Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 19. August 2022 ReferenzKSK 21 36 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer BesetzungBergamin, Vorsitzender Cavegn und Michael Dürst Guetg, Aktuar ParteienA._____ AG Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Robert Meier Adlerstrasse 1, 8600 Dübendorf gegen B._____ Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Eva Druey Just Vincenz & Partner, Masanserstrasse 40, 7000 Chur Gegenstandprovisorische Rechtsöffnung Anfechtungsobj. Entscheid des Regionalgerichts Plessur, Einzelrichter, vom 25.11.2020, mitgeteilt am 21.05.2021 (Proz. Nr. _____) Mitteilung16. September 2022

2 / 36 Sachverhalt A.a.Die im Jahr 2015 gegründete A._____ AG (bis 2018: I.) mit Sitz in C. bezweckt die Entwicklung und Forschung sowie die Herstellung und den Verkauf von alternativen Energiesystemen sowie die Erbringung von entspre- chenden Beratungs- und Unterstützungsdienstleistungen. Das Start-up- Unternehmen entwickelt unter anderem photovoltaisch-thermische Kollektoren (PVT-Kollektoren), die im Gegensatz zu rein photovoltaischen Kollektoren (PV- Kollektoren) nicht nur elektrische Energie, sondern auch nutzbare Wärme erzeu- gen. J._____ ist Gründer, Mehrheitsaktionär und Mitglied des Verwaltungsrates. Seit der Gründung gehören dem Verwaltungsrat zudem K._____ und D._____ an. Die B._____ ist in U._____ domiziliert und bezweckt den Erwerb, die Verwaltung, den Verkauf, die Finanzierung und die Vermittlung von Immobilien jeder Art. F._____ ist Inhaber und einziges Verwaltungsratsmitglied. A.b.Am 29. März 2018 schlossen J., die B. und die A._____ AG einen "Aktienkaufvertrag sowie Vertrag über Kaufrechte an Aktien" ab. Damit ver- kaufte J._____ der B._____ 3'333 Aktien der A._____ AG zum Preis von CHF 3'333.00, wobei gleichzeitig ein von der B._____ der A._____ AG gewährtes Darlehen in Höhe von CHF 996'567.00 in eine Kapitaleinlage umgewandelt wurde (Ziffern 2 und 5 des Vertrags). Darüber hinaus räumte J._____ der B._____ ein Kaufrecht über weitere Aktien der A._____ AG ein. Die Vertragsparteien legten dabei den Kaufpreis je optierter Aktie auf CHF 1.00 fest und vereinbarten zudem einen zu leistenden Zuschuss auf Reserve aus Kapitaleinlage in die A._____ AG (Agio) in Höhe von CHF 299.00 pro Aktie (Ziffer 7 des Vertrags). A.c.Am 13. September 2018 erklärte die B._____ die Ausübung des Kaufrechts im Umfang von 3'333 Aktien. A.d.Mit Schreiben vom 8. März 2019 teilte F._____ der A._____ AG und J._____ mit, er fechte den Vertrag vom 29. März 2018 und die Kaufrechtsausü- bung vom 13. September 2018 wegen Willensmängeln an. Nach seiner Darstel- lung ist die B._____ zusammen mit anderen Investoren einem grossangelegten Investitionsbetrug zum Opfer gefallen, der von J., K. und D._____ begangen worden sei. A.e.Mit Schreiben vom 29. Oktober 2019 bestätigte die A._____ AG gegenüber der B., den Aktienerwerb im Aktienbuch eingetragen zu haben. Gleichzeitig verlangte die A. AG von der B._____, ihr bis spätestens 7. November 2019

3 / 36 den vereinbarten Zuschuss in der Höhe von CHF 996'567.00 (= 3'333 Aktien x CHF 299.00) zu überweisen. B.Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamts der Region Plessur vom 19. No- vember 2019 (Betreibung Nr. E.) setzte die A. AG gegen die B._____ den Betrag von CHF 996'567.00 nebst Zins zu 5 % seit 7. November 2019 in Be- treibung. Die B._____ erhob Rechtsvorschlag. C.Mit Eingabe vom 18. August 2020 ersuchte die A._____ AG das Regional- gericht Plessur, ihr in der betreffenden Betreibung für den Betrag von CHF 996'567.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 9. November 2019 die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. Die B._____ beantragte in ihrer schriftlichen Stellung- nahme vom 20. Oktober 2020 die kostenfällige Abweisung des Gesuchs. Am 9. November 2020 reichte die B._____ eine Noveneingabe ein. Am 25. November 2020 fand vor dem Regionalgericht die Hauptverhandlung statt, anlässlich der die Parteien replizierten bzw. duplizierten und K._____ als Partei befragt wurde. Noch am gleichen Tag fällte das Regionalgericht folgenden Entscheid: 1.Das Gesuch der A._____ AG gegen die B._____ um provisorische Rechtsöffnung mit der Betreibung-Nr. E._____ des Betreibungsamtes Plessur wird abgewiesen. 2.a) Die Gerichtskosten von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten der A._____ AG und werden mit dem von ihr geleisteten Vorschuss von CHF 850.00 verrechnet. Den Fehlbetrag von CHF 150.00 hat die A._____ AG dem Kanton Graubünden nachzuzahlen. b) Die A._____ AG hat der B._____ eine Entschädigung von CHF 8'301.30 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilung] Der Entscheid wurde den Parteien am 21. Mai 2021 in schriftlich begründeter Fas- sung mitgeteilt. D.Gegen den Entscheid des Regionalgerichts Plessur vom 25. November 2020 erhob die A._____ AG (fortan: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 7. Juni 2021 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde. Ihr Rechtsbegehren lau- tet: 1.Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. 2.Der Rechtsöffnungsentscheid des Regionalgerichts Plessur vom 25. November 2020 (Proz. Nr. ) sei aufzuheben, und der Be- schwerdeführerin sei in der Betreibung Nr. E. des Betreibungs- amtes Plessur (Zahlungsbefehl vom 19. November 2019) gestützt auf SchKG 82 provisorische Rechtsöffnung zu erteilen für CHF 996'567.00 nebst 5 % Zins seit 9. November 2019.

4 / 36 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- gegnerin. E.Am 18. Juni 2021 reichte die Beschwerdeführerin eine Noveneingabe ein. F.In ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2021 liess die B._____ (fortan: Beschwerdegegnerin) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragen. G.Die Beschwerdeführerin reichte am 29. Juni 2021 eine "Stellungnahme zu Noven in der Beschwerdeantwort" ein. Am 23. Juli 2021 reichte sie eine zweite Noveneingabe ein, am 7. Januar 2022 eine dritte. H.Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Der von der Beschwerde- führerin einverlangte Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 ging innert Frist ein. Das Verfahren ist spruchreif. Erwägungen 1.Eintretensvoraussetzungen 1.1.Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen einen im summarischen Ver- fahren ergangenen Entscheid des Regionalgerichts Plessur, mit welchem ihr Ge- such um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung abgewiesen wurde. Gegen solche Entscheide ist die Beschwerde zulässig (Art. 309 lit. b Ziff. 3 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Zuständig ist die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kan- tonsgerichts von Graubünden (Art. 7 Abs. 1 EGzZPO i.V.m. Art. 8 Abs. 2 KGV [BR 173.100]). 1.2.Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Der begründete Entscheid vom 25. November 2020 wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 27. Mai 2021 zugestellt (RG act. V/5). Die am 7. Juni 2021 eingereichte Beschwerde erweist sich – unter Berücksichti- gung der Fristverlängerung gemäss Art. 142 Abs. 3 ZPO – als rechtzeitig. 1.3.Das Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar. Sein Zweck beschränkt sich darauf, den erstinstanzlichen Ent- scheid auf bestimmte Mängel hin (unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts, Art. 320 ZPO) zu überprüfen. Wer den erstinstanzlichen Entscheid mit Beschwerde anficht, hat deshalb anhand der erst- instanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen

5 / 36 Schlüsse aufzuzeigen, inwiefern sich die Überlegungen der ersten Instanz nicht aufrechterhalten lassen (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Diesem Erfordernis wird die Beschwerde ebenfalls gerecht. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.Noven im Beschwerdeverfahren Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Es gilt im Be- schwerdeverfahren mithin – unter Vorbehalt besonderer gesetzlicher Bestimmun- gen (Art. 326 Abs. 2 ZPO), die hier nicht einschlägig sind – ein umfassendes No- venverbot. Die Beschwerde hat im Gegensatz zur Berufung nicht den Zweck, das vorinstanzliche Verfahren weiterzuführen, sondern dient einer Rechtskontrolle des angefochtenen Entscheids. Massgebend ist somit der Prozessstoff, wie er im Zeit- punkt der Ausfällung des erstinstanzlichen Entscheids bestanden hat. 3.Ausgangslage 3.1.Parteistandpunkte im Überblick 3.1.1 Die Parteien sind sich über den Sachverhalt weitgehend einig: Im November 2016 lernten sich J._____ und F._____ anlässlich von Fussballtrai- nings ihrer Kinder kennen. Allmählich kamen sie ins Gespräch über einen sich bei der Beschwerdeführerin in Entwicklung befindlichen photovoltaisch-thermischen Kollektor (PVT-Kollektor). Ende 2017 konkretisierten sich die Gespräche insoweit, als J._____ F._____ erstmals Unterlagen über den Kollektor zur Verfügung stellte und ihm die Testanlage in O._____ vorführte. F._____ zeigte Interesse, den Kol- lektor auf Liegenschaften seiner Immobilienunternehmen in der Schweiz und in V._____ zu verbauen sowie sich an der Beschwerdeführerin als Investor zu betei- ligen. In der Folge, am 29. März 2018, kam es zum Abschluss des "Aktienkaufver- trags sowie Vertrags über Kaufrechte". Am 20. Juni 2018 fand die ordentliche Generalversammlung der Beschwerdefüh- rerin statt, an welcher F._____ in den Verwaltungsrat gewählt wurde. Am 11. Juli 2018 schlossen F._____ und J._____ einen weiteren Vertrag über die Einräumung eines Kaufrechtes an Aktien ab, der unter die Bedingung gestellt wurde, dass F._____ bis zum 14. September 2018 einen Investor beibringe, der bereit ist, die von J._____ geforderte Firmenbewertung von CHF 50 Mio. zu akzeptieren und entsprechend 10 % der Aktien zu CHF 5 Mio. zu erwerben. Im August 2018 erhiel- ten die Parteien den "Messbericht, W., Standortbestimmung zum PVT- Kollektorkonzept" des P.. Auf Initiative von F._____ fand am 11. September

6 / 36 2018 in Vaduz ein Treffen mit interessierten Investoren statt, nämlich mit G._____ einerseits und H._____ als Vertreter der L._____ andererseits. Noch am selben Tag unterzeichneten die Beschwerdeführerin und die L._____ einen Vorvertrag. Mit Erklärung vom 13. September 2018 übte F._____ sowohl das Kaufrecht gemäss Vertrag vom 29. März 2018 im Umfang von 3'333 Aktien als auch das Kaufrecht gemäss Vertrag vom 11. Juli 2018 im Umfang von 5'000 Aktien aus. Im Oktober 2018 unterzeichneten die L._____ und G._____ ihre jeweiligen Aktien- kaufverträge. Nach Gesprächen mit M., Ingenieur bei der Beschwerdeführerin, Ende 2018 kam bei F. und den von ihm vermittelten Investoren der Verdacht auf, einem Investitionsbetrug zum Opfer gefallen zu sein. Anfang 2019 fochten die L._____ und G._____ die ihrigen Aktienkaufverträge wegen Willensmängel an. Mit Schrei- ben vom 8. März 2019 erklärte schliesslich auch F._____ die Anfechtung der In- vestitionsgeschäfte infolge Willensmängel und trat zugleich als Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin zurück. 3.1.2. Die Beschwerdeführerin verlangt vorliegend provisorische Rechtsöffnung für die Zuschusszahlung (Agio) von CHF 996'567.00, entsprechend 3'333 Aktien à CHF 299.00, die die Beschwerdegegnerin auf der Grundlage des Kaufrechtsver- trags vom 29. März 2018 und der Kaufrechtsausübung vom 13. September 2018 erworben haben soll. 3.1.3. Die Beschwerdegegnerin wendet ein, sie habe die Rechtsgeschäfte wegen absichtlicher Täuschung und wegen Grundlagenirrtums angefochten. F._____ sei aufgrund der Angaben, Aussagen, Versprechungen und Zusicherungen von J._____ irrtümlich von folgenden Sachverhalten ausgegangen: -J._____ sei ein erfolgreicher Erfinder, der den Schweizer Solarpreis gewonnen habe. -J._____ habe noch eine andere erfolgreiche Erfindung gemacht (X.), die er einer der weltgrössten Anbieter in diesem Bereich (N.) in Lizenz habe verkaufen können. -In der Testanlage in O._____ seien hervorragende Messdaten aufge- zeichnet worden. -Die Testanlage in O._____ laufe seit April 2017 störungsfrei und es sei- en dort dieselben PVT-Kollektoren installiert wie jene, die vom P._____ getestet worden seien. -Der PVT-Kollektor der Beschwerdeführerin habe einen vierfachen (später sogar fünffachen) Wirkungsgrad im Vergleich zu herkömmlichen PV-Kollektoren. -Die Mehrkosten des PVT-Kollektors im Vergleich zu den Kosten von herkömmlichen PV-Kollektoren lägen bei lediglich 30 %.

7 / 36 -Die Beschwerdeführerin habe ein Weltpatent auf den PVT-Kollektoren. -Die Q._____ habe die Beschwerdeführerin mit CHF 30 Mio. (später so- gar mit CHF 50 Mio.) bewertet. -Die Produktion sei bereits angelaufen und der Umsatz der Beschwerde- führerin würde im Jahr 2018 rund CHF 5 Mio. betragen. F._____ habe, so die Beschwerdegegnerin weiter, erst aufgrund der Informationen des R._____ M._____ Ende 2018 an den Angaben zu zweifeln begonnen und ei- gene Abklärungen getroffen. Die Ergebnisse seien vernichtend gewesen. Ihr – der Beschwerdegegnerin – sei bewusst geworden, dass sie getäuscht worden sei und ihre Investition auf einem Irrtum beruhe. Mit Erklärung vom 8. März 2019 habe sie daher den Vertrag und die Kaufrechtsausübung angefochten. Es könne somit kei- ne Rechtsöffnung erteilt werden. 3.2.Entscheid der Vorinstanz 3.2.1. Die Vorinstanz qualifizierte den "Aktienkaufvertrag sowie Vertrag über Kauf- rechte" vom 29. März 2018 zusammen mit der "Ausübung von Kaufrechten an Ak- tien der I." vom 13. September 2018 als Schuldanerkennung bzw. provisori- schen Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 82 SchKG. Beim genannten Vertrag handle es sich, so die Vorinstanz, um einen auch von der Beschwerdegegnerin als Schuldnerin unterzeichneten zweiseitigen Vertrag. Aus diesem gehe in Verbin- dung mit der schriftlichen Kaufrechtsausübung der vorbehalts- und bedingungslo- se Wille der Beschwerdegegnerin hervor, der Beschwerdeführerin die Geldsumme von CHF 996'567.00 – bestimmbar durch die festgelegte Anzahl gekaufter Aktien (= 3'333) und den festgelegten Preis je Aktie (= CHF 299.00) – zu bezahlen. Die Beschwerdeführerin habe den Eintrag im Aktienbuch mit Schreiben vom 29. Okto- ber 2019 bestätigt. Die Zahlung sei dann zufolge Verfalltags (inkl. Abmahnung im Schreiben vom 29. Oktober 2019) fällig geworden, wodurch die Beschwerdegeg- nerin in Verzug geraten sei (act. B.0, E. 18.2). Diese Würdigung des vorgelegten Titels durch die Vorinstanz wird von den Parteien im Beschwerdeverfahren nicht in Zweifel gezogen. Insbesondere ist nicht mehr umstritten, dass die Beschwerde- gegnerin das Kaufrecht am 13. September 2018 tatsächlich ausgeübt hat. Darauf ist im Folgenden abzustellen. 3.2.2. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet die von der Beschwerde- gegnerin eingewendete Vertragsanfechtung infolge Willensmängel. Die Vorinstanz hielt diese Einwendung für glaubhaft. Laut der Vorinstanz waren für die Be- schwerdegegnerin insbesondere die hervorragenden Messdaten und Werte, die angeblich in der Testanlage in O. aufgezeichnet worden seien, für den Ver- tragsabschluss von Bedeutung. Die Beschwerdegegnerin hätte den Kaufvertrag

8 / 36 nicht abgeschlossen und folglich keine weiteren Kaufrechte ausgeübt, wenn sie gewusst hätte, dass in der Testanlage in O._____ keine Messwerte aufgezeichnet worden seien. M._____ wie auch J._____ selber hätten bestätigt, dass in der Tes- tanlage in O._____ keine Messdaten aufgezeichnet, sondern diese jeweils ledig- lich vor Ort abgelesen worden seien. Überdies seien nicht die richtigen Kollektoren für die Langzeitmessung montiert gewesen. Aufgrund der Umstände spreche eine mindestens einfache Wahrscheinlichkeit (über 51 %) dafür, dass J._____ der Be- schwerdegegnerin Informationen vorgetragen habe, die nicht den Tatsachen ent- sprochen hätten. Obwohl nicht ausgeschlossen werden könne, dass es sich an- ders zugetragen habe, habe die Beschwerdegegnerin damit glaubhaft dargelegt, dass sie sich in einem Grundlagenirrtum gemäss Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR befun- den habe (act. B.0, E. 18.3.2, S. 9 ff.). Die Beschwerdegegnerin habe den Vertrag und die Kaufrechtsausübung rechtzeitig angefochten (act. B.0, E. 18.3.3, S. 11). Die Einwendung, der Vertrag sowie die Ausübung von Kaufrechten seien aufgrund eines Grundlagenirrtums seitens der Beschwerdegegnerin als für diese unverbind- lich anzusehen, erscheine somit als glaubhaft gemacht. Demnach fehle es vorlie- gend an einem Rechtsöffnungstitel und das Gesuch um Erteilung der provisori- schen Rechtsöffnung werde abgewiesen (act. B.0, E. 18.4, S. 11). Auf die weiteren, von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Willensmängel ging die Vorinstanz bei diesem Ergebnis nicht näher ein. 4.Kognition der Beschwerdeinstanz 4.1.Für Einwendungen des Schuldners gilt im provisorischen Rechtsöffnungs- verfahren das Beweismass des Glaubhaftmachens (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Ob eine im Prozess vor Erstinstanz behauptete Tatsache glaubhaft gemacht wurde, d.h. aufgrund der Aktenlage eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für ihre Verwirk- lichung spricht, ist eine Frage der Beweiswürdigung und kann – als Tatfrage – im Beschwerdeverfahren nur mit beschränkter Kognition überprüft werden. Die Be- schwerdeinstanz hat lediglich zu prüfen, ob die Beweis- bzw. Glaubhaftma- chungsmittel von der Erstinstanz offensichtlich unrichtig, also qualifiziert falsch gewürdigt worden ist (Art. 320 lit. b ZPO; Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 5 zu Art. 320 ZPO); eine "bloss falsche" Beweiswürdigung genügt für den Beschwerdegrund von Art. 320 lit. b ZPO nicht. Bezüglich der unrichtigen Rechtsanwendung gilt demgegenüber die volle Kognition (Art. 320 lit. a ZPO).

9 / 36 4.2.Die Formulierung "offensichtlich unrichtige" Sachverhaltsfeststellung stimmt – vom Gesetzgeber gewollt – mit derjenigen von Art. 97 Abs. 1 BGG (und Art. 105 Abs. 2 BGG) überein. Eine "offensichtlich unrichtige" Sachverhaltsfeststellung liegt deshalb vor, wenn die Beweiswürdigung im Ergebnis willkürlich erscheint (Alexan- der Brunner/Moritz Vischer, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Aufl., Basel 2021, N 3 zu Art. 320 ZPO). Wann die erstinstanzliche Fest- stellung des Sachverhalts offensichtlich unrichtig (bzw. willkürlich) im Sinne von Art. 320 lit. b ZPO ist, lässt sich nicht in befriedigender Weise abstrakt umschrei- ben, sondern ist anhand der Sachumstände des konkreten Einzelfalls zu ermitteln. Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich erst dann als willkürlich, wenn sie "eindeutig und augenfällig unzutreffend" (BGE 132 I 42 E. 3.1) bzw. offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Wider- spruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht oder sich sachlich in kei- ner Weise rechtfertigen lässt (BGE 133 III 393 E. 7.1). Das kann insbesondere bei aktenwidriger Tatsachenfeststellung zutreffen, d.h. wenn sich die Feststellung auf einen Sachverhalt stützt, der überhaupt nicht aktenmässig belegt ist, es sei denn, es handle sich um eine bekannte Tatsache im Sinne von Art. 151 ZPO. Der Be- schwerdegrund ist nur erfüllt, wenn die durch die erste Instanz gezogene Schluss- folgerung schlichtweg nicht vertretbar erscheint (Martin Sterchi, in: Haus- heer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N 6 f. zu Art. 320 ZPO). 5.Grundlagen der Irrtumsanfechtung 5.1. Befindet sich jemand beim Vertragsschluss in einem wesentlichen Irrtum, ist der Vertrag für ihn unverbindlich (Art. 23 OR). Ein solch wesentlicher Irrtum liegt u.a. dann vor, wenn er einen bestimmten Sachverhalt betrifft, der vom Irren- den nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrags betrachtet wurde (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR, sogenannter Grundlagen- irrtum). Vorausgesetzt wird damit nebst einem Irrtum als solchem, dass dieser ei- nen Sachverhalt beschlägt, der für den Irrenden subjektiv eine unerlässliche Vor- aussetzung ("conditio sine qua non") dafür war, den Vertrag überhaupt oder jeden- falls mit dem betreffenden Inhalt abzuschliessen. Der fragliche Sachverhalt muss ausserdem auch objektiv, vom Standpunkt oder nach den Anforderungen des loy- alen Geschäftsverkehrs als notwendige Grundlage des Vertrags erscheinen (BGE 136 III 528 E. 3.4.1). Aus Art. 26 OR lässt sich ableiten, dass ein Grundlagenirrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR auch dann vorliegen kann, wenn der Irrtum auf die Fahrlässigkeit des Irrenden zurückzuführen sein sollte. Durch Fahrlässigkeit wird dem Irrenden

10 / 36 eine Berufung auf Grundlagenirrtum demnach grundsätzlich nicht abgeschnitten, sondern sie führt im Allgemeinen nur, aber immerhin, dazu, dass er seiner Gegen- seite nach Massgabe von Art. 26 OR Schadenersatz zu leisten hat (BGE 130 III 49 E. 2.3). Eine Schranke für die Berufung auf Grundlagenirrtum bildet allerdings der Grund- satz von Treu und Glauben (Art. 25 Abs. 1 OR), wobei Treu und Glauben bezüg- lich des Grundlagenirrtums in Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR noch zusätzlich betont wird. Kümmert sich etwa eine Partei bei Vertragsschluss nicht um die Klärung einer be- stimmten, sich offensichtlich stellenden Frage, kann dies bewirken, dass die Ge- genseite daraus nach Treu und Glauben den Schluss ziehen darf, der entspre- chende Umstand werde vom Partner nicht als notwendige Grundlage des Vertrags betrachtet (BGE 129 III 363 E. 5.3; 117 II 218 E. 3b). Mit einer Berufung auf Grundlagenirrtum würde alsdann diese durch das Verhalten des Irrenden hervor- gerufene berechtigte Erwartung enttäuscht. Die Geltendmachung eines Grundla- genirrtums ist in solchen Fällen deshalb ausgeschlossen. Ein fahrlässiges Verhal- ten kann somit, gerade in Verbindung mit weiteren Umständen, eine Berufung auf Grundlagenirrtum als treuwidrig und deshalb unzulässig erscheinen lassen (vgl. dazu deutlich BGE 117 II 218 E. 3b; zum Ganzen jüngst etwa BGer 4A_29/2022 v. 19.4.2022 E. 2.1 m.w.H.). 5.2.Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des an- deren zum Vertragsabschluss verleitet worden, so ist der Vertrag für den Getäuschten auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentli- cher war (Art. 28 Abs. 1 OR). Der Tatbestand der absichtlichen Täuschung setzt einerseits voraus, dass der Vertragspartner – durch positives Verhalten oder durch Schweigen (vgl. BGE 132 II 161 E. 4.1; 116 II 431 E. 3a) – absichtlich getäuscht wurde; für die Täuschungsabsicht genügt Eventualvorsatz (BGE 136 III 528 E. 3.4.2; 53 II 143 E. 1a). Andererseits ist erforderlich, dass der Vertragspartner durch die Täuschung zum Vertragsabschluss verleitet wurde. Der durch die Täu- schung hervorgerufene Irrtum muss somit kausal für den Abschluss des Vertrags gewesen sein (BGE 136 III 528 E. 3.4.2). An diesem Täuschungserfolg gebricht es, wenn der Getäuschte den Vertrag auch ohne Täuschung geschlossen hätte (BGE 129 III 320 E. 6.3). Ein (aktives) täuschendes Verhalten nach Art. 28 OR besteht in einer Vorspiege- lung falscher Tatsachen (BGE 132 II 161 E. 4.1) bzw. dem Aufstellen von falschen Behauptungen. Wird dagegen ein Irrtum beim Vertragspartner nicht aktiv hervor- gerufen, sondern dieser lediglich durch das Verschweigen von Tatsachen in sei- nem Irrtum belassen, ist dies nur insoweit – als (passiv) täuschendes Verhalten –

11 / 36 verpönt, als eine Aufklärungspflicht besteht; eine solche kann sich aus besonderer gesetzlicher Vorschrift und aus Vertrag ergeben oder wenn eine Mitteilung nach Treu und Glauben und den herrschenden Anschauungen geboten ist. Wann letz- teres zutrifft, bestimmt sich auf Grund der Umstände im Einzelfall. Gegenstand der Täuschung sind Tatsachen, d.h. objektiv feststellbare Zustände oder Ereignisse tatsächlicher oder rechtlicher Natur. Blosse subjektive Werturteile oder Meinungs- äusserungen fallen nicht darunter, sofern diese nicht Tatsachenbehauptungen implizieren. Tatsachen können äussere oder innere Umstände sein (BGer 4A_141/2017 v. 4.9.2017 E. 3.1.1). Tatsachen, von denen jedermann weiss oder wissen müsste, dass sie von Natur aus risikobehaftet, spekulativ und daher ungewiss sind, entziehen sich grundsätz- lich der Täuschung. Lässt sich jemand auf die Überredungen und Überredungs- künste seines Partners ein, so täuscht er sich im Grund nicht über Tatsachen und deren Risiken, sondern über das Vertrauen, das er in seinen Partner und dessen Angaben hegte. Sein Vertrauen galt der Person und deren Risikoeinschätzung. Dies trifft vor allem dann zu, wenn sich der in seinen Erwartungen Enttäuschte selbst gar nicht richtig und objektiv um die Tatsachen gekümmert hat (Bruno Schmidlin, Berner Kommentar, Obligationenrecht, Allgemeine Bestimmungen, Mängel des Vertragsabschlusses, Art. 23–31 OR, Bern 2013, N 64 zu Art. 28 OR). Der Täuschung grundsätzlich entzogen sind spekulative Geschäfte wie Börsenge- schäfte, Termingeschäfte usw., ferner Geschäfte, in denen die Leistung ihrer Na- tur nach risikobelastet ist, wie bei Reisegeschäften usw., sofern die dargestellten Fakten auch wirklich im objektiven Risikobereich der Geschäftsart liegen. Es ist auch nicht erforderlich, dass der Anbieter auf diese Risiken und Unsicherheiten aufmerksam macht, weil jedermann mit ihnen rechnen muss. Im Gegenteil, es ist mit Treu und Glauben durchaus vereinbar, die Leistung anzupreisen und dabei nicht die Nachteile hervorzukehren, sondern die Vorteile, welche die andere Partei zum Abschluss des Vertrages bewegen sollen. Immerhin steht auch dieser Be- reich unter der allgemeinen Regel von Treu und Glauben, die verlangt, dass die konkreten Verhältnisse, die dem wirklichen Vertrag zugrunde liegen, nicht unter Allgemeinheiten verdeckt werden. Beispielsweise darf man nicht Reisen ins "Son- nenland" verkaufen, wenn man weiss, dass dort zu dieser Zeit Überschwemmun- gen drohen (Schmidlin, a.a.O., N 67 zu Art. 28 OR). Abzugrenzen ist die Täuschung von der Anpreisung. Die Anpreisung will den Ver- tragsgegenstand in ein günstiges Licht rücken, aber nicht notwendigerweise einen Irrtum erregen. Dem Angesprochenen bleibt der Vertragsabschluss frei und er kann Vor- und Nachteile selbst überprüfen. Insbesondere sind Übertreibungen als

12 / 36 Anpreisungen anzusehen, wobei die Überprüfung dem Vertragspartner obliegt (Schmidlin, a.a.O., N 81 ff. zu Art. 28 OR). 6.Zeitpunkt des Willensmangels 6.1.Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe bei der Beurteilung des Willensmangels zu Unrecht den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im März 2018 und nicht jenen der Kaufrechtsausübung im September 2018 für massgeblich er- klärt. Die Parteien hätten mit Vertrag vom 29. März 2018 ein Kaufrecht zugunsten der Beschwerdegegnerin vereinbart, welches diese ein halbes Jahr später, näm- lich am 13. September 2018, ausgeübt habe. Die in Betreibung gesetzte Forde- rung betreffe den durch die Ausübung des Kaufrechts entstandenen Anspruch auf Kaufpreiszahlung. Dementsprechend seien für das Vorliegen eines Willensman- gels einzig die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Ausübung des Kauf- rechts massgebend. Die Vorinstanz habe Recht verletzt, indem sie sich aussch- liesslich auf die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehenden Umstände gestützt und auf einen Grundlagenirrtum geschlossen habe (act. A.1, Ziff. 4.1 ff.). Die Beschwerdegegnerin weist darauf hin, dass mit der Anfechtung des Kaufver- trages auch die Ausübung des Kaufrechts dahinfalle. Dies spiele vorliegend aber gar keine Rolle, weil sie und F._____ sich sowohl beim Abschluss des Kaufver- trags als auch bei der Ausübung des Kaufrechts in einem Grundlagenirrtum be- funden hätten (act. A.3, Ziff. 35). 6.2.Der Vertrag vom 29. März 2018 und die Kaufrechtsausübung vom 13. Sep- tember 2018 sind zwei Rechtsgeschäfte, die je für sich anfechtbar sind. Wird eines der beiden Rechtsgeschäfte wirksam angefochten, fällt der Kauf als solcher dahin. Denn das Kaufrecht stellt ein Gestaltungsrecht dar, das als (sekundäres subjekti- ves) Recht den Kaufrechtsvertrag als (primäre) Rechtsgrundlage bzw. Gestal- tungslage voraussetzt. Das rechtliche Schicksal des Gestaltungsrechts ist mit an- deren Worten vom Bestand des Grundgeschäfts abhängig. Wird der Kaufrechts- vertrag wirksam angefochten, vermag die Ausübung des Kaufrechts folglich keine Wirkung mehr zu entfalten. Umgekehrt kommt der Kauf auch dann nicht gültig zu- stande, wenn die Ausübung des Kaufrechts wirksam angefochten wird. Die Vorin- stanz erachtete es als glaubhaft, dass sich die Beschwerdegegnerin zum Zeit- punkt des Vertragsabschlusses im März 2018 in einem Grundlagenirrtum befun- den und diesen Irrtum fristgerecht und begründet geltend gemacht habe. In recht- licher Hinsicht folgt daraus, wie von der Vorinstanz angenommen, das Dahinfallen des Kaufrechtsvertrags mit Wirkung ex tunc (vgl. BGE 137 III 243 E. 4.4.3), was zur Folge hat, dass die Schuldanerkennung insgesamt dahinfällt. Soweit die Be- schwerdeführerin vorbringt, rechtlich massgebend könne einzig der Zeitpunkt der

13 / 36 Ausübung des Kaufrechts im September 2018 sein, geht sie folglich fehl, zumal die Beschwerdegegnerin in ihrer Erklärung vom 8. März 2019 ausdrücklich sowohl den Vertrag als auch die Kaufrechtsausübung angefochten hat (RG act. III/42). 7.Irrtum über Datenaufzeichnung in Testanlage O._____ 7.1.Die Beschwerdeführerin rügt sodann die vorinstanzliche Feststellung, wo- nach die Beschwerdegegnerin sich über die Aufzeichnung hervorragender Mess- werte in der Testanlage geirrt habe. Sie – die Beschwerdeführerin – habe darge- legt, dass F._____ die Testanlage O._____ mehrmals besucht und daher aus ei- gener Anschauung sehr genau gewusst habe, was dort in welcher Weise gemes- sen worden sei. Die Beschwerdegegnerin habe in diesem Zusammenhang zudem lediglich behauptet, sie sei davon ausgegangen, dass die PVT-Anlage dreimal mehr Energie erzeuge als eine herkömmliche PV-Anlage, was ja auch tatsächlich der Fall gewesen sei. Die Vorinstanz habe in keiner Weise dargelegt, weshalb das Fehlen aufgezeichneter Messdaten aus der Testanlage eine subjektiv und objektiv wesentliche Grundlage für die Ausübung des Kaufrechts gewesen sein solle. Die Vorinstanz übersehe auch die viel detaillierteren Kenntnisse, welche F._____ über die PVT-Kollektoren besessen habe. Die Vorinstanz sei auf keines dieser Vorbrin- gen eingegangen. Ausserdem sei gänzlich offen, wann eine entsprechende Aus- sage gegenüber der Beschwerdegegnerin gemacht worden sei, welche zum Irrtum über die Aufzeichnung hervorragender Messwerte geführt haben solle. Indem sich die Vorinstanz zudem auf den Kronzeugen M._____ abstütze, übersehe sie, dass niemand anderes als dieser selber gegenüber den Verwaltungsratsmitgliedern K., J. und D._____ mit E-Mail vom 16. März 2017 von einer sensatio- nellen Leistung gesprochen habe (act. A.1, Ziff. 5 f.). Die Beschwerdegegnerin stellt sich hinter den vorinstanzlichen Entscheid. Sie hält den Ausführungen der Beschwerdeführerin entgegen, J._____ und die Beschwer- deführerin hätten damit geworben, dass eine Testanlage betrieben werde, dass nebeneinander zu Vergleichszwecken PV- und PVT-Anlagen montiert worden sei- en und dass die PVT-Panels im Vergleich zu konventionellen PV-Panels die vier- fache Leistung hätten. Nach Vorliegen des Berichts des P._____ sei nicht mehr von der vierfachen, sondern gar von der fünffachen Leistung gesprochen worden. Bis dahin sei aber die Wissensquelle für die angeblich hohe und zuverlässige Leistung ausschliesslich die Testanlage gewesen. Nach Treu und Glauben seien diese Aussagen so zu verstehen, dass mit der Testanlage die Energiegewinnung der PVT-Panels systematisch gemessen und die nutzbare Leistung mit derjenigen der PV-Panels verglichen worden sei. Die wichtigste Funktion einer Solar- Testanlage sei die Ermittlung von deren Leistung. Diese könne nur langfristig und

14 / 36 mit systematischen Messungen realisiert werden, denn einzelne Momentaufnah- men beim händischen Ablesen seien immer beeinflusst von Sonneneinstrahlung, Sonnenstand, Wind etc. Das Strafverfahren habe die komplett fehlenden Messun- gen auf der Testanlage in O._____ bestätigt. Mehr noch: Es habe gezeigt, dass die Testanlage nur zur Show, zu Akquisitionszwecken erstellt worden sei. Die Tes- tanlage sei eine einzige Täuschung gewesen. Diese Täuschung sei für F._____ nicht zu erkennen gewesen. Eine Besichtigung von Panels und eines Steuerungs- raumes liessen nicht einmal einen Fachmann erkennen, dass keine Leistungs- messungen und –vergleiche vorgenommen würden. Nur die Tatsache, dass ein Display im Steuerungsraum einen Wert anzeige, sage darüber gar nichts aus. Die Vornahme systematischer und langfristiger Messungen sei ganz einfach als selbstverständlich vorausgesetzt worden, zumal ja von irgendwoher die Angabe zur vierfachen Leistung habe stammen müssen (act. A.3, Ziff. 30). 7.2.Vorab gilt es zu klären, von welcher Art Willensmangel die Vorinstanz aus- ging. Wie bereits ausgeführt (oben E. 3.2.2), kam die Vorinstanz zum Schluss, J._____ habe F._____ getäuscht, was bei der Beschwerdegegnerin zu einem Grundlagenirrtum geführt habe (act. B.0, E. 18.3.2 a.E.). Die Vorinstanz ging demnach von Täuschungshandlungen aus, bejahte indes nicht den Tatbestand der absichtlichen Täuschung gemäss Art. 28 OR, sondern jenen des Grundlagen- irrtums gemäss Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR. Beim Grundlagenirrtum ist unerheblich, ob dieser auf einer selbstgemachten Vorstellung des Irrenden beruht oder durch die Geschäftspartnerin oder einen Dritten erregt wird (Schmidlin, a.a.O., N 134 zu Art. 28 OR). Für die Annahme eines Grundlagenirrtums sind allfällige Täu- schungshandlungen folglich unerheblich, es sei denn, die Täuschungshandlungen sprechen im Sinne eines mittelbaren Beweises für das Vorliegen eines Irrtums. Ob die Vorinstanz einen solchen mittelbaren Beweis annahm, lässt sich ihrem Ent- scheid nicht mit der wünschenswerten Klarheit entnehmen, ist aber nach Treu und Glauben anzunehmen. Weiter stellt sich die Frage, auf welchen Sachverhalt die Vorinstanz den Grundlagenirrtum bezog. Die Vorinstanz führte aus, notwendige Grundlage für den Vertragsschluss durch die Beschwerdegegnerin seien insbe- sondere die hervorragenden Messdaten und Werte gewesen, die angeblich in der Testanlage in O._____ aufgezeichnet worden seien. Die Beschwerdegegnerin hätte den Kaufvertrag nicht abgeschlossen und folglich keine weiteren Kaufrechte ausgeübt, wenn sie gewusst hätte, dass in der Testanlage in O._____ keine Messwerte aufgezeichnet worden seien (act. B.0, E. 18.3.2, S. 10). Die Vor- instanz bezog den Grundlagenirrtum der Beschwerdegegnerin demnach nicht auf die Existenz bestimmter Messdaten als solche, sondern auf deren Aufzeichnung, wie die Beschwerdegegnerin dies in ihrer schriftlichen Stellungnahme vor der Vor-

15 / 36 instanz denn auch geltend gemacht hatte (vgl. insb. den Titel vor RG act. I/2, Ziff. 48: "Keine Aufzeichnung von Messdaten in der Testanlage in O."). Zu überprüfen ist demzufolge die vorinstanzliche Annahme eines Grundlagenirrtums in Bezug auf die Datenaufzeichnung in der Testanlage O.. 7.3.Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass in der Testanlage gewisse Da- ten abgelesen werden konnten, diese aber nicht systematisch aufgezeichnet bzw. gespeichert wurden, weil die dafür nötige technische Anlage nicht installiert war. Nach Auffassung der Vorinstanz soll die Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags Ende März 2018 irrtümlich angenommen haben, dass die Daten aufgezeichnet werden. Dieser Irrtum sei subjektiv und objektiv wesent- lich gewesen. Die Beschwerdegegnerin habe ausgeführt, dass unter mehreren Tatsachen auch die aufgezeichneten Messdaten in der Testanlage in O._____ für den Abschluss des Vertrags und die entsprechende Ausübung von Kaufrechten subjektiv wesentlich gewesen seien. Dieser Punkt sei denn auch grundsätzlich unbestritten, so dass darauf abgestellt werden könne. Im Übrigen sei davon auch im Sinne einer natürlichen Vermutung auszugehen. Auch nach objektiven An- haltspunkten sei davon auszugehen, dass das Funktionieren des vertriebenen Produktes respektive des wesentlichen Bausteins des Produkts – belegt durch aufgezeichnete Messwerte in einer Testanlage – ausschlaggebendes Kriterium dafür sei, ob in ein entstehendes Unternehmen investiert werden solle oder nicht. Dieser Punkt sei ebenfalls auch grundsätzlich unbestritten. Auch hier greife eine natürliche Vermutung (act. B.0, E. 18.3.2, S. 10). Diese Argumentation der Vor- instanz überzeugt nicht, und zwar aus den folgenden Gründen: 7.3.1. In ihrer ersten Stellungnahme im vorinstanzlichen Verfahren führte die Be- schwerdegegnerin aus, J._____ habe F._____ die Testanlage in O._____ im De- zember 2017 anschaulich erklärt. Er habe ihm eine normale PV-Anlage und gleich daneben seine PVT-Anlage gezeigt. Er habe ihm auch diverse Messinstrumente gezeigt und gesagt, dass er hervorragende Messdaten der PVT-Anlage aufge- zeichnet habe. Die PVT-Anlage erzeuge dreimal mehr Energie als die PV-Anlage. F._____ habe J._____ vertraut und sei davon ausgegangen, dass J._____ die Messungen auch tatsächlich aufgezeichnet habe und dass die PVT-Anlage tatsächlich dreimal mehr Energie erzeuge als eine herkömmliche PV-Anlage. Die- ses Vorgehen von J._____ sei besonders perfide gewesen, weil J._____ gewusst habe, dass F._____ nie überprüfen könnte, ob die Daten tatsächlich aufgezeichnet würden (RG act. I/2, Ziff. 49). Die Beschwerdeführerin erwiderte darauf anlässlich der Hauptverhandlung, F._____ habe sich schon lange vor dem Abschluss des Vertrags im März 2018 mit den Produkten der A._____ AG auseinandergesetzt

16 / 36 und diese unter Beizug von Fachleuten auf Herz und Nieren geprüft. Unter ande- rem habe er die Testanlage in O._____ nach seinen eigenen Angaben nicht weni- ger als zwei Mal, nämlich im Dezember 2017 und dann nochmals im Juni 2018, besichtigt. Auch habe er die Anlage von seinem Experten prüfen lassen (RG act. VII/4, Ziff. 4.2b und d). Diese Behauptungen blieben in der anschliessenden Duplik der Beschwerdegegnerin unbestritten (RG act. VII/1, S. 4). Damit stand bereits vor Regionalgericht fest, dass F._____ die Testanlage in O._____ vor dem Vertragsabschluss besuchte und sich bei der Prüfung des Kollektors von einem Experten beraten liess. Dass F._____ bzw. die Beschwerdegegnerin trotz der Auseinandersetzung mit der Testanlage O._____ jemals nach der Aufzeichnung der Messdaten fragte, wurde dabei von keiner Seite behauptet. F._____ bestätigte anlässlich der polizeilichen Befragung vielmehr: "Im März 2018 hatte ich viele Fra- gen mir rausgeschrieben und zusammengestellt und Herrn S._____ gemailt. Ich habe ihm dann gesagt, dass ich das mit Herrn K._____ besprechen werde. K._____ kam wieder in mein Büro. Dann bin ich mit ihm die Fragen einzeln durch- gegangen. Diese Fragen konnte er mir sehr plausibel beantworten. Ohne dass ich das Gefühl hatte, da stimmt etwas nicht" (RG act. II/2/4, Frage 325). Es steht so- mit fest, dass F._____ trotz eigener Auseinandersetzung mit dem fraglichen Kol- lektor und Beizug eines Experten nie nach dem Protokoll der in der Testanlage O._____ gesammelten Messdaten fragte, gleichwohl aber den Vertrag für die Be- schwerdegegnerin einging. 7.3.2. Weshalb die Beschwerdegegnerin auf genauere Kenntnis der aufgezeich- neten Messdaten verzichtete, obschon diese für sie eine notwendige Grundlage für den Vertrag gewesen sein soll, ist unter den gegebenen Umständen nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdegegnerin führt selber aus, dass die wichtigste Funktion einer Solar-Testanlage die Ermittlung von deren Leistung sei, die nur langfristig und mit systematischen Messungen realisiert werden könne (act. A.3, Ziff. 30). Dies leuchtet ohne Weiteres ein. Entsprechend hätte sich für eine loyale, redlich und gewissenhaft handelnde Vertragspartei aufgedrängt, sich vor der In- vestition in ein Start-up-Unternehmen in Millionenhöhe über die Datenaufzeich- nung ins Bild zu setzen, um Irrtümer auszuschliessen. Gerade wenn das Kernpro- dukt des Start-up-Unternehmens als revolutionäre Anlage in dem sich rasant ent- wickelnden und komplexen Gebiet der Photovoltaik angepriesen wird, scheint das Einholen von objektivierbaren Unterlagen unumgänglich. Dieser Massstab gilt auch für die Beschwerdegegnerin, die im Immobilienhandel tätig ist und entspre- chend mit der Praxis der Due Diligence vor grösseren Kaufentscheiden vertraut sein sollte. Ihr Argument, F._____ hätte nie überprüfen können, ob die Daten tatsächlich aufgezeichnet würden, überzeugt dabei nicht. Für die Beschwerdegeg-

17 / 36 nerin wäre es möglich und zumutbar gewesen, im Rahmen der Verhandlungen bei der Beschwerdeführerin oder J._____ nachzufragen, wie die Messdaten gespei- chert werden und ob der Datensatz zur Verfügung gestellt werden kann. Indem sich die Beschwerdegegnerin nicht nach dem Datensatz erkundigte, konnte und musste die Gegenseite den Irrtum nicht erkennen. Sie durfte sich vielmehr darauf verlassen, die Beschwerdegegnerin habe die für sie wesentlichen Abklärungen vorgenommen, zumal die Beschwerdegegnerin sonst vor dem Kaufentscheid – wie erwähnt (oben E. 7.3.1) – erheblichen Aufwand bei der Untersuchung der Be- schwerdeführerin und ihres PVT-Kollektors betrieb. 7.3.3. Die Annahme, die in der Testanlage O._____ gesammelten Messdaten würden aufgezeichnet, könnte in der Situation der Beschwerdegegnerin als Inves- torin zwar grundsätzlich eine sowohl subjektiv als auch objektiv wesentliche Grundlage des Vertrags darstellen. Dies berechtigt indes nicht ohne Weiteres zur Anfechtung des Vertrags wegen Grundlagenirrtums, setzt doch die erfolgreiche Anfechtung voraus, dass die Geltendmachung nicht Treu und Glauben wider- spricht (oben E. 5.2). Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, ihre an der Hauptverhandlung vorgebrachten Argumente, wonach sich F._____ vor dem Kaufentscheid intensiv mit dem PVT-Kollektor befasst habe, nicht berücksichtigt zu haben. Tatsächlich würdigte die Vorinstanz die Bemühungen von F._____ bzw. der Beschwerdegegnerin rund um die Untersuchung des Kaufobjekts mit keinem Wort. Hätte sie dies getan, hätte sich ihr der Schluss aufgedrängt, die Vorstellung über die Datenaufzeichnung habe für die Beschwerdegegnerin nach Treu und Glauben keine notwendige Vertragsgrundlage gebildet. Sofern sich die Beschwer- degegnerin in einem Irrtum befand (dazu sogleich E. 7.4), erscheint jedenfalls dessen Wesentlichkeit nicht glaubhaft. Indem die Vorinstanz dennoch einen Grundlagenirrtum bejahte, verletzte sie Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR. Mangels Thema- tisierung der Datenaufzeichnung durfte zudem die Beschwerdeführerin nach Treu und Glauben davon ausgehen, die Beschwerdegegnerin habe die für sie wesentli- chen Abklärungen vorgenommen, und die Aufzeichnung der Messdaten in der Testanlage O._____ seien für sie nicht wesentlich. Das Verhalten der Beschwer- degegnerin indizierte der Beschwerdeführerin in keiner erkennbaren Weise, dass ihr Verkaufsentschluss auf einer irrigen Vorstellung über die Datenaufzeichnung beruht. Sie durfte daher annehmen, die Beschwerdegegnerin habe die nötigen Abklärungen getroffen. In diesem berechtigten Vertrauen ist sie zu schützen. Die Geltendmachung des Grundlagenirrtums widerspricht in der konkreten Situation somit auch Art. 25 Abs. 1 OR bzw. Treu und Glauben im Geschäftsverkehr.

18 / 36 7.4.Im Übrigen lässt sich bereits der Schluss der Vorinstanz, J._____ habe die Investoren über die Aufzeichnung hervorragender Messdaten getäuscht und F._____ sei deswegen einem Irrtum erlegen, nicht rechtfertigen. 7.4.1. Bezüglich der angeblichen Täuschungshandlungen von J._____ stellte die Vorinstanz auf die ihrer Ansicht nach glaubhafte Schilderung von M._____ in des- sen schriftlichen Sachverhaltsdarstellung vom 9. Januar 2019 (RG act. III/35) ab. Auf diese Sachverhaltsdarstellung von M._____ nahm die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme, soweit sie auf die fehlende Aufzeichnung von Messdaten in der Testanlage O._____ einging, lediglich an einer Stelle Bezug, nämlich unter Ziffer 48, wobei sie konkret auf die Seiten 8 und 9 der Sachverhaltsdarstellung verwies (vgl. RG act. I/2, S. 25). Diesen beiden Seiten lässt sich nicht entnehmen, wann und wo J._____ Aussagen über die Aufzeichnung hervorragender Messwer- te in der Testanlage gemacht hätte. Bloss allgemein ist dort die Rede davon, dass sich J._____ immer auf die sensationellen Daten, die sie in O._____ gesammelt hätten, stütze (vgl. RG act. III/35, S. 8 f.). Bei welcher Gelegenheit er dies ge- genüber F._____ bzw. der Beschwerdegegnerin kommuniziert hätte, so dass bei dieser ein Irrtum hätte entstehen können, wird nicht präzisiert, was für die Annah- me konkreter Täuschungshandlungen nicht genügt. Soweit die Vorinstanz aus den Erklärungen von M._____ gefolgert haben sollte, die Beschwerdegegnerin habe sich durch Täuschungen von J._____ in einem Irrtum über die Aufzeichnung her- vorragender Messwerte befunden, lässt sich ihr Entscheid somit ebenfalls nicht halten. 7.4.2. Als weitere Beweismittel für den Willensmangel über die Datenaufzeich- nung in der Testanlage O._____ offerierte die Beschwerdegegnerin in der schriftli- chen Stellungnahme die Zeugeneinvernahme von M._____ und die Parteibefra- gung von F.. Diese wurden von der Vorinstanz zu Recht nicht abgenommen (Art. 254 Abs. 2 lit. a ZPO). Die als Beweis offerierten Fotos der Testanlage in O. (RG act. III/10) zeigen sodann lediglich Ausschnitte von dort installierten Gerätschaften, was nicht gleich auf systematische Langzeitmessungen bzw. auf eine Datenaufzeichnung schliessen lässt. Auf Folie 5 der Power-Point- Präsentation der Beschwerdeführerin vom 11. September 2018, auf die sich die Beschwerdegegnerin weiter berief, ist nur ein Luftbild der Testanlage ersichtlich, worunter der Satz steht: "Störungsfreier Betrieb seit April 2017" (RG act. III/9, Fo- lie 5). Dieser Satz ist zu offen, als dass er die Aufzeichnung hervorragender Messdaten implizieren würde. Entsprechendes gilt im Übrigen auch für die angeb- lichen Aussagen von J._____, wonach die PVT-Anlage drei oder vier Mal mehr Energie erzeuge bzw. den vier- oder fünffachen Wirkungsgrad habe (vgl. RG

19 / 36 act. I/2, Ziff. 49). Solche Aussagen setzen zwar Daten und entsprechende Mes- sungen voraus; dass diese Daten im Rahmen von systematischen Aufzeichnun- gen in der Testanlage und nicht etwa anhand nur einzelner Messungen im Labor oder sporadischer Messungen in der Testanlage gewonnen werden, ist nach Treu und Glauben keineswegs klar. Auch aus den weiteren in der schriftlichen Stel- lungnahme offerierten Beweismitteln lässt sich somit weder auf eine Täuschung noch auf einen Irrtum bezüglich der Datenaufzeichnung schliessen. 7.4.3. In ihrem Plädoyer anlässlich der Hauptverhandlung führte die Beschwerde- gegnerin erneut aus, sie sei absichtlich darüber getäuscht worden, dass in der Testanlage in O._____ hervorragende Messdaten aufgezeichnet worden seien, wobei sie nun auf Beilage 39 und Beilage 40, Fragen 227, 230, 232 und 233, ver- wies (RG act. VII/3, Ziff. 3). Bei Beilage 39 (RG act. III/39) handelt es sich um ein 14-seitiges Dokument der A._____ AG mit dem Titel "Stellungnahme der Ge- schäftsleitung zu den Behauptungen im Schreiben von Herrn RA Dr. A. T._____ vom 11.01.2019". Welcher Teil dieses Dokuments die erwähnte Behauptung bele- gen sollte, präzisierte die Beschwerdegegnerin nicht. Ein Verweis auf eine Urkun- de ist prozessual ungenügend, wenn die relevanten Teile der Urkunde zusam- mengesucht werden müssen (vgl. statt vieler BGer 4A_443/2017 v. 30.4.2018 E. 2), weshalb der Beweisantrag unberücksichtigt bleiben muss. Bei Beilage 40 (RG act. III/40) handelt es sich sodann um das Protokoll der polizeilichen Einver- nahme von J._____ vom 20. November 2019. Auf Frage 227, auf welche Weise er die Daten erhoben habe, antwortete J.: "Einfach ablesen." Frage 230 ging dahin, wie er mit den Daten verfahren sei, was J. folgendermassen beant- wortete: "Ich verwertete sie nicht. Ich war ja nicht immer dort. Ich sah einfach, dass Energie herabkam. Für das braucht es eben eine Datensammlung, welche aber von Herr M._____ nicht bewerkstelligt werden konnte." In Frage 232 wurde J._____ gefragt, weshalb er die Daten nicht notiert und einfach eine Excel-Tabelle erstellt habe, worauf er antwortete: "Dann müsste man kontinuierlich dort sein. Das war ich natürlich nicht. Ich sah es als Testanlage, um zu sehen, dass Energie nach unten kam. Der Kollektor war nicht optimiert als Referenznutzen." In Fra- ge 233 wurde J._____ schliesslich danach gefragt, was er dazu sage, dass M._____ sich sicher sei, dass er die Daten nicht abgelesen und erhoben habe. J._____ antwortete: "Doch. Jedes Mal, wenn ich mit den Investoren dort war, las ich sie ab." Alle diese Aussagen von J._____ bestätigen nur, was im vorliegenden Prozess unbestritten ist, nämlich dass in der Testanlage O._____ zwar Messdaten abgelesen, diese aber nicht systematisch aufgezeichnet wurden. Eine Täuschung oder ein Irrtum über die Aufzeichnung von Messdaten kann offensichtlich auch daraus nicht abgeleitet werden.

20 / 36 7.5.Nach dem Gesagten lässt sich die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die Beschwerdegegnerin habe sich bezüglich der Datenaufzeichnung in der Testanla- ge O._____ in einem Grundlagenirrtum befunden, in keiner Art und Weise recht- fertigen. Sie verletzt Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 und Art. 25 Abs. 1 OR und findet darüber hinaus, was die Annahme von Täuschungshandlungen und – daraus abgeleitet – eines Irrtums angeht, keine Stütze in den Akten. Die Beschwerde ist – zumindest bis hierher – gutzuheissen und der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben. Zu prü- fen bleibt, ob die weiteren Einreden und Einwendungen der Beschwerdegegnerin der Rechtsöffnung entgegenstehen. Da das erstinstanzliche Rechtsöffnungsver- fahren vollständig durchgeführt wurde und sämtliche Beweise abgenommen wur- den, welche es abzunehmen galt (Art. 254 ZPO), ist die Sache spruchreif, so dass das Kantonsgericht neu entscheiden kann (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO; vgl. Paul Oberhammer/Tanja Domej, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Aufl., Basel 2021, N 7 zu Art. 327 ZPO). 8.Weitere Täuschungen 8.1.Betrieb der Testanlage O._____ 8.1.1. Bezüglich der Testanlage in O._____ macht die Beschwerdegegnerin – nebst dem bereits behandelten Irrtum über die Datenaufzeichnung (oben E. 7) – geltend, sie sei darüber getäuscht worden, dass die Testanlage in O._____ seit 2017 störungsfrei laufe und dort dieselben PVT-Kollektoren installiert seien wie jene, die vom P._____ getestet worden seien. In Wahrheit sei der Betrieb nicht störungsfrei gelaufen. M._____ habe wiederholt Probleme an der Testanlage in O._____ festgestellt (mangelhafte Dichtungen, zersprungene Glasscheiben, An- sammlung von Luft). Auch sei die Anlage nur bis Juni/Juli 2018 in Betrieb gewe- sen. Die Investoren seien absichtlich getäuscht worden, indem auf der Folie 5 der Power-Point-Präsentation vom 11. September 2018 ausdrücklich festgehalten worden sei: "Störungsfreier Betrieb seit April 2017" (RG act. I/2, Ziff. 26 und 55 ff.; RG act. VII/1, S. 5; RG act. VII/3 Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, J._____ habe lediglich ausgeführt, dass sie eine Testanlage in O._____ betreibe, welche das störungsfreie Funktio- nieren ihrer PVT-Kollektoren beweise und besichtigt werden könne. Die Be- schwerdegegnerin scheine das Wesen einer Testanlage zu verkennen. Gezwun- genermassen sei die Testanlage zunächst mit den damals kurzfristig erhältlichen Materialien erstellt worden. Es sei daher zu zwei Materialschäden gekommen, einmal wegen eines gelieferten fehlerhaften PV-Moduls und einmal ein Glasbruch. Die von der Beschwerdegegnerin angesprochene Luft in der Heizungsinstallation

21 / 36 sei schlicht ein Problem des Heizungsinstallateurs gewesen. Die Aussage, dass sich die Entwicklung seit April 2017 störungsfrei bewähre, bleibe in jeder Hinsicht korrekt (RG act. VII/4, Ziff. 9.2). 8.1.2. Dass es seit Aufnahme des Testbetriebs zu gewissen Störungen kam, ist unbestritten. Streitig ist, welche Bedeutung die aufgetretenen Störungen hatten. Die Beschwerdegegnerin vermag mit ihren Behauptungen und Beweismitteln nicht aufzuzeigen, dass es sich um Störungen handelte, auf die die Beschwerdeführerin von sich aus hätte hinweisen müssen. Folie 5 der Power-Point-Präsentation vom 11. September 2018 (RG act. III/9, Folie 5) kann lediglich die Existenz einer Tes- tanlage in O._____ entnommen werden. Darauf ist nicht ersichtlich, welche Model- le wie lange und hinsichtlich welcher Faktoren getestet wurden. Bereits die Aus- sage, dass jenes Modul, welches auch Gegenstand der Berichte des P._____ ist, hier getestet wurde, lässt sich nicht herauslesen. Ebenso lässt sich aus der Wen- dung "Störungsfreier Betrieb seit April 2017" nicht folgern, es habe bislang über- haupt keine Probleme gegeben. "Störung" ist ein weiter Begriff. Im vorliegenden Kontext (Produkt im Entwicklungsstadium, komplexe Testanlage) kann kaum je- des auftretende Problem als Störung betrachtet werden, welche potentiellen In- vestoren mitgeteilt werden müsste. Insbesondere, wenn es sich um Probleme handelt, welche nicht von der Beschwerdeführerin zu verantworten sind und nicht die Funktionsfähigkeit der getesteten technischen Lösung betreffen und leicht zu beheben sind, scheint es vertretbar, solche Probleme im Rahmen einer Präsenta- tion vor potentiellen Investoren nicht explizit zu thematisieren und von einem störungsfreien Betrieb zu sprechen. Die Aussagen zum störungsfreien Betrieb in der Testanlage O._____ sind demnach zwar verkürzend, nach Treu und Glauben nicht aber als täuschend einzustufen. Mangels einer Täuschungshandlung ist auch kein Irrtum seitens der Beschwerdegegnerin indiziert. 8.1.3. Gleiches gilt in Bezug auf die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt die Testan- lage in Betrieb war. Zwar sagte J._____ anlässlich seiner Befragung durch die Kantonspolizei C._____ aus, die Testanlage sei bis ca. Juni/Juli 2018 in Betrieb gewesen (RG act. III/40, Frage 207). Die Beschwerdegegnerin schliesst daraus, in der Power-Point-Präsentation vom 11. September 2018 hätte entsprechend darauf hingewiesen werden müssen. Das sei aber bewusst nicht gemacht worden, weil die Investoren dann nie investiert hätten. Sie hätten die Investoren im Glauben lassen wollen, dass die Testanlage nach wie vor (störungsfrei) laufe. Das sei be- sonders perfide gewesen, weil die Investoren unmöglich hätten erkennen können, dass die Testanlage nicht mehr in Betrieb sei, selbst wenn sie die Testanlage in O._____ besichtigt hätten (RG act. I/2, Ziff. 60). Zwischen dem Betriebsende der

22 / 36 Testanlage und der Power-Point-Präsentation liegen jedoch lediglich zwei bzw. drei Monate, und es ist unklar, weshalb der Betrieb eingestellt wurde und ob die Einstellung auf längere Dauer oder nur kurzzeitig erfolgte, etwa um die Anlage umzubauen. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass die gesamte Präsentation vom 11. September 2018 anpreisenden Charakter hatte. So verwendet die Prä- sentation eindeutig wertende Begriffe wie "Neuheit", "preiswert" oder "Schlüssel zum Erfolg" (vgl. RG act. III/9, Folien 4 und 15). Offensichtlich war es das Ziel der Beschwerdeführerin, sich selber und ihr Produkt in einem möglichst guten Licht erscheinen zu lassen, um die Anwesenden als Investoren zu gewinnen. Verkür- zende oder unpräzise Aussagen sind in diesem Kontext zu erwarten, gerade sei- tens einer geschäftserfahrenen Person wie der Beschwerdegegnerin. Auch in zeit- licher Hinsicht lässt sich in der Aussage "Störungsfreier Betrieb seit April 2017" daher keine Täuschung und folglich auch kein Irrtum ausmachen. 8.2.Wirkungsgrad der Kollektoren 8.2.1. Die Beschwerdegegnerin wendet weiter ein, M._____ habe J._____ stets darauf hingewiesen, dass seine Aussagen zum vier- bzw. fünffachen Wirkungs- grad irreführend seien. Im März 2019 habe sich dann bestätigt, was M._____ schon früher festgestellt gehabt habe, nämlich dass nur ein Jahreswirkungsgrad von 2 bis 2.5 erzielt werden könne. F._____ sei über diese Ergebnisse bestürzt gewesen. Mit einem Jahreswirkungsgrad von lediglich 2.4 sei der PVT-Kollektor weder wettbewerbsfähig noch wirtschaftlich. Die geschäftsführenden Verwaltungs- räte der Beschwerdeführerin hätten den Investoren gegenüber absichtlich ver- schwiegen, dass die Aussagen betreffend den fünffachen Wirkungsgrad lediglich auf einer "Peak-Berechnung" des P._____ basierten, d.h. dass dieser Wert ledig- lich in einem kurzen Moment erreicht werde. Über das ganze Jahr gesehen, an einem realen Standort unter realen Bedingungen und während allen vier Jahres- zeiten, betrage der Wirkungsgrad nur 2.4. Das sei für die Investoren verheerend. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme habe J._____ eingestanden, dass die Testanlage in O._____ ergeben hätte, dass lediglich zwei Mal mehr Energie gelie- fert werde im Vergleich zu herkömmlichen PV-Kollektoren. Das stehe im diametra- len Widerspruch zu den Aussagen auf der Power-Point-Präsentation. J., K. und D._____ hätten den Investoren gegenüber nicht nur verschwiegen, dass der Wirkungsgrad, der vom P._____ gemessen worden sei, eine Momen- taufnahme unter Laborbedingungen gewesen sei, und dass dieser Wirkungsgrad in einem realen Betrieb, an einem realen Standort, während eines Jahres (d.h. während allen vier Jahreszeiten) nie erreicht werden könne. Sie hätten den Inves- toren absichtlich verschwiegen, dass sehr teure Zusatzanlagen erforderlich seien,

23 / 36 um das PVT-System der Beschwerdeführerin zu betreiben, und dass der Wir- kungsgrad vom installierten System abhängig sei. K._____ habe in seiner E-Mail vom 22. August 2018 keinerlei Vorbehalte in Bezug auf den Wirkungsgrad von 73.7 % angebracht (RG act. I/2, Ziff. 26 und 61 ff.; RG act. VII/1, S. 5; RG act. VII/3 Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, am Treffen vom 11. Sep- tember 2018 sei die Leistungsmessung des P._____ in der Vorzertifizierung abso- lut korrekt wiedergegeben worden. Heute sei sogar wissenschaftlich bewiesen, dass der PVT-Kollektor in der Test-Umgebung sogar einen Gesamtwirkungsgrad von 81.9 % aufweise und 4.7-mal mehr Energie als ein herkömmlicher PV- Kollektor erzeugen könne. Ein Vergleich zwischen verschiedenen Kollektoren sei nur unter Laborbedingungen möglich (RG act. I/3, Ziff. 9.3). 8.2.2. Der Wirkungsgrad der PVT-Kollektoren unter Laborbedingungen von 73 % wird vom Bericht des P._____ vom 9. August 2018 (RG act. III/26) bestätigt: Der thermische Wirkungsgrad von 55 % ergibt sich, wie die Beschwerdeführerin in der vorinstanzlichen Replik vorbrachte, aus Tabelle 5.5.3 des Berichts (RG act. III/26, S. 37 f.). Dort sind für verschiedene Messungen verschiedene thermische Wir- kungsgrade aufgeführt. In einer dieser Messungen wurde ein Wirkungsgrad von 0.539 ermittelt, was rund 55 % entspricht. Zusammengezählt mit dem elektrischen Wirkungsgrad von 17 %, der unstreitig auf den Herstellerangaben beruht, ergibt dies einen Gesamtwirkungsgrad von 72 %. Die Power-Point-Präsentation vom 11. September 2018 enthält in Folie 8 (RG act. III/9, Folie 8) unter dem Titel "P._____ ISE LEISTUNGSBESTIMMUNG" die Aussage "73 % PVT Gesamtwir- kungsgrad (Rein PV 10-15 % Wirkungsgrad)", während die nachfolgende Folie 9 (RG act. III/9, Folie 9) einzelne Auszüge aus dem Bericht des P._____ zeigt. Die Power-Point-Präsentation vom 11. September 2018 gab den Gesamtwirkungsgrad demnach korrekt wieder, liess zugleich aber erkennen, dass unterschiedliche Leis- tungswerte gemessen wurden. Dass sie den höchsten Messwert dabei betonte, ist nicht als täuschend zu erachten. Wenn ein Laborversuch eines sich in Entwicklung befindlichen Produktes vielversprechende Werte ergibt, so ist nachvollziehbar und legitim, dass dieses Ergebnis hervorgehoben wird. Wie erwähnt (oben E. 8.1.3), hatte die ganze Präsentation anpreisenden Charakter. Es ging nicht darum, sämt- liche technischen Einzelheiten des PVT-Kollektors, der Prüfverfahren und dessen Vor- und Nachteile im Detail zu erörtern. F._____ erhielt den 49-seitigen Bericht des P._____ bereits am 22. August 2018 von K._____ per E-Mail zugestellt (RG act. III/24). Sodann war der Bericht an der Verwaltungsratssitzung der Beschwer- deführerin vom 30. August 2018 Thema (RG act. III/25, Traktandum 2). Bei die-

24 / 36 sem Vorwissen musste F._____ bzw. der Beschwerdegegnerin an der Präsentati- on vom 11. September 2018 klar sein, dass der Bericht stark vereinfacht wieder- gegeben wird und dabei die Vorteile und besten Ergebnisse des Kollektors her- ausgestrichen werden. 8.2.3. Anders als die Beschwerdegegnerin vorbringt, ist die Angabe des Wir- kungsgrades von 73 % im Übrigen auch nicht deshalb als täuschend zu erachten, weil der fragliche Wert nur während eines Moments unter Laborbedingungen er- reicht wurde. K._____ schrieb in seiner E-Mail vom 22. August 2018 (RG act. III/24), welcher der Bericht des P._____ beigelegt war und unter anderem an F._____ ging, Folgendes: "Wichtig ist zu wissen, dass der Testbericht ergeben hat, dass bei idealer Einstrahlung unser Panel Typ 3 ... also 73.7 % der Einstrah- lung als nutzbare Energie in unser System abgibt." K._____ gab in seiner E-Mail somit nicht nur den Wirkungsgrad, wie er vom P._____ gemessen worden war, richtig wieder, sondern wies explizit auch auf den Umstand hin, dass dieser Wert unter idealer Einstrahlung gemessen wurde. Dass es sich um Messungen unter Laborbedingungen handelt, ergibt sich auch aus der Power-Point-Präsentation vom 11. September 2018 selber. So stellt Folie 6 (RG act. III/9, Folie 6) die Ver- suchsanordnung fotografisch dar, wobei Lampen und Glasscheiben in einem In- nenraum zu sehen sind. Nichts auf dieser Folie oder sonst in der Präsentation im- pliziert, dass die Resultate in einem Feldversuch unter realen Bedingungen über ein ganzes Jahr hinweg gewonnen worden wären. Es ist auch nicht derart abwe- gig, wie es die Beschwerdegegnerin darstellt, mit Laborwerten zu arbeiten. Dies gilt insbesondere in einem frühen Stadium der Entwicklung einer technischen An- lage. Laborwerte können ein Bild davon vermitteln, wozu die Anlage grundsätzlich in der Lage ist, und sie vereinfachen die Vergleichbarkeit mit anderen Anlagen. Vor diesem Hintergrund können die Angaben der Beschwerdeführerin zum Wir- kungsgrad auch nicht mit jenen von M._____ und des Instituts für Solartechnik verglichen werden, auf die sich die Beschwerdegegnerin beruft, beziehen sich diese doch explizit auf Jahreswirkungsgrade (vgl. RG act.1/2, Ziff. 61 und 64). 8.3.Mehrkosten 8.3.1. Die Beschwerdegegnerin behauptet im Weiteren, sie sei irrtümlicherweise davon ausgegangen, dass die Mehrkosten des PVT-Kollektors im Vergleich zu den Kosten von herkömmlichen PV-Kollektoren bei lediglich 30 % lägen. J._____ habe dies anlässlich einer Präsentation so gesagt. Diese Angabe sei ohne Kos- tenkalkulation aufgestellt worden und sei falsch. Die Beschwerdeführerin habe unterschlagen, dass im Gegensatz zu einem herkömmlichen PV-Kollektor zusätz- lich zu den PVT-Modulen erhebliche Mehrkosten für weitere notwendige Anlagen

25 / 36 und deren Installation anfielen, die den PVT-Kollektor unwirtschaftlich machen würden. Den Investoren sei vorgespielt worden, mit den rund 30 % Mehrkosten seien alle Kosten einer PVT-Anlage abgedeckt. Dies sei schlichtweg gelogen ge- wesen. D._____ habe anlässlich seiner Einvernahme im Strafverfahren einge- standen, dass den Investoren Mehrkosten der PVT-Kollektoren von lediglich ca. 30 % gegenüber herkömmlichen PV-Kollektoren kommuniziert worden seien, ob- wohl man die genauen Kosten gar nie sauber abgegrenzt habe und auch keine Amortisationsberechnungen hätten gemacht werden können. In der Power-Point- Präsentation vom 11. September 2018 seien die Kosten aufgeführt gewesen, und zwar ohne irgendwelche Vorbehalte. D._____ habe zudem gesagt, dass sie mitt- lerweile die Kosten richtig kalkulierten. Damit gestehe er ein, dass die Kostenbe- rechnungen, die anlässlich der Präsentation gezeigt worden seien, eben nicht rich- tig kalkuliert gewesen seien, und dass J., K. und D._____ dies ge- wusst hätten. Sie hätten diese Tatsache aber absichtlich gegenüber den Investo- ren verschwiegen (RG act. I/2, Ziff. 26 und 70 ff.; RG act. VII/3 Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin bestreitet, jemals die Aussage "nur geringe Mehrkosten von ca. 30 %" gemacht zu haben. In der Präsentation seien nur die Kosten für die Paneele verglichen worden, nicht auch die übrigen Kosten für die Nutzung der PVT-Kollektoren in einer Haustechnik-Installation. Diese Kosten hätten sich in der Folge trotz deutlicher Modifikationen in der Bauweise auch recht gut bestätigt (RG act. I/3, Ziff. 9.4). 8.3.2. Folie 15 der Power-Point-Präsentation vom 11. September 2018 (RG act. III/9, Folie 15) lässt sich nicht entnehmen, dass die Mehrkosten für die von der Beschwerdeführerin entwickelten PVT-Kollektoren im Vergleich zu einem herkömmlichen PV-Kollektor bei 30 % lägen. Auf der betreffenden Folie sind drei verschiedene Kollektormodelle aufgeführt. Die beiden Modelle der Beschwerde- führerin sind dabei in Einzelteile zerlegt dargestellt und mit Preisen pro Einzelteil versehen. Dabei werden nur die Kosten der einzelnen Module verglichen und nicht etwa die Gesamtkosten einer ganzen Anlage. Die Darstellung impliziert auch nicht, dass gar eine abschliessende Wirtschaftlichkeitsberechnung vorgenommen worden wäre. Es entsteht vielmehr der Eindruck, dass nur reine Materialkosten für die einzelnen Komponenten und nicht einmal Fertigungskosten in das Kostentotal eingeflossen sind. Insgesamt ist die in der Folie enthaltene Kostenaufstellung der- art knapp und lückenhaft, dass – gerade für die geschäftserfahrenen Adressaten der Präsentation – klar sein musste, dass sie höchstens eine grobe Kostenschät- zung oder ein Kostenziel beinhalten kann und schon gar keine abschliessende Gesamtrechnung darstellt. Im Übrigen vermag auch das Dokument "Stellungnah-

26 / 36 me der Geschäftsleitung" der Beschwerdeführerin vom 11. Januar 2019 (RG act. III/39) nicht zu belegen, dass die behauptete Äusserung betreffend 30 % Mehrkosten in der behaupteten Form an der Veranstaltung vom 11. September 2018 gemacht worden wäre. Sowohl die Frage als auch die Antwort auf Seite 7 Ziffer 3d.1, auf die die Beschwerdegegnerin verweist, sind sehr offen formuliert und beziehen sich weder auf Aussagen an der Präsentation vom 11. September 2018 noch auf ein bestimmtes Kollektormodell. Sie haben daher keine Beweiskraft in Bezug auf die Behauptung der Beschwerdegegnerin. Auch in Bezug auf die Mehrkosten ist damit keine absichtliche Täuschung und entsprechend auch kein Irrtum glaubhaft dargetan. 8.4.Unternehmensbewertung 8.4.1. Die Beschwerdegegnerin behauptet sodann, J._____ habe gegenüber den Investoren damit geworben, dass die Q._____ die Beschwerdeführerin mit CHF 30 Mio., später sogar mit CHF 50 Mio. bewertet habe. J., K. und D._____ hätten mittlerweile, anlässlich ihrer Einvernahmen bei der Kantonspolizei C._____ im Rahmen des gegen sie laufenden Strafverfahrens, eingestanden, dass die Aussagen von J._____ zur Q.-Bewertung schlichtweg gelogen gewesen seien. Eine offizielle Q.-Bewertung habe es gar nie gegeben. Offenbar sei die Bewertung mit einem ehemaligen Q.-Mitarbeiter auf privater Basis er- stellt worden, und danach sei diese Bewertung von J., K._____ und D._____ den Investoren als offizielle Q.-Bewertung präsentiert worden. F. habe ausserdem erfahren, dass diese Bewertung lediglich CHF 1 Mio. betragen habe und nicht CHF 30 Mio. bzw. CHF 50 Mio. K._____ habe im Straf- verfahren eingestanden, dass die Bewertung nicht im Namen der Q., son- dern frei vorgenommen worden sei (RG act. I/2, Ziff. 26 und 83 ff.; RG act. VII/3 Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin entgegnet, eine eigentliche Unternehmensbewertung könne es bei einem Start-up-Unternehmen überhaupt nicht geben, weil dieses ja noch überhaupt keinen Umsatz erziele. Alles sei in diesem Stadium Spekulation, was Irrtum und Täuschung ausschliesse. Weder habe jemand einen Unterneh- menswert von CHF 50 Mio. zugesichert, noch hätte jemand mitgeteilt, die Q. habe ihren Wert auf CHF 50 Mio. geschätzt. F._____ selber sei klar gewesen, dass die Schätzung vom 15. Mai 2017 nicht von der Q._____ stamme. Ebenso sei ihm bekannt gewesen, dass es sich um blosse Mutmassungen handle (RG act. I/3, Ziff. 9.5).

27 / 36 8.4.2. Ob Aussagen zum Unternehmenswert eines Start-up-Unternehmens über- haupt täuschend sein können, ist fraglich. Aufgrund des jungen Alters solcher Un- ternehmen und der ungewissen Entwicklungsaussichten ist die Bewertung stark mit Unsicherheiten behaftet und von Erwartungen und Prognosen geprägt. Ent- wicklungsaussichten betreffen aber zukünftige Sachverhalte. Ob sich ein Irrtum auch auf zukünftige Sachverhalte beziehen kann, ist in der Lehre umstritten (vgl. die Hinweise bei Ingeborg Schwenzer/Christiana Fountoulakis, in: Widmer Lüchin- ger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar OR I, 7. Aufl., Basel 2020, N 18 zu Art. 24 OR). Das Bundesgericht anerkennt diese Möglichkeit zwar im Grundsatz, setzt jedoch voraus, dass die Verwirklichung des betreffenden Sachverhalts im Zeit- punkt des Vertragsabschlusses von einer Partei als sicher angesehen wurde. Zu- dem ist erforderlich, dass die Gegenpartei ebenfalls mit Sicherheit von der Ver- wirklichung des Sachverhalts ausgegangen ist oder zumindest hätte erkennen müssen, dass die Sicherheit für die andere Partei Vertragsvoraussetzung war (BGE 117 II 218 E. 4; 118 II 297 E. 2b). Blosse Hoffnungen, übertriebene Erwar- tungen oder Spekulationen reichen hierfür nicht aus (BGE 109 II 105 E. 4aa). Die- se Einschränkungen sind im Zusammenhang mit Unternehmenskäufen von gros- ser Bedeutung, weil viele Unternehmensbewertungsmethoden auf Faktoren ab- stellen, die als zukünftige Sachverhalte zu qualifizieren sind. Beim Unternehmens- kauf wird die Vorstellung über den Wert des Vertragsgegenstands mit anderen Worten vielfach anhand von Prognosen über die Unternehmensentwicklung gebil- det. Da im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keine Partei mit Sicherheit davon ausgehen wird, dass die der Unternehmensbewertung zugrunde gelegten Progno- sen auch tatsächlich eintreffen, bleibt der Irrende in der Regel an den Vertrag ge- bunden. Etwas Anderes gilt grundsätzlich nur, wenn die Unterlagen, aufgrund wel- cher die Extrapolation der Unternehmensentwicklung erfolgt ist, falsch sind und nicht dem Irrenden zugerechnet werden können (Linus Cathomas/Hans Caspar von der Crone, Irrtum über den Wert beim Unternehmenskauf, in: SZW 2017, S. 117 f.). Dass ein solcher Fall hier vorliegen würde, wird nicht behauptet. Bereits aus grundsätzlichen Überlegungen scheiden hier somit Täuschung und Irrtum aus. 8.4.3. Aus dem Tatsachenvortrag der Beschwerdegegnerin ergibt sich im Übrigen nicht, wann und wo die Beschwerdeführerin sie über die Unternehmensbewertung getäuscht haben soll. Den Behauptungen mangelt es insofern bereits an der nöti- gen Substantiierung, um auf sie abstellen zu können. Anhaltspunkte für die be- hauptete Täuschung finden sich abgesehen davon auch nicht in den von der Be- schwerdegegnerin als Beweis offerierten polizeilichen Einvernahmeprotokollen. Aus den Antworten von J., D. und K._____ ergibt sich lediglich, dass keine offizielle Q._____-Bewertung vorlag. Dass die Beschwerdeführerin die Be-

28 / 36 schwerdegegnerin über den Urheber der Bewertung täuschte und bei ihr einen entsprechenden Irrtum hervorrief, lässt sich den Antworten nicht entnehmen (vgl. RG act. III/40, Frage 270; RG act. III/47, Frage 192; RG act. III/48, Frage 202). Andere Beweismittel, die im Rechtsöffnungsverfahren abzunehmen wären (Art. 254 ZPO), sind nicht offeriert. Was die Beschwerdegegnerin in der Be- schwerdeantwort neu an Beweisen dazu anbietet (vgl. act. A.3, Ziff. 34), ist als verspätet zurückzuweisen (Art. 326 ZPO). Auch im Zusammenhang mit der Unter- nehmensbewertung mangelt es somit am Glaubhaftmachen einer Täuschung und eines Irrtums. 8.5.Produktionsbeginn und Umsatz 8.5.1. Die Beschwerdegegnerin bringt weiter vor, J._____ habe gegenüber den Investoren versichert, dass die Produktion bereits angelaufen sei und sogar kon- krete Bestellungen vorliegen würden. Sie beruft sich dabei auf die handschriftli- chen Notizen von G._____ (RG act. III/28) sowie die Folien 11 und 12 der Power- Point-Präsentation vom 11. September 2018 (RG act. III/9). Gemäss der Staats- anwaltschaft des Kantons C._____ habe die Beschwerdeführerin keine marktfähi- ge Produktion und sie generiere keine Einkünfte. Die Produktion sei also keines- wegs angelaufen. Auch darüber seien die Investoren bewusst getäuscht worden. K._____ habe anlässlich seiner Einvernahme vom 20. November 2019 auch ein- gestanden, dass der PVT-Kollektor der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Präsentation am 11. September 2018 nicht marktreif gewesen sei. Damit sei er- wiesen, dass die Produktion keineswegs angelaufen sei, so wie es J._____ den Investoren gegenüber gesagt habe (RG act. I/2, Ziff. 26 und 86 ff.; RG act. VII/3 Ziff. 3). Nach der Darstellung der Beschwerdeführerin sagten ihre Vertreter an der Veran- staltung vom 11. September 2018 nicht, die Produktion der PVT-Kollektoren laufe bereits. F._____ habe dies so ebenfalls zu Protokoll gegeben. Niemand habe am 13. September 2018 besser gewusst als F., dass die Massenproduktion der PVT-Kollektoren weder angelaufen sei noch kurz bevorstehe, habe er doch mit H. und J._____ auch noch am 8. November 2018 erbittert darüber diskutiert, wann und wo die PVT-Kollektoren denn nun produziert werden sollten (Mazedoni- en oder Indien), dies im Anschluss an einen Workshop, an dem diskutiert worden sei, welches Kollektormodell überhaupt weiter verfolgt und wo sowie durch wen diese dereinst produziert werden sollten (RG act. I/3, Ziff. 9.6). 8.5.2. Folie 11 der Power-Point-Präsentation vom 11. September 2018 (RG act. III/9) zeigt Fotos einer Produktionsstätte. Darüber steht: "Produktion vür die

29 / 36 nächsten 1-2 Jahre in Deutschland". Folie 12 zeigt sodann ein Modell einer Pro- duktionsstätte, wobei oberhalb der Satz "Eigene Produktion 10'000 m 2 " und unter- halb der Satz "Produktionshalle, Bürogebäude, Schulungsräume und Teststand Labor" geschrieben steht. Beiden Folien lässt sich nicht entnehmen, ob bereits eine Produktion am Laufen ist oder ob es sich dabei bloss um Absichten handelt. Die Handnotizen, die G._____ von der Präsentation am 11. September 2018 ge- macht haben soll (RG act. III/28), enthalten zwar einige Stichworte zur Produktion, welche sich mit den Behauptungen der Beschwerdegegnerin decken. Das Doku- ment enthält jedoch bloss stichwortartige Notizen und ist schwer lesbar. Es kann nicht zuverlässig verifiziert werden, wer diese Notiz wann geschrieben hat und ob diese Person die Ausführungen erstens richtig verstanden und zweitens korrekt aufgeschrieben hat. G._____ gehört ausserdem ebenfalls zu den Investoren, die sich mit der Beschwerdeführerin und deren Organen wegen angefochtener Rechtsgeschäfte in Rechtsstreitigkeiten befinden. Er hat offenkundig ein eigenes Interesse am Prozessausgang. Dieser Umstand schmälert den Beweiswert erheb- lich, sollte die Urkunde tatsächlich von G._____ stammen. Auch darauf kann vor- liegend somit nicht abgestellt werden. 8.5.3. Umgekehrt ist der Beschwerdeführerin darin zuzustimmen, dass die Be- hauptung der Beschwerdegegnerin den Aussagen von F._____ in der polizeilichen Einvernahme vom 15. September 2020 widersprechen. Auf die Frage, ob eine laufende Produktion und dabei die Zahl von 20'000 Stück genannt worden sei, antwortete F.: "Nein, Die Produktion sollte anlaufen mit 20 Tausend aber nicht das sie läuft" (RG act. II/2/4, Frage 186). Offensichtlich war F. zum Zeitpunkt der Präsentation klar, dass die Produktion noch nicht angelaufen war. F._____ schrieb J._____ und K._____ am 19. September 2018 zudem folgende E-Mail (RG act. II/2/19): "Mein Bauchgefühl sagt mir, dass wir fast zeitgleich, nur leicht versetzt mit 2 Produktionen starten müssen um keine unnötige Zeit zu verlie- ren. In CH und D. Lieber am Anfang einen etwas holprigen Start, aber dafür ein gutes Marketing und viel Präsenz zeigen. Wir müssen schnell gross auf den Markt und der Konkurrenz demonstrieren, wie stark wir sind. Es macht keinen Sinn im Februar auf die Messe zu gehen und dann absehbar nicht liefern zu können. ..." Dieser Wortlaut bestätigt, dass F._____ selbst nach der Ausübung des Kaufrechts am 13. September 2018 bewusst war, dass die Produktion noch nicht angelaufen war und entsprechend noch kein Umsatz generiert werden konnte. Täuschung und Irrtum erscheinen in dieser Hinsicht ebenfalls nicht glaubhaft. 8.6.Solarpreis

30 / 36 8.6.1. Die Beschwerdegegnerin bringt im Weiteren vor, J._____ sei entgegen sei- nem Auftritt nicht der Gewinner des Schweizer Solarpreises. J._____ habe sich gegenüber den Investoren als Gewinner des Schweizer Solarpreises 20_____ ausgegeben und dies sogar mit einem Foto untermauert. F._____ habe zunächst konstatieren müssen, dass es nicht einen Schweizer Solarpreis gebe. Alleine im Jahr 20_____ seien von der Y._____ 26 Solarpreise vergeben worden. In der So- larpreispublikation 20_____ werde J._____ lediglich als eine von sechs Personen genannt, die am Siegerprojekt beteiligt waren. In Wirklichkeit habe nicht J._____ den Preis gewonnen, sondern Z.. Z. habe J._____ bloss zum Mitge- winner ernannt. Der Beitrag zum Gesamtprojekt habe ferner in der Schichtspei- chertechnologie bestanden, die J._____ nicht einmal selbst entwickelt habe. J._____ habe in seiner polizeilichen Einvernahme, nachdem der Kantonspolizist nachgehakt habe, eingestanden, dass nicht er, sondern Z._____ den Solarpreis gewonnen habe. Z._____ habe ihn dann zum Mitgewinner ernannt. Den Investo- ren gegenüber sei allerdings nie von einem Mitgewinner gesprochen worden (RG act. I/2, Ziff. 26 und 89 ff.; RG act. VII/3 Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin argumentiert, J._____ habe sich nicht als der Gewinner des Schweizer Solarpreises ausgegeben, sondern darauf hingewiesen, dass er diesen zusammen mit AA._____ und Z._____ in einer bestimmten Kategorie ge- wonnen habe. Sie – die Beschwerdeführerin – habe sich in den Präsentationen entsprechend präsentiert. Nachdem die Mitwirkung am Solarpreis-Siegerprojekt 20_____ mit der Zeit zunehmend in den Hintergrund gerückt sei, sei der Solar- preis in der am 11. September 2018 gezeigten Präsentation überhaupt nicht mehr erwähnt worden (RG act. I/3, Ziff. 9.7). 8.6.2. Es ist unbestritten und urkundlich belegt, dass der Schweizer Solarpreis 20_____ in der "Kategorie C: Energieanlagen; Solarthermie" unter anderem für das Projekt "AB." verliehen wurde, wobei unter den "Beteiligten Personen" die für die Konzeptplanung mit Schichtspeichertechnologie verantwortliche AC. und deren Gesellschafter J._____ aufgeführt werden (RG act. III/50, S. 76). Weiter liegt ein im Rahmen einer Power-Point-Präsentation gezeigtes Foto im Recht (RG act. III/11), welches J._____ anlässlich der Preisübergabe zeigt, zusammen mit weiteren Preisträgern. Ob J._____ den Solarpreis für sich allein beansprucht oder auf die Mitgewinner hingewiesen hat, kann anhand der angebo- tenen Beweismittel nicht ermittelt werden. Selbst wenn J._____ anlässlich der Präsentation gesagt haben sollte, er habe den Solarpreis erhalten, musste für die Beschwerdegegnerin aufgrund der Angaben und des Fotos klar sein, dass er nicht der alleinige Gewinner war. Im Übrigen handelt es sich bei der Bezeichnung "Ge-

31 / 36 winner des Schweizer Solarpreises" wiederum um eine Anpreisung, die nicht wört- lich zu nehmen ist. Auch im Zusammenhang mit dem Solarpreis lässt sich somit keine Täuschungshandlung und kein Irrtum als glaubhaft gemacht annehmen. 8.7.Erfinder des X._____ 8.7.1. Die Beschwerdegegnerin behauptet ferner, J._____ habe anlässlich der Präsentation im November 2017 F._____ erstmals erzählt, dass er einen X._____ erfunden habe, der in Lizenz von N._____ erfolgreich vertrieben werde. J._____ habe diese Aussage ausserdem mit dem Schreiben des Geschäftsführers von AD._____ vom 29. August 2017 untermauert. Auch in den Power-Point- Präsentationen habe J._____ sich jeweils als Erfinder des X._____ dargestellt, so etwa in der Präsentation vom 6. März 2017 in Folien 5 und 7. Er habe keine Gele- genheit ausgelassen zu erzählen, dass er ein erfolgreicher Erfinder sei. Es habe sich jedoch herausgestellt, dass J._____ den X._____ gar nicht erfunden habe. M._____ habe den von J._____ patentierten X._____ u.a. in Zusammenarbeit mit seinem Bruder AE._____ entwickelt. M._____ habe sogar das Patent für den X._____ selber verfasst, habe das Patent jedoch auf den Namen von J._____ ein- tragen lassen, um zu verhindern, dass sein damaliger Arbeitgeber Ansprüche auf das Patent erhebe. Intern hätten die Parteien vereinbart, dass das Patent je zur Hälfte M._____ und J._____ gehöre, was durch den Vertrag belegt werde, den M._____ und J._____ unterzeichnet hätten. J._____ habe die Investoren absicht- lich getäuscht, indem er ihnen vorgegaukelt habe, er sei ein erfolgreicher Erfinder und habe einen X._____ entwickelt, der von AD._____ vertrieben werde. In Wirk- lichkeit sei J._____ überhaupt kein Erfinder. So habe er auch im Verlaufe der poli- zeilichen Einvernahme eingestanden, dass nicht er den X._____ erfunden habe und dass er den Vertrag mit M._____ abgeschlossen habe (RG act. I/2, Ziff. 94 ff.; RG act. VII/3 Ziff. 3). Die Berufungsklägerin bestreitet diese Behauptungen und hält daran fest, dass J._____ einen X._____ erfunden habe (RG act. I/3, Ziff. 9.8). 8.7.2. Im handschriftlich verfassten Vertrag vom 26. Oktober 2009, auf den die Beschwerdegegnerin verweist, haben sich M._____ und J._____ auf Folgendes geeinigt (RG act. III/51): "Die in diesem Dokument enthaltene Patentschrift wird zu 50 % J._____ und zu 50 % M._____ gehören. Desweiteren werden alle anfallen- den Kosten sowie daraus resultierenden Gewinne und Errungenschaften sowie Weiterentwicklungen zu 50 % geteilt." Weiter unten wird sodann festgehalten, dass M._____ und J._____ zu 50 % Patentinhaber seien. Diese Abmachung deu- tet zwar darauf hin, dass der X._____ nicht von J._____ als Alleinerfindung, son-

32 / 36 dern zusammen mit M._____ als Miterfindung entwickelt wurde. Dass J._____ an der Entwicklung nicht beteiligt war, sondern einzig M._____ und sein Bruder Mario AE., wie dies die Beschwerdegegnerin behauptet, lässt sich aus dem Ver- trag jedoch nicht ableiten. In der polizeilichen Befragung sagte M. in diesem Zusammenhang ausserdem aus, J._____ "hatte die Ideen und ich sollte es um- setzen" (RG act. III/37, Frage 36). Auf die Frage der Kantonspolizei, was er dazu sage, dass bei allen Patentanmeldungen J._____ als Erfinder aufgeführt sei, äus- serte er: "Schön für ihn. Es waren schon seine Ideen. Lassen wir das so stehen" (RG act. III/37, Frage 86). M._____ scheint somit selber davon auszugehen, dass J._____ zur Entwicklung des patentierten X._____ mindestens zu einem wesentli- chen Teil beigetragen hatte. Wenn sich J._____ unter diesen Umständen gegenü- ber Investoren als Erfinder des X._____ ausgab, ist dies wiederum allenfalls ver- kürzend. Eine Täuschung und ein Irrtum lassen sich daraus hingegen nicht ablei- ten. 8.8.Patentübertragung 8.8.1. Schliesslich behauptet die Beschwerdegegnerin, J._____ habe die PVT- Patente entgegen all seinen Beteuerungen, die Beschwerdeführerin verfüge über ein Weltpatent, gar nie in die Beschwerdeführerin eingebracht. Die Beschwerde- führerin sei zwar als Inhaberin verschiedener Patente im Patentregister eingetra- gen. Ohne schriftlichen Vertrag komme es jedoch nicht wirksam zur Übertragung. In den Bilanzen 2017 und 2018 werde unter den Aktiven eine Position "immateriel- le Werte" aufgeführt. In Ziffer 2 des Anhanges zur Jahresrechnung werde dazu erläutert: "Die immateriellen Werte enthalten Entwicklungsaufwendungen für Pro- totypen im Zusammenhang mit dem zukünftigen Produkt der Hybrid-Kollektoren". Die Investoren hätten gestützt auf diese Bemerkung im Anhang davon ausgehen dürfen, dass darin auch die Patente enthalten seien. Dadurch, dass J., K. und D._____ die Umschreibungen der Patentinhaberin im Patentregister veranlasst hätten, sowie angesichts der Bilanzen mit der Bemerkung in Ziffer 2 des Anhanges sei es für die Investoren weder erkennbar gewesen, dass die Pa- tente nicht in der Beschwerdeführerin seien, noch hätten sie einen Grund gehabt, dies zu überprüfen. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin enthalte der Rahmenvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und J._____ vom 21. Juni 2017 mit keinem Wort eine Übertragung von Patenten auf die Beschwerdeführe- rin. Im Vertrag vom 24. Mai 2016 werde lediglich die Patentanmeldung übertragen, nicht das Patent selber. Das entsprechende Dokument sei zudem auf Seiten der Beschwerdeführerin lediglich von K._____ unterzeichnet worden, welcher jedoch nie einzelzeichnungsberechtigt gewesen sei. Da die Beschwerdeführerin somit

33 / 36 keine Patente besitze, seien die Investoren nicht nur in Bezug auf das Produkt an sich, sondern auch in Bezug auf die angeblichen Patente der Beschwerdeführerin getäuscht worden (RG act. I.2, Ziff. 98 ff.; RG act. VII/3 Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin bestreitet diese Behauptungen und verweist darauf, dass die A._____ AG als Inhaberin sämtlicher PVT-Patente registriert sei. Zu Recht weise die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass die A._____ AG ihre Patente im Rahmen einer vorsichtigen Bilanzierung in ihren Jahresrechnungen nicht aktiviere. Sie verbuche jeweils lediglich in der Erfolgsrechnung die Patentkosten als Auf- wand. Die Jahresrechnungen der A._____ AG seien geprüft und als korrekt be- funden (RG act. I/3, Ziff. 9.9). 8.8.2. Aus den Tatsachenbehauptungen der Beschwerdegegnerin ergibt sich wie- derum nicht konkret, wann und wo sie über die Übertragung der PVT-Patente getäuscht worden sein soll. Insbesondere bleibt unklar, bei welcher Gelegenheit F._____ vom Eintrag im Patentregister und von den Bilanzen 2017 und 2018 Kenntnis erlangte. Damit ist nicht schlüssig dargetan, dass die Beschwerdegegne- rin im hier relevanten Zeitraum – Vertragsabschluss im März 2018 oder Kauf- rechtsausübung im September 2018 (vgl. oben E. 6.2) – getäuscht wurde und ent- sprechend einem Irrtum unterlag. Ein Willensmangel ist hier ebenfalls nicht glaub- haft dargetan. 9.Fazit Im Ergebnis ist die Beschwerde gutzuheissen und der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben. Die Beschwerdeführerin verfügt mit dem Vertrag vom 29. März 2018 zusammen mit der Kaufrechtsausübung vom 13. September 2018 über einen pro- visorischen Rechtsöffnungstitel für das vereinbarte Agio. Der Beschwerdegegnerin gelingt es nicht, mit den von ihr vorgetragenen Sachverhaltskomplexen einen Wil- lensmangel sofort glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführerin ist daher für den Betrag von CHF 996'567.00 die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. Gemäss Ziffer 7.2 Abs. 1 des Vertrags wurde der Ausübungspreis innerhalb von zehn Ta- gen nach der Bestätigung der Eintragung im Aktienbuch, welche die Beschwerde- führerin der Beschwerdegegnerin unstreitig am 29. Oktober 2019 zugestellt hatte, zur Zahlung fällig (vgl. RG act. II/1/3 und II/1/5). Auch für den Zins von 5 % kann somit, wie von der Beschwerdeführerin verlangt, ab dem 9. November 2019 provi- sorische Rechtsöffnung erteilt werden (Art. 104 i.V.m. Art. 102 OR). 10.Prozesskosten

34 / 36 10.1. Bei diesem Ergebnis gehen die Prozesskosten sowohl des erstinstanzli- chen Verfahrens als auch des Beschwerdeverfahrens zulasten der Beschwerde- gegnerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 10.2. Die von der Vorinstanz auf CHF 1'000.00 festgesetzte Spruchgebühr ist angesichts des Streitwertes und des verursachten Aufwandes nicht zu beanstan- den (vgl. Art. 48 GebV SchKG [SR 281.35]). Die Spruchgebühr wird mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 850.00 verrechnet, dementsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerde- führerin den geleisteten Kostenvorschuss zu ersetzen und der Vorinstanz die rest- lichen CHF 150.00 zu leisten. Die Parteientschädigung wird, da die Beschwerde- führerin eine Aufstellung über ihren Aufwand und die Honorarvereinbarung erst nach der Urteilsfällung einreichte (vgl. RG act. IV/6), nach Ermessen festgesetzt (vgl. Art. 2 ff. HV [BR 310.250]). Angesichts der sich stellenden Fragen und des erforderlichen Aufwands (Rechtsöffnungsgesuch [RG act. I/1]; Replik [RG act. VII/4] sowie Teilnahme an der Hauptverhandlung [RG act. VII/1]) scheint unter Berücksichtigung der summarischen Natur des vorliegenden Verfahrens ein Auf- wand von rund 30 Stunden angemessen, was multipliziert mit dem üblichen Stun- denansatz von CHF 240.00 ein Honorar von CHF 7'200.00 ergibt. Dazu kommt praxisgemäss eine Spesenpauschale in der Höhe von 3 %, womit sich die Partei- entschädigung auf total CHF 7'416.00 beläuft. Die Entschädigung der Mehrwert- steuer entfällt, weil die Beschwerdeführerin diese als Vorsteuer abziehen kann. 10.3. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens ist beim vorliegenden Streit- wert und angesichts des verursachten Aufwands mit CHF 1'500.00 zu bemessen (vgl. Art. 48 i.V.m. Art. 61 GebV SchKG). Diese wird mit dem von der Beschwerde- führerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 verrechnet. Die Be- schwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Spruchgebühr zu ersetzen. Die Parteientschädigung der Beschwerdeführerin ist mangels Honorar- note und Honorarvereinbarung auch für das Beschwerdeverfahren nach Ermes- sen festzusetzen (vgl. Art. 2 ff. HV). Der Aufwand für die drei Noveneingaben so- wie für die Stellungnahme zu den Noven in der Beschwerdeantwort ist nicht zu entschädigen, da dieser nicht notwendig war (Art. 326 ZPO). Ausgehend von 20 Stunden Aufwand à CHF 240.00 und unter Berücksichtigung der Spesen in der Höhe von 3 % beträgt die Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren CHF 5'000.00; auch hier entfällt die Zusprechung der Mehrwertsteuer.

35 / 36 Demnach wird erkannt: 1.In Gutheissung der Beschwerde werden die Ziffern 1 und 2 des Entscheids des Einzelrichters am Regionalgericht Plessur vom 25. November 2020 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1.Der A._____ AG wird in der Betreibung Nr. E._____ des Betreibungs- amtes Plessur (Zahlungsbefehl vom 19. November 2019) provisori- sche Rechtsöffnung erteilt für CHF 996'567.00 nebst Zins von 5 % seit 9. November 2019. Die B._____ kann innert 20 Tagen seit Zustellung des vorliegenden Entscheids beim Gericht des Betreibungsortes unter Beilage des Ent- scheids schriftlich und im Doppel auf Aberkennung der Forderung kla- gen. Unterlässt sie dies, wird die Rechtsöffnung definitiv. 2.a) Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von CHF 1'000.00 werden der B._____ auferlegt. Sie werden mit dem Kostenvorschuss der A._____ AG von CHF 850.00 verrechnet. Die B._____ wird verpflich- tet, der A._____ AG den für das Rechtsöffnungsverfahren geleisteten Vorschuss von CHF 850.00 zu ersetzen und dem Kanton Graubünden (Regionalgericht Plessur) den Fehlbetrag von CHF 150.00 zu bezah- len. b) Die B._____ wird verpflichtet, die A._____ AG für das Rechtsöff- nungsverfahren mit CHF 7'416.00 (inkl. Spesen) zu entschädigen." 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zulasten der B.. Sie werden mit dem von der A. AG geleisteten Kosten- vorschuss von CHF 1'500.00 verrechnet. Die B._____ wird verpflichtet, der A._____ AG die Spruchgebühr von CHF 1'500.00 direkt zu ersetzen. 3.Die B._____ wird verpflichtet, die A._____ AG für das Beschwerdeverfah- ren mit CHF 5'000.00 (inkl. Spesen) zu entschädigen.

36 / 36 4.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an:

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