Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 7 Entscheid vom 2. Oktober 2019 ReferenzKSK 19 77 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BesetzungBrunner, Vorsitzender Landolt, Aktuar ad hoc ParteienX._____ Beschwerdeführerin gegen Y._____ Beschwerdegegnerin vertreten durch Z._____AG GegenstandZahlungsbefehl Anfechtungsobj. Zahlungsbefehl Betreibungs- und Konkursamt der Region Viamala vom 29.08.2019, mitgeteilt am 16.09.2019 Mitteilung10. Oktober 2019

2 / 7 I. Sachverhalt A.Die Y._____ mit Sitz in O.1_____ reichte am 29. August 2019 beim Betrei- bungs- und Konkursamt der Region Viamala (nachfolgend BKA Viamala) ein Be- treibungsbegehren gegen X., wohnhaft in O.2, für den Betrag von CHF 213.25 nebst Zins zu 12% seit dem 29. August 2019 ein (Betreibung Nr. ). Als Forderungsgrund für die Hauptforderung wird eine Rechnung vom 4. November 2018 benannt. Als weitere Forderungen in derselben Betreibungssa- che machte die Y. "Verzugsschaden gemäss Art. 106 OR" in Höhe von CHF 142.35 sowie "Diverse Auslagen" in Höhe von CHF 33.00 sowie Zinsen in Höhe von CHF 18.75 geltend. B.Auf Verlangen von X., vertreten von ihrem Ehemann A., forder- te das BKA Viamala die Y._____ mit Schreiben vom 9. September 2019 dazu auf, Beweismittel für ihre Forderung (recte: Forderungen) vorzulegen. In der Folge reichte die Y._____ beim Betreibungsamt den entsprechenden Rechnungsbeleg der Hauptforderung sowie eine unterzeichnete Abtretungsbestätigung vom D._____ an die Y._____ ein. C.Am 12. September 2019 (Poststempel) erhob X._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) gegen den obgenannten Zahlungsbefehl vom 29. August 2019 beim Kantonsgericht von Graubünden eine Aufsichtsbeschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Betreibung. Begründend führte sie aus, es beste- he kein sachlicher Anlass für die Betreibung, weshalb es sich bei dieser um eine reine Schikane handle. D.Die Y._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) wies in ihrer Stellung- nahme vom 16. September 2019 den Vorwurf der Schikane zurück und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der D._____ habe ihr eine bestehende Forde- rung gegen die Beschwerdeführerin rechtsgültig abgetreten und sämtliche geltend gemachten Forderungen seien begründet. Das BKA Viamala hielt mit Schreiben vom 18. September 2019 fest, dass sie auf eine Vernehmlassung verzichte. E.Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie in den Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.Gegen jede Verfügung eines Betreibungs- beziehungsweise Konkursamtes kann innert einer Frist von zehn Tagen bei der Aufsichtsbehörde wegen Geset-

3 / 7 zesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden (vgl. Art. 17 Abs. 1 und 2 SchKG). Das Kantonsgericht von Graubünden ist die einzige kanto- nale Aufsichtsbehörde und folglich Beschwerdeinstanz für Beschwerden gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG (Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 13 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [EGzSchKG; BR 220.000]), wobei die Beurteilung in die Zuständigkeit der Schuldbetreibungs- und Konkurs- kammer fällt (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Kantonsge- richts [KGV; BR 173.100]). Anfechtungsobjekt bildet vorliegend die Betreibung Nr. _____ bzw. der Zahlungsbefehl des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Viamala vom 29. August 2019, welche der Beschwerdeführerin am 6. September 2019 zugestellt wurde. Die Beschwerde vom 12. September 2019 erweist sich somit als fristgerecht. Die Beschwerdeführerin ist als Schuldnerin durch den ange- fochtenen Zahlungsbefehl offensichtlich beschwert, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (vgl. BGE 129 III 595 E. 3). 2.1.Die Beschwerdegegnerin leitete gegen die Beschwerdeführerin mit Forde- rungsgrund "Rechnung vom 04.11.2018" (Hauptforderung) am 29. August 2019 die Betreibung über CHF 213.25 zuzüglich 12% Zins seit dem 29. August 2019 ein. In der gleichen Betreibung werden Forderungen aufgrund "Verzugsschaden gemäss Art. 106 OR" in Höhe von CHF 142.35, sowie "Diverse Auslagen" in Höhe von CHF 33.00 und Zinsen in Höhe von CHF 18.75 geltend gemacht. Hintergrund des Betreibungsbegehrens ist eine Forderung des B._____ – Betreiberin des On- line Shops "C." – welche die entsprechende Hauptforderung mittels Global- zession am 3. Januar 2019 an die Y. abgetreten hat (vgl. Abtretungsbestäti- gung vom 23. Mai 2019 [KG act. C.5]). Die Beschwerdeführerin behauptet nun, dass die Hauptforderung, eine Rechnung mit der angegebenen Nummer, ihr un- bekannt sei. Hingegen gäbe es eine Rechnung des B._____ in gleicher Höhe, mit gleichen Datum aber mit anderer Rechnungsnummer. Die Berechnungsgrundla- gen der Zinsen seien nicht nachvollziehbar, der Verzugsschaden und die diversen Auslagen nicht nachgewiesen. Für die Betreibung bestehe somit kein sachlicher Anlass; es handle sich um eine reine Schikane. Implizit macht die Beschwerdeführerin ein missbräuchliches Vorgehen der Be- schwerdegegnerin im Zusammenhang mit dem angefochtenen Zahlungsbefehl geltend, gegen welchen sich die vorliegende Aufsichtsbeschwerde richtet. 2.2.Es entspricht einer Besonderheit des schweizerischen Zwangsvollstre- ckungsrechts, Betreibungen einleiten zu können, ohne den Bestand einer Forde- rung nachweisen zu müssen. Schliesslich beruht der Zahlungsbefehl ausschliess- lich auf den Behauptungen des Gläubigers im Betreibungsbegehren, der darin

4 / 7 einseitig geltend macht, ihm stehe ein materiellrechtlicher, erzwingbarer und voll- streckbarer Anspruch gegen den Schuldner zu (vgl. BGE 136 III 373 E. 3.3, m.w.H.). Der Zahlungsbefehl als Grundlage des Vollstreckungsverfahrens kann grundsätzlich gegenüber jedermann erwirkt werden, unabhängig davon, ob tatsächlich eine Schuld besteht oder nicht (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesge- richts 5A_838/2016 vom 13. März 2017, E. 2.1 m.w.H.). Nach Empfang des Be- treibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl (vgl. Art. 69 Abs. 1 SchKG). Die Kognition des Betreibungsamtes bei der Prüfung des Betrei- bungsbegehrens beziehungsweise der Ausstellung des Zahlungsbefehls ist sehr beschränkt. Es hat dabei nur zu prüfen, ob ein formgültiges Betreibungsbegehren vorliegt. Ob der geltend gemachte Anspruch vollstreckbar oder überhaupt materi- ellrechtlich begründet ist, darf es – wie auch die Aufsichtsbehörde – nicht prüfen. Darüber hat, wenn zwischen den Parteien Streit entstehen sollte, im späteren Ver- lauf des Einleitungsverfahrens der Richter zu entscheiden. Das Betreibungsamt prüft nur die Verfahrensvoraussetzungen der Betreibung, wie beispielsweise seine örtliche Zuständigkeit (vgl. Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbe- treibungs- und Konkursrechts, 8. Aufl., Bern 2008, § 17 N 1; Karl Wüthrich/Peter Schoch, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 1–158 SchKG, 2. Aufl., Basel 2010, N 12 zu Art. 69 SchKG). 3.1.Verfügungen, die gegen im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassene Vorschriften verstossen, sind nich- tig. Unabhängig davon, ob Beschwerde geführt worden ist, stellen die Aufsichts- behörden von Amtes wegen die Nichtigkeit einer Verfügung fest (Art. 22 Abs. 1 SchKG; BGE 122 I 97 E. 3a). Die Nichtigkeit, d.h. die absolute Unwirksamkeit ei- ner Verfügung, ist nur ausnahmsweise anzunehmen. Eine Verfügung ist nur dann nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Rechtssicherheit dadurch nicht ernsthaft gefährdet wird. Eine nichtige Verfügung entfaltet keinerlei Rechtswirkun- gen und auf ihr beruhende weitere Verfügungen sind ihrerseits nichtig; die Nichtig- keit wirkt ex tunc. Während materiellrechtliche Mängel nur in seltenen Fällen zur Nichtigkeit eines Entscheids führen, sind schwerwiegende Verfahrensfehler sowie die qualifizierte Unzuständigkeit der verfügenden Behörde typische Nichtigkeits- gründe (Flavio Cometta/Urs Peter Möckli, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 1 – 158 SchKG, 2. Aufl., Basel 2010, N 8 f. zu Art. 22 SchKG; Jolanta Kren Kostki- ewicz, SchKG-Kommentar, 19. Aufl., Zürich 2016, N 3 zu Art. 22 SchKG; Urteil des Bundesgerichts 2A_18/2007 vom 8. August 2007, E. 2.4 m.w.H.).

5 / 7 3.2.Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Schwelle zum Rechtsmissbrauch – eine Verletzung des in Art. 2 ZGB verankerten Grund- satzes, wonach jedermann in der Ausübung seiner Rechte und Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln hat – erst dann überschritten, wenn mit der Betrei- bung offensichtlich Ziele verfolgt werden, die mit der Zwangsvollstreckung nicht das Geringste zu tun haben. Die Annahme eines Rechtsmissbrauchs kann also nur eine Ausnahme sein (Urteil des Bundesgerichts 5A_588/2011 vom 18. No- vember 2011, E. 3.2). Nichtigkeit wegen Rechtsmissbrauchs kann dann vorliegen, wenn mit einer Betreibung sachfremde Ziele verfolgt werden, etwa, wenn bloss die Kreditwürdigkeit des (angeblichen) Schuldners geschädigt werden soll oder wenn zwecks Schikane ein völlig übersetzter Betrag in Betreibung gesetzt wird (Urteil des Bundesgerichts 5A_838/2016, E. 2.1 m.w.H.). Da es, wie oben dargelegt (E. 2.2.), weder dem Betreibungsamt noch der Aufsichtsbehörde zusteht, über die Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung zu entscheiden, darf sich der Vorwurf des Schuldners nicht darauf beschränken. Rechtsmissbrauch ist weit- gehend ausgeschlossen, solange der Betreibende mit der Betreibung tatsächlich die Einforderung eines von ihm behaupteten Anspruchs bezweckt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_588/2011 vom 18. November 2011, E. 2.1; BGE 113 III 2 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 5A_250/2015 vom 10. September 2015, E. 4.1; Thomas Engler, Die nichtige Betreibung, ZZZ 2016, S. 48). 3.3.Vorliegend verhält es sich wie folgt: Die Beschwerdegegnerin will wirklich eine Forderung bzw. mehrere Forderungen bei der Beschwerdeführerin eintreiben. Es handelt sich demzufolge nicht um eine schikanöse Betreibung, weshalb auch keine sachfremden Zwecke erreicht werden sollen. Ob die Forderungen tatsäch- lich gerechtfertigt sind oder nicht, ist allenfalls in einem Rechtsöffnungsverfahren oder einem ordentlichen gerichtlichen Verfahren zu prüfen. Diesbezüglich ist an- zumerken, dass die Beschwerdeführerin am 16. September 2019 bereits Rechts- vorschlag gegen den Zahlungsbefehl erhoben hat. Im Lichte des vorstehend Ausgeführten wird deutlich, dass die Betreibung somit nicht rechtsmissbräuchlich eingeleitet wurde und sich damit der in der Betreibung Nr. _____ erlassene Zahlungsbefehl nicht als nichtig erweist (vgl. Karl Wüth- rich/Peter Schoch, a.a.O., N 16 zu Art. 69 SchKG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 4.Der vorliegende Entscheid ergeht in Anwendung von Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO in einzelrichterlicher Kompetenz, da der Streitwert CHF 5'000.00 nicht überschreitet.

6 / 7 5.Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG und Art. 61 Abs. 2 Ziff. a der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebVSchKG; SR 281.35) ist das Beschwerdeverfahren unentgeltlich, so dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben. Gemäss Art. 62 Abs. 2 GebVSchKG dürfen für das Beschwerdeverfahren keine Parteien- tschädigungen zugesprochen werden.

7 / 7 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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GR_KG_003, KSK 2019 77
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02.10.2019
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026