KSK 2021 86

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 01. Dezember 2021 ReferenzKSK 21 86 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BesetzungCavegn, Vorsitzender Bergamin und Michael Dürst Blumenthal, Aktuar ad hoc ParteienA._____ Beschwerdeführer GegenstandPfändungsvorladung Anfechtungsobj. Vorladung zur Pfändungseinvernahme Betreibungs- und Konkur- samt der Region Viamala vom 22.10.2021 Mitteilung07. Dezember 2021

2 / 6 Sachverhalt A.Am 25. März 2021 wurde A._____ in der Betreibung Nr. B._____ des Be- treibungs- und Konkursamts der Region Viamala (nachfolgend: Betreibungsamt Viamala) der Zahlungsbefehl über den von der D.________ in Betreibung gesetz- ten Betrag von CHF 433.80 zuzüglich Umtriebs- und Mahnspesen von insgesamt CHF 80.00 und Zins von 5 % seit 24. März 2021 zugestellt. Dagegen erhob A._____ Rechtsvorschlag. B.Am 12. Mai 2021 hob das C._____ den Rechtsvorschlag vollumfänglich auf und hielt fest, dass A._____ der E.________ aus der gesetzlichen Grundversiche- rung den Betrag von CHF 574.15 schulde. C.Am 13. Juli 2021 stellte die Gläubigerin via eSchKG das Fortsetzungsbe- gehren. Am folgenden Tag stellte das Betreibungsamt Viamala die Pfändungs- ankündigung für den Betrag von CHF 83.60 aus. Am 19. Juli 2021 meldete die Gläubigerin eine Zahlung von CHF 415.00. D.Mit Schreiben vom 12. Oktober 2021 wurde die Pfändungsankündigung vom 13. Juli 2021 aufgehoben, da aufgrund des erhobenen Rechtsvorschlages fälschlicherweise eine Restschuld von CHF 0.00 und nicht die entsprechende For- derung aufgeführt worden sei. Gleichentags wurde in der Betreibung Nr. B._____ eine neue Pfändungsankündigung über einen Betrag von CHF 190.40 ausgestellt. E.Mit Schreiben vom 18. Oktober 2021 gelangte A._____ an das Betrei- bungsamt Viamala. Aufgrund des Fehlers des Betreibungsamts sei ihm ein Auf- wand von CHF 700.00 entstanden, welchen er mit dem Pfändungsbetrag verrech- ne und welchen er – soweit der Aufwand diesen Betrag übersteige – dem Betrei- bungsamt erlasse. Somit sei die Forderung des Betreibungsamts erloschen. Das Aufgebot zu einem Pfändungsvollzug sei unter diesen Umständen unangemes- sen. F. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2021 hielt das Betreibungsamt fest, die Ver- rechnung werde abgewiesen. Die Forderung von nunmehr CHF 214.25 mit Zins bestehe nach wie vor. Bereits am 22. Oktober 2021 hatte das Betreibungsamt ei- ne letzte Vorladung zur Pfändungseinvernahme versandt. G.Mit Eingabe vom 26. Oktober 2021 gelangte A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) an das Kantonsgericht von Graubünden mit dem Begehren, dass die in der angefochtenen Vorladung angeführte Restschuld als getilgt erklärt wer- de.

3 / 6 H.Mit Schreiben vom 1. November 2021 verzichtete das Betreibungsamt Via- mala auf eine Stellungnahme unter gleichzeitiger Aktenzustellung. I.Auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsschrift sowie die Verfahrensakten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.1.Gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes kann nach Art. 17 Abs. 1 SchKG bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Der Beschwerdeführer kann sich dabei auf jede Verletzung der Bestimmungen über deren Vollzug beru- fen. Im Kanton Graubünden amtet das Kantonsgericht nach Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 13 EGzSchKG (BR 220.000) als einzige Aufsichtsbehörde über die Betrei- bungs- und Konkursämter. Die interne Zuständigkeit fällt dabei der Schuldbetrei- bungs- und Konkurskammer zu (Art. 8 Abs. 1 KGV [BR 173.100]). Die Beschwer- de ist schriftlich (Art. 17 Abs. 1 EGzSchKG) und binnen einer Frist von zehn Ta- gen seit Kenntnisnahme des Beschwerdeführers von der angefochtenen Verfü- gung (Art. 17 Abs. 2 SchKG) einzureichen. Im Übrigen richtet sich das Verfahren gemäss Art. 10 EGzSchKG, soweit das SchKG und das EGzSchKG keine Vor- schriften enthalten, nach der ZPO und dem EGzZPO (BR 320.100). 1.2.Zur Beschwerde nach Art. 17 SchKG ist legitimiert, wer durch die angefoch- tene Verfügung oder durch eine Untätigkeit eines Vollstreckungsorgans in seinen rechtlich geschützten oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und da- durch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat (Pra 2019 Nr. 57 E. 3.2; Pra 2019 Nr. 33 E. 4.2.2). Bei der Pfändungsankündigung handelt es sich um eine Betreibungs- handlung, die mit Beschwerde angefochten werden kann. Der Beschwerdeführer ist als Schuldner diesbezüglich grundsätzlich als zur Beschwerde legitimiert zu erachten. 1.3.Soweit der Beschwerdeführer rügt, das Betreibungsamt habe am 12. Okto- ber 2021 eine unberechtigte Vorladung verschickt, ist festzuhalten, dass die ur- sprüngliche Pfändungsankündigung vom 14. Juli 2021 aufgrund eines Fehlers sei- tens des Betreibungsamts Viamala durch jene vom 12. Oktober 2021 ersetzt wur- de. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2021 wurde der Beschwerdeführer ein letztes Mal zur Pfändungseinvernahme vorgeladen, wobei der Pfändungstermin verscho- ben wurde. Bei Verschiebung der angekündigten Pfändung wird jedoch keine

4 / 6 neue Beschwerdefrist ausgelöst (BGE 109 III 14 E. 5). Anzufechten ist vielmehr die ursprüngliche Ankündigung der Fortsetzung der Betreibung, weshalb die Be- schwerdefrist mit Zustellung der Pfändungsankündigung vom 12. Oktober 2021 zu laufen begann (Carl Jaeger/Hans Ulrich Walder/Thomas M. Kull, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 5. Aufl., Zürich 2006, N 10 zu Art. 90 SchKG). Gemäss Sendungsverfolgung nahm der Beschwerdeführer die fristauslö- sende Pfändungsankündigung am 13. Oktober 2021 entgegen, weshalb die zehntägige Beschwerdefrist am Montag, 25. Oktober 2021 endete. Wenn nun die vorliegende Beschwerde erst am 26. Oktober 2021 (Poststempel) der Post über- geben wurde, erfolgte diese verspätet. Auf die Beschwerde kann folglich nicht ein- getreten werden, soweit sie sich gegen die Pfändungsankündigung und die Vorla- dung vom 12. Oktober 2021 richtet. 2.Der Beschwerdeführer richtet seine Beschwerde vorliegend ebenfalls ge- gen das Schreiben des Betreibungsamts Viamala vom 25. Oktober 2021, in wel- chem sein Begehren auf Verrechnung der betriebenen Forderung mit den von ihm geltend gemachten Aufwendungen abgewiesen wurde. 2.1.Mittels Beschwerde anfechtbar sind bloss Verfügungen oder Beschlüsse des Vollstreckungsorgans, also konkrete Anordnungen der zuständigen Behörde, welche das Vollstreckungsverfahren weiterführen. Die blosse Feststellung einer Pflichtwidrigkeit, nur um beispielsweise eine bessere Grundlage für die Geltend- machung von Schadenersatzansprüchen zu schaffen, ist unzulässig (Flavio Co- metta/Urs Peter Möckli, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl., Basel 2010, N 7 zu Art. 17 SchKG). Es ist fraglich, ob es sich beim Schreiben des Betreibungs- amts Viamala vom 25. Oktober 2021 überhaupt um eine Betreibungshandlung im Rahmen eines vom Gläubiger gegen den Schuldner angehobenen Betreibungs- verfahrens handelt und nicht um eine blosse Mitteilung betreffend den Umgang mit einer vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Forderung. Diese Frage kann indes- sen offenbleiben, da auf die Beschwerde ohnehin nicht einzutreten ist. 2.2.Wie erwähnt kann sich der Beschwerdeführer in einer Aufsichtsbeschwerde gegen eine Betreibungshandlung gegen jede Verletzung der Bestimmungen über deren Vollzug berufen. Die von der Aufsichtsbehörde zu prüfenden betreibungs- rechtlichen Streitigkeiten beschlagen dabei verfahrensrechtliche Fragen, mithin die Anwendung des formellen Rechts. Materiellrechtliche Fragen sind demgegenüber nicht der Beschwerde an die Aufsichtsbehörde zugänglich. Diese sind immer im zivil- oder verwaltungsrechtlichen Verfahren zu klären. In diesem Fall ist der Be- schwerdeweg ausgeschlossen (Cometta/Möckli, a.a.O., N 13 zu Art. 17 SchKG).

5 / 6 2.3.Vorliegend erachtet der Beschwerdeführer die gegen ihn in der Pfändungs- ankündigung vom 12. Oktober 2021 aufgeführte Forderung als getilgt, weil ihm durch eine angeblich fehlerhafte Handlung des Betreibungsamts Aufwendungen und damit ein Schadenersatzanspruch entstanden seien. Diese würden die Höhe der Forderung übersteigen, weshalb er diese zur Verrechnung bringe. Nachdem der Beschwerdeführer die vom Betreibungsamt in der Pfändungsankündigung vom 12. Oktober 2021 korrigierte Berechnung in ihrem Bestand ohnehin nicht in Frage stellte, beschränken sich seine Vorbringen in der Beschwerde noch auf den Umstand der Verrechnung seiner behaupteten Ansprüche mit dem in der Pfän- dungsankündigung aufgeführten Betrag. Die Frage der rechtswirksamen Gel- tendmachung einer Verrechnung stellt jedoch eine materiellrechtliche Frage dar, die – abgesehen von der Frage nach dem Bestand der Forderung, die wohl ohne- hin nach den Voraussetzungen von Art. 5 SchKG und den Zuständigkeiten des Staatshaftungsgesetzes zu prüfen wäre (Art. 11 EGzSchKG) – einer Beurteilung durch die Aufsichtsbehörde nicht zugänglich ist. Folglich kann darauf ebenso nicht eingetreten werden. 2.4.Nur am Rande sei erwähnt, dass der Beschwerdeführer in seiner Verrech- nungseinrede einen Anspruch gegenüber dem Betreibungsamt Viamala mit einer Forderung der Gläubigerin gegen ihn zur Verrechnung bringen will. Somit fehlt es zum Vornherein an der gemäss Art. 120 OR erforderlichen Gegenseitigkeit. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern das Betreibungsamt mit der Pfändungsankündi- gung vom 12. Oktober 2021 (und der Mitteilung der Abweisung der Verrechnung) eine rechtsfehlerhafte Betreibungshandlung begangen haben soll. 4.Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG (SR 281.35) ist das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichts- behörde kostenlos. Die – rein intern zu verbuchenden – Verfahrenskosten von CHF 800.00 verbleiben demnach beim Kanton.

6 / 6 Demnach wird erkannt: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 verbleiben beim Kanton Graubünden und werden zu Lasten der Gerichtskasse verbucht. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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24.03.2026