Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 6 Entscheid vom 16. Juli 2020 ReferenzKSK 20 81 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BesetzungBrunner, Vorsitzender Michael Dürst und Hubert Straumann, Aktuarin ad hoc ParteienA._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Claudio Stalder CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG, Länggasstras- se 35/37, Postfach, 3001 Bern gegen B._____ Beschwerdegegnerin GegenstandRückweisung des Betreibungsbegehrens Anfechtungsobj. Verfügung des Betreibungs- und Konkursamts der Region Plessur vom 08.06.2020 Mitteilung17. August 2020

2 / 6 I. Sachverhalt A.Am 5. Juni 2020 stellte A._____ ein Betreibungsbegehren gegen B._____ über CHF 3'900.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 10. April 2020. B.Dieses Betreibungsbegehren wurde vom Betreibungs- und Konkursamt der Region Plessur (nachfolgend: Betreibungsamt Plessur) am 8. Juni 2020 zurück- gewiesen, weil B._____ nicht mehr in O.1_____ wohnhaft sei. C.Gegen diese Rückweisungsverfügung reichte A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) am 17. Juni 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden ein. Er stellte darin die folgenden Begehren: 1.Die Verfügung des Betreibungs- und Konkursamt der Region Plessur vom 8. Juni 2020 sei aufzuheben und das Betreibungs- und Konkur- samt der Region Plessur sei anzuweisen, der Schuldnerin B._____, strasse 31, O.1 den Zahlungsbefehl zuzustellen. 2.Nach zwei erfolglosen Zustellversuchen sei der Zahlungsbefehl am Aufenthaltsort oder bei Unauffindbarkeit subsidiär durch öffentliche Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt und Kantons- amtsblatt Graubünden zuzustellen.

  • unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – Zur Begründung führt der Beschwerdeführer an, dass ihm sowohl die Polizei als auch das Einwohneramt O.1_____ bestätigt hätten, dass B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) an der strasse 31 in O.1 gemeldet sei, weshalb sie auch dort ihren Wohnsitz habe und gemäss Art. 46 Abs. 1 SchKG an diesem Ort zu betreiben sei. Dass dies ein Standplatz für Fahrende sei und sich die Be- schwerdegegnerin nicht stetig dort aufhalte, ändere hieran nichts. D.Mit Stellungnahme vom 23. Juni 2020 beantragte das Betreibungsamt Plessur die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Dies, da es keine Anhaltspunkte gäbe, dass sich die Beschwerdegegnerin in O.1_____ aufhal- te. Trotz bestehender Anmeldung in O.1_____ habe die Beschwerdegegnerin im vergangenen Jahr auf mehrere Abholaufforderungen nicht reagiert und sogar eine polizeiliche Zustellung sei erfolglos geblieben. Das Betreibungsamt Plessur sei daher weder gestützt auf Art. 46 SchKG noch gestützt auf Art. 48 SchKG zustän- dig, da sich weder der Wohnort noch der Aufenthaltsort der Beschwerdegegnerin in O.1_____ befänden. Aus demselben Grund sei das Betreibungsamt Plessur auch für eine öffentliche Bekanntmachung gemäss Art. 66 Abs. 4 SchKG nicht zuständig.

3 / 6 II. Erwägungen 1.1.Gemäss Art. 17 Abs. 1 und 2 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in de- nen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Ver- fügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes innert 10 Tagen bei der Auf- sichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde geführt werden. Die vorliegende Beschwerde (act. A.1) wurde fristgerecht eingereicht, womit darauf einzutreten ist. 1.2.Gemäss Art. 13 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuld- betreibung und Konkurs (EGzSchKG; BR 220.000) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. 2.Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a Abs. 2 und 3 SchKG i.V.m. Art. 17 EGzSchKG. Der Sachverhalt ist unter Einholung der erforderlichen Vernehmlas- sungen und unter Mitwirkung der Parteien von Amtes wegen abzuklären. Ein Par- teivortritt findet nicht statt. 3.Gemäss Art. 46 Abs. 1 SchKG ist der Schuldner grundsätzlich an seinem Wohnsitz zu betreiben. Es ist daher zunächst zu klären, ob sich dieser vorliegend in O.1_____ befindet. 3.1.Eine natürliche Person hat ihren Wohnsitz an dem Ort, an dem sie sich in objektiv für Dritte erkennbarer Weise mit der Absicht dauernden Verbleibs aufhält. Der tatsächliche innere Wille ist dabei nicht entscheidend (BGE 120 III 7 E. 2.a.; Jolanta Kren Kostkiewicz, SchKG Kommentar, 19. Auflage, Zürich 2016, N 1 zu Art. 46 SchKG m.w.H.; Ernst F. Schmid, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2010, N 43 zu Art. 46 SchKG; Benno Krüsi, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Zürich 2017, N 20 zu Art. 46 SchKG). Insbesondere die Hinterlegung der Schriften ist zwar ein Indiz für die Wohnsitzbestimmung, für sich allein jedoch nicht massgebend (BGE 119 III 54 E. 2.c.). Das Hauptgewicht liegt auf den Beziehungen des häusli- chen Lebens und der familiären und gesellschaftlichen Bande (BGE 111 Ia 41 E. 3). Ungenügend ist eine blosse Postfachadresse (Ernst F. Schmid, a.a.O., N 44 zu Art. 46 SchKG; Benno Krüsi, a.a.O., N 21 zu Art. 46 SchKG je m.w.H.). Betrei- bungsamt und Aufsichtsbehörde haben ihre Zuständigkeit zwar von Amtes wegen zu prüfen und dürfen sich nicht einfach auf die diesbezügliche Behauptung des

4 / 6 Gläubigers verlassen (BlSchK 1954 S. 21), sie sind aber nicht gehalten, von sich aus den Wohnsitz des Schuldners festzustellen (BGE 120 III 110 E. 1.a; Ernst F. Schmid, a.a.O., N 28 zu Art. 46 SchKG). 3.2.Gemäss der Stellungnahme des Betreibungsamts Plessur vom 23. Juni 2020 (act. A.2) hat dieses im vergangenen Jahr verschiedene erfolglose Zustel- lungsversuche an die vom Beschwerdeführer angegebene Adresse der Be- schwerdegegnerin unternommen und jedes Mal feststellen müssen, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie effektiv an der strasse 31 in O.1 (Standplatz für Fahrende) wohnhaft wäre. Unter diesen Umständen reicht das Indiz der weiterhin bestehenden Schriftenhinterlegung in O.1_____ nicht aus, um zu belegen, dass sich die Beschwerdegegnerin mit der Absicht des dauernden Verbleibs in O.1_____ aufhält. Im Übrigen hat eine Abfrage des Kan- tonsgerichts von Graubünden (act. D.3) ergeben, dass die Beschwerdegegnerin eine Zustelladresse in O.2_____, hat, was ein weiteres Indiz dafür ist, dass sie keinen festen Wohnsitz in O.1_____ hat. Ein ordentlicher Betreibungsort in O.1_____ besteht damit nicht. 4.1.Der Beschwerdeführer beruft sich sodann auf Art. 48 SchKG, wonach der Schuldner ohne festen Wohnsitz – in der Schweiz oder im Ausland – dort betrie- ben werden kann, wo er sich aufhält. Aufenthalt bedeutet Verweilen an einem be- stimmten Ort, wobei eine bloss zufällige Anwesenheit nicht genügt (BGE 119 III 51 E. 2d). Vielmehr ist eine gewisse Bindung an einen Ort sowie eine physische Prä- senz von gewisser Dauer erforderlich (BGE 87 II 7 E. 2). Dass der Schuldner sei- ne persönlichen Effekten an einem Ort deponiert hat, ist ein Indiz dafür, dass dies sein Aufenthaltsort ist (Urteil des Bundesgerichts 7B.41/2002 vom 21. Mai 2002 E. 2b; vgl. zum Ganzen Benno Krüsi, a.a.O., N 3 zu Art. 48 SchKG; Ernst F. Schmid, a.a.O., N 4 zu Art. 48 SchKG je m.w.H.). 4.2.Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Gemäss den Feststellungen des Betreibungsamts Plessur gibt es vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beschwerdegegnerin im Sinne der zitierten Rechtsprechung in O.1_____ aufhält. Das erste Rechtsbegehren des Beschwerdeführers ist damit abzuweisen. 5.1.Sodann steht die vom Beschwerdeführer verlangte öffentliche Bekanntma- chung gemäss Art. 66 Abs. 4 SchKG unter dem Titel "Zustellung der Betreibungs- urkunde". Sie ist das letzte Mittel, wenn keine Möglichkeit besteht, den Schuldner zu erreichen. Sie setzt daher voraus, dass sowohl der Gläubiger als auch das Be- treibungsamt alle gebotenen Nachforschungen unternommen haben, um eine mögliche Zustelladresse des Schuldners ausfindig zu machen. Durch die öffentli-

5 / 6 che Bekanntmachung durch ein beliebiges Betreibungsamt kann kein Betrei- bungsort begründet werden (BGE 136 III 571 E. 5; Ilija Penon/Marc Wohlgemuth, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbe- treibung und Konkurs, Zürich 2017, N 22 zu Art. 66 SchKG m.w.H.; Paul Ernst, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2010, N 20 f. zu Art. 66 SchKG m.w.H.). 5.2.Gemäss seiner Stellungnahme hat das Betreibungsamt Plessur im Rahmen verschiedener Zustellversuche im letzten Jahr die ihm zumutbaren Nachforschun- gen nach dem Aufenthaltsort der Beschwerdegegnerin getätigt. Der Beschwerde- führer hingegen hat nicht nachgewiesen, dass er sich um das Auffinden der Be- schwerdegegnerin bemüht hätte. Das zweite Begehren des Beschwerdeführers ist daher bereits aus diesem Grund abzuweisen. 6.Aus diesen Gründen ist die Beschwerde insgesamt abzuweisen. 7.Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).

6 / 6 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten für das Beschwerdeverfahren von CHF 1'200.00 verbleiben beim Kanton Graubünden. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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24.03.2026