Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 1. Dezember 2021 ReferenzKSK 21 76 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer BesetzungBergamin, Vorsitzender Cavegn und Michael Dürst Brunner, Aktuar ad hoc ParteienA._____ AG Beschwerdeführerin gegen B._____ Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Claudio Allenspach Poststrasse 43, Postfach, 7001 Chur Gegenstanddefinitive Rechtsöffnung Anfechtungsobj. Entscheid des Regionalgerichts Plessur, Einzelrichter, vom 16. September 2021 (Proz. Nr. 335-2021-75) Mitteilung3. Dezember 2021

2 / 7 Sachverhalt A.Mit Entscheid des Regionalgerichts Plessur vom 10. September 2018 wur- de die A._____ AG angewiesen, vom monatlichen Nettolohn von C._____ CHF 6'440.00 (CHF 2'000.00 Kinderunterhalt, CHF 4'000.00 Ehegattenunterhalt und CHF 440.00 Kinderzulagen) an B._____ zu überweisen. Die von C._____ da- gegen erhobene Berufung wurde vom Kantonsgericht von Graubünden mit Urteil vom 5. Mai 2020 rechtskräftig abgewiesen. B.Da die A._____ AG der Schuldneranweisung nicht nachkam, setzte B._____ gegen die A._____ AG beim Betreibungs- und Konkursamt der Region Plessur mit Zahlungsbefehl vom 10. August 2020 eine Forderung von CHF 88'221.50 zzgl. Zins in Betreibung (Betreibung Nr. D.). Dagegen erhob die A. AG am 2. September 2020 Rechtsvorschlag. C.Am 18. Februar 2021 reichte B._____ ein Arrestgesuch ein, welchem mit Arrestbefehl vom 19. Februar 2021 stattgegeben wurde. Im Rahmen der nachfol- genden Arrestprosequierung liess B._____ gegen die A._____ AG beim Betrei- bungs- und Konkursamt der Region Plessur mit Zahlungsbefehl vom 8. März 2021 eine Forderung von CHF 124'221.50 zzgl. Zins in Betreibung setzen (Betrei- bung Nr. E.). Dagegen erhob die A. AG am 23. März 2021 Rechtsvor- schlag. D.Mit Gesuch vom 8. April 2021 ersuchte B._____ um Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. E._____ sowie definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 124'221.50 zzgl. Zins. Dieses Gesuch wurde mit Rechtsöffnungsentscheid des Einzelrichters SchKG am Regionalgericht Plessur vom 16. September 2021 vollumfänglich gutgeheissen. E.Dagegen gelangte die A._____ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 29. September 2021 frist- und formgerecht mit Beschwerde ans Kantonsgericht. Sie stellte folgendes Rechtsbegehren: 1.Der Entscheid des Regionalgerichts Plessur vom 16. September 2021 (Proz.Nr. 335-2021-75) sei aufzuheben und die definitive Rechtsöff- nung sei zu verweigern. 2.Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu ertei- len. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerde- gegnerin. F.B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Beschwerde- antwort vom 28. Oktober 2021 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Glei-

3 / 7 chentags reichte sie ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechts- verbeiständung ein. G.Am 1. Oktober 2021 erteilte der Vorsitzende einstweilen die aufschiebende Wirkung, zog die vorinstanzlichen Akten bei und forderte die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 1'500.00 auf, welcher innert Frist einging. H.Im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege (KSK 21 87) wurde mit Verfügung vom 19. November 2021 der Beschwerdegegnerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt lic. iur. Claudio Allenspach als unentgelt- licher Rechtsvertreter ernannt. Erwägungen 1.Gegen den im summarischen Verfahren gefällten Rechtsöffnungsentscheid der Vorinstanz ist die Beschwerde zulässig (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 2.1.Das Regionalgericht Plessur qualifizierte die im Entscheid vom 10. Sep- tember 2018 enthaltene Schuldneranweisung (vgl. RG act. II.3) in ihrem Rechtsöffnungsentscheid als definitiven Rechtsöffnungstitel und erteilte in der Be- treibung Nr. E._____ des Betreibungsamts Plessur in der Folge die definitive Rechtsöffnung (vgl. act. B.1 E. 8.3). 2.2.Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, die Be- schwerdegegnerin habe keinen vollständigen definitiven Rechtsöffnungstitel vor- gelegt, sondern bloss die Schuldneranweisung. Mit dieser sei aber keine Zah- lungspflicht festgelegt, sondern lediglich verfügt worden, dass sie den Lohn von C._____ in der Höhe von CHF 6'000.00 zzgl. Kinderzulagen mit befreiender Wir- kung nur an die Beschwerdegegnerin zahlen könne. Die Festlegung der Schuld sei im Eheschutzentscheid vom 18. Februar 2016 erfolgt. Dieser sei nicht einge- legt worden. Für die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung hätte dieser Entscheid jedoch zusammen mit der Schuldneranweisung vorgelegt werden müssen (vgl. act. A.1 Ziff. III). 2.3.Die Beschwerdegegnerin hält dazu in ihrer Beschwerdeantwort zusammen- gefasst fest, dass die Schuldneranweisung vom 10. September 2018 einen defini- tiven Rechtsöffnungstitel darstelle und sie nicht verpflichtet gewesen sei, zusätz-

4 / 7 lich den Eheschutzentscheid vom 29. Februar 2016 bei Gericht einzureichen, zu- mal dieser ohnehin gerichtsnotorisch sei (vgl. act. A.2 S. 5 ff.). 3.1.Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger die Aufhebung des Rechtsvorschlags verlangen (definitive Rechtsöffnung), wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht. Art. 80 Abs. 2 SchKG zählt darüber hinaus diverse Urteilssurrogate auf, welche den gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind. Schuldneranweisungen im Sinne von Art. 177 oder Art. 291 ZGB stellen gemäss Lehre und Rechtsprechung keinen definitiven Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 80 SchKG dar. Darin wird nur über die Einziehungsbefugnis, nicht jedoch über die geschuldete Summe entschieden. Die unterhaltsberechtigte Partei wird nicht sel- ber Gläubigerin des Drittschuldners, sondern erhält durch die Schuldneranweisung lediglich eine Inkassoermächtigung. Letztere ermöglicht es der Unterhaltsgläubi- gerin zwar, bei ausbleibender Zahlung den angewiesenen Drittschuldner selbständig zu betreiben oder gerichtlich zu belangen. In einer allfälligen Betrei- bung gegen den Drittschuldner bildet indessen der Entscheid über die Schuld- neranweisung, der ja ohne Beteiligung des Drittschuldners ergangen ist, keinen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG. Die unterhaltsberech- tigte Person kann daher nicht gestützt auf den Anweisungsentscheid definitive Rechtsöffnung gegen den Schuldner des Unterhaltsverpflichteten verlangen, son- dern muss vorerst in eigenem Namen ein materielles Urteil über die Forderung erwirken (KGer GR ZK1 16 180 v. 24.2.2017 E. 3.4.3; Daniel Staehelin, in: Stae- helin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbe- treibung und Konkurs I, Art. 1-158 SchKG, 2. Aufl., Basel 2010, N 34 zu Art. 80 SchKG; je m.w.H.). 3.2.Nachdem C._____ seinen im Eheschutzentscheid vom 29. Februar 2016 auferlegten Unterhaltspflichten nicht nachgekommen war, wies das Regionalge- richt Plessur mit Entscheid vom 10. September 2018 die Beschwerdeführerin an, CHF 6'440.00 (= CHF 2'000.00 Kinderunterhalt + CHF 4'000.00 Ehegattenunter- halt + CHF 440.00 Kinderzulagen) vom Nettolohn von C._____ zuhanden der Be- schwerdegegnerin zu überweisen (vgl. RG act. II.3 Dispositiv-Ziff. 1). Diese im Entscheid vom 10. September 2018 enthaltene Schuldneranweisung stellt nach dem Gesagten keinen definitiven Rechtsöffnungstitel im Verhältnis zwischen der Beschwerdegegnerin und der am familienrechtlichen Verfahren nicht als Partei beteiligten Beschwerdeführerin dar. Die darauf gestützte Erteilung der definitiven Rechtsöffnung durch das Regionalgericht Plessur beruht auf einer falschen An- wendung von Art. 80 SchKG.

5 / 7 3.3.Die Beschwerdegegnerin weist zwar zutreffend darauf hin, dass die Be- schwerdeführerin den Einwand, es sei kein gültiger definitiver Rechtsöffnungstitel vorgelegt worden, im vorinstanzlichen Verfahren noch nicht vorbrachte (vgl. RG act. I/2). Ihrer Schlussfolgerung, dass der Einwand nun verspätet sei (act. A.2 S. 5), kann aber trotzdem nicht gefolgt werden: Ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt, prüft das Gericht von Amtes wegen. Diese Regel gilt auch für das Be- schwerdeverfahren, und zwar in dem Sinne, dass die Rechtsmittelinstanz bei of- fensichtlichen Mängeln die Beschwerde gegen die Erteilung der Rechtsöffnung gutheissen muss, selbst wenn der fragliche Einwand vor erster Instanz nicht erho- ben wurde (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Nachdem die Vorinstanz den Entscheid vom 10. September 2018 fälschlicherweise als definitiven Rechtsöffnungstitel qua- lifizierte, kann dies nun auf entsprechende Rüge der Beschwerdeführerin hin im Beschwerdeverfahren korrigiert werden. Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen und das Rechtsöffnungsgesuch der Beschwerdegegnerin vom 8. April 2021 ab- zuweisen. 4.Bei diesem Ergebnis gehen die Prozesskosten sowohl des erstinstanzli- chen Verfahrens als auch des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Beschwerde- gegnerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.1.Die Spruchgebühr des vorinstanzlichen Verfahrens ist im Hinblick auf den Verfahrensgang und beim vorliegenden Streitwert mit CHF 500.00 zu bemessen (vgl. Art. 48 GebV SchKG [SR 281.35]). Aufgrund der durch den Einzelrichter am Regionalgericht Plessur mit Entscheid vom 13. April 2021 gewährten unentgeltli- chen Rechtspflege (Proz. Nr. 335-2021-76; vgl. act. G.1) verbleiben diese unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO beim Kanton Graubünden (Gerichtskasse des Regionalgerichts Plessur; Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). 4.2.Für das Beschwerdeverfahren ist die Spruchgebühr beim vorliegenden Streitwert und angesichts des verursachten Aufwands mit CHF 1'500.00 zu be- messen (vgl. Art. 48 i.V.m. Art. 61 GebV SchKG). Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 19. November 2021 (KSK 21 87) wurde der Beschwerdegegnerin auch für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Die Gerichts- kosten des Beschwerdeverfahrens gehen demnach ebenfalls zu Lasten des Kan- tons Graubünden (Gerichtskasse des Kantonsgerichts; Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). 4.3.Die vom beschwerdegegnerischen Rechtsvertreter eingereichte Honorarno- te weist auf der Grundlage des anwendbaren Stundenansatzes von CHF 200.00 (Art. 5 Abs. 1 HV [BR 310.250]) einen Aufwand von CHF 2'994.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) für das Rechtsöffnungs- und das Beschwerdeverfahren auf (vgl.

6 / 7 act. G.1), was insgesamt als angemessen erscheint. Diese Entschädigung geht ebenfalls zu Lasten des Kantons Graubünden, wobei sie im Umfang von CHF 1'374.65 (Aufwand April bis September 2021) aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Plessur und im Umfang von CHF 1'620.20 aus der Gerichtskas- se des Kantonsgerichts (Aufwand Oktober und November 2021) zu bezahlen ist (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Vorbehalten bleibt die Rückforderung durch den Kos- tenträger im Sinne von Art. 123 ZPO. 4.4.Die Beschwerdeführerin ist nicht anwaltlich vertreten, verlangt für das Be- schwerdeverfahren aber eine Entschädigung. Prozessiert eine Partei ohne be- rufsmässige Vertretung, so hat sie nur in begründeten Fällen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Dass einer nicht anwaltlich vertretenen Partei ersatzfähige Kosten für Umtriebe erwachsen, ist ungewöhnlich und bedarf einer besonderen Begründung (BGer 5A_132/2020 v. 28.4.2020 E. 4.2.1). In der Eingabe der Beschwerdeführerin findet sich keine besondere Begründung für die Entschädigung (vgl. act. A.1). Folglich ist ihr keine solche zuzusprechen.

7 / 7 Demnach wird erkannt: 1.In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Einzelrichters SchKG am Regionalgericht Plessur vom 16. September 2021 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Das Rechtsöffnungsgesuch vom 8. April 2021 in der Betreibung Nr. E._____ des Betreibungs- und Konkursamts der Region Plessur (Zahlungsbefehl vom 8. März 2021) wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten von B._____ und werden unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO vom Kanton Graubünden übernommen. 3. Die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. Claudio Allenspach von CHF 1'374.65 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geht unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO zu Lasten des Kantons Graubün- den und wird aus der Gerichtskasse bezahlt." 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'500.00 ge- hen zu Lasten von B._____ und werden unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO vom Kanton Graubünden übernommen. 3.Die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. Claudio Allenspach von CHF 1'620.20 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geht unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden und wird aus der Gerichtskasse bezahlt. 4.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an:

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