Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 04. Februar 2021 ReferenzKSK 19 84 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer BesetzungBergamin, Vorsitzender Cavegn und Michael Dürst Gees, Aktuar ad hoc ParteienA._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Hermann Just Masanserstrasse 35, Postfach 414, 7001 Chur gegen Erben C., bestehend aus: D. E._____ F._____ Beschwerdegegner alle vertreten durch den Willensvollstrecker I._____ wiedervertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Gian Reto Zinsli Werkstrasse 2, 7000 Chur Gegenstandprovisorische Rechtsöffnung Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Landquart, Einzelrichter, vom 18.09.2019, mitgeteilt am 20.09.2019 (Proz. Nr. 335-2019-57) Mitteilung08. Februar 2021
2 / 11 I. Sachverhalt A.A._____ und C.1._____ unterzeichneten am 26./30. April 2011 eine Verein- barung, in der sie festhielten, dass A._____ von H._____ im Jahr 1996 ein grund- pfandgesichertes Darlehen über CHF 145'000.00 erhielt und dieses Darlehen in- folge Erbschaft auf C.1., die Tochter von H., überging. C.1._____ ver- starb am 8. Dezember 2017 und hinterliess als Erben ihre drei Kinder D., E. und F.. Als Willensvollstrecker in der Erbschaft C.1. wurde I._____ (fortan: Willensvollstrecker) ernannt. Mit Schreiben vom 23. Januar 2018 kündigte der Willensvollstrecker das Darlehen gegenüber A.. B.Mit Zahlungsbefehl vom 23. April 2019 leiteten die Erben von C.1. gegen A._____ Betreibung auf Verwertung eines Grundpfandes für das Darlehen von CHF 145'000.00 nebst Zins sowie für den Darlehenszins von CHF 362.50 ein. A._____ erhob Rechtsvorschlag. C.Mit Eingabe vom 4. Juni 2019 ersuchten die Erben von C.1., vertre- ten durch den Willensvollstrecker, wiedervertreten durch Rechtsanwalt Zinsli, das Regionalgericht Landquart, ihnen in der betreffenden Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes der Region Landquart provisorische Rechtsöffnung zu erteilen, und zwar sowohl für die Forderungen von CHF 145'000.00 und CHF 362.50, bei- des nebst Zins, als auch für das Grundpfandrecht. Am 18. September 2019 (mit- geteilt am 20. September 2019) erging der Entscheid der Vorinstanz, mit dem das Rechtsöffnungsgesuch unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von A. gutgeheissen wurde. D.Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (fortan: Beschwerdeführer), vertre- ten durch Rechtsanwalt Just, mit Eingabe vom 3. Oktober 2019 fristgerecht Be- schwerde, wobei er die Aufhebung des Entscheids und die Rückweisung der Sa- che an die Vorinstanz verlangte. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Der mit Verfügung vom 4. Oktober 2019 vom Beschwerdeführer verlangte Kosten- vorschuss von CHF 1'000.00 ging fristgerecht ein. Die fristwahrend erstattete Be- schwerdeantwort der Erben C._____ (fortan: Beschwerdegegner) mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, datiert vom 10. Oktober 2019. Der vom Beschwerdeführer am 3. Oktober 2019 gestellte Antrag auf aufschiebende Wirkung wurde mit Verfügung vom 31. Oktober 2019 gutgeheissen. Am 7. November 2019 erstattete der Beschwerdeführer eine freiwil- lige Replik. Weitere prozessuale Anordnungen oder Eingaben sind nicht erfolgt. II. Erwägungen
3 / 11 1.Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV. 1.1.Konkret führt der Beschwerdeführer aus, verschiedene rechtliche Vorbrin- gen seien von der Vorinstanz nicht geprüft worden bzw. die Vorinstanz sei ohne Begründung den gegenteiligen Behauptungen der Beschwerdegegner gefolgt. So habe die Vorinstanz seine Einwendungen betreffend die Qualifikation und die Gül- tigkeit des von den Beschwerdegegnern als Kündigung eingereichten Schreibens vom 23. Januar 2018 nicht überprüft. Ohne Begründung sei sie in Erwägung 4.1 des angefochtenen Entscheids davon ausgegangen, dass die Kündigung gültig erfolgt sei, dies, obwohl eine gültige Kündigung in der Gesuchsantwort vom 12. Juli 2019 und im Rahmen des Plädoyers ausdrücklich bestritten und die Un- wirksamkeit derselben begründet worden sei. Die Würdigung dieses Schreiben sei vorliegend entscheidend, weil die provisorische Rechtsöffnung nur für eine fällige Forderung erteilt werden könne und die Fälligkeit nur aufgrund dieses Schreibens angenommen worden sei. Die Vorinstanz hätte dieses Schreiben also prüfen müssen, bevor es über die Fälligkeit der eingeklagten Forderung entschied. Auch auf den Einwand, dass die Auszahlung des Darlehens weder behauptet noch nachgewiesen sei, sei im angefochtenen Entscheid nicht eingegangen worden, obwohl darauf hingewiesen worden sei, dass die Auszahlung nicht belegt sei. Werde die Auszahlung eines Darlehens vom Schuldner bestritten, müsse der Gläubiger diese nachweisen. Vorliegend sei von der Gegenpartei kein Beweis dafür vorgelegt worden, dass die Auszahlung tatsächlich erfolgte. Das rechtliche Gehör sei also auch hier verletzt, weil auf seine Einwendungen ein weiteres Mal ohne Begründung nicht eingegangen worden sei (KG act. A.1 Ziff. II.6.1 ff.; KG act. A.3 Ziff. 2). 1.2.Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Eine unrichtige Rechtsanwendung kann insbesondere in der Ver- letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör begründet sein. Im Zivilprozessrecht findet der Anspruch auf rechtliches Gehör Ausdruck in Art. 53 Abs. 1 ZPO, dessen Normgehalt vollumfänglich demjenigen von Art. 29 Abs. 2 BV entspricht (Urteil des Bundesgerichts 4A_527/2011 vom 5. März 2012 E. 2.6 m.H. [nicht publ. in: BGE 138 III 213]). Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinan-
4 / 11 dersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Ent- scheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überle- gungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2 m.H.). Die Gründe des Entscheids können auch implizit dargelegt werden oder aus mehreren Erwägungen hervor gehen. Demgegenüber liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, wenn das Gericht es unterlässt, sich zu erheblichen Rügen zu äussern oder für die Ent- scheidfindung wichtige Parteivorbringen gar nicht erst in Erwägung zieht (Urteil des Bundesgerichts 4A_38/2020 vom 22. Juli 2020 m.H.). 1.3.Diesen Anforderungen wird, was die Fragen der Darlehenskündigung und der Fälligkeit betrifft, die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 18. September 2019 gerecht. 1.3.1. In diesem Zusammenhang ist vorab allgemein festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung die in Betreibung gesetzte Forderung im Zeitpunkt des Erlasses des Zahlungsbefehls fällig gewesen sein muss (BGE 84 II 645 E. 4). Soweit der Schuldner hinsichtlich der Fälligkeit keine Einwendung erhebt, kann sich der Rechtsöffnungsrichter mit der schlüssigen Behauptung des Gläubigers begnügen, dass die Forderung fällig sei. Anlass für ein Eingreifen von Amtes wegen zu Guns- ten des Schuldners besteht höchstens dann, wenn die Behauptung der Fälligkeit unschlüssig oder offensichtlich haltlos ist oder wenn die Behauptungen des Gläu- bigers auf eine offensichtliche Verletzung zwingenden Rechts hinauslaufen wür- den. Ansonsten hat der Rechtsöffnungsrichter die Fälligkeit erst bei einer genü- genden Bestreitung genauer zu prüfen. Dabei liegt die Beweislast beim Gläubiger; er hat den Nachweis der Fälligkeit zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 5A_136/2020 vom 2. April 2020 E. 3.4.2 m.H.). 1.3.2. Die Beschwerdegegner behaupteten im Rechtsöffnungsgesuch, der Wil- lensvollstrecker habe mit Schreiben vom 23. Januar 2018 das Darlehen gekündigt. Gemäss den im Grundpfandvertrag vom 8. Februar 1996 vereinbarten Kündi- gungsmodalitäten (Kündigungsfrist: sechs Monate, Kündigungstermin: 30.6./31.12.) sei das Darlehen mithin Ende 2018 zur Rückzahlung fällig gewesen (RG act. 1 Ziff. 5). Diese Behauptungen zur Fälligkeit erscheinen schlüssig. Dage- gen brachte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeantwort vor, eine gültige Kündigung des Darlehens liege nicht vor. Das Schreiben vom 23. Januar 2018 sei nicht als Kündigung zu verstehen. Es werde nicht erklärt, auf welchen Zeitpunkt
5 / 11 hin das Darlehen zur Rückzahlung fällig sei. Die in Absatz 3 enthaltenen Aus- führungen stellten allgemeine Erklärungen bezüglich der in Art. 318 OR geregelten Kündigungsfrist dar, welche im vorliegenden Fall notabene gar nicht anwendbar sei, da Kündigungstermine vereinbart gewesen seien (RG act. 3 Ziff. 5). Der Be- schwerdeführer bestritt demnach einerseits die Qualifikation des Schreibens vom 23. Januar 2018 als Kündigung und andererseits die Anwendbarkeit von Art. 318 OR auf den vorliegenden Fall. An der Hauptverhandlung vom 12. Juli 2019 wur- den das Schreiben vom 23. Januar 2018 und die Fälligkeit der geltend gemachten Forderungen von den Parteien nicht weiter thematisiert (vgl. RG act. 4 S. 2 f.). 1.3.3. Die Vorinstanz hielt in Erwägung 4.1 ihres Entscheids vom 18. September 2019 fest, das Darlehen sei durch den Willensvollstrecker mit Schreiben vom 23. Januar 2018 gekündigt worden (KG act. B.1 E. 4.1). Damit liess sie hinrei- chend deutlich erkennen, dass sie das Schreiben vom 23. Januar 2018 – anders als der Beschwerdeführer – als wirksame Darlehenskündigung qualifizierte, was eine entsprechende Prüfung des Schreibens voraussetzte. Dass die Vorinstanz zu dieser Schlussfolgerung gelangte und die Einwände des Beschwerdeführers ver- warf, scheint für den Beschwerdeführer ebenfalls klar zu sein, schreibt er doch selber in der Beschwerde, die Fälligkeit sei nur aufgrund dieses Schreibens ange- nommen worden (KG act. A.1 Ziff. 6.2). Entsprechend war es ihm möglich und zumutbar, die von der Vorinstanz vorgenommene tatsächliche und rechtliche Würdigung des Schreibens vom 23. Januar 2018 im Beschwerdeverfahren zu kri- tisieren, wie er dies weiter hinten in der Beschwerdeschrift denn auch tut (vgl. KG act. A.1 Ziff. IV.1.2). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dadurch, dass die Vorinstanz ihren Entscheid nicht hinreichend begründet hätte, ist unter diesen Umständen zu verneinen. Auf den weiteren Einwand des Beschwerdeführers betreffend die Anwendbarkeit von Art. 318 OR musste die Vorinstanz im Übrigen nicht eingehen. Die Beschwer- degegner stützten ihre Argumentation zur Fälligkeit nicht auf Art. 318 OR, sondern auf die im Grundpfandvertrag vom 8. Februar 1996 vereinbarten Kündigungsmo- dalitäten (vgl. RG act. 1 Ziff. 5), was der Beschwerdeführer in der Beschwerdeant- wort selber ebenfalls festhielt (KG act. A.1 Ziff. IV.1.2). Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Einwand, Art. 318 OR sei vorliegend nicht einschlägig, weil Kündi- gungsfristen vereinbart worden seien, zielte somit zum Vornherein ins Leere. Dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid darauf nicht näher einging, kann ihr folglich nicht vorgeworfen werden. 1.4.Mit Bezug auf die weitere Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz sei pflichtwidrig nicht auf die bestrittene Auszahlung des Darlehens eingegangen, ist
6 / 11 nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die Auszahlung des Darlehens be- reits vor Vorinstanz in Abrede gestellt hätte. In seiner Beschwerde finden sich kei- ne konkreten Hinweise auf präzise Aktenstellen, wo die betreffende Bestreitung bereits erhoben worden wäre (vgl. KG act. A.1 Ziff. II.6.3 sowie Ziff. III.2 und III.3). Aber auch in seiner Gesuchsantwort wie auch in seinem an der Hauptverhandlung gehaltenen Plädoyer sucht man vergebens nach Ausführungen, wonach das Dar- lehen gar nie ausbezahlt worden wäre (vgl. RG act. 3 und 4). Vor diesem Hinter- grund bestand für die Vorinstanz kein Anlass, die Frage der Auszahlung in ihrem Entscheid zu thematisieren. Ein Darlehensvertrag über eine bestimmte Summe taugt grundsätzlich als Rechtsöffnungstitel für die Rückzahlung des Darlehens, solange der Schuldner die Auszahlung nicht bestreitet (BGE 136 III 627 E. 2 m.H.). Die Rüge der Gehörsverletzung erweist sich somit auch hier als unbegrün- det. 2.In der Sache wendet sich der Beschwerdeführer in erster Linie gegen die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach das Schreiben vom 23. Januar 2018 eine wirksame Darlehenskündigung darstelle. 2.1.Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist das Schreiben vom 23. Januar 2018 weder eindeutig noch stellt es eine Willenserklärung dar. Die Ausführungen darin seien lediglich Informationen zu der damaligen Sach- und Rechtslage und enthielten höchstens eine Absichtserklärung, das beschriebene Darlehen in unbe- stimmter Zukunft zu kündigen. Der Willensvollstrecker erwähne denn auch, er sei beauftragt, das Darlehen zu künden, ohne konkrete Termine zu nennen und aus- drücklich die Rückzahlung zu verlangen. Die Ausführungen betreffend die Kündi- gungsfristen seien zudem nicht korrekt. Das als Kündigungsschreiben geltend gemachte Schreiben wäre also auch im Falle, dass es überhaupt als Willenser- klärung qualifiziert werden könnte, für einen juristischen Laien keineswegs klar, da ein allfälliger Fälligkeitszeitpunkt für den Beschwerdeführer schlicht nicht ermittel- bar gewesen sei. Das Schreiben vom 23. Januar 2018 sei somit nicht als Kündi- gung zu werten (KG act. A.1 Ziff. IV.1.2). 2.2.Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer keine unrichtige Rechtsanwendung und keine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- haltes aufzuzeigen. Eine Kündigung ist eine Erklärung, mit welcher die erklärende Person ihren unbedingten Willen zur Vertragsauflösung zum Ausdruck bringt (vgl. Rolf H. Weber, Berner Kommentar, Das Darlehen, Art. 312–318 OR, Bern 2013, N 14 zu Art. 318 OR). Ob die erklärende Person einen solchen Willen zum Aus- druck bringt, beurteilt sich nach dem Vertrauensprinzip. Danach hat die Person ihre Erklärung so gelten zu lassen, wie sie von der Adressatin nach ihrem Wortlaut
7 / 11 und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen nach Treu und Glauben verstanden werden durfte und musste (BGE 143 III 157 E. 1.2.2 m.H.). Im Schrei- ben vom 23. Januar 2018 steht wörtlich: "Die drei Erben möchten dieses Darlehen nun aber zurückführen und ich bin beauftragt, dir das Darlehen zu kündigen. Gemäss Art. 318 OR besteht eine Kündigungsfrist von 6 Wochen. Auf diesen Zeitpunkt wird das Darlehen somit zur Rückzahlung fällig. Ich bitte dich, die not- wendigen Schritte einzuleiten und allenfalls eine Finanzierung über die Bank oder Dritte beizubringen" (RG act. 1.6). Angesichts dieses klaren Wortlauts ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Schreiben vom 23. Januar 2018 eine wirk- same Kündigung des Darlehens erblickte. Die Angabe einer möglicherweise fal- schen Kündigungsfrist ändert daran nichts, denn eine Kündigung, welche die Kün- digungsfrist oder den Kündigungstermin nicht einhält, bleibt nicht einfach wir- kungslos, sondern wird als Kündigung auf den nächsten gemäss Gesetz oder Ver- trag zulässigen Zeitpunkt uminterpretiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_556/2012 und 4A_564/2012 vom 9. April 2013 E. 4.3 m.H.). Die Rüge des Be- schwerdeführers lässt sich auch in dieser Hinsicht nicht halten. 2.3.Nicht zu folgen ist ferner dem Einwand des Beschwerdeführers, der Wil- lensvollstrecker sei ohne explizite Ermächtigung der Erben sowieso nicht befugt gewesen, das Darlehen zu kündigen (KG act. A.1 Ziff. IV.1.2). Auch hier geht aus der Beschwerdeschrift nicht hervor, an welcher Stelle der Beschwerdeführer die- sen Einwand bereits vor Vorinstanz erhob. Auch der Gesuchsantwort und dem Protokoll der Hauptverhandlung lässt sich nirgends entnehmen, dass der Be- schwerdeführer die Vertretungsbefugnis des Willensvollstreckers bereits vor Vor- instanz bestritten hätte (vgl. RG act. 3 und 4). Der Einwand der mangelnden Ver- tretungsbefugnis gilt daher als Novum, mit der Folge, dass er im Beschwerdever- fahren nicht mehr berücksichtigt werden kann (vgl. Art. 326 ZPO). Abgesehen da- von ist auch materiell nicht nachvollziehbar, weshalb ein Willensvollstrecker nicht zur Kündigung eines Darlehens ermächtigt sein sollte, welches zum Nachlass gehört. Ein Willensvollstrecker ist unter anderem dazu angehalten, das Nachlass- vermögen einzuziehen, wobei seine Verfügungsmacht alle Verfügungen umfasst, welche seine Aufgabe mit sich bringen kann (Hans Rainer Künzle, Berner Kom- mentar, Bd. III/1/2/2, Bern 2011, N 112 und 201 zu Art. 517–518 ZGB). Vorliegend war der Willensvollstrecker demnach zur Kündigung des unbestrittenermassen zum Nachlass gehörenden Darlehens ermächtigt, zumal die Rückführung des Dar- lehens laut Schreiben vom 23. Januar 2018 auf Wunsch der Erben und damit in ihrem Interesse erfolgte (vgl. RG act. 1.6).
8 / 11 3.Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, das Rechtsöffnungsge- such sei nicht von der aktivlegitimierten Person gestellt worden, weshalb die Vor- instanz auf das Gesuch nicht hätte eintreten dürfen. 3.1.Im Einzelnen bringt der Beschwerdeführer vor, der Willensvollstrecker sei aufgrund seiner Stellung in Prozessen für oder gegen den Nachlass aktiv- und passivlegitimiert. Seine Prozessführungsbefugnis sei exklusiv, womit sowohl die Gesamtheit der Erben als auch die Erben einzeln von der Prozessführung ausge- schlossen seien. Sowohl der Zahlungsbefehl als auch das Gesuch um Rechtsöff- nung sei im Namen der einzelnen Erben eingereicht worden, und nicht im Namen des Nachlasses und schon gar nicht im Namen des Willensvollstreckers. Da die einzelnen Erben nicht aktivlegitimiert seien, hätte die Vorinstanz auf das Gesuch nicht eintreten dürfen (KG act. A.1 Ziff. III.4 sowie Ziff. IV.1.2 und IV. 2; KG act. A.3 Ziff. III.1). 3.2.Nach herrschender Auffassung ist in Betreibungsverfahren für den Nach- lass der Willensvollstrecker ausschliesslich aktivlegitimiert. Dabei genügt die An- gabe von "XY als Willensvollstrecker für den Nachlass des Y" als Gläubigerbe- zeichnung i.S.v. Art. 67 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG (Martin Karrer/Nedim Peter Vogt/Daniel Leu, in: Geiser/Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar ZGB II, 6. Aufl., Basel 2019, N 79 zu Art. 518 ZGB m.H.). Ebenfalls als zulässig erachtet wird die Be- zeichnung "Erben X und Y, vertreten durch Willensvollstrecker W", zumindest in Aktivprozessen, wenn alle Erben bekannt sind (Markus Pichler, Die Stellung des Willensvollstreckers in "nichterbrechtlichen" Zivilprozessen, Diss. Zürich, Zürich/Basel/Genf 2011, S. 60). Hintergrund ist die Rechtsstellung des Willens- vollstreckers, welche darin besteht, den unverteilten Nachlass zu verwalten. Der Willensvollstrecker ist nicht zur Wahrung der Interessen einzelner Erben befugt. Ausserdem soll sich ein Urteil alleine auf die Rechte und Pflichten der Erben am unverteilten Nachlassvermögen beziehen. Mit der Parteibezeichnung gilt es des- halb zu vermeiden, dass ein Urteil Wirkungen auf das vom unverteilten Nachlass getrennte Privatvermögen der Erben oder auf das Vermögen des Willensvollstre- ckers entfaltet (Markus Pichler, a.a.O., S. 58 f.). Aus der Klage und ihrer Begrün- dung sollte daher klar hervorgehen, dass sich die Klage auf die durch den Wil- lensvollstrecker vertretenen Rechte und Pflichten aller Erben am unverteilten Nachlass bezieht (Markus Pichler, a.a.O., S. 63). 3.3.Die Vorinstanz gab in Erwägung 2.2 ihres Entscheids die massgeblichen Grundsätze zur Aktivlegitimation des Willensvollstreckers zutreffend wieder. In Erwägung 2.3 ergänzte sie sodann, dass die Parteibezeichnung im Zahlungsbe- fehl klar und unzweideutig sein müsse, ansonsten der Zahlungsbefehl nichtig sei.
9 / 11 Eine mangelhafte Parteibezeichnung führe allerdings nur dann zur Nichtigkeit, wenn die mangelhafte Angabe geeignet gewesen sei, die Beteiligten irrezuführen und diese auch tatsächlich irregeführt worden wären. Könnten die Betroffenen demgegenüber nach Treu und Glauben über die Identität von Schuldner oder Gläubiger keine Zweifel hegen, würden sie in ihren Interessen nicht beeinträchtigt und es sei der Zahlungsbefehl auch auf Beschwerde hin nicht aufzuheben. Viel- mehr genüge es, falls erforderlich, den Zahlungsbefehl zu berichtigen oder zu er- gänzen. Vorliegend würden die Angaben im Zahlungsbefehl zum Gläubiger, zum Schuldner und zur betriebenen Forderung sowie deren Grund bei objektiver Be- trachtung keine Zweifel daran offen lassen, dass der Beschwerdeführer für eine mutmassliche Forderung des Erblassers bzw. des Nachlasses als Schuldner im Nachlass des Erblassers betrieben werde. Dem Beschwerdeführer lägen sämtli- che nötigen Informationen vor, um zu entscheiden, ob und, falls ja, wie er sich ge- gen die Forderung zur Wehr setzen möchte. Die Aktivlegitimation sei damit vorlie- gend gegeben (KG act. B.1 E. 2.3). 3.4.Diese Schlussfolgerung der Vorinstanz ist korrekt. Das Rechtsöffnungsge- such wurde namens und im Auftrag der Erben von C.1., "vertreten durch den Willensvollstrecker Dr. I.", gestellt (RG act. 1 S. 1). Aus dieser Bezeich- nung geht ohne Weiteres hervor, dass sich das Rechtsöffnungsgesuch auf Rechte der Erben von C.1._____ am unverteilten Nachlass bezieht, welche vom Willens- vollstrecker vertreten werden. Eine solche Parteibezeichnung ist im Lichte der in Erwägung 3.2 erwähnten Grundsätze zulässig. Was sodann den Zahlungsbefehl vom 23. April 2019 angeht, ist festzuhalten, dass darin als Gläubiger zwar lediglich die "Erben C.________ bestehend aus: D., J., E., K., F., L." aufgeführt waren, wobei als Gläubigervertreter Rechtsanwalt Zinsli erschien (vgl. RG act. 6). Der Zahlungsbefehl enthielt demnach keinen Hin- weis auf den Willensvollstrecker, obschon an sich nur er zur Anhebung der Betrei- bung berechtigt gewesen wäre. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, wird nach der Rechtsprechung eine fehlerhafte Parteibezeichnung auf den Betreibungsur- kunden jedoch geheilt, sofern der Schuldner über die Identität des Betreibungs- gläubigers keine Zweifel hegen konnte und durch nichts in seinen Interessen be- einträchtigt war (BGE 120 III 11 E. 1). Diese Voraussetzungen waren vorliegend erfüllt. Nachdem sich der Willensvollstrecker mit Schreiben vom 23. Januar 2018 gegenüber dem Beschwerdeführer in der Erbschaft von C.1._____ als Willensvoll- strecker zu erkennen gegeben, im Auftrag der Erben das Darlehen gekündigt und den Beschwerdeführer zur Rückerstattung aufgefordert hatte, musste für den Be- schwerdeführer nach Treu und Glauben klar sein, dass sich das im Zahlungsbe- fehl vom 23. April 2019 im Namen der Erben geltend gemachte Darlehen auf den
10 / 11 Nachlass von C.1._____ bezieht. Dass er durch die fehlende Angabe des Willens- vollstreckers in seinen Interessen beeinträchtigt worden wäre, zeigt der Be- schwerdeführer nicht auf und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, nachdem er rechtzeitig Rechtsvorschlag erhoben hatte und sich im nachfolgenden Rechtsöff- nungsverfahren mit sämtlichen Einwendungen gegen die Schuldanerkennung wehren konnte (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Bei dieser Sachlage ging die Vor-instanz zu Recht davon aus, dass die fehlerhafte Parteibezeichnung den Beschwerde- gegnern als Träger der geltend gemachten Forderung nicht schaden würde. 5.Zusammengefasst erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers alle- samt als unbegründet. Bei diesem Ergebnis gehen die Prozesskosten des Be- schwerdeverfahrens zu seinen Lasten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist beim vorliegenden Streitwert von CHF 145'362.50 und angesichts des verur- sachten Aufwands mit CHF 1'000.00 zu bemessen (vgl. Art. 48 i.V.m. Art. 61 GebV SchKG). Die Entschädigung der Rechtsvertretung der Beschwerdegegner, die keine Honorarnote eingereicht hat, ist ermessensweise auf CHF 1'500.00 (inkl. Spesen und MwSt.) festzusetzen (vgl. Art. 2 ff. HV).
11 / 11 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten von A._____ und werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'000.00 verrechnet. 3.A._____ hat die Erben C._____ für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1'500.00 (inkl. Spesen und MwSt.) aussergerichtlich zu entschädigen. 4.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an: