KSK 2021 63

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 30. September 2021 ReferenzKSK 21 63 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BesetzungCavegn, Vorsitzender Blumenthal, Aktuar ad hoc ParteienA._____ Gesuchsteller gegen Betreibungs- und Konkursamt der Region Plessur Grabenstrasse 15, Postfach 55, 7001 Chur Gesuchsgegner GegenstandWiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist Mitteilung01. Oktober 2021

2 / 6 Sachverhalt A.Das Betreibungs- und Konkursamt Plessur (nachfolgend: Betreibungsamt Plessur) stellte gegen A._____ nach vorgängigem Betreibungsbegehren der B._____ SA am 24. August 2021 einen Zahlungsbefehl (Nr. 202107464) in Höhe von CHF 200.70 aus. B.Am 26. August 2021 wurde der Zahlungsbefehl an der C.strasse, 7000 Chur, an, D. zugestellt, welche den Zahlungsbefehl mit dem Vermerk "Zukünftiger Schwiegersohn" entgegennahm. Ein Rechtsvorschlag wurde nicht erhoben. C.Mit handschriftlich vermerktem Datum vom 6. September erhob A._____ Rechtsvorschlag. Diese gab er am 8. September 2021 (Poststempel) der Post auf. Am 9. September 2021 teilte das Betreibungsamt Plessur A._____ mit, dass sein Rechtsvorschlag verspätet sei. D.Mit Eingabe vom 16. September 2021 (Poststempel 17. September 2021) ersuchte A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Betreibungsamt Plessur um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist. Am 21. September 2021 leitete das Betreibungsamt Plessur das Gesuch an das Kantonsgericht weiter. E.Auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsschrift sowie die Verfahrensakten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.1.Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, kann nach Art. 33 Abs. 4 SchKG die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Im Kanton Graubünden amtet das Kantonsgericht nach Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 13 EGzSchKG (BR 220.000) als einzige Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- und Konkursämter. Die interne Zuständigkeit fällt dabei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zu (Art. 8 Abs. 1 KGV [BR 173.100]). Das Gesuch ist schriftlich und begründet (Art. 17 Abs. 1 EGzSchKG; Art. 33 Abs. 4 Satz 2) und binnen der gleichen Frist wie der versäumten Rechtshandlung seit Wegfall des unverschuldeten Hindernisses einzureichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachzuholen (Art. 33 Abs. 4 SchKG). Im Übrigen richtet sich das Verfahren gemäss Art. 10 EGzSchKG, soweit

3 / 6 das SchKG und das EGzSchKG keine Vorschriften enthalten, nach der ZPO und dem EGzZPO (BR 320.100). 1.2.Das Betreibungsamt Plessur teilte dem Gesuchsteller am 9. September 2021 mit, dass sein auf den 6. September 2021 datierter, aber am 8. September 2021 der Post übergebender Rechtsvorschlag vom 6. September 2021 verspätet erfolgte, da die Frist am 6. September 2021 abgelaufen sei (act. E.1, 5). Darauf überreichte der Gesuchsteller am 17. September 2021 sein Wiederherstellungs- gesuch der schweizerischen Post zu Handen des Betreibungsamts Plessur (act. A.1; act. E.1, 3). 1.3.Soweit der Gesuchsteller sein Gesuch beim Betreibungsamt Plessur und somit bei der falschen Behörde eingereicht hat, wirkt sich dies aufgrund der ge- setzlichen Weiterleitungspflicht der Behörden nicht zu seinen Ungunsten aus (Art. 32 Abs. 2 SchKG), weshalb das Gesuch fristgerecht einging. Der Gesuchstel- ler ist als Verfahrensbeteiligter grundsätzlich zur Stellung des Wiederherstellungs- gesuchs legitimiert (Dominik Baeriswyl/Dominik Milani/Jean-Daniel Schmid, in Kren Kostkiewcz/Vock, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Auflage, Zürich 2017, N 40 zu Art. 33 SchKG). 2.Art. 33 SchKG macht keine Vorgaben zum Verfahren. Es handelt sich vor- liegend jedoch nicht um ein Beschwerdeverfahren gemäss Art. 17 ff. SchKG, wes- halb die entsprechenden Bestimmungen nicht unbesehen übernommen werden können. Derweil gelangt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG) nicht zur Anwendung. Die zuständige Behörde ist in Bezug auf die Prü- fung des Gesuchs um Wiederherstellung befugt, auf die vom Gesuchsteller vorge- brachten Gründe abzustellen. Die notwendigen Tatsachen müssen, mangels an- derweitiger gesetzlicher Vorgaben, nachgewiesen werden, wobei blosses Glaub- haftmachen nicht ausreichend ist. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Baeris- wyl/Milani/Schmid, a.a.O., N 40 ff. zu Art. 33 SchKG). 3.1.Die Wiederherstellung bezweckt, Härten zu vermeiden, welche durch Frist- versäumnisse entstehen können. Aus diesem Grund setzt die Wiederherstellung voraus, dass die infrage stehende Frist ungenutzt verstrichen ist. Dies ist vorlie- gend der Fall, wurde doch der Zahlungsbefehl am 26. August 2021 von E._____ in Empfang genommen und lief die Rechtsvorschlagsfrist – wie das Betreibungsamt Plessur zu Recht festgehalten hat – am Montag, 6. September 2021 ab. Dass die Zustellung des Zahlungsbefehls an E._____ mangelhaft gewesen wäre, macht der Gesuchsteller nicht geltend. Er hätte dazu ohnehin eine Beschwerde nach Art. 17 SchKG bei der Aufsichtsbehörde einreichen müssen.

4 / 6 3.2.Als unverschuldete Hindernisse geltend die objektive Unmöglichkeit, höhere Gewalt, unverschuldete persönliche Unmöglichkeit bzw. eine entschuldbare Frist- versäumnis (BGer 7B.171/2005 v. 26.10.2005 E. 3.2.3). Als unverschuldet gelten alle Umstände, welche es einem gewissenhaften Verfahrensbeteiligten verunmög- licht hätten, innert Frist zu handeln. Das Fristversäumnis muss im vorbezeichneten Sinn gänzlich schuldlos gewesen sein. Jede Form von Schuld bewirkt, dass keine Wiederherstellung zu gewähren ist (Baeriswyl/Milani/Schmid, a.a.O., N 40 ff. zu Art. 33 SchKG). Die Wiederherstellung setzt voraus, dass die betroffene Person ein Gesuch um Wiederherstellung beim zuständigen Vollstreckungsorgan stellt, und zwar schriftlich und begründet. Die Begründung muss sich namentlich darauf beziehen, inwiefern ein unverschuldetes Hindernis für die unterlassene Einhaltung der Frist ursächlich war. Ferner muss das Gesuch sofort verfügbare Beweise dafür anbieten. 3.3.Vorliegend sind die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist nicht gegeben. Der Gesuchsteller stellte zwar den Antrag um Wiederherstellung der Frist, unterliess es jedoch vollständig, das unverschul- dete Hindernis zu begründen und Beweise dafür einzulegen. Vielmehr ist dem Zahlungsbefehl zu entnehmen, dass der Rechtsvorschlag auf den 6. September 2021 datiert wurde. An diesem Datum hätte der Gesuchsteller noch rechtzeitig Rechtsvorschlag erheben können. Der Post übergeben wurde der Rechtsvor- schlag indessen erst am 8. September 2021. Dass die verspätete Übergabe an die Post trotz des auf den 6. September 2021 datierten Rechtsvorschlags nicht schuldhaft erfolgt ist, macht der Gesuchsteller durch nichts geltend. Soweit der Gesuchsteller ausführt, er habe nichts mit der Gläubigerin zu tun und wisse nicht, was die Betreibung solle, stellt dies offensichtlich kein unverschuldetes Hindernis dar, dient doch gerade der Rechtsvorschlag dazu, eine Betreibung einzustellen, wobei der Gesuchsteller seinen Rechtsvorschlag nicht zu begründen braucht. Somit fehlt es offensichtlich an den in Art. 33 Abs. 4 SchKG beschriebenen Vor- aussetzungen für eine Wiederherstellung der Frist. Das Gesuch ist offensichtlich unbegründet, weshalb es abzuweisen ist. 3.4. Es kann demgemäss offenbleiben, ob das am 17. September 2021 einge- reichte Gesuch um Wiederherstellung der Frist überhaupt innerhalb von zehn Ta- gen nach dem Wegfall des angeblich unverschuldeten Hindernisses erfolgt ist. 4.Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu Lasten des Gesuchstellers (Art. 48 GebVSchKG).

5 / 6 5.Der vorliegende Entscheid ergeht, da das Gesuch offensichtlich unbegrün- det ist, in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 GOG).

6 / 6 Demnach wird erkannt: 1.Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist für die Erhebung des Rechts- vorschlags wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Verfahrens vor Kantonsgericht von CHF 100.00 gehen zu Lasten von A._____. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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30.09.2021
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24.03.2026