eine Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist gegen diesen Entscheid habe die D._____ Justiz verweigert. Vor dem Zweiten Kassationsgericht habe die Beschwerdeführerin sodann die Un- gültigerklärung der Vollmacht im R.-Entscheid aus prozessualen Gründen nicht mehr in Frage stellen können, obwohl das Gericht den Schiedsspruch auf genau dieser Grundlage aufgehoben habe. Damit beruhe die Aufhebung des Schiedsspruchs auf einer fundamentalen Gehörverletzung zulasten der Be- schwerdeführerin. Der Aufhebungsentscheid und der ihm zugrundeliegende R.-Entscheid liefen dem verfahrensrechtlichen Ordre public, den Art. 27 Abs. 2 IPRG schütze, zuwider. Damit habe der Aufhebungsentscheid vorliegend unbeachtlich zu bleiben (act. B.1, E. 11.2.2b, 11.4.2b, S. 22 f., 31 mit Verweis auf RG act. 44, Rz. 55, insb. 62 ff.; act. A.1, Rz. 47). Der Argumentation der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Das Schiedsurteil wurde nicht im R.-Verfahren aufgehoben, sondern vom Zwei- ten Kassationsgericht der Stadt L.. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, dass sie im Aufhebungsverfahren selbst wesentlicher Parteirechte beraubt worden sei. Im Gegenteil legte sie einen Auszug einer eigenen Rechtsschrift aus dem Verfahren auf (RG act. 44, Rz. 33; RG act. 44.61). Dass sich die Beschwerdeführerin im Aufhebungsverfahren äus- sern konnte, lässt sich darüber hinaus auch dem Aufhebungsbeschluss des Zwei- ten Kassationsgerichts selbst entnehmen (RG act. 36.88, S. 2 in fine; act. B.1, E. 11.4.2b, S. 31). Hiergegen wendet die Beschwerdeführerin ein, die Vorinstanz habe verkannt, dass eine Verletzung des Ordre public anhand des konkreten Er- gebnisses zu beurteilen sei. Der strittige Aufhebungsbeschluss beruhe als Folge- entscheid unmittelbar auf verbindlichen Feststellungen des R.-Entscheids, die in Verletzung elementarster Verfahrensrechte – namentlich ohne jegliche An- hörung und Vorladung der Beschwerdeführerin – ergangen seien (act. A.1, Rz. 50 ff.). Auch diese Darstellung ist unbehelflich. Bereits fraglich erscheint, ob der R.-Entscheid tatsächlich ein "Folgeverfahren" in demjenigen Sinne dar- stellt, wie es für eine Ordre public-Verletzung allenfalls von Relevanz sein könnte (vgl. vorstehend E. 4.3 f.; act. B.1, E. 10.2 f., S. 15 ff.): Das Schiedsurteil wurde letztlich im Verfahren vor dem Zweiten Kassationsgericht aufgehoben (RG act. 36.88), und zwar aufgrund einer (Kassations-)Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts K._____ der Stadt L._____ vom 20. April 2018 (vgl. hierzu act. B.1, E. 11.2.1a u. b, S. 20 f. mit Verweis auf RG act. 36, Rz. 6 ff.). Letz- terer hatte den Antrag des Beschwerdegegners auf Aufhebung des Schieds- spruchs abgewiesen (RG act. 8.40). Dieser Entscheid erging nach Aufhebung und
35 / 44 Rückweisung des Entscheids vom 7. August 2017, mit welchem der Beschwerde- gegner vor dem Bezirksgericht K._____ zunächst erfolgreich die Aufhebung des Schiedsspruchs verlangt hatte (RG act. 8.38; RG act. 8.39): Die erstinstanzliche Aufhebung des Schiedsspruchs vom 7. August 2017 (RG act. 8.38) wurde nämlich ihrerseits durch das Präsidium des L._____ Stadtgerichts mit Beschluss vom 19. Dezember 2017 aufgehoben und an die Erstinstanz zurückgewiesen (RG act. 8.39; zum Ganzen vorstehend E. 4.3 f.). Die Ungültigkeit der Vollmacht des Beschwerdegegners war bereits von Beginn an, d.h. im ersten Verfahren, welches im ersten Aufhebungsentscheid des Schiedsspruchs vom 7. August 2017 mündete, ein Hauptargument des Beschwerdegegners (vgl. RG act. 8.38 und RG act. 36.88, S. 1 [dt. Übersetzung: "Mit seinem Nichteinverständnis mit dem Beschluss des Schiedsgerichts wandte sich B._____ am 16. Februar 2017 an das Bezirksgericht K._____ der Stadt L._____ mit dem Antrag auf die Aufhebung des Schiedsspruchs, dabei wies er unter anderem auf die Ungültigkeit der Schiedsver- einbarung hin."]). Dass sich die Beschwerdeführerin in besagtem Instanzenzug nicht zur vorgebrachten Ungültigkeit der Vollmacht hätte äussern können, macht sie nicht geltend. Ebenso wenig bringt sie vor, daran gehindert worden zu sein, dem Zweiten Kassationsgericht vorzutragen, weshalb der fragliche R.- Entscheid nicht berücksichtigt werden dürfte. Des Weiteren mutet auch befremd- lich an, dass der Beschwerdeführerin offenbar ein Rechtsmittel gegen den R.-Entscheid zur Verfügung gestanden hätte, welches zu erheben sie ver- passt hat. Letzteres gibt die Beschwerdeführerin denn auch zumindest implizit zu (vgl. RG act. 44, Rz. 80 ff.; act. A.1, Rz. 136; act. A.2, Rz. 67; act. A.4, Rz. 48; act. A.6, Rz. 41 ff.), zumal sie selbst ausführt, dass sie die Frist dafür verpasst ha- be und ihr die verpasste First nicht wiederhergestellt worden sei (act. A.4, Rz. 48). Mit den Worten des Beschwerdegegners: Gab es eine Frist, gab es auch ein Rechtsmittel. Soweit die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, ein Rechtsmit- telverfahren gegen den R._____-Entscheid sei ihr eben gerade nicht zugestanden (act. A.4, Rz. 48 [Hervorhebung durch das Gericht]), grenzt dies an Rabulistik und überzeugt nicht. Aus welchem Grund die Beschwerdeführerin die Erhebung eines (rechtzeitigen) Rechtsmittels verpasst hatte, stellte die Vorinstanz nicht fest (vgl. nachstehend betreffend Sachverhaltsergänzung); die Vorbringen der Parteien hierzu divergieren (vgl. act. A.1, Rz. 135-141; act. A.2, Rz. 112 ff.; act. A.4, Rz. 49 ff.; act. A.6, Rz. 42 ff.; vgl. zur strittigen Frage der Notwendigkeit der Erhe- bung eines ausländischen Rechtsmittels als Voraussetzung einer Berufung auf formelle Ordre public-Verletzung im Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren: BGE 141 III 210 E. 4.1 ff.; OGer ZH RV130009 v. 26.2.2014 mit Verweis auf OGer ZH NL970038 v. 25.6.1997 E. III.5b; BGer 4F_9/2015 v. 27.7.2015; ferner Art. 34 Ziff. 2 u. Schweizer Vorbehalt Art. III Abs. 1 des Protokolls Nr. 1, Vorbehalte und
36 / 44 Erklärungen in der SR u. Art. 1 Abs. 3 des BB v. 11.12.2009 [AS 2010 5601]). Bemerkt sei zudem, dass der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen auch ge- gen den Aufhebungsbeschluss ein Rechtsmittel offenstand (RG act. 36.88). Nach dem Gesagten ist jedenfalls bereits fraglich, inwiefern sich die Beschwerde- führerin überhaupt auf eine Ordre public-Verletzung berufen könnte, wenn eine derartige denn vorliegen würde. Ob Letzteres der Fall ist bzw. ob im R.- Verfahren wesentliche Verfahrensrechte der Beschwerdeführerin verletzt worden sind, blieb zwischen den Parteien strittig, wobei beide Seiten Rechtsgutachten für ihre jeweiligen Positionen beanspruchen wollen (vgl. act. A.1, Rz. 47 ff., 104 ff., 172 ff.; act. A.2, Rz. 69, 84 ff., 120 ff.; act. A.4, Rz. 101; RG act. 44, Rz. 26 ff., 62 ff.; RG act. 44.58; ferner act. C.2 [unzulässiges Novum; vorstehend E. 1.5]). Eine weitergehende Prüfung der behaupteten Verletzung von Verfahrensrechten der Beschwerdeführerin im R.-Verfahren ist aber im vorliegenden Be- schwerdeverfahren (auch eventualiter) nicht vorzunehmen. Die Vorinstanz stellte den massgeblichen Sachverhalt hierzu nicht fest, sondern bezeichnete die ent- sprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Haupterwägun- gen letztlich folgerichtig als rechtsunerheblich (act. B.1, E. 11.4.2b, S. 31 f.). Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz diesbezüglich eine Gehörsverletzung re- sp. eine falsche Rechtsanwendung vor und verlangt eine Sachverhaltsergänzung (act. A.1, Rz. 10, 31 ff., 49, 64 f., 112 ff.). Ein reformatorischer Entscheid (unter Einbezug ihrer umfangreichen Sachverhaltsergänzungen) wäre vorliegend aber entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin von vorneherein nicht möglich gewesen, da ein solcher Spruchreife vorausgesetzt hätte (Art. 327 Abs. 3 ZPO). Die Beschwerdeführerin verkennt, dass die Streitsache in Bezug auf ihre Rüge, die Vorinstanz habe zu Unrecht einen Verstoss gegen den verfahrensrechtlichen Ordre Public verneint, gerade nicht spruchreif wäre (act. A.4, Rz. 69 ff.; act. A.1, Rz. 112 ff.). Spruchreife setzt voraus, dass die erforderlichen tatsächlichen Grund- lagen zur Beurteilung des strittigen Anspruches vorhanden sind und die Parteien Gelegenheit gehabt haben, sich zu allen entscheiderheblichen Fragen zu äussern (vgl. BGE 144 III 394 E. 4.3.2.2; Thomas Alexander Steininger, in: Brun- ner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich 2016, N 3 zu Art. 327 ZPO). Während das Berufungsgericht bei einem reformatorischen Entscheid in gewisser Hinsicht an die Stelle der Vor- instanz treten kann, indem es als Sachgericht auch hinsichtlich Sachverhaltsfra- gen über eine uneingeschränkte Kognition verfügt und insbesondere den erstin- stanzlich festgestellten Sachverhalt ergänzen und selber Beweise abnehmen kann (vgl. Art. 316 Abs. 3 ZPO), ist der Beschwerdeinstanz dergleichen grundsätzlich verwehrt (vgl. Art. 326 u. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). In casu brachte die Beschwerde-
37 / 44 führerin die fraglichen Behauptungen in ihrer Stellungnahme vom 12. Februar 2021 zur Replik vom 18. November 2020, zur Noveneingabe vom 18. November 2020 sowie zur Noveneingabe vom 10. Dezember 2020 vor (RG act. 44). Besagte Eingabe stellte die Vorinstanz dem Beschwerdegegner erst mit Erlass des En- dentscheids zu (act. B.1, E. Q u. Mitteilungssatz). Angesichts des Ausgangs des Verfahrens verzichtete die Vorinstanz nämlich darauf, dem Beschwerdegegner eine Äusserungsmöglichkeit zu gewähren. Der Beschwerdegegner konnte sich somit weder zu den tatsächlichen Behauptungen der Beschwerdeführerin äussern, noch konnte er eigene Beweismittel einreichen, weitere Beweisabnahmen bean- tragen oder wie die Beschwerdeführerin ein Gutachten zum D._____ Recht einrei- chen. Mit Recht bringt der Beschwerdegegner zudem vor, dass ihm auch nicht entgegengehalten werden kann, er hätte sich im Rahmen der Beschwerdeantwort zu diesen tatsächlichen Behauptungen der Beschwerdeführerin äussern können. Der Anspruch des Beschwerdegegners auf rechtliches Gehör mit einer Stellung- nahme in der Beschwerdeantwort könnte bereits deshalb nicht gewahrt werden, weil im Beschwerdeverfahren keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorge- bracht werden dürfen (vgl. vorstehend E. 1.5; Art. 326 ZPO). Eine ausnahmsweise Zulassung neuer Tatsachen, beispielsweise im Sinne der Praxis der II. Zivilkammer des Obergerichts Zürich (vgl. statt vieler OGer ZH RU130042 v. 107.2013 E. 2.1, Fortsetzung der alten Zürcher Praxis, ZR 100/2001 Nr. 27 S. 88, unter eidgenössischem Zivilrecht), würde ferner im vorliegenden Fall eine stos- sende prozessuale Ungleichbehandlung der Parteien bedeuten, zumal die Be- schwerdeführerin erheblich mehr Zeit für das Verfassen ihrer Eingabe vom 12. Februar 2021 als der Beschwerdegegner seinerseits für die Beschwerdeant- wort hatte (vgl. hierzu act. A.2, Rz. 88-110; act. A.4, Rz. 69 ff.; act. A.6, Rz. 11 ff.). Dass der Beschwerdegegner vorsorglich in der Beschwerdeantwort Ausführungen zu den Sachverhaltsergänzungen tätigte (act. A.2, Rz. 112 ff.), ändert am Gesag- ten nichts. Vergeblich verweist die Beschwerdeführerin diesbezüglich im Übrigen auf die Beschwerdeentscheide in den vorangegangenen Arresteinspracheverfah- ren zwischen den Parteien (KGer GR KSK 20 15 / 16 v. 29.12.2020 E. II.D.3.5.3 S. 100 ff. bzw. KSK 20 62 / 63 v. 29.12.2020 E. II.D.3.3 S. 96 ff.; act. A.1, Rz. 33; act. A.4, Rz. 69). In besagten Erkenntnissen nahm das Kantonsgericht zwar aus- nahmsweise eine Sachverhaltsergänzung vor. Zu den damals fehlenden Feststel- lungen des rechtserheblichen Sachverhalts hatte sich der Beschwerdegegner als Arrestschuldner im erstinstanzlichen Verfahren jedoch abschliessend geäussert, was denn auch explizit im Entscheid betont wurde (ibid. E. II.D.3.5.3, S. 101 bzw. E. II.D.3.3 S. 96). Dies trifft vorliegend wie gezeigt gerade nicht zu. Darüber hinaus stand die grundsätzlich beschränkte Kognition der damals erkennenden Kammer als Beschwerdeinstanz in Tatfragen einer erstmaligen Sachverhaltsfeststellung
38 / 44 nicht entgegen (Art. 320 lit. b ZPO), da im Beschwerdeverfahren gegen die Arre- steinspracheentscheide Noven ausnahmsweise und in analoger Anwendung von Art. 317 ZPO zulässig waren und eine erstmalige Sachverhaltsfeststellung inso- weit ohnehin möglich war (Art. 326 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 278 Abs. 2 SchKG; vgl. auch BGer 5A_82/2015 v. 16.6.2015 E. 4.2.4). Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin einzuge- hen (vgl. insb. act. A.1, Rz. 56 ff., 102 ff.). 8.4.2. Als zweiter Ansatz hält die Beschwerdeführerin dafür, dass nach erstellter Lehre ein aufgehobenes Schiedsurteil auch dann weiterhin zu vollstrecken sei, wenn die Aufhebung nicht auf Basis der im Ursprungsstaat geltenden Regeln er- folgt sei oder auf einer offensichtlich rechtsmissbräuchlichen Anwendung dersel- ben gründe. Sowohl das Ermessen der Vollstreckungsgerichte bei der Berücksich- tigung von Versagungsgründen nach Art. V NYÜ wie auch die vollstreckungs- freundliche Auslegung des Übereinkommens im Allgemeinen würden eine solche Überprüfung zulassen. Dass der fragliche Aufhebungsentscheid in offensichtlich falscher bzw. missbräuchlicher Anwendung der Regeln am Schiedsort ergangen sei, habe die Beschwerdeführerin vor Vorinstanz dargelegt. Dies stelle einen zwei- ten vom verfahrensrechtlichen Ordre public unabhängigen Grund dar, weshalb der Aufhebungsentscheid bei der (vorfrageweisen) Beurteilung der Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs gemäss dem NYÜ unbeachtet bleiben müsse. Indem die Vorinstanz die Missachtung des D._____ Rechts im Zusammenhang mit dem Aufhebungsverfahren zu Unrecht verneint bzw. als (rechts-)unerheblich beurteilt habe, habe sie das Recht falsch angewandt (act. A.1, Rz. 68 ff.; ferner act. A.4, Rz. 54 ff.). 8.4.2.1. Was die Vorwürfe eines Rechtsmissbrauchs anbelangt, ist in dreifacher Hinsicht zu differenzieren. Zunächst steht die Nicht-Anerkennung bzw. Nicht-Vollstreckung eines im Sitzstaat verbindlich aufgehobenen Schiedsspruches – wie generell in der Rechtsordnung – unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchsverbots (Art. 2 Abs. 2 ZGB resp. Art. 52 ZPO; vgl. BGE 141 III 210 E. 5.2; 128 III 201 E. 1c; BGer 4A_292/2012 v. 16.10.2012 E. 2.6, nicht publ. in: BGE 138 III 750; 4A_374/2014 v. 26.2.2015 E. 4.2.2; 4A_124/2010 v. 4.10.2010 E. 6.3.3.1; je m.H.). Dies darf freilich nicht als Bestätigung der Auffassung verstanden werden, Art. V NYÜ sei als Kann- Vorschrift zu verstehen (vorstehend E. 8.3.4; Patocchi/Jermini, a.a.O., N 134 ff. zu Art. 194 IPRG m.w.H.; Göksu, a.a.O., Rz. 2392). So ist eine widersprüchliche oder rechtsmissbräuchliche Geltendmachung der Versagungsgründe durch den Aner-
39 / 44 kennungs- oder Vollstreckungsbeklagten nach Schweizer Recht nicht zu hören. Art. 2 Abs. 2 ZGB kommt auch im Vollstreckungsverfahren qua lex fori (als Be- standteil des anwendbaren Prozessrechts; vgl. ausdrücklich Art. 52 ZPO) mit sei- ner berichtigenden Funktion zur Anwendung. Die Einrede des Rechtsmissbrauchs ist deshalb auch bei der Anwendung von Art. V Ziff. 1 NYÜ zu berücksichtigen. Vorliegendenfalls ist eine rechtsmissbräuchliche Anrufung von Art. V Ziff. 1 lit. e NYÜ in diesem Sinne jedoch weder behauptet noch anderweitig ersichtlich. Alsdann ist mit dem Beschwerdegegner festzuhalten, dass auch kein rechtsmiss- bräuchliches Verhalten des D._____ Staates ersichtlich ist oder rechtsgenügend geltend gemacht wurde (vgl. auch sogleich nachstehend). Zu Recht verweist der Beschwerdegegner hierzu beispielhaft auf den Entscheid in Sachen Corporación Mexicana de Mantenimiento Integral, S. de R.L. de C.V. gegen Pemex Explora- ción y Producción des United States Court of Appeals for the Second Circuit (vgl. act. A.2, Rz. 52 ff., ferner 80). Dabei handelte es sich um ein mexikanisches Schiedsverfahren, in welchem die Beklagte als Tochtergesellschaft eines staatlich beherrschten mexikanischen Erdöl- und Erdgasunternehmen zu einer Zahlung von 300 Millionen US-Dollar verpflichtet wurde. Mexiko änderte während des Schieds- verfahrens die rechtlichen Grundlagen und erklärte das neue Recht für rückwir- kend anwendbar, um so dem Schiedsverfahren die Schiedsfähigkeit zu entziehen. Nachdem die Beklagte das Schiedsverfahren verloren hatte, hob ein mexikani- sches Gericht den Schiedsspruch auf dieser neuen Rechtsgrundlage auf. Der US District Court als Vollstreckungsgericht entschied, dass die Entscheidung des me- xikanischen Gerichts, den Schiedsspruch aufzuheben, unter diesen Umständen (rückwirkende Anwendung neuen Rechts) gegen "grundlegende Vorstellungen von Gerechtigkeit" ("basic notion of justice" hier gemeint als offenkundiger Rechtsmissbrauch) verstiess. Der US Court of Appeals for the Second Circuit be- stätigte diesen Entscheid. Der mexikanische Aufhebungsentscheid wurde in den USA nicht beachtet, und das Schiedsurteil trotzdem für vollstreckbar erklärt (vgl. Yearbook Commercial Arbitration, Vol. XXXVIII - 2013, S. 537-541). Eine derartige Situation liegt in casu, wie gesagt, nicht vor. Dass überdies eine Analogie zu den Yukos-Verfahren ausgeschlossen ist, ist bereits dargetan (vorstehend E. 8.4.1.1). Soweit die Beschwerdeführerin ferner auf die "höchst fragwürdigen Umstände um den Erlass des Aufhebungsentscheids und des R._____ Entscheids", das "dubio- se Prozessverhalten" des Beschwerdegegners sowie den vermeintlichen "Wis- sensvorsprung" von Rechtsanwalt S._____ betreffend den Aufhebungsbeschluss hinweist (act. A.1, Rz. 74 f.; act. A.4, Rz. 84 ff.), vermag sie aus diesen pauscha- len Vorbringen nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Die Vor-instanz stellte darüber hinaus keine derartigen Unzulänglichkeiten in den D._____ Gerichtsverfahren fest
40 / 44 (act. B.1, E. 11.4.2d, S. 33). Diesbezügliche prozesskonforme Sachverhaltsrügen fehlen; auf die entsprechenden Ausführungen ist nicht einzutreten (vgl. act. A.1, Rz. 74 f.; statt vieler BGer 5A_387/2016 v. 7.9.2016 E. 3.1 mit Verweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Zu Recht erinnert die Vorinstanz denn auch daran (act. B.1, E. 11.4.2d, S. 33), dass sich die Parteien bereits anlässlich des Arre- steinspracheverfahrens gegenseitig dubioses Prozessverhalten, in Form von un- lauteren Methoden und Machenschaften, vorhielten. Damals wie heute lassen sich die Vorwürfe weder zuungunsten der einen noch der anderen Partei erhärten. Schliesslich wird – und hierauf beruft sich auch die Beschwerdeführerin – in der Lehre im Sinne einer abweichenden Meinung vertreten, dass ein (aufgehobenes) Schiedsurteil auch dann weiterhin zu vollstrecken sei, wenn die Aufhebung nicht auf Basis der im Ursprungsstaat geltenden Regeln oder auf einer offensichtlich rechtsmissbräuchlichen Anwendung derselben erfolgte (act. A.1, Rz. 68 ff. mit Verweis auf Oetiker, a.a.O., N 67 zu Art. 194 IPRG; Sébastien Besson/Luc Pittet, in: ASA Bulletin 1998, S. 525; Berger/Kellerhals, a.a.O., Rz. 2083 Fn. 126; Kauf- mann-Kohler/Rigozzi, a.a.O., Rz. 8.269; Jean-François Poudret/Sébastien Bes- son, Comparative Law of International Arbitration, 2. Aufl., London 2007, Rz. 930), wobei die jeweiligen Vertreter auf unterschiedliche Art und Weise differenzieren. Die Vorinstanz ging in diesem Kontext zum einen spezifisch auf die Meinung Oeti- kers ein, erwog indessen, dass nicht ersichtlich sei, inwiefern die Aufhebung des Schiedsurteils nicht auf der Basis des Rechts der D._____ Föderation erfolgt sei bzw. auf einer offensichtlich rechtsmissbräuchlichen Anwendung derselben grün- den solle (act. B.1, E. 11.4.1e, S. 30). Zum anderen verwarf die Vorinstanz einen "Verstoss gegen D._____ Rechtsregeln oder offensichtlich rechtsmissbräuchliche Anwendung derselben" sinngemäss mit der Argumentation, eine Überprüfung des Aufhebungsentscheids könne sich höchstens auf die Vereinbarkeit desselben mit dem Ordre public beschränken (act. B.1, E. 11.4.2c, S. 32 f.). Erneut zu betonen ist, dass die Vorinstanz in der Haupterwägung zutreffend zum Schluss gelangte, dass keine inhaltliche Überprüfung des Aufhebungsentscheids vorzunehmen ist (act. B.1, E. 11.3.3, S. 26 f.; vorstehend E. 1.2, 8.3). Da die erkennende Kammer besagte Auffassung der Vorinstanz teilt und schützt (vorstehend E. 8.3.4), besteht grundsätzlich kein Raum für die fragliche(n) abweichende(n) Lehrmeinung(en) (vgl. act. A.1, Rz. 80). Angemerkt sei indes das Folgende: Die Parteien streiten sich bereits darüber, welche "Regeln" am Schiedsort zufolge der fraglichen Lehrmeinungen offensichtlich falsch bzw. missbräuchlich angewen- det worden sein müssten. Während die Beschwerdeführerin unter der fraglichen Formulierung allgemein die offensichtlich falsche bzw. willkürliche Anwendung des
41 / 44 Rechts am Schiedsort verstehen will (act. A.1, Rz. 68 ff., insb. 70, 84, 88 ff.; act. A.4, Rz. 59 ff.), geht der Beschwerdegegner davon aus, dass namentlich Oe- tiker einzig die Aufhebungsregeln, d.h. die Gründe nach welchen Schiedsurteile aufgehoben werden können – in casu mithin das D._____ Äquivalent von Art. 190 Abs. 1 IPRG – im Sinne hatte. Gemäss dem Beschwerdegegner geht es um Fälle, in denen das Aufhebungsgericht ein Schiedsurteil gestützt auf einen im Recht des Sitzstaats nicht vorgesehenen Aufhebungsgrund aufhebt. Ein solcher Fall liege hier nicht vor (act. A.2, Rz. 74 ff., ferner 50; act. A.6, Rz. 46 ff.). Ungeachtet wie die Auffassung Oetikers (und der genannten weiteren Autoren) genau zu interpre- tieren ist, kann eine derart weitgehende Überprüfung des Aufhebungsentscheids, wie sie die Beschwerdeführerin vornehmen lassen will, jedenfalls nicht erfolgen. So rügt die Beschwerdeführerin "eine Missachtung bzw. missbräuchliche Anwen- dung des Rechts am Schiedsort" und verlangt die Auslegung und Anwendung D._____ Rechts (act. A.1, Rz. 84, 97), was auf eine (unzulässige) inhaltliche Überprüfung des Aufhebungsentscheids hinausliefe. Eine Verweigerung der Berücksichtigung eines Aufhebungsentscheides unter dem Gesichtspunkt einer "(rechts-)missbräuchlichen Anwendungen von Regeln am Schiedsort" kann nach Auffassung der erkennenden Kammer von Beginn an lediglich in Frage kommen, wenn es sich um offenkundigen (fremdstaatlichen) Rechtsmissbrauch handeln sollte, wie dies die Pemex- oder Yukos-Verfahren beispielhaft illustrieren. Dass dergleichen vorliegen würde, zeigt die Beschwerdeführerin, wie mehrfach erwähnt, nicht auf. Die gehäufte Verwendung des Zusatzes "rechtsmissbräuchlich" reicht hierfür ebenso wenig wie die pauschalen Hinweise auf dubioses Prozessverhalten (vgl. z.B. act. A.1, Rz. 5, 68, 70, 74-76, 78, 83, 85). Wie der Beschwerdegegner zutreffend moniert, bleibt wenig greifbar, worin im D._____ Aufhebungsverfahren dieser Missbrauch liegen soll (vgl. act. A.2, Rz. 80). Betont sei zudem, dass fal- sche Rechtsanwendung nicht mit Rechtsmissbrauch gleichgesetzt werden kann (vgl. act. A.1, Rz. 85). 8.4.2.2. Zuletzt ist erneut anzumerken, dass es selbst wenn der rechtlichen Auf- fassung der Beschwerdeführerin betreffend Überprüfung des Aufhebungsent- scheids auf Missachtung bzw. "rechtsmissbräuchliche" Anwendung von D._____ Recht zuzustimmen wäre (quod non) – gleich wie betreffend die vorgebrachte Ordre public-Verletzung –, an den entscheidrelevanten erstinstanzlichen Sachver- haltsfeststellungen mangelt (vgl. vorstehend E. 8.4.1.2; vgl. die Beschwerdeführe- rin selbst act. A.1, Rz. 87, 97 ff., 102 ff.). Entgegen dem Dafürhalten der Be- schwerdeführerin liegt auch in diesen Punkten keine Spruchreife vor (vgl. act. A.4, Rz. 69 ff.); der Beschwerdegegner hatte im erstinstanzlichen Verfahren keine Möglichkeit sich zu den massgeblichen Vorbringen der Beschwerdeführerin in ih-
42 / 44 rer Eingabe vom 12. Februar 2021 zu äussern (vgl. RG act. 44; act. A.2, Rz. 87 ff.; act. B.1, E. Q u. Mitteilungssatz). Eine reformatorische Entscheidung der erken- nenden Kammer wäre mithin im vorliegenden Fall von vorneherein nicht möglich gewesen; im Übrigen ist auf die Erwägungen im Kontext des Ordre publics zu verweisen (vorstehend E. 8.4.1.2). Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin einzuge- hen (vgl. insb. act. A.1, Rz. 76 ff., 88, 102 ff.). 8.4.3. Die Eventualerwägungen der Vorinstanz sind insoweit ebenfalls zu bestätigten. Bei diesem Ergebnis verletzte die Vorinstanz somit auch das rechtli- che Gehör der Beschwerdeführerin nicht, da sie ihre entsprechenden Vorbringen zu Recht als rechtsunerheblich qualifizierte (vgl. act. A.1, Rz. 61, 85). Da die er- kennende Kammer keinen reformatorischen Entscheid fällt, brauchen die zahlrei- chen (weiteren) vom Beschwerdegegner im erstinstanzlichen Verfahren angerufe- nen Versagungsgründe nach Art. V Ziff. 1 und 2 NYÜ nicht geprüft zu werden (vgl. act. A.2, Rz. 111 ff.; RG act. 8; RG act. 21). 9.Fazit Zusammenfassend erweist sich Art. V Ziff. 1 lit. e NYÜ mit der Vorinstanz als ein- schlägig. Das Schiedsurteil des D._____ Arbitragegerichts "G._____" vom 28. No- vember 2016 / 30. Dezember 2016 wurde von der zuständigen Behörde aufgeho- ben. Ein offenkundiger (fremdstaatlicher) Rechtsmissbrauch oder aussergewöhnli- che Umstände liegen nicht vor. In der Folge verweigerte die Vorinstanz dem Schiedsurteil zu Recht die Anerkennung und Vollstreckung und verneinte – eben- falls zu Recht – als Konsequenz das Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10.Kosten- und Entschädigungsfolgen Anlass, die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen anzupassen, be- steht nicht (vgl. act. B.1, E. 14, Dispo.-Ziff. 2 f., S. 36 ff.). Für das Beschwerdever- fahren wird die Beschwerdeführerin ausgangsgemäss kosten- und entschädi- gungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gebühr ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 GebV SchKG (SR 281.35) auf CHF 3'000.00 fest- zusetzen. Die Beschwerdeführerin leistete einen Kostenvorschuss, was bei der Liquidation der Gerichtskosten zu berücksichtigen ist (vgl. Art. 111 Abs. 1 ZPO; act. D.1). Der Beschwerdegegner reichte keine Honorarnote ins Recht. Die erken- nende Kammer hat die Parteientschädigung somit nach pflichtgemässem Ermes- sen festzusetzen (vgl. Art. 105 Abs. 2 Satz 2 ZPO; Art. 2 Abs. 1 HV [BR 310.250]).
43 / 44 Der Beschwerdegegner gibt an, für die Beantwortung der Beschwerde sei ihm ein Aufwand von 90 Stunden angefallen. Zur Begründung führt er aus, der Aufwand für den Beschwerdegegner sei höher als derjenige der Beschwerdeführerin (vgl. act. A.1, Rz. 346: 60 Stunden), weil diese ihre Ausführungen vor der Vorinstanz habe wiederverwerten können und dies auch getan habe. Die zahlreichen wort- wörtlich übernommenen Passagen aus ihrer Eingabe vom 12. Februar 2021 im vorinstanzlichen Verfahren würden dies belegen. Der Aufwand des Beschwerde- gegners sei angesichts der Komplexität und des Streitwerts gerechtfertigt und an- gemessen (act. A.2, Rz. 133). Zudem veranschlagt er für die Ausarbeitung der Stellungnahme vom 19. Mai 2021 zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 7. Mai 2021 einen Aufwand von zusätzlich 25 Stunden (act. A.6, Rz. 70). Für die diversen Noveneingaben macht er zu Recht keinen zusätzlichen Aufwand geltend. Insge- samt verlangt der Beschwerdegegner mithin 115 Stunden. Dies erscheint über- höht. Zwar weist er zutreffend auf den exorbitanten Streitwert sowie die Komple- xität der sich stellenden Rechtsfragen hin. Die Hauptstreitfrage der (Un-)Überprüfbarkeit aufgehobener ausländischer Schiedssprüche gehört aber, wie aufgezeigt, zu den "Auslegungs-Evergreens" im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit, mit welcher die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers als international ausgerichtete Wirtschaftskanzlei bereits bestens vertraut gewe- sen sein dürfte. Demgegenüber ist dem Beschwerdegegner bei seinem Aufwand zugutezuhalten, dass die Vorinstanz ihm die Stellungnahme der Beschwerdefüh- rerin vom 12. Februar 2021 zur Replik vom 18. November 2020, zur Noveneinga- be vom 18. November 2020 sowie zur Noveneingabe vom 10. Dezember 2020 (RG act. 44) erst mit dem Endentscheid zustellte (act. B.1, E. Q u. Mitteilungssatz) und die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde umfangreiche Sachverhaltser- gänzungen aus besagter Stellungnahme verlangte. Wenngleich eine solche Sach- verhaltsergänzung im vorliegenden Beschwerdeverfahren ohnehin nicht vorzu- nehmen gewesen wäre (vorstehend E. 8.4.1.2, 8.4.2.2), wofür der Beschwerde- gegner denn auch plädierte (act. A.2, Rz. 87 ff.), ist nachvollziehbar, dass die Rechtsvertretung des Beschwerdegegners – ihrer anwaltlichen Sorgfaltspflicht folgend – zu den Sachverhaltsergänzungen in der Beschwerdeantwort zumindest vorsorglich (erstmals) Stellung nahm. In Anbetracht dessen erscheint es ange- messen, den Aufwand des Beschwerdegegners auf insgesamt 60 Stunden festzu- setzen. Da der Beschwerdegegner keine Honorarvereinbarung einreichte, ist pra- xisgemäss von einem mittleren Stundenansatz von CHF 240.00 auszugehen (vgl. Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 HV). Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner entsprechend eine Parteientschädigung von CHF 15'974.05 (inkl. 3 % Kleinspe- senpauschale und 7.7 % MwSt.) für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen.
44 / 44 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.Das Gesuch der A._____ um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 3'000.00 gehen zulasten der A._____ und werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in selbiger Höhe verrechnet. 4.Die A._____ wird verpflichtet, B._____ eine Parteientschädigung von CHF 15'974.05 (inkl. Spesen und MwSt.) zu bezahlen. 5.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 6.Mitteilung an: