Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 6 Entscheid vom 10. März 2020 ReferenzKSK 20 3 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BesetzungBrunner, Vorsitzender Hartmann, Aktuarin ad hoc ParteienX._____ Beschwerdeführer gegen Y._____ Beschwerdegegnerin vertreten durch B._____AG GegenstandZahlungsbefehl Anfechtungsobj. Zustellung Zahlungsbefehl Betreibungs- und Konkursamt der Re- gion Imboden vom 17.12.2019, zugestellt am 16.01.2020 Mitteilung10. März 2020

2 / 6 I. Sachverhalt A.Am 17. Dezember 2019 stellte das Betreibungs- und Konkursamt der Regi- on Imboden (nachfolgend: Betreibungsamt Imboden) einen Zahlungsbefehl mit der Y._____ als Gläubigerin von X._____ als Schuldner für einen Betrag von CHF 950.40 zuzüglich Zinsen und Spesen aus. B.Nach mehreren Zustellversuchen konnte der Zahlungsbefehl am 16. Januar 2020 dem Mitbewohner des Schuldners ausgehändigt werden, was auf dem Zah- lungsbefehl entsprechend vermerkt wurde (Art. 72 SchKG). C.X._____ wandte sich daraufhin mit Schreiben vom 2. Februar 2020 (einge- gangen am 5. Februar 2020) an das Betreibungsamt Imboden und machte gel- tend, dass er sich während eines Monats in L.1_____ aufgehalten habe, weshalb er erst jetzt Rechtsvorschlag erheben könne. D.Mit Verfügung vom 5. Februar 2020 stellte das Betreibungsamt Imboden fest, dass der Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl verspätet erfolgt sei. Ein unverschuldetes Hindernis liege nicht vor. E.Am 17. Februar 2020 erhob X._____ beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass er vom Betreibungsamt Imboden einen ungerechtfertigten Zahlungsbefehl erhalten habe. Gegen diesen habe er am 27. Januar 2020 Einspruch erhoben, wobei er angege- ben habe, dass er sich zum Zeitpunkt der Übergabe des Zahlungsbefehls im Aus- land befunden habe. Deshalb habe er den Zahlungsbefehl zwei Tage verspätet erhalten. Eine Fristerstreckung sei ihm nicht gewährt worden. F.Das Betreibungsamt Imboden liess sich am 20. Februar 2020 vernehmen und verlangte die Abweisung der Beschwerde. Der Zahlungsbefehl Nr. _____ sei nach mehreren Zustellversuchen am 17. Dezember 2019 (Abholungsaufforderung zugestellt) und am 9. Januar 2020 (Abholungsaufforderung im Briefkasten hinter- lassen) dem Mitbewohner des Beschwerdeführers am 16. Januar 2020 zugestellt worden. Laut Schreiben des Beschwerdeführers, eingegangen am 5. Februar 2020, habe er sich während eines Monats in L.1_____ aufgehalten. Infolge des- sen sei er zum Zeitpunkt, als ihm die erste Abholungsaufforderung (17. Dezember 2019) zugestellt worden sei, noch an seinem Wohnort gewesen und hätte auf die- se reagieren können.

3 / 6 G.Mit Schreiben vom 5. März 2020 an das Kantonsgericht von Graubünden ergänzte der Beschwerdeführer seine am 17. Februar 2020 erhobene Beschwer- de. H.Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie in den Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.Gegen jede Verfügung eines Betreibungs- beziehungsweise Konkursamtes kann innert einer Frist von zehn Tagen bei der Aufsichtsbehörde wegen Geset- zesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden (vgl. Art. 17 Abs. 1 und 2 SchKG). Das Kantonsgericht von Graubünden ist die einzige kanto- nale Aufsichtsbehörde und folglich Beschwerdeinstanz für Beschwerden gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG (Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 13 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [EGzSchKG; BR 220.000]), wobei die Beurteilung in die Zuständigkeit der Schuldbetreibungs- und Konkurs- kammer fällt (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Kantonsge- richts [KGV; BR 173.100]). Die Beschwerde vom 17. Februar 2020 erweist sich somit als fristgerecht. Der Beschwerdeführer ist als Schuldner durch den ange- fochtenen Zahlungsbefehl offensichtlich beschwert, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (vgl. BGE 129 III 595 E. 3). 2.Der Beschwerdeführer rügt zunächst sinngemäss, der Zahlungsbefehl sei nicht richtig zugestellt worden. Diese Rüge ist unbegründet. Gemäss Art. 64 SchKG ist die Betreibungsurkunde dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zuzustellen. Wird er dort nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende er- wachsene Person oder an einen Angestellten erfolgen. Die fehlerhafte Zustellung eines Zahlungsbefehls, der dem Betriebenen nicht zur Kenntnis gelangt, ist nichtig (Jolanta Kren Kostkiewicz, SchKG Kommentar, 19. Auflage, Zürich 2016, N 4 zu Art. 22 SchKG; BGE 128 III 101 E. 1b; BGE 120 III 117 E. 2c). Demgegenüber ist eine mangelhafte Zustellung eines Zahlungsbefehls gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar. Ein mangelhafter Zah- lungsbefehl ist nur dann nichtig, wenn er nicht in die Hände des Schuldners ge- langt ist; hat der Schuldner davon Kenntnis erhalten, so beginnt die Beschwerde- frist und die Frist für die Erhebung des Rechtsvorschlags zu diesem Zeitpunkt (BGE 128 III 101, 104 E.2; BGer 5A_548/2011, E.2.1; Daniel Staehelin, Bundes- gesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Ergänzungsband zur 2. Auflage, Ba-

4 / 6 sel 2017, ad N 23 zu Art. 64 SchKG; Jolanta Kren Kostkiewicz, SchKG Kommen- tar, 19. Auflage, Zürich 2016, N 4 zu Art. 22 und N 16 zu Art. 64 SchKG). Das Betreibungsamt Imboden hat auf der Rückseite des Zahlungsbefehls ver- merkt, dass der Zahlungsbefehl am 16. Januar 2020 A., dem Mitbewohner des Schuldners, ausgehändigt worden sei. Diese Bescheinigung gilt als öffentliche Urkunde im Sinne von Art. 9 ZGB. Ihr kommt vorbehältlich eines Gegenbeweises volle Beweiskraft zu (Jolanta Kren Kostkiewicz, SchKG Kommentar, 19. Auflage, Zürich 2016, N 9 zu Art. 72 SchKG). Der Beschwerdeführer behauptet nicht ein- mal, dass A. nicht sein Mitbewohner – und offenbar gleichzeitig – der Ver- mieter sei. Die zum Haushalt des Schuldners gehörenden Personen sind dem Kreis zuzurechnen, von denen erwartet werden darf, dass sie die Urkunde innert nützlicher Frist dem Schuldner übergeben (Paul Angst, in: Staehe- lin/Bauer/Staehelin [Hrsg], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs, Art. 1 – 158 SchKG, 2. Aufl., Basel 2010, N 19 zu Art. 64 SchKG). Mit der Entgegennahme des Zahlungsbefehls durch A._____ war der Zahlungsbefehl somit rechtsgültig zugestellt worden und die zehntägige Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags begann tags darauf zu laufen. Nicht zutreffend ist der Einwand, der Empfänger des Zahlungsbefehls sei nicht darauf hingewiesen worden, dass allenfalls Rechtsvorschlag zu erheben sei. Auf dem Zahlungsbefehl ist nämlich eine ausführliche Rechtsmittelbelehrung unter dem Titel "Rechtsvor- schlag" aufgedruckt, welche ohne weiteres auch für Laien verständlich ist. A._____ hat denn auch entsprechend reagiert und den Zahlungsbefehl dem Schuldner nach L.1_____ zugestellt (vgl. act. 2). Ob diese Zustellung zu spät er- folgte oder ob der Beschwerdeführer nach Erhalt der Post aus der Schweiz die Frist für die Erhebung des Rechtsvorschlages verstreichen liess, ist nicht massgeblich, da diese bereits unmittelbar nach der Zustellung des Zahlungsbe- fehls an den Mitbewohner zu laufen begann. Der erst am 28. Januar 2020 erho- bene Rechtsvorschlag ist somit verspätet, wie dies das Betreibungsamt Imboden zu Recht festgehalten hat. 3.Gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG kann, wer durch ein unverschuldetes Hin- dernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen. Der Schuldner weist nicht nach, dass er durch ein absolut unverschuldetes Hin- dernis nicht rechtzeitig Rechtsvorschlag erheben konnte. Es fehlt sogar der Nach-

5 / 6 weis, dass er überhaupt in L.1_____ war. Eine Wiederherstellung der Frist steht somit ausser Frage. 4.Fehl geht schliesslich die Annahme des Beschwerdeführers, der Gläubiger habe bei Anhebung der Betreibung die Ausgewiesenheit der Forderung zu bewei- sen. Es ist eine Eigenart des schweizerischen Betreibungsrechts, dass für die Auslösung eines Zahlungsbefehls nicht bewiesen werden muss, dass die Forde- rung auch in der Tat besteht. Der entsprechende Nachweis ist vielmehr erst nach erhobenem Rechtsvorschlag zu erbringen, indem gemäss Art. 80 SchKG ein Rechtsöffnungstitel vorgelegt werden muss (Daniel Staehelin, in: Staehe- lin/Bauer/Staehelin [Hrsg], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs, Art. 1 – 158 SchKG, 2. Aufl., Basel 2010, N 1 zu Art. 80 SchKG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 5.Da die Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde kostenlos sind, wer- den keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebVSchKG). 6.Dieser Entscheid ergeht in einzelrichterlicher Kompetenz, da die Beschwer- de offensichtlich unbegründet ist (Art. 18 Abs. 3 GOG, Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZ- PO).

6 / 6 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'200.00 verbleiben beim Kanton Graubünden. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollstän- digen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorge- schriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegi- timation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_003, KSK 2020 3
Entscheidungsdatum
10.03.2020
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026