KSK 2021 21

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 16. Juni 2021 ReferenzKSK 21 21 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BesetzungCavegn, Vorsitzender Guetg, Aktuar ParteienA.________ Beschwerdeführerin gegen Betreibungs- und Konkursamt der Region Engiadina Bas- sa/Val Müstair Chasa du Parc, Via dals Bogns 161, 7550 Scuol Beschwerdegegner GegenstandRechtsverzögerung Mitteilung17. Juni 2021

2 / 6 Sachverhalt A.In insgesamt sieben Betreibungsverfahren gegen die J.________ mit Sitz in K.________ hat die A._____ beim Betreibungs- und Konkursamt Engiadina Bas- sa/Val Müstair das Fortsetzungsbegehren gestellt, nämlich in der Betreibung Nr. C._____ über CHF 8'920.00 am 26.2.2016, in der Betreibung Nr. D._____ über CHF 24'720.00 am 18.4.2017, in der Betreibung Nr. E._____ über CHF 11'803.00 am 31.8.2017, in der Betreibung Nr. F._____ über CHF 27'569.00 am 16.5.2018, in der Betreibung Nr. G._____ über CHF 8'525.00 am 3.9.2018, in der Betreibung Nr. H._____ über CHF 30'146.00 am 2.5.2019 und in der Betreibung Nr. I._____ über CHF 25'886.00 am 30.8.2020. B.Mit Eingabe vom 20. April 2021 gelangte die A._____ (nachfolgend Be- schwerdeführerin) an das Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen und erhob Beschwerde wegen Rechtsverzögerung nach Art. 17 Abs. 3 SchKG. Die vorgeschriebenen Amtshandlungen seien nicht rechtzeitig vor- genommen worden und es sei der Pfändungsvollzug nach den Fortsetzungsbe- gehren ausgeblieben. Jedenfalls habe sie keine Pfändungsurkunden erhalten. Auf Anfrage vom 10. Dezember 2019 hin sei eine grössere Zahlung per Ende Januar 2020 zugesichert worden. Eine Zahlung sei jedoch ausgeblieben und die letzte Sachstandsanfrage vom 28. Dezember 2020 sei unbeantwortet geblieben. Das Betreibungs- und Konkursamt Engiadina Bassa/Val Müstair sei daher anzuweisen, den Pfändungsvollzug vorzunehmen. C.Das Betreibungs- und Konkursamt Engiadina Bassa/Val Müstair beantragte in seiner Stellungnahme vom 29. April 2021 die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde. Der Geschäftsführer der J.________ habe sich bis Ende März 2021 nicht in der Schweiz aufgehalten. Am 14. April 2021 habe dieser einvernommen werden können. Indessen hätten sich Probleme mit der EDV-Firma ergeben. Schliesslich seien die Dokumente per 26. April 2021 an die Gläubigerin versandt worden. D.Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie in den Verfah- rensakten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegan- gen. Erwägungen 1.1.Gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes kann nach Art. 17 Abs. 1 SchKG bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Im Kontext einer Pfändung

3 / 6 kann sich der Beschwerdeführer somit auf jede Verletzung der Bestimmungen über deren Vollzug berufen. Im Kanton Graubünden amtet das Kantonsgericht nach Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 13 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGzSchKG; BR 220.000) als einzige Auf- sichtsbehörde über die Betreibungs- und Konkursämter. Die interne Zuständigkeit fällt dabei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zu (Art. 8 Abs. 1 der Ver- ordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). Im Übri- gen richtet sich das Verfahren gemäss Art. 10 EGzSchKG, soweit das SchKG und das EGzSchKG keine Vorschriften enthalten, nach der Schweizerischen Zivilpro- zessordnung und dem Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung (EGzZPO; BR 320.100). 1.2. Vorliegend wird eine Rechtsverzögerung geltend gemacht, weil das Betrei- bungs- und Konkursamt Engiadina Bassa/Val Müstair auf die Fortsetzungsbegeh- ren nicht reagiert und keine Amtshandlungen vorgenommen habe. Eine Rechts- verzögerung im Sinne von Art. 17 Abs. 3 SchKG liegt vor, wenn eine Vollstre- ckungsbehörde eine gebotene Amtshandlung nicht innerhalb der vom Gesetz vor- gesehenen oder unter den Umständen gebotenen Frist vornimmt. Ob eine Rechtsverzögerung vorliegt, ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu prüfen (Philipp Maier/Ivan Vagnato, in Jolanta Kren Kostkiew- cz/Dominik Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Auflage, Zürich 2017, N 25 zu Art. 17 SchKG). 1.3.Die Kantone regeln – unter Beachtung der bundesrechtlichen Minimalvor- schriften (Art. 20a Abs. 2 SchKG) – im Weiteren das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG hat die Aufsichtsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. auch Art. 17 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbe- treibung und Konkurs [EGzSchKG; BR 220.000]). 2.Aus den vom Betreibungs- und Konkursamt Engiadina Bassa/Val Müstair eingereichten Akten ist ersichtlich, dass die von der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe verlangten Handlungen, nämlich der Pfändungsvollzug, am 14. April 2021 erfolgt ist, die Pfändungsurkunde gleichentags angefertigt wurde und sämtliche Forderungen der Beschwerdeführerin in die Pfändungsurkunde aufgenommen worden sind. 3.Die Beschwerdelegitimation setzt in der Regel ein aktuelles und praktisches Interesse an der Aufhebung, Änderung oder dem Erlass einer bestimmten Verfü- gung voraus (BGer 5A_920/2017 v. 4.4.2018, E. 3.1). Das Interesse muss im

4 / 6 Zeitpunkt der Entscheidfällung noch vorhanden sein. Ist das schutzwürdige Inter- esse schon bei Einreichung einer Beschwerde nicht gegeben, so wird auf die Be- schwerde nicht eingetreten. Liegt das praktische Interesse im Zeitpunkt der Be- schwerdeerhebung hingegen vor, fällt es aber nachträglich weg, ist der Rechts- streit als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. 4.1.Vorliegend hat die Beschwerdeführerin diverse Fortsetzungsbegehren ge- stellt, weshalb der Schuldnerin grundsätzlich unverzüglich der Konkurs anzudro- hen ist (Art. 159 SchKG). Hinsichtlich Prämien der obligatorischen Unfallversiche- rung ist die Konkursbetreibung indessen ausgeschlossen (Art. 43 Ziff. 1 bis SchKG), weshalb die Betreibung auf Pfändung folgt. 4.2.Unterliegt der Schuldner der Betreibung auf Pfändung, hat das Betrei- bungsamt nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens unverzüglich die Pfändung zu vollziehen (Art. 89 SchKG), wobei der Schuldner oder sein Vertreter beim Voll- zug persönlich zu befragen sind. Der Schuldner ist bei Straffolge verpflichtet, beim Vollzug persönlich anwesend zu sein oder sich vertreten zu lassen (Art. 91 Abs. 1 SchKG). Ist der Schuldner abwesend (z.B. im Ausland) und lässt er sich nicht ver- treten, ist die Pfändung in seiner Abwesenheit vorzunehmen. 4.3.Vorliegend erfolgte die Pfändung offensichtlich nicht unverzüglich, zumal aufgrund der von der Beschwerdeführerin eingereichten Akten erstellt ist, dass das Betreibungsamt mit der Schuldnerin Kontakt über Zahlungen pflegte (vgl. act. B.2). Somit wäre die Beschwerde der Beschwerdeführerin grundsätzlich berech- tigt. Gleichwohl ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das Betreibungs- und Konkursamt Engiadina Bassa/Val Müstair hat gemäss den mit der Vernehmlas- sung eingereichten Akten die Pfändung am 14. April 2021 vollzogen und eine Pfändungsurkunde ausgestellt (act. E.1.1). Somit erfolgte die mit der Beschwerde anbegehrte Betreibungshandlung bereits vor Einreichung der Beschwerde vom 20. April 2021, weshalb auf die Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten ist. Dabei ist nicht von Belang, dass die Beschwerdeführerin erst nach Einreichung der Beschwerdeschrift Kenntnis vom Pfändungsvollzug und der Er- stellung der Pfändungsurkunde erlangte. 4.4.Nicht zu prüfen ist, ob die Pfändung vollständig erfolgt ist, insbesondere ob genügend Sachen und Forderungen gepfändet worden sind, nachdem die Pfän- dung nicht angefochten wurde und sich bei der Konkursbetreibung unterliegenden juristischen Personen durchaus Schwierigkeiten ergeben können (vgl. PKG 2006 Nr. 23).

5 / 6 5.Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV ist das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde kostenlos. Die – rein intern zu verbuchenden – Verfahrenskosten von CHF 800.00 verbleiben demnach beim Kanton. 6.Der vorliegende Entscheid ergeht, da die Beschwerde offensichtlich unbe- gründet ist, in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 GOG).

6 / 6 Demnach wird erkannt: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 verbleiben beim Kanton Graubünden und werden zu Lasten der Gerichtskasse verbucht. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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Graubünden
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Entscheidungsdatum
16.06.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026