Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 26. März 2021 ReferenzKSK 20 94 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BesetzungCavegn, Vorsitzender Michael Dürst und Bergamin Sigron, Aktuarin ad hoc ParteienA._____ Beschwerdeführer gegen B._____ Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. D._____ GegenstandLohnpfändung Anfechtungsobj. Pfändungsurkunde sowie Pfändungsvollzug des Betreibungs- und Konkursamts der Region Plessur vom 3. August 2020, mitgeteilt gleichentags Mitteilung12. April 2021
2 / 11 I. Sachverhalt A.A._____ und B._____ heirateten am _____ 2007, leben nun aber getrennt. B._____ wurde im Rahmen der Trennung die alleinige Obhut über die beiden ge- meinsamen Kinder C.________ (2006) und E.________ (2011) zugesprochen. Im Rahmen von vorsorglichen Massnahmebegehren nach Einreichung eines gemein- samen Scheidungsbegehrens beantragte A._____ die Anordnung einer alternie- renden Obhut über die Kinder. Das Gesuch wurde vom Einzelrichter des Regio- nalgerichts Plessur abgewiesen. Das Kantonsgericht hob diesen Entscheid mit Urteil vom 5. Mai 2020 (ZK1 18 127) auf und wies die Sache in Bezug auf die Re- gelung der Obhut über die Kinder sowie einer allfälligen Anpassung der Unter- haltsbeträge zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuen Entscheidung an das Regionalgericht Plessur zurück. A._____ ist zudem Vater von F.________ (2006), welcher bei ihm lebt. B.Mit Zahlungsbefehl vom 16. August 2019 des Betreibungsamts Plessur wurde A._____ in der Betreibung Nr. ________ für CHF 20'068.40 zuzüglich Zins und Betreibungskosten sowie mit Zahlungsbefehl vom 6. März 2020 in der Betrei- bung Nr. ________ für CHF 42'000.00 zuzüglich Zins und Betreibungskosten be- trieben. Ein Rechtsvorschlag unterblieb in beiden Betreibungen. Am 10. Juni 2020 liess B._____ in beiden Betreibungen das Fortsetzungsbegehren stellen. C.Am 19. Juni 2020 vollzog das Betreibungsamt Plessur unter der Pfän- dungsnummer ________ für beide teilnehmenden Betreibungen die Pfändung und stellte am 3. August 2020 die Pfändungsurkunde aus. Dem Pfändungsvollzug vom 3. August 2020 ist zu entnehmen, dass pro Monat vom Einkommen des Schuld- ners der das herabgesetzte Existenzminimum von CHF 3'178.50 übersteigende Betrag gepfändet werde. Dabei wurde von einem Existenzminimum von A._____ von CHF 4'704.20 und einem Einkommen von CHF 4'960.00 ausgegangen. Die Existenzminimumberechnung von B._____ ergab ein Einkommen von CHF 1'206.50 sowie ein Existenzminimum von CHF 4'980.85. D.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 11. August 2020 Aufsichtsbeschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Es sei festzu- stellen, dass kein pfändbares Einkommen bestehe. Das Betreibungsamt habe ei- nen Verlustschein auszustellen. E.Mit Eingabe vom 20. August 2020 reichte das Betreibungsamt Plessur sämtliche Akten beim Kantonsgericht ein, beantragte die Abweisung der Be- schwerde und verzichtete im Übrigen unter Verweis auf die Akten auf eine Stel- lungnahme.
3 / 11 F.Am 27. August 2020 reichte B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) innert erstreckter Frist eine Stellungnahme ein, mit welcher sie die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragte. G.Am 4. November 2020 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert ein Schreiben ein und informierte das Gericht über angebliche Veränderungen und Falschangaben bezüglich des Einkommens der Beschwerdegegnerin. Die Be- schwerdegegnerin entgegnete mit Schreiben vom 30. November 2020, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers haltlos seien. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2020 machte der Beschwerdeführer geltend, das Gericht habe die Möglichkeit oder die Pflicht, entsprechende Unterlagen einzuverlangen. Überdies betreue er die Kinder zu 40% und den Sohn F.________ zu 100%, was aus dem richterlichen Entwurf zur Scheidungskonvention hervorgehe. Bei Zweifeln seien Beweise zu erheben. H.Auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben und in den Verfahrensak- ten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1.Gemäss Art. 17 Abs. 1 und 2 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in de- nen das SchKG den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfü- gung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes innert 10 Tagen wegen Geset- zesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde ge- führt werden. Als einzige kantonale Beschwerdeinstanz ist das Kantonsgericht von Graubünden für die Beurteilung solcher Beschwerden zuständig (Art. 13 des Ein- führungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [EGzSchKG; BR 220.000]). Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a Abs. 2 und 3 SchKG i.V.m. Art. 17 EGzSchKG. Der Sachverhalt ist unter Einholung der erfor- derlichen Vernehmlassungen und unter Mitwirkung der Parteien von Amtes wegen abzuklären. Ein Parteivortritt findet nicht statt. 1.2.Anfechtungsobjekt bilden vorliegend die Pfändungsurkunde und der Pfän- dungsvollzug vom 3. August 2020. Mit Eingabe vom 11. August 2020 wurde die Beschwerdefrist gewahrt. Die Beschwerde erweist sich als formgerecht, womit darauf einzutreten ist. 2.1.Gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG kann Erwerbseinkommen jeder Art, sofern es nicht nach Art. 92 SchKG unpfändbar ist, so weit gepfändet werden, als dass es nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten nicht für den Schuldner und sei- ne Familie unbedingt notwendig ist. Pfändbar ist damit grundsätzlich die Differenz
4 / 11 zwischen dem Existenzminimum des Schuldners mit seiner Familie und seinem Gesamteinkommen (Georges Vonder Mühll, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 1-158 SchKG, Basel 2010, N 38 zu Art. 93 SchKG). 2.2.Vom Grundsatz, dass dem Schuldner im Rahmen der Einkommenspfän- dung das Existenzminimum zu belassen ist, lässt das Bundesgericht eine Aus- nahme zu. Es handelt sich dabei um jene Fälle, bei welchen zeitnahe Unterhalts- ansprüche in Betreibung gesetzt werden und der Unterhaltsberechtigte auf den Unterhalt angewiesen ist. Ein solcher Eingriff ist namentlich dann erlaubt, wenn der Schuldner von einem unterhaltsberechtigten Familienmitglied betrieben wird und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten – vorliegend also der Beschwer- degegnerin – unter Einschluss der Unterhaltsforderung nicht zur Deckung ihres Existenzminimums ausreicht. Dieser Rechtsprechung liegt die sozialpolitische Überlegung zugrunde, dass Schuldner und Gläubiger in diesem Fall den gleich schweren wirtschaftlichen Einschränkungen unterliegen sollen (BGE 138 III 145 E. 3.4.3; 116 III 10 E. 3; Vonder Mühll, a.a.O., N 38 zu Art. 93 SchKG; Thomas Winkler, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG], 4. Aufl., 2017, N 64 zu Art. 93 SchKG). 2.3.Das Eingriffsprivileg von Unterhaltsgläubigern ist zeitlich beschränkt. Während nach bisheriger älterer Rechtsprechung des Bundesgerichts das Ein- griffsprivileg für die im letzten Jahr vor der Zustellung des Zahlungsbefehls ent- standenen Unterhaltsforderungen in Anspruch genommen werden konnte, spricht sich die heutige Lehre mehrheitlich für eine Angleichung des Eingriffsprivilegs an die zeitlichen Bestimmungen der Rangfolge der Gläubiger gemäss Art. 219 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 146 Abs. 2 SchKG aus. Dies bedeutet, dass ein Eingriff in das Existenzminimum nur für die in den letzten sechs Monaten vor dem Fortset- zungsbegehren entstandenen Unterhaltsforderungen zulässig ist (Vonder Mühll, a.a.O., N 41 zu Art. 93 SchKG; Jolanta Kren Kostkievicz, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, 3. Aufl., Zürich 2018, Rz. 740; Winkler, a.a.O., N 64 zu Art. 93 SchKG). Dieser Auffassung hat sich die Aufsichtsbehörde des Kantons Basel- Stadt bereits im Jahre 2001 angeschlossen (BlSchK 2002 S. 145 ff.). Die Schuld- betreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde des Kantons Graubünden erachtet die neuere Lehre mit der Angleichung von Verteilungs- und Eingriffsprivi- legien ebenfalls als richtig. Aus diesem Grund ist ein Eingriff in das Existenzmini- mum des Beschwerdeführers nur für diejenigen Unterhaltsbeiträge zulässig, wel- che in den letzten sechs Monaten vor dem Fortsetzungsbegehren entstanden sind. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass nur denjenigen in Betreibung
5 / 11 gesetzten Unterhaltsbeiträgen das Eingriffsprivileg zugestanden werden kann, welche in den letzten sechs Monaten vor dem Fortsetzungsbegehren vom 10. Juni 2020, mithin nach dem 10. Dezember 2019, entstanden sind. 2.4.Als weitere Voraussetzung für das Eingriffsprivileg muss der Unterhaltsbe- rechtigte auf die Unterhaltsbeiträge des Schuldners angewiesen sein, und zwar im Zeitpunkt des Pfändungsvollzugs (BGE 111 III 13 E. 5d). Abgesehen von der kon- kreten Ermittlung des verfügbaren Einkommens ist dabei angesichts des Ausnah- mecharakters des Eingriffs in das Existenzminimum auf die Verhältnisse zur Zeit der Pfändung abzustellen. Für die Berechnung des Existenzminimums sind nicht die Verhältnisse, welche auf einer rechtlichen Vereinbarung gründen, welche län- gere Zeit zurückliegt, massgebend. Vielmehr ist – was die Betreuung von Kinder anbelangt – die tatsächliche Betreuungslage massgebend (Winkler, a.a.O., N 27 und 33 zu Art. 93 SchKG mit weiteren Hinweisen). Ebenso sind die tatsächlichen Einkommensverhältnisse der Parteien zu berücksichtigen. 3.1.Vorab ist das relevante Einkommen des Beschwerdeführers zu ermitteln. Der Beschwerdeführer rügt zunächst, dass bei der Lohnpfändung sein Einkom- men zu Unrecht in der ganzen Höhe berücksichtigt worden sei. Da er die Kinder- zulagen für seinen Sohn F.________ in der Höhe von CHF 220.00 aber jeweils auf dessen Jugendkonto überweise, sei dieser Betrag in Abzug zu bringen. 3.2.Kinderzulagen sind unpfändbar (Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG). Ebenso werden einem Kind geschuldete Unterhaltsbeiträge grundsätzlich nicht dem Ein- kommen des betriebenen, obhutsberechtigten Elternteils zugerechnet. Im Gegen- zug darf bei diesem Elternteil bei der Ermittlung des Existenzminimums dann aber auch nicht der durch die Alimente und die Kinderzulage gedeckte Aufwand berücksichtigt werden. Alimente und Kinderzulagen sind primär dazu da, den Un- terhalt des Kindes sicherzustellen. Sie haben nicht den Zweck, Ersparnisse für Kinder anzuhäufen (BGer 5A_661/2013 v. 15.1.2014 E. 4.3.). 3.3.Soweit nun dem Beschwerdeführer der Aufwand für das Kind F.________ in seiner Existenzminimumberechnung aufgerechnet wird, sind folglich auch die für F.________ bezogenen Kinderzulagen und die Alimente zu berücksichtigen. Daraus resultiert im Ergebnis der Mehraufwand, welcher dem Beschwerdeführer verbleibt. Das Betreibungsamt Plessur hat bei seiner Berechnung somit zu Recht die vom Beschwerdeführer für F.________ bezogenen Kinderzulagen berücksich- tigt, wenn es gleichzeitig auch den Grundbetrag sowie die Krankenkassenprämien mitberücksichtigt hat. Aus den in den Akten befindlichen Kontoauszügen geht zu- dem hervor, dass der Beschwerdeführer für F.________ noch Unterhaltszahlun-
6 / 11 gen von mindestens CHF 200.00 (CHF 200.00 am 29. April 2020, CHF 500.00 am 29. Mai 2020, vgl. act. E.I.3) erhält. Ein Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 200.00 ist – soweit er den Grundbedarf von F.________ nicht übersteigt, was vor- liegend nicht der Fall ist – folglich ebenfalls in die Einkommensberechnung des Beschwerdeführers miteinzubeziehen. Somit ergibt sich beim Beschwerdeführer ein relevantes monatliches Einkommen von CHF 5'160.00. 4.1.Dem so ermittelten Einkommen des Beschwerdeführers ist sein Existenz- minimum gegenüber zu stellen. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer alleinerziehender Vater von F.________ ist und ihm daher im Grundsatz ein Grundbetrag von CHF 1'350.00 zusteht. Den Lohnabrechnungen des Beschwer- deführers ist allerdings zu entnehmen, dass ihm vom Lohn Beträge für die Darle- hensrückzahlung und die private Nutzung eines Autos, Telefon etc. abgezogen werden (act. E.I.4.). Diese bewegen sich in monatlich unterschiedlicher Höhe (im März 2020 insgesamt CHF 575.45, im April 2020 CHF 440.95, im Mai 2020 CHF 326.20, im Juni 2020 CHF 1'300.00). Werden diese Abzüge nicht dem Einkommen zugeschrieben, so ist diesen Umständen im Sinne einer Reduktion des Grundbe- trags Rechnung zu tragen, zumal entsprechende Lasten aus dem Grundbetrag zu bezahlen sind. 4.2.Vorliegend wurden die Lohnabzüge für Darlehensrückzahlungen und priva- te Nutzung des Autos bei der Berechnung des Nettoeinkommens des Beschwer- deführers nicht aufgerechnet. Aus diesem Grund ist diesen Leistungen des Arbeit- gebers durch eine Reduktion des Grundbetrags des Beschwerdeführers in ange- messener Weise Rechnung zu tragen. Aufgrund der ausgewiesenen Höhe der monatlichen Abzüge reduziert das Kantonsgericht daher den anrechenbaren Grundbetrag des Beschwerdeführers von CHF 1'350.00 auf CHF 1'000.00. 4.3.Des Weiteren sind in der Existenzminimumberechnung des Beschwerde- führers die Grundbeträge für die Kinder zu berücksichtigen. Für das Kind F.________ ist unbestrittenermassen ein Grundbetrag von CHF 600.00 aufzu- rechnen, zumal dem Einkommen des Beschwerdeführers die Kinderzulagen und die erhaltenen Unterhaltsbeiträge aufgerechnet werden. Das Betreibungsamt Plessur hat hingegen keinen Grundbetrag für die Kinder C.________ und E.________ aufgerechnet. Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass im Verfah- ren ZK1 18 127 noch kein Entscheid über die alternierende Obhut für die Kinder C.________ und E.________ ergangen ist und daher im Grundsatz immer noch die eheschutzrichterlich genehmigte Vereinbarung vom Februar 2016 mit der al- leinigen Obhut der Mutter gilt. Dennoch sind die tatsächlichen Verhältnisse mass- gebend. Die Beschwerdegegnerin stellt zwar das Bestehen einer alternierenden
7 / 11 Obhut in Frage. Sie gesteht aber zu, dass der Beschwerdeführer die gemeinsa- men Kinder insbesondere seit Ausbruch der Corona-Krise vermehrt betreut. Auf S. 4 der Stellungnahme vom 27. August 2020 lässt sie ausführen, dass die Be- treuung an einem Tag pro Woche (Dienstag bis Mittwoch) sowie alle zwei Wochen am Freitag erfolgt. Jedes zweite Wochenende erfolgt zudem das Besuchsrecht. Dies ergibt monatlich insgesamt rund 10 Tage. Unter Berücksichtigung der Be- treuung auch während der Ferien und des Entwurfs der gerichtlichen Vereinba- rung ist davon auszugehen, dass von einem Betreuungsumfang des Beschwerde- führers von rund 40% gesprochen werden kann. Andererseits ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin für die Kosten der Kleidung, Wäsche, Schule etc. weiterhin aufkommt. Folgerichtig ist nur ein Teil des Grundbetrages der Kinder von insgesamt CHF 1'000.00 – CHF 400.00 für das Kind E.________ und CHF 600.00 für das Kind C.________ – aufzuteilen. Es wird dabei ermessensweise von einem Betrag von CHF 600.00 ausgegangen, welcher zu 40% dem Beschwerdeführer gutzuschreiben ist. Dagegen entfallen die in der Existenzminimumberechnung dem Beschwerdeführer aufgerechneten Besuchskosten von CHF 300.00. 4.4.Somit ergibt sich für den Beschwerdeführer folgende Existenzminimum- Berechnung (in CHF): Einkommen inkl. Kinderzulage F.________ 4'960.00 Alimente F.________200.00 Relevantes Einkommen5'160.00 Reduzierter Grundbetrag1'000.00 Grundbetrag F.600.00 Anteil Grundbetrag C. und E.________240.00 Mietzins2'000.00 Krankenkasse454.20 Existenzminimum4'294.20 übersteigender Betrag865.80 5.1.Die Beschwerdegegnerin ihrerseits verfügte anlässlich des Pfändungsvoll- zugs vom 3. August 2020 über ein nachgewiesenes Einkommen von CHF 1'206.50 monatlich. Soweit der Beschwerdeführer ein höheres Einkommen der Beschwerdegegnerin geltend macht, ist der massgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Tag des Pfändungsvollzugs, das heisst der 3. August 2020. Soll- ten sich später bei der Beschwerdegegnerin Veränderungen des Einkommens einstellen, so dass sie zur Deckung des Notbedarfs nicht mehr oder nur noch teil- weise auf die Zahlungen angewiesen ist, kann der Schuldner eine neue Berech-
8 / 11 nung auf dem Weg der Revision verlangen (Vonder Mühll, a.a.O., N 40 zu Art. 93 SchKG). Mit anderen Worten sind die in den Eingaben vom 4. November 2020 und vom 8. Dezember 2020 geäusserten Vermutungen der Verbesserungen des Einkommens der Beschwerdegegnerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht relevant. Dem Einkommen der Beschwerdegegnerin hinzuzurechnen sind die Kinderzulagen von insgesamt CHF 440.00. Im Weiteren ist aktenkundig, dass die Kinderunterhaltsbeiträge im Zeitpunkt des Pfändungsvollzugs bevorschusst wurden, und zwar mit monatlich CHF 736.00 je Kind (vgl. act. E.I.1.). Wird das Existenzminimum der Kinder durch Leistungen des Gemeinwesens gedeckt, ist entweder die Voraussetzung des Angewiesenseins auf die Unterhaltsbeiträge nicht mehr gegeben (vgl. BGE 111 III 13 E. 6) oder ist die Alimentenbevorschus- sung einkommensseitig bei der Berechnung der pfändbaren Quote zu berücksich- tigen. Das Kantonsgericht berücksichtigt diese Leistungen vorliegend. 5.2.Bei der Ermittlung des Grundbedarfs der Beschwerdegegnerin sind die Grundbeträge für C.________ und E.________ entsprechend den Ausführungen unter vorstehender Erwägung 4.2. um insgesamt CHF 240.00 zu kürzen. Die rest- lichen Beträge sind unbestritten. 5.3.Für die Beschwerdegegnerin ergibt sich folgende Berechnung (in CHF): Einkommen1'206.50 Kinderzulagen440.00 Alimentenbevorschussung1'472.00 Relevantes Einkommen3'118.50 Grundbetrag1'350.00 Reduzierter Grundbetrag C.________ und E.________760.00 Mietzins1'970.00 Krankenkasse527.85 Gesundheitskosten SB KK133.00 Existenzminimum4'740.85 Unterdeckung 1'622.35 6.1.Folglich bestehen Forderungen der unterhaltsberechtigten Beschwerde- gegnerin, wobei deren Einkommen nicht zur Deckung ihres Existenzminimums ausreicht. Somit sind die Voraussetzungen des Eingriffsprivilegs im vorliegenden Fall erfüllt. Das Betreibungsamt Plessur hat zu Recht aufgrund der in der Recht- sprechung entwickelten Formel (Gemeinsames Netto-Einkommen x Existenzmi- nimum Schuldner / Gemeinsames Existenzminimum) das herabgesetzte Exis-
9 / 11 tenzminimum des Beschwerdeführers ermittelt. Dieses errechnet sich aufgrund der festgestellten Positionen wie folgt: CHF 8'278.50 x CHF 4'294.20 = CHF 3'934.63 CHF 9'035.05 6.2.Wird das herabgesetzte Existenzminimum des Beschwerdeführers auf CHF 3'934.63 errechnet, ist die Vorinstanz zu Unrecht von einem herabgesetzten Existenzminimum von CHF 3'178.50 ausgegangen. Sie hätte im Pfändungsvollzug die Pfändung nur für den Betrag des Einkommens, der das herabgesetzte Exis- tenzminimum von CHF 3'934.63 übersteigt, vornehmen dürfen und den Eingriff in das Existenzminimum des Beschwerdeführers von CHF 4'294.20 nur für diejeni- gen Forderungen zulassen dürfen, welche in den letzten sechs Monaten nach dem Fortsetzungsbegehren entstanden sind. 6.3. Teilnehmende Betreibungen am Pfändungsvollzug sind entsprechend der Pfändungsurkunde (act. B.1) die Betreibung Nr. ________ mit einem Forderungs- betrag von CHF 20'068.40 und die Betreibung Nr. ________ mit einem Forde- rungsbetrag von CHF 42'000.00, zuzüglich jeweils bisheriger Kosten und Pfän- dungskosten. Aus den Akten ist ersichtlich, dass in beiden Betreibungen das Fortsetzungsbegehren am 10. Juni 2020 gestellt worden war (act. E.1.). Nachdem das Eingriffsprivileg zeitlich beschränkt ist und nur für Forderungen, welche sechs Monate vor der Stellung des Fortsetzungsbegehrens entstanden sind, gewährt werden darf, kommen dafür nur Unterhaltsforderungen in Frage, welche ab dem 10. Dezember 2019 entstanden sind. 6.4.Gemäss Zahlungsbefehl vom 16. August 2019 (act. E.I.1.) wurden in der Betreibung Nr. ________ Forderungen aus nicht bezahlen Unterhaltsbeiträgen für die Monate Mai bis August 2019 in Betreibung gesetzt. Diese Forderungen sind offensichtlich vor dem 10. Dezember 2019 entstanden und berechtigen folglich nicht zu einem Eingriff in das Existenzminimum. Hinsichtlich der mit Zahlungsbe- fehl vom 6. März 2020 in der Betreibung Nr. ________ in Betreibung gesetzten Forderungen sind lediglich die Unterhaltsbeiträge Januar bis März 2020 nach dem 10. Dezember 2019 entstanden. Für die restlichen Unterhaltsforderungen (Unter- halt für Oktober bis Dezember 2019) kann das Privileg zum Eingriff in das Exis- tenzminimum ebenfalls nicht gewährt werden. 7.Somit sind die Pfändungsurkunde in der Pfändung Nr. ________ des Be- treibungsamtes Plessur und der angefochtene Pfändungsvollzug für die Pfän- dungsgruppe Nr. ________ aufzuheben. Das Betreibungsamt Plessur hat im Sin-
10 / 11 ne der Erwägungen eine neue Pfändungsurkunde und einen neuen Pfändungs- vollzug zu erlassen, und zwar unter Berücksichtigung des Existenzminimums des Beschwerdeführers sowie der nur zeitlich beschränkten Geltung des Eingriffsprivi- legs von sechs Monaten seit der Stellung des Fortsetzungsbegehrens. Im Übri- gen, das heisst soweit der Beschwerdeführer den Antrag auf Ausstellung eines Verlustscheins stellt, ist die Beschwerde abzuweisen. 8.1.Nach Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3 SchKG würdigt die Aufsichtsbehörde die Be- weise frei. Sie darf unter Vorbehalt von Art. 22 SchKG nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen. Die Dispositionsmaxime verwehrt es den Aufsichtsbehör- den, die angefochtene Verfügung zum Nachteil des Beschwerdeführers zu korri- gieren. Sie hat sich an die Parteianträge zu halten. Allerdings gilt dies nur für den Ausgang des Verfahrens und die Aufsichtsbehörde darf in einzelnen Positionen einer Existenzminimumberechnung durchaus zu Ungunsten des Beschwerdefüh- rers abweichen, wenn dies im Ergebnis nicht zu einer reformatio in peius führt. 8.2.Vorliegend wurde zwar in einigen Positionen der Berechnung im Vergleich zur angefochtenen Betreibungshandlung zu Ungunsten des Beschwerdeführers abgewichen. Im Ergebnis aber wurde der Eingriff in das Existenzminimum statt auf einen Betrag von CHF 3'178.50 auf CHF 3'934.63 beschränkt und überdies nur für die seit dem 10. Dezember 2019 entstandenen Forderungen gewährt. Somit geht das Beschwerdeverfahren zu Gunsten des Beschwerdeführers aus, weshalb eine Verletzung von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3 SchKG nicht vorliegt. 9.Die Beurteilung des Antrags auf aufschiebende Wirkung wird mit der Zustel- lung des Hauptentscheids obsolet. 10.Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG ist dieses Beschwerdeverfahren kos- tenlos. Es dürfen auch keine ausseramtlichen Entschädigungen zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuld- betreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]).
11 / 11 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Pfändungsurkunde der Pfändung Nr. ________ sowie der Pfändungsvollzug der Pfändungs- gruppe Nr. ________ des Betreibungs- und Konkursamtes Plessur werden aufgehoben. 2.Das Betreibungs- und Konkursamt Plessur wird angewiesen, eine neue Pfändungsurkunde und einen neuen Pfändungsvollzug im Sinne der Erwä- gungen zu erlassen. 3.Die Kosten für das Beschwerdeverfahren von CHF 1'200.00 verbleiben beim Kanton Graubünden. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an: – A._____ – Rechtsanwalt lic. iur. D._____, auch zu Handen der Mandantschaft (im Doppel) – Betreibungs- und Konkursamt der Region Plessur, Grabenstrasse 15, Postfach 55, 7001 Chur