Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 11. August 2022 (Mit Urteil 5A_710/2022 vom 26. Oktober 2023 hat das Bundesgericht die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.) ReferenzKSK 20 103 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer BesetzungBergamin, Vorsitzender Cavegn und Michael Dürst Jent-Sørensen, Aktuarin ad hoc ParteienA._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Michel Castelli Via Stredas 3, 7500 St. Moritz gegen B._____ Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. HSG Lara Pair Pairfact Legal AG, Limmattalstrasse 206, 8049 Zürich Gegenstanddefinitive Rechtsöffnung Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Maloja, Einzelrichter, vom 28.08.2020, mitgeteilt am 28.08.2020 (Proz. Nr. 335-2013-149) Mitteilung16. August 2022
2 / 29 Sachverhalt A.Mit Eingabe vom 21. Juni 2012 an das Bezirksgericht Maloja (heute: Regio- nalgericht Maloja) liess die B._____ ein Begehren um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung seiner gegen A._____ eingeleiteten Betreibung Nr. C._____ stellen (Verfahren Proz. Nr. 335-2012-107). B.Mit Eingabe vom 12. Juli 2013 an das Bezirksgericht Maloja beantragte die B._____ in der gleichen Sache, es sei ihr auch für die neu angehobene Betreibung Nr. D._____ (Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Oberengadin/Bergell vom 3. Juli 2013) die definitive Rechtsöffnung für die Beträge von CHF 10'579'334.40, CHF 184'893.85 sowie CHF 5'888'616.50, unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen zu Lasten des Schuldners, zu erteilen (Verfahren Proz. Nr. 335-2013-149). C.Mit Verfügung vom 29. August 2013 sistierte das Bezirksgericht Maloja die beiden Rechtsöffnungsverfahren. Am 5. Januar 2015 wurden die beiden Rechtsöffnungsverfahren (Proz. Nrn. 335-2012-107 und 335-2013-149) vereinigt. Nachdem die Parteien die Sistierungsfrist mehrmals verlängern liessen, endete die Sistierung am 1. Oktober 2018. D.Mit Eingabe vom 28. September 2018 zog die B._____ das Rechtsöff- nungsbegehren im Verfahren Proz. Nr. 335-2012-107 zurück und reichte gleich- zeitig eine weitere Stellungnahme in Bezug auf das verbliebene Rechtsöffnungs- verfahren (Proz. Nr. 335-2013-149) ein. E.Mit Stellungnahme vom 26. November 2018 beantragte A., dass der Rückzug der B. betreffend das Verfahren 335-2012-107 vorzumerken sei. Weiter sei das Rechtsöffnungsgesuch vom 12. Juli 2013 abzuweisen und die Ein- gabe der B._____ vom 28. September 2018 aus dem Recht zu weisen. F.Mit Stellungnahme vom 7. Februar 2019 hielt die B._____ an ihren Anträ- gen fest und beantragte gleichzeitig die Abweisung des prozessualen Antrags von A._____ auf Entfernung der Stellungnahme vom 28. September 2018. Die B._____ beantragte selbst, die Eingabe von A._____ vom 25. November 2018 (recte: 26. November 2018) sei aus dem Recht zu weisen. G.In den weiteren Eingaben vom 28. März 2019 (A.) und vom 11. April 2019 (B.) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. H.Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 28. August 2020, gleichentags mitgeteilt, erkannte der Einzelrichter am Regionalgericht Maloja wie folgt:
3 / 29 1.Das Gesuch wird gutgeheissen und es wird der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. D._____ des Betreibungs- und Konkursamtes der Re- gion Maloja (Zahlungsbefehl vom 03.06.2013) für CHF 10'568'334.40, für CHF 184'893.85 sowie für CHF 5'888'616.50 definitive Rechtsöff- nung erteilt. 2.Das Rechtsöffnungsverfahren Proz. Nr. 335-2012-107 wird zufolge Rückzuges als erledigt abgeschrieben. 3.Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrag von CHF 2'000.- werden dem Gesuchsgegner auferlegt. Sie werden bei der Gesuch- stellerin bezogen unter Erteilung des Regressrechts auf den Gesuchs- gegner. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, die Gesuchstellerin mit pauschal CHF 10'000.- ausseramtlich zu entschädigen. 4.[Rechtsmittelbelehrung Beschwerde] 5.[Rechtsmittelbelehrung Revision] 6.[Mitteilungen] I.Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 10. September 2020 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden und beantragte was folgt: 1.Es seien die Dispositiv-Ziffern 1. und 3. des Entscheides des Regio- nalgerichts Maloja vom 28. August 2020 (Proz.-Nr.: 335-2013-149 und 335-2012-107) aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch vom 12. Juli 2013 in der Betreibung Nr. D._____ abzuweisen. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin. 3.Der Beschwerde sei superprovisorisch, d.h. ohne vorherige Stellung- nahme der Beschwerdegegnerin, aufschiebende Wirkung zu erteilen. J.Mit Verfügung vom 11. September 2020 erteilte die Verfahrensleitung der Beschwerde gestützt auf Art. 325 Abs. 2 ZPO antragsgemäss die aufschiebende Wirkung und setzte der B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) eine Frist von zehn Tagen zur Einreichung einer Beschwerdeantwort an. Zugleich forderte sie die Vorinstanz auf, sämtliche Akten der Proz. Nr. 335-2013-149 und Nr. 335- 2012-107 einzureichen. Mit separater Verfügung, ebenfalls vom 11. September 2020, forderte die Verfahrensleitung den Beschwerdeführer zudem zur Überwei- sung eines Kostenvorschusses von CHF 3'000.00 auf. K.Am 24. September 2020 reichte die Beschwerdegegnerin ihre Beschwer- deantwort ein. Sie beantragte was folgt: I.Es sei die Beschwerde des Beschwerdeführers vollumfänglich abzu- weisen und die Rechtsöffnung vom 28. August 2020 zu bestätigen; II.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu- lasten des Beschwerdeführers;
4 / 29 III. Es seien die vorinstanzlichen Akten beizuziehen; IV. Es sei dem prozessualen Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht statt zu geben; bzw. die aufschiebende Wirkung der Beschwerde, die mit Verfügung vom 11. September 2020 erteilt wurde, sei aufzuheben. L.Mit weiteren Eingaben vom 20. November 2020 (Beschwerdeführer) und vom 7. Dezember 2020 (Beschwerdegegnerin) nahmen die Parteien in Ausübung ihres Replikrechts abermals Stellung und hielten an ihren Anträgen fest. M.Am 29. Juni 2021 reichte die Beschwerdegegnerin eine Noveneingabe ein. Erwägungen 1.Eintretensvoraussetzungen Gegen erstinstanzliche Entscheide über Rechtsöffnungsbegehren ist die Berufung unzulässig, weshalb für deren Anfechtung einzig das Rechtsmittel der Beschwer- de zur Verfügung steht (Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 319 lit. a ZPO). Vorliegend ist die Beschwerde schriftlich begründet innert der gesetzlichen Beschwerdefrist von zehn Tagen eingereicht worden (vgl. Art. 321 ZPO). Auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keiner weiteren Bemerkung Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 2.Verfahrensanträge der Beschwerdegegnerin 2.1. Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort vom 24. September 2020, es seien die vorinstanzlichen Akten beizuziehen. Gestützt auf Art. 327 Abs. 1 ZPO verlangt die Rechtsmittelinstanz bei der Vorinstanz von Gesetzes wegen die Akten ein, was vorliegend mit der Aufforderung vom 11. Sep- tember 2020 erfolgt ist. 2.2. Weiter beantragt die Beschwerdegegnerin, es sei die mit Verfügung vom 11. September 2020 einstweilen erteilte aufschiebende Wirkung der Beschwerde aufzuheben. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache wird der Antrag der Beschwerdegegnerin auf Entziehung der aufschiebenden Wirkung gegen- standslos. 3.Noven im Beschwerdeverfahren 3.1. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Es gilt
5 / 29 mithin im Beschwerdeverfahren unter dem Vorbehalt besonderer gesetzlicher Be- stimmungen (Art. 326 Abs. 2 ZPO) ein umfassendes Novenverbot. Die Beschwer- de hat im Gegensatz zur Berufung nicht den Zweck, das vorinstanzliche Verfahren weiterzuführen, sondern dient einer Rechtskontrolle des angefochtenen Ent- scheids. Massgebend ist somit der Prozessstoff, wie er im Zeitpunkt der Ausfäl- lung des erstinstanzlichen Entscheids bestanden hat. 3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass das im vorliegenden Be- schwerdeverfahren eingereichte Urteil des Landgerichts E._____ vom 23. Mai 2018 (act. C.1) ein unzulässiges und damit nicht relevantes Novum darstelle (act. A.3, Rz. 31). 3.3. Das erwähnte Urteil des Landgerichts E._____ vom 22. Februar 2018 (act. C.1) trägt das Aktenzeichen G.. Das identische Dokument wurde be- reits beim Regionalgericht als act. II.17 eingereicht, mit dem einzigen Unterschied zwischen den beiden eingereichten Dokumenten, dass im vorinstanzlichen Verfah- ren dem eigentlichen Urteil noch ein Beschluss vom 17. Mai 2018 vorangestellt ist. Die Urteilstexte als solche sind identisch. Offenbar gibt es auch ein Urteil des Oberlandesgericht E. vom 2. Juli 2020, von dem die Beschwerdegegnerin in act. A.2 Rz. 63 erwähnt, dass dieses das erstinstanzliche E._____ Urteil bestätige, dieses jedoch nicht einreicht. Richtig ist, dass die Beilage act. C.2, der Beschluss des Bundesgerichtshofes mit dem Aktenzeichen F._____ vom 15. Juni 2021 (mit Verweis auf die Entscheide der Vorinstanzen LG E._____ mit dem Aktenzeichen G._____ und OLG E._____ mit dem Aktenzeichen H.), mit dem die Be- schwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG E. zurückgewiesen wurde, neu ist. Entsprechend der vorstehenden Erwägung 3.1 ist act. C.2 im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen. Dar- an können auch die begleitenden Ausführungen in der Noveneingabe der Be- schwerdegegnerin vom 30. Juni 2021 (act. D.13) nichts ändern. 4.Prozessthema und Rügen In der Hauptsache ist vorliegend strittig, ob das durch die Beschwerdegegnerin eingereichte Urteil des Landgerichts I._____ vom 24. Februar 2006 die Vorausset- zungen als definitiver Rechtsöffnungstitels im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG er- füllt. Gemäss dem Urteil steht der Beschwerdegegnerin ein Betrag von EUR 8'489'956.20 nebst 5 % Zins zu, dies jedoch nur Zug um Zug gegen die Übertragung von 5'145'428 Aktien der im Handelsregister beim Amtsgericht I._____ unter der Nr. J._____ eingetragenen K._____ Aktiengesellschaft (vgl. RG act. II.4 [335-13-149]). Die Vorinstanz hatte einerseits entschieden, dass das Urteil
6 / 29 des Landgerichts I._____ die Voraussetzungen von Art. 80 Abs. 1 SchKG erfülle, und andererseits, dass die Zug-um-Zug-Bedingung erfüllt sei. Entsprechend ge- währte sie der Beschwerdegegnerin für die geltend gemachte Forderung die defi- nitive Rechtsöffnung. Sie begründete dies insbesondere damit (RG act. IV.5, S. 15 f.), dass das erwähnte Urteil und der zugehörige Kostenfestsetzungsbeschluss in der Zwischenzeit in der Schweiz anerkannt und für vollstreckbar erklärt worden seien. Der Gläubiger komme in Verzug, wenn er die gehörig angebotene Leistung nicht annehme. Es brauche eine sog. Realoblation, ausnahmsweise genüge eine Verbaloblation, vor allem wenn der Gläubiger der Gegenpartei erklärt habe, dass er die Leistung nicht annehmen werde. Die Beschwerdegegnerin habe zumindest glaubhaft gemacht, dass sie dem Beschwerdeführer im April 2009 das Aktienüber- tragungsangebot zugestellt habe. Ausgewiesen sei sodann, dass ihm in mehreren in diesem Zusammenhang geführten Verfahren die Übertragung der fraglichen Aktien angeboten worden sei. Er habe in all diesen Verfahren ein anhaltendes Desinteresse am Erwerb der Aktien zum Ausdruck gebracht unter Hinweis auf die angebliche Wertlosigkeit derselben. Das Kantonsgericht von Graubünden habe daher im Verfahren KSK 15 1 und KSK 15 2 in E. 8.4.2. die Frage gestellt, ob das Bestehen des Beschwerdeführers auf einem Angebot der Gegenleistung nicht oh- nehin rechtsmissbräuchlich wäre. Der Beschwerdeführer habe auch im vorliegen- den Verfahren offenkundig zum Ausdruck gebracht, dass er auf der Weigerung zur Annahme der Leistung beharre, sodass ein Angebot bloss eine leere Formel wäre. Der Beschwerdegegnerin könne daher die Einrede der Zug-um-Zug-Leistung nicht mehr entgegengehalten werden (verwiesen wird auf die beiden Verfahren KSK 15 1 und KSK 15 2 und die Erwägungen 8.4.1-8.4.3). Die Insolvenz der Firma, um deren Aktien es gehe und bei der es nach dem Beschwerdeführer vor der Akti- enübertragung und Zahlung darum gehe, die Insolvenz zu beseitigen, sei – so die Vorinstanz – schon in den Erkenntnisverfahren vor den I._____ Gerichten bekannt gewesen (RG act. IV.5, S. 16). 5.Der Gang des erstinstanzlichen summarischen (Rechtsöffnungs)- Verfahrens 5.1.Breiten Raum nimmt die Frage nach den Verfahrensregeln für das erstin- stanzliche summarische Rechtsöffnungsverfahren ein. Art. 84 Abs. 2 SchKG sieht vor, dass dem Betriebenen nach Eingang des Gesuches Gelegenheit zur mündli- chen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben wird und dass das Rechtsöff- nungsgericht den Entscheid innert fünf Tagen eröffnet. Zuvor muss dem Betriebe- nen Gelegenheit gegeben werden, um sich zum Rechtsöffnungsbegehren münd- lich oder schriftlich zu äussern. Eine Replik und eine Duplik sind – gleich wie in
7 / 29 Art. 253 ZPO – nicht vorgesehen, müssen aber gewährt werden, wenn der Schuldner neue und rechtserhebliche Tatsachen vorgebracht hat, zu denen der Gläubiger noch nicht Stellung nehmen konnte. Wird eine Replik durchgeführt, muss entsprechend auch Gelegenheit zu einer Duplik gewährt werden (Dominik Vock, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl., Basel 2014, N 17 zu Art. 84 SchKG; Daniel Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Band I, 3. Aufl., Basel 2021, N 49a zu Art. 84 SchKG). In neuerer Zeit hatte sich das Bun- desgericht verschiedentlich mit dem summarischen Verfahren befasst: Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt, mit der gebotenen Zurückhaltung kann allerdings, wenn erforderlich, auch ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet werden (BGE 145 III 213 E. 6.1.3). Sofern dies geschieht, vertritt das Bundesge- richt die Ansicht, dass im zweiten Schriftenwechsel – entsprechend Art. 229 Abs. 2 ZPO – unbeschränkt Noven zugelassen werden (BGE 146 III 237 E. 3.1). Zudem ist stets das verfahrensunabhängige Replikrecht zu gewähren (BGE 139 I 189 E. 3.2). Verfahrenssistierungen i.S.v. Art. 126 ZPO sind im Rechtsöffnungsverfahren nur in den seltensten Fällen zulässig (vgl. z.B. Staehelin, a.a.O., N 63 zu Art. 84 SchKG). Staehelin (a.a.O., N 63 zu Art. 84 SchKG) er- wähnt besonders den Fall, dass bei bedingter Leistung mangels liquidem Nach- weis des Bedingungseintritts keine Rechtsöffnung erteilt werden kann, und dies- falls auch nicht sistiert werden darf, bis ein weiteres materielles Urteil vorliegt. 5.2.Das erstinstanzliche Rechtsöffnungsverfahren, wie es im vorliegenden Fall durchgeführt wurde, unterscheidet sich ganz erheblich von den vorstehend darge- stellten Grundsätzen: 03.07.2013Zahlungsbefehl Nr. D._____ 12.07.2013Rechtsöffnungsbegehren durch Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. D._____ 19.07.2013Aufforderung an Gesuchsgegner zur Beantwortung des Rechtsöffnungsgesuches (RG act. V.1) 30.07.2013Sistierungsgesuch durch Gesuchsgegner 29.08.2013Sistierung, mitgeteilt am 30.08.2013 05.01.2015Verfügung betr. Sistierung und Vereinigung des Verfah- rens mit einem früheren Rechtsöffnungsverfahren, mitge- teilt am 06.01.2015, Sistierung wird aufgehoben und Frist von 10 Tagen zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungs- gesuch angesetzt (RG act. IV.2) 06.02.2015Erneute Sistierung der beiden vereinigten Rechtsöff- nungsverfahren 335-2012-107 und 335-2013-149 (RG act. IV.3) 08.06.2018Gelegenheit an Parteien, sich zur Fortführung des Ver- fahrens zu äussern (RG act. V.4)
8 / 29 26.06.2018Erneute Sistierung bis 1.10.2018 (RG act. IV.4) 28.09.2018 Eingabe Gesuchstellerin: Rückzug Rechtsöffnungsbe- gehren 333-2012-107, Begehren um Aufhebung Sistie- rung und um Gewährung der Rechtsöffnung im Verfahren 335-2013-149 (RG act. I.7) 12.10.2018 Fristerstreckungsgesuch Gesuchsgegner: Bezugnahme auf Eingabe der Gesuchstellerin vom 28.09.2018, Hin- weis auf eine auf dieser Eingabe "angebrachte Verfü- gung, worin Sie dem Gesuchsgegner eine Frist zur Ein- reichung einer allfälligen Stellungnahme bis am 15. Okto- ber 2018 angesetzt haben". Ersuchen um Fristerstre- ckung, Stempel "Fristverlängerung bewilligt" bis 05.11.2018 (RG act. V.5). 29.10.2018Gesuch um weitere Fristverlängerung bis 25.11.18 mit Stempel "Fristverlängerung bewilligt" bis 25. November 2018 (RG act. V.6). Der 25.11.2018 ist ein Sonntag. 26.11.2018Gesuchsantwort (RG act. I.8) 30.11.2018Fristansetzung zur replizierenden Stellungnahme bis 14. Dezember 2018 an Gesuchstellerin (RG act. V.7) 07.12.2018Gesuch Fristverlängerung durch Gesuchstellerin und Stempel "Fristverlängerung bewilligt" bis 14.01.2019 (RG act. V.8) 10.01.2019Gesuch Fristerstreckung durch Gesuchstellerin und Stempel "Fristverlängerung bewilligt" bis 28.01.2019 25.01.2019Gesuch Fristerstreckung Gesuchstellerin und Stempel "Fristverlängerung bewilligt" bis 07.02.2019 (RG act. V.10) 07.02.2019Replik (RG act. I.9) 14.02.2019Replik an Gesuchsgegner mit Frist für Duplik 25.02.2019 (RG act. V.11) 22.02.2019Gesuch Fristerstreckung Gesuchsgegner und Stempel "Fristverlängerung bewilligt" bis 07.03.19 (RG act. V.12) 06.03.2019Gesuch Fristerstreckung durch Gesuchsgegner und Stempel "Fristverlängerung bewilligt" bis 21.03.2019 (RG act. V.13) 19.03.2019Gesuch Fristerstreckung durch Gesuchsgegner und Stempel "Fristverlängerung bewilligt" bis 01.04.2019 (letztmals) (RG act. V.14) 28.03.2019Duplik (RG act. I.10) 11.04.2019letztes Wort Gesuchstellerin (RG act. I.11) 15.10.2019Schluss Schriftenwechsel (RG act. V.16) 28.08.2020Rechtsöffnungsentscheid, mitgeteilt am 28.08.2018, defi- nitive Rechtsöffnung wird erteilt Insbesondere macht der Beschwerdeführer eine Verletzung der Verfahrensvor- schriften gemäss Art. 252 ff. ZPO geltend, da sich die Beschwerdegegnerin vor erster Instanz zweimal zur Sache geäussert habe (Rechtsöffnungsgesuch vom 12. Juli 2013 und Stellungnahme vom 28. September 2018), bevor er selbst sich
9 / 29 auch nur einmal habe äussern können (Gesuchsantwort vom 26. November 2018). Ein solches Vorgehen sei im Summarverfahren nach Art. 252 ff. ZPO nicht vorgesehen und unzulässig. Der Gläubiger habe eine bekannte oder zu erwarten- de Einrede des Schuldners bereits im Gesuch vorwegzunehmen. Vorliegend hätte die Beschwerdegegnerin deshalb den Eintritt der Bedingung (Zug-um-Zug- Leistung) bereits im Rechtsöffnungsgesuch von 2013 behaupten müssen. Zwar sei auch im Summarverfahren ein zweiter Schriftenwechsel möglich, dies aller- dings nur, wenn das Gericht einen solchen anordne. In diesem Fall trete auch der Aktenschluss erst später ein. Vorliegend sei die Eingabe vom 28. September 2018 nicht angeordnet worden, weshalb die Vorinstanz diese Parteieingabe mitsamt allen neuen Parteibehauptungen und Beweismitteln aus dem Recht hätte weisen müssen. Ähnliches gelte schliesslich für die Stellungnahme vom 7. Februar 2019 (RG act. I.7). Bei dieser Stellungnahme habe es sich dann um den dritten Partei- vortrag der Beschwerdegegnerin gehandelt, welcher im schweizerischen Prozess- recht ausgeschlossen sei. Der Parteivortrag hätte sich einzig auf neue und nicht zu erwartende Vorbringen des Beschwerdeführers in der Gesuchantwort beziehen dürfen. In keinem Fall wären neue Behauptungen und Beweismittel zum Eintritt der Bedingung zulässig gewesen. Bei richtiger Anwendung der Verfahrensvor- schriften von Art. 252 ff. ZPO hätte die Vorinstanz einzig das Rechtsöffnungsge- such vom 13. Juli 2013 zulassen dürfen. Da die Beschwerdegegnerin den Bedin- gungseintritt des Zug-um-Zug-Urteils nicht in diesem Gesuch nachgewiesen habe, hätte das Rechtsöffnungsgesuch deshalb abgewiesen werden müssen (act. A.1, Rz. 10-19). 5.3. Die Beschwerdegegnerin bestreitet einen Verstoss gegen Art. 252 ff. ZPO. Die Vorinstanz habe richtig festgehalten, dass der Gläubiger durchaus auf neue Einwendungen des Schuldners eingehen dürfe und zwei uneingeschränkte Vor- träge möglich seien. Bei der Eingabe vom 28. September 2018 handle es sich um eine prozessuale Eingabe, die den Fortgang des Verfahrens, insbesondere die Frage nach einer vorzuziehenden Drittwiderspruchklage betreffe. Um diese pro- zessuale Frage zu klären, seien weitere Ausführungen notwendig gewesen, was jedoch nichts daran ändere, dass es sich bei dieser Eingabe nicht um eine vorge- zogene Replik gehandelt habe, von drei vollständigen Eingaben könne daher nicht gesprochen werden (act. A.2, Rz. 16). Der Einwand der Nicht-Zustellung des An- gebots vom 9. April 2009 sei zudem erst nach Einreichung des Rechtsöffnungsge- suchs im Juli 2013 bekannt gemacht worden. Sie – die Beschwerdegegnerin – habe deshalb bei der Einreichung des Gesuchs noch nicht wissen können, welche Argumente der Beschwerdeführer vorbringe. In der Stellungnahme vom 28. Sep- tember 2018 habe sie deutlich erläutert, dass sie lediglich Argumente vorbringe,
10 / 29 welche in den Vorverfahren (Arresteinsprache und Exequaturverfahren) und damit nach Einreichung des Rechtsöffnungsgesuchs vom Beschwerdeführer einge- bracht worden seien. Die Vorinstanz sei deshalb richtigerweise von seit Juli 2013 neuen Vorbringen ausgegangen, auf die die Beschwerdegegnerin habe erwidern dürfen (act. A.2, Rz. 17). Ein zweiter Schriftenwechsel könne zudem durch ein Gericht angeordnet werden, was durch den Beschwerdeführer auch nicht ange- fochten worden sei (act. A.2, Rz. 18). Im Weiteren bestreite sie, dass es sich bei der Eingabe vom 28. September 2018 um eine unaufgeforderte Stellungnahme zur Sache mit (echten oder unechten) Noven gehandelt habe. Die Eingabe sei zudem keineswegs unaufgefordert erfolgt, sondern als Antwort auf die Aufforde- rung der Vorinstanz vom 8. Juni 2018, sich zur Weiterführung des Verfahrens zu äussern. Diese Aufforderung habe keine Beschränkung des Inhalts, der Form oder des Umfangs enthalten. Sie habe sich auch nicht – wie vom Beschwerdeführer behauptet – umfassend und uneingeschränkt zur Streitsache geäussert, sondern die seit dem Rechtsöffnungsgesuch ergangenen Urteile zum Exequaturverfahren, zur Arresteinsprache und zur abgewiesenen Feststellungsklage des Beschwerde- führers eingereicht. Diese Urteile seien gerichtsnotorisch und für das Verfahren relevant; aus diesen rechtliche Schlussfolgerungen zu ziehen sei schon deshalb zulässig, da rechtliche Darlegungen keine tatsächlichen Behauptungen darstellen würden und ohne Beschränkungen zulässig seien. Der Beschwerdeführer habe zudem versäumt anzugeben, welche in der Eingabe vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel neu gewesen wären, weshalb seine Rüge unsubstantiiert sei (act. A.2, Rz. 19-22, 43, 45). Zudem sei die Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. November 2018 selbst verspätet erfolgt, da die am 16. Januar 2015 für die Ge- suchsantwort und die am 6. Juni 2018 für eine Stellungnahme zur Sistierung ge- währten Fristen am 5. Oktober 2018 verstrichen seien. Falls die Eingabe vom 25. November 2018 eine Replik auf die Eingabe vom 28. September 2018 darstelle, müsse das Gericht, falls es die Eingabe vom 28. September 2018 aus dem Recht weise, dies ebenfalls mit der Eingabe vom 25. November 2018 machen, da dann eine Grundlage für die Replik fehle (act. A.2, Rz. 23-30). Dass schliesslich ein zweiter Parteivortrag im Summarverfahren nach Art. 252 ff. ZPO unzulässig sein solle, lasse sich nicht halten. Im vorliegenden Fall habe der Rechtsöffnungsrichter zulässigerweise gestützt auf Art. 225 ZPO einen solchen angeordnet (act. A.2, Rz. 34-36, 44). 5.4. Der hauptsächliche Stein des Anstosses ist die Eingabe der Beschwerde- gegnerin, welche diese am 28. September 2018 auf den Ablauf der Sistierung am
11 / 29 sualen Antrag, diese Eingabe aus dem Recht zu weisen (RG act. I.8, S. 2), weil es im Rechtsöffnungsverfahren kein Recht auf einen zweiten Parteivortrag gebe (RG act. I.8, Rz. 7 und 50 ff.) und es sich nicht um eine Noveneingabe handeln könne, weil allfällige Noven nicht besonders gekennzeichnet worden seien (RG act. I.8, Rz. 7). 5.5. Es fällt schwer, ein doch ganz erheblich von der Regel abweichendes Ver- fahren dennoch darunter einzuordnen. Besonders bemerkenswert ist, dass die Begründung des Rechtsöffnungsbegehrens aus dem Jahr 2013 dem Beschwerde- führer zeitnah zugestellt wurde, dass dann aber – ohne die Stellungnahme des Beschwerdegegners abzuwarten – das Verfahren für rund fünf Jahre sistiert wur- de, sodass die Gesuchsantwort gegebenenfalls erst Jahre nach dem Gesuch er- stattet wurde. Das brachte die Verfahrenssymmetrie offensichtlich in Schieflage. Angesichts des sich abzeichnenden Endes der Sistierung per 1. Oktober 2018 ist es nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin es nicht bei dem im Jahr 2013 erstatteten Rechtsöffnungsgesuch bewenden lassen wollte, sondern dieses er- gänzte, auch weit über das Thema der Sistierung hinaus. Die Vorinstanz hat zum Antrag des Beschwerdeführers auf Wegweisung der Stellungnahme der Be- schwerdegegnerin vom 28. September 2018 geschwiegen und das Verfahren mit einem zweiten Schriftenwechsel weitergeführt. Hätte sie die Eingabe unbeachtet lassen wollen, hätte sie nach Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) darauf hinweisen müssen. Vorab ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer jedenfalls unter dem Ge- sichtspunkt des rechtlichen Gehörs kein Nachteil entstand, wurde ihm die Eingabe vom 28. September 2018 durch das Gericht doch zugestellt und er konnte sich dazu ebenso wie zum ursprünglichen Rechtsöffnungsgesuch aus dem Jahr 2013 einschränkungslos äussern. Dass die Eingabe vom 28. September 2018 während noch laufender Sistierung eingereicht wurde, ist per se nicht von Bedeutung, weil Sistierungen die Gerichte und nicht die Parteien binden (Roger Weber, in: Ober- hammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, 3. Aufl., Basel 2021, N 16 zu Art. 126 ZPO); die Parteien ihrerseits kön- nen Rechtshandlungen vornehmen (Nina J. Frei, in: Alvarez et al. [Hrsg.], Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, N 17 zu Art. 126 ZPO). 5.6. Die Eingabe vom 28. September 2018 wurde von der Vorinstanz nicht aus dem Recht gewiesen und im Anschluss an die Gesuchsantwort wurde Frist zur Replik und zur Duplik angesetzt. Angesichts dieses angeordneten zweiten Schrif-
12 / 29 tenwechsels gab es keinen Grund, die erwähnte Eingabe zurückzuweisen, hätte die Beschwerdegegnerin diese, wären klare Verhältnisse geschaffen worden, bei Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels einfach in die Replik einarbeiten können. Zu erinnern ist an den einschlägigen Entscheid des Bundesgerichts, dass bei Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels sämtlicher Prozessstoff, ja auch Noven, ohne Einschränkung zulässig sind, solange das Gericht nicht die Be- ratung aufgenommen hat (BGE 146 III 237 E. 3.1). Gegen die Berücksichtigung der Eingabe vom 28. September 2018 spricht demnach in der vorliegenden ganz besonderen Konstellation nichts, auch wenn die Beschwerdegegnerin ihre Vor- bringen effektiv auf drei Rechtsschriften verteilte. Der Grundsatz, dass es die Par- teien nicht in der Hand haben, dem Gericht beliebige Eingaben einzureichen, soll dadurch keineswegs in Frage gestellt werden. 5.7. Eher beiläufig weist die Beschwerdegegnerin auf die Nichteinhaltung der Frist für die Gesuchsantwort durch den Beschwerdeführer hin (act. A.4, Rz. 28 ff.). Sie sei zwar nicht beschwert, weil ihr die Rechtsöffnung erteilt worden sei (act. A.2, Rz. 28). Dennoch erwähnt sie, dass der Beschwerdeführer die "sachli- che Eingabe" bereits am 5. Oktober 2018 hätte einreichen müssen; diese vor der Sistierung angesetzte Frist habe – weil nicht erstreckt – eingehalten werden müs- sen. Offenbar bezieht sich die Beschwerdegegnerin auf die Verfügung vom 5. Ja- nuar 2015 (RG act. IV.2). Mit der Aufhebung der Sistierung sei eine Frist von zehn Tagen für die Erstattung der Gesuchsantwort weiter gelaufen. Der Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens ist bereits aufgezeigt worden (E. 5.2). Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren zur Wahrung der Frist Stellung genommen (RG act. I.10, Rz. 7 ff.) und weist darauf hin, dass in der Leh- re überwiegende Einigkeit bestehe, dass richterliche Fristen und Termine bei einer Sistierung ohne weiteres dahinfallen. Tatsächlich spricht sich die herrschende Lehre dafür aus, dass richterliche Fristen mit einer Sistierung dahinfallen und ent- sprechend neu angesetzt werden müssen (Julia Gschwend, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 16 zu Art. 126 ZPO; Laurent Schneuwly, in: Cha- bloz/Dietschy-Martenet/Heinzmann [Hrsg.], Petit Commentaire Code de procédure civile, Basel 2021, N 7 zu Art. 126 ZPO; Weber, a.a.O., N 16 zu Art. 126 ZPO; für den Regelfall auch Daniel Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 7 zu Art. 126 ZPO; unklar Frei, a.a.O., N 16 Art. 126 ZPO; Martin Kauf- mann, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band I, 2. Aufl., Zürich 2016, N 25 zu Art. 126 ZPO). Bei der
13 / 29 ursprünglichen Fristansetzung vom 5. Januar 2015 handle es sich um eine richter- liche Frist (RG act. IV.2), die somit entfiel. Dazu kommt, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Zustellung der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 28. September 2018 (oben E. 5.4) eine Frist zur Stel- lungnahme bis zum 15. Oktober 2018 angesetzt hat (RG act. V.5 und V.6 mit Er- streckungen bis 5. November und 25. November 2018). Dass der Beschwerdefüh- rer in dieser Situation davon ausgehen konnte, dass die ursprüngliche Fristanset- zung vom 5. Januar 2015 nicht mehr beachtlich sei, ist nachvollziehbar. Von Be- deutung ist dies jedoch wegen Dahinfallens der Frist ohnehin nicht. 6. SchK-Vorgaben betreffend definitive Rechtsöffnung 6.1.Der Richter hebt den Rechtsvorschlag auf und erteilt die definitive Rechtsöffnung, sofern der Gesuchsteller einen vollstreckbaren gerichtlichen Ent- scheid vorlegt (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Dabei beschränkt sich die Prüfungsbefug- nis des Rechtsöffnungsrichters auf den vollstreckungsrechtlichen Aspekt der in Betreibung gesetzten Forderung. Eine materielle Prüfung der Forderung, welche mit dem Urteil festgestellt wird, und eine Auslegung des Rechtsöffnungstitels fin- det hingegen nicht statt (BGE 143 III 564 E. 4.3.1 und 4.3.2). Die definitive Rechtsöffnung wird erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Das Rechtsöffnungsverfahren dient demnach lediglich der Beurteilung, ob ein Vollstreckungstitel vorliegt. Der Rechtsöffnungsrichter kann nur prüfen, ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt und ob die Identität zwischen dem Betreibenden und dem auf dem Rechtsöff- nungstitel genannten Gläubiger, die Identität zwischen dem Betriebenen und dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Schuldner, sowie die Identität zwischen der in Betreibung gesetzten Forderung und derjenigen, die sich aus dem Rechtsöffnungstitel ergibt, gegeben ist (BGE 139 III 444 E. 4.1.1) Darüber hinaus kann er entscheiden, ob die Einreden des Schuldners zu berücksichtigen sind und ob die Betreibung offensichtlich verwirkt oder nichtig ist. 6.2. Es kann sein, dass die zu vollstreckende Forderung im Rechtsöffnungstitel nicht vorbehaltlos zugesprochen wurde, sondern gegebenenfalls unter einer auf- schiebenden oder auflösenden Bedingung. Dies ist namentlich dort der Fall, wo die Forderung im zu vollstreckenden Urteil nur Zug-um-Zug zugesprochen worden ist, was als bedingtes Urteil gilt. Folglich liegt die – von Amtes wegen zu prüfende – Vollstreckbarkeit des Urteils erst vor, wenn feststeht, dass die im Urteil vorgese- hene Bedingung eingetreten ist. Ist ein Urteil auf Leistung Zug-um-Zug ergangen, kann vielmehr ein zweites Verfahren hinsichtlich der ordnungsgemässen Bewir-
14 / 29 kung der festgelegten klägerischen Leistung notwendig werden. Denn ein Urteil auf Leistung Zug-um-Zug als bedingtes Urteil ist nur dann ein definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG, wenn der betreibende Gläubiger den Nachweis erbringt, seiner Pflicht zur Gegenleistung zweifelsfrei nachgekom- men zu sein (Daniel Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kom- mentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl., Basel 2021, N 44 zu Art. 80 SchKG; BGE 141 III 489 E. 9.2; BGer 5D_174/2011 v. 01.02.2012 E. 2.4). Das Rechtsöffnungsverfahren ist nicht der Ort, die Leistungs- erbringung durch den Gläubiger eingehend abzuklären. Der Gläubiger braucht für die Rechtsöffnung die eigene Leistungserbringung allerdings nicht durch den Rich- ter feststellen zu lassen, wenn der Eintritt dieser Bedingung notorisch oder unbe- stritten ist (BGer 5P.247/2001 v. 27.11.2001 E. 4a m.w.H.; vgl. auch Rolf H. We- ber, Berner Kommentar, Das Obligationenrecht, Band VI, 1. Abteilung, Allgemeine Bestimmungen, 4. Teilband, Artikel 68–96, 2. Aufl., Bern 2005, N 233 zu Art. 82 OR). 6.3.Vorliegend sind sich die Parteien grundsätzlich einig, dass mit dem Urteil des Landgerichts I._____ vom 24. Februar 2006 ein definitiver Rechtsöffnungstitel vorliegt. Strittig ist jedoch, ob die Beschwerdegegnerin die mit dem Zug-um-Zug- Urteil verbundene Bedingung eines gehörigen Angebots nachgewiesen hat und inwiefern die Einrede des nicht erfüllten Vertrags im Rechtsöffnungsverfahren überhaupt noch vorgebracht werden kann. Der Beschwerdeführer rügte vor Vorinstanz und nun auch im Beschwerdeverfah- ren, dass die Beschwerdegegnerin den Bedingungseintritt (gehöriges Anbieten der Aktienübertragung) nicht durch Urkunden nachgewiesen habe. Nach ihm hätte die Beschwerdegegnerin zudem nachweisen müssen, dass der Bedingungseintritt bereits vor Zustellung des Zahlungsbefehls eingetreten sei. Diesen Beweis hätte sie zudem bereits im Rechtsöffnungsgesuch erbringen müssen, und zwar unab- hängig davon, ob mit einer Bestreitung der Zustellung durch den Beschwerdefüh- rer gerechnet werden musste. In diesem Sinne seien die diesbezüglichen Erwä- gungen der Vorinstanz falsch. Zum einen sei es irrelevant, ob die Beschwerde- gegnerin die Zustellung des Aktienübertragungsangebots im April 2009 glaubhaft gemacht habe, wie die Vorinstanz meine, da der strikte Beweis notwendig sei. Weiter habe die Beschwerdegegnerin in ihrem Rechtsöffnungsgesuch vom 12. Juli 2013 nicht einmal behauptet, dass sie dem Beschwerdeführer in mehreren in die- sem Zusammenhang geführten Verfahren die Übertragung der fraglichen Aktien angeboten habe, wie die Vorinstanz in ihrem Entscheid ausführte. Die Vorinstanz habe zudem erwogen, dass der Beschwerdeführer ein anhaltendes Desinteresse
15 / 29 am Erwerb der Aktien gezeigt habe, weshalb ein erneutes Angebot eine leere Formel sei. Auch dies sei von der Beschwerdegegnerin im Rechtsöffnungsgesuch weder behauptet noch bewiesen worden, weshalb eine solche Argumentation auch nicht als Begründung verwendet werden könne. Wenn sich der Beschwerde- führer weigere, ein ungenügendes Angebot anzunehmen, sei dies kein Desinter- esse. 6.4.Der Beschwerdeführer betont, dass das Übertragungsangebot bzw. der Bedingungseintritt bereits vor Zustellung des Zahlungsbefehls vom 3. Juli 2013 erfolgt sein müsse (RG act. I.10, Rz. 61; act. A.1, Rz. 8, 23, 38). Damit zieht er eine Parallele zum Erfordernis der Fälligkeit, welche im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls eingetreten sein muss (Staehelin, a.a.O., N 39 zu Art. 80 SchKG; Karl Spühler/Dominik Infanger, Grundlegendes zur Rechtsöffnung, in: BlSchK 2000, S. 4; BGer 5A_954/2015 v. 22.03.2015 E. 3.1). In BGE 128 III 44 E. 5a wird darauf hingewiesen, dass die fehlende Fälligkeit der Forderung im Zeit- punkt der Betreibung durch Rechtsvorschlag geltend gemacht werden kann: "[Der Schuldner] muss sich eine derartige Betreibung nicht gefallen lassen, da die Be- treibung nicht dazu dient, den Schuldner zur Zahlung einer noch nicht fälligen For- derung anzuhalten". Was für die Fälligkeit gilt, muss auch für den fehlenden Be- dingungseintritt gelten, dient doch die Betreibung ebenso wenig dazu, den Schuldner zur Zahlung einer Forderung anzuhalten, die noch gar nicht vollstreck- bar ist, weil die mit dem Zug-um-Zug-Urteil verbundene Bedingung eines gehöri- gen Angebotes noch nicht eingetreten ist. Das gilt gleichermassen für in- und aus- ländische Urteile. Die Beschwerdegegnerin macht nun allerdings geltend, die gegenseitigen Leis- tungen seien spätestens seit Rechtskraft des deutschen Urteils fällig gewesen (RG act. I.7, Rz. 80 f.), auch wenn es richtig sei, dass es ein Zurückbehaltungs- recht gebe. Auf die Fälligkeit als solche kommt es allerdings nicht an. Das Zurück- behaltungsrecht hat bezogen auf die Frage der Einleitung einer Zwangsvollstre- ckung die gleiche Wirkung wie die fehlende Fälligkeit, und wenn ein Zurückbehal- tungsrecht besteht, darf nicht betrieben werden, weil die Leistung nicht verlangt werden kann und Zwangsvollstreckungen für Leistungen, die (noch) nicht erbracht werden müssen, systemwidrig und daher zu unterlassen sind. Der für diese Frage massgebliche Zahlungsbefehl Nr. D._____ des Betreibungs- amtes Oberengadin/Bergell vom 3. Juli 2013 wurde dem Vertreter des Beschwer- deführers am 8. Juli 2013 zugestellt (vgl. RG act. II.3). Das ist der Zeitpunkt, vor dem die Beschwerdegegnerin nachweislich ein gehöriges Angebot gemacht ha- ben musste, und das bestreitet der Beschwerdeführer. Entsprechend den gesetz-
16 / 29 lichen Vorgaben für die definitive Rechtsöffnung muss die Beschwerdegegnerin nachweisen, dass sie ihrerseits ihren Pflichten nachgekommen ist. Der Nachweis dürfte gegebenenfalls auch ohne das in der vorstehenden Erwägung 6.2 erwähnte Urteil erbracht werden können. Entsprechend dem Konzept der definitiven Rechtsöffnung in Art. 80 f. SchKG ist allerdings davon auszugehen, dass der Nachweis mit Urkunde erbracht werden muss (Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürcher Studien zum Verfahrensrecht, Band 119, Zürich 2000, S. 113). Dem Be- schwerdeführer ist zuzustimmen, dass sich die Vorinstanz (RG act. IV.5, S. 15) diesbezüglich nicht mit der Glaubhaftmachung der Zustellung des Angebots be- gnügen durfte (act. A.1, Rz. 28 f.). 6.5. Die Beschwerdegegnerin bleibt dabei, dass sie dem Beschwerdeführer ein rechtsgenügliches Angebot unterbreitet habe. Das Dokument mit der Überschrift "Aktienübertragungsangebot" (RG act. II.9) sei im vorinstanzlichen Verfahren ein- gereicht worden und die Zustellung dieses Angebots ergebe sich aus dem bei den Akten liegenden Brief vom 9. April 2009 (RG act. II.8), auf dem oberhalb der Adresse des Beschwerdegegners in R._____ "Einschreiben" vermerkt ist (dieser Brief wird soweit ersichtlich von der Beschwerdegegnerin auch als "Übermitt- lungsbestätigung" bezeichnet, vgl. act. A.2, Rz. 144, und soll zusätzlich per A-Post verschickt worden sein). Dafür, dass dieser Brief tatsächlich verschickt wurde bzw. dass er dem Beschwerdeführer zugegangen ist – was dieser bestreitet (RG act. I.8, Rz. 24 ff.) – hat die Beschwerdegegnerin allerdings auch kein Beweismit- tel genannt (act. A.1, Rz. 31 f.). 6.6. Erwähnenswert ist noch, dass die Beschwerdegegnerin im Beschwerdever- fahren geltend macht, dem Beschwerdeführer sei im Rahmen des (ersten) Rechtsöffnungsbegehrens das Aktienübertragungsangebot vom April 2009 samt Übermittlungsbrief durch das Gericht zugestellt worden (act. A.2, Rz. 145). Einge- reicht worden seien diese Urkunden auch im Arrestverfahren (Begehren vom 8. März 2012) und im Exequaturverfahren (Begehren vom 27. Mai 2013), sodass der Beschwerdeführer das Angebot zu Kenntnis habe nehmen müssen und erfah- ren habe, dass die Beschwerdegegnerin dieses Angebot weiter aufrecht erhalte (RG act. I.9, Rz. 84 f.). Im Verfahren 335-12-197, eingeleitet durch das Rechtsöff- nungsgesuch der Beschwerdegegnerin vom 21. Juni 2012, befinden sich in der Tat die beiden Dokumente als RG act. II.8 und 9 bei den Akten. Was die behaup- tete Zustellung anbelangt, wurde dem Beschwerdeführer (als Gesuchsgegner) mit Schreiben des Rechtsöffnungsgerichts das Rechtsöffnungsgesuch vom 21. Juni 2012 zugestellt und darauf hingewiesen, "dass die übrigen Akten beim Gericht eingesehen werden können" (RG act. V.1 [335-12-197]). Ob eine solche Einsicht-
17 / 29 nahme erfolgt ist, ist anzunehmen, wenn auch nicht erstellt, wurde doch keine Ge- suchsantwort eingereicht und das Verfahren sistiert. Unabhängig davon kann ein rund drei Jahre altes Angebot, das als Beweisbeilage via das Gericht allenfalls an den Beschwerdeführer gelangt ist, keinen Annahmeverzug auslösen. Nach der Beschwerdegegnerin seien die beiden erwähnten Dokumente auch zu den Akten im Arrest- und im Exequaturverfahren gegeben worden. Im Entscheid KSK 12 47 (RG act. II.15) habe das Kantonsgericht von Graubünden – so die Be- schwerdegegnerin – den Angebotszugang durch die postalische Übermittlung 2009 als nicht nachgewiesen erachtet, was an der Leserlichkeit des Poststempels der Übermittlungsurkunde gelegen habe und nicht entscheidend gewesen sei, insbesondere als die Übermittlungsanzeige und das Angebot bereits seit 2012 noch als Beweismittel verwendet werde und regelmässig neu eingereicht worden seien (RG act. I.9, Rz. 86). Eine konkrete Aussage zu der aufgeworfenen Frage ist dem Entscheid allerdings nicht zu entnehmen. In KSK 15 1 und KSK 15 2 auf S. 38 E. 8.4.2 wurde erwogen, dass der Beschwer- deführer nach wie vor bestreite, das Angebot von der Gegenseite jemals erhalten zu haben: "Das erwähnte Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 24. März 2009 (KSK 15 1, BB 49a) vermag in der Tat keinen Beweis dafür zu liefern, dass das betreffende Angebot dem Beschwerdeführer jemals zugestellt wurde. Dem an Rechtsanwalt L._____ von der Kanzlei M._____ adressierten und mit dem Ver- merk «zur weiteren Veranlassung» bzw. «Gewünschtes anbei» lässt sich einzig entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin es am 25. März 2009 an ihren eigenen Rechtsvertreter gesandt hat. Gleich verhält es sich in Bezug auf den [...] Beleg, welcher nach Ansicht der Beschwerdegegnerin den Nachweis liefern soll, dass das Aktienübertragungsangebot durch Rechtsanwalt N._____ am 15. April 2009 per LSI an den Beschwerdeführer übermittelt wurde [...]". Im Arrestverfahren, das nur auf Glaubhaftmachen basiert, ging das Kantonsgericht von Graubünden dann allerdings davon aus, dass die Zustellung immerhin als glaubhaft gemacht er- scheine, u.a. auch weil der Beschwerdeführer in einem ersten Arrestverfahren die Zustellung nicht in Abrede gestellt hatte (RG act. II.16, S. 38 ff.). Für die Erbrin- gung des strikten Beweises ist daraus allerdings nichts abzuleiten. Was die Einreichung des Aktienübertragungsangebotes und des sog. Übermitt- lungsschreibens (RG act. II.9 und 8) in anderen Verfahren anbelangt, hat das Kan- tonsgericht in KSK 15 1 und KSK 15 2 (das ist das Arresteinspracheverfahren) erwähnt: "Anzumerken bleibt, dass der Beschwerdeführer, sollte er das Schreiben von Rechtsanwalt N._____ im April 2009 nicht erhalten haben, jedenfalls bereits
18 / 29 mit dem ersten Arrestverfahren vom Aktienübertragungsangebot der Beschwerde- gegnerin und deren Bereitschaft zur Erfüllung der ihm gebührenden Gegenleis- tung Kenntnis erhalten [hat]. Wenn er daraufhin dennoch keinerlei Schritte unter- nommen hat, um der Beschwerdegegnerin eine Übertragung der Aktien zu ermög- lichen, und stattdessen nicht zuletzt durch seine Einwände im Exequaturverfahren, in welchem er die Aktien als Folge der Insolvenz der K._____ als praktisch wertlos bezeichnete [...], sein anhaltendes Desinteresse am Erwerb der Aktien zum Aus- druck bringt, stellt sich die Frage, ob das Bestehen auf einem Angebot der Gegen- leistung nicht ohnehin rechtsmissbräuchlich wäre [...]" (RG act. II.16, S. 40). In diesem Zusammenhang ist an die Dogmatik der empfangsbedürftigen Willens- erklärungen zu erinnern. Gemäss Art. 117 Abs. 1 IPRG kommt es auf das Recht des engsten Zusammenhanges an, bei Veräusserungsverträgen auf die Leistung des Veräusserers (Art. 117 Abs. 3 lit. IPRG). Nach § 130 Abs. 1 BGB werden Wil- lenserklärungen unter Abwesenden wirksam, wenn sie an den Empfänger gerich- tet sind und diesem zugehen, d.h. in den Bereich des Empfängers gelangt sind (Jürgen Ellenberger, in: Grüneberg [Hrsg.], Beck'sche Kurz-Kommentare zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 7, 81. Aufl., München 2022, N 4 und 5 zu § 130 BGB). Die Willenserklärung kann auch zugehen, wenn sie gegenüber einem Be- vollmächtigten abgegeben wird (Ellenberger, a.a.O., Rz. 8 f.; d.h. durch Einschal- tung einer Mittelsperson, vgl. Manfred Wolf/Jörg Neuner, Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts, 11. Aufl., München 2016, § 33 Rz. 40 ff.). Wer sich auf die Wirksamkeit einer empfangsbedürftigen Willenserklärung beruft, muss den Zu- gang beweisen (Arnd Arnold, in: Westermann/Grunewald/Maier-Reimer, Erman Bürgerliches Gesetzbuch, 14. Aufl., Köln 2014, N 33 zu § 130 BGB). Zu erwähnen ist ausserdem § 147 Abs. 2 BGB, wonach der Antrag nur bis zum Zeitpunkt ange- nommen werden kann, in welchem der Antragende den Eingang unter regelmäs- sigen Umständen erwarten darf (Wolf/Neuner, a.a.O., § 37 Rz. 18), andernfalls das Angebot erlischt (Wolf/Neuner, a.a.O., § 37 Rz. 22) und dann auch nicht mehr angenommen werden kann (Christian Armbrüster, in: Wester- mann/Grunewald/Maier-Reimer, Erman Bürgerliches Gesetzbuch, 14. Aufl., Köln 2014, N 4 zu § 146 BGB). Die deutsche Regelung entspricht weitgehend jener im schweizerischen Recht (vgl. Art. 5 Abs. 1 OR). Wird eine empfangsbedürftige Willenserklärung nach Jahren in einem Gerichtsver- fahren als Beweismittel für den eigenen Rechtsstandpunkt der schuldnerischen Gegenpartei (hier: der Beschwerdegegnerin) eingereicht, kann dies nicht als Zu- gang im vorstehenden Sinne angesehen werden, weil die Einreichung von Be- weismitteln an das Gericht gerichtet ist und zudem ein völlig anderer Zweck ver-
19 / 29 folgt wird, ganz abgesehen davon, dass sich – angesichts der beschränkten Dauer von Angeboten und deren Erlöschen – die Frage stellt, ob das Angebot überhaupt noch hätte angenommen werden können, wird doch im Aktienübertragungsange- bot der 8. Mai 2009 als spätester Zeitpunkt genannt (vgl. RG act. II.9, Ziff. 1 S. 2 und Ziff. 3 S. 2). 6.7. Die Vorinstanz hat in RG act. IV.5 S. 16 ausgeführt, dass ausgewiesen sei, dass sie (die Beschwerdegegnerin) ihm (dem Beschwerdeführer) "in mehreren in diesem Zusammenhang geführten Verfahren die Übertragung der fraglichen Akten angeboten hatte. Er brachte jedoch in all diesen Verfahren ein anhaltendes Desin- teresse am Erwerb der Aktien zum Ausdruck unter Hinweis auf die angebliche Wertlosigkeit". Es wäre zu erwarten gewesen, dass die Vorinstanz im Zusammen- hang mit diesen Ausführungen Belege genannt hätte, ist sonst doch nicht einmal klar, ob die Vorinstanz sich auf eigenes Wissen oder auf Angaben der Beschwer- degegnerin bezieht. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerdeschrift unter anderem ausgeführt (act. A.1, Rz. 30), dass sich daraus zudem nicht ergebe, dass diese allfälligen Angebote aus den verschiedenen Verfahren vor Einleitung des Rechtsöffnungsverfahrens erfolgt seien. In der Beschwerdeantwort schreibt die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit act. A.1 Rz. 30 (act. A.2, Rz. 142): "Zum Zeitpunkt der Einreichung des Rechtsöffnungsgesuchs vom 12. Juli 2013 hatte die Beschwerdegegnerin die Übermittlung des korrekten Angebotes behaup- tet. Es ist unnötig mehrere Angebote zu machen, um den Bedingungseintritt aus- zulösen. Lediglich der Bedingungseintritt selbst ist relevant. Dass das Angebot dem widerstrebenden Beschwerdeführer immer wieder zugestellt wurde, wurde vor Aktenschluss von der Beschwerdegegnerin behauptet und bewiesen [...]". Die Überprüfung der Behauptung, dass die Beschwerdegegnerin im Rechtsöffnungs- gesuch (RG act. I.1, Rz. 11 f.) das korrekte Angebot behauptet habe, ergibt, dass sie sich dabei auf das Aktienübertragungsangebot und das Übermittlungsschrei- ben vom 9. April 2009 bezieht, deren Zustellung – wie bereits ausführlich darge- stellt – nicht bewiesen werden konnte. Woraus sich im Übrigen ergeben soll, dass "die Beschwerdegegnerin [...] vor Aktenschluss die wiederholten rechtzeitigen Zu- stellungen behauptet und urkundlich bewiesen [habe]" (act. A.2, Rz. 145), wird nicht konkretisiert. Die Suche in den erstinstanzlichen Eingaben der Beschwerde- gegnerin erübrigt sich schon deshalb, weil nicht behauptet ist, dass es nachgewie- sene Zustellungen vor Einleitung der Betreibung gegeben hat. 6.8. Erwähnenswert ist, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen des vor- instanzlichen Verfahrens das Urteil des Landgerichts E._____ (RG act. II.17) ein- gereicht hat. Kläger war der Beschwerdeführer, der in jenem Verfahren verlangte:
20 / 29 "Es wird festgestellt, dass sich der Kläger bezüglich der vom LG I._____ mit Urteil vom 24.02.2006, Az.327 0 349/05, ausgeurteilten Zug um Zug gegen Zahlung von 8.489.956.20 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 04.08.2004 zu erbringenden Gegenleistung nicht in Annahmeverzug befindet, weil insbeson- dere das den Rechtsanwälten O._____ als anwaltliche Vertreter der Beklagten mit Schreiben vom 04.02.2016 an die Rechtsanwälte P._____ als anwaltliche Vertre- ter des Klägers übersandte Aktienübertragungsangebot nicht der von der Beklag- ten nach Massgabe des Urteils des LG I._____ zu erbringenden Gegenleistung entspricht" (a.a.O., S. 4). Das angerufene Landgericht hielt diese Klage für un- zulässig, weil der Annahmeverzug kein Rechtsverhältnis sei, das nach § 256 Abs. 1 dZPO festgestellt werden könne (a.a.O., S. 5). In der anschliessenden Erwä- gung II des Urteils erläutert das Landgericht E._____ dann allerdings zusätzlich, dass die Klage auch unbegründet gewesen wäre (a.a.O., S. 8). Die Beschwerde- gegnerin habe nämlich die Leistung offeriert, zwar nicht mit einem tatsächlichen, sondern mit einem wörtlichen Angebot. Entgegen der Auffassung der Beschwer- degegnerin sei das Angebot zwar nicht mit dem Schreiben vom 26. Juli 2004 er- folgt, mit dem sie den Beschwerdeführer lediglich zur Ausübung des Optionsrechts aufforderte. Hingegen habe das Schreiben vom 1. Februar 2016 ein taugliches wörtliches Angebot enthalten. Das Gericht fährt fort: "Die Auffassung des Klägers [Beschwerdeführer dieses Verfahrens], die Zurückweisung einer mangelhaften Leistung könne keinen Annahmeverzug herbeiführen, ist zwar richtig. Die Aktien sind aber trotz Insolvenz der K._____ nicht mangelhaft. Der Kauf von in Wertpa- pieren verbrieften Forderungen ist Rechtskauf. Nach § 453 Abs. 1, 433 Abs. 1 Satz 2 BGB besteht grundsätzlich die Verpflichtung zu mangelfreier Leistung. Der Verkäufer haftet aber nicht für die Beschaffenheit eines Unternehmens, wenn ein blosser Beteiligungserwerb ohne herrschenden Einfluss vorliegt. Die Bonität des Rechts fällt in den Risikobereich des Käufers, während der Verkäufer nur für Rechtsmängel haftet. Ein solcher Rechtmangel liegt zwar vor, wenn Anteile an einer insolventen Gesellschaft ohne entsprechende Vereinbarung veräussert wer- den. Nach dem vom Kläger nicht bestrittenen und damit nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden geltenden Beklagtenvortrag zeichnete sich die Insolvenz der K._____ aber schon bei Abschluss der Ergänzungsvereinbarung zum Optionsver- trag ab und wurde in diesem Rahmen berücksichtigt. Daher ist vom Vorliegen ei- ner entsprechenden Vereinbarung auszugehen, so dass die Insolvenz hier keinen Rechtsmangel darstellt". 6.9. Zu klären bleibt die Tragweite dieser Urteilserwägung. Es ist davon auszu- gehen, dass das Urteil aus E._____ in seiner Erwägung II nicht die Wirkungen eines Urteilsspruchs hat, sondern dass diese Erwägung einer auch hierzulande
21 / 29 üblichen, wenn auch meist weniger umfangreichen Eventualerwägung entspricht. Im vorliegenden Kontext zeigt es in optima forma auf, wie ein deutsches Gericht die materiellrechtliche Frage der Vollstreckbarkeit des Zug-um-Zug-Urteils beurteilt hätte. Es stellt den Nachweis des ausländischen (hier: deutschen) Rechts dar, das "so anzuwenden [ist], wie dies der ausländische Richter tun würde. Er hat sich in das Rechtssystem des betreffenden Landes zu versetzen, die geltende Ausle- gungsmethodik der fremden Rechtsordnung oder eine allenfalls unterschiedliche Einordnung von Rechtsfiguren zu berücksichtigen" (Monica Mächler- Erne/Susanne Wolf-Mettier, in: Grolimund/Loacker/Schnyder [Hrsg.], Basler Kommentar zum internationalen Privatrecht, 4. Aufl., Basel 2021, N 5 zu Art. 16 IPRG). Allerdings hilft dieses Ergebnis der Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall nichts, weil sich die Eventualerwägungen nicht auf den Zeitpunkt der Einlei- tung der Betreibung, sondern auf einen späteren Zeitpunkt, nämlich auf das Schreiben vom 1. Februar 2016 bezieht, das gemäss Landgericht "ein taugliches wörtliches Angebot" enthalte. Warum die Zustellung vom April 2009 im deutschen Prozess beim Landgericht E._____ keine Erwähnung gefunden hat, ist nicht er- sichtlich. Diesbezüglich kann daraus daher auch nichts abgeleitet werden. 7. Tragweite des Exequaturentscheides 7.1. Dass die Einleitung einer Betreibung in der Schweiz nur dann zulässig ist, wenn die Forderung konkret – und zwar hier und jetzt – vollstreckbar ist, ergibt sich aus dem SchKG und damit aus der lex fori. Ein Exequatur ist nicht erforder- lich und dieses könnte, soweit ein solches vorliegt, für diese Frage nur dann von Bedeutung sein, wenn damit die konkrete – und nicht nur die abstrakte – Voll- streckbarkeit entschieden wurde. 7.2. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass durch den Exequaturent- scheid des Kantonsgerichts von Graubünden vom 14. Oktober 2014 (RG act. II.18) feststehe, dass die deutschen Urteile vollstreckbar seien. Für ein nicht vollstreckbares Urteil dürfe nämlich kein Exequatur erteilt werden (RG act. II.7, Rz. 62). Und selbst wenn davon ausgegangen würde, dass das Exequatur nicht hatte erteilt werden dürfen, sei dieser Entscheid unangefochten geblieben und damit – konkret – vollstreckbar geworden (act. A.2, Rz. 62; RG act. I.7, Rz. 63). Eine Berufung darauf, dass ein im Exequatur nicht behandelter Umstand eben nicht behandelt wurde, sei im Rechtsöffnungsverfahren unzulässig. Einwendungen könnten nicht mehr erhoben werden, wenn ein Schweizer Gericht bereits rechts- kräftig über die Vollstreckbarkeit entschieden habe. Was das Exequaturgericht geprüft habe oder hätte prüfen müssen, könne nicht nochmals beurteilt werden (act. A.2, Rz. 77 f.). Die Erteilung des Exequaturs erstrecke die Wirkungen eines
22 / 29 europäischen Titels auf das Territorium der Schweiz (act. A.2, Rz. 79). Den Urtei- len des Landgerichts I._____ und des Q._____ Oberlandesgerichts sei rechtskräf- tig das Exequatur erteilt worden, insbesondere auch bezüglich der Einreden, dass die Gegenleistung nicht gehörig angeboten bzw. zugestellt worden sei. Diese Ein- reden, hier das vom Beschwerdeführer behauptete Argument des nicht mindes- tens gehörigen Angebots, könnten im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden, weil den beiden Urteilen ein rechtskräftiges Exequatur erteilt worden sei (act. A.2, Rz. 89). Die Beschwerdegegnerin habe wegen des mit einem Exequatur versehenen Entscheids den Bedingungseintritt nicht nochmals zu be- weisen (act. A.2, Rz. 132). 7.3. Was das Exequatur anbelangt, hat das Kantonsgericht von Graubünden als zweite Instanz den Entscheid des Bezirksgerichts Maloja vom 29. Mai 2013, mit dem das Exequatur erteilt worden war, am 14. Oktober 2014 bestätigt (KSK 13 51; RG act. II.23 und 24). Mangels Weiterzug ans Bundesgericht ist dieser Entscheid rechtskräftig und für spätere Verfahren verbindlich geworden (Staehelin, a.a.O., N 31 zu Art. 80 SchKG). Klar ist, dass nach Ergehen des vollstreckbar erklärten Entscheides entstandene materielle Einwendungen im Rechtsöffnungsverfahren überprüft werden können (Staehelin, a.a.O., N 68.1 zu Art. 80 SchKG). Was den vorliegenden Fall anbelangt, ist umstritten, ob die Modalitäten der Zug-um-Zug- Erfüllung im Zusammenhang mit dem Exequatur geprüft, oder ob sie gegebenen- falls auch noch im Rechtsöffnungsverfahren geltend gemacht werden können. Die Frage der Vollstreckbarkeit ist in E. 5a des Exequaturentscheides vom 14. Ok- tober 2014 (RG act. I.18) thematisiert worden: Ein ausländischer Entscheid könne dann für vollstreckbar erklärt werden, wenn er im Urteilsstaat vollstreckbar sei. Soweit der Beschwerdeführer behaupte, nach deutschem Recht fehle es an der Vollstreckbarkeit und sich dafür auf § 756 dZPO berufe, verkenne er, dass es sich ausschliesslich um die Vollsteckbarerklärung handle und nicht um die eigentliche Vollstreckung, die nicht zu beurteilen sei. Zitiert wird § 726 Abs. 2 dZPO, aus dem sich ergebe, dass in Deutschland bei Leistungen Zug-um-Zug eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt werden müsse (ausser im Sonderfall, dass eine Willenser- klärung abzugeben ist), und zwar unabhängig davon, ob der Beweis erbracht sei, dass der Schuldner befriedigt worden sei oder sich im Annahmeverzug befinde (vgl. RG act. II.18, E. 5c): "Die Vollstreckungsklausel wird ohne Nachweis der Leistung oder des Annahmeverzuges erteilt" (RG act. II.18, E. 5c S. 11 m.w.H.). § 756 dZPO, auf den der Beschwerdeführer besonders hingewiesen habe und der die Zwangsvollstreckung vom Beweis der Befriedigung des Schuldners oder des Annahmeverzuges abhängig mache, betreffe die eigentliche Zwangsvollstreckung
23 / 29 durch den Gerichtsvollzieher und sei im Rahmen der Vollstreckbarerklärung nicht einschlägig (RG act. II.23, E. 5a). Die Beschwerdegegnerin macht nun allerdings geltend, dass Einreden auch dann im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr vorgebracht werden könnten, wenn das Exequaturgericht diese nicht geprüft habe, obwohl dies im Rahmen der Erteilung eines LugÜ-Exequaturs zu tun gewesen wäre. Der Beschwerdeführer selbst habe – unter Hinweis auf Dieter A. Hofmann/Oliver M. Kunz, in: Oetiker/Weibel [Hrsg.], Basler Kommentar zum Lugano-Übereinkommen, 2. Aufl., Basel 2016, N 116 ff. zu Art. 38 LugÜ – im Exequaturverfahren vorgebracht, dass die Überprüfung der Frage daselbst erfolgen müsse. Im Exequatur-Entscheid verworfene bzw. nicht vorgebrachte Einreden könnten nicht mehr geltend gemacht werden (act. A.2, Rz. 195 und 197). Hofmann/Kunz schreiben am angeführten Ort (a.a.O., N 121 zu Art. 38 LugÜ): "Wurde der Titelschuldner bloss zur Leistung Zug um Zug verurteilt, fehlt es an der (bedingungslosen) Vollstreckbarkeit, solange die Geldleistung durch den Titel- gläubiger nicht wenigstens ordnungsgemäss angeboten wurde (Rauscher- Mankowski, EuZPR, Art. 38 aEuGVO N 14a). Ob Gläubiger- oder Annahmeverzug vorliegt, bestimmt sich dabei nach dem Recht, welches auf den Anspruch an- wendbar ist, für welchen ein solcher Verzug behauptet wird [...]. Ob eine solche Bedingung eingetreten ist, sollte auch das Exequatur- bzw. Rechtsbehelfsgericht überprüfen dürfen (Art 41 N 31)". Ob diese Prüfung im Exequaturverfahren ein "Muss" ist, ergibt sich daraus nicht. Was sich die Beschwerdegegnerin in RG act. I.7 Rz. 66 vom Verweis auf RG act. II.16 (Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden betreffend Arresteinsprache vom 26. März 2018, KSK 15 1 und KSK 15 2) konkret erhofft, ist unklar, wird doch in E. 6.2 (S. 25) festgehalten, dass sich die urteilende Kammer "mit der materiell-rechtlichen Frage, die sich aus der Zug-um-Zug-Verpflichtung des Beschwerdeführers ergebe", nicht befasst habe. Und Arresteinspracheentscheide sind – anders als der Exequaturentscheid – auch nicht bindend. 7.4. Die Frage, in welchem Verfahren das gehörige Angebot bzw. der Annah- meverzug geprüft werden muss bzw. kann, braucht hier nicht abschliessend ge- prüft zu werden. Wie bereits erwähnt, geht es im Rechtsöffnungsverfahren und damit nach SchKG als lex fori um die Prüfung, ob der Entscheid bei Einleitung der Betreibung konkret vollstreckt werden könnte. Im Exequatur-Entscheid ist die Voll- streckbarkeit jedenfalls nicht bezogen auf diesen Zeitpunkt geprüft und entschie- den worden, sodass diesbezüglich auch keine Bindungswirkung beachtet werden muss. Das führt zurück zu Erwägung 6, wo dargelegt wurde, dass für den mass-
24 / 29 geblichen Zeitpunkt – Zahlungsbefehl Nr. D._____ des Betreibungsamtes Obe- rengadin/Bergell vom 3. Juli 2013, an den Vertreter des Beschwerdeführers am 8. Juli 2013 zugestellt (vgl. RG act. II.3) – kein gehöriges Angebot nachgewiesen werden konnte. 8. Der fehlende Nachweis des ausländischen Rechts 8.1.Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin hätte das deutsche Recht nachzuweisen gehabt, und zwar im Rechtsöffnungsgesuch. Fehle dieser Nachweis, so sei das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen (act. A.1, Rz. 19 f.). Er bezieht sich dafür auf BGE 145 III 213 E. 6.1.2 und BGE 140 III 456 E. 2.3 und 2.4. Art. 16 IPRG Abs. 1 und 2 lautet: "Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwir- kung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden. Ist der Inhalt des anzuwenden- den ausländischen Rechts nicht feststellbar, so ist schweizerisches Recht anzu- wenden". Beim vom Beschwerdeführer angeführten BGE 145 III 213 geht es um eine provisorische Rechtsöffnung, wo der strikte Beweis des französischen Rechts verlangt worden war. Im summarischen Verfahren sei Art. 16 Abs. 1 Satz 1 IPRG wegen der gebotenen Eile nicht anwendbar. Stattdessen müsse der Betreibende das ausländische Recht darlegen, soweit dies von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, und zwar ohne entsprechende Aufforderung durch das Gericht. Tue er dies nicht, so sei nicht etwa das schweizerische Recht anwendbar, sondern das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen (a.a.O., E. 6.1.2). In BGE 140 III 456, der gleichermassen ein provisorisches Rechtsöffnungsverfahren betraf, wurde festge- halten, dass das Gericht im summarischen Verfahren nicht verpflichtet sei, das ausländische Recht von Amtes wegen festzustellen, was der herrschenden Auf- fassung entspreche. Nicht gleich wie der Arrest, aber immerhin, sei das Rechtsöffnungsverfahren von einer gewissen Eile. Wenn das Rechtsöffnungsge- richt hier nicht selber das ausländische Recht feststellen müsse, so sei der Betrei- bende in der Pflicht, soweit man dies vernünftigerweise von ihm erwarten könne (Art. 16 Abs. 1 Satz 3 IPRG), und zwar auch, wenn er vom Richter nicht beson- ders aufgefordert worden sei. Der einzige Punkt sei hier die Fälligkeit gewesen, die vom Betreibenden nachgewiesen werden müsse, sodass das (englische) Recht nachzuweisen gewesen wäre, was keine unzumutbare Obliegenheit gewe- sen wäre. 8.2. Eine eigentliche Pflicht, das ausländische Recht bereits im Rechtsöffnungs- gesuch darzulegen, besteht nicht. Dass der Nachweis, wenn er erbracht werden
25 / 29 will, vorsichtshalber im Rechtsöffnungsgesuch erbracht werden sollte, geht darauf zurück, dass grundsätzlich jeder Partei im summarischen Verfahren nur ein Vor- trag zusteht. Wird ein weiterer Schriftenwechsel angeordnet, kann selbstverständ- lich auch das ausländische Recht später noch dargelegt werden. Zuwarten ist mit dem Risiko verbunden, dass es nur einen Parteivortrag gibt und es deshalb bei einer Äusserungsmöglichkeit bleibt, sodass es dann keine spätere Gelegenheit mehr gibt. 8.3. Das ausländische Recht ist so anzuwenden, wie dies der ausländische Richter tun würde. Wie erwähnt (oben E. 6.9) hat der urteilende Richter sich in das aus seiner Sicht fremde Rechtssystem des betreffenden Landes zu versetzen, die geltende Auslegungsmethodik jener Rechtsordnung oder eine allenfalls unter- schiedliche Einordnung von Rechtsfiguren zu berücksichtigen (Mächler-Erne/Wolf- Mettier, a.a.O., N 5 zu Art. 16 IPRG). Mit welchen Mitteln das Gericht das auslän- dische Recht ermittelt, steht ihm frei (a.a.O., N 6 zu Art. 16 IPRG). Die Abweisung des Gesuches mangels Nachweis des massgeblichen fremden Rechts, wie dies das Bundesgericht im Rahmen des summarischen Verfahrens als zulässig erach- tet, ist davon abhängig, dass das Gericht im Zusammenhang mit dem fremden Recht tatsächlich auf eine Partei zurückgreifen will und dies nicht tun kann, weil diese dazu nichts vorgetragen bzw. nichts nachgewiesen hat. Das ist hier nicht geschehen. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid §§ 294 f. BGB erwähnt, ohne dazu vertiefte rechtliche Ausführungen zu machen. Im Übrigen hat sie sich referie- rend auf die deutschen Gerichtsentscheidungen bezogen, was keine Kenntnisse des deutschen Rechts erforderte. Fremdes Recht hat sie nicht angewendet, so- dass sie auch nicht auf dessen Kenntnis bzw. allfällige Nachweise desselben an- gewiesen war. 9.Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten Die Vorinstanz erteilte die definitive Rechtsöffnung nicht nur für die Kaufpreisfor- derung (und den dafür aufgelaufenen Zins), sondern auch für den Anspruch auf Erstattung der im Hauptverfahren vor Landgericht I._____ angefallenen Prozess- kosten (samt Zins), wie er im Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts I._____ vom 28. März 2006 (RG act. II/5) separat festgesetzt worden war. Der Be- schwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde mit diesem Teil der Rechtsöff- nung nicht näher auseinander. Was in der Beschwerde nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Die Be- schwerdeinstanz ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht gehalten, von
26 / 29 sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächli- chen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn keine rechtsgenügenden Rü- gen der Parteien vorliegen. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht gera- dezu ins Auge springt. Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Beschwerdeverfahren eine Relativierung (vgl. etwa BGE 147 III 176 E. 4.2.1; Christoph Hurni, in: Alvarez et al. [Hrsg.], Berner Kommentar zur Schwei- zerischen Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, N 21 und N 39 ff. zu Art. 57 ZPO). Ein offensichtlicher Mangel ist hier nicht ersichtlich, im Gegenteil: Der Kos- tenfestsetzungsbeschluss enthält selber keine Bedingungen, insbesondere knüpft er die Rückerstattung nicht an die Zug-um-Zug-Leistung an, die in der Hauptsache angeordnet wurde. In der deutschen Lehre wird im Zusammenhang mit Kosten- festsetzungsbeschlüssen explizit darauf hingewiesen, dass die Erstattungsfähig- keit der Prozesskosten nicht von der im Hauptverfahren angeordneten Zug-um- Zug-Leistung abhänge (Adolf Baumbach/Wolfgang Lauterbach/Jan Albers/Peter Hartmann, Becksche Kurz-Kommentare, Band 1, Zivilprozessordnung, 71. Aufl., München 2013, N 12 zu Einf §§ 103-107 dZPO). Nachdem auch der Kostenfest- setzungsbeschluss für vollstreckbar erklärt worden ist (oben E. 7.3) und hier die Fälligkeit im massgeblichen Zeitpunkt – der Einleitung der Betreibung – eingetre- ten war (§ 798 dZPO), bleibt es diesbezüglich bei der von der Vorinstanz erteilten definitiven Rechtsöffnung für den Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten von umgerechnet CHF 184'893.85 (= EUR 148'378.00 x 1.2461). Dies gilt auch für den im Kostenfestsetzungsbeschluss festgelegten Zins, den die Beschwerdegegnerin auf umgerechnet CHF 82'955.10 bezifferte (= EUR 66'571.80 x 1.2461; vgl. RG act. I.1, Rz. 26; RG act. II/13b und 14c) und dessen Berechnung im weiteren Ver- fahren unbestritten blieb. 10.Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den Nachweis, dass sie ihrer Zug-um-Zug-Verpflichtung vor dem 8. Juli 2013 nachgekommen ist, nicht erbracht hat. Weil sie dafür die Beweislast trägt, muss sie die Folgen der Beweislosigkeit tragen. Nach h.A. darf die Rechtsöffnung nach den Grundsätzen des SchKG (lex fori) nicht erteilt werden, weil die Betreibung zu jenem Zeitpunkt noch nicht eingeleitet werden durfte (vgl. oben E. 6.4). Dass das Exequatur mit Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden vom 14. Oktober 2014 erteilt worden ist (RG act. II.18), ändert daran nichts, weil er sich zu dieser spezifischen SchKG-Frage nicht äussert. Solange die Hauptleistung noch nicht verlangt werden kann, kann schliesslich auch noch kein Verzugszins gefordert werden. Angefoch- ten, aber völlig unbegründet geblieben ist die Rechtsöffnung für den Anspruch auf
27 / 29 Erstattung der Prozesskosten samt Zins, welche hier somit zu bestätigen ist, zu- mal sie im Zeitpunkt der Einleitung der Betreibung fällig war. Die Beschwerde ist im Ergebnis daher teilweise gutzuheissen. Der vorinstanzliche Entscheid ist hin- sichtlich der Kaufpreisforderung von CHF 10'568'334.40 und den darauf entfallen- den Zins von CHF 5'805'661.40 aufzuheben und das Rechtöffnungsbegehren der Beschwerdegegnerin im entsprechenden Umfang abzuweisen. Für den Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten von CHF 184'893.85 und den dafür aufgelaufe- nen Zins von CHF 82'955.10 ist die definitive Rechtsöffnung demgegenüber zu bestätigen – unter Abzug eines Betrags von CHF 11'000.00, den der Beschwerde- führer für den Fall der Gutheissung des Rechtsöffnungsbegehrens zur Verrech- nung stellte, was unbestritten blieb (vgl. RG act. I.8, Rz. 97-101; act. B.1, E. 13). 11.Prozesskosten 11.1. Der Beschwerdeführer dringt sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch im Rechtsmittelverfahren im Umfang von rund CHF 16 Mio. durch, während er im Umfang von rund CHF 250'000.00 unterliegt, was 1.5 % des Streitwerts ent- spricht. Bei diesem Ergebnis gehen die Prozesskosten sowohl des erstinstanzli- chen Verfahrens als auch des Beschwerdeverfahrens vollumfänglich zulasten der Beschwerdegegnerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In der Praxis wird in der Regel ein geringfügiges Unterliegen im Umfang von einigen Prozenten nicht berücksichtigt (BGer 4A_207/2015 v. 02.09.2015 E. 3.1). Dies rechtfertigt sich vorliegend auch deshalb, weil der Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten – jener Aspekt des Verfahrens, bezüglich dessen der Beschwerdeführer unterlegen ist – im vor- instanzlichen Verfahren nur am Rande (vgl. RG act. I.8, Rz. 13; RG act. I.9, Rz. 61 f.; RG act. I.10, Rz. 40) und dann im Beschwerdeverfahren überhaupt nicht mehr thematisiert wurde. 11.2. Die von der Vorinstanz auf CHF 2'000.00 festgesetzten Gerichtskosten wurden nicht gerügt und sind zu bestätigen (vgl. Art. 48 GebV SchKG). Da der Beschwerdeführer keine Honorarnote eingereicht hat, ist seine Parteientschädi- gung nach Ermessen festzusetzen (vgl. Art. 2 ff. HV [BR 310.250]). Angesichts der sich stellenden Fragen und des erforderlichen Aufwands scheint unter Berücksich- tigung der summarischen Natur des vorliegenden Verfahrens ein Aufwand von rund 40 Stunden angemessen, was multipliziert mit dem üblichen Stundenansatz von CHF 240.00, wie er ohne Einreichung der Honorarvereinbarung angenommen wird, ein Honorar von CHF 9'600.00 ergibt. Dazu kommt praxisgemäss eine Spe- senpauschale in der Höhe von 3 %, womit sich die Parteientschädigung des Be- schwerdeführers auf gerundet CHF 10'000.00 beläuft. Die Entschädigung der Mehrwertsteuer entfällt, weil der Beschwerdeführer im Ausland wohnt.
28 / 29 11.3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind beim vorliegenden Streitwert und angesichts des verursachten Aufwands mit CHF 3'000.00 zu be- messen (vgl. Art. 48 i.V.m. Art. 61 GebV SchKG). Diese werden mit dem vom Be- schwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 verrechnet. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer den Kostenvor- schuss direkt zu ersetzen. Mangels Honorarnote ist auch die Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren nach Ermessen festzulegen. Ausgehend von 20 Stunden Aufwand à CHF 240.00 und unter Berücksichtigung der Spesen in der Höhe von 3 % beläuft sie sich hier auf CHF 5'000.00, wobei die Mehrwertsteuer aufgrund des ausländischen Wohnsitzes wiederum entfällt.
29 / 29 Demnach wird erkannt: 1.In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Ziffern 1 und 3 des Entscheids des Regionalgerichts Maloja vom 28. August 2020 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1.Der B._____ wird in der Betreibung Nr. D._____ des Betreibungs- und Konkursamts der Region Maloja (Zahlungsbefehl vom 3. Juli 2013) für CHF 173'893.85 und CHF 82'955.10 definitive Rechtsöffnung erteilt. Im Mehrbetrag wird das Rechtsöffnungsgesuch vom 12. Juli 2013 ab- gewiesen. 2.... 3.Die Gerichtskosten von CHF 2'000.00 werden der B._____ auferlegt. Die B._____ hat A._____ eine Parteientschädigung von CHF 10'000.00 (inkl. Spesen) zu bezahlen." 2.Die Gerichtskosten des Kantonsgerichts von CHF 3'000.00 werden der B._____ auferlegt und mit dem von A._____ geleisteten Vorschuss von CHF 3'000.00 verrechnet. Die B._____ hat A._____ den Betrag von CHF 3'000.00 direkt zu ersetzen. 3.Für das Verfahren vor Kantonsgericht hat die B._____ an A._____ eine Parteientschädigung von CHF 5'000.00 (inkl. Spesen) zu bezahlen. 4.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an: