Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 13. September 2022 (Mit Urteil 5A_796/2022 vom 15. Februar 2023 hat das Bundesgericht eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen.) ReferenzKSK 21 79 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BesetzungCavegn, Vorsitzender Bergamin und Michael Dürst Jent-Sørensen, Aktuarin ad hoc ParteienA._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. LL.M. Hans Frey Künzli Sommer Frey AG, Mühlebachstrasse 20, 8032 Zürich gegen B._____ Beschwerdegegner vertreten durch Kantonales Steueramt D._____ GegenstandAufhebung der Betreibung Nr. E._____ Anfechtungsobj. Zahlungsbefehl Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja vom 23.09.2021, mitgeteilt Mitteilung04. Oktober 2022
2 / 10 Sachverhalt A.A._____ führte am 7. Oktober 2021 Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl Nr. F._____ in der ordentlichen Betreibung auf Zahlung des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Maloja (nachfolgend Betreibungsamt Maloja) vom 23. September 2021 mit folgendem Rechtsbegehren: "1. Es sei festzustellen, dass der Zahlungsbefehl des Betreibungs- und Konkur- samtes der Region Maloja vom 23. September 2021 (Betr.Nr. E.) rechtswidrig, allenfalls nichtig ist. Demnach sei das Betreibungs- und Kon- kursamt der Region Maloja anzuweisen die Betreibung (Betr.Nr. E.) aufzuheben". B.Weiter stellte er folgende prozessuale Anträge: "2. Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei zu vereinigen mit der gleichentags erhobenen SchKG-Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Maloja vom 23. September 2021 (Betr.Nr. G.) sowie mit der Beschwerde des Beschwerdeführers vom 27. Sep- tember 2021 gegen die Arresturkunde vom 16. September 2021 (KSK 21 75). 3. Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei einstweilen zu sistieren bis das Bundesgericht über die Beschwerde vom 30. November 2020 (5A_1000/2020) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuld- betreibung und Konkurs, vom 17. November 2020 (KSK 19 50) entschieden hat. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Staatskasse". C. Der B. beantwortete die Beschwerde mit Eingabe vom 21. Oktober 2021 und stellte den Antrag: "Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit überhaupt auf sie eingetreten werden kann. Die prozessualen Anträge 2 (Verfahrensvereinigung) und 3 (Sistierung) seien abzuweisen". D.A._____ erstattete am 25. März 2022 seine Replik und der B._____ am 14. April 2022 die Duplik. Am 5. Mai 2022 reichte A._____ eine kurze abschliessende Stellungnahme ein.
3 / 10 E.Das Betreibungsamt Maloja erklärte, sich an den Entscheid KSK 19 50 vom 17. November 2020 gehalten zu haben, verzichtete im Übrigen auf Stellungnah- men. F.Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen, das Verfahren ist spruch- reif. Erwägungen 1.1.Gegen Verfügungen von Betreibungsämtern, gegen die es keine gerichtli- che Klage gibt, kann gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG Beschwerde geführt werde. Das Beschwerdeverfahren richtet sich im Wesentlichen nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit diese (und allenfalls andere) SchKG- Bestimmungen keine Regeln enthalten, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Graubünden enthält Art. 17 EGzSchKG wenige Verfahrensbestimmungen (Schriftlichkeit des Gesuchs, Pflicht zur Einholung von Vernehmlassungen und Klärung des Sachverhalts von Amtes wegen [diesbezüg- lich bereits Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG], kein Parteivortritt); im Übrigen wird sinngemäss auf die Bestimmungen der (schweizerischen) Zivilprozessordnung verwiesen. Diese ist als kantonales Recht anzuwenden (dazu Ingrid Jent- Sørensen, Das kantonale Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG: ein Relikt und die Möglichkeit einer Vereinheitlichung, BlSchK 2013, S. 89 ff., S. 103). 1.2.Im Kanton Graubünden ist das Beschwerdeverfahren einstufig; einzige kan- tonale Aufsichtsbehörde ist das Kantonsgericht (Art. 13 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 13 EGzSchKG). 1.3.Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl Nr. F._____ schriftlich und innert der gesetzlichen Frist von 10 Tagen eingereicht. Als Betreibungsschuldner ist er ohne weiteres zur Beschwerde berechtigt (Flavio Cometta/Urs Möckli, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl., Basel 2021, Art. 17 N 41; BGE 129 III 595 E. 3). Auf diese ist daher einzutreten. 2.1.Nachdem das Bundesgericht am 1. Februar 2022 im Verfahren BGer 5A_1000/2020 entschieden hat, zog der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Sis- tierung zurück (act. A.4 Rz. 9). Unabhängig von diesem Rückzug ist der Antrag auch gegenstandslos geworden. 2.2.Der Beschwerdeführer ersucht um Vereinigung dieses Verfahrens mit der vor dem Kantonsgericht Graubünden hängigen Beschwerde vom 27. September
4 / 10 2021, die unter der Prozess-Nummer KSK 21 75 angelegt ist und sich gegen die Arresturkunde Nr. I._____ des Betreibungsamtes Maloja richtet (act. A.1 Rz. 3). Ausserdem ersucht er um Vereinigung mit der gleichentags erhobenen SchK- Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl Nr. H._____, ebenfalls ausgestellt am 23. September 2021 (act. A.1 S. 2). Er begründet das damit, dass es sowohl im Arrest als auch in den beiden Betreibungen um die gleichen Steuerforderungen gehe. Überall stelle sich die Frage der Zuständigkeit des Betreibungsamtes Maloja, und es handle sich um die gleichen Parteien, das gleiche Verfahrensfundament und die gleichen Zweckmässigkeitsüberlegungen (act. A.1 Rz. 27). Das rechtfertige eine Vereinigung und eine Beurteilung der drei Beschwerden in einem einzigen Entscheid. Der Beschwerdegegner widersetzt sich der Vereinigung, vor allem mit dem Verfahren KSK 21 75, wo es um völlig andere Rechtsfragen gehe (act. A.3 Rz. 5). Auch in den Beschwerden gegen die Zahlungsbefehle gehe es um andere Betreibungsarten und unterschiedliche Forderungen (act. A.3 Rz. 4). Das Kantonsgericht behandelt die drei Beschwerden (und die weiteren parallelen Verfahren KSK 22 14 und KSK 22 15) gleichzeitig und mit der gleichen Gerichts- besetzung und in Kenntnis der Akten aller fünf Verfahren. Die Akten KSK 21 78, KSK 21 75, KSK 22 14 und KSK 22 15 sind daher in dieses Verfahren beizuzie- hen. Auf eine Vereinigung von Verfahren wird hingegen verzichtet (vgl. Daniel Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesge- setz über Schuldbetreibung und Konkurs, Band I., 3. Aufl., Basel 2021, N 37 zu Art. 84 SchKG gegen gemeinsame Behandlung von Rechtsöffnungsbegehren aus mehreren Betreibungen). SchK-Verfügungen sind typischerweise Einzelanordnun- gen und haben ihr eigenes Schicksal, sodass sich auch getrennte Beschwerde- entscheide empfehlen. 3. Der Beschwerdeführer hält nach Vorliegen des Entscheides BGer 5A_1000/2020 fest, dass es die bundesgerichtlichen Erwägungen zu akzeptieren gelte (act. A.4 Rz. 9). An seinen Rügen hinsichtlich fehlender gesetzlicher Grund- lage oder Nichtigkeit der Arrestlegung werde nicht festgehalten. Jedoch habe das Bundesgericht nicht entschieden, wo bei Steuerarresten rechtswidrige bzw. offen- sichtlich sachwidrige Entscheidungen angefochten werden könnten, da die Arre- steinsprache in Steuerangelegenheiten nicht zur Verfügung stehe und die Frist zur Anfechtung der Sicherstellungsverfügung längst abgelaufen sei (act. A.4 Rz. 9). Es sei angebracht, dass das Kantonsgericht diese Lücke fülle und die Rüge der willkürlichen und sachwidrigen Bestimmung des Leadamtes entweder in der vor- liegenden Beschwerde oder in jener gegen die Arresturkunde (KSK 21 75) umfas- send und nicht nur auf Nichtigkeit hin überprüfe. Dass die Bestimmung eines Be-
5 / 10 treibungsamtes im Kanton Graubünden als Leadamt durch das Zürcher Steueramt und bei grossmehrheitlich im B._____ liegenden Vermögenswerten nicht über- prüfbar sei, sei eine Rechtsschutzlücke (act. A.4 Rz. 10). Es gebe den ordentli- chen Betreibungsort C., am Wohnsitz des Beschwerdeführers. Es sei an die Rechtsprechung in BGE 88 III 59 S. 66 f. zu erinnern, wonach gelte: "Werden für die gleiche Forderung an verschiedenen Orten Arreste erwirkt, so [genügt] bei ei- nem Schuldner, der in der Schweiz wohnt [...] eine am ordentlichen Betreibungs- ort des Wohnsitzes angehobene Betreibung für die Prosequierung aller Arreste (BGE 77 III 128 ff.)". Der Wohnsitz des Beschwerdeführers sei ausgewiesen, be- legt und werde vom Beschwerdegegner in anderen Betreibungen auch ausdrück- lich geltend gemacht (act. A.4 Rz. 11). Im Sprengel Maloja seien gemäss Arre- sturkunde 18 Vermögenswerte mit einem Schätzwert von CHF 28.4 Mio. ver- zeichnet, während es am Wohnort C. 8 Gegenstände, bewertet mit CHF 48.7 Mio., gebe. Ganz generell befänden sich die meisten Arrestgegenstände im B.. Der Beschwerdegegner erkläre ausserdem nicht, warum er von der Eidgenossen- schaft als Gläubigerin der Bundessteuer abgerückt sei. Im B. werde der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Gläubigerstellung aberkannt, die diesbe- zügliche Praxis im Kanton Graubünden sei offenbar anders oder zumindest unklar, weshalb die Frage des Gläubigerwechsels nochmals, wenn auch umgekehrt, ge- stellt werde (act. A.4 Rz. 14). Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, dass der Beschwerdegegner am 22. September 2021 zur Prosequierung des Arrestes Nr. I._____ (vgl. KSK 21 75), welches die Bundessteuern betrifft, ein Betreibungsbegehren auf Sicherheits- leistung über CHF 66 Mio. und zeitgleich damit ein Betreibungsbegehren auf Zah- lung im Betrage von CHF 38'927'954.65 eingereicht habe. In der Betreibung auf Sicherheitsleistungen seien die fälligen Forderungen nochmals enthalten. Insgesamt rügt er eine Rechtsverletzung durch das Betreibungsamt Maloja, weil dieses einen schwerwiegend fehlerhaften Zahlungsbefehl ausgestellt habe und zur Ausstellung dieses Zahlungsbefehls auch gar nicht zuständig gewesen sei (act. A.1 Rz. 35). 4.Nach dem Beschwerdegegner steht am Arrestort ein Betreibungsort zur Verfügung (Art. 52 SchKG) und im Betreibungssprengel Maloja seien dort belege- ne Vermögenwerte von erheblichem Wert verarrestiert worden (act. A.3 Rz. 11). Zudem sei das Betreibungsamt im Arrest Nr. I._____ auch als Leadamt eingesetzt worden (act. A.3 Rz. 12). Art. 52 SchKG verleihe dem Gläubiger ein Wahlrecht
6 / 10 (act. A.3 Rz. 13). Seinen Wohnsitz in der Schweiz habe der Beschwerdeführer nicht nachweisen können, wie sich aus BGer 2C_543/2018 ergebe (act. A.3 Rz. 15). Die Angaben im Zahlungsbefehl seien korrekt und selbst bei Zutreffen der Wohnsitzbehauptung des Beschwerdeführers gäbe es keine falschen Angaben, die den Zahlungsbefehl anfechtbar bzw. ungültig machen würden (act. A.3 Rz. 17). Die materielle Gläubigerstellung könne weder das Betreibungsamt noch das Kantonsgericht überprüfen (act. A.3 Rz. 22). Der Beschwerdeführer habe an ande- rer Stelle selber gerügt, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft als Gläubige- rin der Bundessteuern bezeichnet worden sei (act. A.3 Rz. 24). Die Betreibungen Nr. G._____ (betreffend Betreibung auf Sicherheitsleistung) und Nr. E._____ (im vorliegenden Verfahren) seien weder identisch noch unzulässig. Mit der Betreibung Nr. E._____ werde Zahlung für rechtskräftige Steuerbetreffnis- se verlangt, während es bei der Betreibung Nr. G._____ auf Sicherheitsleistung um noch nicht rechtskräftig festgesetzte Forderungen gehe (act. A.3 Rz. 26). Das Fortsetzungsbegehren im Sinne der Rechtsprechung in BGE 100 III 40 f. könne ohnehin nicht gestellt werden und der Fortgang der Betreibungen sei durch Rechtsvorschläge gehindert (act. A.3 Rz. 27). 5. Zur aufgeworfenen Wohnsitzfrage ist Folgendes anzumerken: Der Be- schwerdeführer hat im Zusammenhang mit BGer 2C_543/2018 E. 4.1 erwähnt (act. A.4 Rz. 22), dass das Bundesgericht sich nicht abschliessend zur Wohnsitz- frage geäussert, sondern lediglich darauf hingewiesen habe, dass der physische Aufenthalt in der Schweiz nicht konkretisiert worden sei. Das hat sich im Zusam- menhang mit den hier parallel zu beurteilenden Fällen nicht geändert. Es ist bei der Wohnsitzbestätigung der Gemeinde C._____ vom 22. Februar 2017 (KSK 21 78 und 79 je act. B.7) geblieben, und Wohnsitzbestätigungen allein genügen für den Nachweis nicht (vgl. Ernst F. Schmid, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Band I, 3. Aufl., Basel 2021, N 44 zu Art. 46 SchKG; Benno Krüsi, in: Kren/Kostkiewicz/Vock [Hrsg.]; SK Kommentar zum Bundegesetz über Schuldbe- treibung und Konkurs, 4. Aufl., Zürich 2017, N 21 zu Art. 46 SchKG; BGE 129 III 54, 56). Die zum Beleg des widersprüchlichen Verhaltens des Beschwerdegeg- ners genannten Zwangsvollstreckungsmassnahmen, der je nachdem auch Betrei- bungen am Wohnort C._____ einleite, gingen denn auch nicht vom Beschwerde- gegner, sondern vom Steueramt der Stadt D._____ aus (KSK 21 75 act. B.11; KSK 21 78 und 79 je act. B.8-10). Auch dem Beschwerdegegner kann nicht zuge- stimmt werden, wenn er geltend macht, der Wohnsitz diene lediglich der Identifika- tion des Betreibungsschuldners (act. A.3 Rz. 19 f.), ist doch der Betreibungsort
7 / 10 normalerweise vom Wohnsitz abhängig. Dass der Frage im vorliegenden Zusam- menhang nicht weiter nachzugehen ist, beruht auf der Zuständigkeit am Ort des Leadamtes. Die Bestimmung eines Leadamtes kann nur im Zusammenhang mit einer Arrest- legung erfolgen. Das ernannte Leadamt – es ist davon auszugehen, dass feder- führend nur ein Amt sein kann, in dessen Sprengel sich auch zu verarrestierende Vermögenswerte befinden – hat in der Folge für die Koordination zu sorgen, den Arrestbefehl im eigenen Sprengel zu vollziehen und dafür zu sorgen, dass die Ar- restlegung an den anderen Lageorten rechtshilfeweise durchgeführt wird. Hinsicht- lich der in der Folge durchzuführenden Prosequierungen ist davon auszugehen, dass diese insgesamt mit einer einzigen Betreibung am Ort des Leadamtes als Arrestort (Art. 52 SchKG) durchgeführt werden können, weil letztlich nur so dem Ziel des "schweizweiten Arrestes" Nachachtung verschafft wird. Der Beschwerdeführer macht nun geltend, das Betreibungsamt Maloja könne nicht Betreibungsort für die hier eingeleitete Prosequierungsbetreibung sein, weil dem Amt diese Funktion gar nicht hätte zugewiesen werden dürfen. Ob eine bereits einmal geprüfte (offensichtliche) Nichtigkeit der Zulässigkeit des Leadamtes Malo- ja (hier im Verfahren KSK 21 75) im Rahmen von weiteren Etappen des Arrestver- fahrens erneut einer aufsichtsrechtlichen Prüfung unterzogen werden kann und muss, dürfte umstritten sein, weil unklar ist, inwieweit im Bereich der Nichtigkeit der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsschutzes gilt. An dieser Stelle ist daher festzuhalten, dass die fehlende Nichtigkeit nicht nur in der vergleichbaren Situation von BGer 5A_1000/2020 und KSK 21 75 verneint wurde, sondern dass auch im Rahmen der vorliegenden Prüfung die Einsetzung dieses Amtes nicht als nichtig angesehen wird. Dass eine "gewöhnliche" Prüfung der Einsetzung des Leadamtes im Rahmen von SchK-Beschwerdeverfahren nicht zulässig ist, ist im Verfahren KSK 21 75 Erw. 6.3 einlässlich dargestellt worden. Einzuräumen ist, dass das Verfahren KSK 21 75 noch ans Bundesgericht weiter- gezogen werden kann (das allerdings in BGer 5A_1000/2020 die Nichtigkeit des Leadamtes Maloja bereits einmal verneint hat) und dass gegebenenfalls auf dem steuerrechtlichen Weg auf die Einsetzung des Leadamtes zurückgekommen wer- den könnte. Würde die Einsetzung des Betreibungsamtes Maloja aufgehoben, so würde der Arrest, insofern es sich nicht um in jenem Sprengel belegene Arrestge- genstände handelt, dahinfallen (Art. 280 SchKG), was dann im gleichen Mass auch die Prosequierungsbetreibungen betreffen würde. Als Folge davon müssten die andernorts gelegenen Vermögenswerte alsdann freigegeben werden.
8 / 10 6. Auch was die Beanstandung hinsichtlich der Legitimation/Gläubigerschaft des Beschwerdegegners (vgl. act. A.1 Rz. 42) anbelangt, ist auf die Erwägungen im Entscheid KSK 21 75 Erw. 7.1 und 7.2 hinzuweisen, wonach das Betreibungs- amt – gleich wie in der Arresturkunde – den B._____ zu Recht als Gläubiger aus dem Betreibungsbegehren in den Zahlungsbefehl übernommen hat. 7.1.Zu beantworten bleibt die Frage von zwei parallelen teilidentischen Betrei- bungen (act. A.1 Rz. 43 f.). Der Beschwerdeführer verneint deren Zulässigkeit und verweist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 100 III 41, S. 42). Das Bundesgericht lasse zwar mehrere Betreibungen für die gleiche Forderung zu, allerdings aber nur so lange, bis nicht das Fortsetzungsbegehren gestellt sei oder gestellt werden könne (act. A.1 Rz. 43). Zwischen den beiden Betreibungen Nr. 22128554 (Gegenstand der vorliegenden Beschwerde) und Nr. G._____ (ange- fochten im Beschwerdeverfahren KSK 21 78) sei zumindest Teilidentität gegeben, was für den Beschwerdeführer unnötig belastend sei. Letztlich sei das auch sinn- und zwecklos (act. A.1 Rz. 44). Der Beschwerdegegner bestätigt das, was der Beschwerdeführer behauptet, nämlich dass in der Betreibung auf Sicherheitsleis- tung nicht nur die nicht veranlagten, nicht fälligen Forderungen der direkten Bun- dessteuern enthalten sind, sondern auch die fälligen Steuerforderungen, die zeit- gleich mit der Betreibung auf Zahlung (Betr. Nr. E.; vorliegendes Verfahren) geltend gemacht werden, wenn er schreibt: "Mit der Betreibung Nr. G. auf Sicherheitsleistung wird hingegen eine Sicherstellung bezweckt, wobei diese ne- ben den Nachsteuern und den ordentlichen Steuern 2010-2013 zusätzlich noch nicht rechtskräftig festgesetzte Forderungen aus Steuerbussen in den Steuerperi- oden 2005-2009, die ordentlichen Steuern der Steuerperioden 2014-2015 sowie die mutmasslichen Kosten abdeckt. Die Sicherheitsleistung stützt sich dabei auf die Sicherstellungsverfügung vom 27. Januar 2016" (act. A.2 Rz. 26). Er hält den Entscheid BGE 100 III 41, S. 42 nicht für anwendbar, weil in keiner der beiden Be- treibungen ein Fortsetzungsbegehren gestellt sei oder gestellt werden könne (act. A.3 Rz. 27). 7.2.Der entscheidende Punkt für den Fall von Mehrfachbetreibungen ist, dass dem Beschwerdeführer durch die bereits erfolgte Arrestlegung die Verfügungs- macht über seine verarrestierten Vermögensstücke entzogen worden ist. Im Falle von "gewöhnlichen" Betreibungen hat das Einleitungsverfahren keine invasive Wirkung und die Zwangsvollstreckung wirkt erst nach Stellung des Fortsetzungs- begehrens und aufgrund der nachfolgenden Pfändung auf das Vermögen des Be- treibungsschuldners ein. Geht – wie hier – ein Arrest voraus, so bestehen die Auswirkungen auf das Vermögen des Schuldners schon während der Dauer des
9 / 10 Einleitungsverfahrens. Zwar wird in der vorliegenden Konstellation mit den beiden Zahlungsbefehlen der gleiche Arrest prosequiert, so dass es einstweilen nicht zu einer Mehrbelastung kommt. Würde der Zahlungsaufforderung in der ordentlichen Betreibung für die fällige Forderung jedoch nachgekommen und die betriebene Forderung ans Betreibungsamt bezahlt, so hätte dies zwar das Erlöschen der or- dentlichen Betreibung zur Folge (Art. 12 Abs. 2 SchKG), dennoch bliebe das gan- ze Arrestsubstrat unter Zwangsvollstreckungsbeschlag und es würde nichts frei- gegeben, weil das Erlöschen der "Zahlungsbetreibung" den Bestand der Betrei- bung auf Sicherheitsleistung nicht tangieren würde. Auch wenn es gelingen müss- te, die Betreibung auf Sicherheitsleistung in einem gerichtlichen Verfahren (Art. 85 bzw. Art. 85a SchKG) infolge der in der anderen Betreibung erfolgten Zahlung für den identischen fälligen Teil aufheben zu lassen, so werden die Interessen des Beschwerdeführers dennoch erheblich tangiert, ganz abgesehen davon, dass das gewählte Vorgehen dem Beschwerdegegner gar nichts nützt, wie der Beschwer- deführer mit Recht geltend macht. 7.3.Bleibt noch zu klären, wie sich dieses Ergebnis auf die vorliegende ordentli- che Betreibung Nr. E._____ auf Zahlung auswirkt. Offenbar will der Beschwerde- führer beide Betreibungen aufheben lassen, weil nicht das Betreibungsamt oder die Aufsichtsbehörde bestimme, welchen der beiden Betreibungen der Vorzug zu geben sei (vgl. KSK 22 15 act. A.4). Davon ist nicht auszugehen, weil eine solche Auswahl nicht getroffen werden muss. Der Beschwerdegegner hat die Einleitung der hier zu beurteilenden ordentlichen Betreibung für den fälligen Teil verlangt und das ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8.In Beschwerden im Sinne von Art. 17 f. SchKG können keine Kosten erho- ben werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
10 / 10 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Ausseramtliche Entschädigungen werden keine zugesprochen. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an: