Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 14. September 2022 ReferenzKSK 20 75 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer BesetzungBergamin, Vorsitzender Cavegn und Michael Dürst Guetg, Aktuar ParteienA._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Eva Druey Just Vincenz & Partner, Masanserstrasse 40, 7000 Chur gegen B._____ Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Robert Meier Bahnhofstrasse 53, 8600 Dübendorf GegenstandProvisorische Rechtsöffnung Anfechtungsobj. Entscheid des Regionalgerichts Plessur, Einzelrichter, vom 08.01.2020, mitgeteilt am 15.05.2020 (Proz. Nr. L._____) Mitteilung16. September 2022

2 / 16 Sachverhalt A.a.Die im Jahr 2015 gegründete C._____ (bis 2018: D.) mit Sitz in E. bezweckt die Entwicklung und Forschung sowie die Herstellung und den Verkauf von alternativen Energiesystemen sowie die Erbringung von entspre- chenden Beratungs- und Unterstützungsdienstleistungen. Das Start-up- Unternehmen entwickelt unter anderem photovoltaisch-thermische Kollektoren (PVT-Kollektoren), die im Gegensatz zu rein photovoltaischen Kollektoren (PV- Kollektoren) nicht nur elektrische Energie, sondern auch nutzbare Wärme erzeu- gen. B._____ ist Gründer, Mehrheitsaktionär und Mitglied des Verwaltungsrates. Seit der Gründung gehören dem Verwaltungsrat zudem F._____ und G._____ an. Die H._____ ist in I._____ domiziliert und bezweckt den Erwerb, die Verwaltung, den Verkauf, die Finanzierung und die Vermittlung von Immobilien jeder Art. A._____ ist Inhaber und einziges Verwaltungsratsmitglied. A.b.Am 11. Juli 2018 schlossen B._____ und A._____ einen "Vertrag über die Einräumung eines Kaufrechtes an Aktien" ab. B._____ räumte A._____ damit das Recht ein, 5 % der Aktien der C._____ zum Preis von CHF 1.75 Mio. zu erwerben. Das Kaufrecht stand unter der Bedingung, dass A._____ bis zum 14. September 2018 einen Investor beibringt, der bereit ist, eine Bewertung der C._____ von CHF 50 Mio. zu akzeptieren und 10 % ihrer Aktien zu CHF 5 Mio. zu erwerben. Das Kaufrecht war befristet bis 31. Dezember 2018 (Ziffer 1 des Vertrags). A.c.Am 11. September 2018 erklärte sich die J._____ dazu bereit, eine Firmen- bewertung der C._____ von CHF 50 Mio. zu akzeptieren und 10 % der Aktien zum Preis von CHF 5 Mio. zu erwerben. Am 13. September 2018 übte A._____ das im Vertrag vom 11. Juli 2018 vereinbarte Kaufrecht aus. A.d.Mit Schreiben vom 8. März 2019 teilte A._____ der C._____ und B._____ mit, er fechte den Vertrag vom 11. Juli 2018 und die Kaufrechtsausübung vom 13. September 2018 wegen Willensmängeln an. Nach seiner Darstellung sind er und seine H._____ zusammen mit anderen Investoren einem grossangelegten Investitionsbetrug zum Opfer gefallen, der von B., F. und G._____ begangen worden sei. B.Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamts der Region Plessur vom 16. Sep- tember 2019 (Betreibung Nr. K.) setzte B. gegen A._____ den Betrag von CHF 1.75 Mio. nebst Zins zu 5 % seit 16. September 2018 in Betreibung. A._____ erhob Rechtsvorschlag.

3 / 16 C.Mit Eingabe vom 7. November 2019 ersuchte B._____ das Regionalgericht Plessur, ihm in der betreffenden Betreibung für den Betrag von CHF 1.75 Mio. nebst Zins zu 5 % seit 16. September 2018 die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. A._____ beantragte in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 20. De- zember 2019 die kostenfällige Abweisung des Gesuchs. Am 8. Januar 2020 fand vor dem Regionalgericht die Hauptverhandlung statt. Noch am gleichen Tag fällte das Regionalgericht folgenden Entscheid: 1.Im Verfahren B._____ gegen A._____ mit der Betreibungs- Nr. K._____ des Betreibungsamts Plessur wird für den Betrag von CHF 1'750'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 16.09.2018 die provisorische Rechtsöffnung erteilt. 2.a) Die Gerichtskosten von CHF 2'000.00 gehen zu Lasten von A.. Sie werden durch Verrechnung mit dem Kostenvorschuss bei B. unter Regresserteilung auf A._____ erhoben. b) A._____ hat B._____ eine Entschädigung von CHF 9'668.25 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Hinweis zur Aberkennungsklage] 5.[Mitteilung] Der Entscheid wurde den Parteien am 15. Mai 2020 in schriftlich begründeter Fas- sung mitgeteilt. D.Gegen den Entscheid des Regionalgerichts Plessur vom 8. Januar 2020 erhob A._____ (fortan: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 27. Mai 2020 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde. Sein Rechtsbegehren lautet: 1.Der Rechtsöffnungsentscheid des Regionalgerichts Plessur, Einzelge- richt, vom 08.01.2020, mitgeteilt am 15.05.2020 (Proz. Nr. L.), sei aufzuheben und das vor erster Instanz gestellte Rechtsbegehren des Beschwerdeführers sei gutzuheissen, welches lautet: "1. Es sei das Gesuch des Gesuchstellers vom 01.11.2019 um provi- sorische Rechtsöffnung vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Gesuchstellers". 2.Eventualiter sei der Rechtsöffnungsentscheid des Regionalgerichts Plessur, Einzelgericht, vom 08.01.2020, mitgeteilt am 15.05.2020 (Proz. Nr. L.), aufzuheben und die Angelegenheit sei im Sinne der Erwägungen zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. 3.Subeventualiter, falls die Beschwerde wider Erwarten abgewiesen werden sollte, sei die Parteientschädigung des Beschwerdegegners angemessen zu reduzieren. 4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Beschwerdegegners.

4 / 16 E.In seiner Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2020 liess B._____ (fortan: Be- schwerdegegner) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragen. F.Am 28. September 2020 reichte der Beschwerdeführer eine "Stellungnah- me zu Noven" ein. Am 1. April 2021 nahm der Beschwerdegegner hierzu Stellung, worauf der Beschwerdeführer am 16. April 2021 eine Replik einreichte. G.Am 13. Mai 2021 reichte der Beschwerdegegner eine erste Noveneingabe ein. Der Beschwerdeführer reagierte darauf am 3. Juni 2021 mit einer Stellung- nahme sowie mit eigenen Noven. Dazu reichte der Beschwerdegegner am 18. Ju- ni 2021 seinerseits eine Stellungnahme zusammen mit Noven ein. H.Am 23. Juli 2021 reichte der Beschwerdegegner eine zweite Noveneingabe ein, am 7. Januar 2022 eine dritte. Am 21. Januar 2022 reichte der Beschwerde- führer seinerseits eine Noveneingabe ein. I.Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Der vom Beschwerdeführer einverlangte Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 ging innert Frist ein. Das Verfah- ren ist spruchreif. Erwägungen 1.Eintretensvoraussetzungen 1.1.Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen im summarischen Verfah- ren ergangenen Entscheid des Regionalgerichts Plessur betreffend provisorische Rechtsöffnung. Gegen solche Entscheide ist die Beschwerde zulässig (Art. 309 lit. b Ziff. 3 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Zuständig ist die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts von Graubünden (Art. 7 Abs. 1 EGzZPO i.V.m. Art. 8 Abs. 2 KGV [BR 173.100]). 1.2.Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Der begründete Entscheid vom 8. Januar 2020 wurde der Rechtsver- tretung des Beschwerdeführers am 18. Mai 2020 zugestellt. Die am 27. Mai 2020 eingereichte Beschwerde erweist sich damit als rechtzeitig. 1.3.Das Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar. Sein Zweck beschränkt sich darauf, den erstinstanzlichen Ent- scheid auf bestimmte Mängel hin (unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts, Art. 320 ZPO) zu überprüfen. Wer den

5 / 16 erstinstanzlichen Entscheid mit Beschwerde anficht, hat deshalb anhand der erst- instanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzuzeigen, inwiefern sich die Überlegungen der ersten Instanz nicht aufrechterhalten lassen (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Diesem Erfordernis wird die Beschwerde ebenfalls gerecht. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.Noven im Beschwerdeverfahren Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Es gilt im Be- schwerdeverfahren mithin – unter Vorbehalt besonderer gesetzlicher Bestimmun- gen (Art. 326 Abs. 2 ZPO), die hier nicht einschlägig sind – ein umfassendes No- venverbot. Die Beschwerde hat im Gegensatz zur Berufung nicht den Zweck, das vorinstanzliche Verfahren weiterzuführen, sondern dient einer Rechtskontrolle des angefochtenen Entscheids. Massgebend ist somit der Prozessstoff, wie er im Zeit- punkt der Ausfällung des erstinstanzlichen Entscheids bestanden hat. 3.Ausgangslage 3.1.Parteistandpunkte im Überblick 3.1.1 Die Parteien sind sich über den Sachverhalt weitgehend einig: Im November 2016 lernten sich die Parteien anlässlich von Fussballtrainings ihrer Kinder kennen. Allmählich kamen sie ins Gespräch über einen sich bei der C._____ in Entwicklung befindlichen photovoltaisch-thermischen Kollektor (PVT- Kollektor). Ende 2017 konkretisierten sich die Gespräche insoweit, als der Be- schwerdegegner dem Beschwerdeführer erstmals Unterlagen über den Kollektor zur Verfügung stellte und ihm die Testanlage in M._____ vorführte. Der Be- schwerdeführer zeigte Interesse, den Kollektor auf Liegenschaften seiner Immobi- lienunternehmen in der Schweiz und in Spanien zu verbauen sowie sich an der C._____ als Investor zu beteiligen. In der Folge, am 29. März 2018, kam es zwi- schen dem Beschwerdegegner, der H._____ sowie der C._____ zum Abschluss eines "Aktienkaufvertrags sowie Vertrags über Kaufrechte". Am 20. Juni 2018 fand die ordentliche Generalversammlung der C._____ statt, an welcher der Beschwerdeführer in den Verwaltungsrat gewählt wurde. Am 11. Juli 2018 schlossen die Parteien den vorliegend massgeblichen "Vertrag über die Ein- räumung eines Kaufrechtes an Aktien" ab, der unter die Bedingung gestellt wurde, dass der Beschwerdeführer bis zum 14. September 2018 einen Investor beibringe, der bereit ist, die vom Beschwerdegegner geforderte Firmenbewertung von

6 / 16 CHF 50 Mio. zu akzeptieren und entsprechend 10 % der Aktien zu CHF 5 Mio. zu erwerben. Im August 2018 erhielten die Parteien den "Messbericht, VPQ-StM- 1806-E01, Standortbestimmung zum PVT-Kollektorkonzept" des R._____ Instituts. Auf Initiative des Beschwerdeführers fand am 11. September 2018 in N._____ ein Treffen mit interessierten Investoren statt, nämlich mit O._____ einerseits und P._____ als Vertreter der J._____ andererseits. Noch am selben Tag unterzeich- neten die C._____ und die J._____ einen Vorvertrag. Mit Erklärung vom 13. Sep- tember 2018 übte der Beschwerdeführer sowohl das Kaufrecht gemäss Vertrag vom 29. März 2018 im Umfang von 3'333 Aktien als auch das Kaufrecht gemäss Vertrag vom 11. Juli 2018 im Umfang von 5'000 Aktien aus. Im Oktober 2018 un- terzeichneten die J._____ und O._____ ihre jeweiligen Aktienkaufverträge. Nach Gesprächen mit Q., Ingenieur bei der C., Ende 2018 kam beim Beschwerdeführer und den von ihm vermittelten Investoren der Verdacht auf, ei- nem Investitionsbetrug zum Opfer gefallen zu sein. Anfang 2019 fochten die J._____ und O._____ die ihrigen Aktienkaufverträge wegen Willensmängel an. Mit Schreiben vom 8. März 2019 erklärte schliesslich auch der Beschwerdeführer die Anfechtung der Investitionsgeschäfte infolge Willensmängel und trat zugleich als Verwaltungsrat der C._____ zurück. 3.1.2. Der Beschwerdegegner verlangt vorliegend provisorische Rechtsöffnung für den Kaufpreis von CHF 1.75 Mio. für 5'000 Aktien der C., die der Beschwer- deführer auf der Grundlage des Kaufrechtsvertrags vom 11. Juli 2018 und der Kaufrechtsausübung vom 13. September 2018 erworben haben soll. 3.1.3. Der Beschwerdeführer wendet ein, er habe die Rechtsgeschäfte wegen Willensmängeln angefochten. Ihm sei vorgegaukelt worden, dass der Erwerb der Aktien der C. eine einmalige Investition sei, weil der PVT-Kollektor einen fünffachen Wirkungsgrad habe bzw. 400 % mehr Leistung erzeuge als ein herkömmlicher PV-Kollektor, und dies zu Mehrkosten von lediglich 30 %. Diese Angaben hätten sich nach der Ausübungserklärung im September 2018 als grund- falsch herausgestellt. Der Beschwerdegegner habe ihn bewusst mit falschen In- formationen beliefert, um sich persönlich zu bereichern. Ohne die Täuschungen des Beschwerdegegners und der übrigen Mitglieder der Geschäftsleitung der C._____ hätte er den Kaufrechtsvertrag nie unterzeichnet und das Kaufrecht nie ausgeübt. Im März 2019 habe er den Vertrag und die Kaufrechtsausübung ange- fochten. Hinzu komme, dass die vereinbarte Suspensivbedingung für das Kauf- recht – das Beibringen einer Investorin – nicht eingetreten sei, weil die vermittelte Investorin, die J._____, ihren Aktienkaufvertrag ebenfalls wegen Willensmängeln angefochten habe, womit dieser Aktienkaufvertrag dahingefallen sei. Schliesslich

7 / 16 sei die Forderung zum Zeitpunkt der Einleitung der Betreibung im September 2019 noch gar nicht fällig gewesen, weil die C._____ erst danach, nämlich im November 2019, die Eintragung im Aktienbuch bestätigt habe. Aus all diesen Gründen könne keine Rechtsöffnung erteilt werden. 3.2.Entscheid der Vorinstanz Die Vorinstanz qualifizierte den Kaufrechtsvertrag vom 11. Juli 2018 zusammen mit der Ausübungserklärung vom 13. September 2018 als Schuldanerkennung bzw. provisorischen Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 82 SchKG (act. B.1, E. 19 f.). Den Einwand, der Aktienerwerb sei wegen Willensmängeln wirksam angefochten worden, wies die Vorinstanz zurück. Dem Beschwerdeführer habe bekannt sein müssen, dass der Gesamtwirkungsgrad, den das R._____ Institut gemessen ha- be, nur bei Idealbedingungen 73.7 % bzw. das Fünffache von herkömmlichen PV- Kollektoren betrage. Die Mehrkosten seien mit 30 % als merkbar höher bezeichnet worden. Die Anpreisung des Produkts habe etwas Marktschreierisches an sich gehabt, was aber erkennbar gewesen sei. Nur Daten über ein ganzes Jahr hätten tiefgründigen Aufschluss über ein Produkt dieser Art zu liefern vermögen. Das hät- te dem Beschwerdeführer ebenfalls auffallen müssen. Von Betrug könne keine Rede sein, vielmehr habe sich der Beschwerdeführer vom – vielleicht naiven – Optimismus des Beschwerdegegners und von der Aussicht auf Gewinn anstecken lassen (act. B.1, E. 22 f.). Weiter bejahte die Vorinstanz die Durchsetzbarkeit der Forderung. Diesbezüglich hielt sie fest, die C._____ habe mit Schreiben vom 5. November 2019 bestätigt, dass der Beschwerdeführer gestützt auf seine Ausübungserklärung vom 13. Sep- tember 2018 aus dem zwischen ihm und dem Beschwerdegegner geschlossenen Kaufrechtsvertrag sowie gestützt auf die entsprechende Abtretungserklärung des Beschwerdegegners mit 5'000 Namenaktien zu je CHF 1.00 Nennwert im Aktien- buch der C._____ eingetragen sei. Dass der Beschwerdegegner das Bestäti- gungsschreiben der C._____ an das Regionalgericht Plessur und nicht an den Gesuchsgegner adressiert habe, sei nicht entscheidend, denn der Erklärungsin- halt bleibe dadurch unverändert. Der Beschwerdegegner habe mit dieser Urkunde die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten glaubhaft dargelegt (act. B.1, E. 24 f.). Im Ergebnis erteilte die Vorinstanz die provisorische Rechtsöffnung für den Kauf- preis von CHF 1.75 Mio. zuzüglich Zins, wie der Beschwerdegegner dies in sei- nem Rechtsöffnungsgesuch verlangt hatte. 4.Kognition der Beschwerdeinstanz

8 / 16 4.1.Für Einwendungen des Schuldners gilt im provisorischen Rechtsöffnungs- verfahren das Beweismass des Glaubhaftmachens (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Ob eine im Prozess vor Erstinstanz behauptete Tatsache glaubhaft gemacht wurde, d.h. aufgrund der Aktenlage eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für ihre Verwirk- lichung spricht, ist eine Frage der Beweiswürdigung und kann – als Tatfrage – im Beschwerdeverfahren nur mit beschränkter Kognition überprüft werden. Die Be- schwerdeinstanz hat lediglich zu prüfen, ob die Beweis- bzw. Glaubhaftma- chungsmittel von der Erstinstanz offensichtlich unrichtig, also qualifiziert falsch gewürdigt worden sind (Art. 320 lit. b ZPO; Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 5 zu Art. 320 ZPO); ei- ne "bloss falsche" Beweiswürdigung genügt für den Beschwerdegrund von Art. 320 lit. b ZPO nicht. Bezüglich der unrichtigen Rechtsanwendung gilt demge- genüber die volle Kognition (Art. 320 lit. a ZPO). 4.2.Die Formulierung "offensichtlich unrichtige" Sachverhaltsfeststellung stimmt – vom Gesetzgeber gewollt – mit derjenigen von Art. 97 Abs. 1 BGG (und Art. 105 Abs. 2 BGG) überein. Eine "offensichtlich unrichtige" Sachverhaltsfeststellung liegt deshalb vor, wenn die Beweiswürdigung im Ergebnis willkürlich erscheint (Alexan- der Brunner/Moritz Vischer, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Aufl., Basel 2021, N 3 zu Art. 320 ZPO). Wann die erstinstanzliche Fest- stellung des Sachverhalts offensichtlich unrichtig (bzw. willkürlich) im Sinne von Art. 320 lit. b ZPO ist, lässt sich nicht in befriedigender Weise abstrakt umschrei- ben, sondern ist anhand der Sachumstände des konkreten Einzelfalls zu ermitteln. Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich erst dann als willkürlich, wenn sie "eindeutig und augenfällig unzutreffend" (BGE 132 I 42 E. 3.1) bzw. offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Wider- spruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht oder sich sachlich in kei- ner Weise rechtfertigen lässt (BGE 133 III 393 E. 7.1). Das kann insbesondere bei aktenwidriger Tatsachenfeststellung zutreffen, d.h. wenn sich die Feststellung auf einen Sachverhalt stützt, der überhaupt nicht aktenmässig belegt ist, es sei denn, es handle sich um eine bekannte Tatsache im Sinne von Art. 151 ZPO. Der Be- schwerdegrund ist nur erfüllt, wenn die durch die erste Instanz gezogene Schluss- folgerung schlichtweg nicht vertretbar erscheint (Martin Sterchi, in: Haus- heer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N 6 f. zu Art. 320 ZPO). 5.Fälligkeit

9 / 16 5.1.Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde unter anderem geltend, er habe im vorinstanzlichen Verfahren dargelegt, dass die Forderung im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls gar nicht habe fällig sein können. Er habe dem Beschwerdegegner mit der Ausübungserklärung vom 13. September 2018 mitgeteilt, dass der zu überweisende Betrag innert zehn Tagen geleistet werde, nachdem der Verwaltungsrat der C._____ den Eintrag der Aktienübertragung im Aktienbuch bestätigt habe. Der Verwaltungsrat der C._____ habe diese Bestäti- gung ihm gegenüber jedoch nie erbracht. Erst nachträglich, nämlich im November 2019, habe der Beschwerdegegner veranlasst, dass die C._____ die Eintragung im Aktienbuch bestätige. Das betreffende Schreiben sei jedoch nicht an ihn, son- dern an das Regionalgericht gerichtet, und erwähne mit keinem Wort, seit wann er im Aktienbuch eingetragen sei. Die Vorinstanz habe gestützt auf das Schreiben der C._____ angenommen, dass der Beschwerdegegner seine vertraglichen Pflichten glaubhaft dargelegt habe. Dies sei willkürlich, weil nicht entscheidend sei, ob er im November 2019 im Aktienbuch eingetragen gewesen sei, sondern ob dies bereits im September 2019, zum Zeitpunkt des Zahlungsbefehls, der Fall ge- wesen sei (act. A.1, Ziff. 84 ff.). Der Beschwerdegegner wirft dem Beschwerdeführer vor, die Natur der Beschwer- de zu verkennen. Der Beschwerdeführer versuche, seine Ausführungen zur an- geblich fehlenden Fälligkeit unmerklich zu modifizieren. Im Rechtsöffnungsverfah- ren habe der Beschwerdeführer behauptet, die Forderung sei deshalb nicht fällig geworden, weil der Verwaltungsrat der C._____ nie bestätigt habe, dass er im Ak- tienbuch eingetragen sei. Er (der Beschwerdegegner) habe entgegnet, die Vorstel- lung des Beschwerdeführers, er habe innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt einer Bestätigung zu leisten, sei irrtümlich. Eine entsprechende Klausel finde sich nur in Ziffer 7.2 des Vertrags vom 29. März 2018 mit der H., nicht aber im Vertrag vom 11. Juli 2018 mit dem Beschwerdeführer. Nachdem der Rechtsöffnungstitel keinerlei Vorleistungspflichten statuiere, genüge es nach der Basler Rechtsöff- nungspraxis, dass er (der Beschwerdegegner) seine Leistung erbracht habe. Die vorliegend geschuldete Leistung bestehe eben nicht in einer Mitteilung an den Be- schwerdeführer oder Ähnlichem, sondern einzig darin, dass dieser als Aktionär mit 5'000 Aktien im Aktienbuch der C. eingetragen werde. Mit diesem Akt sei der Beschwerdeführer Aktionär der C._____ und er könne alle seine Aktionärs- rechte ausüben. Indem die C._____ dem Gericht gegenüber bescheinige, dass der Beschwerdeführer entsprechend in ihrem Aktienbuch eingetragen sei, habe er glaubhaft gemacht, dass er diese seine Leistung erbracht habe. Dass diese Be- scheinigung gegenüber dem Rechtsöffnungsgericht denknotwendigerweise nach der Ausstellung des Zahlungsbefehls habe erfolgen müssen, ändere daran nichts.

10 / 16 Das allein habe Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gebildet. Die Vorin- stanz habe weder den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt noch das Recht falsch angewendet, sondern völlig richtig erkannt, dass er (der Beschwer- degegner) die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten mit der entsprechenden Bestätigung der C._____ glaubhaft dargelegt habe, unabhängig von deren Adres- sierung. Nun bringe der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren plötzlich vor, er sei zum Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls nicht im Aktienbuch ein- getragen gewesen und demnach nicht Aktionär. Diese neue Behauptung sei no- venrechtlich zu spät (act. A.2, Ziff. 10). 5.2.Zunächst ist auf den Einwand des Beschwerdegegners einzugehen, der Beschwerdeführer berufe sich unzulässigerweise auf Noven, indem er nun plötz- lich vorbringe, er sei zum Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls nicht im Aktienbuch eingetragen und somit nicht Aktionär gewesen. Bereits in der schriftli- chen Stellungnahme bestritt der Beschwerdeführer, dass der Beschwerdegegner ihm die Aktien abgetreten und dass die C._____ ihm gegenüber die Eintragung im Aktienbuch bestätigt hätte. Der Beschwerdegegner könne seine Behauptungen nicht beweisen, weil das Schreiben der C._____ nicht an ihn, sondern an das Re- gionalgericht adressiert sei, und weil dieses vom 5. November 2019 datiere (RG act. I/2, Ziff. 42 f.). In der vorinstanzlichen Duplik behauptete der Beschwerdefüh- rer sodann, der Beschwerdegegner habe weder erfüllt noch biete er ihm gegenü- ber die Erfüllung an. Der Beschwerdegegner versuche, diesen Umstand dadurch zu korrigieren, dass er ein Schreiben der C._____ vom 5. November 2019 an das Regionalgericht einreiche. Abgesehen davon, dass der Beschwerdegegner gemäss Art. 82 OR seine Leistung ihm anbieten müsste, und nicht dem Gericht, datiere der Zahlungsbefehl vom 16. September 2019. Die Forderung des Be- schwerdegegners sei somit im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls nicht fällig gewesen (RG act. VII/2, zweitletzte Seite). Der Beschwerdegegner entgeg- nete darauf, der Verwaltungsrat der C._____ habe bestätigt, dass der Schuldner im Aktienbuch eingetragen sei. Mehr könne im Rechtsöffnungsverfahren nicht er- wartet werden. Dass der Beschwerdeführer an der GV nicht eingetragen gewesen sei, sei klar. Damals sei nur die H._____ eingetragen gewesen, weil man eine Ei- nigung erhofft habe. Die Zession der Aktion habe stattgefunden und die Eintra- gung sei damals angeordnet worden (RG act. VII/3, S. 5). Dazu erwiderte der Be- schwerdeführer seinerseits, er höre mit Datum des Verhandlungstages zum ersten Mal von der Zession (RG act. VII/3, S. 6). Die Behauptungen des Beschwerdefüh- rers im vorinstanzlichen Verfahren zeigen, dass er bereits damals bestritt, im Zeit- punkt des Zahlungsbefehls im September 2019 Aktionär geworden zu sein, man- gels Eintragung im Aktienbuch einerseits und mangels Zession andererseits.

11 / 16 Wenn der Beschwerdeführer diese Bestreitung im Beschwerdeverfahren nun wie- der aufnimmt, führt er folglich kein Novum in den Prozess ein. Der Vorwurf des Beschwerdegegners, der Beschwerdeführer verstosse gegen Novenrecht, über- zeugt daher nicht. 5.3.Nach der Rechtsprechung muss die in Betreibung gesetzte Forderung im Zeitpunkt des Erlasses des Zahlungsbefehls fällig gewesen sein (BGE 84 II 645 E. 4). Anders als der Beschwerdeführer geltend macht, prüft das Rechtsöffnungs- gericht die Frage der Fälligkeit jedoch nicht von Amtes wegen. Vielmehr liegt es am Schuldner, die fehlende Fälligkeit einzuwenden. Fehlt es an dieser Einwen- dung, kann sich das Rechtsöffnungsgericht jedenfalls mit der schlüssigen Behaup- tung der Fälligkeit durch den Gläubiger begnügen. Anlass für ein Eingreifen von Amtes wegen zu Gunsten des Schuldners besteht höchstens dann, wenn die Be- hauptung der Fälligkeit unschlüssig oder offensichtlich haltlos ist oder wenn die Behauptungen des Gläubigers auf eine offensichtliche Verletzung zwingenden Rechts hinauslaufen würden. Ansonsten hat das Rechtsöffnungsgericht die Fällig- keit erst bei einer genügenden Bestreitung genauer zu prüfen. Dabei liegt die Be- weislast beim Gläubiger, d.h. er hat den Nachweis der Fälligkeit zu erbringen. Ge- gebenenfalls kann er sich, ohne weitere Urkunden vorzulegen, dabei auch auf Art. 75 OR berufen, wonach Forderungen sogleich fällig werden. Misslingt ihm der Beweis, ist die Rechtsöffnung zu verweigern (BGer 5D_110/2021 v. 23.9.2021 E. 4.1; 5A_695/2017 v. 18.7.2018 E. 3.2; 5A_898/2017 v. 11.1.2018 E. 3.1). Wie eben erwähnt (oben E. 5.2), bestritt der Beschwerdeführer die Fälligkeit der in Be- treibung gesetzten Kaufpreisforderung in seiner vorinstanzlichen Duplik (RG act. VII/2). Damit oblag es dem Beschwerdegegner, deren Fälligkeit nachzuwei- sen. 5.4.Der Vertrag vom 11. Juli 2018 enthält keine Klausel zur Fälligkeit der Kauf- preisforderung (vgl. RG act. II/2), dies im Unterschied zum Vertrag vom 29. März 2018 zwischen dem Beschwerdegegner und der H._____, der in Ziffer 7.2 vor- sieht, dass der Kaufpreis innerhalb von zehn Tagen nach der Bestätigung der Ein- tragung im Aktienbuch fällig werde (RG act. II/2). Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, diese Fälligkeitsregel sei auch im vorliegenden Verhältnis einschlägig. Dies ist nicht anzunehmen. Ist ein Vertrag lückenhaft, bilden die Dis- positivnormen des Gesetzes das primäre Mittel der Vertragsergänzung; erst da- nach wird der hypothetische Parteiwille massgebend (BGE 115 II 484 E. 4b). Nachdem die Parteien die Fälligkeit im Vertrag vom 11. Juli 2018 offen gelassen haben, greift in erster Linie folglich das dispositive Gesetzesrecht. Nach der all- gemeinen Regel des Art. 75 OR wurde die Kaufpreisforderung bereits mit der

12 / 16 Ausübung des Kaufrechts am 13. September 2018, welche den bedingten Vertrag vom 11. Juli 2018 zur Vollendung brachte, fällig, mithin vor Einleitung der Betrei- bung am 16. September 2018. Im Kaufvertragsrecht wird Art. 75 OR, soweit die Fälligkeit der Kaufpreisforderung zur Diskussion steht, allerdings durch Art. 213 Abs. 1 OR verdrängt, der anordnet, dass der Kaufpreis mit dem Übergang des Kaufgegenstandes in den Besitz des Käufers fällig wird. Das bedeutet, dass der Verkäufer den Kaufpreis erst verlangen darf, nachdem er erfüllt oder die Erfüllung angeboten hat. Die Leistungen sind mit anderen Worten Zug-um-Zug zu erbrin- gen, wie Art. 82 OR dies allgemein für synallagmatische Verträge vorsieht (Ste- phanie Hrubesch-Millauer, in: Müller-Chen/Huguenin [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Vertragsverhältnisse Teil 1: Innominatkontrakte, Kauf, Tausch, Schenkung, Miete, Leihe, 3. Aufl., Zürich 2016, N 1 zu Art. 213 OR). Im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer demnach berechtigt, die Zahlung zu verweigern, solange der Beschwerdegegner ihm die Aktien nicht übertragen hatte oder ihm die Übertragung nicht wenigstens anbot. 5.5.Nach der Rechtsprechung ist die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen, wenn der Gläubiger der Kaufpreisforderung mit Urkunden nachweist, dass er sei- ne eigene Leistung i.S.v. Art. 82 OR erbracht oder gehörig angeboten hat, wobei es sich bei diesen Urkunden – anders als für den Nachweis des Bestands der Schuldanerkennung – nicht um einen provisorischen Rechtsöffnungstitel handeln muss (BGE 148 III 145 E. 4.3.3). Auch in der Lehre ist anerkannt, dass im Bestrei- tungsfall der Gläubiger die bereits erbrachte Erfüllung beweisen und nicht nur glaubhaft machen muss (Daniel Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl., Basel 2021, N 107 zu Art. 82 SchKG). Zum Nachweis der eigenen Leis- tung berief sich der Beschwerdegegner auf das Schreiben der C._____ vom 5. November 2019 (RG act. II/5), worin die Verwaltungsräte F._____ und G._____ zuhanden des Regionalgerichts bestätigen, dass der Beschwerdeführer "gestützt auf seine Ausübungserklärung vom 13. September 2018 aus dem zwischen ihm und Herrn B._____ abgeschlossenen Kaufsrechtsvertrag vom 11. Juli 2018 sowie die entsprechende Abtretungserklärung von Herrn B._____ mit 5'000 Namenakti- on à je CHF 1.00 Nennwert im Aktienbuch unserer Gesellschaft eingetragen ist." Auf der Grundlage dieses Schreiben kam die Vor-instanz zum Schluss, dass der Beschwerdegegner die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten glaubhaft dargelegt habe (act. B.1, E. 24 f.). Die Vorinstanz stellte für den Beweis der eigenen Leis- tung demnach auf das herabgesetzte Beweismass des Glaubhaftmachens ab, anstatt den strikten Beweis zu verlangen. Ihre darauf gründende Schlussfolge- rung, der Beschwerdegegner habe seine Leistung erbracht, so dass sich der Be-

13 / 16 schwerdeführer nicht wirksam auf das Leistungsverweigerungsrecht des Art. 82 OR bzw. Art. 213 Abs. 1 OR berufen könne, lässt sich folglich nicht aufrechterhal- ten. 5.6.Greift man für den Beweis der eigenen Leistung richtigerweise auf das Re- gelbeweismass zurück, genügt das Schreiben der C._____ vom 5. November 2019 offensichtlich nicht. Die Übertragung von Namenaktien erfolgt durch Überg- abe des indossierten Titels (Art. 684 Abs. 2 OR) oder dann durch Zession (Chri- stoph Schmid, in: Roberto/Trüeb [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privat- recht, Personengesellschaften und Aktiengesellschaft, 3. Aufl., Zürich 2016, N 3 zu Art. 684 OR). Die Eintragung des Erwerbers im Aktienbuch hat rein deklaratori- sche Bedeutung und entfaltet nur im Innenverhältnis zur Gesellschaft Wirkungen (vgl. Art. 686 Abs. 4 OR; Schmid, a.a.O., N 2 zu Art. 686 OR). Da die Eintragung im Aktienbuch einen entsprechenden Erwerbsausweis voraussetzt (Art. 686 Abs. 2 OR), ist sie allenfalls ein Indiz dafür, dass die Aktienübertragung tatsächlich stattgefunden hat. Die Eintragung allein vermag die Übertragung der Aktien indes nicht zu beweisen, insbesondere wenn die Partei, welche die Übertragung bewei- sen möchte, in der Gesellschaft eine dominierende Stellung hat und dem Verwal- tungsrat angehört. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass sich das Schreiben der C._____ nicht nur über den Zeitpunkt ausschweigt, da der Erwerb im Aktienbuch eingetragen worden sein soll, sondern auch darüber, wann die Aktien zediert wor- den sein sollen. Das Schreiben der C._____ vom 5. November 2018, das als ein- ziges Beweismittel für die vom Beschwerdegegner behauptete Aktienübertragung im Recht liegt, beantwortet mit anderen Worten die entscheidende Frage nicht, ob bereits zum Zeitpunkt des Zahlungsbefehls am 16. September 2019 die Aktien übertragen waren. Dabei erstaunt, dass der Beschwerdegegner die Abtretungser- klärung, mittels derer er die Aktien an den Beschwerdeführer übertragen haben soll, nicht als Urkunde eingereicht hat. Dies weckt erhebliche Zweifel an der The- se, dass die Aktien tatsächlich vor dem 16. September 2018 zediert worden sind. Der Beschwerdegegner vermag den Beweis, dass seine eigene Leistung zum Zeitpunkt des Zahlungsbefehls erbracht war, folglich nicht zu erbringen. Der Be- schwerdeführer verfügte zum Zeitpunkt des Zahlungsbefehls somit über ein Leis- tungsverweigerungsrecht, weshalb gegen ihn keine Rechtsöffnung erteilt werden kann. 6.Fazit Zusammengefasst ging die Vorinstanz bei der Prüfung, ob der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer die Aktien vor Einleitung der Betreibung übertragen hatte, fälschlicherweise vom Beweismass des Glaubhaftmachens aus. Ihre Schlussfol-

14 / 16 gerung, die Aktienübertragung sei dargetan und die Einrede des Art. 82 OR bzw. Art. 213 Abs. 1 OR somit ausgeschlossen, lässt sich daher nicht halten. In An- wendung des Regelbeweismasses kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Aktienübertragung zum Zeitpunkt der Einleitung der Betreibung vollzogen war. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen. Ob weitere Einwendungen der Rechtsöffnung im Wege stehen (Willensmängel; fehlender Eintritt der Suspensiv- bedingung), kann bei diesem Ergebnis dahingestellt bleiben. 7.Prozesskosten 7.1.Bei diesem Ergebnis gehen die Prozesskosten sowohl des erstinstanzli- chen Verfahrens als auch des Beschwerdeverfahrens zulasten des Beschwerde- gegners (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 7.2.Die von der Vorinstanz auf CHF 2'000.00 festgesetzten Gerichtskosten sind angesichts des Streitwertes und des verursachten Aufwandes nicht zu beanstan- den (vgl. Art. 48 GebV SchKG [SR 281.35]). Was die Parteientschädigung betrifft, machte der Beschwerdeführer einen Aufwand von 45.35 Stunden geltend (RG act. VI/3). Dieser erscheint angesichts der summarischen Natur des Rechtsöff- nungsverfahrens übersetzt und ist auf angemessene 30 Stunden herabzusetzen (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 HV [BR 310.250]). Multipliziert mit dem maximal üblichen Stundenansatz von CHF 270.00, auf den der vereinbarte Stundenansatz von CHF 300.00 (RG act. VI/2) zu reduzieren ist (Art. 3 Abs. 1 HV), resultiert ein Hono- rar von CHF 8'100.00. Dazu kommen die Auslagen in der geltend gemachten Höhe von CHF 40.00 sowie die Mehrwertsteuer von 7.7%, womit sich die Partei- entschädigung auf total CHF 8'800.00 beläuft. 7.3.Nicht zuzusprechen ist der Interessenwertzuschlag von CHF 35'000.00 (= 2 % von CHF 1.75 Mio.), den der Beschwerdeführer auf der Honorarnote zuhan- den des Regionalgerichts zusätzlich aufgeführt hat (RG act. VI/3). Bei der ermes- sensweisen Festsetzung der Parteientschädigung gestützt auf die eingereichte Honorarnote berücksichtigt die urteilende Instanz auch einen Interessenwertzu- schlag, soweit dieser vereinbart und üblich ist sowie keine Erfolgszuschläge enthält (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 HV). Als üblich gilt ein einmaliger Interessenwertzu- schlag, der in einem angemessenen Verhältnis zum Honorar nach Zeitaufwand steht und bestimmte Ansätze nicht übersteigt (Art. 3 Abs. 2 HV; vgl. zum Ganzen jüngst: PKG 2021 Nr. 9). Obwohl die HV für das summarische Verfahren keine spezielle Bemessungsgrundlage enthält, ist bei der Beurteilung der Angemessen- heit des Interessenwertzuschlags dem Charakter des summarischen Verfahrens

15 / 16 Rechnung zu tragen. In betreibungsrechtlichen Summarsachen sind insbesondere der gebotene Zeitaufwand und die Bedeutung der Sache (für den Mandanten) in der Regel erheblich geringer als im ordentlichen Zivilverfahren, in dem der definiti- ve Rechtsverlust droht. Demgemäss werden die Parteientschädigungen für sum- marische Verfahren in anderen Gebührenordnungen wesentlich tiefer als bei or- dentlichen Verfahren angesetzt (vgl. z.B. § 9 der Zürcher Verordnung über die Anwaltsgebühren [AnwGebV; LS 215.3] oder § 6 der Zuger Verordnung über den Anwaltstarif [AnwT; BGS 163.4]: in der Regel Ermässigung auf einen Drittel bis einen Fünftel der ordentlichen Gebühr). Die Regelung des Interessenwertzu- schlags ist auf den ordentlichen Zivilprozess zugeschnitten und findet nach der Rechtsprechung des Kantonsgerichts im summarischen Rechtsöffnungsverfahren daher grundsätzlich keine Anwendung (KGer GR KSK 2011 56/57 v. 6.9.2011 E. 3 m.w.H.). Abgesehen davon sieht die vom Beschwerdeführer eingereichte Honora- rvereinbarung lediglich vor, dass ein Interessenwertzuschlag erhoben werden "kann" (RG act. VI/2, Art. 4), ohne zu definieren, wann der Zuschlag tatsächlich erhoben wird. Damit bleibt unklar, ob der Mandant seiner Rechtsvertretung auch dann einen Interessenwertzuschlag schuldet, wenn er im Prozess unterliegt. Er- hebt die Rechtsvertretung den Interessenwertzuschlag aber nur im Fall, da ihr Mandant obsiegt, läuft dies auf einen Erfolgszuschlag und die Ausnützung einer Prozesssituation hinaus, was nach Massgabe der HV nicht zulasten der Gegen- partei gehen darf (vgl. Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 und Art. 4 Abs. 2 HV). 7.4.Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind beim vorliegenden Streitwert und angesichts des verursachten Aufwands mit CHF 3'000.00 zu be- messen (vgl. Art. 48 i.V.m. Art. 61 GebV SchKG). Mit Bezug auf die Parteien- tschädigung macht der Beschwerdeführer allein im Zusammenhang mit der Ausa- rbeitung der Beschwerde einen Aufwand von 55.5 Stunden geltend (act. G.2). Dieser Aufwand ist auf angemessene 20 Stunden zu reduzieren (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 HV). Der Aufwand für die weiteren Eingaben ist nicht zu entschädigen, da dieser nicht notwendig war (Art. 326 ZPO; vgl. auch act. D.5). Ausgehend von 20 Stunden Aufwand à CHF 270.00 und unter Berücksichtigung einer Spesenpau- schale von 3 % und der Mehrwertsteuer beträgt die Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren CHF 6'000.00.

16 / 16 Demnach wird erkannt: 1.In Gutheissung der Beschwerde werden die Ziffern 1 und 2 des Entscheids des Einzelrichters am Regionalgericht Plessur vom 8. Januar 2020 aufge- hoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1.Das Rechtsöffnungsgesuch wird abgewiesen. 2.a) Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von CHF 2'000.00 werden B._____ auferlegt und werden mit dem von ihm geleisteten Vorschuss verrechnet. b) B._____ wird verpflichtet, A._____ für das Rechtsöffnungsverfahren mit CHF 8'800.00 (inkl. Spesen und MwSt.) zu entschädigen." 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 3'000.00 gehen zulasten von B._____ und werden mit dem von A._____ geleisteten Vorschuss von CHF 3'000.00 verrechnet. B._____ wird verpflichtet, A._____ die Kosten von CHF 3'000.00 direkt zu ersetzen. 3.B._____ wird verpflichtet, A._____ für das Beschwerdeverfahren mit CHF 6'000.00 (inkl. Spesen und MwSt.) zu entschädigen. 4.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an:

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