Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 9 Entscheid vom 12. Dezember 2019 ReferenzKSK 19 80 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BesetzungBrunner, Vorsitzender Michael Dürst und Hubert Mehli, Aktuarin ad hoc ParteienX._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. LL.M. Mauro Lardi Reichsgasse 65, 7000 Chur gegen Y._____ Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Urs Boller und/oder Rechts- anwältin MLaw Noelle Stalder, Meyerlustenberger Lachenal AG, Schiffbaustrasse 2, Postfach 1765, 8031 Zürich GegenstandPfändung Anfechtungsobj. Pfändungsankündigung Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja vom 16.09.2019 Mitteilung13. Dezember 2019
2 / 9 I. Sachverhalt A.Das Regionalgericht Maloja hiess mit Arrestbefehl vom 20. November 2017 das Arrestgesuch der Y._____ gegen X._____ über eine Forderungssumme von CHF 10'568'071.80 gestützt auf das Urteil des A._____ vom 12. Juli 2017 bzw. 15. Oktober 2017, gut (Proz. Nr. 335-2017-228). Gestützt auf diesen Arrestbefehl er- liess das Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja am 30. Dezember 2017 die entsprechende Arresturkunde (Arrestbefehl Nr. ). Gegenstand dieses Arrests sind jeweils das Konto mit der IBAN _____ und sämtliche Vermögensge- genstände und Vermögenswerte von X. bei der B.1_____ und der B.2_____ sowie das Grundstück Nr. _____ im Grundbuch der Gemeinde O.1_____. B.Mit Betreibungsbegehren vom 29. Dezember 2017, eingegangen am 3. Ja- nuar 2018, liess die Y._____ als Arrestprosequierung beim Betreibungs- und Kon- kursamt der Region Maloja gegenüber X._____ den Betrag von 10'568'071.80 zzgl. 14 % Verzugszins ab dem 26. Juli 2017 sowie die Arrestkosten von CHF 2'877.95 in Betreibung setzen (Betreibung Nr. ). Am 9. Januar 2018 erliess das Betreibungs- und Konkursamt den entsprechenden Zahlungsbefehl. Der da- gegen von X. erhobene Rechtsvorschlag wurde mit Entscheid des Regio- nalgerichts Maloja vom 16. November 2018 beseitigt und es wurde der Y._____ für den Betrag von CHF 10'568'071.80 zzgl. Verzugszins von 8 % seit 26. Juli 2017 definitive Rechtsöffnung erteilt. Am 10. Januar 2019 stellte die Y._____ das entsprechende Fortsetzungsbegehren. C.Mit Pfändungsvollzugsdatum vom 30. Januar 2019 wurde daraufhin am 7. März 2019 der Arrest Nr. _____ in eine Pfändung umgewandelt. Es wurde die Pfändungsgruppe Nr. _____ erfasst und es wurden folgende Vermögenswerte mit folgenden Schätzwerten gepfändet: Der Restbetrag am Vermögen von X._____ bei der B.1_____ im Nachgang an das Verrechnungsrecht sowie das Pfandrecht der B.1_____, Schätzwert CHF 1.00 Der Restbetrag am Vermögen von X._____ bei der B.2_____ im Nachgang an das Verrechnungsrecht sowie das Pfandrecht der B.2_____, Schätzwert CHF 1.00 Grundstück Nr. _____ im Grundbuch O.1_____, Schätzwert CHF 1.00 Aufgrund dieser Schätzung galt die Pfändungsurkunde vom 7. März 2019 als pro- visorischer Verlustschein. In Bezug auf das Grundstück Nr. _____ im Grundbuch O.1_____ veranlasste die Y._____ mit Schreiben vom 13. Mai 2019 die Durch- führung einer Zweitschätzung. Die daraufhin beauftragte Architekten C._____
3 / 9 schätzte den Verkehrswert der Liegenschaft per 8. Juli 2019 auf CHF 14'000'000.00. D.Die von der Y._____ in den Schreiben vom 28. Februar 2019 und 15. März 2019 verlangte Nachpfändung wurde am 20. Juni 2019 vollzogen (softwarebedingt erfasst als Betreibung Nr. ) und am 25. Juni 2019 wurde die (revidierte) Pfändungsurkunde ausgestellt. Es wurde die Pfändungsgruppe Nr. _____ erfasst und folgende Vermögenswerte von X. mit folgenden Schätzwerten gepfän- det: 10'000'000 Namenaktien zu CHF 0.01 der D._____ (), Schätzwert CHF 1.00 100'000 Inhaberaktien zu CHF 1'000.00 der E. (), Schätzwert CHF 1.00 Sämtliches Guthaben von X. gegenüber der F., Schätzwert CHF 1.00 Sämtliches Guthaben von X. gegenüber der G., Schätzwert CHF 1.00 Da nach der Schätzung des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Maloja wiederum nicht genügend Vermögen vorhanden war, galt auch die Pfändungsur- kunde vom 25. Juni 2019 als provisorischer Verlustschein. In Bezug auf die Na- mensaktien der D. wurde ein Widerspruchsverfahren eingeleitet, was der Y._____ am 6. September 2019 angezeigt wurde. Diese Aktien werden voraus- sichtlich aus der Pfändung entlassen. E.Mit Schreiben vom 13. September 2019 verlangte die Y._____ erneut eine Nachpfändung (softwarebedingt erfasst als Betreibung Nr. ). Daraufhin er- folgte am 16. September 2019 die Pfändungsankündigung. In dieser wird darauf hingewiesen, dass die Pfändung am 23. September 2019, 09:00 Uhr, vollzogen werde, falls nicht vorher der totale Forderungsbetrag einbezahlt werde. Erfasst wurden in der Pfändungsgruppe Nr. _____ neu folgende Vermögenswerte von X.: Sämtliche Aktien an der H._____ Sämtliche Aktien an der I._____ Sämtliche Aktien der J._____ Alle Einkünfte, Guthaben, Beteiligungen oder weitere Vermögenswerte an den drei Gesellschaften In Abwesenheit von X._____ bzw. dessen Vertreter wurden diese Vermögenswer- te mit Pfändungsvollzugsdatum vom 23. September 2019 gepfändet.
4 / 9 F.Am 17. September 2019 stellte die Y._____ in der Betreibung Nr. _____ sowie der Betreibung Nr. _____ jeweils das Verwertungsbegehren beim Betrei- bungs- und Konkursamt der Region Maloja. Die Mitteilung der Verwertungsbegeh- ren erfolgte am 23. September 2019. G.Mit Eingabe vom 30. September 2019 liess X._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. LL.M. Mauro Lardi, gegen die Pfändungsankündigung vom 16. September 2019 (Betreibung Nr. ) Be- schwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erheben mit den folgenden An- trägen: 1.Die Pfändungsankündigung des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Maloja vom 16. September 2019 in der Betreibung Nr. _____ sei aufzuheben. 2.Eventualiter sei das Verfahren zu sistieren, bis die Verwertung der vorgehend gepfändeten Vermögenswerte durchgeführt ist. 3.Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 4.Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Wert des verpfändeten Grundstücks Nr. _____ im Grundbuch der Gemeinde O.1 auf CHF 17.5 Mio. bis CHF 18 Mio. geschätzt worden sei und die Hypothekarbelastung signifikant tiefer sei als die Pfandsumme der auf diesem Grundstück errichteten Grundpfand- rechte. Die Nachpfändung sei somit nicht gerechtfertigt, weil bereits genügend Vermögenswerte des Beschwerdeführers gepfändet worden seien. H.Die Y._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), vertreten durch Rechts- anwalt lic. iur. Urs Bollder und/oder Rechtsanwältin MLaw Noelle Stalder, liess in ihrer Stellungnahme vom 14. Oktober 2019 was folgt beantragen: 1.Die Beschwerde vom 30. September 2019 sei vollumfänglich abzuwei- sen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2.Das Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja sei anzuweisen, die Pfändung gemäss Pfändungsankündigung vom 16. September 2019 (Betreibung Nr. _____) unverzüglich zu vollziehen. I.Das Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja beantragte mit Stel- lungnahme vom 14. Oktober 2019 die Abweisung der Beschwerde und stellte dem Kantonsgericht von Graubünden die Verfahrensakten zu.
5 / 9 J.Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie in den Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1.Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das SchKG den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes innert 10 Tagen bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Das Kantonsgericht von Graubünden ist die einzige kantonale Aufsichtsbehörde und folglich Beschwerdeinstanz für Beschwerden gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG (Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 13 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [EGzSchKG; BR 220.000]), wobei die Beurteilung in die Zuständigkeit der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer fällt (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). 1.2.Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden wird im Grundsatz vom Bundesrecht geregelt (vgl. Art. 20a Abs. 2 SchKG). Im Übrigen regeln nach Art. 20a Abs. 3 SchKG die Kantone das Verfahren. Gemäss Art. 10 EGzSchKG richtet sich das Verfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung und dem Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100), soweit das SchKG und das EGzSchKG keine Vorschriften enthalten. 1.3.Die Beschwerde ist schriftlich und innert einer Frist von zehn Tagen seit Kenntnisnahme des Beschwerdeführers von der angefochtenen Verfügung einzu- reichen (Art. 17 Abs. 1 EGzSchKG und Art. 17 Abs. 2 SchKG). Die vorliegend an- gefochtene Verfügung datiert vom 16. September 2019 und wurde dem Rechts- vertreter des Beschwerdeführers am 18. September 2019 zugestellt. Die schriftli- che Beschwerde vom 30. September 2019 erweist sich demnach – unter Berück- sichtigung von Art. 142 Abs. 3 ZPO – als frist- und formgerecht. 1.4.Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat durch die angefochtene Verfügung in seinen Interessen betroffen und dadurch beschwert, weshalb er ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat. Folglich ist er zur Beschwerdeerhebung legitimiert (BGE 129 III 595 E. 3). 1.5.Was das Gesuch um aufschiebende Wirkung betrifft, kann festgehalten werden, dass das Betreibungsamt mit dem Vollzug der Verfügung ohnehin zuzu- warten hat, bis die Verfügung über die aufschiebende Wirkung ergangen ist
6 / 9 (BGE 109 III 37 E. 2.c). Mit der Zustellung des Endentscheids wird das Begehren um Gewährung der aufschiebenden Wirkung somit obsolet. 2.Vorliegend geht es einzig um die Frage, ob eine (weitere) Nachpfändung gemäss Art. 115 Abs. 3 SchKG bzw. Art. 145 SchKG gegen Art. 97 Abs. 2 SchKG verstösst, wonach nicht mehr gepfändet wird als nötig ist, um die pfändenden Gläubiger für ihre Forderungen samt Zinsen und Kosten zu befriedigen (vgl. auch Art. 8 der Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken [VGZ; SR 281.42]). Dabei ist massgebend, wie hoch der Wert des gepfändeten Grundstücks Nr. _____ im Grundbuch O.1_____ ist und wie hoch die effektive Grundpfandbelastung ist. 2.1.Gemäss Art. 97 Abs. 1 SchKG schätzt der Beamte die gepfändeten Ge- genstände, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen. Für Grundstücke bestimmt Art. 9 VGZ, dass die Schätzung den mutmasslichen Verkaufswert des Grundstückes und seiner Zugehör, unabhängig von einer allfälligen Kataster- oder Brandassekuranzschätzung, bestimmen soll. Wie bei der Schätzung des Ver- kehrswerts vorzugehen ist, schreibt das Gesetz nicht vor (BGE 134 III 42 E. 4). In der amtlichen Schätzung der Liegenschaft vom 23. Januar 2012 – auf welcher die Schätzung im Pfändungsvollzug vom 7. März 2019 beruht – wurde der Verkehrs- wert des gepfändeten Grundstücks Nr. _____ auf CHF 6'785'000.00 geschätzt. In der durch die Beschwerdegegnerin beim Betreibungs- und Konkursamt der Regi- on Maloja verlangten Zweitschätzung wurde der Verkehrswert durch die Architek- ten C._____ per 8. Juli 2019 auf CHF 14 Mio. geschätzt (Liegenschaft im Roh- bau). Der Beschwerdeführer bringt nun vor, dass die K._____ den Wert der verpfände- ten Liegenschaft auf CHF 17.5 Mio. bis CHF 18 Mio. geschätzt habe. Er belegt dies mit einem halbseitigen Schreiben der K._____, in welchem der aktuelle Ver- kehrswert ohne weitere Ausführungen geschätzt wird und in welchem zudem aus- geführt wird, dass diese Berechnung lediglich ein Richtwert sei und für eine ge- nauere Zahl eine detaillierte Schätzung in Auftrag gegeben werden müsste. Zu- dem würden alle genannten Preise nur unter der Annahme gelten, dass das ganze Haus als Zweitwohnung im juristischen Sinne gelten würde. Diese grobe Schätzung ist offensichtlich nicht ausreichend für den Nachweis eines höheren Werts der Liegenschaft. Zudem handelt es sich bei dem fraglichen Grundstück um eine Erst-/Hauptwohnung gemäss kommunalem Baugesetz (öf- fentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung; Beleg 14138), wie sich aus dem Pfändungsvollzug vom 7. März 2019 ergibt. Demzufolge basiert die Schätzung der
7 / 9 K._____ auf einer unzutreffenden Annahme, so dass auch deswegen nicht darauf abgestellt werden kann. Im Übrigen ist anzumerken, dass gemäss Art. 9 Abs. 2 VGZ jeder Beteiligte berechtigt ist, innerhalb der Frist zur Beschwerde gegen die Pfändung (Art. 17 Abs. 2 SchKG) bei der Aufsichtsbehörde gegen Vorschuss der Kosten eine neue Schätzung durch Sachverständige zu verlangen. Diese Mög- lichkeit hat der Beschwerdegegner im Rahmen der Pfändung des fraglichen Grundstücks (Pfändungsurkunde und -vollzug vom 7. März 2019) nicht genutzt. 2.2.Bestehen an einem Gegenstand Pfandrechte, die den Rechten der pfän- denden Gläubiger vorgehen, so ist vom realen Wert der Betrag der aus dem Erlös vorweg zu deckenden Pfandforderungen abzuziehen. Denn für die pfändenden Gläubiger ist nur der Betrag verfügbar, der die vorgehenden Ansprüche übersteigt (BGE 91 III 60 E. 1). Aus dem Grundbuchauszug vom 16. Januar 2018 geht hervor, dass auf besagtem Grundstück Grundpfandrechte in der Höhe von total CHF 14'830'000.00 (Pfand- stelle 1: CHF 4'405'000.00, Gläubiger: B.1_____; Pfandstelle 2: CHF 5'595'000.00, Gläubiger: L.; Pfandstelle 3: CHF 4'830'000.00, Gläubi- ger: B.2 eingetragen sind. Selbst wenn die effektive Pfandbelastung ledig- lich rund CHF 8 Mio. betragen sollte, wie die B.2_____ im Schreiben vom 27. Fe- bruar 2019 ausführt und wovon offenbar das Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja ausgeht (vgl. KG act. A.3 und Pfändungsurkunde vom 7. März 2019), würden bei einem Verwertungsergebnis von CHF 14 Mio. lediglich rund CHF 6 Mio. für den betreibenden Gläubiger verbleiben. Dies würde bei einer For- derung von mittlerweile über CHF 12 Mio. (inkl. Verzugszins) selbstverständlich nicht ausreichen, um die Forderung der Beschwerdegegnerin zu decken. Der Be- schwerdeführer hat es indessen unterlassen offenzulegen, wieviel die effektive Pfandbelastung beträgt. Nur die Behauptung, diese sei "signifikant tiefer als die Pfandsumme der auf dem Grundstück errichteten Grundpfandrechte" ist keine genügende Begründung. Anzumerken ist, dass die Forderung von mittlerweile über CHF 12 Mio. selbst dann nicht gedeckt wäre, wenn man von einem Verwertungsergebnis von CHF 18 Mio. und einer effektiven Pfandsumme von rund CHF 8 Mio. ausgehen würde. 2.3.Nach dem Gesagten ist klar, dass eine (weitere) Nachpfändung nicht gegen Art. 97 Abs. 2 SchKG verstösst. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. 3.Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a der Ge- bührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV
8 / 9 SchKG; SR 281.35] ist das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichts- behörde kostenlos. Die Verfahrenskosten von CHF 1'200.00 verbleiben demnach beim Kanton Graubünden. Eine Parteientschädigung ist im vorliegenden Verfah- ren gemäss Art. 62 GebV SchKG nicht zuzusprechen.
9 / 9 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'200.00 verbleiben beim Kanton Graubünden. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: