Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 06. Dezember 2021 ReferenzKSK 21 48 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BesetzungCavegn, Vorsitzender Bergamin und Michael Dürst Blumenthal, Aktuar ad hoc ParteienA._____ Beschwerdeführer vertreten durch B._____ GegenstandPfändung Anfechtungsobj. Pfändungsurkunde Betreibungs- und Konkursamt der Region Im- boden vom 06.08.2021 Mitteilung07. Dezember 2021
2 / 10 Sachverhalt A.In der Betreibung Nr. D._____ des Betreibungsamts Quarten wurde am 8. März 2021 der Zahlungsbefehl an A._____ mit Adresse an der C.strasse 1 in Quarten ausgestellt. Der Empfänger A. war nicht ermittelbar und die Zustellung erfolgte am 13. April 2021 an Frau B._____ von der Berufsbeistand- schaft E.. Rechtsvorschlag wurde nicht erhoben, weshalb die F. als Gläubigerin am 12. Mai 2021 beim Betreibungs- und Konkursamt der Region Im- boden (nachfolgend: Betreibungsamt Imboden) das Fortsetzungsbegehren für den Betrag von CHF 11'490.65 stellte. Der Schuldner hatte unterdessen an der G._____ in H._____ Wohnsitz genommen. B.Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde M._____ hatte am 5. Mai 2021 B._____ zur Beistandsperson von A._____ ernannt und eine Vertretungsbei- standschaft nach Art. 394 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB errichtet, worin unter anderem die Vertretung im Verkehr mit Behörden und Ämtern enthalten war. C.Am 17. Mai 2021 stellte das Betreibungsamt Imboden gegenüber A._____ unter der Betreibungsnummer P.________ die Pfändungsankündigung aus mit dem Hinweis, dass am 26. Mai 2021 am Schalter des Betreibungsamts die Pfän- dung vollzogen werde, wenn der Betrag nicht vorher bezahlt werde. Nachdem A._____ nicht beim Betreibungsamt Imboden erschienen war, wurden am 26. Mai 2021 sowie am 31. Mai 2021 weitere Pfändungsankündigungen ausgestellt. Die Pfändungsankündigung vom 31. Mai 2021, welche als letzte Vorladung bezeichnet worden war, wurde nicht abgeholt. Weitere Pfändungsankündigungen in der glei- chen Pfändungsgruppe Nr. I._____ erfolgten in der Betreibung Nr. J._____ des Betreibungsamts Imboden. Ein gegen A._____ in der Betreibung Nr. K._____ ge- richteter Zahlungsbefehl wurde am 22. Juni 2021 auf dem Sekretariat der Berufs- beistandschaft E._____ entgegengenommen. D.Bereits am 17. Juni 2021 hatte das Betreibungsamt Imboden im Rahmen eines Pfändungsauftrags das Betreibungsamt L._____ ersucht, die Beiständin B._____ hinsichtlich der Einkommensverhältnisse von A._____ infolge Pfändung einzuvernehmen sowie unter Abklärung von Drittansprachen allfällige Aktiven zu pfänden. Die Gruppenabrechnung Nr. I._____ belief sich auf CHF 12'137.65. Glei- chentags hatte die KESB M._____ dem Betreibungsamt Imboden die Ernen- nungsurkunde vom 5. Mai 2021 per E-Mail zugestellt. E.Die Einvernahme von B._____ durch das Betreibungsamt L._____ erfolgte am 6. Juli 2021. Mit Datum vom 8. Juli 2021 wurde bei A._____ das den Betrag von CHF 2'515.25 übersteigende Einkommen gepfändet. Der Arbeitgeberin von
3 / 10 A._____ wurde am 15. Juli 2021 eine Anzeige betreffend Lohnpfändung zuge- stellt. In der Betreibung Nr. K._____ wurde B._____ am 20. Juli 2021 schliesslich der Pfändungsanschluss mitgeteilt und diesbezüglich bekannt gegeben, dass die Pfändung am 6. Juli 2021 vollzogen worden sei. F.Am 6. August 2021 stellte das Betreibungsamt Imboden die Pfändungsur- kunde in der Pfändung Nr. I._____ aus. G.Mit Eingabe vom 13. August 2021 erhob B._____ (nachfolgend: Beiständin) im Namen von A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde gegen die Pfändung. Sie stellte folgende Anträge: 1.Es sei die Pfändung bis auf weiteres zu sistieren. 2.Eventualiter sei die Einkommenspfändung auf maximal Fr. 800.00 pro Monat zu reduzieren. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerde- gegnerin. H.Mit Vernehmlassung vom 23. August 2021 beantragte das Betreibungsamt Imboden die Abweisung der Beschwerde. I.Mit Eingaben vom 27. August 2021 sowie vom 8. September 2021 nahmen die Beiständin sowie das Betreibungsamt Imboden zu den gegnerischen Eingaben nochmals Stellung. J.Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie auf die Verfah- rensakten wird, soweit erforderlich, nachstehend eingegangen. Erwägungen 1.1.Gemäss Art. 17 Abs. 1 und 2 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in de- nen das SchKG den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfü- gung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes innert 10 Tagen wegen Geset- zesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde ge- führt werden. Als einzige kantonale Beschwerdeinstanz ist das Kantonsgericht für die Beurteilung solcher Beschwerden zuständig (Art. 13 EGzSchKG [BR 220.000]). Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a Abs. 2 und 3 SchKG in Verbindung mit Art. 17 EGzSchKG. Der Sachverhalt ist unter Einholung der erfor- derlichen Vernehmlassungen und unter Mitwirkung der Parteien von Amtes wegen abzuklären. Ein Parteivortritt findet nicht statt. 1.2.Anfechtungsobjekt bilden vorliegend die Pfändungsurkunde und der Pfän- dungsvollzug vom 6. August 2021. Mit Eingabe vom 13. August 2021 wurde die
4 / 10 Beschwerdefrist gewahrt (act. A.1). Die Beiständin ist zur Beschwerde legitimiert, nachdem sie gemäss der Ernennungsurkunde vom 5. Mai 2021 den Beschwerde- führer vor den Behörden zu vertreten hat. Im Übrigen erweist sich die Beschwerde als formgerecht, weshalb darauf einzutreten ist. 2.1.Vorliegend rügt die Beiständin im Rahmen ihrer Anträge auf Sistierung der Pfändung des Beschwerdeführers sowie auf Reduktion der Einkommenspfändung auf maximal CHF 800.00 mehrfaches. Zum einen macht sie geltend, es sei der Pfändung keine gültige Pfändungsankündigung vorangegangen. Folglich sei in einem wichtigen Verfahrensstadium das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden. Zum anderen rügt sie die pfändbare Lohnquote von CHF 2'515.25 als unrechtmässig, da wichtige Elemente ausser Acht gelassen worden seien. Im Weiteren hielt sie in der Stellungnahme vom 27. August 2021 fest, die Information über die Verbeiständung des Beschwerdeführers sei dem Betreibungsamt Imbo- den bereits am 10. Mai 2021 unter Beilage der Ernennungsurkunde zugegangen. Zudem sei bei ihr eine Anzeige betreffend die Lohnpfändung nie eingetroffen. So- mit ist zu prüfen, ob die angefochtene Pfändungsurkunde und der Pfändungsvoll- zug vom 6. August 2021 an Mängeln leiden, welche deren Aufhebung verlangen. 2.2.Gemäss Art. 90 SchKG wird dem Schuldner die Pfändung spätestens am vorhergehenden Tage unter Hinweis auf die Bestimmung von Art. 91 SchKG an- gekündigt. Die Ankündigung wird ausschliesslich zum Schutz des Schuldners er- lassen, damit er anlässlich der Pfändung auf möglichst schonende Durchführung derselben hinwirken kann. Folglich hat der Schuldner die Möglichkeit, auf die Pfändungsankündigung zu verzichten. Die Vorschrift bezüglich des Erlasses der Pfändungsankündigung ist aber nicht bloss eine Ordnungsvorschrift (BGE 115 III 41 E. 1; Thomas Winkler, in: Daniel Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl., Basel 2014, N 2 zu Art. 90 SchKG). Die Pfändungsankündigung stellt eine Betreibungshandlung dar. Da es sich bei dieser um eine Verfügung handelt, ist sie in Schriftform zu erlassen (Art. 34 SchKG). Keine ausdrückliche Regel enthält Art. 34 SchKG, an welche Person die Pfän- dungsankündigung zuzustellen ist und an welchem Ort die Zustellung zu erfolgen hat. Es sind diesbezüglich die Vorschriften von Art. 64 ff. SchKG zu beachten (Winkler, a.a.O., N 20 zu Art. 90 SchKG). Der Schuldner kann die Zustellung der Pfändungsankündigung nicht durch Annahmeverweigerung verhindern. Verweigert er die Annahme, so gilt die Pfändungsankündigung als erfolgt (BGE 91 III 41 E. 2). Scheitert eine erstmalige postalische Zustellung, weil der Schuldner trotz Abho- lungseinladung die Sendung bei der Post nicht abholt, so gilt die Zustellfiktion aber nicht, da damit ein neuer Verfahrensabschnitt beginnt und der Schuldner mit der
5 / 10 Pfändungsankündigung nicht rechnen muss. Damit ist die Pfändungsankündigung dem Schuldner erneut zuzustellen. Eine nicht oder nicht rechtzeitig angekündigte Pfändung ist keineswegs nichtig, sondern lediglich anfechtbar. Wurde die Pfändungsankündigung nicht rechtsgültig zugestellt oder unterlassen und war der Schuldner oder sein Vertreter bei der Pfändung anwesend, so kann der Schuldner seine Rechte immer noch im Rah- men des Pfändungsvollzuges wahrnehmen. Sofern es dem Schuldner trotz man- gelhafter Pfändungsankündigung möglich war, dem Vollzug der Pfändung beizu- wohnen oder sich dabei vertreten zu lassen, um seine Rechte zu wahren, wird der Mangel geheilt. Der Schuldner hat kein schützenswertes Interesse mehr, die Pfändung anzufechten. Wird allerdings die Pfändung ohne rechtsgültige Pfän- dungsankündigung in Abwesenheit des Schuldners vollzogen, ist diese Pfändung anfechtbar (BGer 5A_692/2008 v. 18.11.2008 E. 3.1; BGE 115 III 41 E. 1; Winkler, a.a.O., N 24 zu Art. 90 SchKG). 2.3.Vorliegend geht aus den Akten hervor, dass nach dem Fortsetzungsbegeh- ren in der Betreibung Nr. P.________ (Pfändungsgruppe Nr. I.) zu Handen des Beschwerdeführers drei Pfändungsankündigungen ausgestellt wurden. Die letzte Vorladung wurde am 31. Mai 2021 ausgestellt und mit eingeschriebener Post zugestellt. Eine Abholung erfolgte nicht (BA act. 1). In der Folge wurde am 17. Juni 2021 rechtshilfeweise ein Pfändungsauftrag an das Betreibungsamt L./N./E./O._____ gesandt mit dem Auftrag, die Beiständin ein- zuvernehmen und die Pfändung vorzunehmen (BA act. 3). Gemäss Pfändungsbe- richt vom 8. Juli 2021 wurde die Beiständin B._____ am 6. Juli 2021 denn auch einvernommen. In der Folge wurde mit sofortiger Wirkung eine Pfändung für den das Existenzminimum von CHF 2'545.25 übersteigenden Betrag vorgenommen (BA act. 4). 2.4.Somit aber war es der Beiständin des Beschwerdeführers möglich, an der Pfändung beizuwohnen und die Rechte des Beschwerdeführers zu wahren. Folg- lich war eine allfällige mangelhafte Pfändungsankündigung – geltend gemacht wird der Umstand, dass diese an den Beschwerdeführer persönlich und nicht an die Beiständin zugestellt worden sei – geheilt, soweit die Beiständin B._____ den Beschwerdeführer anlässlich der Pfändung überhaupt rechtsgültig hat vertreten dürfen. 3.1.Gemäss der im Beschwerdeverfahren eingereichten Ernennungsurkunde (act. B.3) wurde die Beiständin mit Beschluss vom 5. Mai 2021 mit einer Vertre- tungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB beauf-
6 / 10 tragt. Ihre Aufgaben umfassen unter anderem, den Beschwerdeführer im Rechts- verkehr zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden. Damit kam ihr eine Vertretungsbefugnis zu, wobei mangels anderslautender Anordnung die Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht eingeschränkt war (vgl. auch Yvo Biderbost/Helmut Henkel, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., 2018 Basel, N 24 zu Art. 394 ZGB). 3.2.Die Art. 68c ff. SchKG regeln die Betreibung bei gesetzlicher Vertretung oder Beistandschaft. Gemäss Art. 68d Abs. 1 SchKG werden die Betreibungsur- kunden dem Beistand oder der vorsorgebeauftragten Person zugestellt, wenn ein Beistand oder eine vorsorgebeauftragte Person für die Vermögensverwaltung des volljährigen Schuldners zuständig ist und die Erwachsenenschutzbehörde dies dem Betreibungsamt mitteilt. Ist die Handlungsfähigkeit des Schuldners nicht ein- geschränkt, so werden die Betreibungsurkunden auch diesem zugestellt. Es kann sowohl dieser als auch der Beistand die Rechte des Schuldners ausüben (Myriam A. Gehri, in: Daniel Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl., Basel 2014, N 3 zu Art. 68d SchKG). 3.3.Wird die Betreibungsurkunde in ungesetzlicher Form oder an einen nicht legitimierten Empfänger zugestellt, kann der Schuldner bei der Aufsichtsbehörde betreibungsrechtliche Beschwerde erheben. Dieser ist jedoch nur dann Erfolg be- schieden, wenn der Schuldner an der Wiederholung der Zustellung ein Rechts- schutzinteresse hat (Jolanta Kren-Kostkiewicz, Schuldbetreibungs- & Konkurs- recht, 3. Aufl., Zürich 2018, N 438). Die Zustellung von Betreibungsurkunden kann auch an einen Vertreter erfolgen, wobei zwischen einem gesetzlichen oder gewill- kürten Vertreter zu unterschieden ist. Wird die Betreibungsurkunde an eine Person zugestellt, die nicht berechtigt ist, diese für den Schuldner entgegen zu nehmen, so ist die Zustellung nicht nichtig. Sie wird vielmehr wirksam, wenn sie trotz fehler- hafter Zustellung gleichwohl in die Hände des Schuldners gelangt. 3.4.Der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. D._____ wurde am 13. April 2021 an den Beschwerdeführer zugestellt und von der Beiständin in Empfang genom- men (BA act. 1). Eine Beschwerde dagegen wurde nicht erhoben. Im Weiteren wurde mit Schreiben vom 17. Juni 2021 durch das Betreibungsamt Imboden ein Pfändungsauftrag an das Betreibungsamt L./N./E./O. mit dem Begehren um Einvernahme der Beiständin gestellt (BA act. 3). Am 6. Juli 2021 erfolgte die Einvernahme der Beiständin mit der anschliessenden Pfändung. Gemäss der Ernennungsurkunde (BA act. 2) war die Beiständin B._____ zur Ver- tretung des Schuldners im Rechtsverkehr sowie zur Erledigung von administrati- ven Angelegenheiten befugt. Sie hat gemäss dem Wortlaut der Ernennungsurkun-
7 / 10 de insbesondere sein Einkommen und Vermögen gemäss Art. 395 Abs. 1 ZGB sorgfältig zu verwalten. Somit hat die Beiständin den Beschwerdeführer grundsätzlich rechtsgültig vertreten dürfen. Wenn sie nun am 6. Juli 2021 einver- nommen worden ist, so wurde sie spätestens zu diesem Zeitpunkt, mutmasslich aber früher, nämlich mit der Einladung zur Pfändungseinvernahme, über die Pfän- dung bzw. die Pfändungsankündigung in Kenntnis gesetzt. Allfällige Mängel der Zustellung der Pfändungsankündigung sind daher geheilt. Die Rüge der Beistän- din, ihr sei das rechtliche Gehör verweigert worden, ist daher unbegründet. Dies gilt auch für den Erlass der Lohnpfändungsanzeige, welche im Übrigen an den Arbeitgeber des Beschwerdeführers zu richten war und nicht eine selbständige Betreibungshandlung gegenüber dem Beschwerdeführer darstellt. 4.1.In materieller Hinsicht rügt die Beiständin die Festsetzung der pfändbaren Lohnquote auf CHF 2'515.25. Zur Begründung macht sie geltend, die Berechnung des Existenzminimums sei nicht nachvollziehbar. Zudem werde die Lohnpfändung den psychischen Zustand des Beschwerdeführers verschlechtern. Seine Zu- kunftspläne würden zerstört, da ein Teil des Lohnes dazu dienen würde, seine Ausbildung zu finanzieren. Die Lohnpfändung lasse eine nachhaltige Schuldensa- nierung ausser Acht. Ebenso werde verkannt, dass der Beschwerdeführer im Stundenlohn angestellt sei. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass der Mietzins sich ab 1. September 2021 auf CHF 880.00 belaufe und für den Antritt des Miet- verhältnisses eine Kaution von CHF 1'800.00 zu bezahlen sei. Hinzu komme, dass auf der gesamten Lohnsumme Steuern erhoben würden. 4.2.Das Betreibungsamt Imboden hielt dazu fest, es hätte sich an die kantona- len Richtlinien gehalten. Am 17. August 2021 sei mit der Beiständin Rücksprache gehalten worden. Der Grundnotbedarf sei gemäss den Richtlinien des Kantons Graubünden bemessen worden. Die von der Beiständin in der Beschwerde gefor- derten Anpassungen an das Existenzminimum wie höherer Mietzins, höherer Auf- wand für den Arbeitsweg sowie die Rückerstattungen der Mietkaution und von Selbstbehalten seien bereits erfolgt. 4.3.In der Pfändungsurkunde vom 6. August 2021 (BA act. 6) ist die Existenz- minimumberechnung enthalten. Der Betrag von CHF 2'515.25 setzt sich aus ei- nem Grundbetrag von CHF 1'200.00, einem Mietzins von CHF 700.00, Kosten für die Krankenkasse von CHF 282.25, auswärtige Verpflegung von CHF 238.00 so- wie Kosten für Fahrten von CHF 95.00 zusammen. Am 17. August 2021 erstellte das Betreibungsamt Imboden eine neue Existenzminimumberechnung, welche per sofort in Kraft trat. Angepasst wurden die Kosten für den Arbeitsweg. Darin nicht enthalten waren die Rücküberweisung der Mietkaution und von Selbstbehalten.
8 / 10 Die entsprechenden Zahlungen wurde jedoch gemäss den in den Akten liegenden E-Mails des Betreibungsamts Imboden vom 17. und 18. August 2021 separat in Auftrag gegeben, womit die geltend gemachten Rückerstattungen inhaltlich akzep- tiert wurden (BA act. 7). Hinsichtlich der in der Beschwerde geltend gemachten Umzugskosten wurde mit E-Mail vom 17. August 2021 unter Hinweis auf die gel- tenden Richtlinien des Kantonsgerichts für die Berechnung des betreibungsrechtli- chen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG ebenfalls deren Erstat- tung bei Vorlage von Offerten in Aussicht gestellt (BA act. 7). Schliesslich wurde per 1. September 2021 eine weitere Anpassung des Grundnotbedarfs vorgenom- men. Die angepassten Berechnungen der Existenzminima für die Zeit bis 31. Au- gust 2021 und ab 1. September 2021 liegen im Recht (BA act. 7). Sie belaufen sich auf CHF 2'642.25 bzw. auf CHF 2'841.25. Sie umfassen – abgesehen von der Mietkaution, dem Selbstbehalt sowie den Umzugskosten – die in der Beschwerde vom 13. August 2021 verlangten konkreten Änderungen der Existenzminimumbe- rechnung. Nachdem sie bereits während der Frist zur Vernehmlassung vorge- nommen und als Beilage (BA act. 7) eingereicht wurden, sind – soweit in den neu- en Existenzminimumberechnungen berücksichtigt – die Voraussetzungen der Wiedererwägung nach Art. 17 Abs. 4 SchKG erfüllt und ist die Beschwerde folglich diesbezüglich gegenstandslos geworden. Hinsichtlich der geltend gemachten Rückerstattung der Mietkaution, des Selbstbehaltes sowie der Umzugskosten fehlt vorliegend ebenfalls das Rechtsschutzinteresse, nachdem die Rückerstattung der Mietkaution und des Selbstbehalts in Auftrag gegeben sowie hinsichtlich der Um- zugskosten bei Vorlage von Offerten ebenfalls deren Berücksichtigung in Aussicht gestellt wurde. Diesbezüglich erweist sich die Beschwerde als obsolet und kann darauf folglich nicht eingetreten werden kann. 4.4.Die weiteren Anträge des Beschwerdeführers auf Abänderung der pfändba- ren Quote bzw. auf Sistierung der Pfändung sind abzuweisen. Soweit der Be- schwerdeführer auf ein unstetes Einkommen verweist, ist darauf hinzuweisen, dass die Pfändung ein das Existenzminimum übersteigendes Einkommen be- schlägt und somit keine Pfändung erfolgt, soweit er das entsprechende Einkom- men nicht erreicht. Den Ausführungen betreffend Nichtberücksichtigung von Steu- ern ist zu entgegnen, dass diese bei der Berechnung des Notbedarfs nicht zu berücksichtigen sind (BGE 126 III 89 E. 3.b). Im Weiteren verkennt die Beiständin, dass die Pfändungsanzeige keinen Einfluss auf die Gültigkeit der Pfändung hat. Zum Pfändungsvollzug genügt die blosse Eröffnung an den betriebenen Schuldner mit der entsprechenden Eintragung in der Pfändungsurkunde (Jolanta Kren Kost- kiewicz, SchKG Kommentar, 20. Aufl., Zürich 2020, N 3 zu Art. 99 SchKG). Mit der Pfändungsurkunde vom 6. August 2021, bei der Beiständin am 9. August 2021
9 / 10 eingegangen, wurde dieser Vorschrift genüge getan (act. B.1). Im Übrigen werden in der Beschwerde weder weitere konkrete Anträge gestellt noch ist ersichtlich, welche Rechtsfehlerhaftigkeit bzw. Unangemessenheit der vorinstanzlichen Exis- tenzminimumberechnung bestehen sollte. Den Rügen, wonach die pfändbare Lohnquote sich ganz allgemein negativ auf den psychischen Zustand des Be- schwerdeführers und auf die nachhaltige Schuldensanierung auswirke, ist offen- sichtlich keine Verletzung der Bestimmungen über das beschränkt pfändbare Ein- kommen von Art. 93 SchKG zu entnehmen. Soweit ab August 2022 Aufwendun- gen für eine Aus- oder Weiterbildung entstehen werden, haben diese in einer all- fälligen Anpassung der unumgänglichen Berufsauslagen Berücksichtigung zu fin- den. Da sie zum heutigen Zeitpunkt nicht konkret anfallen, sind sie auch nicht zu berücksichtigen. Somit ist die Pfändung weder zu sistieren oder auf maximal CHF 800.00 pro Monat zu reduzieren. Die Beschwerde ist hinsichtlich dieser An- träge abzuweisen. Der Beschwerdeführer ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 333 SchKG das Institut der einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigung besteht. Mit diesem Verfahren können zahlungswillige Schuldner darin unterstützt werden, ihre Verhältnisse zu ordnen, ohne dass eine Insolvenzerklärung abgegeben wer- den muss. 5.Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG (SR 281.35) ist das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichts- behörde kostenlos. Die – rein intern zu verbuchenden – Verfahrenskosten von je CHF 800.00 verbleiben demnach beim Kanton.
10 / 10 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos gewor- den ist und darauf eingetreten werden kann. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 verbleiben beim Kanton Graubünden und werden zu Lasten der Gerichtskasse verbucht. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: