Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 24. September 2021 ReferenzKSK 21 51 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BesetzungCavegn, Vorsitzender Bergamin und Michael Dürst Brunner, Aktuar ad hoc ParteienA._____ Beschwerdeführer gegen B._____ Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Reimann Forchstrasse 2, Postfach 1467, 8032 Zürich GegenstandNichtigkeit Pfändungsauftrag und Pfändungsankündigung Anfechtungsobj. Pfändungsauftrag des Betreibungsamts Bernina an das Betrei- bungsamt Rapperswil-Jona vom 6. August 2021 Mitteilung27. September 2021
Sachverhalt A.Mit Zahlungsbefehl Nr. C._____ des Betreibungsamts Zürich 9 vom 1. Ok- tober 2019 betrieb B._____ A._____ für den Betrag von CHF 26'132.15 zuzüglich Zins von 4.12% seit 1. Oktober 2019, Zinsen von CHF 3'322.50 sowie Kosten von CHF 103.30 für die Ausstellung des Zahlungsbefehls. Der dagegen von A._____ erhobene Rechtsvorschlag wurde vom Bezirksgericht Zürich mit Rechtsöffnungs- entscheid vom 11. Juni 2020 beseitigt und es wurde die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 26'132.15 nebst Zins zu 4.12% seit 1. Oktober 2019 so- wie für CHF 3'322.50 erteilt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 14. Oktober 2020 abgewiesen. Da- gegen gelangte A._____ mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde an das Bundes- gericht, welches nach Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung mit Urteil vom 11. Juni 2021 die subsidiäre Verfassungsbeschwerde abwies, soweit es darauf eintrat. Bereits mit Urteil vom 2. März 2021 hatte das Obergericht des Kan- tons Zürich ein Revisionsgesuch von A._____ gegen das Urteil vom 14. Oktober 2020 abgewiesen. B.Am 19. Januar 2021 stellte B._____ beim Ufficio Esecuzioni Regione Ber- nina (nachfolgend Betreibungsamt Bernina) das Fortsetzungsbegehren, nachdem A._____ seinen Wohnsitz nach D._____ verlegt hatte. Daraufhin wurde am 20. Januar 2021 die Pfändungsankündigung für den Betrag von CHF 32'767.15 ausgestellt. C.In der Folge ersuchte A._____ wiederholt um Terminverschiebungen und machte geltend, verschiedene Verfahren seien in dieser Angelegenheit noch hän- gig. Sodann reichte er am 1. März 2021 ein Gesuch um Sistierung des Verfahrens ein. D.Am 26. März 2021 gelangte das Betreibungsamt Bernina rechtshilfeweise an das Betreibungsamt Zürich 9 und beauftragte dieses mit der Pfändung. Dieses Rechtshilfegesuch wurde am 30. April 2021 zurückgewiesen, da A._____ nicht in E._____ angetroffen werden konnte. E.Am 6. August 2021 beauftragte das Betreibungsamt Bernina das Betrei- bungsamt Rapperswil-Jona, bei A._____ die Pfändung zu vollziehen, woraufhin das Betreibungsamt Rapperswil-Jona am 10. August 2021 eine Pfändungsankün- digung erliess. Einem am 16. August 2021 von A._____ eingereichten Sistie- rungsgesuch wurde nicht entsprochen, was das Betreibungsamt Rapperswil-Jona ihm mit Schreiben vom 17. August 2021 mitteilte. Gleichzeitig wurde A._____ ge-
beten, bis spätestens am 27. August 2021 beim Betreibungsamt Rapperswil-Jona vorbeizukommen. F.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 23. August 2021 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde mit folgenden Anträgen:
[BR 220.000]). Der Begriff "Gesetz" im Sinne von Art. 17 SchKG ist dabei weit auszulegen, sodass auch Verordnungen, Reglemente und Weisungen des Voll- streckungsrechts mitgemeint sind (Philippe Maier/Ivan Vagnato, in: Kren Kostki- ewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl., Zürich 2017, N 20 zu Art. 17 SchKG). In jedem Fall können aber lediglich Verfahrensfehler gerügt werden; über materiell-rechtliche Fragen wird im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht entschieden (vgl. BGer 7B.11/2002 v. 5.3.2002 E. 3a). Die Pfändungsankündigung vom 10. August 2021 ist dem Be- schwerdeführer am 12. August 2021 zugestellt worden. Da der letzte Tag der 10- tägigen Frist auf den Sonntag, 22. August 2021, fiel, endete sie am folgenden Werktag, am Montag, 23. August 2021 (vgl. Art. 142 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 31 SchKG). Die Beschwerde erweist sich daher als frist- und formgerecht. 1.2.Das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde richtet sich prinzipiell nach den kantonalen Verfahrensbestimmungen (Art. 20a Abs. 3 SchKG), wobei die bundes- rechtlichen Minimalvorschriften zu beachten sind (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 1-5 SchKG). Letztere geben unter anderem vor, dass die Aufsichtsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Die damit ge- setzlich festgeschriebene Untersuchungsmaxime verpflichtet die kantonale Auf- sichtsbehörde, das Verfahren zu leiten, die rechtserheblichen Tatsachen und er- forderlichen Beweismittel zu bezeichnen, die Beweise zu erheben und sie zu wür- digen. Sie hat die relevanten Tatsachen selbst festzustellen. Die Beweise sind durch die Aufsichtsbehörde frei zu würdigen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3 SchKG) und sie darf unter Vorbehalt der Nichtigkeit der Verfügung nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen (sog. Dispositionsmaxime; vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3, 2. Teilsatz SchKG). Der Beschwerdeentscheid hat sodann begründet und mit ei- ner Rechtsmittelbelehrung zu erfolgen und ist den Parteien, dem betroffenen Amt sowie den allfällig weiteren Beteiligten schriftlich zu eröffnen (Ziff. 4). Das Verfah- ren vor der Aufsichtsbehörde ist sodann grundsätzlich kostenlos (Ziff. 5). Ein Par- teivortritt findet im Verfahren vor der Aufsichtsbehörde nicht statt (Art. 17 Abs. 3 EGzSchKG). Im Übrigen finden die Bestimmungen der Zivilprozessordnung auf das aufsichtsrechtliche Beschwerdeverfahren – im Sinne kantonalen Verfahrens- rechts – sinngemässe Anwendung (Art. 17 Abs. 4 EGzSchKG). 2.1.Anfechtbar sind Verfügungen oder Beschlüsse des Vollstreckungsorgans, also konkrete Anordnungen der zuständigen Behörde, welche das Vollstreckungs- verfahren weiterführen und dementsprechend gegen aussen in Erscheinung tre- ten. Es muss sich um eine individuell-konkrete Anordnung der zuständigen Voll- streckungsbehörde handeln, welche einen bestimmten Sachverhalt betrifft. Mit der
Anordnung muss das Vollstreckungsverfahren vorangetrieben oder gestoppt wer- den und die Rechtsstellung der vom Verfahren betroffenen Person beeinträchtigt werden (Maier/Vagnato, a.a.O., N 14 zu Art. 17 SchKG). Blosse Bestätigungen oder Wiederholungen von bereits getroffenen Anordnungen der Vollstreckungs- behörde sind nicht anfechtbar (Maier/Vagnato, a.a.O., N 16 zu Art. 17 SchKG). 2.2.Der Pfändungsauftrag vom 6. August 2021 ist für sich alleine kein taugli- ches Anfechtungsobjekt. Mit diesem Pfändungsauftrag wurde lediglich der bereits mit rechtskräftiger Pfändungsankündigung vom 20. Januar 2021 angekündigte Vollzug der Pfändung rechtshilfeweise an das Betreibungsamt Rapperswil-Jona übertragen. Die Rechtsstellung des Beschwerdeführers wurde dadurch nicht be- einträchtigt, da es grundsätzlich für den Beschwerdeführer keine Rolle spielt, ob die Pfändung durch das Betreibungsamt Bernina oder das Betreibungsamt Rap- perswil-Jona vollzogen wird. Im Gegenteil, mit Schreiben vom 6. Mai 2021 hat der Beschwerdeführer das Betreibungsamt Bernina sogar ausdrücklich darum gebe- ten, das Betreibungsamt Rapperswil-Jona mit der Pfändung zu beauftragen (BA act. 11). Dasselbe gilt für das Schreiben des Betreibungsamts Rapperswil-Jona vom 17. August 2021. Darin bestätigte das besagte Amt lediglich, an der Pfän- dungsankündigung vom 10. August 2021 festzuhalten. Eine anfechtbare Betrei- bungshandlung stellt somit lediglich die Pfändungsankündigung vom 10. August 2021 des Betreibungsamts Rapperswil-Jona dar. Diese ist – wie die Beschwerde- gegnerin in ihrer Stellungnahme zu Recht ausführt – bereits Gegenstand des Be- schwerdeverfahrens KSK 21 49 vor dem Kantonsgericht. Folglich hat die Be- schwerdegegnerin zutreffend die Einrede der Litispendenz erhoben. Auf die Be- schwerde betreffend Rechtsfehlerhaftigkeit bzw. Unangemessenheit der Pfän- dungsankündigung kann somit im vorliegenden Verfahren KSK 21 51 nicht einge- treten werden (vgl. Art. 59 ZPO). 3.Nur am Rande sei erwähnt, dass die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage der Nichtigkeit der Pfändung – und sonst alle damit verbundenen Betrei- bungshandlungen – bereits im Verfahren KSK 21 49 behandelt wurden und grundsätzlich auf die Ausführungen im fraglichen Entscheid verwiesen werden kann. Die vorliegend umstrittene Pfändungsankündigung bzw. die Pfändung beru- hen auf einem Fortsetzungsbegehren der Beschwerdegegnerin, welches sich auf einen rechtskräftigen Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichts Zürich stützt, der vom Obergericht Zürich und vom Bundesgericht geschützt wurde. An der Rechtskraft dieses Urteils vermögen die vom Beschwerdeführer auch im Verfah- ren KSK 21 51 vorgebrachten hängigen Verfahren (Restitutionsklage am Landge- richt Traunstein, Beschwerdeverfahren bei der Generalstaatsanwaltschaft Mün-
chen) nichts zu ändern. Von einem klaren Vollstreckungshindernis, wie der Be- schwerdeführer es geltend macht, kann keine Rede sein. Die blosse Einreichung von Revisions- bzw. Restitutionsbegehren oder von Beschwerden gegen einge- stellte Strafverfahren vermag an der Vollstreckbarkeit rechtskräftiger Entscheide nichts zu ändern. Hinzu kommt, dass es sich bei der Restitutionsklage um ein ausserordentliches Rechtsmittel handelt. Die vom Beschwerdeführer angeführte Beschwerde ans Kantonsgericht gegen die Abweisung des Gesuchs auf einver- nehmliche private Schuldenbereinigung wurde mit Entscheid vom 13. September 2021 zudem abgewiesen (KGer GR KSK 21 44). Stützt sich das Fortsetzungsbe- gehren der Beschwerdegegnerin aber auf einen rechtskräftigen definitiven Rechtsöffnungsentscheid, kann im Vorgehen des Betreibungsamtes Bernina keine nichtige Betreibungshandlung im Sinne von Art. 22 SchKG erkannt werden. Die Aufsichtsbehörde sieht daher auch im vorliegenden Fall keinen Anlass, von Amtes wegen eine Nichtigkeit der angefochtenen Betreibungshandlung festzustellen. 4. Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV ist das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde kostenlos. Von der von der Beschwerdegegnerin beantragten Auferlegung einer Busse und der Gebühren und Auslagen an den Beschwerdeführer infolge böswilliger oder mutwil- liger Prozessführung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 Ziff. 5 SchKG wird abgesehen, zumal kein erheblicher Verfahrensaufwand entstanden ist. Die – rein intern zu verbuchenden – Verfahrenskosten von CHF 800.00 verbleiben demnach beim Kanton Graubünden. 5.Im Beschwerdeverfahren nach den Art. 17 ff. SchKG darf keine Parteien- tschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 verbleiben beim Kanton Graubünden und werden zu Lasten der Gerichtskasse verbucht. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: