Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 11. August 2021 ReferenzKSK 21 7 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BesetzungCavegn, Vorsitzender Bergamin und Michael Dürst Guetg, Aktuar ParteienA._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. André Brunschweiler LALIVE SA, Stampfenbachplatz 4, Postfach 212, 8042 Zürich gegen B._____ Arrestschuldner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Felix C. Meier-Dieterle Vischer AG, Schützengasse 1, Postfach, 8021 Zürich C._____ Drittansprecherin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Carole Sorg Limmatquai 18, 8001 Zürich GegenstandFristansetzung für Widerspruchsverfahren Anfechtungsobj. Verfügung des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Prättigau/Davos vom 19.02.2021 Mitteilung17. August 2021

2 / 12 Sachverhalt A.Mit Arrestbefehl des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 10. Juli 2019 (Proz. Nr. 335-2019-88) wurde der Arrest hinsichtlich diverser B._____ zugerech- neter Vermögenswerte bewilligt und das Betreibungsamt der Region Prätti- gau/Davos als "Lead-Amt" mit dem gesamten (schweizweiten) Arrestvollzug be- auftragt. B.Nach Eingang der Arrestberichte der rechtshilfeweise beauftragten Betrei- bungsämter erliess das Betreibungsamt der Region Prättigau/Davos am 7. August 2019, ausgestellt am 8. August 2019, die entsprechende Arresturkunde (Arrest Nr. D.). C.Die von diversen Betroffenen sowie dem Arrestschuldner, B., gegen den Arrestbefehl erhobenen Einsprachen endeten mit Beschwerdeentscheiden des Kantonsgerichts von Graubünden vom 29. Dezember 2020 (KSK 20 15 / KSK 20 16). D.Mit Eingabe vom 17. Februar 2021 an das Betreibungsamt der Region Prät- tigau/Davos liess die C., vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Carole Sorg, ihren Anspruch an verarrestierten Vermögensgegenständen anmelden. E.Das Betreibungsamt der Region Prättigau/Davos setzte mit Verfügung vom 19. Februar 2021 der A. (Arrestgläubigerin) gemäss Art. 108 Abs. 2 SchKG Frist zur Klage auf Aberkennung des von der C._____ geltend gemachten An- spruches hinsichtlich folgender Vermögenswerte (Positionsnummerierung gemäss Arresturkunde vom 7. August 2019; Arrest Nr. D.): Position 11 4. Sämtliche Forderungen, Dividenden- und sonstige Ausschüttungsan- sprüche, die sich aus der (formellen) Aktionärsstellung der C. c/o E., ergeben, insbesondere aus den 80 Namenaktien zu CHF 1'000 der F., H.strasse, G. Position 17 1. Sämtliche Ansprüche, Forderungen, Konto- oder Kontokorrentguthaben, Barschaften in in- und ausländischer Währung, Wertrechte, Edelmetalle, Edelsteine, Festgeldanlagen und Kreditlinien sowie sämtliche Herausgabe- ansprüche aus Depotverträgen und Treuhandverhältnissen, inklusive zukünftige Erträgnisse aus solchen Vermögenswerten, gegenüber den fol- genden Bankinstituten: 1.1. J., rue I., K._____, insbesondere 1.1.2.

3 / 12 Sämtliche auf den Namen der C._____ (andere Schreibweise C.), c/o E., lautenden Konten und Wertschriftendepots, insbesondere mit Depotnummer L._____ bzw. Kto.-Nr. mit IBAN M.; F.Mit Verfügung des Betreibungsamtes der Region Prättigau/Davos vom 26. Februar 2021 wurde die C. aufgefordert, Beweismittel für ihren Anspruch bis spätestens 15. März 2021 einzureichen. Damit entsprach das Betreibungsamt der Region Prättigau/Davos einem Antrag der A.. G.Die A. (fortan Beschwerdeführerin) liess gegen die ihr gegenüber ver- fügte Fristansetzung zur Einleitung der Klage auf Aberkennung des Drittanspru- ches mit Eingabe vom 4. März 2021 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erheben. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, ihrer Aufsichtsbe- schwerde sei superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu erteilen, eventuali- ter sei das Betreibungsamt der Region Prättigau/Davos anzuweisen, die ihr ge- setzte Frist zur Einleitung des Widerspruchsverfahrens vorläufig abzunehmen. In materieller Hinsicht beantragte sie, die angefochtene Verfügung im Arrestverfah- ren D._____ sei hinsichtlich der Positionen 11 (4.) sowie 17 (1., 1.1., 1.1.2.) auf- zuheben. H.Mit Verfügung des Vorsitzenden der Schuldbetreibungs- und Konkurskam- mer des Kantonsgerichts von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbe- treibung und Konkurs vom 9. März 2021 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung erteilt. I.Das Betreibungsamt der Region Prättigau/Davos beantragte in seiner Stel- lungnahme vom 16. März 2021 die Abweisung der Beschwerde unter Neufestset- zung der Frist zur Einreichung der Widerspruchsklage. J.N._____ (fortan Arrestschuldner) liess seinerseits mit Eingabe vom 31. März 2021 die Abweisung der Beschwerde beantragen. K.Die C._____ (fortan Drittansprecherin) beantragte in ihrer Stellungnahme vom 1. April 2021 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Zudem beantragte sie in prozessualer Hinsicht, den beschwerdeführerischen Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen (Antrag 1) und die superprovisorisch ge- währte aufschiebende Wirkung unverzüglich aufzuheben unter Ansetzung der zwanzigtägigen Frist zur Einleitung der Widerspruchsklage (Antrag 2). Erwägungen

4 / 12 1.Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungsamtes bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde gemäss Art. 17 ff. SchKG geführt werden. Wird eine Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit geltend gemacht, so muss die Beschwerde gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG grundsätzlich innert zehn Tagen seit dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die am 19. Februar 2021 verfügte Fristansetzung zur Anhebung der Wider- spruchsklage. Eine Klagefristansetzung, die in Verletzung der Regeln des Betrei- bungsrechts erfolgt, ist grundsätzlich der Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG zugänglich (Adrian Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kom- mentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl., Basel 2010, N 10 zu Art. 108 SchKG). Das Recht zur Beschwerdeführung kommt denje- nigen natürlichen und juristischen Personen zu, welche durch die Verfügung in ihren Rechten betroffen sind und dadurch ein eigenes aktuelles Interesse an der Abänderung oder Aufhebung derselben haben. Die Beschwerdeführerin ist als Arrestgläubigerin durch die angefochtene Verfügung in ihrer prozessrechtlichen Stellung und dadurch indirekt auch in ihren vermögensrechtlichen Ansprüchen betroffen und daher fraglos zur Beschwerdeführung berechtigt. Die angefochtene Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 22. Februar 2021 zugestellt, womit die Beschwerde vom 4. März 2021 rechtzeitig erhoben wurde. Die weiteren for- mellen Voraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die vorlie- gende Beschwerde ist einzutreten. 2.Gemäss Art. 17 Abs. 1 und 3 SchKG können mit der Aufsichtsbeschwerde Gesetzesverletzung, Unangemessenheit und Rechtsverweigerung bzw. Rechts- verzögerung geltend gemacht werden. Gerügt werden können dabei lediglich Ver- fahrensfehler. Über materiell-rechtliche Fragen wird im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht entschieden (BGer 7B.11/2002 v. 5.3.2002 E. 3a). 3.Das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde richtet sich prinzipiell nach den kantonalen Verfahrensbestimmungen (Art. 20a Abs. 3 SchKG), wobei die bundes- rechtlichen Minimalvorschriften zu beachten sind (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 1 bis 5 SchKG). Subsidiär finden die Bestimmungen der Zivilprozessordnung auf das auf- sichtsrechtliche Beschwerdeverfahren – im Sinne kantonalen Verfahrensrechts – sinngemäss Anwendung (Art. 17 Abs. 4 EGzSchKG [BR 220.000]). 4.Der betreibungsrechtlichen Beschwerde kommt von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 36 SchKG). Mit Verfügung vom 9. März 2021

5 / 12 wurde der Beschwerde antragsgemäss einstweilen die aufschiebende Wirkung erteilt (vgl. act. D.1). 5.1.Die Beschwerdeführerin bezweifelt, dass Rechtsanwältin lic. iur. Carole Sorg zur Anmeldung der Drittansprache rechtsgenüglich mandatiert gewesen sei. Es sei unüblich, dass zwei separate Vollmachten eingereicht worden seien. Die Namen der unterzeichnenden Personen seien zudem nicht leserlich und es sei unbekannt, ob diese überhaupt zeichnungsberechtigt seien. Das Betreibungsamt hätte die Gültigkeit der Vertretung prüfen müssen. Sofern keine gültige Bevoll- mächtigung vorliege, sei auch keine formgültige Drittansprache erhoben worden. 5.2.Rechtsanwältin lic. iur. Carole Sorg meldete den Drittanspruch zugunsten der Drittansprecherin mit Eingabe vom 17. Februar 2021 an. Die dieser Eingabe beiliegenden Vollmachtsschreiben enthalten drei unleserliche Unterschriften, so- dass die Identität der Unterzeichner daraus nicht hervorgeht (vgl. BA act. 2.10). Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens reichte Rechtsanwältin lic. iur. Carole Sorg jedoch von O., P. sowie Q._____ unterzeichnete Schrei- ben ein, in denen die drei Genannten bestätigen, dass die Vollmachtsschreiben vom 27. Januar 2021 von ihnen unterzeichnet wurden (vgl. act. C.2-C.4). Aus der im Recht liegenden Amtsbestätigung der Drittansprecherin geht sodann die kollek- tive Zeichnungsberechtigung zu zweien der Unterzeichner hervor (vgl. act. C.5). Damit war Rechtsanwältin lic. iur. Carole Sorg zum Zeitpunkt der Anmeldung der Drittansprache gehörig bevollmächtigt. Die Rüge der Beschwerdeführerin zielt folglich ins Leere. 6.Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass dem Widerspruchsverfahren ein Vorverfahren vorausgehe, in welchem die Dritten, welche ein besseres Recht an einer gepfändeten Sache behaupten, ihre Ansprüche beim Betreibungsamt mündlich oder schriftlich anmelden. Diese Anmeldung sei den Parteien durch be- sondere Mitteilung anzuzeigen. Vorliegend habe das Betreibungsamt der Region Prättigau/Davos kein Vorverfahren durchgeführt. Schon aus diesem Grund sei die ihr gegenüber angesetzte Frist aufzuheben. Das Betreibungsamt habe zudem die Parteirollen falsch verteilt. Vorliegend sei die Berechtigung des Arrestschuldners an den strittigen Arrestgegenständen, namentlich den Forderungen aus den Akti- en an der F._____ sowie gegenüber der J._____ wahrscheinlicher. Dies gehe schon aus dem Arrestbefehl vom 10. Juli 2019 wie auch aus den Arresteinspra- cheentscheiden bzw. den diesen folgenden Beschwerdeentscheiden hervor. In diesen Verfahren habe die Drittansprecherin ihr angebliches Recht an den stritti- gen Vermögenswerten bereits geltend gemacht. In den Entscheiden seien die Voraussetzungen für einen Durchgriff auf den Arrestschuldner bejaht worden. Der

6 / 12 Arrestschuldner sei Alleinbegünstigter und wirtschaftlicher Stifter, weshalb die Drit- tansprecherin gemäss den Entscheiden rechtlich nicht selbständig sei. Die Ver- mögenswerte würden daher dem Arrestschuldner gehören. Die Entscheide seien dem Betreibungsamt bekannt gewesen. Die Aktenlage zeige, dass die materielle Berechtigung und auch die tatsächliche Verfügungsmöglichkeit des Arrestschuld- ners an den strittigen Vermögenswerten wahrscheinlicher, als diejenige der Drit- tansprecherin. Daher habe das Betreibungsamt fälschlicherweise die Klägerrolle der Beschwerdeführerin zugewiesen und Frist zur Widerspruchsklage gemäss Art. 108 Abs. 2 SchKG gesetzt. Die Klägerrolle hätte der Drittansprecherin zugeteilt werden müssen. 7.1.Das Widerspruchsverfahren findet kraft Verweisung in Art. 275 SchKG auf die Bestimmungen des Pfändungsvollzuges (Art. 91 – 109 SchKG) auch im Ar- restverfahren zumindest sinngemässe Anwendung, sofern im Rahmen der Arrest- einsprache des Dritten nach Art. 278 SchKG kein sofortiger Beweis des besseren Rechts möglich ist. Das Widerspruchsverfahren dient der Klärung angeblicher Rechte Dritter an gepfändeten bzw. verarrestierten Gegenständen. Dem Wider- spruchsverfahren geht ein Vorverfahren vor dem Betreibungsamt voraus. Dabei melden die Dritten, welche ein besseres Recht an einer gepfändeten Sache be- haupten, ihre Ansprüche beim Betreibungsamt an (Art. 106 Abs. 1 SchKG). Die angemeldeten Rechte merkt das Betreibungsamt in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt sie, sollte die Urkunde bereits zugestellt sein, den Parteien besonders an (Art. 106 Abs. 1 SchKG). 7.2.Sodann hat das Betreibungsamt ein Vorverfahren durchzuführen (vgl. ins- besondere Art. 107 SchKG; siehe auch E. 10). In diesem soll die wichtige Frage der Parteirollenverteilung im folgenden Widerspruchsverfahren geklärt werden. Gemäss Art. 107 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 SchKG wird – im Bestreitungsfalle gemäss Abs. 5 – dem Drittansprecher die Klägerrolle zugeteilt, wenn sich sein behaupteter Anspruch auf eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners bezieht oder auf eine Forderung oder ein anderes Recht bezieht, so- fern die Berechtigung des Schuldners wahrscheinlicher ist als die des Dritten. Demgegenüber ist gemäss Art. 108 Abs. 1 SchKG dem Gläubiger oder Schuldner die Klägerrolle zuzuteilen, wenn sich der Anspruch auf eine bewegliche Sache im Gewahrsam oder Mitgewahrsam des Dritten bezieht (Ziff. 1) oder sich der An- spruch auf eine Forderung oder ein anderes Recht bezieht, sofern die Berechti- gung des Dritten wahrscheinlicher ist als diejenige des Schuldners (Ziff. 2). Aus- schlaggebend für die Rollenzuteilung ist folglich der Gewahrsam an der gepfände- ten (beweglichen) Sache bzw. die grössere Wahrscheinlichkeit der materiellen

7 / 12 Berechtigung bei Forderungen und anderen Rechten. Mit anderen Worten ent- scheidet der bessere Rechtsschein der Berechtigung am betreffenden Vermö- genswert über die Rollenzuteilung (Georg Zondler, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG], 4. Aufl., Zürich 2017, N 1 zu Art. 107 SchKG). 7.3.Gewahrsam bedeutet die unmittelbare faktische Herrschaft über die beweg- liche Sache. Diese Herrschaft äussert sich in der von den rechtlichen Verhältnis- sen losgelösten tatsächlichen Verfügungsgewalt über die Sache, verbunden mit der Möglichkeit, sie zu gebrauchen (BGer 5A_859/2019 v. 9.11.2020 E. 3.2.1). Der Gewahrsam bezweckt, anhand der äusserlich erkennbaren Umstände in ein- facher und schneller Weise die Zugehörigkeit der Sache zum schuldnerischen Vermögen zu überprüfen (Thomas Rohner, Das Widerspruchsverfahren gemäss SchKG, Buttikon 2002, S. 60). Auch wenn betreffend Gewahrsam keine rechtli- chen Überlegungen zugelassen sind, so ist anerkannt, dass unbestrittene rechtli- che Kriterien in Betracht gezogen werden können, welche einen Rückschluss auf die tatsächliche Verfügungsmacht erlauben (etwa BGE 87 III 11 E. 1; Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl., Bern 2013, § 24 N 33; Staehelin, a.a.O., N 6 zu Art. 107 SchKG). Liegt Ge- wahrsam eines Vierten vor, also einer Person, die das Pfändungsobjekt aufgrund eines besonderen Rechtsverhältnisses für den Schuldner oder einen Dritten in Gewahrsam hat, ist zu prüfen, für wen der Vierte Gewahrsam ausübt. Tut er dies ausschliesslich für den Schuldner, ist nach Art. 107 SchKG vorzugehen. Wenn der Vierte den Gewahrsam auch für den Dritten ausübt, ist nach Art. 108 SchKG vor- zugehen. 7.4.Bei "ordentlichen", d.h. unverbrieften Forderungen und sonstigen Rechten ist ein "Gewahrsam" begrifflich nicht möglich, es wird daher auf die grössere Wahrscheinlichkeit der materiellen Berechtigung abgestellt (BGE 120 III 18 E. 3.a). Auch diese ist anhand des äusseren Rechtsscheins, den die Aktenlage er- weckt, festzustellen (Staehelin, a.a.O., N 12 zu Art. 107 SchKG m.w.H.; Zondler, a.a.O., N 4 zu Art. 107 SchKG). Bei Forderungen aus Kontoguthaben bei Banken ergibt sich der bessere Rechtsschein in der Regel aus der Bezeichnung des Kon- toinhabers (BGE 142 III 65 E. 4.1). 7.5.Der Entscheid über den Gewahrsam bzw. die wahrscheinlichere Berechti- gung muss im Rahmen einer summarischen Prüfung rasch und einfach anhand der äusserlich erkennbaren Umstände getroffen werden. Das Betreibungsamt hat nicht zu überprüfen, ob diese tatsächlichen Umstände zu Recht bestehen oder nicht, und muss auch keine Akten aus anderen (ihm allenfalls bekannten) Verfah-

8 / 12 ren beiziehen (vgl. zum Ganzen Zondler, a.a.O., N 7 zu Art. 107 SchKG). Mass- gebend sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Pfändung bzw. des Arrestvollzu- ges (BGer 5A_859/2019 v. 9.11.2020 E. 3.2.2 m.w.H.). 8.1.Die Drittansprache betrifft unter anderem sämtliche Forderungen, Dividen- den- und sonstige Ausschüttungsansprüche, die sich aus der Aktionärsstellung der Drittansprecherin an den 80 Namenaktien zu CHF 1'000.00 an der F._____ ergeben (Position 11. [4.] gemäss Arresturkunde vom 7. August 2021). Es scheint unter den Parteien unbestritten zu sein, dass diese Aktien unverbrieft sind und damit keine Wertpapiere darstellen. Dies geht denn auch aus der Terminologie des Arrestbefehls vom 10. Juli 2019 hervor, wonach nicht etwa die Aktien bzw. Aktienzertifikate an der F._____ selbst verarrestiert wurden, sondern (lediglich) die aus der Aktionärsstellung resultierenden Forderungen, Ansprüche etc. Soweit ver- briefte Aktien bestehen, die Gegenstand des Arrestes bilden, werden diese im Ar- restbefehl konsequent als "Aktien(zertifikate)" bezeichnet (vgl. etwa BA act. Ord- ner I, Register 1, Dispositivziffer 3 und 5). Die Aktenlage mit der – zumindest for- mell ausgewiesenen – Aktionärsstellung der Drittansprecherin spricht prima vista für deren bessere materielle Berechtigung an den Forderungen, Dividenden- und sonstigen Ausschüttungsansprüchen aus eben dieser Aktionärsstellung. Es ist damit nicht zu beanstanden, wenn das Betreibungsamt der Region Prätti- gau/Davos hinsichtlich der Position 11 (4.) die Klägerrolle gestützt auf Art. 108 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG der Beschwerdeführerin zuteilte und ihr Frist zur Widerklage ansetzte. 8.2.Weiter betrifft die Drittansprache folgende Position der Arresturkunde (BA act. Ordner I, Register 2): Position 17 1. Sämtliche Ansprüche, Forderungen, Konto- oder Kontokorrentguthaben, Barschaften in in- und ausländischer Währung, Wertrechte, Edelmetalle, Edelsteine, Festgeldanlagen und Kreditlinien sowie sämtliche Herausgabe- ansprüche aus Depotverträgen und Treuhandverhältnissen, inklusive zukünftige Erträgnisse aus solchen Vermögenswerten, gegenüber den fol- genden Bankinstituten: 1.1. J., rue I., K., insbesondere 1.1.2. Sämtliche auf den Namen der C. (andere Schreibweise C.), c/o E., lautenden Konten und Wertschriftendepots, insbesondere mit Depotnummer L._____ bzw. Kto.-Nr. mit IBAN M._____; Diesbezüglich ist unter den Parteien unbestritten und ergibt sich aus dem Wortlaut der Position, dass die Drittansprecherin Inhaberin des bezeichneten Kontos ist.

9 / 12 Soweit nun "ordentliche" Forderungen aus diesem Kontoguthaben gegenüber der J._____ arrestiert sind, ergibt sich der bessere Rechtsschein zugunsten der Drit- tansprecherin im Rahmen einer prima facie Beurteilung unmittelbar aus ihrer Be- zeichnung als Kontoinhaberin (vgl. BGE 142 III 65 E. 4.1). Im Ergebnis Gleiches ist hinsichtlich der arrestierten Wertschriftendepots festzustellen, selbst wenn da- mit bewegliche Sachen arrestiert sind. Zweifellos werden diese von der Bank zu- gunsten der Drittansprecherin gehalten und verwaltet, was sich wiederum aus de- ren namentlichen Bezeichnung als Depotinhaberin ergibt. Mithin ist auf eine Ausü- bung des Gewahrsams durch die Bank zugunsten der Drittansprecherin zu schliessen, was aufgrund des in E. 7.3 Gesagten ebenfalls ein Vorgehen nach Art. 108 SchKG zur Folge hätte. Wenn das Betreibungsamt hinsichtlich der Position Nr. 17 (1., 1.1., 1.1.2.) aufgrund einer prima facie Beurteilung der Aktenlage auf einen besseren Rechtsschein zugunsten der Drittansprecherin schloss, ist dies nicht zu beanstanden. 8.3.Weder der Arrestbefehl vom 10. Juli 2019 noch der im Einspracheverfahren ergangene Entscheid vom 5. März 2020 bzw. die diesbezüglich ergangenen Be- schwerdeentscheide vom 29. Dezember 2020 führen zu einer abweichenden Ein- schätzung. Die Beschwerdeführerin übersieht mit ihrem Vorbringen nämlich, dass das Einspracheverfahren eine rein betreibungsrechtliche Streitigkeit ist, welche weder hinsichtlich der Arrestforderung noch hinsichtlich der Sachlegitimation am Arrestgut eine res iudicata schafft (Yvonne Artho von Gunten, Die Arresteinspra- che, Zürich 2001, S. 118 f. m.w.H.). Der definitive Entscheid wird in einem späte- ren Verfahren gefällt. Die Zurechnung der Vermögenswerte ist unter den Parteien nach wie vor umstritten. Kommt hinzu, dass sich die wahrscheinlichere Berechti- gung der Drittansprecherin an den Vermögenswerten in casu aus ihrer – aufgrund der Aktenlage zumindest formell ausgewiesenen – Stellung als Aktionärin (Positi- on 11 [4.]) bzw. als Kontoinhaberin (Position 17 [1., 1.1., 1.1.2.]) ergibt. Diese wahrscheinlichere Berechtigung unter Rückgriff auf die Erwägungen des Einspra- che- bzw. Beschwerdeentscheides zu Fall zu bringen, erwiese sich mit Blick auf die lediglich summarisch vorzunehmende Prüfung der Parteirollenverteilung als problematisch. Dies vor allem auch deshalb, weil im vorliegenden Fall die Zurech- nung der Vermögenswerte von der Drittansprecherin an den Arrestschuldner ein- zig über die Annahme des Ausnahmetatbestandes eines ("umgekehrten") Durch- griffes zu Stande kam. Sowohl der Einspracheentscheid sowie der Beschwerde- entscheid setzen sich über mehrere Seiten und unter Einbezug diverser Belege und Indizien mit dieser Problematik auseinander (act. B.4, S. 77 ff. bzw. B.6, S. 107 ff.). Eine dahingehende, analoge Prüfung würde die (engen) Schranken der Prüfungsbefugnis des Betreibungsbeamten für die Verteilung der Parteirollen im

10 / 12 Widerspruchsverfahren sprengen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass sich die Drittansprecherin bereits in den erwähnten Verfahren zu ihrem Anspruch äussern konnte. 9.Auch wenn es sein mag, dass ein eingehendes Widerspruchsverfahren ein anderes Ergebnis hinsichtlich der Zurechnung der Vermögenswerte hervorbringen könnte, erweist es sich nach dem Gesagten als rechtmässig, dass die Klägerrolle hinsichtlich der Positionen 11 (4.) und 17 (1., 1.1., 1.1.2.) gestützt auf Art. 108 SchKG der Beschwerdeführerin zugewiesen worden ist. Die diesbezügli- che Rüge ist folglich abzuweisen. 10.Die Beschwerdeführerin moniert weiter, das Betreibungsamt habe zu Un- recht kein Vorverfahren durchgeführt. Es hätte ihr die Drittansprache vor Fristan- setzung mit einer besonderen Mitteilung anzeigen müssen. Nachdem aufgezeigt wurde, dass sich das Vorgehen hinsichtlich der Positionen 11 (4.) und 17 (1., 1.1., 1.1.2.) nach der Bestimmung von Art. 108 SchKG richtet, ist der Rüge von Vorn- herein jegliche Grundlage entzogen. Eine Anzeige des Drittanspruchs vor Anset- zung der Frist zur Widerspruchsklage ist nämlich nur bei einem Anwendungsfall von Art. 107 SchKG erforderlich, da nur in diesem Fall dem Schuldner und Gläu- biger zeitlich mit der Anzeige des Anspruchs eine zehntägige Bestreitungsfrist zu setzen ist (Art. 107 Abs. 2 SchKG). Im Anwendungsbereich von Art. 108 SchKG entfällt das Bestreitungsverfahren und damit auch das "klassische" Vorverfahren (Pra 2004 Nr. 133 E. 2.1). Vielmehr setzt das Betreibungsamt dem Gläubiger und dem Schuldner sogleich eine 20-tägige Frist zur Klage auf Aberkennung des an- gemeldeten Anspruchs (Art. 108 Abs. 2 SchKG; vgl. Amonn/Walther, a.a.O., § 24 N 44). Die Anzeige des Drittanspruches samt Fristansetzung zur Einreichung der Klage auf Aberkennung erfolgen damit in einem Akt. Sodann ist im Anwendungsbereich von Art. 108 SchKG die Verwendung des obli- gatorischen Formulars Nr. 18 nicht vorgesehen, bezieht sich dessen Inhalt doch lediglich auf den Anwendungsbereich von Art. 107 SchKG. 11.Im Ergebnis ist weder das konkrete Vorgehen des Betreibungsamtes der Region Prättigau/Davos noch die angefochtene Verfügung zu beanstanden. Die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. 12.Da der vorliegenden Beschwerde mit Verfügung des Vorsitzenden vom 9. März 2021 die aufschiebende Wirkung einstweilen erteilt wurde, weist die Auf- sichtsbehörde mit ihrem Endentscheid das Betreibungsamt an, der Beschwerde- führerin die Klagefrist neu anzusetzen (vgl. BGE 123 III 330 E. 2).

11 / 12 13.Das Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG ist – abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmen – kostenlos (vgl. Art. 17 Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art 61 Abs. 2 lit. a GebVSchKG [SR 281.35]); Parteientschädigungen dürfen keine gesprochen werden (vgl. Art. 62 Abs. 2 GebVSchKG). Die intern zu verbuchenden Kosten von CHF 800.00 für das Beschwerdeverfahren verbleiben beim Kanton Graubünden.

12 / 12 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Das Betreibungsamt der Region Prättigau/Davos wird angewiesen, die der A._____ mit Verfügung vom 19. Februar 2021 angesetzte Frist von 20 Ta- gen zur Klage auf Aberkennung des Drittanspruches der C._____ neu an- zusetzen. 3.Die Kosten in Höhe von CHF 800.00 verbleiben beim Kanton Graubünden. 4.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 6.Mitteilung an:

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11.08.2021
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24.03.2026