Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 25. November 2021 ReferenzKSK 21 46 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BesetzungCavegn, Vorsitzender Bergamin und Michael Dürst Brunner, Aktuar ad hoc ParteienA._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Cyrill Süess BianchiSchwald GmbH, St. Annagasse 9, Postfach 1162, 8021 Zürich gegen B._____ Beschwerdegegner GegenstandVerwaltungs- und Verwertungskosten Anfechtungsobj. Verfügung/Rechnung des Betreibungs- und Konkursamts der Re- gion Maloja vom 2. Juli 2021 Mitteilung29. November 2021
2 / 13 Sachverhalt A.Das Regionalgericht Maloja hiess mit Arrestbefehl vom 20. November 2017 das Arrestgesuch der A._____ gegen B._____ über eine Forderungssumme von CHF 10'568'071.80 gestützt auf das Urteil des C._____ vom 12. Juli 2017 bzw. 15. Oktober 2017 gut. Gestützt auf diesen Arrestbefehl erliess das Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja (fortan Betreibungsamt Maloja) am 30. De- zember 2017 die entsprechende Arresturkunde (Arrestbefehl Nr. D.). Ge- genstand dieses Arrests war unter anderem das Grundstück Nr. E. im Grundbuch der Gemeinde F.. B.Mit Betreibungsbegehren vom 29. Dezember 2017 liess die A. als Arrestprosequierung beim Betreibungsamt Maloja gegenüber B._____ den Betrag von CHF 10'568'071.80 zzgl. 14 % Verzugszins ab dem 26. Juli 2017 sowie die Arrestkosten von CHF 2'877.95 in Betreibung setzen (Betreibung Nr. G.). Am 9. Januar 2018 erliess das Betreibungsamt Maloja den entsprechenden Zah- lungsbefehl. Der dagegen von B. erhobene Rechtsvorschlag wurde mit Ent- scheid des Regionalgerichts Maloja vom 16. November 2018 beseitigt und es wurde der A._____ für den Betrag von CHF 10'568'071.80 zzgl. Verzugszins von 8 % seit 26. Juli 2017 definitive Rechtsöffnung erteilt. Am 10. Januar 2019 stellte die A._____ das entsprechende Fortsetzungsbegehren in der Betreibung Nr. G., woraufhin das Grundstück Nr. E. im Grundbuch der Gemeinde F._____ gepfändet wurde. C.Das Betreibungsamt Maloja setzte die Versteigerung auf den 26. Oktober 2020, 14.00 Uhr, an und legte vom 28. September 2020 bis 7. Oktober 2020 die Steigerungsbedingungen auf. Die betreibungsamtlichen Schätzungen wurden mit CHF 8'500'000.00 mit Erstwohnungsverpflichtung und mit CHF 12'300'000.00 oh- ne Erstwohnungsverpflichtung angegeben. D.Mit Schreiben vom 6. Oktober 2020 an das Betreibungsamt Maloja stellte die Gemeinde F._____ eine Bewilligung für die Löschung der Erstwohnungsver- pflichtung auf einen entsprechenden Antrag des jetzigen oder künftigen Grundei- gentümers in Aussicht. Der Rechtsvertreter von B._____ stellte daraufhin am 19. Oktober 2020 einen solchen Antrag und ersuchte das Betreibungsamt Maloja mit Schreiben vom 22. Oktober 2020 um einen Aufschub der Versteigerung. Die- ses Gesuch wurde vom Betreibungsamt Maloja gleichentags abgewiesen. Darauf- hin gelangte B._____ mit Eingabe vom 23. Oktober 2020 an das Kantonsgericht von Graubünden (fortan Kantonsgericht) und stellte den Antrag auf Verschiebung
3 / 13 der Versteigerung um zwei Monate unter Erteilung der aufschiebenden Wirkung, welche vom Kantonsgericht am 23. Oktober 2020 gewährt wurde. E.In der Zwischenzeit genehmigte der Gemeindevorstand von F._____ am 23. Oktober 2020, mitgeteilt am 10. November 2020, die von B._____ am 19. Ok- tober 2020 beantragte Löschung der auf Parzelle Nr. E._____ lastenden Nut- zungsbeschränkung "Erstwohnungsverpflichtung". F.Mit Verfügung vom 8. Februar 2021 wurde die Beschwerde wegen des Feh- lens eines schutzwürdigen Interesses als gegenstandslos geworden vom Ge- schäftsverzeichnis abgeschrieben (KSK 20 117). Zuvor hatte der Rechtsvertreter von B._____ am 30. November 2020 dem Kantonsgericht mitgeteilt, dass letzterer in der Zwischenzeit verstorben sei. G.Bereits am 27. Juli 2020 hatte der H., einen Konkurseröffnungsent- scheid erlassen. Dieser wurde vom Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 26. Mai 2021 in der Schweiz anerkannt. Am 15. Juli 2021 eröffnete das Bezirksgericht Zürich über das in der Schweiz gelegene Vermögen der Konkursmasse von B. das Hilfskonkursverfahren, was im Kantonsamtsblatt des Kantons Graubünden vom 21. Juli 2021 publiziert wurde. H.Am 24. Juni 2021 stellte das Betreibungsamt Maloja der A._____ Rechnung über den Betrag von CHF 23'245.20 für die Verwaltungskosten des Grundstücks Nr. E._____ seit dem 30. Januar 2019 bis zum 28. Mai 2021 sowie für die Verwer- tungskosten seit dem 17. August 2020. Nach Abzug des von der A._____ geleiste- ten Kostenvorschusses von CHF 10'000.00 ergab sich noch ein Rechnungsbetrag von CHF 13'245.20. I.Mit E-Mail vom 29. Juni 2021 stellte die A._____ ein Wiedererwägungsge- such mit dem Antrag, von einer Rechnungsstellung sei abzusehen und der geleis- tete Kostenvorschuss sei zurückzuvergüten. J.Mit Erläuterungen/Wiedererwägung vom 2. Juli 2021 stellte das Betrei- bungsamt Maloja der A._____ eine neue Kostenrechnung zu. Es hielt dabei im Grundsatz an der Rechnung fest, verzichtete aber auf die Erhebung einer Gebühr für die Verwahrung der Pfandtitel von CHF 500.00. Demgemäss reduzierte sich der Rechnungsbetrag auf CHF 12'745.20. K.Dagegen erhob die A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 15. Juli 2021 Beschwerde an das Kantonsgericht mit folgenden Anträgen:
4 / 13 1.Es sei die Verfügung vom 2. Juli 2021 mitsamt der dazugehörigen Rechnung vom 2. Juli 2021 aufzuheben. 2.Es seien die Kosten gemäss Rechnung vom 2. Juli 2021 dem Be- schwerdegegner aufzuerlegen. 3.Eventualiter zu Ziffer 2 seien die Kosten gemäss Rechnung vom 2. Juli 2021 auf Staatskasse zu nehmen. 4.Subeventualiter zu Ziffer 3 seien die Kosten gemäss Rechnung vom 2. Juli 2021 mindestens im Umfang von CHF 12'745.20 zu reduzieren. 5.Sub-subeventualiter sei die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zulasten des Beschwerdegegners. L.Mit Eingabe vom 18. August 2021 beantragte das Betreibungsamt Maloja, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen. M.In Ihrer Stellungnahme vom 2. September 2021 hielt die Beschwerdeführe- rin an ihren Rechtsbegehren fest. N.Mit Stellungnahme vom 9. September 2021 hielt das Betreibungsamt Maloja ebenfalls an seinen Anträgen fest. O.Am 22. September 2021 liess sich die Beschwerdeführerin erneut verneh- men. P.Mit Eingabe vom 18. November 2021 legte die Beschwerdeführerin innert der ihr gesetzten Frist dar, dass die Beschwerde am 15. Juli 2021 der Post aufge- geben wurde. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid, in den Rechtsschrif- ten sowie auf die Verfahrensakten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.1.Gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes kann nach Art. 17 Abs. 1 SchKG bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Im Kontext von Betrei- bungshandlungen kann sich der Beschwerdeführer somit auf jede Verletzung der Bestimmungen über deren Vollzug berufen. Im Kanton Graubünden amtet das Kantonsgericht nach Art. 13 SchKG in Verbindung mit Art. 13 EGzSchKG (BR 220.000) als einzige Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- und Konkursäm- ter. Die interne Zuständigkeit fällt dabei der Schuldbetreibungs- und Konkurskam-
5 / 13 mer zu (Art. 8 Abs. 1 KGV [BR 173.100]). Die Beschwerde ist schriftlich (Art. 17 Abs. 1 EGzSchKG) und binnen einer Frist von zehn Tagen seit Kenntnisnahme von der angefochtenen Verfügung (Art. 17 Abs. 2 SchKG) einzureichen. Be- schwerde wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit geltend gemacht werden (Art. 17 Abs. 3 SchKG). Die Kantone regeln – unter Be- achtung der bundesrechtlichen Minimalvorschriften (Art. 20a Abs. 2 SchKG) – im Weiteren das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG hat die Aufsichtsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. auch Art. 17 Abs. 2 EGzSchKG). Im Übrigen richtet sich das Verfahren gemäss Art. 10 EGzSchKG, soweit das SchKG und das EGzSchKG keine Vorschriften enthalten, nach der ZPO und dem EGzZPO (BR 320.100). 1.2.Die vorliegend angefochtene Rechnung und Gebührenverfügung des Be- treibungsamts Maloja datiert vom 24. Juni 2021 (act. B.2). Nachdem die Be- schwerdeführerin mit E-Mail vom 29. Juni 2021 um Wiedererwägung ersuchte (act. B.3), stellte das Betreibungsamt Maloja ihr mit Schreiben vom 2. Juli 2021 eine neue Kostenrechnung zu (act. B.4), sodass dadurch eine neue Rechtsmittel- frist ausgelöst wurde. Die Erläuterungen/Wiedererwägung gingen am 5. Juli 2021 bei der Beschwerdeführerin ein. Die Beschwerde vom 15. Juli 2021 erfolgte frist- gerecht und erweist sich im Übrigen auch als formgerecht. Auf die Beschwerde ist somit – unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen – einzutreten. 2.Angefochten wird vorliegend die mit Erläuterungen/Wiedererwägung vom 2. Juli 2021 vom Betreibungsamt Maloja der Beschwerdeführerin zugestellte Kos- tenrechnung für die Verwaltungs- und Verwertungskosten. Darin wurden gestützt auf Art. 27 Abs. 2 GebV SchKG (SR 281.35) basierend auf einem Wert von CHF 8'050'000.00 Verwaltungskosten von 1 ‰ pro Jahr für den Zeitraum vom 30. Januar 2019 bis zum 28. Mai 2021, der Publikation der Anerkennung des Kon- kursentscheides im Schweizerischen Handelsamtsblatt, in Rechnung gestellt. Dies ergab nebst Wegkosten von CHF 68.00 einen Betrag von CHF 18'770.40. Im Wei- teren wurden Verwertungskosten von insgesamt CHF 3'974.80 erhoben. Dies führte zu einem Rechnungsbetrag von CHF 22'745.20, wovon CHF 10'000.00 durch den Kostenvorschuss geleistet worden sind. Das Betreibungsamt Maloja führte in seiner Wiedererwägung vom 2. Juli 2021 aus, die lange Verfahrensdauer sei aufgrund der vom Beschwerdegegner angestrengten Rechtsmittelverfahren dahingehend berücksichtigt worden, als dass die Verwaltungsgebühr erst ab Da- tum des Pfändungsvollzugs (30. Januar 2019) und nicht bereits ab Datum des Ar- restvollzugs (21. November 2017) verrechnet worden sei, obwohl gemäss Art. 275
6 / 13 SchKG in Verbindung mit Art. 102 SchKG die Gebühr grundsätzlich bereits ab Da- tum des Arrestvollzugs berechnet werde. Zusätzlich habe es den tiefsten im Zu- sammenhang mit der Liegenschaft erwähnten Schätzwert zur Berechnung der Verwaltungsgebühr herangezogen und auf sämtliche Gebühren für die offiziellen und zusätzlichen Besichtigungstermine verzichtet. Damit habe es dem Äquiva- lenzprinzip genügend Rechnung getragen (act. B.4, S. 1). 3.1.Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerde und ihren Stellungnah- men zunächst eine Verletzung des in Art. 68 SchKG verankerten Grundsatzes, wonach der Schuldner die Betreibungskosten zu tragen hat. Die Betreibungskos- ten seien durch den Gläubiger lediglich vorzuschiessen. Wenn das Betreibungs- amt Betreibungshandlungen vornehme, ohne diese mittels Kostenvorschuss sei- tens des Gläubigers abzusichern, liege das in seinem Ermessen. In der Folge greife aber der Grundsatz, wonach der Schuldner die Betreibungskosten trage. Bei Verzicht auf einen Kostenvorschuss trage das Betreibungsamt das Inkassori- siko gegenüber dem pflichtigen Schuldner. Indem das Betreibungsamt Maloja rückwirkend die Zahlung eines "Vorschusses" verlange, verletze es Bundesrecht, zumal mit der Liegenschaft genügend Verwertungssubstrat vorhanden sei. Die Liegenschaft werde aufgrund des in der Schweiz anerkannten englischen Konkur- ses in absehbarer Zukunft ohnehin bald verwertet, sodass die Steigerung lediglich aufgeschoben sei. Während eines Verwertungsaufschubes könne der Gläubiger gerade nicht zur Vorschussleistung für Kosten einer allfällig durchzuführenden Verwertung verpflichtet werden (act. A.1, N 8 ff. und 40 ff.). Gewisse Aufwandspo- sitionen seien aufgrund der Verschiebung der Steigerung, welche zudem eine Ver- letzung von Art. 133 SchKG dargestellt habe, ohnehin nur im Interesse des Schuldners entstanden. Eine Abwälzung dieser Kosten auf die Beschwerdeführe- rin sei unzulässig (act. A.1, N 29 f.). 3.2.In seinen Stellungnahmen hielt das Betreibungsamt Maloja an seiner Ver- fügung fest und bringt vor, Art. 68 SchKG sei nicht verletzt worden. Der Schuldner trage die Betreibungskosten insofern, als die Kosten im Ergebnis zur Schuld ge- schlagen würden und zusätzlich zum bereits dem Gläubiger zugesprochenen Be- trag zu bezahlen seien. Die gesamte Forderung inkl. Betreibungskosten könne durch die Beschwerdeführerin im laufenden Konkursverfahren geltend gemacht werden (act. A.2, II.A; act. A.4, II.A). 3.3.Gemäss Art. 68 Abs. 1 SchKG sind die Betreibungskosten durch den Schuldner zu bezahlen. Dieselben sind aber vom Gläubiger vorzuschiessen. Der Gläubiger ist demgegenüber berechtigt, die vorgeschossenen Betreibungskosten von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Das
7 / 13 Risiko, dass die Betreibungskosten vom Schuldner nicht ersetzt werden können, trägt dabei der Gläubiger (Myriam A. Gehri, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, 2. Aufl., Basel 2014, N 1 zu Art. 68 SchKG). Der Gläubiger, der eine Verwertung verlangt, ist auch vorschuss- pflichtig, wenn die Kosten der Verwertung voraussichtlich ohne Weiteres durch den Erlös gedeckt werden (BGE 130 III 520 E. 2.4). Die Festsetzung der Höhe des einverlangten Kostenvorschusses steht dabei im pflichtgemässen Ermessen des Betreibungsamtes. Der Gläubiger hat keinen Anspruch, lediglich die Kosten in der Höhe des Kostenvorschusses tragen zu müssen (BGE 130 III 520 E. 2.2). Vom Schuldner kann ein Vorschuss nur verlangt werden, wenn das Betreibungs- amt ausschliesslich in seinem Interesse tätig werden soll (BGE 96 III 121 S. 123). Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Schuldner eine neue Liegenschaftsschätz- ung verlangt (Frank Emmel, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kom- mentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 1-158 SchKG, 2. Aufl., Basel 2010, N 6 zu Art. 68 SchKG). 3.4.Im oben erwähnten BGE 130 III 520 hatte das Betreibungsamt die Kosten der Betreibungen der Gläubigerin auferlegt, nachdem die Verwertung aufgrund der Konkurseröffnung des Schuldners nicht mehr durchgeführt werden konnte. Diese Rechtsprechung kann auf den vorliegenden Fall analog angewendet werden. Über den Beschwerdegegner wurde am 27. Juli 2020 in England der Konkurs eröffnet. Dieser wurde in der Schweiz am 26. Mai 2021 anerkannt und am 15. Juli 2021 wurde das Hilfskonkursverfahren eröffnet. Gemäss Art. 170 Abs. 1 IPRG zieht die Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets für das in der Schweiz gelegene Vermögen des Schuldners die konkursrechtlichen Folgen des schweizerischen Rechts nach sich. Damit sind alle Betreibungen gegen den Beschwerdegegner dahingefallen (vgl. Art. 206 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 170 Abs. 1 IPRG). Die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach dem Gläubiger nach Einholung des Kostenvor- schusses keine Kosten mehr auferlegt werden dürfen, zumal genügend Verwer- tungssubstrat vorhanden sei, erweist sich vor dem Hintergrund von BGE 130 III 520 E. 2.2 und 2.4 als falsch. Der Verweis der Beschwerdeführerin auf BGE 77 III 23, wonach während eines Verwertungsaufschubes kein Kosten- vorschuss verlangt werden kann, läuft ebenso ins Leere. Vorliegend handelt es sich nämlich nicht um eine Aufschiebung der Verwertung. Vielmehr ist eine Ver- wertung aufgrund des Dahinfallens der Betreibung gerade nicht mehr möglich. Eine allfällige Verwertung im Rahmen des vom Bezirksgericht Zürich am 15. Juli 2021 eröffneten Hilfskonkursverfahrens ist davon strikt zu trennen.
8 / 13 3.5.Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin wurde das Betrei- bungsamt Maloja nach der Pfändung des Grundstücks vom 30. Januar 2019 nicht ausschliesslich im Interesse des Schuldners tätig. Es trifft zu, dass die Beschwer- deführerin bereits am 17. September 2019 das Verwertungsbegehren gestellt hat (act. B.10). Somit war nach Art. 133 Abs. 1 SchKG die Verwertung frühestens nach einem Monat und spätestens nach drei Monaten vorzunehmen. Es handelt sich dabei allerdings um eine Ordnungsfrist. In der Praxis erweist sich die Zeit- spanne von Art. 133 Abs. 1 SchKG denn auch in vielen Fällen als unverhältnis- mässig kurz. Verzögert sich das Verwertungsverfahren z.B. aufgrund einer Be- schwerde, einer Schätzung inkl. Neuschätzung, so wird die Zeitspanne von Art. 133 SchKG entsprechend verlängert (Roger Schlegel/Markus Zopfi, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG, 4. Aufl., Zürich 2017, N 15 f. zu Art. 133 SchKG). So hat einerseits die Beschwerdeführerin in Bezug auf das Grundstück selber eine Zweit- schätzung verlangt, andererseits wurde gegen die Pfändungsankündigung des Betreibungsamts Maloja vom 16. September 2019 wie auch gegen die Mitteilung der neuen Schätzung von B._____ sel. Beschwerden an das Kantonsgericht er- hoben (KSK 19 80 und 20 67). Schliesslich war die Verschiebung der Steigerung auch eine Konsequenz der von B._____ sel. erhobenen Beschwerde ans Kan- tonsgericht gegen die Durchführung derselben, welcher mit Verfügung vom 23. Oktober 2020 die aufschiebende Wirkung gewährt wurde (KSK 20 117). Die Verschiebung der Steigerung lag damit nicht im Verantwortungsbereich des Be- treibungsamts Maloja. Abgesehen davon kann von einem Tätigwerden aussch- liesslich im Interesse des Schuldners vorliegend nicht gesprochen werden. Die Verschiebung der Steigerung erfolgte nämlich in erster Linie aufgrund der in Aus- sicht gestellten Löschung der auf dem Grundstück lastenden Erstwohnungsver- pflichtung. Dadurch hätte erfahrungsgemäss ein höherer Steigerungserlös resul- tieren können, was wiederum auch der Beschwerdeführerin zugutegekommen wäre. 3.6.Damit lässt sich festhalten, dass die Auferlegung der Betreibungskosten durch das Betreibungsamt Maloja mit der Rechnungsstellung vom 2. Juli 2021 an die Beschwerdeführerin im Grundsatz nicht zu beanstanden ist und keine Verlet- zung von Art. 68 Abs. 1 SchKG darstellt. 4.1.Soweit die Beschwerdeführerin eine Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung rügt (act. A.1, N 17 ff.; act. A.3, N 5 ff.; act. A.5, N 5), ist dazu was folgt festzuhalten: Wie das Betreibungsamt Maloja in seinen Stellungnahmen rich- tig ausführt, muss die Beschwerde gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
9 / 13 einen praktischen Zweck verfolgen. Die Korrektur im Sinne eines Zurückkommens auf die angefochtene Handlung muss demnach noch möglich sein (BGE 120 III 107 E. 2; 105 III 101 E. 2; 99 III 58 E. 2). Dies setzt in der Regel vor- aus, dass ein Zwangsvollstreckungsverfahren noch im Gange und die Unterlas- sung nachholbar ist. Die Beschwerde dient einzig vollstreckungsrechtlichen Zielen; die blosse Feststellung einer Pflichtwidrigkeit, nur um beispielsweise eine bessere Grundlage für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen zu schaffen, ist unzulässig (Flavio Cometta/Urs Peter Möckli, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 1-158 SchKG, 2. Aufl., Basel 2010, N 7 zu Art. 17 SchKG). 4.2.Vorliegend ist die Betreibung mit Anerkennung des ausländischen Kon- kursdekrets am 26. Mai 2021 dahingefallen (Art. 206 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 170 Abs. 1 IPRG). Die entsprechenden Betreibungshandlungen können daher nicht mehr nachgeholt werden. Somit fehlt es an einem praktischen Interesse an der Geltendmachung einer Rechtsverweigerung bzw. –verzögerung. Auf diese Rüge kann daher nicht eingetreten werden. 5.1.Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, dass einige der in Rechnung ge- stellten Amtshandlungen für das kommende Konkursverfahren verwendet werden könnten und dort im Rahmen des Konkursverwertungsverfahrens privilegiert be- handelt werden würden. Es gehe daher nicht an, dass dadurch die Gebühren im Konkursverfahren auf Kosten der Beschwerdeführerin reduziert werden könnten (act. A.1, N 32; act. A.3, N 4; act. A.5, N 3 f.). Das Betreibungsamt Maloja verneint in seinen Stellungnahmen eine privilegierte Behandlung der Betreibungskosten im Konkursverfahren (act. A.2, II.A). 5.2.Gemäss Art. 262 Abs. 1 SchKG werden sämtliche Kosten für die Eröffnung und Durchführung des Konkurses sowie für die Aufnahme eines Güterverzeichnis- ses vorab gedeckt. Zu den Massaverbindlichkeiten zählen einerseits die Massa- kosten, d.h. die aus der Eröffnung und Durchführung des Konkurses entstandenen Verbindlichkeiten, wie die Auslagen und Gebühren des Konkursamtes und der ausserordentlichen Konkursverwaltung sowie die Kosten für die Aufnahme eines Güterverzeichnisses, und andererseits die Massaschulden, also die während des Konkursverfahrens zu Lasten der Masse eingegangen Verbindlichkeiten. Gemein- sam ist diesen privilegierten Massaverbindlichkeiten unter anderem, dass sie ihren Entstehungsgrund nach der Konkurseröffnung haben (Kurt Stöckli/Philipp Possa, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, Schuldbetreibungs- und Konkursge- setz, 2. Aufl., Basel 2014, N 3 zu Art. 262 SchKG). Nicht darunter fallen dabei et- wa die Betreibungskosten, die einem Gläubiger, auf dessen Begehren der Kon-
10 / 13 kurs erklärt wurde, bis zur Konkurseröffnung entstanden sind. Diese Kosten müs- sen, weil sie vor der Konkurseröffnung entstanden sind, zur Konkursforderung hinzugeschlagen werden (Roger Schober, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG, 4. Aufl., Zürich 2017, N 1 zu Art. 262 SchKG). 5.3.Die vom Betreibungsamt Maloja der Beschwerdeführerin in Rechnung ge- stellten Kosten können nach dem Gesagten nicht als Massaverbindlichkeiten be- zeichnet werden, da sie allesamt vor Konkurseröffnung entstanden sind. Dazu gehören insbesondere auch die Verwaltungskosten der Liegenschaft. Die von der Beschwerdeführerin erwähnten Synergien des Betreibungsverfahrens für das Konkursverfahren sind nicht ersichtlich. So müssen das Lastenverzeichnis, die Steigerungsbedingungen und das Steigerungsinserat im Hinblick auf die konkurs- rechtliche Steigerung angepasst und aktualisiert werden, zumal die erstellten Do- kumente über ein Jahr alt sind. Dass die Beschwerdeführerin als ausländische Gläubigerin am Hilfskonkursverfahren in der Schweiz nicht teilnehmen und ihre Forderung nicht einbringen kann, ist ein gesetzgeberischer Entscheid, der vorlie- gend nicht in Frage zu stellen ist. Es steht ihr allerdings frei, ihre Forderungen im Rahmen des englischen Konkursverfahrens geltend zu machen. Das Risiko des Dahinfallens der Betreibung durch Konkurseröffnung ist aufgrund der regelmässig schlechten finanziellen Lage des Schuldners dem Betreibungsverfahren inhärent. Bei dessen Verwirklichung sind die finanziellen Konsequenzen aber durch den Gläubiger und nicht durch den Staat zu tragen. 6.1.Die Beschwerdeführerin rügt weiter eine Verletzung des Äquivalenzprinzips (act. A.1, N 34 ff.). 6.2.Gemäss Art. 27 Abs. 2 GebV SchKG beträgt die jährliche Gebühr für die Verwaltung eines ungenutzten Grundstücks 1 ‰ des Schätzwertes. Gemäss herr- schender Lehre ist dabei die betreibungsamtliche Schätzung massgeblich. Diese Gebühr wird selbst für Abbruchhäuser fällig, denn auch für solche Objekte fallen regelmässig einige Aufwendungen für die Sicherung des Objekts und regelmässi- ge Kontrollen an (Reinhard Boesch, in: Konferenz der Betreibungs- und Konkurs- beamten [Hrsg.], Kommentar SchKG/Gebührenverordnung, Wädenswil 2008, N 11 zu Art. 27 GebV SchKG). Dieser Grundsatz kann auch auf den hier zur Dis- kussion stehenden Rohbau übertragen werden, zumal das Erhaltungsinteresse und damit auch der entsprechende Aufwand bei einem im Rohbau befindlichen Gebäude im Hinblick auf den zu erzielenden Steigerungserlös noch grösser sein dürfte. Auch dieser gesetzgeberische Entscheid ist vorliegend nicht in Frage zu stellen, da der Gesetzgeber bei Erlass dieser Norm bereits zwischen genutzten
11 / 13 und ungenutzten Gebäuden unterschied. Das Bundesgericht hielt zur Gebühren- verordnung generell fest, dass die in der GebV SchKG vorgesehenen nach oben offenen Promillegrenzen nicht per se verfassungswidrig seien, das Betreibungs- amt aber im Einzelfall dem Äquivalenzprinzip Rechnung zu tragen habe (BGE 130 III 225 E. 2.5). Diesem Entscheid lag dabei eine Extremkonstellation zu Grunde, in der das Betreibungsamt für eine Bankanweisung eine Gebühr von mehr als CHF 200'000.00 erhob (vgl. BGE 130 III 225 E. 2.4). Eine Verletzung des Äquivalenzprinzips war in diesem Fall offensichtlich. 6.3.Das Betreibungsamt Maloja stellte der Beschwerdeführerin CHF 18'702.40 für die Verwaltung der Liegenschaft in Rechnung. Es kam der Beschwerdeführerin bei der Erhebung der Gebühr dabei entgegen, indem sie vom tiefsten Schät- zungswert von CHF 8'500'000.00 ausging und die Verwaltungsgebühr erst ab Da- tum des Pfändungsvollzugs (30. Januar 2019) und nicht bereits ab Datum des Ar- restvollzugs (21. November 2017) erhob. Im Ergebnis wurde damit dem Äquiva- lenzprinzip bereits Rechnung getragen. Die Gebühr erscheint für die über zweijäh- rige Verwaltungstätigkeit des Betreibungsamts Maloja denn auch nicht überrissen, zumal die Beschwerdeführerin selber von einem Verkehrswert von CHF 12'300'000.00 bzw. CHF 14'000'000.00 ausgeht (act. A.1, N 45). Die Be- schwerdeführerin hat denn auch nicht konkret geltend gemacht, inwieweit die Verwaltungsgebühr überrissen ist. Allein der Umstand, dass die Verwaltungsge- bühr 83 % der in Rechnung gestellten Gebühren darstellt, stellt keinen Grund für eine Verletzung des Äquivalenzprinzips dar. 7.1.Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, dass das Betreibungsamt Maloja die Gebühr für die Eintragung des Verwertungsbegehrens nach Art. 30 Abs. 7 GebV SchKG falsch bemessen habe. Im Falle der Einstellung der Betreibung be- trage die Gebühr lediglich CHF 5.00 (act. A.1, N 43 f.). 7.2.Gemäss Art. 30 Abs. 7 Satz 1 GebV SchKG beträgt die Gebühr für die Ein- tragung des Verwertungsbegehrens CHF 5.00, wenn die Verwertung infolge Zah- lung, Rückzug des Begehrens oder Einstellung der Betreibung nicht durchgeführt wird. Erfolgt der Rückzug oder die Zahlung erst nach der Bekanntmachung, so bemisst sich die Gebühr nach Art. 30 Abs. 4 GebV SchKG (Art. 30 Abs. 7 Satz 2 SchKG). Diese Bestimmung besagt, dass, wenn sich kein Erwerber findet, sich die Gebühr nach dem Schätzwert bemisst und sich um die Hälfte vermindert, höchs- tens aber CHF 1'000.00 beträgt. 7.3.Der Wortlaut von Art. 30 Abs. 7 GebV SchKG ist damit eindeutig. Bei Ein- stellung der Betreibung beträgt die Gebühr für die Eintragung stets CHF 5.00, un-
12 / 13 abhängig davon, ob die Einstellung vor oder nach Bekanntmachung erfolgt. Eine Bemessung nach Art. 30 Abs. 4 GebV SchKG kommt nur bei einem Rückzug oder einer Zahlung nach Bekanntmachung in Frage, nicht aber bei Einstellung der Be- treibung. Vorliegend erfolgte weder ein Rückzug der Betreibung noch eine Zah- lung des Schuldners, sondern eine Einstellung der Betreibung gestützt auf Art. 206 Abs. 1 SchKG in Verbindung mit Art. 170 Abs. 1 IPRG. Damit ist Art. 30 Abs. 7 Satz 1 SchKG einschlägig, wonach die Gebühr für die Eintragung des Ver- wertungsbegehrens bei Einstellung der Betreibung CHF 5.00 beträgt. Die Be- schwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen und die Gebühr für die Eintragung des Verwertungsbegehrens auf CHF 5.00 zu reduzieren. Die Rechnung des Betrei- bungsamts Maloja ist entsprechend anzupassen. 8.Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass das Vorgehen der Vorinstanz lediglich bei der Bemessung der Gebühr für die Eintragung des Verwertungsbegehrens zu beanstanden ist. Alle anderen Rügen erweisen sich als unbegründet. Die Beschwerde ist folglich teilweise gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann, und die Angelegenheit ist zum Erlass einer neuen Rechnung und Gebührenverfügung im Sinne der Erwägungen an das Betrei- bungs- und Konkursamt der Region Maloja zurückzuweisen. 9.Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG ist das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde kostenlos. Die – rein intern zu verbuchen- den – Verfahrenskosten von CHF 800.00 verbleiben demnach beim Kanton. Es dürfen auch keine ausseramtlichen Entschädigungen zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
13 / 13 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Angelegenheit wird zum Erlass einer neuen Gebühren- verfügung im Sinne der Erwägungen an das Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja zurückgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 verbleiben beim Kanton Graubünden und werden zu Lasten der Gerichtskasse verbucht. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: