Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 11. November 2020 ReferenzKSK 20 70 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BesetzungBrunner, Vorsitzender Michael Dürst und Hubert Guetg, Aktuar ParteienA._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B._____ gegen C._____ AG Beschwerdegegnerin GegenstandPfändung Anfechtungsobj. Pfändungsurkunde H.________ des Betreibungs- und Konkur- samtes der Region Plessur vom 20.04.2020 Mitteilung16. November 2020
2 / 12 I. Sachverhalt A.A._____ wird von der C.________ für die Beträge von CHF 715.80 und CHF 587.40 (Betreibung Nr. D._____ und G.) jeweils zuzüglich Kosten über das Betreibungsamt der Region Plessur betrieben. B.Nach Stellung der Fortsetzungsbegehren fasste das Betreibungsamt der Region Plessur die beiden Betreibungen in der Pfändungsgruppe Nr. H. zusammen. Ein erster Pfändungsvollzug erfolgte am 3. Juni 2019. Im Rahmen der Nachpfändung vom 2. März 2020 pfändete das Betreibungsamt der Region Ples- sur – auch zur Deckung von Forderungen aus anderen Pfändungsgruppen – einen Betrag von CHF 13'000.00 "aus der Forderung der Schuldnerin gegenüber dem Konkursamt der Region Plessur (ehemalige Konkursmasse A.), ent- standen durch am 13. Dezember 2019 in der Wohnung der Schuldnerin beschlag- nahmtes Bargeld in Höhe von CHF 100'000.00, welches bei der Konkurseinver- nahme trotz Strafandrohung verheimlicht wurde". Die Pfändungsurkunde wurde am 20. April 2020 ausgefertigt und versandt. C.Das Betreibungsamt der Region Plessur begründete die Pfändung dieses Betrages in der Pfändungsurkunde zusätzlich wie folgt: Bemerkungen: Das beschlagnahmte Bargeld stammte wahrscheinlich aus einer Kapital- leistung/Ehegattenabfindung aufgrund des Ablebens des Ehemannes der Schuldnerin in der Höhe von CHF 406'166.10, ausbezahlt durch die I. in J.. Die Schuldnerin hat am 8. November 2019 das Kapital auf ihr Konto bei der K. ausbezahlt erhalten. Nur 4 Wo- chen später, am 5. Dezember 2019, waren rund CHF 325'000.00 des Kapi- tals bereits vom Konto weggeflossen. Das Bundesgericht erwog bezüglich Barauszahlungen von Kapitalabfin- dungen, dass diese pfändbar seien. Bei Personen nahe am Rentenalter gibt es unseres Erachtens Spielraum die Kapitalabfindung der beschränk- ten Pfändbarkeit zuzuordnen. Vom Rentenalter sind wir bei Frau A.________ mit Jahrgang _____ noch weit entfernt und somit kann die be- schränkte Pfändbarkeit nicht in Betracht gezogen werden. Im Weiteren kommt im Fall von Frau A.________ ein weiterer Grund hinzu, weshalb die Kapitalabfindung eben nicht der beschränkten Pfändbarkeit unterliegt. Gemäss den Kontoauszügen hatte die Schuldnerin niemals vor, die Kapitalabfindung im Sinne einer Ehegattenrente einzusetzen. Das Geld floss in alle Richtungen weg (uns nicht bekannte Dritte, Wegschaffung Vermögen auf Konto des Sohnes, Barauszahlung grosser Beträge zur Ver- heimlichung vor dem Betreibungs- und Konkursamt, etc.). Sie hat somit möglichst einen grossen Teil der Kapitalabfindung weggeschafft. Von ei- nem haushälterischen, vorsichtigen und vorsorgegerechten Umgang mit der barausgezahlten Kapitalauszahlung kann hier definitiv nicht gespro- chen werden. Der Vorsorgezweck ist somit nicht gegeben und die gesamte Kapitalauszahlung ist als Vermögen der Schuldnerin zu betrachten, wel- ches der vollumfänglichen Pfändbarkeit unterliegt.
3 / 12 Aus den erwähnten Gründen kann auf die hypothetische Umrechnung der Ehegattenrente verzichtet werden. D.Mit Eingabe vom 30. April 2020 liess A._____ (nachfolgend Beschwerde- führerin), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B., gegen den Pfändungs- vollzug aufsichtsrechtliche Beschwerde gemäss Art. 17 ff. SchKG ans Kantonsge- richt von Graubünden erheben mit den folgenden Anträgen: 1.Die Pfändungen N., H., L.___ sowie M.________ vom 20. April 2020 seien aufzuheben und die Rechtssa- che zur neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2.Eventualiter seien die angefochtenen Pfändungen gemäss vorstehen- der Ziff. 1 insoweit aufzuheben, als zur Deckung der Pfändungsgrup- pen ein Betrag von CHF 13'000.00 "aus" behaupteter "Forderung der Schuldnerin gegenüber dem Konkursamt der Region Plessur (ehema- lige Konkursmasse A.___)" gepfändet wurde beziehungsweise insoweit als bei der Berechnung des Existenzminimums von einem beschwerdeführerischen Einkommen von CHF 4'716.00 ausgegangen wird, und festzustellen, dass weder pfändbares Vermögen noch Ein- kommen vorhanden ist. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Gesetz. E.In seiner Stellungnahme vom 14. Mai 2020 beantragt das Betreibungs- und Konkursamt der Region Plessur was folgt: Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. F.Mit Schreiben vom 22. Juni 2020 wies das Betreibungs- und Konkursamt der Region Plessur das Kantonsgericht von Graubünden darauf hin, dass es sei- tens des Regionalgerichts Plessur mit IncaMail vom 18. Juni 2029 darüber infor- miert worden sei, dass die Beschwerdeführerin CHF 5'645.45 inkl. CHF 150.00 Gerichtskosten in bar einbezahlt habe, um einen Konkurs (Betreibung Nr. E.) abzuwenden. Dies obschon sie angeblich über kein Vermögen verfügen soll. G.Mit Eingabe vom 2. Juli 2020 nahm die Beschwerdeführerin zu den Einga- ben Stellung. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, die vom Betreibungs- und Konkursamt eingereichte Strafanzeige vom 13. Mai 2020 gegen sie aus dem Recht zu weisen. II. Erwägungen 1.1.Gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes kann nach Art. 17 Abs. 1 SchKG bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Im Kontext der Pfändung kann sich der Beschwerdeführer somit auf jede Verletzung der Bestimmungen
4 / 12 über deren Vollzug berufen. Die betreibungsrechtliche Beschwerde stellt ein spezi- fisch zwangsvollstreckungsrechtliches Institut verwaltungsrechtlicher Natur dar. Bei ihr handelt es sich nicht um eine gerichtliche Angelegenheit i.S.v. Art. 1 lit. c ZPO (Urteil des Bundesgerichts 5A_471/2013 vom 17. März 2014, E. 2.1). Im Kanton Graubünden amtet das Kantonsgericht nach Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 13 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGzSchKG; BR 220.000) als einzige Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- und Konkursämter. Die interne Zuständigkeit fällt dabei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zu (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Kan- tonsgerichts [KGV; BR 173.100]). Die Beschwerde ist schriftlich (Art. 17 Abs. 1 EGzSchKG) und binnen einer Frist von zehn Tagen seit Kenntnisnahme des Be- schwerdeführers von der angefochtenen Verfügung (Art. 17 Abs. 2 SchKG) einzu- reichen. Im Übrigen richtet sich das Verfahren gemäss Art. 10 EGzSchKG, soweit das SchKG und das EGzSchKG keine Vorschriften enthalten, nach der Schweize- rischen Zivilprozessordnung und dem Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100). 1.2.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Beschwerdeschrift gegen mehrere unterschiedliche Akte des Betreibungsamtes der Region Plessur (Pfän- dungsvollzüge betreffend die Betreibungsgruppen Nrn. N.; H.; L.________ sowie M.). Ihrer Ansicht nach sei es zweckmässig und pro- zessökonomisch, die angefochtenen Einzelakte in einem Beschwerdeverfahren zu überprüfen. 1.2.2. Das gewählte Vorgehen der Beschwerdeführerin ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, ist es doch – unter Vorbehalt der Einhaltung der formellen Anforde- rungen an die Beschwerdeschrift – zulässig, verschiedene Akte im Rahmen einer einzigen Rechtsschrift anzufechten. Das Vorgehen ist im vorliegenden Fall aber nicht zweckmässig. In den einzelnen Pfändungsvollzugsverfahren treten mehrere unterschiedliche Gläubiger/innen, teilweise einzeln, teilweise aber auch im Rah- men der gleichen Pfändungsgruppe mehrfach, auf. Es erscheint angesichts dieser Ausgangslage angemessen, hinsichtlich jedes angefochtenen Pfändungsvollzuges ein einzelnes Beschwerdeverfahren zu eröffnen und durchzuführen. Eine gemein- same Behandlung der Beschwerden führte letztlich zu einem Aufblähen des Ent- scheides und erschwerte, zwischen den einzelnen Verfahren und den daran Betei- ligten zu differenzieren. Die Fehleranfälligkeit würde sich dadurch akzentuieren. In sinngemässer Anwendung von Art. 125 lit. b ZPO sind die Beschwerdeverfahren somit getrennt zu führen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (KSK 20 70) bildet die unter der Pfändungsnummer H. ausgestellte
5 / 12 Pfändungsurkunde (Pfändungsgruppe bestehend aus den Betreibungen Nr. D._____ und G.). 1.3.Zur Beschwerde legitimiert ist, wer durch die angefochtene Verfügung eines Vollstreckungsorgans in seinen rechtlich geschützten oder zumindest tatsächli- chen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwür- diges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat (Pra 2019 Nr. 57, E. 3.2; Pra 2019 Nr. 33, E. 4.2.2). Zweifellos wird die Beschwerdeführerin durch die vorliegende Pfändung in ihren rechtlichen Interessen tangiert. Sie ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert. 1.4.Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Beschwerde vom 30. April 2020 gegen die am 20. April 2020 erstellte Pfändungsurkunde (Nachpfändung gemäss Art. 115 Abs. 1 SchKG; Pfändungsnummer H.; vgl. E. 1.2) des Betreibungsamtes der Region Plessur, deren Abschrift ihrem Rechtsvertreter am 21. April 2020 zugestellt wurde. Die Beschwerdefrist beginnt hinsichtlich der Pfän- dung erst mit der Zustellung der Pfändungsurkunde zu laufen (Pra 2008 Nr. 56 E. 2.2; Pra 1998 Nr. 175, E. 1.c). Aufgrund des vorstehend Gesagten ist auf die so- wohl form- als auch fristgemäss eingereichte Beschwerde einzutreten. 2.Die Kantone regeln – unter Beachtung der bundesrechtlichen Minimalvor- schriften (Art. 20a Abs. 2 SchKG) – im Weiteren das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG hat die Aufsichtsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. auch Art. 17 Abs. 2 EGzSchKG; BR 220.000). Aufgrund dieser gesetzlich vorge- schriebenen Untersuchungsmaxime hat die kantonale Aufsichtsbehörde das Ver- fahren zu leiten, die rechtserheblichen Tatsachen und erforderlichen Beweismittel zu erheben und sie zu würdigen (Urteil des Bundesgerichts 5A_990/2018 vom 25. Juni 2019, E. 2.2 m.w.H.). Die aus der Untersuchungsmaxime resultierende Ab- klärungspflicht erstreckt sich dabei nur auf Aspekte des rechtserheblichen Sach- verhaltes (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_990/2018 vom 25. Juni 2019, E. 2.2). Auch unter dem geltenden Untersuchungsgrundsatz ist die Aufsichtsbehörde an die ihm unterbreiteten Anträge gebunden, wenn die Partei ihre Forderungen in den Anträgen selbst qualifiziert oder eingeschränkt hat (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3 SchKG; vgl. Jolanta Kren Kostkiewicz, in: Orell Füssli Kommentar, SchKG, 20. Auflage, Zürich 2020, N 18 zu Art. 20a SchKG). Sie würdigt die Beweise frei. Sie ist ver- pflichtet, angebotene Beweise abzunehmen und zu würdigen, ausser es ist anzu- nehmen, dass die verlangte Beweisvorkehr am Ergebnis nichts mehr zu ändern vermöchte (sog. antizipierte Beweiswürdigung; BGE 131 I 153 E. 3). Ein Parteivor- tritt findet nicht statt (Art. 17 Abs. 3 EGzSchKG).
6 / 12 2.1.Vorab ist auf den prozessualen Antrag der Beschwerdeführerin einzugehen, die Strafanzeige vom 13. Mai 2020 gegen sie aus dem Recht zu weisen (vgl. act. A.4, S. 1. f.; act. E. 2/Frontblatt). Die Beschwerdeführerin begründet diesen Antrag damit, dass einerseits die Unschuldsvermutung gelten würde. Andererseits sei die Strafanzeige für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde irrelevant. 2.2.Die Aufsichtsbehörden haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzu- stellen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 Satz 1 SchKG). Dies bedeutet zunächst, dass die Aufsichtsbehörde zu entscheiden hat, welches von den Parteivorbringen der rechtserhebliche Sachverhalt ist. Zu dessen Ermittlung nimmt sie sodann auch ohne entsprechenden Parteiantrag von sich aus Beweismittel ab (vgl. Franco Lo- randi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, Zürich 2000, N 55 zu Art. 20a SchKG). Als Beweismittel kommen dieselben in Frage wie im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren (BGE 123 III 328 E. 3). Die im Recht liegenden Be- weismittel sind sodann von der Aufsichtsbehörde frei zu würdigen (vgl. Franco Lorandi, a.a.O., N 64 zu Art. 20a SchKG; Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3 SchKG), d.h. nach freier Überzeugung. Formale Beweisregeln sind nicht massgeblich (Flavio Comet- ta/Urs Möckli, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundes- gesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 2. Auflage, Basel 2010, N 13 zu Art. 20a SchKG). 2.3.Die bei der Staatsanwaltschaft Graubünden eingereichte Strafanzeige des Betreibungsamtes der Region Plessur wurde seitens des Betreibungsamtes der Region Plessur im Rahmen seiner Beschwerdestellungnahme vom 14. Mai 2020 bei der Aufsichtsbehörde eingereicht. In seiner Stellungnahme weist das Betrei- bungsamt der Region Plessur auf die Anzeige sowie deren Beilagen hin, welche aufzeigen sollen, dass die Beschwerdeführerin missbräuchlich handelt und die Kapitalauszahlung nicht ihrer Vorsorge diene (act. A.2, S. 5). Dies ist im vorlie- genden Verfahren ein zentraler Punkt, so dass die betreffenden Akten keineswegs als "irrelevant" bezeichnet werden können. Sodann zielt der beschwerde- führerische Hinweis auf die Unschuldsvermutung ins Leere. Die Beschwerdeführe- rin verkennt, dass dieser Grundsatz aufgrund der geltenden freien Beweiswürdi- gung im vorliegenden aufsichtsrechtlichen Verfahren – zumindest in Form einer Beweisregel – keine Rolle spielen kann. Soweit aus der Strafanzeige für das vor- liegende Verfahren relevante Sachverhaltsaspekte gewonnen werden können, darf die Anzeige berücksichtigt werden. Sodann gilt es auch, auf den Grundsatz hinzuweisen, wonach Zivil- und Strafrichter nicht an die Feststellungen des jewei- lig anderen gebunden sind. Die Aufsichtsbehörde wird sich in casu auch nicht
7 / 12 darüber zu äussern haben, ob sich die Beschwerdeführerin strafrechtlich relevant verhalten hat. Das Vorbringen ist als unbegründet abzuweisen. 3.1.Unbestrittenermassen wurde der Beschwerdeführerin nach dem Tod ihres Ehemannes von dessen Vorsorgeeinrichtung am 8. November 2019 eine Kapital- abfindung in Höhe von CHF 406'166.10 (kapitalisierte Ehegattenrente gekürzt ab _____ 2019) auf ein auf ihren Namen lautendes Konto bei der Kantonalbank Graubünden überwiesen (vgl. act. B.5 [worin ein Betrag in Höhe von CHF 405'749.10 angegeben wird]; act. E.2, Register Nr. 14a). Dieses Guthaben hat sich zwischenzeitlich stark reduziert. Ein Teil der Kapitalabfindung in Höhe von CHF 100'000.00 wurde vom Konkursamt der Region Plessur im Rahmen eines Konkursverfahren gegen die Beschwerdeführerin in bar bei ihr zu Hause be- schlagnahmt (vgl. auch act. E. 2, Register Nr. 5). Mit Entscheid des Kantonsge- richts von Graubünden KSK 19 106 vom 7. Februar 2020 wurde eine gegen die Konkurseröffnung erhobene Beschwerde gutgeheissen und der Konkursentscheid des Einzelrichters SchKG am Regionalgericht Plessur vom 4. Dezember 2019 aufgehoben. Im Rahmen des vorliegend strittigen Vollzuges wurde der Forde- rungsanspruch der Beschwerdeführerin gegenüber dem Konkursamt auf Erstat- tung des "Restbetrages" aus der Beschlagnahmung gepfändet. Zwecks Sicherung wurde dem Konkursamt der Region Plessur bereits am 14. Februar 2020 die Pfändung der Forderung angezeigt (Pfandumfang CHF 13'000.00; vgl. act. E.1, Register Nr. 7). 3.2.Die Beschwerdeführerin macht in der Hauptsache geltend, die ihr zugeflos- sene Kapitalabfindung aus Vorsorge sei nur beschränkt pfändbar. Dies nur dann, wenn das aus der einmaligen Kapitalzahlung effektiv noch vorhandene Vermögen umgerechnet in eine lebenslängliche Rente, zusammen mit weiterem Einkommen, einen überschüssigen, pfändbaren Betrag ergeben würde. Vermögen sei keines vorhanden. Nach Meinung der Beschwerdeführerin erziele sie kein ihr Existenzmi- nimum überschreitendes Einkommen, sodass die Vorsorgekapitalabfindung nicht gepfändet werden dürfe. Die Rechtslage zu Art. 92 und 93 SchKG sei dem Betrei- bungsamt bereits mit Schreiben vom 16. März 2020 erläutert worden (vgl. act. A.1, S. 3, Ziff. 11 ff.). 4.1.Aus dem beschwerdeführerischen Hinweis auf Art. 92 SchKG geht nicht genügend klar hervor, ob eine Verletzung eben dieser Bestimmung gerügt wird. Klarheit verschafft auch das Schreiben vom 16. März 2020 nicht (vgl. act. E.1, Re- gister Nr. 10). Selbst wenn sie mit dem Vorbringen implizit eine Verletzung von Art. 92 SchKG geltend machen wollte, wäre diesem kein Erfolg beschieden. Dies ist nachfolgend kurz zu erläutern.
8 / 12 4.2.In casu kommt nur eine Verletzung von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG in Frage. Gemäss dieser Bestimmung sind Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügig- keitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit unpfändbar. Sinn und Zweck dieser Bestimmung besteht darin, dass die Alters- und Hinterlassenenvorsorge bis zum Eintritt der Fälligkeit ihrer Leistungen geschützt werden soll (vgl. Botschaft über die Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG] vom 8. Mai 1991, BBl 1991, S. 80). Der Geltungsbereich der Norm erstreckt sich auf Ansprüche der sogenannten 2. Säule (sowohl Säule 2a und 2b). Ebenfalls unter Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG fällt die gebundene Vorsorge im Rahmen von Art. 82 BVG (sogenannte Säule 3a). Dabei unerheblich ist, ob es sich um ein Vorsorgekonto bei einer Bank oder um eine ge- bundene Lebensversicherungspolice bei einer Versicherung handelt (vgl. BGE 121 III 285 E. 1). Nicht erfasst sind demgegenüber Kapitalleistungen der Säule 3b. Leistungen aus beruflicher Vorsorge sind nur vor Eintritt des leistungsbegründen- den Ereignisses vollständig unpfändbar. Nach Eintritt dieses Ereignisses sind sie, unabhängig davon, ob sie wegen Alters, Todes oder Invalidität ausgerichtet wer- den, wie anderes Einkommen nach Art. 93 SchKG beschränkt pfändbar (Urteil des Bundesgerichts 5A_908/2017 vom 7. März 2018, E. 2.2; BGE 120 III 71 E. 3 und 4). Die Beurteilung der Unpfändbarkeit obliegt dem vollziehenden Amt (vgl. Tho- mas Winkler, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG], Zürich 2017, N 5 zu Art. 92 SchKG), wobei den Schuldner eine Mitwirkungspflicht trifft (vgl. BGE 113 III 77 E. 2). Mass- gebender Zeitpunkt für die Bestimmung der Unpfändbarkeit eines Vermögenswer- tes ist regelmässig der Pfändungsvollzug (BGE 55 III 119, S. 121 f.). 4.3.Aus den obigen Ausführungen geht zweifellos hervor, dass der von der Be- schwerdeführerin ohne nähere Begründung zitierte Art. 92 [Abs. 1 Ziff. 10] SchKG im vorliegenden Fall nicht einschlägig ist. Die Kapitalabfindung (Ehegattenrente) wurde der Beschwerdeführerin nämlich bereits am 8. November 2019, somit er- hebliche Zeit vor der vorliegend strittigen Nachpfändung vom 2. März 2020, aus- bezahlt. 5.1.Zu prüfen ist weiter, ob die Kapitalabfindung lediglich im Sinne von Art. 93 Abs. 1 SchKG beschränkt pfändbar ist. Bejahendenfalls wäre weiter zu prüfen, ob mit der ermittelten Rente zusammen mit den weiteren Einkünften ein über ihrem Existenzminimum liegendes und damit pfändbares Einkommen erzielt würde. 5.2.1. Gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG kann Erwerbseinkommen jeder Art, Nutz- niessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten,
9 / 12 namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Art. 92 SchKG un- pfändbar sind, so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betrei- bungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind. Dieses Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug (Abs. 2). 5.2.2. Den Grundsatz, wie mit Kapitalauszahlungen von Vorsorgeeinrichtungen mit Blick auf Art. 93 SchKG zu verfahren ist, hat das Bundesgericht in BGE 115 III 45 definiert. So gilt, dass Kapitalabfindungen von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge wie Renten im Sinne von Art. 93 SchKG nur beschränkt pfändbar sind. Die diesbezüglich bestehende Rechtsprechung des Bundesgerichts bezweckt, den durch Art. 93 SchKG zu verwirklichenden Sozialschutz dem Schuldner unab- hängig davon zuteilwerden zu lassen, in welcher Form die Vorsorgeeinrichtung ihre Leistung ausrichtet. Dem Schuldner soll es nicht zum Nachteil gereichen, wenn die Vorsorgeeinrichtung ihre Leistung als Kapital und nicht als Rente er- bringt. Die beiden Leistungsformen sind grundsätzlich als gleichwertig zu betrach- ten. Der Schuldner kann nicht gezwungen werden, mit der ihm ausbezahlten Ab- findungssumme eine Rente zu kaufen (BGE 113 III 15 E. 4 und 115 III 45 E. 1.b). Daher ist nicht einzusehen, warum das ausbezahlte Kapital anders behandelt werden soll als die fällige, aber noch nicht ausgerichtete Kapitalforderung gegenü- ber der Vorsorgeeinrichtung. Gemäss Bundesgericht rechtfertigt es sich, Art. 93 SchKG auch dann anzuwenden, wenn das Kapital bereits ausgerichtet worden ist. Die beschränkte Pfändbarkeit erfasst dabei auch angeschaffte Ersatzvermögens- werte (BGE 115 III 45 E. 1. f.). 5.2.3. Zu prüfen ist im Folgenden, ob die beschränkte Pfändbarkeit der Kapital- auszahlung aufgehoben wird, wenn der Empfänger den damit bezweckten Sozial- schutz unterlaufen will, indem er Dispositionen über das Kapital trifft, welche mit einer Verwendung als Vorsorgekapital nicht zu vereinbaren sind. Etwa indem er das erhaltene Kapital mit seinem übrigen Vermögen vermischt hat oder auf andere Weise zu erkennen gibt, dass er es zweckwidrig nicht für seinen Unterhalt zu ver- wenden gedenkt (vgl. BGE 115 III 45 E. 1.c; Georges Vonder Mühll, in: Staehe- lin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs, Bd. I, 2. Auflage, Basel 2010, N 13 zu Art. 93 SchKG; Thomas Winkler, a.a.O., N 14 zu Art. 93 SchKG). 5.2.4. Die vorstehend in E. 5.2.2 f. wiedergegebene Rechtslage hat das Bundes- gericht mit Urteil 5A_338/2019 vom 23. September 2019 in E. 6.2.1 (4. Absatz) und in E. 6.4 wie folgt präzisiert:
10 / 12 Keine zweckwidrige Verwendung der Vorsorgeleistung sei darin zu erblicken, dass der Schuldner die Kapitalauszahlung in Form von Bankkonten und Wertschriften anlegt. Umgekehrt sei eine Auszahlung in bar für Vermögenswerte, die dem künf- tigen Unterhalt dienen sollen, ungewöhnlich und schliesse die vollumfängliche Pfändbarkeit nicht aus. Noch keine Zweckwidrigkeit der Verwendung der Kapital- auszahlung sei auch darin zu sehen, dass ein gewisser Teil für die Tilgung von Schulden verwendet wird. 5.2.5. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin von der Vorsorgeeinrichtung ihres verstorbenen Ehemannes einen Betrag von CHF 406'166.10 ausbezahlt erhielt (vgl. E. 3.1). Gemäss Auflistung der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwer- deschrift hat sie davon zwischen dem 8. November 2019 und dem 30. April 2020 bereits über CHF 170'000.00 für Schuldentilgung und andere Ausgaben verwen- det. Bereits dieses Vorgehen wirft Fragen auf. So hat die Beschwerdeführerin nach eigenem Gutdünken gewisse Schulden bezahlt und jene, welche nun Ge- genstand des Pfändungsvollzuges sind, nicht (vgl. auch KSK 20 69, 71 und 72). Ob sie damit den Tatbestand von Art. 167 StGB erfüllt hat, kann vorliegend offen- bleiben. Gleichwohl ist angesichts ihres Verhaltens festzuhalten, dass der diesbe- züglich erhobene Vorwurf des Betreibungsamtes der Region Plessur jedenfalls nicht ohne weiteres aus der Luft gegriffen scheint. Sodann widerspricht es dem Gedanken der beschränkten Pfändbarkeit von Kapitalauszahlungen von Vorsorge- leistungen, wenn damit in derart hohem Masse (teilweise nicht näher definierte private) Schuldentilgungen vorgenommen werden und dabei auch namhafte Be- träge an familiäre Gläubiger (Vater) gehen (vgl. beispielsweise act. A.1, S. 4, Ziff. 14 und S. 5 Position über CHF 39'000.00 "Schuldentilgung, um Betreibungen ab- zuwenden"). Das ausbezahlte Kapital soll nämlich in erster Linie den künftigen Lebensunterhalt der Begünstigten sichern und nur der als Rente umgerechnete Betrag, der das Existenzminimum zusammen mit den übrigen Einkünften über- steigt, darf im Betreibungsfall für die Begleichung von Schulden verwendet wer- den. Gemäss der Berechnung der Vorsorgeeinrichtung (vgl. act. B.5) ergäbe das ausbezahlte Kapital eine monatliche (gekürzte) Ehegattenrente von lediglich CHF 1'248.00, was den Betrag für die Deckung des Notbedarfs bei weitem nicht erreicht. Das vorbeschriebene Vorgehen der Beschwerdeführerin ist bereits ein deutlicher Hinweis darauf, dass sie die Kapitalauszahlung nicht für den zukünfti- gen Lebensunterhalt verwenden, sondern wie ungebundenes privates Vermögen behandeln wollte. Dies zeigen weitere Handlungsweisen der Beschwerdeführerin auf. So hat sie CHF 150'000.00 der Kapitalauszahlung, welche auf einem Konto der K.________ lagen, zunächst auf ein Konto bei der O.________ überweisen lassen und alsdann von dort in bar abgehoben. CHF 100'000.00 davon hat das
11 / 12 Betreibungsamt der Region Plessur sodann in der Wohnung der Beschwerdefüh- rerin sichergestellt. Mit hoher Wahrscheinlichkeit wollte die Beschwerdeführerin mit diesem Vorgehen versuchen, das Geld vor dem Betreibungsamt zu verheimli- chen. Zugegebenermassen hat die Beschwerdeführerin sodann rund CHF 130'000.00 auf ein Konto ihres Sohnes überwiesen. Wenn die Kapitalabfin- dung schon dafür bestimmt war, für künftigen Unterhalt der Beschwerdeführerin verwendet zu werden, so macht die Überweisung von rund einem Drittel der ge- samten Kapitalzahlung auf ein Konto ihres Sohnes keinen Sinn – ausser sie wollte damit versuchen, dieses dem Zugriff des Betreibungsamtes zu entziehen. Alles in allem wird aufgrund der Verhaltensweisen der Beschwerdeführerin und vor allem im Umstand des bisher raschen Verbrauches der Kapitalabfindung klar erkennbar, dass es ihr nicht darum geht, die Kapitalabfindung bestimmungsgemäss für ihren künftigen Unterhalt zu verwenden. Vielmehr dürfte dieser Gedanke bei den Trans- aktionen der Beschwerdeführerin nicht die geringste Rolle gespielt haben. Es be- steht somit kein Grund, der erhaltenen Kapitalabfindung eine nur beschränkte Pfändbarkeit zuzugestehen. Stellt die Kapitalabfindung demnach unbeschränkt pfändbares Vermögen dar, ist auch auf das weitere Vorbringen der Beschwerde- führerin zur Berechnung der – ihrer Ansicht nach nicht bestehenden – pfändbaren Quote nicht einzugehen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin erweist sich als unbegründet. 5.3.Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 6.1.Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV ist das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde kostenlos. Die – rein intern zu verbuchenden – Verfahrenskosten von CHF 1'200.00 verbleiben demnach beim Kanton. 6.2.Im Beschwerdeverfahren nach den Artikeln 17 ff. SchKG darf keine Partei- entschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
12 / 12 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde vom 30. April 2020 wird abgewiesen. 2.Die Kosten für das Beschwerdeverfahren in Höhe von CHF 1'200.00 ver- bleiben beim Kanton Graubünden. 3.Ausseramtliche Entschädigungen werden keine gesprochen. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an: – B._____ – C._____ AG – F._____