Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 29. Dezember 2021 ReferenzKSK 19 91 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer BesetzungBergamin, Vorsitzender ParteienA._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Urbach General Wille-Strasse 10, 8027 Zürich gegen B.________ Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. LL.M. Antonio Carbonara walderwyss rechtsanwälte, Seefeldstrasse 123, Postfach, 8034 Zürich GegenstandRechtsöffnung (Sistierung) Anfechtungsobj. prozessleitende Verfügung Regionalgericht Maloja, Einzelrichter, vom 22.10.2019, mitgeteilt am 24.10.2019 (Proz. Nr. 335-2017-34) Mitteilung30. Dezember 2021
2 / 6 Sachverhalt A.Mit Zahlungsbefehl vom 12. Januar 2017 des Betreibungs- und Konkur- samts der Region Maloja (Betreibung Nr. 2170070) leitete die B., vertre- ten durch das Steueramt des Kantons Zürich, gegen A. Betreibung für CHF 59'485'000.05 nebst Zins (Steuern), CHF 3'774'999.95 (Nebenforderung), CHF 1'740'000.00 (mutmassliche Kosten) sowie CHF 1'010.20 (Arrestkosten) ein. A.__ erhob Rechtsvorschlag. B. Mit Eingabe vom 10. Februar 2017 ersuchte die B.________ das Regional- gericht Maloja, ihr definitive Rechtsöffnung für den in Betreibung gesetzten Betrag von CHF 63'260'000.00 nebst Zins zuzüglich mutmasslicher Kosten von CHF 1'740'000.00, Arrestkosten von CHF 3'058.20 sowie Zahlungsbefehlskosten von CHF 444.75 zu erteilen. Mit Stellungnahme vom 22. Februar 2017 liess A._____ um Abweisung des Gesuchs, soweit darauf überhaupt einzutreten sei, ersuchen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin. C.Auf Antrag von A._____ sistierte das Regionalgericht Maloja mit Entscheid vom 24. Mai 2017 das Rechtsöffnungsverfahren bis zum Vorliegen eines Ent- scheides über das Wiederwägungsgesuch vom 17. März 2017 betreffend die Si- cherstellungsverfügung, die am 27. Januar 2017 in einem gegen A._____ laufen- den Steuerverfahren erlassen wurde. D.Mit Eingabe vom 24. Juni 2019 beantragte die B.________ die Aufhebung der Sistierung und die Fortsetzung des Verfahrens. Gleichzeitig zeigte sie an, fort- an von der Anwaltskanzlei Walder Wyss AG vertreten zu werden. In der Stellung- nahme vom 6. August 2019 beantragte A._____ die Abweisung dieses Antrags. E.Mit prozessleitender Verfügung vom 22. Oktober 2019 erkannte der Einzel- richter am Regionalgericht Maloja Folgendes: 1.Die Anträge des Gesuchsgegners werden abgewiesen und das Rechtsöffnungsverfahren Proz. Nr. 335-2017-34 wird weiter instruiert. 2.Auf die Durchführung einer Verhandlung wird verzichtet (vgl. Art. 256 Abs. 1 ZPO). Es erfolgt ein Entscheid aufgrund der Akten, der den Parteien schriftlich zugestellt wird. 3.Die Kosten dieser Verfügung bleiben bei der Prozedur. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilung] F.Gegen diese Verfügung erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 4. November 2019 beim Kantonsgericht von Graubünden Be- schwerde. Er stellte folgendes Rechtsbegehren:
3 / 6 1.Die Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und die Vor- instanz sei anzuweisen, das Verfahren 335-2017-34 weiter zu sistie- ren, bis die Aufsichtskommission des Kantons Zürich über die Anwäl- tinnen und Anwälte über das Vorliegen eines Interessenkonflikts ent- schieden hat. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin. G.In ihrer Beschwerdeantwort vom 18. November 2019 stellte die B.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) das folgende Rechtsbegehren: 1.Auf die Beschwerde vom 4. November 2019 gegen die Verfügung des Regionalgerichts Maloja vom 22. Oktober 2019 im Verfahren 335- 2017-34 sei nicht einzutreten. eventualiter zu 1. 2.Die Beschwerde vom 4. November 2019 gegen die Verfügung des Regionalgerichts Maloja vom 22. Oktober 2019 im Verfahren 335- 2017-34 sei abzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Beschwerdeführers. H.In den nachfolgenden, von den Parteien jeweils unaufgefordert eingereich- ten Stellungnahmen vom 27. Dezember 2019, 24. Februar 2020 und 20. März 2020 (Beschwerdeführer) sowie vom 5. Februar 2020 und 6. März 2020 (Be- schwerdegegnerin) hielten die Parteien an ihren bisherigen Vorbringen fest. I.Mit Eingabe vom 9. Juni 2021 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie die Betreibung Nr. 2170070 sowie das darauf beruhende Rechtsöffnungsgesuch im Verfahren Nr. 335-2017-34 beim Regionalgericht Maloja zurückgezogen habe. Der Beschwerdeführer nahm hierzu am 21. Juni 2021 Stellung. J.Im November 2021 ging der Vorsitz im vorliegenden Verfahren innerhalb der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts von Vizepräsi- dentin Michael Dürst auf Kantonsrichter Bergamin über. Erwägungen 1.1.Die Beschwerdegegnerin hat mit Eingabe vom 9. Juni 2021 dem Kantons- gericht mitgeteilt, dass sie die Betreibung zurückgezogen habe (act. A.8). Der Ein- gabe war das entsprechende Schreiben an das Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja vom 9. Juni 2021 in Kopie beigelegt. Zieht die Gläubigerin die Be- treibung zurück, ist das Rechtsöffnungsverfahren als gegenstandslos abzuschrei- ben (BGer 5D_82/2012 v. 11.4.2012 E. 3.1).
4 / 6 1.2.Aus der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 9. Juni 2021 ergibt sich, dass sie das mit der Betreibung zusammenhängende Rechtsöffnungsgesuch beim Regionalgericht Maloja mit separater Eingabe vom 9. Juni 2021 zurückzog (act. A.8 S. 2 und Beilage). Das Regionalgericht Maloja wird folglich das bei ihm geführte erstinstanzliche Rechtsöffnungsverfahren (Proz. Nr. 335-2017-34) sepa- rat abschreiben müssen, soweit dies noch nicht geschehen ist. 1.3.Bei dieser Ausgangslage verbleibt dem Kantonsgericht die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens (KSK 21 91) unter Regelung der im Beschwerdever- fahren angefallenen Prozesskosten. Dieser Entscheid fällt in die einzelrichterliche Kompetenz des Vorsitzenden (Art. 9 Abs. 2 GOG i.V.m. Art. 11 Abs. 2 KGV [BR 173.100]). 2.Wie im Falle eines Rückzugs der Betreibung die Prozesskosten zu verteilen sind, regelt das SchKG nicht. Art. 106 Abs. 1 ZPO statuiert für den Klagerückzug, dass die klagende Partei als unterliegend gilt und entsprechend die Prozesskosten zu tragen hat. Aufgrund der identischen Interessenlage rechtfertigt es sich, diese Regelung auf den Rückzug der Betreibung analog anzuwenden. Folglich gilt die Beschwerdegegnerin, welche die Betreibung angehoben und später wieder zurückgezogen hat, als unterliegend, womit die Prozesskosten zu ihren Lasten gehen. 3.Beim vorliegenden Streitwert beträgt die Spruchgebühr für den Beschwer- deentscheid maximal CHF 3'000.00 (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Die Parteien reichten im Beschwerdeverfahren zwar zahlreiche Eingaben ein, die das Gericht summarisch prüfen und jeweils der Gegenpartei weiterleiten musste. Hingegen entfällt durch den Rückzug nun die Beurteilung der mit der Beschwerde erhobenen Rügen. Unter diesen Umständen erscheint eine Spruchgebühr von CHF 800.00 angemessen. 4.Der Beschwerdeführer hat weder eine Honorarvereinbarung noch eine Kos- tennote eingereicht. Praxisgemäss ist daher von einem Stundenansatz von CHF 240.00 auszugehen, während der erforderliche Stundenaufwand zu schätzen ist (vgl. Art. 2 ff. HV [BR 310.250]). Was den Aufwand für den vorliegenden Pro- zess angeht, ist festzuhalten, dass gegen den Beschwerdeführer ein gleich gela- gertes Rechtsöffnungsverfahren angehoben wurde, das beim Kantonsgericht nach wie vor hängig ist (KSK 19 90). In diesem Parallelverfahren reichte der von der gleichen Anwaltskanzlei vertretene Beschwerdeführer inhaltlich identische Rechtsschriften ein. Es rechtfertigt sich daher, den erforderlichen Aufwand des Beschwerdeführers auf die beiden Verfahren je hälftig aufzuteilen. Angesichts der
5 / 6 sich stellenden Fragen erscheint ein Aufwand von insgesamt rund 24 Stunden angemessen. Davon entfallen auf das vorliegende Beschwerdeverfahren zwölf Stunden. Unter Berücksichtigung einer Spesenpauschale (3 %) und der Mehr- wertsteuer (7.7 %) resultiert eine Parteientschädigung zugunsten des Beschwer- deführers von CHF 3'200.00.
6 / 6 Demnach wird erkannt: 1.Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrie- ben. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 gehen zu Lasten der Schweizerischen Eidgenossenschaft und werden mit dem von A._____ geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 verrechnet. Die B.________ hat A._____ den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 800.00 zu ersetzen. Der Restbetrag von CHF 2'200.00 wird A._____ durch das Kantonsgericht erstattet. 3.Die B.________ hat A._____ eine Parteientschädigung von CHF 3'200.00 (inkl. Spesen und MwSt.) zu bezahlen. 4.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an: