Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 23. August 2022 ReferenzKSK 21 35 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer BesetzungBergamin, Vorsitzender Guetg, Aktuar ParteienA._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Robert Meier Adlerstrasse 1, 8600 Dübendorf gegen B._____ Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Eva Druey Just Vincenz & Partner, Masanserstrasse 40, 7000 Chur Gegenstandprovisorische Rechtsöffnung Anfechtungsobj. Entscheid des Regionalgerichts Plessur, Einzelrichter, vom 25.11.2020, mitgeteilt am 21.05.2021 (Proz. Nr. Z._____) Mitteilung16. September 2022
2 / 37 Sachverhalt A.a.Die im Jahr 2015 gegründete C._____ (bis 2018: D.) mit Sitz in E. bezweckt die Entwicklung und Forschung sowie die Herstellung und den Verkauf von alternativen Energiesystemen sowie die Erbringung von entspre- chenden Beratungs- und Unterstützungsdienstleistungen. Das Start-up- Unternehmen entwickelt unter anderem photovoltaisch-thermische Kollektoren (PVT-Kollektoren), die im Gegensatz zu rein photovoltaischen Kollektoren (PV- Kollektoren) nicht nur elektrische Energie, sondern auch nutzbare Wärme erzeu- gen. A._____ ist Gründer, Mehrheitsaktionär und Mitglied des Verwaltungsrates. Seit der Gründung gehören dem Verwaltungsrat zudem F._____ und G._____ an. Die B._____ ist in H._____ domiziliert und bezweckt den Erwerb, die Verwaltung, den Verkauf, die Finanzierung und die Vermittlung von Immobilien jeder Art. I._____ ist Inhaber und einziges Verwaltungsratsmitglied. A.b.Am 29. März 2018 schlossen A., die B. und die C._____ einen "Aktienkaufvertrag sowie Vertrag über Kaufrechte an Aktien" ab. Damit verkaufte A._____ der B._____ 3'333 Aktien der C._____ zum Preis von CHF 3'333.00, wo- bei gleichzeitig ein von der B._____ der C._____ gewährtes Darlehen in Höhe von CHF 996'567.00 in eine Kapitaleinlage umgewandelt wurde (Ziffern 2 und 5 des Vertrags). Darüber hinaus räumte A._____ der B._____ ein Kaufrecht über weitere Aktien der C._____ ein. Die Vertragsparteien legten dabei den Kaufpreis je optier- ter Aktie auf CHF 1.00 fest und vereinbarten zudem einen zu leistenden Zuschuss auf Reserve aus Kapitaleinlage in die C._____ (J.) in Höhe von CHF 299.00 pro Aktie (Ziffer 7 des Vertrags). A.c.Am 13. September 2018 erklärte die B. die Ausübung des Kaufrechts im Umfang von 3'333 Aktien. A.d.Mit Schreiben vom 8. März 2019 teilte I._____ der C._____ und A._____ mit, er fechte den Vertrag vom 29. März 2018 und die Kaufrechtsausübung vom 13. September 2018 wegen Willensmängeln an. Nach seiner Darstellung ist die B._____ zusammen mit anderen Investoren einem grossangelegten Investitions- betrug zum Opfer gefallen, der von A., F. und G._____ begangen worden sei. A.e.Mit Schreiben vom 29. Oktober 2019 bestätigte die C._____ gegenüber der B., den Aktienerwerb im Aktienbuch eingetragen zu haben. Gleichzeitig ver- langte die C. von der B., A. bis spätestens 7. November 2019 den vereinbarten Kaufpreis in der Höhe von CHF 3'333.00 zu überweisen.
3 / 37 B.Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamts der Region Plessur vom 19. No- vember 2019 (Betreibung Nr. K.) setzte A. gegen die B._____ den Betrag von CHF 3'333.00 nebst Zins zu 5 % seit 7. November 2019 in Betreibung. Die B._____ erhob Rechtsvorschlag. C.Mit Eingabe vom 12. August 2020 ersuchte A._____ das Regionalgericht Plessur, ihm in der betreffenden Betreibung für den Betrag von CHF 3'333.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 9. November 2019 die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. Die B._____ beantragte in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 20. Ok- tober 2020 die kostenfällige Abweisung des Gesuchs. Am 9. November 2020 reichte die B._____ eine Noveneingabe ein. Am 25. November 2020 fand vor dem Regionalgericht die Hauptverhandlung statt, anlässlich der die Parteien replizier- ten bzw. duplizierten und F._____ als Partei befragt wurde. Noch am gleichen Tag fällte das Regionalgericht folgenden Entscheid: 1.Das Gesuch von A._____ gegen die B._____ um provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. K._____ des Betreibungsamtes Plessur wird abgewiesen. 2.a) Die Gerichtskosten von CHF 300.00 gehen zu Lasten von A._____ und werden mit dem von ihm geleisteten Vorschuss von CHF 250.00 verrechnet. Den Fehlbetrag von CHF 50.00 hat A._____ dem Kanton Graubünden nachzuzahlen. b) A._____ hat der B._____ eine Entschädigung von CHF 1'251.45 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilung] Der Entscheid wurde den Parteien am 21. Mai 2021 in schriftlich begründeter Fas- sung mitgeteilt. D.Gegen den Entscheid des Regionalgerichts Plessur vom 25. November 2020 erhob A._____ (fortan: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 7. Juni 2021 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde. Sein Rechtsbegehren lautet: 1.Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. 2.Der Rechtsöffnungsentscheid des Regionalgerichts Plessur vom 25. November 2020 (Proz. Nr. Z.) sei aufzuheben, und dem Be- schwerdeführer sei in der Betreibung Nr. K. des Betreibungsam- tes Plessur (Zahlungsbefehl vom 19. November 2019) gestützt auf SchKG 82 provisorische Rechtsöffnung zu erteilen für CHF 3'333.00 nebst 5 % Zins seit 9. November 2019. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- gegnerin. E.Am 18. Juni 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Noveneingabe ein.
4 / 37 F.In ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2021 liess die B._____ (fortan: Beschwerdegegnerin) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragen. G.Der Beschwerdeführer reichte am 29. Juni 2021 eine "Stellungnahme zu Noven in der Beschwerdeantwort" ein. Am 23. Juli 2021 reichte er eine zweite No- veneingabe ein, am 7. Januar 2022 eine dritte. Am 21. Januar 2022 reichte die Beschwerdegegnerin ihrerseits eine Noveneingabe ein. H.Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Der vom Beschwerdeführer einverlangte Kostenvorschuss von CHF 450.00 ging innert Frist ein. Das Verfah- ren ist spruchreif. Erwägungen 1.Eintretensvoraussetzungen 1.1.Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen im summarischen Verfah- ren ergangenen Entscheid des Regionalgerichts Plessur, mit welchem sein Ge- such um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung abgewiesen wurde. Gegen solche Entscheide ist die Beschwerde zulässig (Art. 309 lit. b Ziff. 3 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Zuständig ist die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kan- tonsgerichts von Graubünden (Art. 7 Abs. 1 EGzZPO i.V.m. Art. 8 Abs. 2 KGV [BR 173.100]). Da der Streitwert unter CHF 5'000.00 liegt, entscheidet sie in ein- zelrichterlicher Kompetenz (Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO). 1.2.Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Der begründete Entscheid vom 25. November 2020 wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 27. Mai 2021 zugestellt. Die am 7. Ju- ni 2021 eingereichte Beschwerde erweist sich – unter Berücksichtigung der Frist- verlängerung gemäss Art. 142 Abs. 3 ZPO – als rechtzeitig. 1.3.Das Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar. Sein Zweck beschränkt sich darauf, den erstinstanzlichen Ent- scheid auf bestimmte Mängel hin (unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts, Art. 320 ZPO) zu überprüfen. Wer den erstinstanzlichen Entscheid mit Beschwerde anficht, hat deshalb anhand der erst- instanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzuzeigen, inwiefern sich die Überlegungen der ersten Instanz nicht
5 / 37 aufrechterhalten lassen (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Diesem Erfordernis wird die Beschwerde ebenfalls gerecht. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.Noven im Beschwerdeverfahren Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Es gilt im Be- schwerdeverfahren mithin – unter Vorbehalt besonderer gesetzlicher Bestimmun- gen (Art. 326 Abs. 2 ZPO), die hier nicht einschlägig sind – ein umfassendes No- venverbot. Die Beschwerde hat im Gegensatz zur Berufung nicht den Zweck, das vorinstanzliche Verfahren weiterzuführen, sondern dient einer Rechtskontrolle des angefochtenen Entscheids. Massgebend ist somit der Prozessstoff, wie er im Zeit- punkt der Ausfällung des erstinstanzlichen Entscheids bestanden hat. 3.Ausgangslage 3.1.Parteistandpunkte im Überblick 3.1.1 Die Parteien sind sich über den Sachverhalt weitgehend einig: Im November 2016 lernten sich der Beschwerdeführer und I._____ anlässlich von Fussballtrainings ihrer Kinder kennen. Allmählich kamen sie ins Gespräch über einen sich bei der C._____ in Entwicklung befindlichen photovoltaisch- thermischen Kollektor (PVT-Kollektor). Ende 2017 konkretisierten sich die Ge- spräche insoweit, als der Beschwerdeführer I._____ erstmals Unterlagen über den Kollektor zur Verfügung stellte und ihm die Testanlage in L._____ vorführte. I._____ zeigte Interesse, den Kollektor auf Liegenschaften seiner Immobilienun- ternehmen in der Schweiz und in Spanien zu verbauen sowie sich an der C._____ als Investor zu beteiligen. In der Folge, am 29. März 2018, kam es zum Abschluss des "Aktienkaufvertrags sowie Vertrags über Kaufrechte". Am 20. Juni 2018 fand die ordentliche Generalversammlung der C._____ statt, an welcher I._____ in den Verwaltungsrat gewählt wurde. Am 11. Juli 2018 schlossen I._____ und der Beschwerdeführer einen weiteren Vertrag über die Einräumung eines Kaufrechtes an Aktien ab, der unter die Bedingung gestellt wurde, dass I._____ bis zum 14. September 2018 einen Investor beibringe, der bereit ist, die vom Beschwerdeführer geforderte Firmenbewertung von CHF 50 Mio. zu akzep- tieren und entsprechend 10 % der Aktien zu CHF 5 Mio. zu erwerben. Im August 2018 erhielten die Parteien den "Messbericht, AA., Standortbestimmung zum PVT-Kollektorkonzept" des T.. Auf Initiative von I._____ fand am 11. September 2018 in AB._____ ein Treffen mit interessierten Investoren statt,
6 / 37 nämlich mit M._____ einerseits und N._____ als Vertreter der O._____ anderer- seits. Noch am selben Tag unterzeichneten die C._____ und die O._____ einen Vorvertrag. Mit Erklärung vom 13. September 2018 übte I._____ sowohl das Kauf- recht gemäss Vertrag vom 29. März 2018 im Umfang von 3'333 Aktien als auch das Kaufrecht gemäss Vertrag vom 11. Juli 2018 im Umfang von 5'000 Aktien aus. Im Oktober 2018 unterzeichneten die O._____ und M._____ ihre jeweiligen Akti- enkaufverträge. Nach Gesprächen mit P., Ingenieur bei der C., Ende 2018 kam bei I._____ und den von ihm vermittelten Investoren der Verdacht auf, einem Investiti- onsbetrug zum Opfer gefallen zu sein. Anfang 2019 fochten die O._____ und M._____ die ihrigen Aktienkaufverträge wegen Willensmängel an. Mit Schreiben vom 8. März 2019 erklärte schliesslich auch I._____ die Anfechtung der Investiti- onsgeschäfte infolge Willensmängel und trat zugleich als Verwaltungsrat der C._____ zurück. 3.1.2. Der Beschwerdeführer verlangt vorliegend provisorische Rechtsöffnung für den Kaufpreis von CHF 3'333.00, entsprechend 3'333 Aktien à CHF 1.00, die die Beschwerdegegnerin auf der Grundlage des Kaufrechtsvertrags vom 29. März 2018 und der Kaufrechtsausübung vom 13. September 2018 erworben haben soll. 3.1.3. Die Beschwerdegegnerin wendet ein, sie habe die Rechtsgeschäfte wegen absichtlicher Täuschung und wegen Grundlagenirrtums angefochten. I._____ sei aufgrund der Angaben, Aussagen, Versprechungen und Zusicherungen des Be- schwerdeführers irrtümlich von folgenden Sachverhalten ausgegangen: -A._____ sei ein erfolgreicher Erfinder, der den Schweizer Solarpreis gewonnen habe. -A._____ habe noch eine andere erfolgreiche Erfindung gemacht (AC.), die er einer der weltgrössten Anbieter in diesem Bereich (Q.) in Lizenz habe verkaufen können. -In der Testanlage in L._____ seien hervorragende Messdaten aufge- zeichnet worden. -Die Testanlage in L._____ laufe seit April 2017 störungsfrei und es sei- en dort dieselben PVT-Kollektoren installiert wie jene, die vom T._____ Institut getestet worden seien. -Der PVT-Kollektor der C._____ habe einen vierfachen (später sogar fünffachen) Wirkungsgrad im Vergleich zu herkömmlichen PV- Kollektoren. -Die Mehrkosten des PVT-Kollektors im Vergleich zu den Kosten von herkömmlichen PV-Kollektoren lägen bei lediglich 30 %. -Die C._____ habe ein Weltpatent auf den PVT-Kollektoren.
7 / 37 -Die U._____ habe die C._____ mit CHF 30 Mio. (später sogar mit CHF 50 Mio.) bewertet. -Die Produktion sei bereits angelaufen und der Umsatz der C._____ würde im Jahr 2018 rund CHF 5 Mio. betragen. I._____ habe, so die Beschwerdegegnerin weiter, erst aufgrund der Informationen des Whistleblowers P._____ Ende 2018 an den Angaben zu zweifeln begonnen und eigene Abklärungen getroffen. Die Ergebnisse seien vernichtend gewesen. Ihr – der Beschwerdegegnerin – sei bewusst geworden, dass sie getäuscht worden sei und ihre Investition auf einem Irrtum beruhe. Mit Erklärung vom 8. März 2019 habe sie daher den Vertrag und die Kaufrechtsausübung angefochten. Es könne somit keine Rechtsöffnung erteilt werden. 3.2.Entscheid der Vorinstanz 3.2.1. Die Vorinstanz qualifizierte den "Aktienkaufvertrag sowie Vertrag über Kauf- rechte" vom 29. März 2018 zusammen mit der "Ausübung von Kaufrechten an Ak- tien der D." vom 13. September 2018 als Schuldanerkennung bzw. proviso- rischen Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 82 SchKG. Beim genannten Vertrag handle es sich, so die Vorinstanz, um einen auch von der Beschwerdegegnerin als Schuldnerin unterzeichneten zweiseitigen Vertrag. Aus diesem gehe in Verbin- dung mit der schriftlichen Kaufrechtsausübung der vorbehalts- und bedingungslo- se Wille der Beschwerdegegnerin hervor, dem Beschwerdeführer die Geldsumme von CHF 3'333.00 – bestimmbar durch die festgelegte Anzahl gekaufter Aktien (= 3'333) und den festgelegten Preis je Aktie (= CHF 1.00) – zu bezahlen. Die C. habe den Eintrag im Aktienbuch mit Schreiben vom 29. Oktober 2019 bestätigt. Die Zahlung sei dann zufolge Verfalltags (inkl. Abmahnung im Schreiben vom 29. Oktober 2019) fällig geworden, wodurch die Beschwerdegegnerin in Ver- zug geraten sei (act. B.0, E. 18.2). Diese Würdigung des vorgelegten Titels durch die Vorinstanz wird von den Parteien im Beschwerdeverfahren nicht in Zweifel ge- zogen. Insbesondere ist nicht mehr umstritten, dass die Beschwerdegegnerin das Kaufrecht am 13. September 2018 tatsächlich ausgeübt hat. Darauf ist im Folgen- den abzustellen. 3.2.2. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet die von der Beschwerde- gegnerin eingewendete Vertragsanfechtung infolge Willensmängel. Die Vorinstanz hielt diese Einwendung für glaubhaft. Laut der Vorinstanz waren für die Be- schwerdegegnerin insbesondere die hervorragenden Messdaten und Werte, die angeblich in der Testanlage in L._____ aufgezeichnet worden seien, für den Ver- tragsabschluss von Bedeutung. Die Beschwerdegegnerin hätte den Kaufvertrag nicht abgeschlossen und folglich keine weiteren Kaufrechte ausgeübt, wenn sie
8 / 37 gewusst hätte, dass in der Testanlage in L._____ keine Messwerte aufgezeichnet worden seien. P._____ wie auch der Beschwerdeführer selber hätten bestätigt, dass in der Testanlage in L._____ keine Messdaten aufgezeichnet, sondern diese jeweils lediglich vor Ort abgelesen worden seien. Überdies seien nicht die richti- gen Kollektoren für die Langzeitmessung montiert gewesen. Aufgrund der Um- stände spreche eine mindestens einfache Wahrscheinlichkeit (über 51 %) dafür, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin Informationen vorgetragen habe, die nicht den Tatsachen entsprochen hätten. Obwohl nicht ausgeschlossen werden könne, dass es sich anders zugetragen habe, habe die Beschwerdegeg- nerin damit glaubhaft dargelegt, dass sie sich in einem Grundlagenirrtum gemäss Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR befunden habe (act. B.0, E. 18.3.2, S. 9 ff.). Die Be- schwerdegegnerin habe den Vertrag und die Kaufrechtsausübung rechtzeitig an- gefochten (act. B.0, E. 18.3.3, S. 11). Die Einwendung, der Vertrag sowie die Aus- übung von Kaufrechten seien aufgrund eines Grundlagenirrtums seitens der Be- schwerdegegnerin als für diese unverbindlich anzusehen, erscheine somit als glaubhaft gemacht. Demnach fehle es vorliegend an einem Rechtsöffnungstitel und das Gesuch um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung werde abgewie- sen (act. B.0, E. 18.4, S. 11). Auf die weiteren, von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Willensmängel ging die Vorinstanz bei diesem Ergebnis nicht näher ein. 4.Kognition der Beschwerdeinstanz 4.1.Für Einwendungen des Schuldners gilt im provisorischen Rechtsöffnungs- verfahren das Beweismass des Glaubhaftmachens (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Ob eine im Prozess vor Erstinstanz behauptete Tatsache glaubhaft gemacht wurde, d.h. aufgrund der Aktenlage eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für ihre Verwirk- lichung spricht, ist eine Frage der Beweiswürdigung und kann – als Tatfrage – im Beschwerdeverfahren nur mit beschränkter Kognition überprüft werden. Die Be- schwerdeinstanz hat lediglich zu prüfen, ob die Beweis- bzw. Glaubhaftma- chungsmittel von der Erstinstanz offensichtlich unrichtig, also qualifiziert falsch gewürdigt worden ist (Art. 320 lit. b ZPO; Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 5 zu Art. 320 ZPO); eine "bloss falsche" Beweiswürdigung genügt für den Beschwerdegrund von Art. 320 lit. b ZPO nicht. Bezüglich der unrichtigen Rechtsanwendung gilt demgegenüber die volle Kognition (Art. 320 lit. a ZPO).
9 / 37 4.2.Die Formulierung "offensichtlich unrichtige" Sachverhaltsfeststellung stimmt – vom Gesetzgeber gewollt – mit derjenigen von Art. 97 Abs. 1 BGG (und Art. 105 Abs. 2 BGG) überein. Eine "offensichtlich unrichtige" Sachverhaltsfeststellung liegt deshalb vor, wenn die Beweiswürdigung im Ergebnis willkürlich erscheint (Alexan- der Brunner/Moritz Vischer, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Aufl., Basel 2021, N 3 zu Art. 320 ZPO). Wann die erstinstanzliche Fest- stellung des Sachverhalts offensichtlich unrichtig (bzw. willkürlich) im Sinne von Art. 320 lit. b ZPO ist, lässt sich nicht in befriedigender Weise abstrakt umschrei- ben, sondern ist anhand der Sachumstände des konkreten Einzelfalls zu ermitteln. Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich erst dann als willkürlich, wenn sie "eindeutig und augenfällig unzutreffend" (BGE 132 I 42 E. 3.1) bzw. offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Wider- spruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht oder sich sachlich in kei- ner Weise rechtfertigen lässt (BGE 133 III 393 E. 7.1). Das kann insbesondere bei aktenwidriger Tatsachenfeststellung zutreffen, d.h. wenn sich die Feststellung auf einen Sachverhalt stützt, der überhaupt nicht aktenmässig belegt ist, es sei denn, es handle sich um eine bekannte Tatsache im Sinne von Art. 151 ZPO. Der Be- schwerdegrund ist nur erfüllt, wenn die durch die erste Instanz gezogene Schluss- folgerung schlichtweg nicht vertretbar erscheint (Martin Sterchi, in: Haus- heer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern AD._____, N 6 f. zu Art. 320 ZPO). 5.Grundlagen der Irrtumsanfechtung 5.1. Befindet sich jemand beim Vertragsschluss in einem wesentlichen Irrtum, ist der Vertrag für ihn unverbindlich (Art. 23 OR). Ein solch wesentlicher Irrtum liegt u.a. dann vor, wenn er einen bestimmten Sachverhalt betrifft, der vom Irren- den nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrags betrachtet wurde (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR, sogenannter Grundlagen- irrtum). Vorausgesetzt wird damit nebst einem Irrtum als solchem, dass dieser ei- nen Sachverhalt beschlägt, der für den Irrenden subjektiv eine unerlässliche Vor- aussetzung ("conditio sine qua non") dafür war, den Vertrag überhaupt oder jeden- falls mit dem betreffenden Inhalt abzuschliessen. Der fragliche Sachverhalt muss ausserdem auch objektiv, vom Standpunkt oder nach den Anforderungen des loy- alen Geschäftsverkehrs als notwendige Grundlage des Vertrags erscheinen (BGE 136 III 528 E. 3.4.1). Aus Art. 26 OR lässt sich ableiten, dass ein Grundlagenirrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR auch dann vorliegen kann, wenn der Irrtum auf die Fahrlässigkeit des Irrenden zurückzuführen sein sollte. Durch Fahrlässigkeit wird dem Irrenden
10 / 37 eine Berufung auf Grundlagenirrtum demnach grundsätzlich nicht abgeschnitten, sondern sie führt im Allgemeinen nur, aber immerhin, dazu, dass er seiner Gegen- seite nach Massgabe von Art. 26 OR Schadenersatz zu leisten hat (BGE 130 III 49 E. 2.3). Eine Schranke für die Berufung auf Grundlagenirrtum bildet allerdings der Grund- satz von Treu und Glauben (Art. 25 Abs. 1 OR), wobei Treu und Glauben bezüg- lich des Grundlagenirrtums in Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR noch zusätzlich betont wird. Kümmert sich etwa eine Partei bei Vertragsschluss nicht um die Klärung einer be- stimmten, sich offensichtlich stellenden Frage, kann dies bewirken, dass die Ge- genseite daraus nach Treu und Glauben den Schluss ziehen darf, der entspre- chende Umstand werde vom Partner nicht als notwendige Grundlage des Vertrags betrachtet (BGE 129 III 363 E. 5.3; 117 II 218 E. 3b). Mit einer Berufung auf Grundlagenirrtum würde alsdann diese durch das Verhalten des Irrenden hervor- gerufene berechtigte Erwartung enttäuscht. Die Geltendmachung eines Grundla- genirrtums ist in solchen Fällen deshalb ausgeschlossen. Ein fahrlässiges Verhal- ten kann somit, gerade in Verbindung mit weiteren Umständen, eine Berufung auf Grundlagenirrtum als treuwidrig und deshalb unzulässig erscheinen lassen (vgl. dazu deutlich BGE 117 II 218 E. 3b; zum Ganzen jüngst etwa BGer 4A_29/2022 v. 19.4.2022 E. 2.1 m.w.H.). 5.2.Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des an- deren zum Vertragsabschluss verleitet worden, so ist der Vertrag für den Getäuschten auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentli- cher war (Art. 28 Abs. 1 OR). Der Tatbestand der absichtlichen Täuschung setzt einerseits voraus, dass der Vertragspartner – durch positives Verhalten oder durch Schweigen (vgl. BGE 132 II 161 E. 4.1; 116 II 431 E. 3a) – absichtlich getäuscht wurde; für die Täuschungsabsicht genügt Eventualvorsatz (BGE 136 III 528 E. 3.4.2; 53 II 143 E. 1a). Andererseits ist erforderlich, dass der Vertragspartner durch die Täuschung zum Vertragsabschluss verleitet wurde. Der durch die Täu- schung hervorgerufene Irrtum muss somit kausal für den Abschluss des Vertrags gewesen sein (BGE 136 III 528 E. 3.4.2). An diesem Täuschungserfolg gebricht es, wenn der Getäuschte den Vertrag auch ohne Täuschung geschlossen hätte (BGE 129 III 320 E. 6.3). Ein (aktives) täuschendes Verhalten nach Art. 28 OR besteht in einer Vorspiege- lung falscher Tatsachen (BGE 132 II 161 E. 4.1) bzw. dem Aufstellen von falschen Behauptungen. Wird dagegen ein Irrtum beim Vertragspartner nicht aktiv hervor- gerufen, sondern dieser lediglich durch das Verschweigen von Tatsachen in sei- nem Irrtum belassen, ist dies nur insoweit – als (passiv) täuschendes Verhalten –
11 / 37 verpönt, als eine Aufklärungspflicht besteht; eine solche kann sich aus besonderer gesetzlicher Vorschrift und aus Vertrag ergeben oder wenn eine Mitteilung nach Treu und Glauben und den herrschenden Anschauungen geboten ist. Wann letz- teres zutrifft, bestimmt sich auf Grund der Umstände im Einzelfall. Gegenstand der Täuschung sind Tatsachen, d.h. objektiv feststellbare Zustände oder Ereignisse tatsächlicher oder rechtlicher Natur. Blosse subjektive Werturteile oder Meinungs- äusserungen fallen nicht darunter, sofern diese nicht Tatsachenbehauptungen implizieren. Tatsachen können äussere oder innere Umstände sein (BGer 4A_141/2017 v. 4.9.2017 E. 3.1.1). Tatsachen, von denen jedermann weiss oder wissen müsste, dass sie von Natur aus risikobehaftet, spekulativ und daher ungewiss sind, entziehen sich grundsätz- lich der Täuschung. Lässt sich jemand auf die Überredungen und Überredungs- künste seines Partners ein, so täuscht er sich im Grund nicht über Tatsachen und deren Risiken, sondern über das Vertrauen, das er in seinen Partner und dessen Angaben hegte. Sein Vertrauen galt der Person und deren Risikoeinschätzung. Dies trifft vor allem dann zu, wenn sich der in seinen Erwartungen Enttäuschte selbst gar nicht richtig und objektiv um die Tatsachen gekümmert hat (Bruno Schmidlin, Berner Kommentar, Obligationenrecht, Allgemeine Bestimmungen, Mängel des Vertragsabschlusses, Art. 23–31 OR, Bern 2013, N 64 zu Art. 28 OR). Der Täuschung grundsätzlich entzogen sind spekulative Geschäfte wie Börsenge- schäfte, Termingeschäfte usw., ferner Geschäfte, in denen die Leistung ihrer Na- tur nach risikobelastet ist, wie bei Reisegeschäften usw., sofern die dargestellten Fakten auch wirklich im objektiven Risikobereich der Geschäftsart liegen. Es ist auch nicht erforderlich, dass der Anbieter auf diese Risiken und Unsicherheiten aufmerksam macht, weil jedermann mit ihnen rechnen muss. Im Gegenteil, es ist mit Treu und Glauben durchaus vereinbar, die Leistung anzupreisen und dabei nicht die Nachteile hervorzukehren, sondern die Vorteile, welche die andere Partei zum Abschluss des Vertrages bewegen sollen. Immerhin steht auch dieser Be- reich unter der allgemeinen Regel von Treu und Glauben, die verlangt, dass die konkreten Verhältnisse, die dem wirklichen Vertrag zugrunde liegen, nicht unter Allgemeinheiten verdeckt werden. Beispielsweise darf man nicht Reisen ins "Son- nenland" verkaufen, wenn man weiss, dass dort zu dieser Zeit Überschwemmun- gen drohen (Schmidlin, a.a.O., N 67 zu Art. 28 OR). Abzugrenzen ist die Täuschung von der Anpreisung. Die Anpreisung will den Ver- tragsgegenstand in ein günstiges Licht rücken, aber nicht notwendigerweise einen Irrtum erregen. Dem Angesprochenen bleibt der Vertragsabschluss frei und er kann Vor- und Nachteile selbst überprüfen. Insbesondere sind Übertreibungen als
12 / 37 Anpreisungen anzusehen, wobei die Überprüfung dem Vertragspartner obliegt (Schmidlin, a.a.O., N 81 ff. zu Art. 28 OR). 6.Zeitpunkt des Willensmangels 6.1.Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe bei der Beurteilung des Willensmangels zu Unrecht den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im März 2018 und nicht jenen der Kaufrechtsausübung im September 2018 für massgeblich er- klärt. Die Parteien hätten mit Vertrag vom 29. März 2018 ein Kaufrecht zugunsten der Beschwerdegegnerin vereinbart, welches diese ein halbes Jahr später, näm- lich am 13. September 2018, ausgeübt habe. Die in Betreibung gesetzte Forde- rung betreffe den durch die Ausübung des Kaufrechts entstandenen Anspruch auf Kaufpreiszahlung. Dementsprechend seien für das Vorliegen eines Willensman- gels einzig die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Ausübung des Kauf- rechts massgebend. Die Vorinstanz habe Recht verletzt, indem sie sich aussch- liesslich auf die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehenden Umstände gestützt und auf einen Grundlagenirrtum geschlossen habe (act. A.1, Ziff. 4.1 ff.). Die Beschwerdegegnerin weist darauf hin, dass mit der Anfechtung des Kaufver- trages auch die Ausübung des Kaufrechts dahinfalle. Dies spiele vorliegend aber gar keine Rolle, weil sie und I._____ sich sowohl beim Abschluss des Kaufver- trags als auch bei der Ausübung des Kaufrechts in einem Grundlagenirrtum be- funden hätten (act. A.3, Ziff. 35). 6.2.Der Vertrag vom 29. März 2018 und die Kaufrechtsausübung vom 13. Sep- tember 2018 sind zwei Rechtsgeschäfte, die je für sich anfechtbar sind. Wird eines der beiden Rechtsgeschäfte wirksam angefochten, fällt der Kauf als solcher dahin. Denn das Kaufrecht stellt ein Gestaltungsrecht dar, das als (sekundäres subjekti- ves) Recht den Kaufrechtsvertrag als (primäre) Rechtsgrundlage bzw. Gestal- tungslage voraussetzt. Das rechtliche Schicksal des Gestaltungsrechts ist mit an- deren Worten vom Bestand des Grundgeschäfts abhängig. Wird der Kaufrechts- vertrag wirksam angefochten, vermag die Ausübung des Kaufrechts folglich keine Wirkung mehr zu entfalten. Umgekehrt kommt der Kauf auch dann nicht gültig zu- stande, wenn die Ausübung des Kaufrechts wirksam angefochten wird. Die Vorin- stanz erachtete es als glaubhaft, dass sich die Beschwerdegegnerin zum Zeit- punkt des Vertragsabschlusses im März 2018 in einem Grundlagenirrtum befun- den und diesen Irrtum fristgerecht und begründet geltend gemacht habe. In recht- licher Hinsicht folgt daraus, wie von der Vorinstanz angenommen, das Dahinfallen des Kaufrechtsvertrags mit Wirkung ex tunc (vgl. BGE 137 III 243 E. 4.4.3), was zur Folge hat, dass die Schuldanerkennung insgesamt dahinfällt. Soweit der Be- schwerdeführer vorbringt, rechtlich massgebend könne einzig der Zeitpunkt der
13 / 37 Ausübung des Kaufrechts im September 2018 sein, geht er folglich fehl, zumal die Beschwerdegegnerin in ihrer Erklärung vom 8. März 2019 ausdrücklich sowohl den Vertrag als auch die Kaufrechtsausübung angefochten hat (RG act. III/42). 7.Irrtum über Datenaufzeichnung in Testanlage L._____ 7.1.Der Beschwerdeführer rügt sodann die vorinstanzliche Feststellung, wo- nach die Beschwerdegegnerin sich über die Aufzeichnung hervorragender Mess- werte in der Testanlage geirrt habe. Er – der Beschwerdeführer – habe dargelegt, dass I._____ die Testanlage L._____ mehrmals besucht und daher aus eigener Anschauung sehr genau gewusst habe, was dort in welcher Weise gemessen worden sei. Die Beschwerdegegnerin habe in diesem Zusammenhang zudem le- diglich behauptet, sie sei davon ausgegangen, dass die PVT-Anlage dreimal mehr Energie erzeuge als eine herkömmliche PV-Anlage, was ja auch tatsächlich der Fall gewesen sei. Die Vorinstanz habe in keiner Weise dargelegt, weshalb das Fehlen aufgezeichneter Messdaten aus der Testanlage eine subjektiv und objektiv wesentliche Grundlage für die Ausübung des Kaufrechts gewesen sein solle. Die Vorinstanz übersehe auch die viel detaillierteren Kenntnisse, welche I._____ über die PVT-Kollektoren besessen habe. Die Vorinstanz sei auf keines dieser Vorbrin- gen eingegangen. Ausserdem sei gänzlich offen, wann eine entsprechende Aus- sage gegenüber der Beschwerdegegnerin gemacht worden sei, welche zum Irrtum über die Aufzeichnung hervorragender Messwerte geführt haben solle. Indem sich die Vorinstanz zudem auf den Kronzeugen P._____ abstütze, übersehe sie, dass niemand anderes als dieser selber gegenüber den Verwaltungsratsmitgliedern F., A. und G._____ mit E-Mail vom 16. März 2017 von einer sensatio- nellen Leistung gesprochen habe (act. A.1, Ziff. 5 f.). Die Beschwerdegegnerin stellt sich hinter den vorinstanzlichen Entscheid. Sie hält den Ausführungen des Beschwerdeführers entgegen, er und die C._____ hätten damit geworben, dass eine Testanlage betrieben werde, dass nebeneinander zu Vergleichszwecken PV- und PVT-Anlagen montiert worden seien und dass die PVT-Panels im Vergleich zu konventionellen PV-Panels die vierfache Leistung hätten. Nach Vorliegen des Berichts des T._____ sei nicht mehr von der vierfa- chen, sondern gar von der fünffachen Leistung gesprochen worden. Bis dahin sei aber die Wissensquelle für die angeblich hohe und zuverlässige Leistung aussch- liesslich die Testanlage gewesen. Nach Treu und Glauben seien diese Aussagen so zu verstehen, dass mit der Testanlage die Energiegewinnung der PVT-Panels systematisch gemessen und die nutzbare Leistung mit derjenigen der PV-Panels verglichen worden sei. Die wichtigste Funktion einer Solar-Testanlage sei die Er- mittlung von deren Leistung. Diese könne nur langfristig und mit systematischen
14 / 37 Messungen realisiert werden, denn einzelne Momentaufnahmen beim händischen Ablesen seien immer beeinflusst von Sonneneinstrahlung, Sonnenstand, Wind etc. Das Strafverfahren habe die komplett fehlenden Messungen auf der Testan- lage in L._____ bestätigt. Mehr noch: Es habe gezeigt, dass die Testanlage nur zur Show, zu Akquisitionszwecken erstellt worden sei. Die Testanlage sei eine einzige Täuschung gewesen. Diese Täuschung sei für I._____ nicht zu erkennen gewesen. Eine Besichtigung von Panels und eines Steuerungsraumes liessen nicht einmal einen Fachmann erkennen, dass keine Leistungsmessungen und – vergleiche vorgenommen würden. Nur die Tatsache, dass ein Display im Steue- rungsraum einen Wert anzeige, sage darüber gar nichts aus. Die Vornahme sys- tematischer und langfristiger Messungen sei ganz einfach als selbstverständlich vorausgesetzt worden, zumal ja von irgendwoher die Angabe zur vierfachen Leis- tung habe stammen müssen (act. A.3, Ziff. 30). 7.2.Vorab gilt es zu klären, von welcher Art Willensmangel die Vorinstanz aus- ging. Wie bereits ausgeführt (oben E. 3.2.2), kam die Vorinstanz zum Schluss, der Beschwerdeführer habe I._____ getäuscht, was bei der Beschwerdegegnerin zu einem Grundlagenirrtum geführt habe (act. B.0, E. 18.3.2 a.E.). Die Vorinstanz ging demnach von Täuschungshandlungen aus, bejahte indes nicht den Tatbe- stand der absichtlichen Täuschung gemäss Art. 28 OR, sondern jenen des Grund- lagenirrtums gemäss Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR. Beim Grundlagenirrtum ist uner- heblich, ob dieser auf einer selbstgemachten Vorstellung des Irrenden beruht oder durch die Geschäftspartnerin oder einen Dritten erregt wird (Schmidlin, a.a.O., N 134 zu Art. 28 OR). Für die Annahme eines Grundlagenirrtums sind allfällige Täuschungshandlungen folglich unerheblich, es sei denn, die Täuschungshand- lungen sprechen im Sinne eines mittelbaren Beweises für das Vorliegen eines Irr- tums. Ob die Vorinstanz einen solchen mittelbaren Beweis annahm, lässt sich ih- rem Entscheid nicht mit der wünschenswerten Klarheit entnehmen, ist aber nach Treu und Glauben anzunehmen. Weiter stellt sich die Frage, auf welchen Sach- verhalt die Vorinstanz den Grundlagenirrtum bezog. Die Vorinstanz führte aus, notwendige Grundlage für den Vertragsschluss durch die Beschwerdegegnerin seien insbesondere die hervorragenden Messdaten und Werte gewesen, die an- geblich in der Testanlage in L._____ aufgezeichnet worden seien. Die Beschwer- degegnerin hätte den Kaufvertrag nicht abgeschlossen und folglich keine weiteren Kaufrechte ausgeübt, wenn sie gewusst hätte, dass in der Testanlage in L._____ keine Messwerte aufgezeichnet worden seien (act. B.0, E. 18.3.2, S. 10). Die Vor- instanz bezog den Grundlagenirrtum der Beschwerdegegnerin demnach nicht auf die Existenz bestimmter Messdaten als solche, sondern auf deren Aufzeichnung, wie die Beschwerdegegnerin dies in ihrer schriftlichen Stellungnahme vor der Vor-
15 / 37 instanz denn auch geltend gemacht hatte (vgl. insb. den Titel vor RG act. I/2, Ziff. 48: "Keine Aufzeichnung von Messdaten in der Testanlage in L."). Zu überprüfen ist demzufolge die vorinstanzliche Annahme eines Grundlagenirrtums in Bezug auf die Datenaufzeichnung in der Testanlage L.. 7.3.Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass in der Testanlage gewisse Da- ten abgelesen werden konnten, diese aber nicht systematisch aufgezeichnet bzw. gespeichert wurden, weil die dafür nötige technische Anlage nicht installiert war. Nach Auffassung der Vorinstanz soll die Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags Ende März 2018 irrtümlich angenommen haben, dass die Daten aufgezeichnet werden. Dieser Irrtum sei subjektiv und objektiv wesent- lich gewesen. Die Beschwerdegegnerin habe ausgeführt, dass unter mehreren Tatsachen auch die aufgezeichneten Messdaten in der Testanlage in L._____ für den Abschluss des Vertrags und die entsprechende Ausübung von Kaufrechten subjektiv wesentlich gewesen seien. Dieser Punkt sei denn auch grundsätzlich unbestritten, so dass darauf abgestellt werden könne. Im Übrigen sei davon auch im Sinne einer natürlichen Vermutung auszugehen. Auch nach objektiven An- haltspunkten sei davon auszugehen, dass das Funktionieren des vertriebenen Produktes respektive des wesentlichen Bausteins des Produkts – belegt durch aufgezeichnete Messwerte in einer Testanlage – ausschlaggebendes Kriterium dafür sei, ob in ein entstehendes Unternehmen investiert werden solle oder nicht. Dieser Punkt sei ebenfalls auch grundsätzlich unbestritten. Auch hier greife eine natürliche Vermutung (act. B.0, E. 18.3.2, S. 10). Diese Argumentation der Vor- instanz überzeugt nicht, und zwar aus den folgenden Gründen: 7.3.1. In ihrer ersten Stellungnahme im vorinstanzlichen Verfahren führte die Be- schwerdegegnerin aus, der Beschwerdeführer habe I._____ die Testanlage in L._____ im Dezember 2017 anschaulich erklärt. Er habe ihm eine normale PV- Anlage und gleich daneben seine PVT-Anlage gezeigt. Er habe ihm auch diverse Messinstrumente gezeigt und gesagt, dass er hervorragende Messdaten der PVT- Anlage aufgezeichnet habe. Die PVT-Anlage erzeuge dreimal mehr Energie als die PV-Anlage. I._____ habe dem Beschwerdeführer vertraut und sei davon aus- gegangen, dass der Beschwerdeführer die Messungen auch tatsächlich aufge- zeichnet habe und dass die PVT-Anlage tatsächlich dreimal mehr Energie erzeuge als eine herkömmliche PV-Anlage. Dieses Vorgehen des Beschwerdeführers sei besonders perfide gewesen, weil der Beschwerdeführer gewusst habe, dass I._____ nie überprüfen könnte, ob die Daten tatsächlich aufgezeichnet würden (RG act. I/2, Ziff. 49). Der Beschwerdeführer erwiderte darauf anlässlich der Hauptverhandlung, I._____ habe sich schon lange vor dem Abschluss des Ver-
16 / 37 trags im März 2018 mit den Produkten der C._____ auseinandergesetzt und diese unter Beizug von Fachleuten auf Herz und Nieren geprüft. Unter anderem habe er die Testanlage in L._____ nach seinen eigenen Angaben nicht weniger als zwei Mal, nämlich im Dezember 2017 und dann nochmals im Juni 2018, besichtigt. Auch habe er die Anlage von seinem Experten prüfen lassen (RG act. VII/4, Ziff. 4.2b und d). Diese Behauptungen blieben in der anschliessenden Duplik der Beschwerdegegnerin unbestritten (RG act. VII/1, S. 4). Damit stand bereits vor Regionalgericht fest, dass I._____ die Testanlage in L._____ vor dem Vertragsab- schluss besuchte und sich bei der Prüfung des Kollektors von einem Experten be- raten liess. Dass I._____ bzw. die Beschwerdegegnerin trotz der Auseinanderset- zung mit der Testanlage L._____ jemals nach der Aufzeichnung der Messdaten fragte, wurde dabei von keiner Seite behauptet. I._____ bestätigte anlässlich der polizeilichen Befragung vielmehr: "Im März 2018 hatte ich viele Fragen mir raus- geschrieben und zusammengestellt und Herrn R._____ gemailt. Ich habe ihm dann gesagt, dass ich das mit Herrn A._____ besprechen werde. A._____ kam wieder in mein Büro. Dann bin ich mit ihm die Fragen einzeln durchgegangen. Diese Fragen konnte er mir sehr plausibel beantworten. Ohne dass ich das Gefühl hatte, da stimmt etwas nicht" (RG act. II/2/4, Frage 325). Es steht somit fest, dass I._____ trotz eigener Auseinandersetzung mit dem fraglichen Kollektor und Beizug eines Experten nie nach dem Protokoll der in der Testanlage L._____ gesammel- ten Messdaten fragte, gleichwohl aber den Vertrag für die Beschwerdegegnerin einging. 7.3.2. Weshalb die Beschwerdegegnerin auf genauere Kenntnis der aufgezeich- neten Messdaten verzichtete, obschon diese für sie eine notwendige Grundlage für den Vertrag gewesen sein soll, ist unter den gegebenen Umständen nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdegegnerin führt selber aus, dass die wichtigste Funktion einer Solar-Testanlage die Ermittlung von deren Leistung sei, die nur langfristig und mit systematischen Messungen realisiert werden könne (act. A.3, Ziff. 30). Dies leuchtet ohne Weiteres ein. Entsprechend hätte sich für eine loyale, redlich und gewissenhaft handelnde Vertragspartei aufgedrängt, sich vor der In- vestition in ein Start-up-Unternehmen in Millionenhöhe über die Datenaufzeich- nung ins Bild zu setzen, um Irrtümer auszuschliessen. Gerade wenn das Kernpro- dukt des Start-up-Unternehmens als revolutionäre Anlage in dem sich rasant ent- wickelnden und komplexen Gebiet der Photovoltaik angepriesen wird, scheint das Einholen von objektivierbaren Unterlagen unumgänglich. Dieser Massstab gilt auch für die Beschwerdegegnerin, die im Immobilienhandel tätig ist und entspre- chend mit der Praxis der Due Diligence vor grösseren Kaufentscheiden vertraut sein sollte. Ihr Argument, I._____ hätte nie überprüfen können, ob die Daten
17 / 37 tatsächlich aufgezeichnet würden, überzeugt dabei nicht. Für die Beschwerdegeg- nerin wäre es möglich und zumutbar gewesen, im Rahmen der Verhandlungen bei der C._____ oder beim Beschwerdeführer nachzufragen, wie die Messdaten ge- speichert werden und ob der Datensatz zur Verfügung gestellt werden kann. In- dem sich die Beschwerdegegnerin nicht nach dem Datensatz erkundigte, konnte und musste die Gegenseite den Irrtum nicht erkennen. Sie durfte sich vielmehr darauf verlassen, die Beschwerdegegnerin habe die für sie wesentlichen Ab- klärungen vorgenommen, zumal die Beschwerdegegnerin sonst vor dem Kaufent- scheid – wie erwähnt (oben E. 7.3.1) – erheblichen Aufwand bei der Untersuchung der C._____ und ihres PVT-Kollektors betrieb. 7.3.3. Die Annahme, die in der Testanlage L._____ gesammelten Messdaten würden aufgezeichnet, könnte in der Situation der Beschwerdegegnerin als Inves- torin zwar grundsätzlich eine sowohl subjektiv als auch objektiv wesentliche Grundlage des Vertrags darstellen. Dies berechtigt indes nicht ohne Weiteres zur Anfechtung des Vertrags wegen Grundlagenirrtums, setzt doch die erfolgreiche Anfechtung voraus, dass die Geltendmachung nicht Treu und Glauben wider- spricht (oben E. 5.2). Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, seine an der Hauptverhandlung vorgebrachten Argumente, wonach sich I._____ vor dem Kauf- entscheid intensiv mit dem PVT-Kollektor befasst habe, nicht berücksichtigt zu haben. Tatsächlich würdigte die Vorinstanz die Bemühungen von I._____ bzw. der Beschwerdegegnerin rund um die Untersuchung des Kaufobjekts mit keinem Wort. Hätte sie dies getan, hätte sich ihr der Schluss aufgedrängt, die Vorstellung über die Datenaufzeichnung habe für die Beschwerdegegnerin nach Treu und Glauben keine notwendige Vertragsgrundlage gebildet. Sofern sich die Beschwer- degegnerin in einem Irrtum befand (dazu sogleich E. 7.4), erscheint jedenfalls dessen Wesentlichkeit nicht glaubhaft. Indem die Vorinstanz dennoch einen Grundlagenirrtum bejahte, verletzte sie Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR. Mangels Thema- tisierung der Datenaufzeichnung durfte zudem der Beschwerdeführer nach Treu und Glauben davon ausgehen, die Beschwerdegegnerin habe die für sie wesentli- chen Abklärungen vorgenommen, und die Aufzeichnung der Messdaten in der Testanlage L._____ seien für sie nicht wesentlich. Das Verhalten der Beschwer- degegnerin indizierte dem Beschwerdeführer in keiner erkennbaren Weise, dass ihr Verkaufsentschluss auf einer irrigen Vorstellung über die Datenaufzeichnung beruht. Er durfte daher annehmen, die Beschwerdegegnerin habe die nötigen Ab- klärungen getroffen. In diesem berechtigten Vertrauen ist er zu schützen. Die Gel- tendmachung des Grundlagenirrtums widerspricht in der konkreten Situation somit auch Art. 25 Abs. 1 OR bzw. Treu und Glauben im Geschäftsverkehr.
18 / 37 7.4.Im Übrigen lässt sich bereits der Schluss der Vorinstanz, der Beschwerde- führer habe die Investoren über die Aufzeichnung hervorragender Messdaten getäuscht und I._____ sei deswegen einem Irrtum erlegen, nicht rechtfertigen. 7.4.1. Bezüglich der angeblichen Täuschungshandlungen des Beschwerdeführers stellte die Vorinstanz auf die ihrer Ansicht nach glaubhafte Schilderung von P._____ in dessen schriftlichen Sachverhaltsdarstellung vom 9. Januar 2019 (RG act. III/35) ab. Auf diese Sachverhaltsdarstellung von P._____ nahm die Be- schwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme, soweit sie auf die fehlende Aufzeich- nung von Messdaten in der Testanlage L._____ einging, lediglich an einer Stelle Bezug, nämlich unter Ziffer 48, wobei sie konkret auf die Seiten 8 und 9 der Sach- verhaltsdarstellung verwies (vgl. RG act. I/2, S. 26). Diesen beiden Seiten lässt sich nicht entnehmen, wann und wo der Beschwerdeführer Aussagen über die Aufzeichnung hervorragender Messwerte in der Testanlage gemacht hätte. Bloss allgemein ist dort die Rede davon, dass sich der Beschwerdeführer immer auf die sensationellen Daten, die sie in L._____ gesammelt hätten, stütze (vgl. RG act. III/35, S. 8 f.). Bei welcher Gelegenheit er dies gegenüber I._____ bzw. der Beschwerdegegnerin kommuniziert hätte, so dass bei dieser ein Irrtum hätte ent- stehen können, wird nicht präzisiert, was für die Annahme konkreter Täuschungs- handlungen nicht genügt. Soweit die Vorinstanz aus den Erklärungen von P._____ gefolgert haben sollte, die Beschwerdegegnerin habe sich durch Täuschungen des Beschwerdeführers in einem Irrtum über die Aufzeichnung hervorragender Messwerte befunden, lässt sich ihr Entscheid somit ebenfalls nicht halten. 7.4.2. Als weitere Beweismittel für den Willensmangel über die Datenaufzeich- nung in der Testanlage L._____ offerierte die Beschwerdegegnerin in der schriftli- chen Stellungnahme die Zeugeneinvernahme von P._____ und die Parteibefra- gung von I.. Diese wurden von der Vorinstanz zu Recht nicht abgenommen (Art. 254 Abs. 2 lit. a ZPO). Die als Beweis offerierten Fotos der Testanlage in L. (RG act. III/10) zeigen sodann lediglich Ausschnitte von dort installierten Gerätschaften, was nicht gleich auf systematische Langzeitmessungen bzw. auf eine Datenaufzeichnung schliessen lässt. Auf Folie 5 der Power-Point- Präsentation vom 11. September 2018, auf die sich die Beschwerdegegnerin wei- ter berief, ist nur ein Luftbild der Testanlage ersichtlich, worunter der Satz steht: "Störungsfreier Betrieb seit April 2017" (RG act. III/9, Folie 5). Dieser Satz ist zu offen, als dass er die Aufzeichnung hervorragender Messdaten implizieren würde. Entsprechendes gilt im Übrigen auch für die angeblichen Aussagen des Be- schwerdeführers, wonach die PVT-Anlage drei oder vier Mal mehr Energie erzeu- ge bzw. den vier- oder fünffachen Wirkungsgrad habe (vgl. RG act. I/2, Ziff. 49).
19 / 37 Solche Aussagen setzen zwar Daten und entsprechende Messungen voraus; dass diese Daten im Rahmen von systematischen Aufzeichnungen in der Testanlage und nicht etwa anhand nur einzelner Messungen im Labor oder sporadischer Messungen in der Testanlage gewonnen werden, ist nach Treu und Glauben kei- neswegs klar. Auch aus den weiteren in der schriftlichen Stellungnahme offerier- ten Beweismitteln lässt sich somit weder auf eine Täuschung noch auf einen Irr- tum bezüglich der Datenaufzeichnung schliessen. 7.4.3. In ihrem Plädoyer anlässlich der Hauptverhandlung führte die Beschwerde- gegnerin erneut aus, sie sei absichtlich darüber getäuscht worden, dass in der Testanlage in L._____ hervorragende Messdaten aufgezeichnet worden seien, wobei sie nun auf Beilage 39 und Beilage 40, Fragen 227, 230, 232 und 233, ver- wies (RG act. VII/3, Ziff. 3). Bei Beilage 39 (RG act. III/39) handelt es sich um ein 14-seitiges Dokument der C._____ mit dem Titel "Stellungnahme der Geschäftslei- tung zu den Behauptungen im Schreiben von Herrn RA S._____ vom 11.01.2019". Welcher Teil dieses Dokuments die erwähnte Behauptung belegen sollte, präzi- sierte die Beschwerdegegnerin nicht. Ein Verweis auf eine Urkunde ist prozessual ungenügend, wenn die relevanten Teile der Urkunde zusammengesucht werden müssen (vgl. statt vieler BGer 4A_443/2017 v. 30.4.2018 E. 2), weshalb der Be- weisantrag unberücksichtigt bleiben muss. Bei Beilage 40 (RG act. III/40) handelt es sich sodann um das Protokoll der polizeilichen Einvernahme des Beschwerde- führers vom 20. November 2019. Auf Frage 227, auf welche Weise er die Daten erhoben habe, antwortete der Beschwerdeführer: "Einfach ablesen." Frage 230 ging dahin, wie er mit den Daten verfahren sei, was der Beschwerdeführer folgen- dermassen beantwortete: "Ich verwertete sie nicht. Ich war ja nicht immer dort. Ich sah einfach, dass Energie herabkam. Für das braucht es eben eine Datensamm- lung, welche aber von Herr P._____ nicht bewerkstelligt werden konnte." In Fra- ge 232 wurde der Beschwerdeführer gefragt, weshalb er die Daten nicht notiert und einfach eine Excel-Tabelle erstellt habe, worauf er antwortete: "Dann müsste man kontinuierlich dort sein. Das war ich natürlich nicht. Ich sah es als Testanlage, um zu sehen, dass Energie nach unten kam. Der Kollektor war nicht optimiert als Referenznutzen." In Frage 233 wurde der Beschwerdeführer schliesslich danach gefragt, was er dazu sage, dass P._____ sich sicher sei, dass er die Daten nicht abgelesen und erhoben habe. Der Beschwerdeführer antwortete: "Doch. Jedes Mal, wenn ich mit den Investoren dort war, las ich sie ab." Alle diese Aussagen des Beschwerdeführers bestätigen nur, was im vorliegenden Prozess unbestritten ist, nämlich dass in der Testanlage L._____ zwar Messdaten abgelesen, diese aber nicht systematisch aufgezeichnet wurden. Eine Täuschung oder ein Irrtum
20 / 37 über die Aufzeichnung von Messdaten kann offensichtlich auch daraus nicht abge- leitet werden. 7.5.Nach dem Gesagten lässt sich die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die Beschwerdegegnerin habe sich bezüglich der Datenaufzeichnung in der Testanla- ge L._____ in einem Grundlagenirrtum befunden, in keiner Art und Weise rechtfer- tigen. Sie verletzt Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 und Art. 25 Abs. 1 OR und findet darüber hinaus, was die Annahme von Täuschungshandlungen und – daraus abgeleitet – eines Irrtums angeht, keine Stütze in den Akten. Die Beschwerde ist – zumindest bis hierher – gutzuheissen und der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben. Zu prü- fen bleibt, ob die weiteren Einreden und Einwendungen der Beschwerdegegnerin der Rechtsöffnung entgegenstehen. Da das erstinstanzliche Rechtsöffnungsver- fahren vollständig durchgeführt wurde und sämtliche Beweise abgenommen wur- den, welche es abzunehmen galt (Art. 254 ZPO), ist die Sache spruchreif, so dass das Kantonsgericht neu entscheiden kann (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO; vgl. Paul Oberhammer/Tanja Domej, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Aufl., Basel 2021, N 7 zu Art. 327 ZPO). 8.Weitere Täuschungen 8.1.Betrieb der Testanlage L._____ 8.1.1. Bezüglich der Testanlage in L._____ macht die Beschwerdegegnerin – nebst dem bereits behandelten Irrtum über die Datenaufzeichnung (oben E. 7) – geltend, sie sei darüber getäuscht worden, dass die Testanlage in L._____ seit 2017 störungsfrei laufe und dort dieselben PVT-Kollektoren installiert seien wie jene, die vom T._____ Institut getestet worden seien. In Wahrheit sei der Betrieb nicht störungsfrei gelaufen. P._____ habe wiederholt Probleme an der Testanlage in L._____ festgestellt (mangelhafte Dichtungen, zersprungene Glasscheiben, An- sammlung von Luft). Auch sei die Anlage nur bis Juni/Juli 2018 in Betrieb gewe- sen. Die Investoren seien absichtlich getäuscht worden, indem auf der Folie 5 der Power-Point-Präsentation vom 11. September 2018 ausdrücklich festgehalten worden sei: "Störungsfreier Betrieb seit April 2017" (RG act. I/2, Ziff. 26 und 55 ff.; RG act. VII/1, S. 5; RG act. VII/3 Ziff. 3). Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, er habe lediglich ausgeführt, dass die C._____ eine Testanlage in L._____ betreibe, welche das störungsfreie Funktio- nieren ihrer PVT-Kollektoren beweise und besichtigt werden könne. Die Be- schwerdegegnerin scheine das Wesen einer Testanlage zu verkennen. Gezwun- genermassen sei die Testanlage zunächst mit den damals kurzfristig erhältlichen
21 / 37 Materialien erstellt worden. Es sei daher zu zwei Materialschäden gekommen, einmal wegen eines gelieferten fehlerhaften PV-Moduls und einmal ein Glasbruch. Die von der Beschwerdegegnerin angesprochene Luft in der Heizungsinstallation sei schlicht ein Problem des Heizungsinstallateurs gewesen. Die Aussage, dass sich die Entwicklung seit April 2017 störungsfrei bewähre, bleibe in jeder Hinsicht korrekt (RG act. VII/4, Ziff. 9.2). 8.1.2. Dass es seit Aufnahme des Testbetriebs zu gewissen Störungen kam, ist unbestritten. Streitig ist, welche Bedeutung die aufgetretenen Störungen hatten. Die Beschwerdegegnerin vermag mit ihren Behauptungen und Beweismitteln nicht aufzuzeigen, dass es sich um Störungen handelte, auf die der Beschwerdeführer von sich aus hätte hinweisen müssen. Folie 5 der Power-Point-Präsentation vom 11. September 2018 (RG act. III/9, Folie 5) kann lediglich die Existenz einer Tes- tanlage in L._____ entnommen werden. Darauf ist nicht ersichtlich, welche Model- le wie lange und hinsichtlich welcher Faktoren getestet wurden. Bereits die Aus- sage, dass jenes Modul, welches auch Gegenstand der Berichte des T._____ ist, hier getestet wurde, lässt sich nicht herauslesen. Ebenso lässt sich aus der Wen- dung "Störungsfreier Betrieb seit April 2017" nicht folgern, es habe bislang über- haupt keine Probleme gegeben. "Störung" ist ein weiter Begriff. Im vorliegenden Kontext (Produkt im Entwicklungsstadium, komplexe Testanlage) kann kaum je- des auftretende Problem als Störung betrachtet werden, welche potentiellen In- vestoren mitgeteilt werden müsste. Insbesondere, wenn es sich um Probleme handelt, welche nicht von der C._____ zu verantworten sind und nicht die Funkti- onsfähigkeit der getesteten technischen Lösung betreffen und leicht zu beheben sind, scheint es vertretbar, solche Probleme im Rahmen einer Präsentation vor potentiellen Investoren nicht explizit zu thematisieren und von einem störungsfrei- en Betrieb zu sprechen. Die Aussagen zum störungsfreien Betrieb in der Testan- lage L._____ sind demnach zwar verkürzend, nach Treu und Glauben nicht aber als täuschend einzustufen. Mangels einer Täuschungshandlung ist auch kein Irr- tum seitens der Beschwerdegegnerin indiziert. 8.1.3. Gleiches gilt in Bezug auf die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt die Testan- lage in Betrieb war. Zwar sagte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung durch die Kantonspolizei Zürich aus, die Testanlage sei bis ca. Juni/Juli 2018 in Betrieb gewesen (RG act. III/40, Frage 207). Die Beschwerdegegnerin schliesst daraus, in der Power-Point-Präsentation vom 11. September 2018 hätte entspre- chend darauf hingewiesen werden müssen. Das sei aber bewusst nicht gemacht worden, weil die Investoren dann nie investiert hätten. Sie hätten die Investoren im Glauben lassen wollen, dass die Testanlage nach wie vor (störungsfrei) laufe. Das
22 / 37 sei besonders perfide gewesen, weil die Investoren unmöglich hätten erkennen können, dass die Testanlage nicht mehr in Betrieb sei, selbst wenn sie die Testan- lage in L._____ besichtigt hätten (RG act. I/2, Ziff. 60). Zwischen dem Betriebsen- de der Testanlage und der Power-Point-Präsentation liegen jedoch lediglich zwei bzw. drei Monate, und es ist unklar, weshalb der Betrieb eingestellt wurde und ob die Einstellung auf längere Dauer oder nur kurzzeitig erfolgte, etwa um die Anlage umzubauen. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass die gesamte Präsentation vom 11. September 2018 anpreisenden Charakter hatte. So verwendet die Prä- sentation eindeutig wertende Begriffe wie "Neuheit", "preiswert" oder "Schlüssel zum Erfolg" (vgl. RG act. III/9, Folien 4 und 15). Offensichtlich war es das Ziel des Beschwerdeführers, die C._____ und ihr Produkt in einem möglichst guten Licht erscheinen zu lassen, um die Anwesenden als Investoren zu gewinnen. Verkür- zende oder unpräzise Aussagen sind in diesem Kontext zu erwarten, gerade sei- tens einer geschäftserfahrenen Person wie der Beschwerdegegnerin. Auch in zeit- licher Hinsicht lässt sich in der Aussage "Störungsfreier Betrieb seit April 2017" daher keine Täuschung und folglich auch kein Irrtum ausmachen. 8.2.Wirkungsgrad der Kollektoren 8.2.1. Die Beschwerdegegnerin wendet weiter ein, P._____ habe den Beschwer- deführer stets darauf hingewiesen, dass seine Aussagen zum vier- bzw. fünffa- chen Wirkungsgrad irreführend seien. Im März 2019 habe sich dann bestätigt, was P._____ schon früher festgestellt gehabt habe, nämlich dass nur ein Jahreswir- kungsgrad von 2 bis 2.5 erzielt werden könne. I._____ sei über diese Ergebnisse bestürzt gewesen. Mit einem Jahreswirkungsgrad von lediglich 2.4 sei der PVT- Kollektor weder wettbewerbsfähig noch wirtschaftlich. Die geschäftsführenden Verwaltungsräte der C._____ hätten den Investoren gegenüber absichtlich ver- schwiegen, dass die Aussagen betreffend den fünffachen Wirkungsgrad lediglich auf einer "Peak-Berechnung" des T._____ basierten, d.h. dass dieser Wert ledig- lich in einem kurzen Moment erreicht werde. Über das ganze Jahr gesehen, an einem realen Standort unter realen Bedingungen und während allen vier Jahres- zeiten, betrage der Wirkungsgrad nur 2.4. Das sei für die Investoren verheerend. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme habe der Beschwerdeführer eingestan- den, dass die Testanlage in L._____ ergeben hätte, dass lediglich zwei Mal mehr Energie geliefert werde im Vergleich zu herkömmlichen PV-Kollektoren. Das stehe im diametralen Widerspruch zu den Aussagen auf der Power-Point-Präsentation. Der Beschwerdeführer, F._____ und G._____ hätten den Investoren gegenüber nicht nur verschwiegen, dass der Wirkungsgrad, der vom T._____ Institut gemes- sen worden sei, eine Momentaufnahme unter Laborbedingungen gewesen sei,
23 / 37 und dass dieser Wirkungsgrad in einem realen Betrieb, an einem realen Standort, während eines Jahres (d.h. während allen vier Jahreszeiten) nie erreicht werden könne. Sie hätten den Investoren absichtlich verschwiegen, dass sehr teure Zu- satzanlagen erforderlich seien, um das PVT-System der C._____ zu betreiben, und dass der Wirkungsgrad vom installierten System abhängig sei. F._____ habe in seiner E-Mail vom 22. August 2018 keinerlei Vorbehalte in Bezug auf den Wir- kungsgrad von 73.7 % angebracht (RG act. I/2, Ziff. 26 und 61 ff.; RG act. VII/1, S. 5; RG act. VII/3 Ziff. 3). Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, am Treffen vom 11. Sep- tember 2018 sei die Leistungsmessung des T._____ in der Vorzertifizierung abso- lut korrekt wiedergegeben worden. Heute sei sogar wissenschaftlich bewiesen, dass der PVT-Kollektor in der Test-Umgebung sogar einen Gesamtwirkungsgrad von 81.9 % aufweise und 4.7-mal mehr Energie als ein herkömmlicher PV- Kollektor erzeugen könne. Ein Vergleich zwischen verschiedenen Kollektoren sei nur unter Laborbedingungen möglich (RG act. I/3, Ziff. 9.3). 8.2.2. Der Wirkungsgrad der PVT-Kollektoren unter Laborbedingungen von 73 % wird vom Bericht des T._____ vom 9. August 2018 (RG act. III/26) bestätigt: Der thermische Wirkungsgrad von 55 % ergibt sich, wie der Beschwerdeführer in der vorinstanzlichen Replik vorbrachte, aus Tabelle 5.5.3 des Berichts (RG act. III/26, S. 37 f.). Dort sind für verschiedene Messungen verschiedene thermische Wir- kungsgrade aufgeführt. In einer dieser Messungen wurde ein Wirkungsgrad von 0.539 ermittelt, was rund 55 % entspricht. Zusammengezählt mit dem elektrischen Wirkungsgrad von 17 %, der unstreitig auf den Herstellerangaben beruht, ergibt dies einen Gesamtwirkungsgrad von 72 %. Die Power-Point-Präsentation vom 11. September 2018 enthält in Folie 8 (RG act. III/9, Folie 8) unter dem Titel "T." die Aussage "73 % PVT Gesamtwirkungsgrad (Rein PV 10-15 % Wir- kungsgrad)", während die nachfolgende Folie 9 (RG act. III/9, Folie 9) einzelne Auszüge aus dem Bericht des T. zeigt. Die Power-Point-Präsentation vom 11. September 2018 gab den Gesamtwirkungsgrad demnach korrekt wieder, liess zugleich aber erkennen, dass unterschiedliche Leistungswerte gemessen wurden. Dass sie den höchsten Messwert dabei betonte, ist nicht als täuschend zu erach- ten. Wenn ein Laborversuch eines sich in Entwicklung befindlichen Produktes viel- versprechende Werte ergibt, so ist nachvollziehbar und legitim, dass dieses Er- gebnis hervorgehoben wird. Wie erwähnt (oben E. 8.1.3), hatte die ganze Präsen- tation anpreisenden Charakter. Es ging nicht darum, sämtliche technischen Ein- zelheiten des PVT-Kollektors, der Prüfverfahren und dessen Vor- und Nachteile im Detail zu erörtern. I._____ erhielt den 49-seitigen Bericht des T._____ bereits am
24 / 37 22. August 2018 von F._____ per E-Mail zugestellt (RG act. III/24). Sodann war der Bericht an der Verwaltungsratssitzung der C._____ vom 30. August 2018 Thema (RG act. III/25, Traktandum 2). Bei diesem Vorwissen musste I._____ bzw. der Beschwerdegegnerin an der Präsentation vom 11. September 2018 klar sein, dass der Bericht stark vereinfacht wiedergegeben wird und dabei die Vorteile und besten Ergebnisse des Kollektors herausgestrichen werden. 8.2.3. Anders als die Beschwerdegegnerin vorbringt, ist die Angabe des Wir- kungsgrades von 73 % im Übrigen auch nicht deshalb als täuschend zu erachten, weil der fragliche Wert nur während eines Moments unter Laborbedingungen er- reicht wurde. F._____ schrieb in seiner E-Mail vom 22. August 2018 (RG act. III/24), welcher der Bericht des T._____ beigelegt war und unter anderem an I._____ ging, Folgendes: "Wichtig ist zu wissen, dass der Testbericht ergeben hat, dass bei idealer Einstrahlung unser Panel Typ 3 ... also 73.7 % der Einstrahlung als nutzbare Energie in unser System abgibt." F._____ gab in seiner E-Mail somit nicht nur den Wirkungsgrad, wie er vom T._____ Institut gemessen worden war, richtig wieder, sondern wies explizit auch auf den Umstand hin, dass dieser Wert unter idealer Einstrahlung gemessen wurde. Dass es sich um Messungen unter Laborbedingungen handelt, ergibt sich auch aus der Power-Point-Präsentation vom 11. September 2018 selber. So stellt Folie 6 (RG act. III/9, Folie 6) die Ver- suchsanordnung fotografisch dar, wobei Lampen und Glasscheiben in einem In- nenraum zu sehen sind. Nichts auf dieser Folie oder sonst in der Präsentation im- pliziert, dass die Resultate in einem Feldversuch unter realen Bedingungen über ein ganzes Jahr hinweg gewonnen worden wären. Es ist auch nicht derart abwe- gig, wie es die Beschwerdegegnerin darstellt, mit Laborwerten zu arbeiten. Dies gilt insbesondere in einem frühen Stadium der Entwicklung einer technischen An- lage. Laborwerte können ein Bild davon vermitteln, wozu die Anlage grundsätzlich in der Lage ist, und sie vereinfachen die Vergleichbarkeit mit anderen Anlagen. Vor diesem Hintergrund können die Angaben des Beschwerdeführers zum Wir- kungsgrad auch nicht mit jenen von P._____ und des Instituts für Solartechnik verglichen werden, auf die sich die Beschwerdegegnerin beruft, beziehen sich diese doch explizit auf Jahreswirkungsgrade (vgl. RG act.1/2, Ziff. 61 und 64). 8.3.Mehrkosten 8.3.1. Die Beschwerdegegnerin behauptet im Weiteren, sie sei irrtümlicherweise davon ausgegangen, dass die Mehrkosten des PVT-Kollektors im Vergleich zu den Kosten von herkömmlichen PV-Kollektoren bei lediglich 30 % lägen. Der Be- schwerdeführer habe dies anlässlich einer Präsentation so gesagt. Diese Angabe sei ohne Kostenkalkulation aufgestellt worden und sei falsch. Der Beschwerdefüh-
25 / 37 rer habe unterschlagen, dass im Gegensatz zu einem herkömmlichen PV- Kollektor zusätzlich zu den PVT-Modulen erhebliche Mehrkosten für weitere not- wendige Anlagen und deren Installation anfielen, die den PVT-Kollektor unwirt- schaftlich machen würden. Den Investoren sei vorgespielt worden, mit den rund 30 % Mehrkosten seien alle Kosten einer PVT-Anlage abgedeckt. Dies sei schlichtweg gelogen gewesen. G._____ habe anlässlich seiner Einvernahme im Strafverfahren eingestanden, dass den Investoren Mehrkosten der PVT- Kollektoren von lediglich ca. 30 % gegenüber herkömmlichen PV-Kollektoren kommuniziert worden seien, obwohl man die genauen Kosten gar nie sauber ab- gegrenzt habe und auch keine Amortisationsberechnungen hätten gemacht wer- den können. In der Power-Point-Präsentation vom 11. September 2018 seien die Kosten aufgeführt gewesen, und zwar ohne irgendwelche Vorbehalte. G._____ habe zudem gesagt, dass sie mittlerweile die Kosten richtig kalkulierten. Damit gestehe er ein, dass die Kostenberechnungen, die anlässlich der Präsentation gezeigt worden seien, eben nicht richtig kalkuliert gewesen seien, und dass der Beschwerdeführer, F._____ und G._____ dies gewusst hätten. Sie hätten diese Tatsache aber absichtlich gegenüber den Investoren verschwiegen (RG act. I/2, Ziff. 26 und 70 ff.; RG act. VII/3 Ziff. 3). Der Beschwerdeführer bestreitet, jemals die Aussage "nur geringe Mehrkosten von ca. 30 %" gemacht zu haben. In der Präsentation seien nur die Kosten für die Paneele verglichen worden, nicht auch die übrigen Kosten für die Nutzung der PVT-Kollektoren in einer Haustechnik-Installation. Diese Kosten hätten sich in der Folge trotz deutlicher Modifikationen in der Bauweise auch recht gut bestätigt (RG act. I/3, Ziff. 9.4). 8.3.2. Folie 15 der Power-Point-Präsentation vom 11. September 2018 (RG act. III/9, Folie 15) lässt sich nicht entnehmen, dass die Mehrkosten für die von der C._____ entwickelten PVT-Kollektoren im Vergleich zu einem herkömmlichen PV- Kollektor bei 30 % lägen. Auf der betreffenden Folie sind drei verschiedene Kollek- tormodelle aufgeführt. Die beiden Modelle der C._____ sind dabei in Einzelteile zerlegt dargestellt und mit Preisen pro Einzelteil versehen. Dabei werden nur die Kosten der einzelnen Module verglichen und nicht etwa die Gesamtkosten einer ganzen Anlage. Die Darstellung impliziert auch nicht, dass gar eine abschliessen- de Wirtschaftlichkeitsberechnung vorgenommen worden wäre. Es entsteht viel- mehr der Eindruck, dass nur reine Materialkosten für die einzelnen Komponenten und nicht einmal Fertigungskosten in das Kostentotal eingeflossen sind. Insge- samt ist die in der Folie enthaltene Kostenaufstellung derart knapp und lückenhaft, dass – gerade für die geschäftserfahrenen Adressaten der Präsentation – klar sein
26 / 37 musste, dass sie höchstens eine grobe Kostenschätzung oder ein Kostenziel be- inhalten kann und schon gar keine abschliessende Gesamtrechnung darstellt. Im Übrigen vermag auch das Dokument "Stellungnahme der Geschäftsleitung" vom 11. Januar 2019 (RG act. III/39) nicht zu belegen, dass die behauptete Äusserung betreffend 30 % Mehrkosten in der behaupteten Form an der Veranstaltung vom 11. September 2018 gemacht worden wäre. Sowohl die Frage als auch die Ant- wort auf Seite 7 Ziffer 3d.1, auf die die Beschwerdegegnerin verweist, sind sehr offen formuliert und beziehen sich weder auf Aussagen an der Präsentation vom 11. September 2018 noch auf ein bestimmtes Kollektormodell. Sie haben daher keine Beweiskraft in Bezug auf die Behauptung der Beschwerdegegnerin. Auch in Bezug auf die Mehrkosten ist damit keine absichtliche Täuschung und entspre- chend auch kein Irrtum glaubhaft dargetan. 8.4.Unternehmensbewertung 8.4.1. Die Beschwerdegegnerin behauptet sodann, der Beschwerdeführer habe gegenüber den Investoren damit geworben, dass die U._____ die C._____ mit CHF 30 Mio., später sogar mit CHF 50 Mio. bewertet habe. Der Beschwerdefüh- rer, F._____ und G._____ hätten mittlerweile, anlässlich ihrer Einvernahmen bei der Kantonspolizei Zürich im Rahmen des gegen sie laufenden Strafverfahrens, eingestanden, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zur U.- Bewertung schlichtweg gelogen gewesen seien. Eine offizielle U.- Bewertung habe es gar nie gegeben. Offenbar sei die Bewertung mit einem ehe- maligen U.-Mitarbeiter auf privater Basis erstellt worden, und danach sei diese Bewertung des Beschwerdeführers, F. und G._____ den Investoren als offizielle U.-Bewertung präsentiert worden. I. habe ausserdem er- fahren, dass diese Bewertung lediglich CHF 1 Mio. betragen habe und nicht CHF 30 Mio. bzw. CHF 50 Mio. F._____ habe im Strafverfahren eingestanden, dass die Bewertung nicht im Namen der U., sondern frei vorgenommen worden sei (RG act. I/2, Ziff. 26 und 83 ff.; RG act. VII/3 Ziff. 3). Der Beschwerdeführer entgegnet, eine eigentliche Unternehmensbewertung kön- ne es bei einem Start-up-Unternehmen überhaupt nicht geben, weil dieses ja noch überhaupt keinen Umsatz erziele. Alles sei in diesem Stadium Spekulation, was Irrtum und Täuschung ausschliesse. Weder habe jemand einen Unternehmens- wert von CHF 50 Mio. zugesichert, noch hätte jemand mitgeteilt, die U. habe ihren Wert auf CHF 50 Mio. geschätzt. I._____ selber sei klar gewesen, dass die Schätzung vom 15. Mai 2017 nicht von der U._____ stamme. Ebenso sei ihm be- kannt gewesen, dass es sich um blosse Mutmassungen handle (RG act. I/3, Ziff. 9.5).
27 / 37 8.4.2. Ob Aussagen zum Unternehmenswert eines Start-up-Unternehmens über- haupt täuschend sein können, ist fraglich. Aufgrund des jungen Alters solcher Un- ternehmen und der ungewissen Entwicklungsaussichten ist die Bewertung stark mit Unsicherheiten behaftet und von Erwartungen und Prognosen geprägt. Ent- wicklungsaussichten betreffen aber zukünftige Sachverhalte. Ob sich ein Irrtum auch auf zukünftige Sachverhalte beziehen kann, ist in der Lehre umstritten (vgl. die Hinweise bei Ingeborg Schwenzer/Christiana Fountoulakis, in: Widmer Lüchin- ger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar OR I, 7. Aufl., Basel 2020, N 18 zu Art. 24 OR). Das Bundesgericht anerkennt diese Möglichkeit zwar im Grundsatz, setzt jedoch voraus, dass die Verwirklichung des betreffenden Sachverhalts im Zeit- punkt des Vertragsabschlusses von einer Partei als sicher angesehen wurde. Zu- dem ist erforderlich, dass die Gegenpartei ebenfalls mit Sicherheit von der Ver- wirklichung des Sachverhalts ausgegangen ist oder zumindest hätte erkennen müssen, dass die Sicherheit für die andere Partei Vertragsvoraussetzung war (BGE 117 II 218 E. 4; 118 II 297 E. 2b). Blosse Hoffnungen, übertriebene Erwar- tungen oder Spekulationen reichen hierfür nicht aus (BGE 109 II 105 E. 4aa). Die- se Einschränkungen sind im Zusammenhang mit Unternehmenskäufen von gros- ser Bedeutung, weil viele Unternehmensbewertungsmethoden auf Faktoren ab- stellen, die als zukünftige Sachverhalte zu qualifizieren sind. Beim Unternehmens- kauf wird die Vorstellung über den Wert des Vertragsgegenstands mit anderen Worten vielfach anhand von Prognosen über die Unternehmensentwicklung gebil- det. Da im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keine Partei mit Sicherheit davon ausgehen wird, dass die der Unternehmensbewertung zugrunde gelegten Progno- sen auch tatsächlich eintreffen, bleibt der Irrende in der Regel an den Vertrag ge- bunden. Etwas Anderes gilt grundsätzlich nur, wenn die Unterlagen, aufgrund wel- cher die Extrapolation der Unternehmensentwicklung erfolgt ist, falsch sind und nicht dem Irrenden zugerechnet werden können (Linus Cathomas/Hans Caspar von der Crone, Irrtum über den Wert beim Unternehmenskauf, in: SZW 2017, S. 117 f.). Dass ein solcher Fall hier vorliegen würde, wird nicht behauptet. Bereits aus grundsätzlichen Überlegungen scheiden hier somit Täuschung und Irrtum aus. 8.4.3. Aus dem Tatsachenvortrag der Beschwerdegegnerin ergibt sich im Übrigen nicht, wann und wo der Beschwerdeführer bzw. die C._____ sie über die Unter- nehmensbewertung getäuscht haben soll. Den Behauptungen mangelt es insofern bereits an der nötigen Substantiierung, um auf sie abstellen zu können. Anhalts- punkte für die behauptete Täuschung finden sich abgesehen davon auch nicht in den von der Beschwerdegegnerin als Beweis offerierten polizeilichen Einvernah- meprotokollen. Aus den Antworten des Beschwerdeführers, G._____ und F._____ ergibt sich lediglich, dass keine offizielle U._____-Bewertung vorlag. Dass die
28 / 37 C._____ die Beschwerdegegnerin über den Urheber der Bewertung täuschte und bei ihr einen entsprechenden Irrtum hervorrief, lässt sich den Antworten nicht ent- nehmen (vgl. RG act. III/40, Frage 270; RG act. III/47, Frage 192; RG act. III/48, Frage 202). Andere Beweismittel, die im Rechtsöffnungsverfahren abzunehmen wären (Art. 254 ZPO), sind nicht offeriert. Was die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort neu an Beweisen dazu anbietet (vgl. act. A.3, Ziff. 34), ist als verspätet zurückzuweisen (Art. 326 ZPO). Auch im Zusammenhang mit der Unter- nehmensbewertung mangelt es somit am Glaubhaftmachen einer Täuschung und eines Irrtums. 8.5.Produktionsbeginn und Umsatz 8.5.1. Die Beschwerdegegnerin bringt weiter vor, der Beschwerdeführer habe ge- genüber den Investoren versichert, dass die Produktion bereits angelaufen sei und sogar konkrete Bestellungen vorliegen würden. Sie beruft sich dabei auf die hand- schriftlichen Notizen von M._____ (RG act. III/28) sowie die Folien 11 und 12 der Power-Point-Präsentation vom 11. September 2018 (RG act. III/9). Gemäss der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich habe die C._____ keine marktfähige Pro- duktion und sie generiere keine Einkünfte. Die Produktion sei also keineswegs angelaufen. Auch darüber seien die Investoren bewusst getäuscht worden. F._____ habe anlässlich seiner Einvernahme vom 20. November 2019 auch ein- gestanden, dass der PVT-Kollektor der C._____ zum Zeitpunkt der Präsentation am 11. September 2018 nicht marktreif gewesen sei. Damit sei erwiesen, dass die Produktion keineswegs angelaufen sei, so wie es der Beschwerdeführer den In- vestoren gegenüber gesagt habe (RG act. I/2, Ziff. 26 und 86 ff.; RG act. VII/3 Ziff. 3). Nach der Darstellung des Beschwerdeführers sagten die Vertreter der C._____ an der Veranstaltung vom 11. September 2018 nicht, die Produktion der PVT- Kollektoren laufe bereits. I._____ habe dies so ebenfalls zu Protokoll gegeben. Niemand habe am 13. September 2018 besser gewusst als I., dass die Massenproduktion der PVT-Kollektoren weder angelaufen sei noch kurz bevorste- he, habe er doch mit ihm und mit N. auch noch am 8. November 2018 erbit- tert darüber diskutiert, wann und wo die PVT-Kollektoren denn nun produziert werden sollten (Mazedonien oder Indien), dies im Anschluss an einen Workshop, an dem diskutiert worden sei, welches Kollektormodell überhaupt weiter verfolgt und wo sowie durch wen diese dereinst produziert werden sollten (RG act. I/3, Ziff. 9.6).
29 / 37 8.5.2. Folie 11 der Power-Point-Präsentation vom 11. September 2018 (RG act. III/9) zeigt Fotos einer Produktionsstätte. Darüber steht: "Produktion vür die nächsten 1-2 Jahre in Deutschland". Folie 12 zeigt sodann ein Modell einer Pro- duktionsstätte, wobei oberhalb der Satz "Eigene Produktion 10'000 m 2 " und unter- halb der Satz "Produktionshalle, Bürogebäude, Schulungsräume und Teststand Labor" geschrieben steht. Beiden Folien lässt sich nicht entnehmen, ob bereits eine Produktion am Laufen ist oder ob es sich dabei bloss um Absichten handelt. Die Handnotizen, die M._____ von der Präsentation am 11. September 2018 ge- macht haben soll (RG act. III/28), enthalten zwar einige Stichworte zur Produktion, welche sich mit den Behauptungen der Beschwerdegegnerin decken. Das Doku- ment enthält jedoch bloss stichwortartige Notizen und ist schwer lesbar. Es kann nicht zuverlässig verifiziert werden, wer diese Notiz wann geschrieben hat und ob diese Person die Ausführungen erstens richtig verstanden und zweitens korrekt aufgeschrieben hat. M._____ gehört ausserdem ebenfalls zu den Investoren, die sich mit der C._____ und deren Organen wegen angefochtener Rechtsgeschäfte in Rechtsstreitigkeiten befinden. Er hat offenkundig ein eigenes Interesse am Pro- zessausgang. Dieser Umstand schmälert den Beweiswert erheblich, sollte die Ur- kunde tatsächlich von M._____ stammen. Auch darauf kann vorliegend somit nicht abgestellt werden. 8.5.3. Umgekehrt ist dem Beschwerdeführer darin zuzustimmen, dass die Be- hauptung der Beschwerdegegnerin den Aussagen von I._____ in der polizeilichen Einvernahme vom 15. September 2020 widersprechen. Auf die Frage, ob eine laufende Produktion und dabei die Zahl von 20'000 Stück genannt worden sei, antwortete I.: "Nein, Die Produktion sollte anlaufen mit 20 Tausend aber nicht das sie läuft" (RG act. II/2/4, Frage 186). Offensichtlich war I. zum Zeitpunkt der Präsentation klar, dass die Produktion noch nicht angelaufen war. I._____ schrieb dem Beschwerdeführer und F._____ am 19. September 2018 zu- dem folgende E-Mail (RG act. II/2/19): "Mein Bauchgefühl sagt mir, dass wir fast zeitgleich, nur leicht versetzt mit 2 Produktionen starten müssen um keine unnöti- ge Zeit zu verlieren. In CH und D. Lieber am Anfang einen etwas holprigen Start, aber dafür ein gutes Marketing und viel Präsenz zeigen. Wir müssen schnell gross auf den Markt und der Konkurrenz demonstrieren, wie stark wir sind. Es macht keinen Sinn im Februar auf die Messe zu gehen und dann absehbar nicht liefern zu können. ..." Dieser Wortlaut bestätigt, dass I._____ selbst nach der Ausübung des Kaufrechts am 13. September 2018 bewusst war, dass die Produktion noch nicht angelaufen war und entsprechend noch kein Umsatz generiert werden konn- te. Täuschung und Irrtum erscheinen in dieser Hinsicht ebenfalls nicht glaubhaft.
30 / 37 8.6.Solarpreis 8.6.1. Die Beschwerdegegnerin bringt im Weiteren vor, der Beschwerdeführer sei entgegen seinem Auftritt nicht der Gewinner des Schweizer Solarpreises. Der Be- schwerdeführer habe sich gegenüber den Investoren als Gewinner des Schweizer Solarpreises AD._____ ausgegeben und dies sogar mit einem Foto untermauert. I._____ habe zunächst konstatieren müssen, dass es nicht einen Schweizer Sola- rpreis gebe. Alleine im Jahr AD._____ seien von der AE._____ Schweiz 26 Solar- preise vergeben worden. In der Solarpreispublikation AD._____ werde der Be- schwerdeführer lediglich als eine von sechs Personen genannt, die am Siegerpro- jekt beteiligt waren. In Wirklichkeit habe nicht der Beschwerdeführer den Preis gewonnen, sondern V.. V. habe den Beschwerdeführer bloss zum Mitgewinner ernannt. Der Beitrag zum Gesamtprojekt habe ferner in der AC._____ bestanden, die der Beschwerdeführer nicht einmal selbst entwickelt habe. Der Be- schwerde habe in seiner polizeilichen Einvernahme, nachdem der Kantonspolizist nachgehakt habe, eingestanden, dass nicht er, sondern V._____ den Solarpreis gewonnen habe. V._____ habe ihn dann zum Mitgewinner ernannt. Den Investo- ren gegenüber sei allerdings nie von einem Mitgewinner gesprochen worden (RG act. I/2, Ziff. 26 und 89 ff.; RG act. VII/3 Ziff. 3). Der Beschwerdeführer argumentiert, er habe sich nicht als der Gewinner des Schweizer Solarpreises ausgegeben, sondern darauf hingewiesen, dass er diesen zusammen mit AF._____ und V._____ in einer bestimmten Kategorie gewonnen habe. Er habe sich in den Präsentationen entsprechend präsentiert. Nachdem die Mitwirkung am Solarpreis-Siegerprojekt 20_____ mit der Zeit zunehmend in den Hintergrund gerückt sei, sei der Solarpreis in der am 11. September 2018 gezeig- ten Präsentation überhaupt nicht mehr erwähnt worden (RG act. I/3, Ziff. 9.7). 8.6.2. Es ist unbestritten und urkundlich belegt, dass der Schweizer Solarpreis AD._____ in der "Kategorie C: Energieanlagen; Solarthermie" unter anderem für das Projekt "X." verliehen wurde, wobei unter den "Beteiligten Personen" die für die Konzeptplanung mit AC.technologie verantwortliche W. und deren Gesellschafter A. aufgeführt werden (RG act. III/50, S. 76). Weiter liegt ein im Rahmen einer Power-Point-Präsentation gezeigtes Foto im Recht (RG act. III/11), welches den Beschwerdeführer anlässlich der Preisübergabe zeigt, zusammen mit weiteren Preisträgern. Ob der Beschwerdeführer den Solarpreis für sich allein beansprucht oder auf die Mitgewinner hingewiesen hat, kann anhand der angebotenen Beweismittel nicht ermittelt werden. Selbst wenn der Beschwer- deführer anlässlich der Präsentation gesagt haben sollte, er habe den Solarpreis erhalten, musste für die Beschwerdegegnerin aufgrund der Angaben und des Fo-
31 / 37 tos klar sein, dass er nicht der alleinige Gewinner war. Im Übrigen handelt es sich bei der Bezeichnung "Gewinner des Schweizer Solarpreises" wiederum um eine Anpreisung, die nicht wörtlich zu nehmen ist. Auch im Zusammenhang mit dem Solarpreis lässt sich somit keine Täuschungshandlung und kein Irrtum als glaub- haft gemacht annehmen. 8.7.Erfinder des speichers 8.7.1. Die Beschwerdegegnerin behauptet ferner, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Präsentation im November 2017 I. erstmals erzählt, dass er einen speicher erfunden habe, der in Lizenz von Q. erfolgreich ver- trieben werde. Der Beschwerdeführer habe diese Aussage ausserdem mit dem Schreiben des Geschäftsführers von Q._____ vom 29. August 2017 untermauert. Auch in den Power-Point-Präsentationen habe der Beschwerdeführer sich jeweils als Erfinder des Schichtspeichers dargestellt, so etwa in der Präsentation vom 6. März 2017 in Folien 5 und 7. Er habe keine Gelegenheit ausgelassen zu er- zählen, dass er ein erfolgreicher Erfinder sei. Es habe sich jedoch herausgestellt, dass der Beschwerdeführer den speicher gar nicht erfunden habe. P. habe den vom Beschwerdeführer patentierten speicher u.a. in Zusammena- rbeit mit seinem Bruder Y. entwickelt. P._____ habe sogar das Patent für den speicher selber verfasst, habe das Patent jedoch auf den Namen des Beschwerdeführers eintragen lassen, um zu verhindern, dass sein damaliger Ar- beitgeber Ansprüche auf das Patent erhebe. Intern hätten die Parteien vereinbart, dass das Patent je zur Hälfte P. und dem Beschwerdeführer gehöre, was durch den Vertrag belegt werde, den P._____ und der Beschwerdeführer unter- zeichnet hätten. Der Beschwerdeführer habe die Investoren absichtlich getäuscht, indem er ihnen vorgegaukelt habe, er sei ein erfolgreicher Erfinder und habe einen AC._____ entwickelt, der von Q._____ vertrieben werde. In Wirklichkeit sei der Beschwerdeführer überhaupt kein Erfinder. So habe er auch im Verlaufe der poli- zeilichen Einvernahme eingestanden, dass nicht er den AC._____ erfunden habe und dass er den Vertrag mit P._____ abgeschlossen habe (RG act. I/2, Ziff. 94 ff.; RG act. VII/3 Ziff. 3). Der Berufungskläger bestreitet diese Behauptungen und hält daran fest, dass er einen AC._____ erfunden habe (RG act. I/3, Ziff. 9.8). 8.7.2. Im handschriftlich verfassten Vertrag vom 26. Oktober 2009, auf den die Beschwerdegegnerin verweist, haben sich P._____ und der Beschwerdeführer auf Folgendes geeinigt (RG act. III/51): "Die in diesem Dokument enthaltene Patent- schrift wird zu 50 % A._____ und zu 50 % P._____ gehören. Desweiteren werden
32 / 37 alle anfallenden Kosten sowie daraus resultierenden Gewinne und Errungenschaf- ten sowie Weiterentwicklungen zu 50 % geteilt." Weiter unten wird sodann festge- halten, dass P._____ und der Beschwerdeführer zu 50 % Patentinhaber seien. Diese Abmachung deutet zwar darauf hin, dass der speicher nicht vom Be- schwerdeführer als Alleinerfindung, sondern zusammen mit P. als Miterfin- dung entwickelt wurde. Dass der Beschwerdeführer an der Entwicklung nicht be- teiligt war, sondern einzig P._____ und sein Bruder Y., wie dies die Be- schwerdegegnerin behauptet, lässt sich aus dem Vertrag jedoch nicht ableiten. In der polizeilichen Befragung sagte P. in diesem Zusammenhang ausserdem aus, der Beschwerdeführer "hatte die Ideen und ich sollte es umsetzen" (RG act. III/37, Frage 36). Auf die Frage der Kantonspolizei, was er dazu sage, dass bei allen Patentanmeldungen der Beschwerdeführer als Erfinder aufgeführt sei, äusserte er: "Schön für ihn. Es waren schon seine Ideen. Lassen wir das so ste- hen" (RG act. III/37, Frage 86). P._____ scheint somit selber davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zur Entwicklung des patentierten Schichtspeichers mindestens zu einem wesentlichen Teil beigetragen hatte. Wenn sich der Be- schwerdeführer unter diesen Umständen gegenüber Investoren als Erfinder des Schichtspeichers ausgab, ist dies wiederum allenfalls verkürzend. Eine Täuschung und ein Irrtum lassen sich daraus hingegen nicht ableiten. 8.8.Patentübertragung 8.8.1. Schliesslich behauptet die Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer habe die PVT-Patente entgegen all seinen Beteuerungen, die C._____ verfüge über ein Weltpatent, gar nie in die C._____ eingebracht. Die C._____ sei zwar als Inhaberin verschiedener Patente im Patentregister eingetragen. Ohne schriftlichen Vertrag komme es jedoch nicht wirksam zur Übertragung. In den Bilanzen 2017 und 2018 werde unter den Aktiven eine Position "immaterielle Werte" aufgeführt. In Ziffer 2 des Anhanges zur Jahresrechnung werde dazu erläutert: "Die immateri- ellen Werte enthalten Entwicklungsaufwendungen für Prototypen im Zusammen- hang mit dem zukünftigen Produkt der Hybrid-Kollektoren". Die Investoren hätten gestützt auf diese Bemerkung im Anhang davon ausgehen dürfen, dass darin auch die Patente enthalten seien. Dadurch, dass der Beschwerdeführer, F._____ und G._____ die Umschreibungen der Patentinhaberin im Patentregister veran- lasst hätten, sowie angesichts der Bilanzen mit der Bemerkung in Ziffer 2 des An- hanges sei es für die Investoren weder erkennbar gewesen, dass die Patente nicht in der C._____ seien, noch hätten sie einen Grund gehabt, dies zu überprü- fen. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers enthalte der Rahmenver-
33 / 37 trag zwischen der C._____ und dem Beschwerdeführer vom 21. Juni 2017 mit keinem Wort eine Übertragung von Patenten auf die C.. Im Vertrag vom 24. Mai 2016 werde lediglich die Patentanmeldung übertragen, nicht das Patent selber. Das entsprechende Dokument sei zudem auf Seiten der C. lediglich von F._____ unterzeichnet worden, welcher jedoch nie einzelzeichnungsberechtigt gewesen sei. Da die C._____ somit keine Patente besitze, seien die Investoren nicht nur in Bezug auf das Produkt an sich, sondern auch in Bezug auf die angeb- lichen Patente getäuscht worden (RG act. I.2, Ziff. 98 ff.; RG act. VII/3 Ziff. 3). Der Beschwerdeführer bestreitet diese Behauptungen und verweist darauf, dass die C._____ als Inhaberin sämtlicher PVT-Patente registriert sei. Zu Recht weise die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass die C._____ ihre Patente im Rahmen einer vorsichtigen Bilanzierung in ihren Jahresrechnungen nicht aktiviere. Sie ver- buche jeweils lediglich in der Erfolgsrechnung die Patentkosten als Aufwand. Die Jahresrechnungen der C._____ seien geprüft und als korrekt befunden (RG act. I/3, Ziff. 9.9). 8.8.2. Aus den Tatsachenbehauptungen der Beschwerdegegnerin ergibt sich wie- derum nicht konkret, wann und wo sie über die Übertragung der PVT-Patente getäuscht worden sein soll. Insbesondere bleibt unklar, bei welcher Gelegenheit I._____ vom Eintrag im Patentregister und von den Bilanzen 2017 und 2018 Kenntnis erlangte. Damit ist nicht schlüssig dargetan, dass die Beschwerdegegne- rin im hier relevanten Zeitraum – Vertragsabschluss im März 2018 oder Kauf- rechtsausübung im September 2018 (vgl. oben E. 6.2) – getäuscht wurde und ent- sprechend einem Irrtum unterlag. Ein Willensmangel ist hier ebenfalls nicht glaub- haft dargetan. 9.Fazit Im Ergebnis ist die Beschwerde gutzuheissen und der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben. Der Beschwerdeführer verfügt mit dem Vertrag vom 29. März 2018 zusammen mit der Kaufrechtsausübung vom 13. September 2018 über einen pro- visorischen Rechtsöffnungstitel für den vereinbarten Kaufpreis. Der Beschwerde- gegnerin gelingt es nicht, mit den von ihr vorgetragenen Sachverhaltskomplexen einen Willensmangel sofort glaubhaft zu machen. Dem Beschwerdeführer ist da- her für den Betrag von CHF 3'333.00 die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. Gemäss Ziffer 7.2 Abs. 1 des Vertrags wurde der Ausübungspreis innerhalb von zehn Tagen nach der Bestätigung der Eintragung im Aktienbuch, welche die C._____ der Beschwerdegegnerin unstreitig am 29. Oktober 2019 zugestellt hatte, zur Zahlung fällig (vgl. RG act. II/1/3 und II/1/5). Auch für den Zins von 5 % kann
34 / 37 somit, wie vom Beschwerdeführer verlangt, ab dem 9. November 2019 provisori- sche Rechtsöffnung erteilt werden (Art. 104 i.V.m. Art. 102 OR). 10.Prozesskosten 10.1. Bei diesem Ergebnis gehen die Prozesskosten sowohl des erstinstanzli- chen Verfahrens als auch des Beschwerdeverfahrens zulasten der Beschwerde- gegnerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 10.2. Die von der Vorinstanz auf CHF 300.00 festgesetzte Spruchgebühr ist an- gesichts des Streitwertes und des verursachten Aufwandes nicht zu beanstanden (vgl. Art. 48 GebV SchKG [SR 281.35]). Die Spruchgebühr wird mit dem vom Be- schwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss von CHF 250.00 verrechnet, dem- entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer den geleisteten Kostenvorschuss zu ersetzen und der Vorinstanz die restlichen CHF 50.00 zu leisten. Die Parteientschädigung wird, da der Beschwerdeführer eine Aufstellung über seinen Aufwand und die Honorarvereinbarung erst nach der Urteilsfällung einreichte (vgl. RG act. IV/6), nach Ermessen festgesetzt (vgl. Art. 2 ff. HV [BR 310.250]). Im Parallelverfahren Proz. Nr. 335-2020-156 vor dem Regionalgericht Plessur wurde ein Aufwand von 30 Stunden entschädigt (vgl. KGer GR KSK 21 36 v. 19.8.2022 E. 10.2). Da dieses Parallelverfahren gleich ge- lagert ist, ist mit dieser Entschädigung der Aufwand im vorliegenden Verfahren Proz. Nr. Z._____ grundsätzlich abgedeckt. Für die Besonderheiten des vorlie- genden Verfahrens scheint ein Zusatzaufwand von rund 3 Stunden angemessen, was multipliziert mit dem üblichen Stundenansatz von CHF 240.00 ein Honorar von CHF 720.00 ergibt. Dazu kommt praxisgemäss eine Spesenpauschale in der Höhe von 3 % sowie die Mehrwertsteuer von 7.7 %, womit sich die Parteientschä- digung auf total CHF 800.00 beläuft. 10.3. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens ist beim vorliegenden Streit- wert und angesichts des verursachten Aufwands mit CHF 450.00 zu bemessen (vgl. Art. 48 i.V.m. Art. 61 GebV SchKG). Diese wird mit dem vom Beschwerdefüh- rer geleisteten Kostenvorschuss von CHF 450.00 verrechnet. Die Beschwerde- gegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Spruchgebühr zu ersetzen. Die Parteientschädigung des Beschwerdeführers ist mangels Honorarnote und Honorarvereinbarung auch für das Beschwerdeverfahren nach Ermessen festzu- setzen (vgl. Art. 2 ff. HV). Zu berücksichtigen ist dabei wiederum, dass der Auf- wand grundsätzlich bereits durch die im Parallelverfahren KSK 21 36 vom Kan- tonsgericht zugesprochene Parteientschädigung in der Höhe von CHF 5'000.00 ersetzt worden ist. Der angemessene Zusatzaufwand für das vorliegende Be-
35 / 37 schwerdeverfahren dürfte sich auf ca. 2 Stunden belaufen haben, was unter Berücksichtigung der Spesen und der Mehrwertsteuer eine Parteientschädigung von gerundet CHF 500.00 ergibt.
36 / 37 Demnach wird erkannt: 1.In Gutheissung der Beschwerde werden die Ziffern 1 und 2 des Entscheids des Einzelrichters am Regionalgericht Plessur vom 25. November 2020 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1.A._____ wird in der Betreibung Nr. K._____ des Betreibungsamtes Plessur (Zahlungsbefehl vom 19. November 2019) provisorische Rechtsöffnung erteilt für CHF 3'333.00 nebst Zins von 5 % seit 9. No- vember 2019. Die B._____ kann innert 20 Tagen seit Zustellung des vorliegenden Entscheids beim Gericht des Betreibungsortes unter Beilage des Ent- scheids schriftlich und im Doppel auf Aberkennung der Forderung kla- gen. Unterlässt sie dies, wird die Rechtsöffnung definitiv. 2.a) Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von CHF 300.00 werden der B._____ auferlegt. Sie werden mit dem Kostenvorschuss von A._____ von CHF 250.00 verrechnet. Die B._____ wird verpflichtet, A._____ den für das Rechtsöffnungsverfahren geleisteten Vorschuss von CHF 250.00 zu ersetzen und dem Kanton Graubünden (Regio- nalgericht Plessur) den Fehlbetrag von CHF 50.00 zu bezahlen. b) Die B._____ wird verpflichtet, A._____ für das Rechtsöffnungsverfah- ren mit CHF 800.00 (inkl. Spesen und MwSt.) zu entschädigen." 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 450.00 gehen zulasten der B.. Sie werden mit dem von A. geleisteten Kostenvorschuss von CHF 450.00 verrechnet. Die B._____ wird verpflichtet, A._____ die Spruchgebühr von CHF 450.00 direkt zu ersetzen. 3.Die B._____ wird verpflichtet, A._____ für das Beschwerdeverfahren mit CHF 500.00 (inkl. Spesen und MwSt.) zu entschädigen.
37 / 37 4.Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwer- de in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bun- desgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Aus- fertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 5.Mitteilung an: