KSK 2020 91

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 6 Entscheid vom 27. August 2020 ReferenzKSK 20 91 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BesetzungBrunner, Vorsitzender Straumann, Aktuarin ad hoc ParteienA._____ Beschwerdeführer gegen Kanton Graubünden Beschwerdegegner vertreten durch Finanzverwaltung Graubünden Steinbruchstrasse 18, 7001 Chur GegenstandLohnpfändung Anfechtungsobj. Verfügung Betreibungs- und Konkursamt der Region Viamala vom 25.06.2020 Mitteilung16. September 2020

2 / 6 I. Sachverhalt A.Am 8. Mai 2019 wurde im Amtslokal des Betreibungs- und Konkursamts der Region Viamala (nachfolgend: Betreibungsamt Viamala) in der Betreibung der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden gegen A._____ über den Betrag von CHF 3'986.80 die Pfändung vollzogen. B.Mit Anzeige betreffend (stiller) Lohnpfändung vom 23. Mai 2019 wurde A._____ aufgefordert, monatlich seine Lohnabrechnungen und Kontoauszüge ein- zureichen. Andernfalls werde die Lohnpfändung seinem Arbeitgeber angezeigt. Sein Existenzminimum wurde auf CHF 1'700.00 festgelegt, der darüberhinausge- hende Betrag mit CHF 480.00 beziffert. Die diesbezügliche Pfändungsurkunde wurde am 15. Juli 2019 ausgestellt. C.Am 8. August 2019 wurde die vollständige Lohnpfändung der B._____ AG mitgeteilt und diese wurde angewiesen, das gesamte Einkommen von A._____ an das Betreibungsamt Viamala zu überweisen sowie dem Betreibungsamt monatlich dessen Lohnabrechnungen zukommen zu lassen. D.Mit Schreiben vom 20. August 2020 kündigte A._____ daraufhin seine Stel- le bei der B._____ AG. E.Am 20. Mai 2020 wurde die vollständige Einkommenspfändung der C._____ AG mitgeteilt und diese wurde angewiesen, das gesamte Einkommen von A._____ an das Betreibungsamt Viamala zu überweisen sowie dem Betrei- bungsamt monatlich dessen Lohnabrechnungen zukommen zu lassen. F.Mit Schreiben vom 25. Mai 2020 bot A._____ dem Betreibungsamt Viamala an, anstelle der vollständigen Lohnpfändung Ratenzahlungen zu leisten. G.In seinem Antwortschreiben vom 28. Mai 2020 erklärte das Betreibungsamt Viamala, dass eine vollständige Lohnpfändung nur deshalb verfügt worden sei, weil A._____ nebst dem Einkommen aus seiner Tätigkeit bei der C._____ AG auch über eine Rente in der Höhe von CHF 2'180.00 verfüge, was zur Deckung seines geschätzten Existenzminimums von CHF 1'700.00 ausreiche. Ausserdem wurde A._____ aufgefordert, sich bezüglich eines Termins zur konkreten Berech- nung seines Existenzminimums zu melden. H.Weiter forderte das Betreibungsamt Viamala die C._____ AG mit Schreiben vom 9. Juni 2020 dazu auf, innert 5 Tagen die verfallene Lohnquote für den Monat Mai 2020 abzuliefern und die Lohnabrechnung Mai 2020 zuzustellen.

3 / 6 I.Mit Schreiben vom 16. Juni 2020 teilte A._____ dem Betreibungsamt Via- mala mit, dass er in einer gemeinsamen Besprechung der Angelegenheit keinen Sinn sehe. J.Das Betreibungsamt Viamala antwortete A._____ mit Schreiben vom 25. Juni 2020, dass die Unterlagen zur Berechnung seines Existenzminimums fehlen würden, forderte ihn nochmals auf, sich diesbezüglich zu melden und hielt fest, dass die Lohnpfändung nicht aufgehoben werde. A._____ holte dieses Einschrei- ben nicht ab, weshalb es am 14. Juli 2020 nochmals mit A-Post Plus versandt und am 15. Juli 2020 zugestellt wurde. K.In der Zwischenzeit wurde im Zusammenhang mit einer anderen Betreibung durch den Kanton Aargau am 10. Juli 2020 die Pfändungsankündigung über CHF 918.00 ausgestellt und gleichentags der Bank von A._____ angezeigt, dass ein Betrag von CHF 6'000.00 gepfändet sei und rechtsgültig nur noch an das Betrei- bungsamt geleistet werden könne. L.Gegen das Schreiben vom 25. Juni 2020 erhob A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) mit Eingabe vom 24. Juli 2020 Aufsichtsbeschwerde beim Kan- tonsgericht von Graubünden und erhob diverse Rügen gegen das Vorgehen des Betreibungsamts Viamala. Er ersuchte das Kantonsgericht zu veranlassen, dass die Bankkonten sofort freigegeben würden, eine Ratenzahlung bei berechtigten Forderungen ermöglicht werde und dass keine Lohnzession beim Arbeitgeber ge- stattet werde. M.Mit Eingabe vom 7. August 2020 reichte das Betreibungsamt Viamala sämt- liche bei ihm vorhandenen Akten ein und verzichtete im Übrigen auf eine Stellung- nahme. N.Auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben und in den Akten wird, so- weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eigegangen. II. Erwägungen 1.1.Gemäss Art. 17 Abs. 1 und 2 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in de- nen das SchKG den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfü- gung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes innert 10 Tagen wegen Geset- zesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde ge- führt werden. Als einzige kantonale Beschwerdeinstanz ist das Kantonsgericht von Graubünden für die Beurteilung solcher Beschwerden zuständig (Art. 13 des Ein- führungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs

4 / 6 [EGzSchKG; BR 220.000]). Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a Abs. 2 und 3 SchKG i.V.m. Art. 17 EGzSchKG. Der Sachverhalt ist unter Einholung der erfor- derlichen Vernehmlassungen und unter Mitwirkung der Parteien von Amtes wegen abzuklären. Ein Parteivortritt findet nicht statt. 1.2.Anfechtungsobjekt bildet vorliegend die Verfügung des Betreibungsamts Viamala vom 25. Juni 2020, welche dem Beschwerdeführer gleichentags per Ein- schreiben mitgeteilt wurde, von diesem jedoch nicht entgegengenommen bzw. nicht abgeholt wurde. Gemäss Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 138 Abs. 2 lit. ab ZPO gilt die Postsendung in diesem Fall als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustell- versuch als zugestellt, sofern der Empfänger mit der Zustellung rechnen musste. Vorliegend musste der Beschwerdeführer klarerweise mit einer Zustellung rech- nen, da er sich bezüglich der gegen ihn verfügten Lohnpfändung bereits mit dem Betreibungsamt Viamala in Korrespondenz befand. Die Verfügung vom 25. Juni 2020 gilt daher als am 3. Juli 2020 zugestellt, womit die Beschwerdefrist am 13. Juli 2020, mithin noch vor den Betreibungsferien, abgelaufen war und sich die Be- schwerde vom 24. Juli 2020 als verspätet erweist. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. Ob der Beschwerdeführer aufgrund der vorbehaltlosen zweiten Zustellung darauf vertrauen durfte, dass die Beschwerdefrist erst mit der zweiten Zustellung zu laufen begann, kann vorliegend dahingestellt bleiben, da sich die Beschwerde ohnehin als unbegründet erweist (vgl. nachfolgend E.2). 2.1.Der Beschwerdegegner wurde vom Kanton Graubünden für ausstehende Steuern und vom Kanton Aargau für ausstehende Gerichtskosten betrieben. In der Betreibung des Kantons Graubünden wurde am 8. Mai 2019 die Pfändung vollzo- gen (BA act. 1.2). Das Betreibungsamt Viamala verfügte in der Folge eine Ein- kommenspfändung, welche dem Arbeitgeber vorerst aber nicht mitgeteilt wurde. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers berechnete das Betreibungsamt Viamala dessen Existenzminimum (BA act. 1.4 und 1.5). Weder diese Berechnung an sich noch die Einkommenspfändung wurden vom Beschwerdeführer angefoch- ten, sodass sie in Rechtskraft erwachsen sind und darauf grundsätzlich nicht mehr einzugehen ist. 2.2.Dem Beschwerdeführer stünde jedoch allenfalls die Möglichkeit der Revisi- on der Einkommenspfändung offen. Gemäss Art. 93 SchKG passt das Amt die Pfändung an, wenn es während der Dauer der Pfändung Kenntnis von Verände- rungen der massgeblichen Verhältnisse erhält. Den Schuldner trifft dabei aller- dings die Pflicht, das Betreibungsamt aktiv über die veränderten Verhältnisse zu informieren (Thomas Winkler, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum

5 / 6 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. Auflage, Zürich 2017, N 82 zu Art. 93 SchKG). 2.3.Nachdem der Beschwerdeführer sein Zusatzeinkommen von der B._____ AG und von der C._____ AG nicht abgeliefert hatte, teilte das Betreibungsamt die Lohnpfändung den Arbeitgebern mit (BA act. 1.12 und 1.16), worauf der Be- schwerdeführer mit der Kündigung seiner Tätigkeit bei der B._____ AG reagierte (BA act. 1.14). In der darauf folgenden Korrespondenz mit dem Betreibungsamt Viamala beklagte sich der Beschwerdeführer über die Einkommenspfändung und bot als Alternative Ratenzahlungen an (BA act. 1.17). Das Betreibungsamt Viama- la forderte den Beschwerdeführer daraufhin mehrfach auf, sich zwecks Überprü- fung der Berechnungsgrundlagen der Lohnpfändung mit ihm in Verbindung zu setzen (BA act. 1.18, 1.19 und 1.22 bzw. 1.23), was der Beschwerdeführer nicht tat bzw. sogar ausdrücklich ablehnte (BA act. 1.21). Solange der Beschwerdefüh- rer seine Mitwirkungspflicht gegenüber dem Betreibungsamt nicht wahrnimmt, kann er sich nicht mit einer Beschwerde über eine angeblich nicht korrekte Lohn- pfändung beschweren. Die Beschwerde ist daher ohnehin abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 3.Im Übrigen wurde die Sperrung der Konten des Beschwerdeführers im Zu- sammenhang mit der Betreibung des Kantons Aargau verfügt, weshalb sie im vor- liegenden Verfahren betreffend die Betreibung des Kantons Graubünden nicht beurteilt werden kann. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass den Beschwerdefüh- rer auch hier eine Mitwirkungspflicht trifft. Ist er der Meinung, dass durch die Kon- tosperrung ein Eingriff in sein Existenzminimum erfolgt sei, so ist es an ihm, sich dem Pfändungsvollzug umgehend persönlich zu stellen und dem Betreibungsamt die notwendigen Angaben zu machen, wozu er auch bereits mehrfach aufgefor- dert wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_616/2017 vom 14. März 2018 E. 6). 4.Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG kostenlos. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen (Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Kon- kurs [GebV SchKG; SR 281.35]). 5.Dieser Entscheid ergeht in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzel- richterlicher Kompetenz.

6 / 6 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'200.00 ver- bleiben beim Kanton Graubünden. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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27.08.2020
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24.03.2026