Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 12. März 2021 ReferenzKSK 21 3 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BesetzungCavegn, Vorsitzender ParteienA._____ Beschwerdeführerin gegen B._____ Beschwerdegegnerin vertreten durch C._____ GegenstandPfändung Anfechtungsobj. Pfändungsurkunde Betreibungs- und Konkursamt der Region Plessur vom 07.01.2021, mitgeteilt am 18. Januar 2021 Mitteilung15. März 2021

2 / 6 I. Sachverhalt A.Am 16. November 2020 vollzog das Betreibungs- und Konkursamt Plessur (nachfolgend Betreibungsamt Plessur) gegenüber A._____ eine Pfändung, und zwar in der Pfändungsgruppe Nr. E.. Gepfändet wurden zwei Guthaben von A. bei der F., nämlich ein Guthaben von CHF 784.10 auf dem Privat- konto G. sowie ein solches von EUR 40.50 (entsprechend CHF 43.80 laut Umrechnungskurs vom 7. Januar 2021) auf dem Privatkonto H.. Die Konti waren bereits vorsorglich gesperrt worden. Grundlage für die Pfändung bildete eine Betreibung der C. gegen A._____ für den Betrag von CHF 6'851.15 zuzüglich Zinsen und Amtskosten. Gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. D._____ des Betreibungsamts Plessur wurde kein Rechtsvorschlag erhoben. Die Steuerverwaltung stellte am 17. April 2020 das Fortsetzungsbegehren. Nach- dem diversen Vorladungen nicht Folge geleistet wurde, wurde die am 16. Novem- ber 2020 vollzogene Pfändung mit Pfändungsurkunde am 7. Januar 2021 an den von A._____ bevollmächtigen I._____ mitgeteilt. B.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 21. Januar 2021 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen mit folgenden Rechtsbegehren:

  1. Die angefochtene Pfändungsverfügung sei aufzuheben
  2. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, zur Neuentschei- dung im Sinne der Erwägungen.
  3. Vorliegender Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen.
  4. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Region Plessur. C.Mit Schreiben vom 3. Februar 2021 reichte das Betreibungsamt Plessur dem Kantonsgericht eine Stellungnahme ein, stellte die Verfahrensakten zu und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. D.Auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben und in den Verfahrensak- ten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.Mit der SchKG-Beschwerde nach Art. 17 SchKG kann gegen jede Verfü- gung eines Betreibungs- oder Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde Beschwer- de wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit geführt werden. Im Kon- text der Pfändung kann sich die Beschwerdeführerin somit auf jede Verletzung der

3 / 6 Bestimmungen über deren Vollzug berufen. Die betreibungsrechtliche Beschwer- de stellt ein spezifisch zwangsvollstreckungsrechtliches Institut verwaltungsrechtli- cher Natur dar. Bei ihr handelt es sich nicht um eine gerichtliche Angelegenheit i.S.v. Art. 1 lit. c ZPO (BGer 5A_471/2013 v. 17.3.2014, E. 2.1). Im Kanton Graubünden amtet das Kantonsgericht nach Art. 13 SchKG in Verbindung mit Art. 13 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Kon- kurs (EGzSchKG; BR 220.000) als einzige Aufsichtsbehörde über die Betrei- bungs- und Konkursämter. Die interne Zuständigkeit fällt dabei der Schuldbetrei- bungs- und Konkurskammer zu (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung über die Organisati- on des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). 1.2.Die Beschwerde ist schriftlich (Art. 17 Abs. 1 EGzSchKG) und binnen einer Frist von zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Beschwerdeführerin von der ange- fochtenen Verfügung (Art. 17 Abs. 2 SchKG) einzureichen. Im Übrigen richtet sich das Verfahren gemäss Art. 10 EGzSchKG, soweit das SchKG und das EGzSchKG keine Vorschriften enthalten, nach der ZPO und dem Einführungsge- setz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100). 1.3.Als primärer Beschwerdegrund kommt eine Gesetzesverletzung, also die unrichtige Anwendung oder Nichtanwendung eines Rechtssatzes durch die Voll- streckungsbehörde in Frage, in der Regel eine Verletzung des SchKG oder seiner Ausführungsbestimmungen. Ebenso können auch eine unrichtige Tatsachenfest- stellung und Unangemessenheit gerügt werden. 1.4.Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG hat die Aufsichtsbehörde den Sach- verhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. auch Art. 17 Abs. 2 EGzSchKG). Dies bedeutet zunächst, dass die Aufsichtsbehörde zu entscheiden hat, welches von den Parteivorbringen der rechtserhebliche Sachverhalt ist. Zu dessen Ermittlung nimmt sie sodann auch ohne entsprechenden Parteiantrag von sich aus Beweis- mittel ab (vgl. Franco Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, Zürich 2000, N 55 zu Art. 20a SchKG). Als Beweismittel kommen dieselben in Frage wie im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren (BGE 123 III 328 E. 3). Die im Recht liegenden Beweismittel sind sodann von der Aufsichtsbehörde frei zu würdigen (vgl. Lorandi, a.a.O., N 64 zu Art. 20a SchKG; Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3 SchKG). 2.Vorliegend erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen die ihr am 18. Januar 2021 zugestellte Anzeige des Pfändungsvollzugs vom 7. Januar 2021. Es fragt sich daher, ob der Pfändungsvollzug und die der Beschwer-

4 / 6 deführerin zugestellte Pfändungsurkunde eine mangelhafte, das heisst rechtswid- rige oder unangemessene Betreibungshandlung darstellen. 3.Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerde vom 26. Januar 2021, die Pfändung verstosse gegen Art. 92 und 93 SchKG. Das gepfändete Guthaben von rund CHF 800.00 liege weit unter dem Existenzminimum eines Schweizer Bür- gers. Des Weiteren sei die Pfändung ungerechtfertigt, weil A._____ keine Steuer- schulden in der Schweiz habe, insbesondere weil sie in Gütertrennung mit Herrn I._____ lebe. Dies sei, trotz Mitteilung an das Betreibungsamt, unberücksichtigt geblieben. Das Betreibungsamt Plessur entgegnete dazu, die Beschwerdeführerin lebe und arbeite in J._____ und habe sich am 14. Oktober 2020 rückwirkend bei der Einwohnerkontrolle Chur abgemeldet. Es sei davon auszugehen, dass die Be- schwerdeführerin über ein Lohnkonto in J._____ verfüge, welches ihr die Finanzie- rung des Lebensunterhalts erlaube. Die Unpfändbarkeit einer Barmittelreserve ergebe sich nicht aus Art. 92 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG. Anspruch darauf habe nur, wer auf ein solches Guthaben angewiesen ist, was die Beschwerdeführer selber nicht geltend mache. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit I._____ in Güter- trennung lebe, ändere nichts an der rechtskräftigen Forderung aus der Betreibung Nr. D.. 4.Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe gar keine Steuer- schulden in der Schweiz, da sie mit ihrem Ehemann I. in Gütertrennung le- be, kann darauf nicht eingetreten werden. Vollzugsbehörden haben eine Betrei- bung grundsätzlich nicht auf ihren inhaltlichen Bestand hin zu prüfen. Dies ist vielmehr Sache des Bestreitungsverfahrens. Die Beschwerdeführerin hätte gegen die Betreibung innert 10 Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls Rechtsvor- schlag nach den Bestimmungen von Art. 74 SchKG erheben können. Nachdem sie dies unterlassen hat, durfte die Gläubigerin das Fortsetzungsbegehren stellen und hatte das Betreibungsamt Plessur die Forderung nicht zu prüfen. 5.1.Gemäss Art. 95 Abs. 1 SchKG wird in ersten Linie das bewegliche Vermö- gen mit Einschluss der Forderungen und der beschränkt pfändbaren Ansprüche (Art. 93 SchKG) gepfändet. Soweit sich die Beschwerdeführerin unter Berufung auf Art. 92 und 93 SchKG auf den Standpunkt stellt, das gepfändete Guthaben von CHF 800.00 liege weit unter dem Existenzminimum eines Schweizer Bürgers, ist festzuhalten, dass Art. 93 SchKG das beschränkt pfändbare Einkommen regelt und im vorliegenden Fall zum Vornherein nicht auf die Pfändung von Vermögens- werten zur Anwendung gelangt. Dagegen regelt Art. 92 SchKG die unpfändbaren Vermögenswerte. Gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG sind die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen

5 / 6 Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Bar- mittel oder Forderungen zu belassen. Es handelt sich dabei nicht um eine un- pfändbare allgemeine Barmittelreserve. Diese Unpfändbarkeit kann nur verlangen, wer wirklich darauf angewiesen ist (BGer 7B.160/2006 v. 20.11.2006 E.2.2; BGE 91 III 59). 5.2.Vorliegend geht aus den vom Betreibungsamt Plessur zugestellten Unterla- gen hervor, dass die Beschwerdeführerin nach der Stellung des Fortsetzungsbe- gehrens mehrfach vom Betreibungsamt Plessur eine Pfändungsankündigung und entsprechende Vorladungen erhalten hat. Die Vorladungen hat sie allesamt nicht wahrgenommen. Im Pfändungsprotokoll vom 16. November 2020, welches vom Vertreter der Beschwerdeführerin, I., unterzeichnet wurde, konnte festge- stellt werden, dass die Beschwerdeführerin in J. lebt und dort arbeitet. Wie das Betreibungsamt Plessur zutreffend festgehalten hat, ist folglich davon auszu- gehen, dass die Beschwerdeführerin in J._____ über ein Lohnkonto verfügt, wel- ches ihr mutmasslich gestattet, ihre monatlich notwendigen Ausgaben zu bestrei- ten. Die Beschwerdeführerin hat diesen Umstand nie bestritten und auch in ihrer Beschwerde in keiner Weise dargelegt, über welche Einkünfte und Vermögens- werte sie in J._____ verfügt. Es wäre ihr jedoch problemlos möglich gewesen, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse in J._____ offen zu legen. Insbesonde- re hat die Beschwerdeführerin nicht substantiiert geltend gemacht, dass sie auf die gepfändeten Guthaben von CHF 800.00 angewiesen ist. Der blosse allgemeine Hinweis, der Betrag von CHF 800.00 liege weit unter dem Existenzminimum eines Schweizer Bürgers, reicht für eine substantiierte Bestreitung nicht aus. 5.3.Es ist nicht erkennbar, inwiefern das Betreibungsamt Plessur eine unzuläs- sige, das heisst rechtswidrige oder unangemessene Betreibungshandlung vorge- nommen hätte. Die gegen den Pfändungsvollzug erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6.Die Beurteilung des Antrags auf aufschiebende Wirkung (Ziff. 3 des Rechtsbegehrens) wird mit der Zustellung des Hauptentscheids obsolet. 7.Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). 8.Der vorliegende Entscheid ergeht in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 GOG).

6 / 6 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.Die Kosten für das Beschwerdeverfahren von CHF 800.00 verbleiben beim Kanton Graubünden. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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12.03.2021
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24.03.2026