Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 25. Februar 2022 ReferenzKSK 19 93 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer BesetzungBergamin, Vorsitzender Cavegn und Michael Dürst Thöny, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans Frey Künzli Sommer Frey AG, Mühlebachstrasse 20, 8032 Zürich gegen Kanton Zürich Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Antonio Carbonara walderwyss rechtsanwälte, Seefeldstrasse 123, Postfach, 8034 Zürich GegenstandRechtsöffnung (Vertretungsbefugnis) Anfechtungsobj. prozessleitende Verfügung Regionalgericht Maloja, Einzelrichter, vom 22.10.2019 (Proz. Nr. 335-2018-239) Mitteilung01. März 2022
2 / 11 Sachverhalt A.Mit Zahlungsbefehl vom 26. Oktober 2018 des Betreibungs- und Konkur- samts der Region Maloja (Betreibung Nr. B.) leitete der Kanton Zürich ge- gen A. Betreibung für CHF 80'310'032.85 nebst Zins (Steuern) sowie CHF 1'010.20 (Arrestkosten) ein. A._____ erhob Rechtsvorschlag. B.Mit Eingabe vom 16. November 2018 ersuchte der Kanton Zürich das Regi- onalgericht Maloja, ihm in der Betreibung Nr. B._____ für den in Betreibung ge- setzten Betrag von CHF 80'310'032.85 nebst Zins zuzüglich Arrestkosten von CHF 1'010.20 und Zahlungsbefehlskosten von CHF 474.00 definitive Rechtsöff- nung zu erteilen. Gleichzeitig stellte er den prozessualen Antrag, es sei das Rechtsöffnungsverfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides über die SchKG-Beschwerde betreffend den Zahlungsbefehl des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Maloja vom 26. Oktober 2018 um mindestens sechs Monate zu sistieren. Mit Stellungnahme vom 27. November 2018 verlangte A._____ ebenfalls die Sistierung des Rechtsöffnungsverfahrens. C.Mit Verfügung vom 28. November 2018 sistierte der Einzelrichter am Regi- onalgericht Maloja das Rechtsöffnungsverfahren bis zum 31. Mai 2019. D.Mit Eingabe vom 24. Juni 2019 beantragte der Kanton Zürich, nunmehr ver- treten von der Anwaltskanzlei Walder Wyss AG, das Verfahren fortzusetzen. In der Stellungnahme vom 1. Juli 2019 beantragte A._____ die Abweisung des An- trags um Verfahrensfortsetzung sowie die kostenfällige Abweisung des Rechtsöff- nungsgesuchs. Mit Eingabe vom 5. Juli 2019 machte A._____ geltend, die Einga- be der Walder Wyss AG beruhe auf einer rechtswidrigen Mandatierung, insbeson- dere infolge Interessenkonflikts, weshalb sie unbeachtlich sei. Zur Frage der wei- teren Verfahrenssistierung und zur Mandatierung der Walder Wyss AG reichten die Parteien in der Folge weitere Stellungnahmen ein, nämlich am 5. August 2019 und 4. September 2019 (Kanton Zürich) bzw. am 3. September 2019 (A.). E.Mit Schreiben vom 17. September 2019 ersuchte A. das Regionalge- richt Maloja, die Rechtsvertretung des Kantons Zürich verbindlich aufzufordern, das Mandat infolge Interessenkonflikts unverzüglich zu beenden. Der Kanton Zürich verneinte mit Schreiben vom 7. Oktober 2019 erneut das Vorliegen eines Interessenkonflikts, wobei er beantragte, das Verfahren ohne Weiterungen weiter- zuführen. F.Mit prozessleitender Verfügung vom 22. Oktober 2019 erkannte der Einzel- richter am Regionalgericht Maloja wie folgt:
3 / 11 1.Die Anträge des Gesuchsgegners werden abgewiesen und das Rechtsöffnungsverfahren Proz. Nr. 335-2018-239 wird weiter instruiert. 2.Der Gesuchsgegner erhält Gelegenheit, innert zehn Tagen seit Mittei- lung zum Rechtsöffnungsgesuch vom 16./20. November 2018 Stellung zu nehmen. Im Säumnisfall würde Verzicht auf eine Stellungnahme angenommen. Auf die Durchführung einer Verhandlung wird verzichtet (vgl. Art. 256 Abs. 1 ZPO). Es erfolgt ein Entscheid aufgrund der Akten, der den Parteien schriftlich zugestellt wird. 3.Die Kosten dieser Verfügung bleiben bei der Prozedur. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilung] G.Dagegen liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 4. November 2019 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erheben mit folgendem Rechtsbegehren: PROZESSUALE ANTRÄGE 1.Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, indem das Regionalgericht Maloja angewiesen wird, das Rechtsöffnungsverfah- ren bis zum rechtskräftigen Beschwerdeentscheid nicht fortzusetzen. 2.Es sei vorab über diesen prozessualen Antrag zu entscheiden. MATERIELLE ANTRÄGE 3.Die Dispositivziffer 1 der Verfügung des Einzelrichters des Regional- gerichts Maloja vom 22. Oktober 2019 (Proz.Nr. 335-2018-238) sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, den Rechtsvertreter des Gesuchstellers zur Mandatsniederlegung zu verpflichten. 4.Eventualiter: Die Dispositivziffer 1 der Verfügung des Einzelrichters des Regionalgerichts Maloja vom 22. Oktober 2019 (Proz.Nr. 335- 2018-238) sei aufzuheben und der Rechtsvertreter des Gesuchstellers sei zur Mandatsniederlegung zu verpflichten. 5.Es seien die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdegegner aufzuer- legen und dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Parteien- tschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen. H.In seiner Beschwerdeantwort vom 18. November 2019 stellte der Kanton Zürich (nachfolgend: Beschwerdegegner) das folgende Rechtsbegehren: 1.Auf die Beschwerde vom 4. November 2019 gegen die Verfügung des Regionalgerichts Maloja vom 22. Oktober 2019 im Verfahren 335- 2018-239 sei nicht einzutreten. eventualiter zu 1. 2.Die Beschwerde vom 4. November 2019 gegen die Verfügung des Regionalgerichts Maloja vom 22. Oktober 2019 im Verfahren 335- 2018-239 sei abzuweisen.
4 / 11 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Beschwerdeführers. Gleichzeitig beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der vom Be- schwerdeführer in seiner Beschwerde gestellten prozessualen Anträge, soweit darauf eingetreten werde. I.In den nachfolgenden, jeweils unaufgefordert eingereichten Stellungnah- men vom 13. Januar 2020, 18. Februar 2020 und 17. März 2020 (Beschwerdefüh- rer) bzw. vom 5. Februar 2020 und 6. März 2020 (Beschwerdegegner) hielten die Parteien an ihren Vorbringen fest. J.Die Akten wurden beigezogen. Der vom Beschwerdeführer einverlangte Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 ging innert Frist ein. Im November 2021 ging der Vorsitz im vorliegenden Beschwerdeverfahren innerhalb der Schuldbetrei- bungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts von Vizepräsidentin Michael Dürst auf Kantonsrichter Bergamin über. Das Verfahren ist spruchreif. K.Während hängigen Beschwerdeverfahrens, am 4. November 2019, reichte der Beschwerdeführer beim Regionalgericht Maloja seine Antwort zum Rechtsöff- nungsgesuch ein. Am 27. November 2019 reichte der Beschwerdegegner hierzu beim Regionalgericht Maloja eine Stellungnahme ein. Erwägungen 1.In Dispositiv-Ziffer 1 der prozessleitenden Verfügung, die der Beschwerde- führer vorliegend anficht, wies die Vorinstanz "die Anträge des Gesuchsgegners" ab und hielt zugleich fest, dass das Rechtsöffnungsverfahren weiter instruiert wer- de. Wie sich aus der Begründung der Verfügung ergibt, entschied die Vorinstanz dabei über zwei Aspekte: Zum einen wies sie den Antrag des Beschwerdeführers vom 1. Juli 2019 ab, wonach das Verfahren bis zur Erledigung des Verfahrens EB181612-L vor Bezirksgericht Zürich weiterhin zu sistieren sei. Zum anderen wies sie den Antrag des Beschwerdeführers vom 17. September 2019 ab, wonach die Rechtsvertretung des Beschwerdegegners verbindlich aufzufordern sei, das Mandat wegen Interessenkonflikts unverzüglich zu beenden (act. B.2 S. 2 ff.). Die vorliegende Beschwerde richtet sich einzig gegen die Abweisung des Antrags vom 17. September 2019 betreffend die Vertretungsbefugnis der beschwerdegegneri- schen Rechtsvertretung (act. A.1 Anträge Ziff. 3 und 4 sowie act. A.1 Ziff. 17). Darauf ist im Folgenden einzugehen. 2.Gegen prozessleitende Verfügungen ist die Beschwerde einerseits in den vom Gesetz bestimmten Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) und andererseits dann
5 / 11 zulässig, wenn durch die Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nach- teil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). 2.1.Das Gesetz sieht gegen die Weigerung des Gerichts, gegenüber einer Par- tei bzw. deren Rechtsvertretung ein Vertretungsverbot auszusprechen, das Rechtsmittel der Beschwerde nicht besonders vor. Die angefochtene prozesslei- tende Verfügung, soweit sie das vom Beschwerdeführer verlangte Vertretungsver- bot betrifft, ist folglich nur nach Massgabe von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO mit Be- schwerde und damit nur unter der zusätzlichen Voraussetzung anfechtbar, dass dem Beschwerdeführer ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil entsteht. 2.2.Beim Erfordernis des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nach- teils i.S.v. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der vom Gericht unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und in pflichtgemässer Ausübung des Ermessens konkretisiert werden muss. Als nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil (rechtlicher Natur) hat jedenfalls ein solcher zu gelten, der auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen End- entscheid nicht mehr beseitigt werden kann. Nach der Rechtsprechung des Kan- tonsgerichts sollen neben Nachteilen rechtlicher Natur unter Umständen auch sol- che rein tatsächlicher Natur von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO erfasst werden. Voraus- setzung ist indessen, dass die Lage der betroffenen Partei durch den angefochte- nen Entscheid erheblich erschwert wird. Die Behauptungs- und Beweislast für den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil liegt beim Beschwerdeführer (statt vieler KGer GR ZK1 21 117 v. 26.8.2021 E. 2 m.w.H.). 3.Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe letztmals mit Schreiben vom 17. September 2019 beantragt, dass die Vorinstanz die Rechtsvertretung der Ge- genseite verbindlich anzuweisen habe, deren Mandat infolge stossenden Interes- senkonflikts niederzulegen. Dieser Antrag beruhe auf der Tatsache, dass ihn die die Beschwerdegegnerin vertretende Anwaltskanzlei Walder Wyss AG zuvor in einer geradezu spiegelbildlichen Situation vertreten habe. Die Walder Wyss AG habe ihn unbestrittenermassen in den Steuereinschätzungsverfahren der Jahre 2007 bis 2009 vertreten und damit exakt auch in jenen Steuerperioden, die in der Folge mittels Nachsteuerverfahren wieder geöffnet worden seien und für deren Nachsteuern im vorliegenden Hauptverfahren um Rechtsöffnung ersucht werde. Bei der Fortsetzung des Verfahrens bestünde eine erhebliche Gefahr, dass die Gegenseite durch die Mandatierung der Walder Wyss AG an Informationen gelan- ge, die er zuvor seinem damaligen Rechtsanwalt anvertraut habe. Die Walder Wyss AG habe bei der Führung ihres damaligen Mandats Einblick in respektive Zugang zu persönlichen Informationen und zu seinen finanziellen Strukturen ge-
6 / 11 habt. Die Kanzlei habe Kenntnis von internen Abläufen erhalten und habe seine Verhältnisse bestens kennengelernt. Es verstehe sich von selbst, dass dieses Vorwissen das Verfahren in für ihn ungünstiger Weise beeinflusse. Es drohe somit ganz konkret ein Nachteil, der nicht mehr wiedergutzumachen sei (act. A.1 Ziff. 8 ff.; ferner act. A.3, act. A.5 und act. A.7). 4.Zu den Berufsregeln der Anwältinnen und Anwälte gehört nach Art. 12 lit. c BGFA, dass sie jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen meiden, mit denen sie beruflich oder privat in Beziehung stehen. 4.1.Das Bundesgericht hat in BGE 145 IV 218 seine Rechtsprechung zu Art. 12 lit. c BGFA mit Bezug auf Doppelvertretungen und Parteiwechsel folgendermas- sen zusammengefasst: Das Verbot, jemanden im Falle eines Interessenkonflikts gerichtlich zu vertreten, ist eine grundlegende Regel des Anwaltsberufs. Es steht im Zusammenhang mit der Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA – wonach die Anwältin ihren Beruf sorg- fältig und gewissenhaft ausübt –, mit der in Art. 12 lit. b BGFA stehenden Pflicht zur Unabhängigkeit sowie mit Art. 13 BGFA betreffend das Berufsgeheimnis. Das Bundesgericht hat in zahlreichen Entscheiden daran erinnert, dass die Anwältin namentlich die Pflicht hat, Doppelvertretungen zu vermeiden, das heisst den Fall, wo sie veranlasst würde, gleichzeitig die gegenläufigen Interessen zweier Parteien zu vertreten; denn sie ist dann nicht mehr in der Lage, ihre Treuepflicht und ihre Pflicht zur Gewissenhaftigkeit gegenüber jedem ihrer Klienten voll zu beachten. Die erwähnten Bestimmungen bezwecken vor allem, die Interessen der Klienten zu schützen, indem sie ihnen eine von Interessenkonflikten freie Vertretung ge- währleisten. Sie sind ebenfalls darauf gerichtet, den guten Ablauf des Prozesses zu gewährleisten, indem sie insbesondere sicherstellen, dass keine Anwältin in ihrer Fähigkeit, ihren Klienten zu vertreten, eingeschränkt ist – namentlich im Falle mehrfacher Vertretung –, bzw. indem sie vermeiden, dass ein Mandant aus den anlässlich eines früheren Mandats erworbenen Kenntnissen einer Gegenpartei zu deren Nachteil Nutzen ziehen kann. Die folgenden Kriterien können ermöglichen zu bestimmen, ob in einem konkreten Falle gegenläufige Mandate vorliegen oder nicht: Der Zeitablauf zwischen zwei Mandaten, der (faktische und/oder rechtliche) Zusammenhang dieser, die Tragweite des ersten Mandats – nämlich seine Bedeu- tung und seine Dauer –, die von der Anwältin erworbenen Kenntnisse bei der Ausübung des ersten Mandats sowie das Weiterbestehen eines Vertrauensver- hältnisses mit dem ehemaligen Klienten. Die Treuepflicht schliesst a fortiori aus, dass die Anwältin gegen einen gegenwärtigen Klienten gerichtlich vorgeht.
7 / 11 Jede Situation, die möglicherweise Interessenkonflikte zur Folge hat, muss ver- mieden werden. Eine bloss theoretische oder abstrakte Möglichkeit des Auftretens gegensätzlicher Interessenslagen reicht hingegen nicht aus, um auf eine unzuläs- sige Vertretung zu schliessen; verlangt wird vielmehr ein sich aus den gesamten Umständen ergebendes konkretes Risiko eines Interessenkonflikts. Umgekehrt ist aber nicht erforderlich, dass sich dieses bereits realisiert und die Anwältin ihr Mandat schlecht oder zum Nachteil des Klienten ausgeführt hat. Eine Verletzung von Art. 12 lit. c BGFA liegt namentlich vor, wenn ein Zusammen- hang zwischen zwei Verfahren besteht und die Anwältin Klienten vertritt, deren Interessen nicht identisch sind. Es ist grundsätzlich unwesentlich, ob das erste Verfahren schon beendet oder noch hängig ist, da die Treuepflicht der Anwältin zeitlich nicht begrenzt ist. Es besteht auch ein Interessenkonflikt im Sinne der er- wähnten Bestimmung, sobald die Möglichkeit auftritt, in einem neuen Mandat, be- wusst oder nicht, die vorher, bei der Ausübung eines früheren Mandats, unter dem Berufsgeheimnis erworbenen Kenntnisse zu verwerten (BGE 145 IV 218 E. 2.1 m.w.H.). 4.2.Ebenfalls in BGE 145 IV 218 hat das Bundesgericht weiter bestätigt, dass die Unfähigkeit einer Anwältin, jemanden zu vertreten, sich auch auf ihre Gesell- schafterinnen auswirkt. Das Problem der Doppelvertretung kann folglich auftreten, wenn die Parteien durch verschiedene Anwältinnen vertreten sind, die aber als Partnerinnen in der gleichen Kanzlei praktizieren. Das Verbot der Interessenkon- flikte beschränkt sich somit nicht auf die Person der Anwältin selbst, sondern er- streckt sich auf die Gesamtheit der Anwaltskanzlei oder der Gruppe, zu der sie gehört. Unter diesem Blickwinkel sind folglich grundsätzlich alle Anwältinnen be- troffen, die im Zeitpunkt des Mandatsgesuchs in der gleichen Kanzlei tätig sind, unabhängig von ihrer Stellung (Partnerinnen oder Mitarbeiterinnen) und den Schwierigkeiten, welche die Beachtung dieses sich aus den Berufsregeln erge- benden Erfordernisses einer Kanzlei von einer gewissen Grösse verursachen kann (BGE 145 IV 218 E. 2.2 m.w.H.). 4.3.Im neueren Leitentscheid BGE 147 III 351 hat das Bundesgericht sodann die Frage geklärt, wer für den Entscheid über die Vertretungsbefugnis einer An- wältin in einem hängigen Zivilverfahren zuständig ist. Da dieser Entscheid der Ga- rantie eines korrekten Verfahrens dient, fällt er laut Bundesgericht in die Kategorie der prozessleitenden Verfügungen. In einem hängigen Verfahren hat über die Ver- tretungsbefugnis folglich das für den Entscheid in der Hauptsache zuständige Ge- richt oder delegationsweise ein Mitglied dieses Gerichts zu befinden, also nicht die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (BGE 147 III 351 E. 6.3).
8 / 11 5.Im vorliegenden Fall ist der Parteiwechsel der Anwaltskanzlei Walder Wyss AG vom Beschwerdeführer zum Beschwerdegegner unbestritten. Fraglich ist, ob sich die beiden Mandate derart berühren, dass eine Interessenkollision i.S.v. Art. 12 lit. c BGFA vorliegt. Gibt eine Anwaltskanzlei ihrem neuen Klienten Infor- mationen preis, die die Gegenpartei ihr im Rahmen eines früheren Mandatsver- hältnisses anvertraut hat, kann der Gegenpartei ein Nachteil entstehen, der – je nach preisgegebener Information – mehr oder weniger erheblich ist und selbst durch einen günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden kann. Der Fall ist insoweit vergleichbar mit einer Beweisverfügung, die eine Partei zur Offenle- gung von Geschäftsgeheimnissen verpflichtet und bei der das Vorliegen eines nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils gemeinhin bejaht wird, weil die Of- fenbarung der Geschäftsgeheimnisse nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (statt vieler Samuel Baumgartner, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Aufl., Basel 2021, N 13 zu Art. 154 ZPO; aus der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vgl. etwa den Ent- scheid 4A_480/2019 v. 30.10.2019 E. 4.1 m.w.H.). Indem die Vorinstanz gegenü- ber dem Beschwerdegegner bzw. dessen Rechtsvertretung kein Vertretungsver- bot aussprach und das Mandatsverhältnis weiter bestehen liess, droht dem Be- schwerdeführer somit ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil i.S.v. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 6.Die bloss abstrakte Gefahr, dass vertrauliche Informationen aus dem frühe- ren Mandatsverhältnis preisgegeben werden, genügt indessen nicht, um in einem laufenden Gerichtsverfahren ein Vertretungsverbot auszusprechen. 6.1.Wie erwähnt (oben E. 4), dient der Entscheid über die Vertretungsbefugnis der Anwältin, die sich in einem möglichen Interessenkonflikt befindet, der Garantie eines korrekten Verfahrens. Ein Einschreiten der Prozessleitung ist allerdings nur zulässig, wenn die Verwertung der Kenntnisse den Ausgang des konkreten Ver- fahrens überhaupt beeinflussen könnte. Das Einschreiten der Verfahrensleitung gegen eine Interessenkollision beschränkt sich auf die Erfordernisse des konkre- ten Verfahrens. Sie dient ausschliesslich dem Schutz der am Verfahren Beteiligten und der Gewährleistung eines fairen Prozesses. Mit einem Disziplinarverfahren wegen Verletzung von Berufspflichten hat das von der Verfahrensleitung ausge- sprochene Vertretungsverbot nichts zu tun; es handelt sich nicht um eine Diszi- plinarmassnahme, sondern um eine verfahrensleitende Verfügung (Walter Fell- mann/Yvonne Burger, Das Verbot von Interessenkollisionen und seine Durchset- zung im Prozess, in: Anwaltsrevue 2020, S. 19).
9 / 11 6.2.Im vorliegenden Verfahren um definitive Rechtsöffnung kann der Be- schwerdeführer als Betriebener lediglich die Einwendungen der Tilgung, Stundung und Verjährung vorbringen (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Das Rechtsöffnungsgericht hat zu prüfen, ob sich die in Betreibung gesetzte Forderung aus dem vorgelegten ge- richtlichen Urteil (oder Urteilssurrogat) ergibt. Dabei hat es weder über den mate- riellen Bestand der Forderung zu befinden, noch sich mit der materiellen Richtig- keit des Urteils (oder Urteilssurrogats) zu befassen. Ist dieses unklar oder unvoll- ständig, bleibt es Aufgabe des Sachgerichts, Klarheit zu schaffen (statt vieler BGE 135 III 315 E. 2.3 m.w.H.). Vollstreckbare Urteile (oder Urteilssurrogate) sind rein vollstreckungsrechtlich unanfechtbar. Der Betriebene kann einen Mangel am Urteil selbst nicht geltend machen. Er könnte sich höchstens noch darauf berufen, dass überhaupt kein Rechtsöffnungstitel vorliege oder der vorgelegte Titel doch nicht vollstreckbar sei, weil dieser beispielsweise gar nie zugestellt worden sei (Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schulbetreibungs- und Konkurs- rechts, 9. Aufl., Bern 2013, Rz. 53). Die Verteidigungsmöglichkeiten des Be- schwerdeführers sind im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren mithin stark ein- geschränkt. 6.3.Weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer konkret aufgezeigt, inwiefern im Rahmen des früheren Man- datsverhältnisses gewonnene Kenntnisse über seine persönlichen und finanziellen Verhältnisse im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren verwertet werden könnten. Das frühere Mandatsverhältnis bestand in den Jahren 2011/2012 und betraf die Steuerperioden der Jahre 2007 bis 2009. Die Nachsteuern, um deren Vollstre- ckung es vorliegend geht, betrafen zwar ebenfalls die Steuerperioden 2007 bis 2009, doch wurden sie in einem Nachsteuerverfahren festgesetzt, das erst im Ok- tober 2015 eingeleitet wurde. Die betreffende Verfügung, die vorliegend als Rechtsöffnungstitel dient, datiert von Januar 2016 (vgl. RG act. I/1 Ziff. 4 und RG act. II/4.1). Die Mandatierung der Walder Wyss AG durch den Beschwerdegegner erfolgte schliesslich im Juni 2018 (act. A.1 Ziff. 13). Obschon sich beide Mandats- verhältnisse gegenständlich auf die Steuern der Jahre 2007 bis 2009 beziehen, ist mit Blick auf diesen zeitlichen Ablauf nicht ersichtlich, inwieweit die im Rahmen des ersten Mandatsverhältnisses erlangten Informationen den Ausgang des vor- liegenden Rechtsöffnungsverfahrens mit seinen beschränkten Abwehrmöglichkei- ten beeinflussen könnten. Für die Vorinstanz bestand unter den gegebenen Um- ständen keine Veranlassung, von ihren gerichtspolizeilichen Befugnissen Ge- brauch zu machen und gegen die Vertretungsbefugnis der Anwaltskanzlei Walder Wyss AG einzuschreiten. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
10 / 11 7.Ob der Parteiwechsel der Anwaltskanzlei Walder Wyss AG im Licht der an- waltlichen Berufsregeln disziplinarisch sanktioniert werden muss, obliegt im Übri- gen der Beurteilung durch die zuständige Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte (vgl. Art. 17 BGFA). Nachdem der Beschwerdeführer bereits am 30. August 2019 eine entsprechende Anzeige an die Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte des Kantons Zürich erstattet hat (RG act. V/6), erübrigt sich eine amtliche Meldung durch die Beschwerdeinstanz ge- stützt auf Art. 15 Abs. 1 BGFA. Was schliesslich den Vorwurf der Amts- und Steu- ergeheimnisverletzung sowie der Umgehung von Vergaberecht betrifft, verliert sich der Beschwerdeführer in Spekulationen, so dass darauf nicht näher einzuge- hen ist. 8.Bei diesem Ergebnis gehen die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mit Blick auf den Streit- wert und den verursachten Aufwand wird die Spruchgebühr auf CHF 2'000.00 festgesetzt (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG). Der Beschwerdegegner lässt sich gemäss Rubrum seiner Beschwerdeantwort zwar auch im Beschwerde- verfahren von Anwälten der Anwaltskanzlei Walder Wyss AG vertreten (act. A.2 S. 1 und Ziff. 2). Dementsprechend verlangt er für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung (act. A.2 S. 2 oben). Allerdings hat der Beschwerdegegner keine Honorarnote und keine Stundenabrechnung eingereicht, die über tatsächli- che Bemühungen seiner Anwälte Aufschluss geben würden. Ausserdem fällt auf, dass sämtliche Eingaben, die der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eingereicht hat, das Briefpapier des kantonalen Steueramts verwenden und allein von lic. iur. Dominic Ryser, dem stellvertretenden Leiter der Gruppe Bezugsdiens- te, unterzeichnet sind (vgl. act. A.2, act. A.4 und act. A.6). Hinweise, dass die An- wälte der Anwaltskanzlei Walder Wyss AG an der Ausarbeitung der Rechtsschrif- ten beteiligt gewesen wären, sind – abgesehen von der blossen Nennung des Ver- tretungsverhältnisses – nicht ersichtlich. Damit drängt sich der Schluss auf, dass sich der Beschwerdegegner im Beschwerdeverfahren selber um die Wahrneh- mung seiner Rechte kümmerte. Unter diesen Umständen erübrigt sich die Zuspre- chung einer Parteientschädigung.
11 / 11 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000.00 gehen zu Lasten von A._____ und werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 1'000.00 wird A._____ durch das Kantonsgericht erstattet. 3.Es werden keine ausseramtlichen Entschädigungen zugesprochen. 4.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an: