Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 13. Januar 2021 ReferenzKSK 20 113 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BesetzungCavegn, Vorsitzender Gees, Aktuar ad hoc ParteienA._____ Beschwerdeführerin gegen B., Beschwerdegegner C., Beschwerdegegnerin D., Beschwerdegegnerin alle vertreten durch E. GegenstandEinkommenspfändung Anfechtungsobj. Pfändungsurkunde Betreibungs- und Konkursamt der Region Via- mala vom 02.10.2020 Mitteilung19. Januar 2021

2 / 8 I. Sachverhalt A.Die D._____ stellte am 23. Juli 2020 beim Betreibungs- und Konkursamt der Region Viamala (nachfolgend Betreibungsamt Viamala) gegen A._____ ein Betreibungsbegehren über CHF 350.10 inkl. Zinsen und Kosten. B.Das Betreibungsamt Viamala erliess am 24. Juli 2020 den entsprechenden Zahlungsbefehl, welcher A._____ am 29. Juli 2020 zugestellt wurde. Ein Rechts- vorschlag wurde nicht erhoben. C.Am 26. August 2020 ging beim Betreibungsamt Viamala das Fortsetzungs- begehren ein, woraufhin es am 27. August 2020 die Pfändungsankündigung aus- fertigte (gleichentags zugestellt) mit dem Hinweis, dass wenn bis zum 31. August 2020 der Totalbetrag nicht bezahlt werde, die Pfändung am Schalter vollzogen werde. D.Das Betreibungsamt Viamala vollzog sodann am 31. August 2020 die Pfän- dung in Anwesenheit von A.. Die Pfändungsurkunde wurde am 2. Oktober 2020 ausgefertigt. E.A. (nachfolgend Beschwerdeführerin) erhob gegen die Pfändungsur- kunde am 12. Oktober 2020 Beschwerde "wegen übersetzter Einkommenspfän- dung" mit folgenden Anträgen: Ich beantrage deshalb, dass der monatlich pfändbare Betrag auf Fr. 0.00, in Worten Fr. Null-00/100 reduziert wird und dass ich die falscherweise be- zahlten Fr. 50.00 zurückerhalte. Sollte entgegen meiner Annahme nach dem Durchlesen dieser Beschwer- de aus schweizerischer Sicht unklar sein, ob die deutsche Rente pfändbar ist oder nicht, so beantrage ich, dass zur Klärung ein entsprechendes Ge- such um Pfändung direkt an der Quelle der Auszahlung der deutschen Rente in Deutschland gemacht werden muss. Sollte die deutsche Rente aus schweizerischer Sicht entgegen meiner An- nahme aus irgendwelchen Gründen doch pfändbar sein, so beantrage ich, dass die Pfändung der Rente in Deutschland gemacht werden muss. F.Mit Eingabe vom 19.Oktober 2020 beantragte das Betreibungsamt Viamala die Abweisung der Beschwerde. Das schweizerische Recht betrachte ausländi- sche Renten als beschränkt pfändbares Einkommen. Der pfändbare Betrag von CHF 50.-- liege unter dem eigentlich pfändbaren Betrag von CHF 132.20. G.Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforder- lich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

3 / 8 II. Erwägungen 1.1.Mit der SchKG-Beschwerde nach Art. 17 SchKG kann gegen jede Verfü- gung eines Betreibungs- oder Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Ge- setzesverletzung oder Unangemessenheit geführt werden. Im Kontext der Pfän- dung kann sich die Beschwerdeführerin somit auf jede Verletzung der Bestim- mungen über deren Vollzug berufen. Die betreibungsrechtliche Beschwerde stellt ein spezifisch zwangsvollstreckungsrechtliches Institut verwaltungsrechtlicher Na- tur dar. Bei ihr handelt es sich nicht um eine gerichtliche Angelegenheit i.S.v. Art. 1 lit. c ZPO (Urteil des Bundesgerichts 5A_471/2013 vom 17. März 2014, E. 2.1). Im Kanton Graubünden amtet das Kantonsgericht nach Art. 13 SchKG in Verbin- dung mit Art. 13 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs (EGzSchKG; BR 220.000) als einzige Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- und Konkursämter. Die interne Zuständigkeit fällt dabei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zu (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). Die Beschwerde ist schriftlich (Art. 17 Abs. 1 EGzSchKG) und binnen einer Frist von zehn Tagen seit Kenntnisnahme des Beschwerdeführers von der angefochtenen Verfügung (Art. 17 Abs. 2 SchKG) einzureichen. Im Übrigen richtet sich das Verfahren gemäss Art. 10 EGzSchKG, soweit das SchKG und das EGzSchKG keine Vorschriften enthalten, nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung und dem Einführungs- gesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100). 1.2.Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (KSK 20 113) bildet die unter der Pfändungsnummer F._____ ausgestellte Pfändungsurkunde. (act. B.1; E.1 Nr. 8). 2.1.Zur Beschwerde legitimiert ist, wer durch die angefochtene Verfügung eines Vollstreckungsorgans in seinen rechtlich geschützten oder zumindest tatsächli- chen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwür- diges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat (Pra 2019 Nr. 57, E. 3.2; Pra 2019 Nr. 33, E. 4.2.2). Zweifellos wird die Beschwerdeführerin durch die vorliegende Pfändung in ihren rechtlichen Interessen tangiert und ist somit zur Erhebung der Beschwerde legitimiert. 2.2.Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Beschwerde vom 12. Oktober 2020 gegen die am 2. Oktober 2020 ausgefertigte Pfändungsurkunde (Einkom- menspfändung; Pfändungsnummer F._____; vgl. E. 1.2.) des Betreibungsamtes Viamala. Die Beschwerdefrist beginnt hinsichtlich der Pfändung erst mit der Zu- stellung der Pfändungsurkunde zu laufen (Pra 2008 Nr. 56 E. 2.2; Pra 1998 Nr.

4 / 8 175 E. 1.c). Aufgrund des vorstehend Gesagten ist auf die sowohl form- als auch fristgemäss eingereichte Beschwerde einzutreten. 3.1.Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 und Ziff. 3 SchKG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 2 des EGzSchKG hat die Aufsichtsbehörde den Sachverhalt von Amtes we- gen festzustellen. Aufgrund dieser gesetzlich vorgeschriebenen Untersuchungs- maxime leitet sie das Verfahren und erhebt und würdigt die rechtserheblichen Tat- sachen und erforderlichen Beweismittel. Die daraus resultierende Abklärungs- pflicht erstreckt sich jedoch nur auf den rechtserheblichen Sachverhalt (Urteil des Bundesgerichts 5A_990/2018 vom 25. Juni 2019, E. 2.2 m.w.H.). Dabei ist die Aufsichtsbehörde an die ihr unterbreiteten Anträge gebunden und darf nicht über sie hinausgehen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3 SchKG). Die Aufsichtsbehörde hat die Beweise frei zu würdigen und ist verpflichtet, angebotene Beweise abzunehmen und zu würdigen, ausser es ist anzunehmen, dass die verlangte Beweisvorkehr am Ergebnis nichts mehr zu ändern vermöchte (sog. antizipierte Beweiswürdi- gung; BGE 131 I 153 E. 3). Ein Parteivortritt findet nicht statt (Art. 17 Abs. 3 EGzSchKG). 3.2.Die Beschwerdeführerin erhält neben einer AHV-Rente und Ergänzungs- leistungen zusätzlich eine Rente der Deutschen Rentenversicherung (RV-Rente), deren monatlicher Auszahlungsbetrag variiert. So belief sich der ausbezahlte Be- trag im Juni 2020 auf CHF 477.60, im Juli 2020 auf CHF 498.40 und im August 2020 auf CHF 497.20. (act. E.1 Nr. 10-12). Dieser Rahmen deckt sich auch mit den Eingaben der Beschwerdeführerin (act. B.2). Der Betrag, der im August 2020 ausbezahlt wurde, floss in die Berechnung des Existenzminimums ein, welche das Betreibungsamt Viamala am 31. August 2020 vornahm (act. B.1 und E.1 Nr. 8). 3.3.Die Beschwerdeführerin macht in der Hauptsache geltend, die deutsche RV-Rente sei absolut unpfändbar, und rügt eine übersetzte Einkommenspfän- dung. Ihre Ausführungen stützt sie auf eine Internetrecherche (KG act. B.3), wel- che die Rechtslage in Deutschland darstelle und im Wesentlichen ausführe, dass die deutsche Rente erst ab einer gewissen "Pfändungsfreigrenze" pfändbar sei. 3.4.Das Bundesgericht hat sich in BGE 134 III 608 ff. mit der Frage der Pfänd- barkeit einer ausländischen Rente einlässlich auseinandergesetzt. Massgebend für die Pfändbarkeit einer ausländischen Rente ist nicht ausländisches Recht, sondern die Bestimmungen in Art. 92 ff. SchKG. Gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG gelten einerseits Renten gemäss Art. 20 AHVG oder gemäss Art. 50 IVG sowie andererseits die Leistungen gemäss Art. 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-

5 / 8 versicherung (ELG, SR 831.30) sowie der Familienausgleichskassen als unpfänd- bar. Diese Renten bzw. Leistungen haben zum Ziel, den Existenzbedarf des Schuldners angemessen zu decken (Urteil des Bundesgerichts 5A_926/2017 vom 6. Juni 2018, E. 4.2.1; BGE 135 III 20 E. 4.1; BGE 130 III 400 E. 3.3.4). Grenzen für die absolute Unpfändbarkeit bestehen dann, wenn der Schuldner neben den gemäss Art. 92 SchKG unpfändbaren Renten, Leistungen und Zulagen über wei- tere Einkünfte verfügt. Diese weiteren Einkünfte können im Rahmen einer Er- werbspfändung bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens berücksichtigt werden; in einem solchen Fall kommen die absolut unpfändbaren Leistungen zum im Sinne von Art. 93 Abs. 1 SchKG beschränkt pfändbaren Einkommen hinzu, was eine Erhöhung des pfändbaren Anteils des Einkommens erlaubt (Urteil des Bundesgerichts 5A_605/2016 vom 14. September 2016, E. 2; BGE 135 III 20 E. 5.1 (vgl. Jolanta Kren Kostkiewicz, in Orell Füssli Kommentar, SchKG, 20. Aufl., Zürich 2020, N 61 zu Art. 92 SchKG). 4.1.Die Aufzählung der unpfändbaren Gegenstände in Art. 92 und 93 SchKG ist abschliessend (BGE 105 III 50 E. 1 m.w.H.; vgl. Jolanta Kren Kostkiewicz, in Orell Füssli Kommentar, SchKG, 20. Aufl., Zürich 2020, N 4 zu Art. 92 SchKG). Die deutsche RV-Rente ist daher von den vorgenannten Renten in Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG strikte zu trennen. Zu prüfen ist somit lediglich, ob die deutsche RV-Rente im Sinne von Art. 93 SchKG beschränkt pfändbar ist. Bejahendenfalls ist weiter zu prüfen, ob mit der deutschen RV-Rente ein über dem Existenzmini- mum liegendes und damit pfändbares Einkommen erzielt wird. 4.2.Gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG kann Erwerbseinkommen jeder Art, Nutz- niessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Art. 92 SchKG un- pfändbar sind, so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betrei- bungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind. Dieses Einkommen kann gemäss Art. 93 Abs. 2 längstens für die Dauer ei- nes Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug (vgl. Jolanta Kren Kostkiewicz, in Orell Füssli Kommentar, SchKG, 20. Aufl., Zürich 2020, N 6 f. zu Art. 93 SchKG). Bei der deutschen "Regelaltersrente" handelt es sich entgegen der Ausführung der Beschwerdeführerin aus betreibungsrechtlicher Sicht nicht um eine der AHV-Rente und den Ergänzungsleistungen entsprechende Rente. So fällt sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht unter das absolute Pfändungsverbot gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG, sondern viel-

6 / 8 mehr ist sie gemäss Art. 93 SchKG beschränkt pfändbar (BGE 134 III 608 E. 2.6.1). 4.3Soweit die Beschwerdeführerin die Pfändbarkeit unter Verweis auf den Be- zug von Ergänzungsleistungen bestreitet, ist festzuhalten, dass zwar Ergänzungs- leistungen nicht pfändbar sind, soweit sie zur Deckung des Existenzminimums des Schuldners dienen. Werden neben den Ergänzungsleistungen und der AHV-Rente weitere ausländische Renten bezogen, sind diese – soweit diese das Existenzmi- nimum überschreiten – pfändbar. 4.4Gemäss der Pfändungseinvernahme verfügt Frau A._____ über eine AHV- Rente sowie Ergänzungsleistungen im Umfang von CHF 2'220.00. Diese vermö- gen den Betrag des unbestrittenen Existenzminimums von CHF 2'585.00 um CHF 365.00 nicht zu decken (vgl. act. A1, B1, E1 Nr. 7). Mit dem Bezug der RV-Rente wird jedoch das Existenzminimum überschritten. Das Betreibungsamt Viamala hat für den August 2020 aufgrund einer Rente von CHF 497.20 zu Recht eine pfänd- bare Quote von CHF 132.20 festgestellt. Das Betreibungsamt Viamala verwies diesbezüglich korrekterweise auf die dazugehörige bundesgerichtliche Rechtspre- chung, wonach eine ausländische, im vorliegenden Fall deutsche, Altersrente be- schränkt pfändbar ist (BGE134 III 608 E. 2.6.1). Nachdem die tiefere Quote von monatlich CHF 50.00 gepfändet wurde, wurde auch den leicht schwankenden mo- natlichen Auszahlungsbeträgen genügend Rechnung getragen. Die angefochtene Pfändung weder rechtswidrig noch unangemessen (act. A.2). 5.Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, die Pfändung der Rente sei in Deutschland zu vollziehen, ist auf das Territorialitätsprinzip zu verweisen, wonach Vollstreckungen durch das Betreibungsamt Viamala nicht im Ausland vorgenom- men werden können. Der Antrag ist daher offensichtlich unbegründet. 6.Offensichtlich irrelevant sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin betref- fend die ins Feld geführten Steuererlasse an ihrem früheren Wohnort im B._____. 7.Damit erwiesen sich die Rügen gegen die angefochtene Pfändungsurkunde als offensichtlich unbegründet und ist die am 12. Oktober 2020 eingereichte Be- schwerde abzuweisen. 8.Dieser Entscheid ergeht in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzel- richterlicher Kompetenz. 9. Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG ist das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde

7 / 8 kostenlos. Die – rein intern zu verbuchenden – Verfahrenskosten von CHF 800.-- verbleiben demnach beim Kanton.

8 / 8 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten für das Beschwerdeverfahren in Höhe von CHF 800.-- verblei- ben beim Kanton. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: – A._____ – E._____,

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24.03.2026