Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 30. April 2021 ReferenzKSK 20 136/137/138 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BesetzungCavegn, Vorsitzender Bergamin und Michael Dürst Guetg, Aktuar ParteienA._____ (KSK 20 136) bestehend aus: B._____ C._____ D._____ Beschwerdeführer 1 vertreten durch Rechtsanwalt Jonathan Rey Bd de Pérolles 19, Postfach 140, 1701 Fribourg und E._____ (KSK 20 137 und KSK 20 138) Beschwerdeführer 2 Vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Julien Francey, Route de Beaumont 20, Postfach 246, 1701 Fribourg in Sachen G._____ Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Flavia Buchli Jörimann, Masanserstrasse 35, Postfach 414, 7001 Chur (KSK 20 136) und

2 / 16 Rechtsanwältin MLaw Europa Hunger, Masanserstrasse 35, Post- fach 414, 7001 Chur (KSK 20 137 und KSK 20 138) GegenstandPfändung Anfechtungsobj. Verfügungen des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Viamala vom 04.12.2020 bzw. vom 21.12.2020, mitgeteilt am 4.12.2020 bzw. 21.12.2020 Mitteilung03. Mai 2021

3 / 16 I. Sachverhalt A.G._____ wurde von den Erben des A.________ sel., D., B. und C., auf den Betrag von CHF 38'000.00 betrieben. Gegen den ihm vom Be- treibungs- und Konkursamt der Region Viamala (nachfolgend: Betreibungsamt Viamala) ausgestellten Zahlungsbefehl (Betreibung Nr. I.) erhob G._____ innert Frist Rechtsvorschlag. Nach Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung durch die Einzelrichterin des Regionalgerichts Viamala stellten D., B. und C._____ am 8. Juli 2019 das Fortsetzungsbegehren. B.Auch E._____ wurde mit Entscheid des Zivilgerichts des F.________ vom 4. Januar 2019 in der Betreibung Nr. H.________ des Betreibungsamtes des F.________ gegen G._____ die provisorische Rechtsöffnung erteilt. Die gegen diesen Rechtsöffnungsentscheid gerichteten Beschwerden von G._____ an das Kantonsgericht Freiburg und an das Bundesgericht wurden abgewiesen. Am 17. Juni 2019 hat E._____ beim Betreibungsamt Viamala die Fortsetzung der Betrei- bung beantragt (Betreibung Nr. J.). C.Nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens von E. vollzog das Betrei- bungsamt Viamala am 1. Juli 2019 die Pfändung in der Betreibung Nr. J._____ und schloss sodann die Betreibung Nr. I._____ dieser Pfändung unter der Grup- pennummer M.________ an. Die entsprechende Pfändungsurkunde wurde am 20. August 2019 ausgestellt. Gepfändet wurde einzig der Anspruch von G._____ am Liquidationsanteil an der unverteilten Erbschaft seines am 6. Juni 2019 in K.________ verstorbenen Vaters, L.________ sel. Die Pfändung sowie die Pfän- dungsurkunde blieben unangefochten. Infolge des von G._____ am 24. Juni 2019 eingeleiteten Aberkennungsverfahrens blieb die Pfändung in der Betreibung Nr. I._____ provisorisch. Demgegenüber erfolgte die Pfändung von E._____ in der Betreibung Nr. J._____ definitiv. D.Am 4. Dezember 2020 verfügte das Betreibungsamt Viamala gegenüber den Erben A._____ sel. was folgt: Verfügung – Aufhebung Pfändungsurkunde vom 20. August 2019 Betreibung Nr. I._____ Pfändungsgruppe Nr. M.________ Schuldner G., geb. _____ 1976, , N. Gläubiger D., B., C.___ Sehr geehrter Herr Rey Wir beziehen uns auf den Pfändungsvollzug vom 1. Juli 2019 bzw. auf die Pfändungsurkunde vom 20. August 2019 (Versanddatum).

4 / 16 In Bezug auf die Pfändung des Liquidationsanteils an der unverteilten Erb- schaft des verstorbenen Vaters des Schuldners, nämlich L.________ sel., zuletzt wohnhaft gewesen in K., gestorben am _____ 2019 ha- ben wir weitere Abklärungen getroffen und es hat sich herausgestellt, dass der Liquidationsanteil aus folgendem Grund nicht pfändbar ist: Für die Pfändung des Liquidationsanteils an der unverteilten Erbschaft sind wir ört- lich nicht zuständig (Territorialprinzip), da Herr L. seinen letz- ten Wohnsitz in K.________ hatte und es sich somit um einen ausländi- schen Liquidationsanteil handelt. Somit besteht kein Pfändungssubstrat für die Pfändung. Hiermit wird die Pfändungsurkunde der Pfändungsgruppe Nr. M.________ vom 20. August 2019 aufgehoben. Den Verlustschein nach Art. 115 SchKG und unsere Gebührenrechnung für die effektiv entstandenen Kosten, welche noch nicht in Rechnung gestellt wurden, werden wir Ihnen sobald diese Verfügung in Rechtskraft erwach- sen ist, zustellen. Die ungerechtfertigt entstandenen Kosten über CHF 256.15 aus der Rechnung Nr. 5067147 werden wir Ihnen dann eben- falls zurückerstatten. Hiermit entschuldigen wir uns für diesen Fehler und die dadurch entstan- denen Umstände. [...] E.Dagegen liessen die Erben von A.________ sel., D., B. und C._____ (nachfolgend Beschwerdeführer 1), vertreten durch Rechtsanwalt Jona- than Rey, am 17. Dezember 2020 Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG an das Kantonsgericht von Graubünden erheben mit folgenden Anträgen (KSK 20 136): I.Die betreibungsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen. II.Der Entscheid des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Viama- la wird dahingehend abgeändert, dass die Zuständigkeit des Betrei- bungs- und Konkursamtes Viamala für die Pfändung und den Vollzug der Pfändung des Liquidationsanteils des Schuldners G., wohnhaft strasse, N. an der Erbschaft von L.___ sel., verstorben am _____ 2019 und zuletzt wohnhaft in K., festgestellt und die bereits vollzogene Pfändung beibehalten wird. Eventualbegehren: II.Der Entscheid des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Viama- la vom 4. Dezember 2020 wird aufgehoben und die Sache ist ihm zu erneuter Entscheidung im Sinne der Erwägungen des zu ergehenden Urteils zurückzuverweisen. III. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. F.Das Betreibungs- und Konkursamt der Region Viamala sandte am 4. De- zember 2020 auch eine entsprechende Widerrufsverfügung an E.. Deren Inhalt lautet wie folgt: Verfügung – Aufhebung Pfändungsurkunde vom 20. August 2019 Betreibung Nr. J.__

5 / 16 Pfändungsgruppe Nr. M.________ Schuldner G., geb. _____ 1976, strasse, N. Sehr geehrter Herr E.______ Wir beziehen uns auf den Pfändungsvollzug vom 1. Juli 2019 bzw. auf die Pfändungsurkunde vom 20. August 2019 (Versanddatum). In Bezug auf die Pfändung des Liquidationsanteils an der unverteilten Erb- schaft des verstorbenen Vaters des Schuldners, nämlich L.________ sel., zuletzt wohnhaft gewesen in K., gestorben am _____ 2019 ha- ben wir weitere Abklärungen getroffen und es hat sich herausgestellt, dass der Liquidationsanteil aus folgendem Grund nicht pfändbar ist: Für die Pfändung des Liquidationsanteils an der unverteilten Erbschaft sind wir ört- lich nicht zuständig (Territorialprinzip), da Herr G. seinen letzten Wohnsitz in K._____ hatte und es sich somit um einen ausländischen Liquidationsanteil handelt. Somit besteht kein Pfändungssubstrat für die Pfändung. Hiermit wird die Pfändungsurkunde der Pfändungsgruppe Nr. M.________ vom 20. August 2019 aufgehoben. Den Verlustschein nach Art. 115 SchKG und unsere Gebührenrechnung für die effektiv entstandenen Kosten, welche noch nicht in Rechnung gestellt wurden, werden wir Ihnen sobald diese Verfügung in Rechtskraft erwach- sen ist, zustellen. Die ungerechtfertigt entstandenen Kosten über CHF 381.65 aus der Rechnung Nr. 5067148 werden wir Ihnen dann eben- falls zurückerstatten. Hiermit entschuldigen wir uns für diesen Fehler und die dadurch entstan- denen Umstände. [...] G.Die Verfügung wurde in der Folge als unzustellbar an das Betreibungs- und Konkursamt der Region Viamala retourniert. Nachdem E._____ (nachfolgend Be- schwerdeführer 2) am 15. Dezember 2020 via Rechtsvertreter der Beschwerde- führer 1 über den Widerruf des Pfändungsvollzuges informiert worden war, liess auch er, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Julien Francey, mit Eingabe vom 17. Dezember 2020 aufsichtsrechtliche Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erheben (KSK 20 137). Die darin formulierten Rechtsbegehren sind mit den Anträgen in der Beschwerde der Beschwerdeführer 1 (KSK 20 136) iden- tisch. H.Mit Einschreiben vom 21. Dezember 2020 übermittelte das Betreibungsamt Viamala dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers 2 ein weiteres Schreiben mit beinahe identischem Inhalt wie die Verfügung vom 4. Dezember 2020. Dessen Inhalt lautet wie folgt: Verfügung – Aufhebung Pfändungsurkunde vom 20. August 2019 Betreibung Nr. J._____ Pfändungsgruppe Nr. M.________

6 / 16 Schuldner G., geb. _____ 1976, strasse 4, N. Sehr geehrter Herr Francey Wir beziehen uns auf den Pfändungsvollzug vom 1. Juli 2019 bzw. auf die Pfändungsurkunde vom 20. August 2019 (Versanddatum). In Bezug auf die Pfändung des Liquidationsanteils an der unverteilten Erb- schaft des verstorbenen Vaters des Schuldners, nämlich L.______ sel., zuletzt wohnhaft gewesen in K., gestorben am _____ 2019 ha- ben wir weitere Abklärungen getroffen und es hat sich herausgestellt, dass der Liquidationsanteil aus folgendem Grund nicht pfändbar ist: Für die Pfändung des Liquidationsanteils an der unverteilten Erbschaft sind wir ört- lich nicht zuständig (Territorialprinzip), da Herr G. seinen letzten Wohnsitz in K._____ hatte und es sich somit um einen ausländischen Liquidationsanteil handelt. Somit besteht kein Pfändungssubstrat für die Pfändung. Hiermit wird die Pfändungsurkunde der Pfändungsgruppe Nr. M.________ vom 20. August 2019 aufgehoben. Den Verlustschein nach Art. 115 SchKG und unsere Gebührenrechnung für die effektiv entstandenen Kosten, welche noch nicht in Rechnung gestellt wurden, werden wir Ihnen sobald diese Verfügung in Rechtskraft erwach- sen ist, zustellen. Die ungerechtfertigt entstandenen Kosten über CHF 381.65 aus der Rechnung Nr. 5067148 werden wir Ihnen dann eben- falls zurückerstatten. Hiermit entschuldigen wir uns für diesen Fehler und die dadurch entstan- denen Umstände. [...] I.Auch dagegen liess der Beschwerdeführer 2 mit Eingabe vom 28. Dezem- ber 2020 aufsichtsrechtliche Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erheben (KSK 20 138), wobei sowohl die darin enthaltenen Anträge als auch die Begründung mit der Beschwerdeschrift vom 17. Dezember 2020 (KSK 20 137) übereinstimmen. J.Mit Schreiben vom 11. Januar 2021 (Poststempel) ersuchte der Beschwer- deführer 2 den Vorsitzenden der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Auf- sichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, den beiden Beschwerden (KSK 20 137 und KSK 20 138) die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Dem An- trag wurde mit Verfügung vom 15. Januar 2021 bezüglich beider Verfahren statt- gegeben und die aufschiebende Wirkung erteilt. K.Das Betreibungsamt Viamala beantragte in seinen Vernehmlassungen zu den Beschwerdeverfahren KSK 20 136, 137 und 138 vom 13. Januar 2021, die Beschwerden abzuweisen. L.In seinen Stellungnahmen vom 26. März 2021 liess G._____ (nachfolgend Beschwerdegegner), in den Verfahren KSK 20 137 und 138 vertreten durch

7 / 16 Rechtsanwältin MLaw Europa Hunger, die kostenfällige Abweisung der Be- schwerden (KSK 20 137 und 138) beantragen. M.Mit Eingabe vom 14. April 2021 liess der Beschwerdegegner, im Verfahren KSK 20 136 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Flavia Buchli, die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (KSK 20 136) beantragen. II. Erwägungen 1.Wie noch zu zeigen sein wird, weisen die Beschwerdeverfahren KSK 20 136, KSK 20 137 und KSK 20 138 einen engen Sach- und Rechtszusammenhang auf. Um sich widersprechende Entscheide zu vermeiden, drängt sich vorliegend eine gemeinsame Beurteilung der Verfahren auf. Die erwähnten Beschwerdever- fahren sind zu vereinigen (vgl. Art. 125 lit. c ZPO i.V.m. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 17 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbe- treibung und Konkurs [EGzSchKG; BR 220.000]). 2.1.Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer 2 eingeleiteten Beschwerdeverfah- ren KSK 20 137 und 138 ist vorab noch das Folgende festzuhalten: 2.2.Die angefochtenen Verfügungen des Betreibungsamtes Viamala vom 4. Dezember 2020 bzw. 21. Dezember 2020 beschlagen in materieller Hinsicht den gleichen Gegenstand, wird mit beiden doch die Pfändungsurkunde vom 20. Au- gust 2019 bzw. der dieser zugrundeliegende Pfändungsvollzug hinsichtlich des Liquidationsanteiles an der Erbschaft L.________ sel. aufgehoben (vgl. dazu Sachverhalt F. und H. sowie E. 6.). Der eigentliche (rechtsgestaltende) Verfü- gungstext ("Hiermit wird die Pfändungsurkunde der Pfändungsgruppe Nr. M.________ vom 20. August 2019 aufgehoben.") ist denn auch beide Male identisch formuliert. Es fragt sich nun, ob beide eigenständige Verfügungen dar- stellen oder ob es sich bei der auf den 21. Dezember 2020 datierten Verfügung lediglich um eine (nachträgliche) Zustellung der (eigentlichen) Verfügung vom 4. Dezember 2020 handelt. Angesichts der Tatsache, dass das Betreibungsamt es nicht bei einer rein erneuten Zustellung der als unzustellbar retournierten Verfü- gung vom 4. Dezember 2020 (KSK 20 138, BA act. 1.40 und 1.42) belassen hat, worum der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ursprünglich ersucht hatte, sondern unter dem neuen Datum (21. Dezember 2020) eine gleichlautende Verfü- gung mit neuem Empfangsadressaten erlassen hat, gelangt die Beschwerdein- stanz zur Ansicht, dass es sich – zumindest in formeller Hinsicht – um zwei ei- genständige Verfügungen handelt. Es liegen mithin zwei Anfechtungsobjekte vor. Aus dem Gesagten folgt, dass sich der Beschwerdeführer zu recht mit zwei sepa-

8 / 16 raten Beschwerden (KSK 20 137 und 138) gegen die beiden – materiell identi- schen – Verfügungen wendet. 3.1.Gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes kann nach Art. 17 Abs. 1 SchKG bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden, sofern keine gerichtliche Klagemöglichkeit besteht. Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Ta- ge, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden (vgl. Abs. 2). Die Nichtigkeit einer Verfügung kann jederzeit geltend gemacht werden und ist von der Aufsichtsbehörde von Amtes wegen zu beachten (Art. 22 Abs. 1 SchKG). 3.2.Die Beschwerdeführer 1 wie auch der Beschwerdeführer 2 wenden sich in ihren Beschwerden (KSK 20 136 und 137 sowie 138) gegen den vom Betrei- bungsamt Viamala am 4. Dezember 2020 bzw. am 21. Dezember 2020 (wieder- erwägungsweise) verfügten Pfändungswiderruf (vgl. auch E. 6.). Der Widerruf ei- ner Verfügung stellt selbst eine Verfügung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG dar (vgl. Franco Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, Basel 2000, N 324 zu Art. 17 SchKG). Da darüber hinaus keine gerichtliche Klage zur Verfügung steht, ist die angefochtene Widerrufsverfügung grundsätzlich be- schwerdefähig. 3.3.Die angefochtene Widerrufsverfügung vom 4. Dezember 2020 wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer 1 am 7. Dezember 2020 zugestellt (KSK 20 136, act. B.2). Die Beschwerdefrist wurde demnach mit Aufgabe der Beschwerde- schrift zuhanden der Schweizerischen Post am 17. Dezember 2020 gewahrt. Als Gläubiger im von der Widerrufsverfügung betroffenen Betreibungsverfahren (Be- treibung Nr. 20183259) werden die Beschwerdeführer 1 durch die Verfügung in ihren rechtlichen Interessen tangiert, womit sie zur Beschwerdeerhebung legiti- miert sind. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkun- gen Anlass. Auf die Beschwerde KSK 20 136 ist einzutreten. 3.4.Wie bereits erläutert, wurde die an den Beschwerdeführer 2 gerichtete Wi- derrufsverfügung vom 4. Dezember 2020 infolge Unzustellbarkeit an das Betrei- bungsamt Viamala retourniert (vgl. KSK 20 137, BA act. 1.40 und 1.42). Trotz die- ser formell ungenügenden Eröffnung erhielt er von deren Inhalt am 15. Dezember 2020 Kenntnis (vgl. KSK 20 137, act. A.1, S. 2, Lit. C). Der Beschwerdeführer 2 wird gleich wie die Beschwerdeführer 1 von der Widerrufsverfügung in seinen rechtlichen Interessen tangiert und ist damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Die Beschwerdefrist begann mit der tatsächlichen Kenntnisnahme der Verfügung

9 / 16 zu laufen (vgl. Art. 17 Abs. 1 SchKG). Die Beschwerde vom 17. Dezember 2020 erfolgte mithin fristgerecht. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu kei- nen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde im Verfahren KSK 20 137 ist folg- lich einzutreten. 3.5.Die Verfügung vom 21. Dezember 2020 wurde dem Beschwerdeführer 1 bzw. seinem Rechtsvertreter erst am 24. Dezember 2020 formell (korrekt) per Post zugestellt. Die erhobene Aufsichtsbeschwerde vom 28. Dezember 2020 (vgl. KSK 20 138) erweist sich als fristgerecht. Auch auf diese Beschwerde ist einzutre- ten, geben die weiteren formellen Eintretensvoraussetzungen doch zu keinen Be- merkungen Anlass. 4.Gemäss Art. 17 Abs. 1 und 3 SchKG können mit der Aufsichtsbeschwerde Gesetzesverletzung, Unangemessenheit und Rechtsverweigerung bzw. Rechts- verzögerung geltend gemacht werden. Der Begriff "Gesetz" i.S.v. Art. 17 SchKG ist dabei weit auszulegen, sodass auch Verordnungen, Reglemente und Weisun- gen des Vollstreckungsrechts mitgemeint sind (Philippe Maier/Ivan Vagnato, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs, 4. Auflage, Zürich 2017, N 20 zu Art. 17 SchKG). In jedem Fall können aber lediglich Verfahrensfehler gerügt werden; über materiell-rechtliche Fragen wird im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht entschieden (vgl. BGer 7B.11/2002 v. 5.3.2002 E. 3a). 5.Das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde richtet sich prinzipiell nach den kantonalen Verfahrensbestimmungen (Art. 20a Abs. 3 SchKG), wobei die bundes- rechtlichen Minimalvorschriften zu beachten sind (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 1 bis 5 SchKG). Letztere geben unter anderem vor, dass die Aufsichtsbehörde den Sach- verhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Die damit gesetzlich festgeschriebene Untersuchungsmaxime verpflichtet die kantona- le Aufsichtsbehörde, das Verfahren zu leiten, die rechtserheblichen Tatsachen und erforderlichen Beweismittel zu bezeichnen, die Beweise zu erheben und sie zu würdigen. Sie hat die relevanten Tatsachen selbst festzustellen. Die Beweise sind durch die Aufsichtsbehörde frei zu würdigen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3 SchKG) und sie darf unter Vorbehalt der Nichtigkeit der Verfügung nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen (sog. Dispositionsmaxime; vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3, 2. Teilsatz SchKG). Der Beschwerdeentscheid hat sodann begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu erfolgen und ist den Parteien, dem betroffenen Amt so- wie den allfällig weiteren Beteiligten schriftlich zu eröffnen (Ziff. 4). Das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde ist sodann grundsätzlich kostenlos (Ziff. 5). Ein Partei- vortritt findet im Verfahren vor der Aufsichtsbehörde nicht statt (Art. 17 Abs. 3

10 / 16 EGzSchKG). Im Übrigen finden die Bestimmungen der Zivilprozessordnung auf das aufsichtsrechtliche Beschwerdeverfahren – im Sinne kantonalen Verfahrens- rechts – sinngemässe Anwendung (Art. 17 Abs. 4 EGzSchKG). 6.Die in den Verfügungen des Betreibungsamtes der Region Viamala vom 4. Dezember 2020 bzw. 21. Dezember 2020 gewählte Formulierung führt zu Unklar- heiten hinsichtlich des tatsächlich Widerrufenen. So wird im Verfügungstitel (nur) auf die "Aufhebung Pfändungsurkunde vom 20. August 2019" verwiesen. Sodann findet sich weiter ein fett markierter Absatz "Hiermit wird die Pfändungsurkunde der Pfändungsgruppe Nr. M.________ vom 20. August 2019 aufgehoben.". Gleichwohl lässt der zitierte Wortlaut nicht den Schluss zu, dass lediglich die er- lassene Pfändungsurkunde widerrufen werden sollte. So bezieht sich das Betrei- bungsamt Viamala schon einleitend ausdrücklich auch auf den Pfändungsvollzug vom 1. Juli 2019 (vgl. KSK 20 136, 137 und 138, jeweils act. B.1). Den Widerruf begründet es sodann damit, dass "In Bezug auf die Pfändung des Liquidationsan- teils [...]" Abklärungen ergeben hätten, dass der Liquidationsanteil nicht pfändbar sei. Es sei für "[...] die Pfändung des Liquidationsanteils an der unverteilten Erb- schaft [...]" örtlich nicht zuständig. Schon daraus erhellt, dass sich der Widerruf nicht auf die ausgestellte Pfändungsurkunde beschränkte, sondern die gesamte in der Pfändungsgruppe Nr. M.________ erfolgte Pfändung hinsichtlich des An- spruchs von G._____ am Liquidationsanteil an der unverteilten Erbschaft seines Vaters, mithin auch den am 1. Juli 2019 erfolgten Pfändungsvollzug, miteinbezog. Darüber hinaus ergäbe eine Beschränkung des Widerrufs auf die Pfändungsur- kunde mit Blick auf den dadurch grundsätzlich nicht aufgehobenen Pfändungsbe- schlag keinen Sinn. 7.1.Im Weiteren stellt sich in grundsätzlicher Hinsicht die Frage, ob das vom Betreibungsamt Viamala gewählte Vorgehen, den Pfändungsvollzug vom 1. Juli 2019 sowie die Pfändungsurkunde vom 20. August 2019 zu widerrufen, überhaupt zulässig war. 7.2.Es ist unumstritten, dass die erwähnten Betreibungshandlungen unange- fochten in formelle Rechtskraft erwuchsen. Entsprechende Verfügungen können vom erlassenden Betreibungs- und Konkursamt indessen nur noch dann in Wie- dererwägung gezogen werden, wenn sie im Sinne von Art. 22 Abs. 1 SchKG nich- tig sind (vgl. Art. 17 Abs. 4 SchKG; Maier/Vagnato, a.a.O., N 41 zu Art. 17 SchKG; BGer 7B.80/2003 v. 1.7.2003 E. 3.2.). Weder in der angefochtenen Verfügung noch in der Vernehmlassung äussert sich das Betreibungsamt Viamala zur Nich- tigkeit als Wiedererwägungsvoraussetzung. Immerhin lässt sich aus der Verfü- gungsbegründung sinngemäss ableiten, dass es die von ihm durchgeführte Pfän-

11 / 16 dung des Anspruchs am Liquidationsanteil aufgrund fehlender örtlicher Zuständig- keit für nichtig erachtet, entspricht dies doch – zumindest in Binnenverhältnissen – auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGer 5A_30/2013 v. 7.5.2013 E. 3). Weitere potenzielle Nichtigkeitsgründe gehen weder aus der Verfügung selbst hervor, noch werden solche von den Parteien vorgetragen. 7.3.Die Frage der örtlichen Zuständigkeit des Betreibungsamtes Viamala bildet gleichzeitig Hauptstreitpunkt in den Beschwerdeverfahren KSK 20 136, 137 und 138. Wie noch zu zeigen sein wird, gelangt die Beschwerdeinstanz zum Schluss, dass das Betreibungsamt Viamala für die vorliegend strittige Pfändung örtlich zu- ständig ist (vgl. E. 9.1 ff.). Demgemäss fällt eine Nichtigkeit der Pfändung des An- spruchs am Liquidationsanteil und damit ein Wiedererwägungsgrund von vornher- ein ausser Betracht. Im Rahmen der vorliegenden Beschwerdeverfahren genügt es nun, diesen Fehler festzustellen und die angefochtenen Widerrufsverfügungen aufzuheben. Damit kann offenbleiben, ob die wiederwägungsweise erfolgten Wi- derrufsverfügungen an sich nichtig wären. 8.1.Sowohl die Beschwerdeführer 1 wie auch der Beschwerdeführer 2 machen in ihren Beschwerden im Wesentlichen geltend, die Aufhebung der Pfändung ver- letze Art. 89 SchKG und Art. 2 der Verordnung über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (VVAG; SR 281.41). Werde in einer Gemeinschaft zur gesamten Hand eine Betreibung nur gegen einen einzelnen Teilhaber eingeleitet, bestehe der verwertbare Vermögensgegenstand bloss aus einem Anspruch des Teilhabers auf den Liquidationsanteil. Dieser Anspruch richte sich gegen die anderen Teilhaber und sei vollstreckungsrechtlich als Forderung zu qualifizieren. Derartige Forderungen, die nicht in einem Wertpapier verbrieft seien, würden sich am Wohnort ihres Inhabers, des betriebenen Schuldners, befinden. Dies gelte auch dann, wenn der Schuldner der Forderung seinen Wohnsitz im Ausland habe. Gemäss Art. 89 SchKG und Art. 2 VVAG sei die Pfändung von Vermögenswerten durch das Betreibungsamt des Ortes, an welchem die zu pfän- denden Vermögenswerte lägen, zu vollziehen. Auch für die Pfändung von Anteils- rechten an einem Gemeinschaftsvermögen sei das Betreibungsamt am Wohnort des Schuldners zuständig. Folglich befinde sich der zu pfändende Vermögens- wert, also der Anteil des Schuldners an der unverteilten Erbschaft seines verstor- benen Vaters, am Wohnort des Betriebenen. Dieser wiederum sei in N.________ wohnhaft, weshalb das Betreibungsamt Viamala zuständig sei. Mit dem angefoch- tenen Unzuständigkeitsentscheid habe die Vorinstanz folglich Bundesrecht verletzt (vgl. KSK 20 136, 137 und 138, jeweils act. A.1).

12 / 16 8.2.Das Betreibungsamt Viamala hält in seinen identischen Stellungnahmen vom 13. Januar 2021 fest, Art. 2 Abs. 1 VVAG regle nur das Binnenverhältnis, nicht aber die Frage von im Ausland liegenden Gemeinschaftsvermögen. Es be- stehe keine schweizerische Zuständigkeit, wenn sich bloss Vermögenswerte des Erblassers in der Schweiz befänden (vgl. KSK 20 136, 137 und 138, jeweils act. A.2). 8.3.Die Rechtsvertreterinnen des Beschwerdegegners schliessen sich in ihren Eingaben im Wesentlichen der Argumentation des Betreibungsamtes Viamala an (vgl. KSK 20 136, act. A. 3; KSK 20 137 und 138, jeweils act. A.4). 9.1.Unterliegt der Schuldner der Betreibung auf Pfändung, so hat das Betrei- bungsamt nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens unverzüglich die Pfändung zu vollziehen oder durch das Betreibungsamt des Ortes, wo die zu pfändenden Vermögensstücke liegen, vollziehen zu lassen (Art. 89 SchKG). In sachlicher Hin- sicht ist für die Pfändung das Betreibungsamt zuständig. Der Vollzug der Pfän- dung erfolgt durch den Betreibungsbeamten (Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grund- riss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Auflage, Bern 2013, § 22 N 19). Hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit ist zwischen der Zuständigkeit, die Pfändung anzuordnen, und dem Vollzug der Pfändung zu unterscheiden. Für die Anordnung ist immer das Betreibungsamt des Betreibungsortes zuständig. Dieses ist für die Betreibung das federführende Amt. Für den Pfändungsvollzug selbst ist ausschliesslich das Betreibungsamt am Ort der gelegenen Sache zuständig. Liegt somit ein Vermögenswert ausserhalb des Betreibungskreises des federführenden Amtes, so hat dieses das Amt am Ort der gelegenen Sache mittels Rechtshilfeauf- trag zur Pfändung zu beauftragen (vgl. zum Ganzen Thomas Winkler, Kurzkom- mentar SchKG, 2. Auflage, Basel 2014, N 5 zu Art. 89 SchKG). Für die Frage, ob eine Betreibung in der Schweiz durchgeführt werden kann, ist einzig das SchKG heranzuziehen (vgl. BGE 124 III 505 E. 3.a; BGer 5A_349/2010 v. 30.8.2010 E. 2.2). 9.2.Zivilrechtlich haftet der Schuldner mit seinem gesamten Vermögen, unab- hängig davon, wo sich dieses befindet. Das Vollstreckungsrecht möchte daher in Verwirklichung des materiellen Rechts auf das ganze schuldnerische Vermögen greifen können. Die Vollstreckungsbehörden eines Staates können und dürfen indes nur auf diejenigen Vermögenswerte greifen, die sich im Inland befinden. Diese Begrenzung der Zugriffsmöglichkeit beschränkt die internationale Kompe- tenz der schweizerischen Vollstreckungsbehörden. Wegen des Territorialitätsprin- zips ist bei körperlichen Gegenständen, die im Ausland liegen, der Pfändungsvoll- zug nicht möglich und wäre nichtig. Auch eine Requisitorialpfändung kommt, da

13 / 16 bis heute staatsvertragliche Grundlagen fehlen und, soweit ersichtlich, kein aus- ländischer Staat Rechtshilfe leistet, nicht in Frage (vgl. André E. Lebrecht, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 2. Auflage, Basel 2010, N 24 zu Art. 89 SchKG m.w.H.). Es stellt sich mithin die Frage, welche Vermögenswerte sich im Inland und welche sich im Ausland befinden. Hierfür wird im deutschsprachigen Raum der Ausdruck "Belegenheit" verwendet (vgl. Daniel Staehelin, Die internati- onale Zuständigkeit in SchKG-Sachen, in: AJP 1995, S. 261 [zit. internationale Zuständigkeit]). Ob ein Recht in der Schweiz belegen ist und hier verwertet wer- den kann, bestimmt für die schweizerischen Vollstreckungsbehörden allein das schweizerische Recht als lex fori, das SchKG, selbst (BGE 124 III 505 E. 3.a). Der Begriff der "Belegenheit" der Vermögenswerte wird im Gesetz nicht geregelt und ist rein normativ zu verstehen. Abzustellen ist dabei vor allem auf die bundesge- richtlichen Belegenheitsregeln (vgl. auch Staehelin, internationale Zuständigkeit, S. 262). 9.3.Die Bestimmung der Belegenheit von Ansprüchen an Gesamthandanteilen an einer Erbschaft weist Besonderheiten auf. Richtet sich die Betreibung nur ge- gen einen Gesamthänder, so besteht der verwertbare Vermögenswert aus seinem Anspruch auf den Liquidationsanteil (der dem Schuldner im Falle der Auflösung der das Gesamteigentum begründenden Gemeinschaft zufällt [BGE 91 III 22 E. 4]). Dieser Anspruch, der sich gegen die anderen Gesamthänder und nicht auf die Sache direkt richtet, wird vollstreckungsrechtlich als eine (unverbriefte) Forderung und nicht als dingliches Recht qualifiziert (BGE 124 III 505 E. 3.b). Gemäss Art. 2 Abs. 1 VVAG ist grundsätzlich das Betreibungsamt am Wohnort des Schuldners in der Schweiz zuständig, auch wenn sich das Gemeinschaftsvermögen an einem anderen Ort befindet (BGE 91 III 22 E. 1). Art. 2 VVAG regelt – entgegen der An- sicht des Betreibungsamtes Viamala – nicht bloss Binnenverhältnisse, sondern ist auch auf Verhältnisse mit Auslandsbezug anwendbar. Daran lässt die bundesge- richtliche Rechtsprechung keinen Zweifel (vgl. BGer 5A_435/2014 v. 21.10.2014 E. 3.2 m.w.H.). Der Grundsatz von Art. 2 Abs. 1 VVAG gilt selbst dann, wenn das Gemeinschaftsvermögen im Ausland liegt (vgl. Staehelin, internationale Zustän- digkeit, S. 267). Daran ändert der per 1. Januar 2017 neu geschaffene Absatz 2 zu Art. 2 VVAG nichts. Mit diesem wurden lediglich die Sicherungsrechte von Gläubigern in der Schweiz gegenüber Schuldnern im Ausland verbessert (vgl. zum Ganzen Daniel Staehelin, in: Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bun- desgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Ergänzungsband zur 2. Auflage, Basel 2017, ad N 8 zu Art. 89 SchKG [zit. Staehelin, Ergänzungsband]; vgl. Infor-

14 / 16 mation Nr. 15 vom 1. Dezember 2016 der Dienststelle Oberaufsicht Schuldbetrei- bung und Konkurs). 10.1. Vorliegend ist unumstritten, dass G._____ Wohnsitz in N.________ hat. Ebenso ist unbestritten, dass er und sein ebenfalls zur Zeit der Betreibung in Graubünden wohnhafter Bruder, Q., an der Erbengemeinschaft ihres in K. verstorbenen Vaters, L.________ sel., partizipieren. Wie erläutert, gilt der Anspruch auf einen Liquidationsanteil an einer unverteilten Erbschaft als am Wohnsitz des Schuldners (Erben) belegen und dieser ist von dem für den schuld- nerischen Wohnsitz zuständigen Betreibungsamt zu pfänden (Art. 2 Abs. 1 VVAG; vgl. E. 9.3), unabhängig davon, wo sich die Nachlassgegenstände befinden. Damit ist das Betreibungsamt Viamala zum Pfändungsvollzug des besagten Liquidati- onsanteils örtlich zuständig. 10.2. Das Betreibungsamt Viamala macht in seinen Vernehmlassungen geltend, dass keine schweizerische Zuständigkeit dann bestehe, wenn sich bloss Vermö- genswerte des Erblassers in der Schweiz befänden. Das Betreibungsamt Viamala scheint sich dabei auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung von BGE 118 III 62 bzw. auf die diesen Entscheid zitierenden Lehrmeinungen zu berufen. Im dem er- wähnten Entscheid zugrundeliegenden Sachverhalt hatten weder der Vollstre- ckungsschuldner (Erbe) noch seine Miterben Wohnsitz in der Schweiz. Der letzte Wohnsitz des Erblassers befand sich ebenfalls im Ausland, sodass – abgesehen eines in der Schweiz gelegenen Nachlassgegenstandes (Grundstück) – kaum Be- zug zur Schweiz bestand. In rechtlicher Hinsicht argumentierte das Bundesgericht, dass aufgrund des ausländischen Wohnsitzes des Schuldners grundsätzlich kein Arrestort in der Schweiz bestehen würde und auch Art. 272 SchKG einen solchen (nur) am Belegenheitsort des Grundstückes nicht schaffen würde. Die Belegenheit des Grundstückes alleine sei angesichts der Tatsache, dass nicht dieses, sondern lediglich der Liquidationsanteil an der Erbschaft gepfändet werde, unmassgeblich (vgl. BGE 118 III 62 E. 2.b ff.). Der vorliegende Fall unterscheidet sich davon we- sentlich. So verfügte G._____ in casu jedenfalls zum Zeitpunkt der Pfändung über einen Wohnsitz in N.___, sodass sich die Zuständigkeit des Betreibungsam- tes Viamala zum Pfändungsvollzug bereits aus Art. 2 Abs. 1 VVAG ergibt. 11.Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass das Betreibungs- amt Viamala zur Pfändung des Anspruchs von G. auf den Liquidationsanteil an der unverteilten Erbschaft örtlich zuständig ist. Die Widerrufsverfügungen vom 4. Dezember 2020 bzw. 21. Dezember 2020 ergingen in Verletzung von Art. 89 SchKG und Art. 2 Abs. 1 VVAG und sind folglich in Gutheissung der Beschwerden KSK 20 136, 137 und 138 aufzuheben. Damit sind die Verfahren wieder in den

15 / 16 Zustand zurückzuversetzen, in dem sie sich vor Erlass der Widerrufsverfügungen befanden. 12.Wie das Betreibungsamt Viamala das gepfändete Anteilsrecht zu verwerten hat, ergibt sich aus Art. 8 bis 14 VVAG. Als erster Schritt sind Einigungsverhand- lungen zwischen den pfändenden Gläubigern, dem Schuldner und den anderen Teilhabern der Gemeinschaft vorgesehen (Art. 9 Abs. 1 VVAG). Scheitern die Ei- nigungsverhandlungen, liegt die Zuständigkeit zur Bestimmung der Verwertungs- modalitäten bei der hierfür zuständigen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (Art. 10 VVAG; vgl. auch Art. 132 SchKG). 13.1. Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV ist das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde kostenlos. Die – rein intern zu verbuchenden – Verfahrenskosten von je CHF 1'500.00 für die Verfahren KSK 20 136, 137 und 138 verbleiben demnach beim Kanton. 13.2. Im Beschwerdeverfahren nach den Artikeln 17 bis 19 des SchKG darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

16 / 16 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerdeverfahren KSK 20 136, KSK 20 137 und KSK 20 138 wer- den vereinigt. 2.Die Beschwerden der Erben von A.________ sel., D., C. und B._____ vom 17. Dezember 2020 (KSK 20 136) und von E._____ vom 17. Dezember 2020 (KSK 20 137) bzw. vom 28. Dezember 2020 (KSK 20 138) werden gutgeheissen. Die Verfügungen des Betreibungs- und Konkursam- tes der Region Viamala vom 4. Dezember 2020 sowie die Verfügung vom 21. Dezember 2020 ("Verfügung – Aufhebung Pfändungsurkunde vom 20. August 2019") werden aufgehoben. 3.Die Kosten für die Beschwerdeverfahren KSK 20 136, KSK 20 137 und KSK 20 138 von je CHF 1'500.00 verbleiben beim Kanton Graubünden. 4.Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen. 5.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 6.Mitteilung an:

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Deutsch
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GR_KG_003, KSK 2020 138
Entscheidungsdatum
30.04.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026