KSK 2021 15

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 03. August 2021 (Mit Urteil 5A_719/2021 vom 03. Februar 2022 ist das Bundesgericht auf eine ge- gen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten, soweit darauf ein- zutreten war.) ReferenzKSK 21 15 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer BesetzungBergamin, Vorsitzender Cavegn und Michael Dürst Blumenthal, Aktuar ad hoc ParteienA._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Markus Neff schochauer ag, Marktplatz 4, 9004 St. Gallen gegen B._____ Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Alessandro Levi Laurenti Neuhofstrasse 21, 6340 Baar GegenstandArresteinsprache Anfechtungsobj. Entscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos, Einzelrichter, vom 09.03.2021, mitgeteilt am 09.03.2021 (Proz. Nr. 335-2020- 131) Mitteilung10. August 2021

2 / 9 Sachverhalt A.Am 1./2. Juni 2016 vereinbarten A._____ als Darlehensgeber und B._____ als Darlehensnehmer ein Darlehen über EUR 2'000'000.00 zuzüglich Zins von 10 %. Nach ordentlicher Kündigung per 31. Juli 2017 durch A._____ wurde B._____ erfolglos zur Rückzahlung des Darlehens aufgefordert. In der Folge er- wirkte A._____ vor Amtsgericht C._____ mit Datum vom 13. Februar 2018 einen Vollstreckungsbescheid. B.Mit Eingabe vom 11. Dezember 2020 stellte A._____ gegen B._____ beim Regionalgericht Prättigau/Davos ein Arrestbegehren über CHF 344'924.19 zuzüg- lich Zins von 10 % auf CHF 264'311.83 seit 11. Dezember 2020 und Kosten. Mit Arrestbefehl vom 21. Dezember 2020 bewilligte der Einzelrichter SchKG am Regi- onalgericht Prättigau/Davos den Arrest in beantragter Höhe. C.Gegen den Arrestbefehl vom 21. Dezember 2020 erhob B._____ mit Ein- gabe vom 11. Januar 2021 Einsprache. Am 5. Februar 2021 ging die Begründung seiner Arresteinsprache ein. Nachdem A._____ am 25. Februar 2021 dazu Stel- lung genommen hatte, erging am 9. März 2021 der Entscheid des Einzelrichters SchKG am Regionalgericht Prättigau/Davos mit folgendem Dispositiv: 1.Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts C._____ vom 13. Fe- bruar 2018 (Geschäftsnummer: D.) wird für vollstreckbar erklärt. 2.Dispositiv Ziff. 1 Abs. 3 des Arrestbefehls des Regionalgerichts Prätti- gau/Davos vom 21. Dezember 2020 wird geändert und lautet neu, wie folgt: "in der Höhe von CHF 344'924.19, zuzüglich Zins von 10% auf CHF 264'311.83 seit 11. Dezember 2020." "... in der Höhe von CHF 21'497.65, zuzüglich •Zins von 4.12 % von CHF 13'685.80 seit 10. März 2021 und •Zins von 4.12 % von CHF 3'079.90 seit 10. März 2021." 3.Die Spruchgebühr von CHF 500.00 geht im Umfang von CHF 450.00 zu Lasten des A. und im Umfang von CHF 50.00 zu Lasten des B.. Indes werden die ganzen CHF 500.00 bei A. erhoben und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. B._____ wird verpflichtet, A._____ die auf ihn entfallenden CHF 50.00 zu bezahlen. 4.A._____ wird verpflichtet, B._____ für das Arresteinspracheverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'977.60 zu bezahlen. 5.[Rechtsmittelbelehrung] 6.[Mitteilung]

3 / 9 D.Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 19. März 2021 fristgerecht Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden, wobei er Folgendes beantragte: 1.Ziffer 2 des Entscheids des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 9. März 2021 sei aufzuheben und es sei mithin der bewilligte Arrest in der Höhe von CHF 344'924.19, zuzüglich Zins von 10 % auf CHF 264'311.83 seit 11. Dezember 2020 gemäss Dispositiv Ziffer 1 Absatz 3 des Arrestbefehls des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 21. Dezember 2020 zu bestätigen. 2.Ziffer 3 des Entscheids des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 9. März 2021 sei aufzuheben und die Prozesskosten von CHF 500.00 vollumfänglich dem Beschwerdegegner aufzulegen. 3.Ziffer 4 des Entscheids des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 9. März 2021 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine ange- messene Parteientschädigung für das erst- sowie zweitinstanzliche Verfahren zulasten des Beschwerdegegners zuzusprechen. 4.Eventualiter zu Ziff. 1 sei der Entscheid des Regionalgerichts Prätti- gau/Davos vom 9. März 2021 aufzuheben und zur erneuten Beurtei- lung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5.Verfahrensanträge: 5.1 Es sei die Vollstreckbarkeit des Entscheids des Regionalgerichts Prät- tigau/Davos vom 9. März 2021 aufzuschieben und der Arrest in der Höhe von CHF 344'924.19 zuzüglich Zins von 10 % auf CHF 264'311.83 seit 11. Dezember 2020 gemäss Arrestbefehl vom 21. Dezember 2020 des Regionalgericht Prättigau/Davos für die Dauer des Beschwerdeverfahrens vollständig aufrechtzuerhalten. 5.2 Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens seien beizuziehen. 6.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Be- schwerdegegners. E.Der mit Verfügung vom 25. März 2021 vom Beschwerdeführer einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'500.00 ging innert Frist ein. Ebenfalls mit Verfügung vom 25. März 2021 wurde der Beschwerde einstweilen in dem Sinne die aufschiebende Wirkung erteilt, dass der Arrestbeschlag bis auf Weiteres be- stehen bleibt. F.Mit Beschwerdeantwort vom 1. April 2021 beantragte B._____ (nachfol- gend: Beschwerdegegner), die Beschwerde kostenfällig abzuweisen. G.Der Beschwerdeführer reichte am 21. April 2021 unaufgefordert eine Stel- lungnahme ein, die dem Beschwerdegegner zur Kenntnisnahme zugestellt wurde. Weitere prozessuale Anordnungen oder Eingaben sind nicht erfolgt. Das Verfah- ren erweist sich als spruchreif.

4 / 9 Erwägungen 1.Gegen den im summarischen Verfahren gefällten Entscheid der Vorinstanz in Arrestsachen ist die Beschwerde zulässig (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO). Mit der Beschwerde kann unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 2.Im Einspracheverfahren vor der Vorinstanz war die Frage umstritten, ob die Darlehensschuld, bestehend aus Kapital, Zinsen und Kosten, nach den beiden Zahlungen des Beschwerdegegners vom September 2018 über CHF 1'350'581.75 und vom Dezember 2020 über CHF 1'368'506.00 bzw. – nach Abzug der Betrei- bungskosten – CHF 1'347'726.05 vollständig getilgt ist oder nicht. Der Beschwer- deführer behauptete eine ausstehende Restschuld von CHF 344'924.19 zuzüglich Zins, während der Beschwerdegegner von der vollständigen Tilgung ausging. Die Vorinstanz rechnete die beiden Zahlungen an die Darlehensschuld an. Anders als der Beschwerdeführer ging sie dabei jedoch vom Zinsenlauf und von der Zinshöhe aus, wie sie im Vollstreckungsbescheid vom 13. Februar 2018 aufgeführt waren. In Bezug auf den Zinsenlauf rechnete sie den Zins – statt ab dem 2. Juni 2016 – erst ab dem 2. Juni 2017 an. Was die Zinshöhe betrifft, rechnete sie – statt mit einem Zins von 10 % – lediglich mit einem solchen von 9.12 % (= 10 Prozentpunk- te über dem Basiszinssatz). Im Ergebnis kam die Vorinstanz so auf eine ausste- hende Restschuld von CHF 21'497.65 zuzüglich Zins von 4.12 % auf CHF 13'685.80 und auf CHF 3'079.90 ab jeweils 10. März 2021 (act. B.1 E. 4 und Dispositiv-Ziff. 2). 3.Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine Verletzung von Art. 85 Abs. 1 OR bzw. § 367 Abs. 1 des deutschen BGB vor. Gemäss diesen Vorschrif- ten, die einen identischen Regelungsgehalt aufweisen würden, sei eine Teilzah- lung zunächst auf Kosten und Zinsen und erst zuletzt auf die Hauptleistung anzu- rechnen. Aus dem Darlehensvertrag ergäben sich ein Zinsenlauf bereits ab 2. Juni 2016 sowie ein Zinssatz von 10 %. In diesem Umfang sei der Zins geschuldet. Die Vorinstanz habe sich stattdessen nur auf den Vollstreckungsbescheid gestützt, welcher lediglich einen Zinsenlauf ab 2. Juni 2017 und einen Zinssatz von 9.12 % ausweise. Nur in diesem Umfang habe sie Zins berücksichtigt. Das habe dazu geführt, dass von den Teilzahlungen des Beschwerdegegners zu viel auf die Kapi- talforderung angerechnet worden sei. Berücksichtige man den Zins im vertraglich geschuldeten Umfang, ergebe sich nach Anrechnung der vom Beschwerdegegner geleisteten Teilzahlungen ein Ausstand von CHF 344'924.19 zuzüglich Zins von

5 / 9 10 % auf CHF 264'311.83 seit 11. Dezember 2020. In dieser Höhe sei der Arrest folglich zu bewilligen (act. A.1 Ziff. 3 ff.). 4.Gemäss Art. 272 Abs. 1 SchKG müssen drei Voraussetzungen für eine Ar- restbewilligung kumulativ erfüllt sein, wobei sie glaubhaft zu machen sind: Arrest- forderung (Ziff. 1), Arrestgrund (Ziff. 2) und Vermögensgegenstände des Schuld- ners (Ziff. 3). Soweit die Vorinstanz bezüglich Arrestforderung einzig auf den Voll- streckungsbescheid abstellte, ohne zu prüfen, ob weitere Forderungen glaubhaft gemacht sind, ist die Kritik des Beschwerdeführers berechtigt, und zwar aus den folgenden Gründen: 4.1.Der Beschwerdeführer macht den Arrestgrund des Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG geltend. Nach dieser Bestimmung kann der Gläubiger für eine fällige For- derung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, unter anderem dann mit Arrest be- legen lassen, wenn er gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt. Die Vorinstanz wies zutreffend auf die Rechtsprechung des Kantonsge- richts hin, wonach beim Arrestgrund des Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG – im Unter- schied zu den Arrestgründen gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 1–5 SchKG – nicht der Bestand der Forderung, sondern das Bestehen eines definitiven Rechtsöffnungsti- tels dargelegt werden muss. Mit dem Erfordernis eines definitiven Rechtöffnungsti- tels knüpft der Arrestgrund des Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG an Art. 80 SchKG an. Zur Arrestlegung berechtigt ist folglich in erster Linie ein Gläubiger, dessen Forde- rung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht (Art. 80 Abs. 1 SchKG), wobei der Entscheid den für die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung vorausgesetzten Anforderungen zu genügen hat. Es muss sich folglich um einen Entscheid handeln, in welchem der Schuldner zur Zahlung einer Geldsumme ver- urteilt wird (Leistungsurteil), und die zu bezahlende Summe muss entweder im Entscheid beziffert sein oder sich zumindest in Verbindung mit der Begründung oder aus dem Verweis auf andere Dokumente klar ergeben. Verfügt der Gläubiger für seine Forderung über einen derartigen Titel, erweist sich eine selbständige Glaubhaftmachung des Forderungsbestandes regelmässig als entbehrlich, zumal sich Bestand und Umfang des Anspruchs in einem solchen Fall direkt aus dem definitiven Rechtsöffnungstitel ergeben. Wird der Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG geltend gemacht, so hat das Gericht über den Bestand der Arrest- forderung folglich nicht mehr aus dem Blickwinkel der Glaubhaftigkeit zu entschei- den, wie er dies bei den anderen Arrestgründen tut, sondern die Forderung muss sich aus dem vollstreckbaren Titel selber ergeben. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Glaubhaftmachung der Arrestforderung beim Arrestgrund von Art. 271

6 / 9 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG (Vorliegen eines definitiven Rechtsöffnungstitels) grundsätz- lich keine selbständige Bedeutung zukommt. Entweder verfügt der Gläubiger über einen vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, mit welchem der Schuldner zur Zahlung einer Geldsumme verurteilt wird, so dass nebst dem Vorliegen des Ar- restgrundes auch der Bestand der Arrestforderung erstellt ist. Oder der vorgelegte Entscheid enthält keine derartige Verpflichtung, womit es nicht nur an der Glaub- haftmachung der Arrestforderung, sondern auch und in erster Linie am Vorliegen eines definitiven Rechtsöffnungstitels, also am betreffenden Arrestgrund, mangelt (KGer KSK 15 1 und KSK 15 2 v. 27.3.2018 E. 7.1 m.w.H.). 4.2.Der vorliegende Fall ist indes besonders gelagert: Soweit der Gläubiger geltend macht, die erfolgten Teilzahlungen seien auf andere Forderungen als jene im Vollstreckungstitel anzurechnen, ist er gehalten, diese anderen Forderungen glaubhaft darzutun. Da diese Forderungen ausserhalb des Vollstreckungstitels liegen, sind sie mit dem Vorlegen des Vollstreckungstitels noch nicht nachgewie- sen. Umgekehrt sollte es dem Gläubiger auch im Rahmen des Arrestgrunds nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG möglich bleiben aufzuzeigen, dass eine erfolgte Teil- zahlung ganz oder zumindest teilweise auf eine Forderung ausserhalb des Voll- streckungstitels anzurechnen ist. Dass für diese weitere Forderung kein Vollstre- ckungstitel und damit kein Arrestgrund i.S.v. Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG vorliegt, ändert daran nichts. Denn Gegenstand seines Arrestbegehrens bleibt die im Titel festgestellte Forderung; mit dem Glaubhaftmachen einer weiteren Forderung ver- sucht er lediglich, die vom Schuldner gegen die titulierte Forderung erhobene Ein- wendung der Tilgung abzuwehren. In diesem Sinne hat das Kantonsgericht im oben referierten Entscheid festgehalten, dass der Glaubhaftmachung der Arrest- forderung beim Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG keine selbständige Bedeutung zukommt, "jedenfalls solange der Schuldner keine Einwände gemäss Art. 81 SchKG geltend macht" (KGer KSK 15 1 und KSK 15 2 v. 27.3.2018 E. 7.1). Es liess mit anderen Worten durchblicken, dass die Regel, wonach der Arrestfor- derung im Rahmen des Arrestgrundes gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG keine selbständige Bedeutung zukommt, bei Einwänden nach Art. 81 SchKG durchbro- chen werden kann. Die vom Beschwerdegegner geltend gemachte Tilgung der Darlehensschuld ist ein Einwand gemäss Art. 81 SchKG. Die Beantwortung der Frage, inwiefern Teilzahlungen vorab auf ausserhalb des Vollstreckungstitels lie- gende Forderungen anzurechnen sind, setzt voraus, dass über Bestand und Höhe dieser zusätzlichen Forderungen Klarheit herrscht. Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Arrestverfahren eine Anrechnung geleisteter Teilzahlungen auf ausserhalb des Vollstreckungstitels liegende Forderungen geltend macht, hat er folglich Bestand und Höhe dieser zusätzlichen Forderungen glaubhaft zu machen.

7 / 9 Und nur soweit ihm der Nachweis der Anrechnung auf diese weiteren Forderun- gen ebenfalls gelingt, vermag er schliesslich auch die im Vollstreckungstitel ent- haltene, noch ausstehende Arrestforderung glaubhaft zu machen. Insofern kommt im vorliegenden Fall der Arrestforderung, obschon der Arrestgrund des Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG angerufen wird, ausnahmsweise doch selbständige Bedeu- tung zu. Indem die Vorinstanz den geltend gemachten Positionen ausserhalb des Vollstreckungstitels keinerlei Beachtung schenkte, verletzte sie folglich Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG. 5.Trotz dieses Mangels ist der angefochtene Entscheid im Ergebnis richtig. Denn dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass aus dem Darlehensvertrag noch Forderungen ausserhalb des Vollstreckungsbe- scheids bestehen, auf die die geleisteten Teilzahlungen anzurechnen wären. Wie erwähnt, stützt der Beschwerdeführer sein Arrestbegehren in erster Linie auf den Vollstreckungsbescheid vom 13. Februar 2018 (vgl. RG act. 1 Ziff. II.3). Ein im Mahnverfahren nach deutscher ZPO erlassener Vollstreckungsbescheid wird, so- fern dagegen kein Einspruch erhoben wird, materiell rechtskräftig. Der Vollstre- ckungsbescheid erhält damit dieselbe Wirkung wie ein im ordentlichen Verfahren nach umfassender Prüfung und Beweiserhebung erwirktes Urteil (Johannes Braun, Lehrbuch des Zivilprozessrechts, Tübingen 2014, S. 1120). Der Vollstre- ckungsbescheid vom 13. Februar 2018 ist, nachdem gegen ihn offenbar kein Ein- spruch erhoben wurde, folglich materiell rechtskräftig, womit eine neue Klage über denselben Streitgegenstand ausgeschlossen ist. Der Beschwerdeführer behauptet im Beschwerdeverfahren zwar, im Vollstreckungsbescheid sei lediglich eine Teil- schuld festgestellt worden, die Differenz zum vertraglich Geschuldeten könne er immer noch einfordern (act. A.1 Ziff. IV.4 und IV.5). Aus dem Vollstreckungsbe- scheid und auch den sonstigen Akten ergeben sich jedoch keine Hinweise, dass im Vollstreckungsbescheid nur eine Teilforderung aus dem Darlehensvertrag titu- liert worden wäre. Es erscheint somit nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer damals noch nicht die gesamte Darlehensschuld eintreiben und sich die Durchset- zung zusätzlicher Zinspositionen für spätere Verfahren vorbehalten wollte, zumal er im Mahnverfahren die Kapitalschuld in voller Höhe von EUR 2'000.000.00 nebst Zinsen geltend machte, die Zinsen immerhin in der Höhe von 10 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (anstatt 10 %) und ab 2. Juni 2017 (anstatt ab 2. Juni 2016). 6.Zusammengefasst ist nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer der Dar- lehenszins in der Höhe von 10 % (anstatt von 9.12 %) und bereits ab dem 2. Juni 2016 (anstatt ab dem 2. Juni 2017) zusteht. Die vom Beschwerdegegner getätig-

8 / 9 ten Teilzahlungen sind folglich nicht auf diese weiteren Positionen anzurechnen. Im Ergebnis erweist sich die Vorgehensweise der Vorinstanz, wonach die Teilzah- lungen nur auf die im Vollstreckungsbescheid ausgewiesene Schuld anzurechnen sind, als korrekt. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Eine neue Berechnung der Restschuld, für die der Arrest zu bewilligen ist, erübrigt sich damit. 7.Bei diesem Ergebnis gehen die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mit Blick auf den Streit- wert und den verursachen Aufwand wird die Spruchgebühr auf CHF 1'500.00 fest- gesetzt (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG). Da der Beschwerdegegner keine Honorarnote eingereicht hat, ist sein Aufwand zu schätzen (Art. 3 f. HV). Angesichts der eingereichten Rechtsschriften und der Komplexität der Sache er- scheint ein Aufwand von rund acht Stunden angemessen. Multipliziert mit dem üblichen Stundenansatz von CHF 240.00 und unter Berücksichtigung einer Spe- senpauschale (die Mehrwertsteuer ist aufgrund des ausländischen Wohnsitzes des Beschwerdegegners nicht geschuldet, vgl. statt vieler KGer ERZ 14 401 v. 19.2.2015 E. 3b) resultiert so eine Parteientschädigung von CHF 2'000.00.

9 / 9 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten von A._____ und werden mit dem von ihm geleisteten Kosten- vorschuss in Höhe von CHF 1'500.00 verrechnet. 3.A._____ hat B._____ für das vorliegende Beschwerdeverfahren mit CHF 2'000.00 ausseramtlich zu entschädigen. 4.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an:

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